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Urteil

7 A 196/94

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wohnhaus und rückwärtiges Stallgebäude sind nicht automatisch denkmalwürdig; maßgeblich ist der Dokumentationswert zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung. • Für Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 DSchG NW muss die Sache über bloße örtliche Häufigkeit hinaus geeignet sein, bestimmte historische Entwicklungen aufzuzeigen. • Erhaltungs- oder Gestaltungsdefizite und erhebliche Substanzveränderungen können die Denkmalwürdigkeit entfallen lassen, wenn ursprüngliche Aussagen der Bausubstanz nicht mehr erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Fehlende Denkmaleigenschaft bei substantiell veränderter Fachwerkhofanlage • Wohnhaus und rückwärtiges Stallgebäude sind nicht automatisch denkmalwürdig; maßgeblich ist der Dokumentationswert zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung. • Für Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 DSchG NW muss die Sache über bloße örtliche Häufigkeit hinaus geeignet sein, bestimmte historische Entwicklungen aufzuzeigen. • Erhaltungs- oder Gestaltungsdefizite und erhebliche Substanzveränderungen können die Denkmalwürdigkeit entfallen lassen, wenn ursprüngliche Aussagen der Bausubstanz nicht mehr erkennbar sind. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses mit rückwärtigem Stall in Q., N. Straße 45; es handelt sich um Teile einer ehemals geschlossenen Hofanlage. Das giebelständige eingeschossige Wohnhaus ist außen unter anderem mit Teerpappe verkleidet und zeigt einen vorgehängten Schwebegiebel; rückwärtig schließt ein langgestrecktes Fachwerkstallgebäude an. Der Beklagte trug am 30.07.1991 ‚die Hofanlage‘ in die Denkmalliste ein; später stellte er klar, nur Wohnhaus und Fachwerkscheune seien eingetragen. Die Kläger widersprachen und machten fehlende historische Bedeutung, schlechten Erhaltungszustand und fehlende Nutzungsmöglichkeiten geltend. Sowohl das Rheinische Amt für Denkmalpflege als auch der Beklagte sahen besondere orts- und baugeschichtliche Werte, insbesondere den Schwebegiebel und die Verbindung von Wohnhaus und Wirtschaftsflügel. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG änderte und hob den Eintragungsbescheid auf. • Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 DSchG NW: Denkmal ist, was wegen Geschichte, Städte/Siedlungen oder Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sowie aus künstlerischen, wissenschaftlichen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen erhaltungswürdig ist. • Bedeutend ist, was eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen einer Entwicklung hat; hierfür ist ein nicht unerheblicher Dokumentationswert erforderlich. • Maßgeblich ist der Zustand der Sache zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung; nur die noch vorhandene Originalsubstanz kann Denkmalwerte begründen. • Sachverhalt und vorgelegte Unterlagen ergaben keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte, dass Wohnhaus und Stall typologische Seltenheit oder über das Allgemeine hinausgehenden Aussagewert besitzen; in der Eintragung selbst ist das Fachwerk nur als ‚im Kern wohl‘ oder ‚möglicherweise älter‘ bezeichnet. • Das äußere Erscheinungsbild (Teerpappe, neuer Putz) und Austausch einzelner Bauteile des Schwebegiebels beseitigen die für eine baugeschichtliche Aussage notwendige Originalsubstanz; der heutige Schwebegiebel erfüllt überwiegend Zierfunktion und keinen erkennbaren konstruktiven oder typengeschichtlichen Aussagewert mehr. • Das Stallgebäude weist keinen gesicherten Datierungs- oder Substanzwert auf; selbst bei Annahme einer teilweisen älteren Kernsubstanz fehlt die besondere Eignung zur Dokumentation der Baukunst des 17./18. Jahrhunderts. • Die Verbindung von Wohnhaus und Viehstall als solche ist für sich banal und in vielen landwirtschaftlichen Anlagen anzutreffen; ohne konkreten typischen oder seltenen Charakter reicht dies nicht zur Annahme eines erheblichen Orts- oder Siedlungsgeschichtswerts. • Folgerung: Die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals ‚bedeutend‘ nach § 2 Abs. 1 DSchG NW sind nicht erfüllt; der Eintragungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Berufung der Kläger war begründet; das OVG hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Eintragungsbescheid vom 30.07.1991 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.1992 und der Änderung vom 26.08.1993) aufgehoben. Begründend ist, dass Wohnhaus und rückwärtiges Stallgebäude keine denkmalschutzrechtliche Bedeutung nach § 2 Abs. 1 DSchG NW aufweisen, weil sie nicht über den Schwellenwert eines nicht unerheblichen Dokumentationswerts für Bau-, Orts- oder Landwirtschaftsgeschichte hinauskommen. Äußere Veränderungen, fehlende gesicherte Originalsubstanz und der banale Funktionszusammenhang zwischen Wohnen und Viehhaltung verhindern die Annahme besonderer Eignung zum Aufzeigen historischer Entwicklungen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.