Urteil
16 K 2911/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:1207.16K2911.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. -F., Flur 54, Flurstück 246 (I.-straße 127, J.). Auf dem Grundstück errichtete die Reichsbank im Jahre 1909 ein Gebäude, das ihr fortan als örtliche Niederlassung diente. Das Gebäude ist zweigeschossig und hat zur Straße hin einen Mittelrisalit mit sechs Pilastern, die ein großes Giebeldreieck tragen. Zwischen den Pilastern befinden sich fünf Fensterachsen. Links des Mittelrisalits befindet sich der Gebäudeeingang und darüber ein Fenster. Rechts des Mittelrisalits befindet sich eine weitere Fensterachse. Im Zweiten Weltkrieg wurde das Gebäude teilweise beschädigt. Beim Wiederaufbau blieb die straßenseitige Fassade im Wesentlichen unverändert, abgesehen von zwei rechts und links des Mittelrisalits befindlichen Loggien im Obergeschoss, die zu einfachen Fenstern umgebaut wurden, und abgesehen von zwei Fledermausgauben, die rückgebaut wurden. Im Innern wurde die Raumaufteilung zum Teil verändert. Das Gebäude diente nach seinem Wiederaufbau weiter als Bankgebäude, nun als Filiale der Landeszentralbank. Südlich an das Bankgebäude wurde in der Folgezeit das Arbeitsamt (heute: Bewährungshilfe und Außenstelle des Finanzamtes) und nördlich das Amtsgericht angebaut, beide in Klinkerbauweise. Nachdem die Landeszentralbank die Filiale aufgegeben hatte, erwarb der Kläger im Jahre 1965 das Grundstück. Er baute das Gebäude zu einem Gemeindezentrum um. Dazu verbreiterte er den links des Mittelrisalits befindlichen Eingang auf 3 m und brachte über ihm eine Kragplatte an. Die neu eingesetzte Eingangstür besitzt zwei quadratische Außengriffe, die mit Dickglasstücken besetzt sind. Die Türflügel wurden mit einem flächendeckenden Glaskunstwerk des J. Künstlers G.T. - „Heimkehr des verlorenen Sohnes“ - und einer biblischen Aufschrift – aus dem Vaterunser - versehen. Über dem Eingang wurde in 3 m Breite eine Verkleidung mit Betonwaben angebracht. Darüber wurde ein 3 m breites neues Fenster eingebaut. Die Eingangshalle wurde in voller Breite und Tiefe um ca. 1,20 m tiefergelegt. Hier befand sich bis Februar 2021 ein weiteres Glasfenster des Künstlers T., das aber nicht mehr vorhanden ist. Vorhanden ist noch eine Wandaufschrift mit einem Zitat Dietrich Bonhoeffers. Die Raumaufteilung im Innern des Gebäudes wurde auch sonst verändert. Aus der Erbauungszeit ist aber noch der Tresorraum der Reichsbankfiliale in wesentlichen Teilen erhalten. Im hinteren Teil des Grundstücks, der bis dahin unbebaut war, errichtete der Kläger ein Kirchengebäude, die Friedenskirche. Der Zugang zur Kirche erfolgt über die Eingangshalle des straßenseitigen Gemeindezentrums. Im Bereich zwischen Eingangshalle und Kirchengebäude befinden sich drei künstlerische Fenster, die aber neueren Datums und nicht von G. T. sind. Der hohe, an allen Seiten mit Fenstern versehene Kirchenraum hat eine hölzerne Decke. Die linke Außenwand ist durchgehend und weiß verputzt, die rechte Außenwand ist versetzt und aus dunklem Klinker. Die Rückwand ist weiß verputzt; dort befindet sich eine Empore. Die Vorderwand im Altarbereich ist verklinkert. An allen Außenwänden befinden sich unterschiedliche Glasfenster des Künstlers G. T. Rechts des Altarbereichs befindet sich ein Ganzkörpertaufbecken. Oberhalb davon ist ein Lichtschacht und ein besonders großes Glasfenster von G.T . Hinter der Altarwand verbirgt sich noch die Sakristei und ein Aufenthaltsraum. Anfang 1984 wurden zwei hofseitige Dachgauben ausgebaut. Unter dem 20. Juni 1984 beantragte die Beklagte beim Beigeladenen eine Unterschutzstellung des straßenseitigen Gebäudes als Denkmal. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 2. August 1984 lehnte der Beigeladene eine Unterschutzstellung ab. Zur Begründung führte er aus: Das ehemalige Bankgebäude sei durch die kaum wiederherstellbare linke Fassadenveränderung in seiner Symmetrie zerstört, wodurch eine Eintragung nicht mehr sinnvoll sei. Die angrenzenden Bauten seien ohne Denkmalwert. Seit 2018 werden die Gebäude nicht mehr für Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen der baptistischen Gemeinde genutzt. Die Gemeinde ist mit der J. Gemeinde fusioniert. Sämtliche Gemeindeveranstaltungen finden nun im Gemeindezentrum bzw. der Kirche in J. statt. Der Kläger möchte die hier in Rede stehenden Gebäude verkaufen. Im Oktober 2020 wurde von dritter Seite bei der Beklagten eine Unterschutzstellung der beiden Gebäude angeregt. Der Beigeladene untersuchte die Gebäude daraufhin von außen und – erstmals auch – von innen und gelangte zu der Überzeugung dass es sich um ein Baudenkmal handele. Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger unter dem 17. Juni 2021 einen Bescheid über die Eintragung der Gebäude als Denkmal. Sie führte hierzu aus: Denkmalwert seien beide Gebäude, das straßenseitige Gebäude und das Kirchengebäude. Konstituierend für den Denkmalwert seien insbesondere: 1. Die Fassade zur Straße mit der Eingangstür sowie das konstruktive Gerüst des Bankgebäudes sowie im Vordergebäude der ehemalige Tresorraum im Erdgeschoss (der heutige Archivraum) 2. Der Kirchenraum im Innern, insbesondere der Verkündigungsbereich ohne die Stufen, also die erhöhte 3,50 m tiefe Zone des Abendmahltisches und der Taufe mit dem seitlichen künstlerischen Fenster mitsamt dem dazugehörigen Lichtschacht und seiner Lichtkuppel sowie die nördlich im Raum schräg gestellten Wandscheiben mit Verglasung. Die Gebäudegruppe sei für X. -F. bedeutend als ehemalige Reichsbank und als baptistischer Glaubensort. Der Umstand, dass in X. -F. eine Filiale der Reichsbank ansässig gewesen sei, sei bedeutsam für die wirtschaftliche Entwicklung X. -F. . Die Errichtung einer Filiale sei ein Beleg für die bergbauliche Konjunktur und den dadurch begründeten gewaltigen wirtschaftlichen Aufschwung der Stadt. Durch die Gestaltung insbesondere der Fassade sei die damalige Bedeutung der Reichsbankfiliale noch heute ablesbar. Trotz der Veränderungen an der Fassade seien der nationale Anspruch und die repräsentative Architektur erkennbar und wirkungsvoll geblieben. Die nachträglichen Veränderungen an der Fassade seien respektvoll gewesen. Auch der Umstand, dass das Gebäude später zum baptistischen Gemeindezentrum umgebaut und um eine Kirche erweitert worden sei, sei für die Entwicklung der damaligen Stadt X. -F. bedeutsam. Zugewanderte vieler Glaubensrichtungen – eben auch Baptisten - hätten zum Werdegang X. -F. beigetragen. Die Bedeutung der Baptisten für die Stadt X. -F. und später J. werde bislang durch die Liste der Denkmäler nicht hinreichend gespiegelt. Das Gemeindezentrum und die Kirche seien ein hochwertiges bauliches Zeugnis des baptistischen Glaubenslebens in X. -F. . Bereits am straßenseitigen Gebäude sei (auch) die kirchliche Nutzung gut ablesbar, insbesondere im Eingangsbereich, der Eingangshalle und am Durchgang zur Kirche. Der Kirchenraum selbst sei durch seine Gestaltung, insbesondere auch durch die eindrucksvolle bauliche Betonung des Ganzkörpertaufbeckens, ein hervorragend lesbares Zeugnis der religiösen Überzeugungen und der Lebensart der Baptisten in X. -F. . Eindrucksvoll und voll Zeugniskraft seien auch die gezielt für die Nutzung als baptistische Kirche erstellten Glasfenster des Künstlers G.T. , vor allem, aber nicht nur, im Bereich des Taufbeckens. Der Künstler sei regional bedeutend. Für die Erhaltung und Nutzung des Objekts lägen wissenschaftliche Gründe hinsichtlich der Religionsgeschichte und der Wirtschaftsgeschichte vor. Sowohl die Geschichte der Finanzwirtschaft der Region als auch die Geschichte der freien Glaubensgemeinschaften der Region seien bisher nicht gut untersucht. Auch architekturgeschichtliche Erhaltungs- und Nutzungsgründe lägen vor. Schließlich lägen für die Erhaltung und Nutzung des straßenseitigen Gebäudes auch städtebauliche Gründe vor. Das Gebäude der ehemaligen Reichsbank gehöre zu einem Bereich zwischen X. und F. , der als ein Zentrum mit öffentlichen Gebäuden geplant gewesen sei. Dazu gehörten die St. Joseph-Kirche von 1908-1912, die Zwölf-Apostel-Kirche von 1916 und das Gymnasium F. von 1904. Nach 1948 seien zudem als das Bankgebäude flankierende Bauten rechts das Amtsgericht und links das Arbeitsamt angefügt worden, die beide in ihrer zurückhaltenden Gestaltung vom Neoklassizismus der ehemaligen Reichsbank bewusst profitierten. Am 19. Juli 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Die Unterschutzstellung der Gebäude sei rechtswidrig. Der Beigeladene habe bereits mit Schreiben vom 2. August 1984 eine Unterschutzstellung der Gebäude abgelehnt. Dieses Schreiben, das nicht nur an die Beklagte, sondern auch an ihn, den Kläger, ergangen sei, sei als Verwaltungsakt anzusehen. Dieser Verwaltungsakt sei bestandskräftig geworden. Er sei auch nie nachträglich aufgehoben worden. Bereits dieser bestandskräftige Verwaltungsakt stehe der nun streitgegenständlichen Unterschutzstellungsverfügung entgegen. Aber auch unabhängig davon sei die Unterschutzstellung rechtswidrig. Er, der Kläger, sei eine Religionsgemeinschaft. Die Beklagte habe dies bei der Unterschutzstellung nicht bedacht. Die Religionsgemeinschaften seien verfassungsrechtlich geschützt. Von diesem Schutz umfasst sei auch die Art und Weise, wie die Religionsgemeinschaften mit ihren Kirchengebäuden und Gemeindezentren verfahren. Der Denkmalschutz habe da allenfalls eine nachrangige rechtliche Bedeutung. Unabhängig von alledem seien die hier in Rede stehenden Gebäude aber auch kein Denkmal. Sie erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 2 des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) für eine Unterschutzstellung. Zunächst seien sie nicht bedeutend für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DSchG NRW genannten Lebensbereiche, d.h. die Geschichte des Menschen, Städte und Siedlungen oder die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Das straßenseitige Gebäude, die ehemalige Reichsbankfiliale, sei als Zeugnis für die wirtschaftliche Entwicklung X. -F. nicht tauglich. Denn es sei nachträglich in vielfacher Weise baulich verändert worden. Aus diesem Grunde sei ja auch bereits im Jahre 1984 eine Denkmaleigenschaft ausdrücklich verneint worden. Damals sei zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Fassade durch die kaum wiederherstellbare linke Fassadenveränderung in ihrer Symmetrie zerstört worden sei. An dieser Wertung habe sich bis heute nichts geändert. Es sei nicht zu erkennen, welche neuen Erkenntnisse jetzt eine gegenteilige Einschätzung rechtfertigen könnten. Hinzu komme, dass es auch Veränderung im Bereich des Daches durch neue Gauben gegeben habe. Auch im Inneren des Gebäudes hätten zahlreiche Veränderungen stattgefunden. Selbst der frühere Tresorraum sei nicht vollständig unverändert. Eine Veränderung sei auch dadurch eingetreten, dass nach dem Krieg an das als Solitär errichtete Bankgebäude Neubauten angebaut worden seien, die einen früher womöglich bestehenden herausgehobenen Eindruck des Bankgebäudes verwischt hätten. Erst recht spiegele das straßenseitige Gebäude nicht die Bedeutung des baptistischen Glaubenslebens in X. -F. wider. Denn dieses Gebäude sei ja gar nicht für kirchliche Zwecke errichtet worden. Auch das rückwärtige Kirchengebäude sei nicht bedeutend für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DSchG NRW genannten Lebensbereiche. Die Ausführungen der Beklagten dazu, dass die Geschichte X. -F. durch Zuwanderung von Menschen aller Glaubensrichtungen geprägt sei und der Anteil der Baptisten an der Zuwanderungsgeschichte sich bisher nicht in der Denkmalliste der Stadt I1. widerspiegele, seien schon im Ansatz verfehlt. Bei der Unterschutzstellung von Gebäuden als Denkmäler könne es nicht um Quoten für einzelne Religionsgemeinschaften gehen, sondern nur um objektive Denkmalfähigkeit. Unabhängig davon spiegele die Friedenskirche nicht die baptistische Glaubensgeschichte in X. -F. wider. Die Kirche sei erst 1965 errichtet worden. Die Kirche weise auch keine Besonderheiten auf, an denen sich die Spezifika baptistischen Lebens besonders gut ablesen ließen. Die Kirche hebe sich letztlich nicht von anderen baptistischen Kirchen ab. Insbesondere befinde sich in allen baptistischen Kirchen ein Ganzkörpertaufbecken. Das auch in der Friedenskirche befindliche Becken stelle nichts Besonderes dar. Auch die Buntglasfenster in der Kirche hätten keine besondere Zeugniskraft. Sie hätten keine gegenständlichen Motive. Der Künstler G. T., der die Fenster gestaltet habe, sei keineswegs auch nur regional bedeutend. Die Fenster selbst seien ästhetisch von keinem besonderen Wert. Aufgrund ihrer Machart – ohne gesonderten Rahmen – seien sie besonders fragil und deswegen teilweise auch schon nicht mehr erhalten; die noch vorhandenen Fenster seien auf lange Sicht nicht renovierungsfähig. Es gebe auch keine tauglichen Erhaltungs- und Nutzungsgründe. Insbesondere fehle es insoweit auch an städtebaulichen Gründen. Weder der Straßenzug noch das Viertel würden durch das ehemalige Reichsbankgebäude geprägt. Die unmittelbar angrenzenden Gebäude orientierten sich erkennbar nicht an ihm. Es gebe auch keine weiterführenden Sichtachsen. Der Kläger beantragt, die Eintragung des Gemeindezentrums und der Friedenskirche auf dem Grundstück I.-straße 127 in J. in die Denkmalliste der Beklagten, ihm bekanntgegeben durch Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2021, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Der Unterschutzstellungsbescheid sei rechtmäßig. Die Schreiben des Beigeladenen vom 2. August 1984, wonach das Objekt kein Denkmal sei, stehe der Unterschutzstellung nicht entgegen. Es handele sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt. Der Beigeladene sei für eine Entscheidung über die Unterschutzstellung schon gar nicht zuständig, sondern erteile in diesen Zusammenhängen nur intern das Benehmen. Der Eintragung stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger eine Religionsgemeinschaft sei. Nach § 38 DSchG NRW heiße es lediglich, dass mit Kirchen und Religionsgemeinschaft die Zusammenarbeit bei Schutz und Pflege ihrer Denkmäler fortgesetzt werden. Bei Entscheidungen über diese Denkmäler hätten die Denkmalbehörden die Belange der Religionsausübung zu beachten. Durch eine Eintragung als Denkmal würden diese Belange aber nicht beeinträchtigt. Die den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) garantierte Freiheit, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, gelte nur innerhalb der Schranken der für alle geltenden allgemeinen Gesetze. Das DSchG NRW sei ein solches allgemeines Gesetz. Die in Rede stehenden Gebäude seien schließlich auch ein Denkmal. Sie hätten i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DSchG NRW Bedeutung für die Geschichte des Menschen. Das straßenseitige Gebäude habe im Laufe seiner Geschichte eine wechselnde Nutzung gehabt und spiegele sowohl als ehemaliges Reichsbankgebäude die Wirtschaftsgeschichte X. -F. als auch als späteres baptistisches Gemeindehaus die Glaubensgeschichte X. -F. wider. Dass im Zuge der Umnutzung Veränderungen eingetreten seien und das Gebäude nicht mehr stilrein sei, schließe seinen Denkmalwert nicht aus. Gerade die Transformation eines ehemaligen Profanbaus in ein kirchliches Gemeindezentrum, dem noch ein Kirchenneubau hinzugefügt worden sei, sei für die Entwicklung der baptistischen Gemeinde von besonderer Bedeutung. Das Gebäude sei deswegen im J. Denkmalbestand einzigartig. Trotz der Veränderungen sei die ursprüngliche Nutzung als Reichsbankfiliale noch ablesbar, auch an Details wie den halbplastischen Darstellungen von Eidechse, Biene und Geldbeutel an der Fassade. Am neugestalteten Eingangsbereich lasse sich dann bereits die zweite Nutzungsperiode als baptistisches Gemeindezentrum ablesen, etwa an der Buntverglasung der Tür von G. T. . Auch im Innern des straßenseitigen Gebäudes sei die nach 1965 begonnene Nutzung als baptistisches Gemeindezentrum noch gut ablesbar. Die rückwärtige Friedenskirche habe ebenfalls Denkmaleigenschaft. Dazu trügen – wie auch im ehemaligen Reichsbankgebäude – die Glasfenster von G. T. bei. Gerade diese Fenster seien von besonderer Bedeutung. G. T. sei in den fünfziger und sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts nicht nur im Ruhrgebiet an prominenten Stellen, sondern auch international tätig gewesen. Es gebe eine Vielzahl von wissenschaftlichen Quellen, die auf ihn hinwiesen. Für die Erhaltung und Nutzung des straßenseitigen Gebäudes und der Kirchen bestünden auch hinreichende Gründe. Für das straßenseitige Gebäude gebe es dabei auch städtebauliche Gründe. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der ganze Straßenzug oder gar das ganze Viertel durch ein Bauwerk geprägt werde. Auch auf eine exponierte Lage oder Sichtachsen komme es nicht an. Allein wegen ihrer neoklassizistischen Fassade und ihrem Mittelrisalit habe das Gebäude nach wie vor ein repräsentatives Alleinstellungsmerkmal, das auf die Umgebung ausstrahle. Die nach 1948 vorgenommenen Anbauten fügten sich wie zwei Seitenflügel an das Gebäude an und ordneten sich ihm unter. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor: Der Unterschutzstellungsbescheid sei rechtmäßig. Dass er, der Beigeladene, die Denkmaleigenschaft im Jahre 1984 noch verneint habe, stehe einer Unterschutzstellung zum jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen. Bei der damaligen Prüfung der Denkmaleigenschaft des Objekts habe die Epoche der Nachkriegsarchitektur noch nicht im Fokus der Denkmalerfassung gestanden. Die damalige Prüfung habe sich daher nur auf das ehemalige Reichsbankgebäude erstreckt. Der jüngeren Zeitschicht mit der Nutzungsänderung hin zu Gemeindezentrum und Kirche sei damals noch kein Denkmalwert beigemessen worden. Mit nun größerem zeitlichem Abstand und neuen Erkenntnissen zur Kirchenarchitektur der Nachkriegszeit sei jedoch eine Neubewertung angezeigt. Das ehemalige Reichsbankgebäude zeige deutlich seine zweiphasige Nutzungsgeschichte: zunächst als Bank- und dann als kirchliches Gebäude. Beide Phasen seien gut ablesbar. Die Fassade des Gebäudes mit ihrer klassizistisch-historistischen Repräsentationsarchitektur und einzelnen Ornamenten weise klar auf die erste Nutzungsphase als Bank hin. Der in den sechziger Jahren veränderte Eingangsbereich mit Tür und Eingangshalle weise dann bereits auf die zweite Nutzungsphase als kirchliches Gebäude hin. Die rückwärtige Friedenskirche sei 1984 noch nicht Gegenstand der Prüfung gewesen. Auch sie weise (inzwischen) Denkmalwert auf. Sie gebe – wie auch das straßenseitige Gebäude - Zeugnis von dem baptistischen Gemeindeleben in X. -F. . Der Bau der Friedenskirche sei charakteristisch für Freikirchen. Diese machten nicht durch große Gesten auf sich aufmerksam und setzten in der Regel keine bauliche Dominante. Die Friedenskirche dokumentiere allein deswegen gut die Kirchenbaukunst der Nachkriegszeit abseits der katholischen und evangelischen Kirchen. Hinzu komme aber der besondere Zeugniswert des Kircheninnenraums. Dies gelte insbesondere für das Ganzkörpertaufbecken, das hier gestalterisch hervorragend inszeniert sei. Es nehme inhaltlich und funktional eine zentrale Rolle im Blickfeld der Gemeinde ein. Das größte der Buntglasfenster im Kirchenraum ziehe geradezu den Blick auf die Taufstelle, die außerdem durch das diffuse Licht des Himmels aus dem Oberlicht belichtet werde. Die Buntglasfenster des Künstlers G. T. stellten sowohl im ehemaligen Reichsbankgebäude als auch in der Friedenskirche eine wesentliche künstlerische Ausstattung dar. Sie begleiteten die Gemeindemitglieder vom Eingang des ehemaligen Reichsbankgebäudes bis hin in die Friedenskirche. Diese Fenster hätten – auch wegen ihrer besonderen Verarbeitungstechnik, auf deren Schutz der Künstler selbst an bestimmten Stellen seines Werks hingewiesen habe – besondere Bedeutung. Für die weitere Erhaltung und Nutzung gebe es auch hinreichende Gründe. Im Falle des straßenseitigen Gebäudes gebe es dabei durchaus auch städtebauliche Erhaltungsgründe. Städtebauliche Erhaltungsgründe seien nicht erst dann gegeben, wenn ein Gebäude allein die städtebauliche Situation präge oder Sichtachsen auf sich ziehe. Das Bankgebäude stehe immerhin in städtebaulicher Wechselbeziehung zu der schräg gegenüber liegenden katholischen Kirche St. Joseph, die etwa zeitgleich errichtet worden sei, und der Grünanlage zwischen I.-straße und M.-straße. Es sei für den Stadtgrundriss dieses Bereichs unverzichtbar. Die angebauten jüngeren Nachbargebäude störten den städtebaulichen Zusammenhang dabei nicht etwa, sondern ordneten sich ihm ein. Der Berichterstatter hat am 27. Juni 2023 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das hierüber erstellte Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Eintragung des Gemeindezentrums und der Friedenskirche auf dem Grundstück I.-straße 127 in J. in die Denkmalliste der Beklagten, dem Kläger bekanntgegeben durch Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2021, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Vorliegend findet das Denkmalschutzgesetz NRW in der Fassung vom 25. November 2016 (DSchG NRW) Anwendung und nicht das DSchG NRW in der Fassung vom 13. April 2022 (DSchG NRW 2022); vgl. § 43 Abs. 2 DSchG NRW 2022. Der Eintragungsbescheid vom 17. Juni 2021 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt. Der Umfang der Unterschutzstellung ist präzise benannt. Die Unterschutzstellung erstreckt sich auf das straßenseitige Gebäude und die rückwärtige Kirche, außen und innen. Wenn die Beklagte in dem Unterschutzstellungsbescheid einzelne Elemente als für den Denkmalwert konstituierend benannt hat, bedeutet dies nicht, dass nur diese vom Denkmalschutz umfasst sein sollen. Es dürfte damit nur vorsorglich informatorisch verdeutlicht worden sein, welche Elemente in etwaigen künftigen Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW aus Sicht der Beklagten besonderer Aufmerksamkeit bedürfen. Die Eintragung des streitgegenständlichen Objekts in die Denkmalliste und der entsprechende Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2021 sind auch materiell rechtmäßig. Sie stützen sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW. Nach dieser Vorschrift sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Der Eintragung als Denkmal steht zunächst nicht das Schreiben des Beigeladenen an die Beklagte vom 2. August 1984 entgegen. Dieses Schreiben ist kein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt. Es ist als reines Verwaltungsinternum im Zuge des damals zwischen Beklagter und Beigeladenem laufenden Benehmensverfahrens (§ 21 Abs. 4 DSchG NRW) anzusehen. Ob auch der Kläger – wie er vorträgt – damals dieses oder ein anderes Schreiben bekommen hat, in dem eine Denkmaleigenschaft des Objekts verneint wurde, ist offen. Vorlegen konnte der Kläger ein solches Schreiben nicht. Für eine abschließende Klärung, ob es sich, falls der Kläger ein Schreiben erhalten haben sollte, um einen Verwaltungsakt gehandelt hat und inwieweit dieser ggf. in Bestandskraft erwachsen ist, hätte das Schreiben dem Gericht vorgelegt werden müssen. Selbst wenn der Kläger im Jahre 1984 ein als Verwaltungsakt anzusehendes Schreiben darüber erhalten hätte, dass eine Denkmaleigenschaft nicht vorliegt, würde im Übrigen eine hieraus erwachsende Bestandskraft wohl schon wegen des Zeitablaufs einer Unterschutzstellung im Jahre 2021 nicht entgegenstehen. Mit der jetzt vorgenommenen Unterschutzstellung und der dem Kläger hierüber erteilten Bescheid wäre ein etwaiger gegenteilig lautender Bescheid aus dem Jahre 1984 wohl konkludent aufgehoben worden. Der Eintragung als Denkmal steht, anders als der Kläger meint, auch nicht der grundgesetzliche Schutz der Religionsgemeinschaften entgegen. Die durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Freiheit von Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, gilt – wie von der Beklagten zu Recht vorgetragen - nur innerhalb der Schranken der für alle geltenden allgemeinen Gesetze. Das DSchG NRW ist ein solches allgemeines Gesetz. Vgl. Davydov u.a., Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2018, § 38 Rn. 36 ff.. Der Eintragung als Denkmal stehen auch wirtschaftliche Belange des Klägers nicht entgegen. Es mag sein, dass der vom Kläger angestrebte Verkauf des Objekts durch die Unterschutzstellung erschwert wird. Es mag auch sein, dass die Unterhaltung des Objekts, wenn es nicht verkauft werden kann, für den Kläger aufwendiger wird. Das spielt jedoch auf der ersten Stufe des Denkmalschutzes, bei der Unterschutzstellung, keine Rolle. Hier kommt es nur darauf an, ob das Objekt Denkmalwert hat. Die wirtschaftlichen Belange des Klägers kommen erst zum Tragen, wenn es auf der zweiten Stufe des Denkmalschutzes, nach erfolgter Unterschutzstellung, um die Erlaubnis von Veränderungen an dem Denkmal geht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 10 A 747/20 -, juris, Rn. 15. Die – einzige - Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 DSchG NRW für die Unterschutzstellung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt. Bei den unter Schutz gestellten Gebäuden (Gemeindezentrum und Friedenskirche) handelt es sich um ein Denkmal i.S.d. § 2 Abs. 1 DSchG NRW. Ob ein Objekt ein Denkmal ist, unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung. Die Beklagte hat insoweit kein Ermessen. Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. „Bedeutend“ in diesem Sinne ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal „bedeutend“ nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes etwa auch solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 – 8 A 687/01- , vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 - und vom 12. September 1996 ‑ 7 A 196/94 ‑ m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. März 2006 – 16 K 868/04 -. Nach diesem Maßstab sind das Gemeindezentrum und die Friedenskirche bedeutend, und zwar bedeutend für die Geschichte des Menschen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst-, Architektur- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –, juris, Rn. 51. Das ist hier der Fall. Das straßenseitige Gebäude und die rückwärtige Kirche sind bedeutsam für die Religions-, Wirtschafts- und Architekturgeschichte X. -F. . Der Beigeladene, dem gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW die Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege obliegt und der dabei nach § 22 Abs. 4 DSchG NRW an Weisungen nicht gebunden ist, hat in seiner vorprozessualen Stellungnahme vom 5. Januar 2021 sowie in seinem prozessualen Schriftsatz vom 6. Juli 2023 ausführlich vorgetragen, dass und warum das straßenseitige Gebäude und die Kirche unter diesen Aspekten bedeutsam seien. Auf der Basis dieser gutachterlichen Stellungnahmen und aufgrund ihrer eigenen Sachkunde war der Kammer eine erschöpfende denkmalrechtliche Gesamtbetrachtung und -bewertung möglich. Der Einholung weiterer Sachverständigengutachten bedurfte es nicht mehr. Vgl. zu diesem Problemkreis OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 2 A 931/11 -, juris. Die Kammer folgt den Ausführungen des Beigeladenen und hebt hervor: Das straßenseitige Gebäude, die ehemalige Reichsbankfiliale, trifft nach wie vor eine Aussage zum wirtschaftlichen Leben in X. -F. zu Beginn des 20. Jahrhunderts und zur damaligen Architektur öffentlicher Gebäude. Aus der Entstehungszeit (1909) sind noch große Teile der Fassade erhalten; es gab dort aber auch erhebliche Veränderungen, insbesondere beim Eingangsbereich, durch die u.a. die für die Ursprungsgestalt wichtige Symmetrie gestört wurde. Aus dem noch vorhandenen Mittelrisalit und dem Dreiecksgiebel lässt sich immerhin auch heute noch gut die Bedeutung ablesen, die man der Institution Reichsbank beimaß und die sie sich selbst beimaß. Aus dem Fassadenschmuck, u.a. Geldbeutel und (fleißige) Biene, lassen sich noch Hinweise auf die Tätigkeit der Reichsbank und deren Sinngebung entnehmen. Dass die erhalten gebliebenen Fassadenteile durch die nach dem Krieg nördlich und südlich angebauten Behördengebäude ihre Aussagekraft gänzlich verloren hätten, sieht die Kammer nicht. Diese Gebäude ordnen sich dem ehemaligen Reichsbankgebäude in Höhe und Machart unter. Die Ausdruckskraft des ehemaligen Reichsbankgebäudes wird durch sie nicht entscheidend geschmälert. Möglicherweise war von Anfang an vorgesehen, dass an das Reichsbankgebäude andere Gebäude angebaut werden. Fenster wies das Gebäude nach den vorliegenden Plänen jedenfalls weder an der nördlichen noch an der südlichen Seitenwand auf. Im Innern des ehemaligen Reichsbankgebäudes sind noch mehr Veränderungen vorgenommen worden als an der Fassade. Immerhin gibt aber der gut erhaltene ehemalige Tresorraum einen deutlichen Hinweis auf die frühere Nutzung als Bankgebäude. Daneben gibt das ehemalige Reichsbankgebäude auch Zeugnis vom religiösen Leben und der religiösen Architektur in X. -F. in den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts – auch diese Zeit ist inzwischen eine historische Epoche. Das Gebäude ist 1965 zu einem baptistischen Gemeindezentraum umgebaut worden. Die damaligen Umbauten sind von der baptistischen Gemeinde zielgerichtet so geplant und durchgeführt worden, dass das Gebäude bestmöglich seinen neuen Zweck erfüllen konnte. Der Eingangsbereich wurde deutlich verbreitert, die Eingangshalle tiefergelegt. Die vorhandenen Innenräume wurden zu Gemeinderäumen und zu einer Pastorenwohnung umgestaltet. Deutliche Aussagen über die kirchliche Nutzung macht heute insbesondere noch der Eingangsbereich. Neben allgemeinen Merkmalen der Architektur der damaligen Zeit (Türgriffe sowie Kragplatte und schmückende Betonwaben oberhalb der Tür) weist der Eingangsbereich auch klare Merkmale kirchlicher Art auf. Neben der Eingangstür findet sich auf der Fassade ein großes, schlichtes Kreuz. Die Eingangstür selbst ist mit einem im Wesentlichen erhaltenen Glaskunstwerk von G. T. versehen, das eine biblische Szene mit biblischer Überschrift zeigt. In der Eingangshalle befand sich bis Februar 2021 ein weiteres sakrales Glaskunstwerk von G. T., das jedoch inzwischen verloren ist und somit für die Denkmalaussage entfällt. Erhalten ist im Eingangsbereich dagegen eine künstlerische Wandaufschrift mit einem Ausspruch von Dietrich Bonhoeffer. Die bereits beim Eintritt in das straßenseitige Gebäude an der Eingangstür und im Eingangsbereich ablesbaren religionsgeschichtlichen Aussagen werden in der 1965 angebauten Friedenskirche fortgeführt und gesteigert. Hier sind die Spezifika gerade des baptistischen Glaubensverständnisses besonders gut ablesbar. Höhepunkt im ansonsten – baptistischem Verständnis entsprechend - schlichten Kirchenraum ist der Bereich des Ganzkörpertaufbeckens, das durch Lichtführung und ein großes künstlerisches Fenster von G.T. die Blicke auf sich zieht. Mit dieser architektonischen Inszenierung wird die Bedeutung der Taufe im baptistischen Glaubensleben unterstrichen. Im Unterschied zu anderen baptistischen Kirchen, in denen die Taufbecken – soweit überhaupt vorhanden - äußerlich unspektakulär errichtet wurden, ist in der Friedenskirche die Wichtigkeit der Taufe besonders gut ablesbar. Dass das Becken aus der Nähe betrachtet einfach wirkt (schon wegen der in ihm aufgebrachten Folie), ändert nichts an der Macht seiner Inszenierung. Aussagekraft für das baptistische religiöse Leben hat auch der – ebenfalls durch ein großes künstlerisches T. -Fenster von der Seite her belichtete und in Szene gesetzte - Altar- und Verkündungsbereich. Die weiteren kleineren Glasfenster von G.T. an der Nord- und Südwand sowie an der Emporenwand (zur Zeit eingelagert) tragen in ihrer Anordnung, ihrer Machart und ihrer Farbigkeit ebenfalls zur Aussage des Kirchenraums bei. Auf die Frage, ob G.T. ein „bedeutender“ Künstler war, ob er nur lokal oder auch überregional gewirkt hat, ob und welche Sekundärliteratur es über ihn gibt, ist für die Kammer nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Fenster tragen aus sich heraus – ohne Rücksicht auf die Bedeutsamkeit ihres Urhebers – in erheblicher Weise zur religions- und architekturgeschichtlichen Aussage der Friedenskirche bei. Der Beitrag der Fenster zum Denkmalwert der Kirche entfällt auch nicht deswegen, weil die Fenster – wie der Kläger vorträgt – in schlechtem Zustand sind. Immerhin sind die Fenster noch zu einem Großteil vorhanden. Auf ihren Erhaltungszustand kommt es nicht an. Der Vortrag des Klägers, dass die auch die noch vorhandenen Fenster jedenfalls auf Dauer nicht erhalten werden könnten, weil ihre besondere Machart (ohne Rahmen) eine Restaurierung nicht erlaube, greift ebenfalls nicht durch. Selbst wenn ein Denkmal bereits abgängig ist (d.h. ohne eine vollständige Sanierung, die aber seine Identität berühren würde, verloren ginge), steht dies seiner Eintragung als Denkmal nicht entgegen; die Abgängigkeit kann sich erst auswirken, wenn dem Eigentümer Maßnahmen zur Erhaltung aufgegeben werden sollen oder der Eigentümer eine Erlaubnis zur Beseitigung des Denkmals begehrt, denn die „Rettung“ einer abgängigen historischen Anlage ist von dem Eigentümer nicht zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 10 A 747/20 , juris, Rn. 13. Erst recht gilt dies, wenn – wie hier – nur bestimmte (allerdings wesentliche) Bauteile eines Denkmals betroffen sind. Die Aussagen der beiden in Rede stehenden Gebäude über die Wirtschafts-, Religions- und Architekturgeschichte im X. -F. des beginnenden 20. Jahrhunderts und der sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts verwischen sich auch nicht etwa gegenseitig, sondern stehen – klar voneinander trennbar - nebeneinander. Das Nebeneinander dieser sehr verschiedenartigen Aussagen mindert den Denkmalwert keineswegs, sondern verstärkt ihn, macht ihn zur Überzeugung der Kammer im Grunde auch erst aus. Als Zeuge NUR für die Wirtschafts- und Architekturgeschichte der wilhelminischen Zeit in X. -F. wäre das Objekt möglicherweise zu schwach. Denn die Veränderungen an der Fassade des straßenseitigen Gebäudes, insbesondere die Störung der Symmetrie, sind beträchtlich; im Innern sind die Veränderungen noch gravierender. Ob das Objekt als Zeuge NUR für die Religions- und Architekturgeschichte der sechziger Jahre in X. -F. stark genug wäre, könnte ebenfalls hinterfragt werden. Denn auch hier sind bereits erhebliche Veränderungen eingetreten (insbesondere beim Bestand der künstlerischen Glasfenster). Dadurch, dass das Objekt jedoch Zeuge für gleich zwei Epochen ist, ist es zweifellos bedeutsam für die Geschichte des Menschen in X. -F. . Hinzu kommt, dass die Transformation des Gebäudes im Jahre 1965 eine eigene historische Begebenheit außergewöhnlicher Art darstellt. Es mag ja sein, dass die baptistische Gemeinde sich – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – 1965 nur aus rein praktischen Gründen für das Grundstück der alten Reichsbankfiliale entschieden hat, als sie einen Standort für ihr Gemeindezentrum gesucht hat. Das ändert aber nichts daran, dass die Transformation einen Umbruch markiert, der – auch in seiner baulichen Bewältigung - nicht gravierender sein könnte: Ein Haus des Geldes wird in ein Haus Gottes umgewandelt. Es ist dem Kläger recht zu geben, dass nicht aus Quotengründen neben den Kirchen der großen Glaubensgemeinschaften auch (irgendwelche) baptistischen Kirchen unter Denkmalschutz gestellt werden dürfen. Zwingend ist, dass die Denkmaleigenschaft objektiv vorhanden ist. Dies ist, wie vorliegend ausgeführt, jedoch der Fall. Auch das zweite Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW ist erfüllt. Für die Erhaltung und Nutzung des ehemaligen Reichsbankgebäudes und der Friedenskirche sprechen wissenschaftliche Gründe. Die Wirtschaftsgeschichte wie auch die religiöse Geschichte und die Architekturgeschichte X. -F. lassen sich anhand dieses Objekts weiter studieren. Das setzt ihren Erhalt und ihre weitere Nutzung voraus. Hinsichtlich des ehemaligen Reichsbankgebäudes sprechen auch städtebauliche Gründe für eine Erhaltung und Nutzung des Objekts. Das Objekt bildet eine für das nähere Umfeld bedeutende Komponente. Anders als der Kläger meint, muss ein Objekt hierfür nicht den Mittelpunkt eines ganzen Straßenzuges oder gar eines ganzen Viertels bilden oder Sichtachsen auf sich ziehen. Wie der Beigeladene in seiner prozessualen Stellungnahme vorgetragen hat, stellt das ehemalige Bankgebäude jedenfalls einen unverzichtbaren Bestandteil im Dreieck zwischen katholischer Kirche, M.-straße und I.-straße 127 dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.