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Urteil

2a K 2857/20.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0928.2A.K2857.20A.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige, zugehörig zur Volksgruppe der Perser. Sie lebte in Iran in der Provinz Isfahan bevor sie am 3. Juli 2019 aus Iran ausreiste. Sie reiste nach eigenen Angaben am 13. August 2019 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 26. August 2019 die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Zur Begründung ihres Asylantrags führte sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) am 8. Januar 2020 im Wesentlichen aus: Der Grund für ihre Ausreise seien die Probleme mit dem Onkel ihrer Mutter gewesen. Nach einer Reise nach Armenien im Jahr 2016 habe sich ihr Vater für das Christentum interessiert. Am 26. Februar 2018, nachdem ihr Vater außer Landes gereist sei, habe bei ihnen zu Hause eine Durchsuchung stattgefunden, wo iranische Behörden Unterlagen beschlagnahmt hätten, aus denen sich das Interesse ihres Vaters am Christentum ergeben habe. Sie selbst, ihre Mutter und ihr Großvater väterlicherseits seien von den Behörden mitgenommen und verhört worden. In der Folge seien sie vermehrt angegriffen worden. Man habe sie auch von der Schule verwiesen. Schließlich habe der Onkel ihrer Mutter beschlossen, dass sie und ihre Mutter verheiratet werden sollten, da ihr Vater respektive der Ehemann ihrer Mutter als Abtrünniger im Ausland sei. Aufgrund seiner Stellung als Gefängnisdirektor habe der Onkel ihrer Mutter viel Macht gehabt. Sie selbst interessiere sich ebenfalls für das Christentum. Mit Bescheid vom 14. Juli 2020, zugestellt am 24. Juli 2020, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) ab. Weiter lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziff. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Gleichzeitig wurde der Klägerin die Abschiebung nach Iran angedroht (Ziff. 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Vortrag der Klägerin nicht glaubhaft sei. Weiter lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und für die Feststellung von Abschiebungsverboten nicht vor. Am 27. Juli 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen beim Bundesamt. Ergänzend führt sie zur Lage von Konvertiten im Iran aus und legt eine Taufbescheinigung vom 7. Juli 2020 sowie eine Stellungnahme der Christlichen Versammlung aus Gelsenkirchen vor. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich die Anerkennung als Asylberechtigte beantragt hatte. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Juli 2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie – hilfsweise – den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und – weiter hilfsweise – festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 5. November 2021 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin ergänzend angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 5. November 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Klage hat im noch aufrecht erhaltenem Umfang keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat – anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts – auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen. Eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist dabei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragsstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragssteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Es steht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines flüchtlingsrelevanten Merkmals Verfolgung durch einen entsprechenden Akteur droht. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in den Iran zunächst nicht wegen der von ihr vorgetragenen Konversion zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst – nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU – insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 63, 71; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, juris Rn. 29. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit als eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und demnach grundlegendes Menschenrecht eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, hängt in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A ‑, juris Rn. 31, 35 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 67 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 28, und Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 11 m. w. N. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 13 m. w. N. Eine Bindung an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht dabei nicht. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 34. Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand einer Vielzahl von möglichen Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 33, 35; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, S. 281 (284 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen aus § 3 Abs. 1 AsylG folgenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der von ihr vorgetragenen Konversion zum Christentum. In objektiver Hinsicht lässt sich feststellen, dass im Iran bei einer Teilnahme jedenfalls von (ehemaligen) Muslimen an religiösen christlichen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Konversion zum Christentum kann den islamrechtlichen Tatbestand der Apostasie erfüllen und eine Verurteilung zur Folge haben. Dieses Vorgehen basiert darauf, dass bei Angelegenheiten, welche nicht im kodifizierten Gesetz geregelt sind, nach Art. 167 der iranischen Verfassung islamisch-religiöses Recht Anwendung findet. Gemäß der insoweit maßgeblichen Meinung der Rechtsgelehrten im Iran kann Apostasie mit der Todesstrafe (Männer) bzw. einer lebenslangen Haftstrafe (Frauen) bestraft werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 5. Februar 2021, S. 14 f.; Amnesty International Report Iran 2020, 7. April 2021, S. 8; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 5 f. Oftmals findet eine Strafverfolgung aber unter Heranziehung anderer Straftatbestände wie etwa „Verschwörung gegen die/Gefährdung der nationalen Sicherheit“, gemäß Art. 286 des iranischen Strafgesetzbuches 2013, oder „Beleidigung des Propheten“, gemäß Art. 262 des iranischen Strafgesetzbuches 2013, statt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 5. Februar 2021, S. 15. Solche Konsequenzen sind indes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur im Falle des aktiven Auslebens des Glaubens zu befürchten, so dass die unerkannt gebliebene Konversion zum Christentum und das anonyme bzw. jedenfalls unauffällige und insbesondere nicht mit Missionierung verbundene Ausleben der Religion ohne schutzrelevante Konsequenzen möglich bleibt. Vgl. Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, 23. Februar 2018, S. 7; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, 21. Mai 2021, S. 51; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 18 f. unter Auswertung weiterer Quellen. Bereits das Praktizieren des Glaubens in Hauskirchen kann indes zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Dort werden Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können, wobei auch dies bei niedrig profilierter Aktivität und Unterbleiben von Missionierung weniger wahrscheinlich ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 5. Februar 2021, S. 14; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, 21. Mai 2021, S. 47 ff.; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 8 f. Hingegen gibt es keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloße formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. Vgl. Amnesty International, Menschenrechte im Iran 2019, 18. Februar 2020, S. 7 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, 21. Mai 2021, S. 51; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 ‑ 14 ZB 20.31143 ‑, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 ‑ 2 LB 20/19 ‑, juris Rn. 33; Thür. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 ‑ 3 KO 590/13 ‑, juris Rn. 79 m. w. N. Vor diesem Hintergrund droht zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran (allein) im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung. Denn nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2021 ‑ 6 A 3413/20.A ‑, juris Rn. 12 ff.; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 ‑ 14 ZB 20.31143 ‑, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 ‑ 2 LB 20/19 ‑, juris Rn. 33; Thür. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 ‑ 3 KO 590/13 ‑, juris Rn. 77 jeweils m. w. N. Unter Würdigung des klägerischen Vortrags bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung steht nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund einer ernst gemeinten religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten ist und dementsprechend die vorgenannten verfolgungsträchtigen religiösen Betätigungen für sie (auch) im Iran unverzichtbar wären, um ihre religiöse Identität zu wahren. In der Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin selbst und der vorgelegten Taufbescheinigung ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin einen ernstgemeinten, die religiöse Identität prägenden Glaubenswechsel vollzogen hat. Der innere Prozess der Auseinandersetzung mit den Glaubensvorstellungen und der schlussendlichen Hinwendung zur christlichen Glaubenslehre wurde nicht glaubhaft dargetan. Die Klägerin stellt bereits den Anlass ihres Glaubenswechsels nur sehr oberflächlich, aber widersprüchlich dar. Dabei kann von einem erwachsenen Menschen, der sich aus eigenem Antrieb dafür entscheidet, seinen Glauben zu ändern, erwartet werden, einen Bekehrungsprozess oder ein Erweckungserlebnis auch für Außenstehende nachvollziehbar zu schildern oder zumindest anzugeben, aus welchen konkreten Gründen er sich plötzlich unter Abwendung vom Islam zu einer anderen Religion hingezogen fühlt. Die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Interesse am christlichen Glauben blieben in dieser Hinsicht oberflächlich und widersprüchlich. So blieb schon nach ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung unklar, ob sie sich, nachdem die Familie einen Urlaub in Armenien verbracht hatte, bei dem der erste Kontakt zum Christentum entstanden sein soll, noch während ihres Aufenthalts im Iran weiter mit christlichen Glauben auseinandergesetzt hatte. Denn ursprünglich gab die Klägerin auf die Frage, ob sie sich nach ihrer Rückkehr aus Armenien in Iran mit dem christlichen Glauben befasst habe, an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Im weiteren Verlauf ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung führte sie dann hingegen aus, dass sie angefangen habe, sich für den christlichen Glauben zu interessieren, nachdem sie erfahren habe, dass ihr Vater konvertiert sei. Dies sei geschehen, als ihr Vater bereits in Deutschland und sie noch in Iran gewesen sei. Die Klägerin vermochte diesen Widerspruch auch nicht zur Überzeugung des Gerichts plausibel aufzulösen indem sie angab, dass sie die Frage so verstanden habe, ob sie sich direkt nach einer Rückkehr aus Armenien mit dem Christentum befasst habe. Selbst wenn die Klägerin die Frage so verstanden haben sollte, wäre nicht erklärlich, wieso sie angibt, dass ihr Vater erst in Deutschland zum Christentum konvertiert sei. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hatte die Klägerin nämlich noch angegeben, dass ihr Vater in Iran getauft worden sei, ein genaues Datum wisse sie aber nicht. Auch ihre Angaben hinsichtlich ihres persönlichen Entschlusses, sich taufen zu lassen, blieben nach Durchführung der mündlichen Verhandlung unplausibel und nicht nachvollziehbar. So führte die Klägerin auf Nachfrage aus, den Entschluss, sich taufen zu lassen, gefasst zu haben, nachdem sie die Präsenz von Jesus Christus in ihrem Leben gespürt habe. Auf weitere Nachfrage, wann sie diese Präsenz gespürt habe, führte die Klägerin aus, dass dies geschehen sei als sie in Frankreich aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Dies sei ihr wie ein Wunder vorgekommen. Diese Ausführungen passen allerdings nicht mit ihren Angaben bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt zusammen, bei der von dem Erweckungserlebnis in Frankreich schon keine Rede gewesen ist, und sie stattdessen ausführte, dass hauptsächlich die Vergleiche zwischen dem Islam und dem Christentum ihren Wechsel gestärkt habe, dies alles habe sie erst in Deutschland gelernt, weil man hier besseres Informationsmaterial bekäme. Ob der Entschluss zum Übertritt zum christlichen Glauben nun schon in Frankreich oder erst in Deutschland gefasst wurde, bleibt vor dem Hintergrund dieser Ausführungen unklar. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht den formalen Übertritt zum christlichen Glauben durch die Taufe zwar vollzogen hat. Ihre Schilderungen über den Tag der Taufe sind jedoch nicht geeignet, zu belegen, dass die Klägerin diesen bedeutsamen religiösen Schritt für sich subjektiv als wesentliches, identitätsprägendes Element empfindet. So blieb ihre Beschreibung des Tages ihrer Taufe zum einen oberflächlich und kurz. Zum anderen lassen die Ausführungen der Klägerin über den Tag ihrer Taufe subjektive Eindrücke darüber, wie sie sich in dem Moment gefühlt hat und welche Bedeutung der Tag für sie hatte, in jeder Hinsicht vermissen. Auch vermochte die Klägerin sich nicht mehr daran zu erinnern, wann sie getauft wurde oder welche Jahreszeit gewesen ist. Sollte die Taufe für die Klägerin ein identitätsprägendes Ereignis gewesen sein, wäre anzunehmen gewesen, dass sie sich jedenfalls daran zu erinnern vermag, welche Feiertage sie als gerade konvertierte Christin nach ihrer Taufe zuerst gefeiert hat und anhand dessen das Datum ihrer Taufe zu bestimmen vermag. Dass die Klägerin sich mit den zentralen Inhalten des christlichen Glaubens auseinandergesetzt hätte und auf diese Art und Weise eine für sie prägende Hinwendung zum Christentum erfolgt wäre, ist auch angesichts ihres mangelnden Wissens um das Christentum äußerst fraglich. Zwar kommt es nicht ausschließlich auf das formale Wissen eines Konvertiten an, jedoch ist bei der Klägerin eine Auseinandersetzung wenigstens mit den zentralen Aspekten des Christentums – auch unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes – nicht erkennbar. So vermochte die Klägerin beispielsweise nicht konkret zu benennen, worum es bei dem letzten Gottesdienst, den sie besucht hatte, gegangen ist. Vielmehr verlor sie sich in sehr allgemeinen Ausführungen zum Ablauf von Gottesdiensten. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft resultiert auch nicht aus der vorgetragenen Vorverfolgung durch den Großonkel der Klägerin in Iran. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich dabei wohl schon nicht um einen Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG handeln dürfte, ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerin nicht glaubhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris. Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist. Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut. Es kommt hinzu, dass Asylbewerber, die alsbald nach ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer Verfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben, und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrunds beeinträchtigen kann. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris. Es obliegt dennoch dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der klägerische Vortrag als nicht glaubhaft. Insgesamt erweist sich der klägerische Vortrag im (behördlichen und gerichtlichen) Asylverfahren als wenig kohärent und auch nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung als oberflächlich und detailarm. Bereits in zeitlicher, aber auch in inhaltlicher Hinsicht weisen die von der Mutter der Klägerin im zugleich verhandeltem Verfahren 2a K 2778/20.A zur behaupteten Vorverfolgung vorgetragenen Ereignisse Unstimmigkeiten auf, die bei einem Bericht von tatsächlich erlebtem Geschehen nicht zu erwarten gewesen wären. Bei den Schilderungen der Mutter der Klägerin blieb trotz mehrfacher Nachfragen unklar, welches Ereignis letztendlich zum Entschluss für die Ausreise aus Iran ursächlich geworden ist. Während der Vortrag der Mutter der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch dahingehend zu verstehen ist, dass der Vorfall um den Autounfall und die Signalisierung des Onkels für diesen Unfall verantwortlich zu sein, letztlich zu Ausreise geführt habe, gab die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, was letztlich zu dem Entschluss geführt habe, dass man Isfahan verlassen müsse, an, dass ihr Onkel ihre Unterlagen und die Unterlagen der Klägerin bei ihren Eltern weggenommen habe. Daraufhin sei die Mutter der Klägerin mithilfe ihres Vaters und ihres Bruders nach Teheran gefahren und von dort ausgereist. Diese beiden Versionen des Anlasses ihrer Ausreise sind bereits nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Die Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind auch in zeitlicher Hinsicht nicht stimmig. Sollte dieser Vorfall zu dem Entschluss geführt haben, von Isfahan nach Teheran zu gehen, um von dort aus Iran zu verlassen, dürfte dieser Vorfall erst ca. im Juni 2019 stattgefunden haben. Die Mutter der Klägerin gab nämlich an, im Juli 2019 ausgereist zu sein, nachdem sie zehn oder zwölf Tage lang noch in Teheran verbracht habe. Der Anlass dafür müsste sich kurz vorher ereignet haben. Auf Nachfrage gab die Mutter der Klägerin jedoch an, dass der Vorfall mit den Unterlagen im März 2019 gewesen sei. Dann gab sie im persischen Kalender aber an, dass der Vorfall im Juni 2019 gewesen sei. Wiederum auf weitere Nachfrage teilte sie mit, dass der Vorfall dreieinhalb Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden habe. Das wäre dann jedoch zur selben Zeit gewesen, als die Bedrohungen durch den Onkeln nach den Angaben der Mutter der Klägerin beim Bundesamt überhaupt erst angefangen hätten und würde den Zeitpunkt der Flucht nach Teheran nicht erklären können. Die Ausführungen der Mutter der Klägerin stimmen auch mit den Angaben der hiesigen Klägerin nicht überein. Diese hatte zunächst beim Bundesamt noch angegeben, dass ihr Großonkel das Haus ihrer Großeltern durchsucht und die Unterlagen an sich genommen habe. Danach habe ein Gespräch mit dem Großonkel und ihrer Mutter stattgefunden, bei dem sie selbst anwesend gewesen sein soll. Schon von einem solchen Gespräch hatte die Mutter der Klägerin mit keinem Wort berichtet. In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin dann hingegen aus, dass sie nicht wüsste, was mit den Unterlagen geschehen sei. Entgegen der Einlassung der Mutter der Klägerin, sie habe der Klägerin in Teheran erklärt, dass sie mit den Pässen der Tante und Cousine reisen müssten, weil ihr Großonkel die Unterlagen an sich genommen habe, vermochte die Klägerin sich an eine solche Erklärung ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu erinnern. Auch obwohl die Personaldokumente Gegenstand mehrerer Fragen des Gerichts waren, fiel der Klägerin erst auf direkten Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben ein, dass die Unterlagen mit Ausnahme ihrer ID-Karte von dem Großonkel an sich genommen worden seien. Diese Ungereimtheiten stehen der Überzeugung des Gerichts von dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt entgegen. Sollten die Klägerin und ihre Mutter von tatsächlich Erlebtem berichten, wäre eine insoweit plausible, kohärente und widerspruchsfreie Darstellung der Ereignisse zu erwarten gewesen. Dabei handelt es sich auch nicht um nebensächliche Details, die der Klägerin und ihrer Mutter nach der mittlerweile vergangenen Zeit, nachvollziehbarer Weise nicht mehr in Erinnerung wären. Denn der Moment, in dem die Mutter der Klägerin für sich und die Klägerin beschließt, dass sie Isfahan und den Iran verlassen müssen, sollte als grundlegend einschneidendes Erlebnis auch nach geraumer Zeit noch präsent und im Gedächtnis abrufbar sein, jedenfalls derart, dass man die Geschehnisse im zeitlichem Zusammenhang plausibel und widerspruchsfrei grob darzustellen vermag. Dies ist der Klägerin und ihrer Mutter angesichts des Vorstehenden nicht gelungen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags Bezug genommen, denen das Gericht folgt, vgl. § 77 Abs. 3 AsylG. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrelevanter Verfolgung lässt sich schließlich nicht darauf stützen, dass die Klägerin als „verwestliche“ Frau einer im Iran verfolgten sozialen Gruppe i. S. d. § 3b Nr. 4 AsylG angehöre. Eine soziale Gruppe ist nach dem Asylgesetz dadurch gekennzeichnet, dass die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die genannten Voraussetzungen müssen, wie die in § 3b Nr. 4 AsylG verwendete Konjunktion „und“ klarstellt, kumulativ vorliegen. Die Zugehörigkeit zu einer verfolgungsrelevanten Gruppe folgt damit nicht schon aus der bloßen Andersartigkeit einer Person, etwa weil diese herrschende gesellschaftliche Normen in ihrem Herkunftsland ablehnt, sondern muss Ausdruck des übergeordneten gemeinsamen und unveränderlichen Merkmales oder Hintergrund sein. Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf den weitgehend konturenlosen Begriff einer „Verwestlichung“ nicht vor. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 13. Januar 2023 - 19a K 1137/20.A -, vom 2. Juni 2023 – 19a K 604/21.A -, vom 13. November 2020 - 19a K 10265/17.A -, n.v. Aus den vorgenannten Gründen droht der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Entsprechendes gilt für Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung stützt sich zu Recht auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids ebenfalls rechtmäßig. Auf diese Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.