OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 2015/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0111.8L2015.23.00
17Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Abschiebungshindernisse, welche sich nicht unter Art. 5 der Rückführungsrichtlinie subsumieren lassen, können beim Erlass derAbschiebungsandrohung unberücksichtigt bleiben, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abschiebungshindernisse, welche sich nicht unter Art. 5 der Rückführungsrichtlinie subsumieren lassen, können beim Erlass derAbschiebungsandrohung unberücksichtigt bleiben, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. 1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2015/23 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. August 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist hinsichtlich der Befristung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig und im Übrigen nicht begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der Androhung der zwangsweisen Abschiebung sowie einer ausweisungsbedingten Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 JustG NRW bzw. in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Hingegen überwiegt das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug infolge der zitierten gesetzlichen Vermutungen für ein überwiegendes Vollzugsinteresse in diesen Fällen regelmäßig dann, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und kein Grund besteht, der es rechtfertigen könnte, den Antragsteller trotz der Aussichtslosigkeit seiner Klage vorläufig von der Vollziehung zu verschonen. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil sich die Abschiebungsandrohung und die ausweisungsbedingte Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. August 2023 nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellen und in dem Hauptsacheverfahren 8 K 2015/23 aller Voraussicht nach Bestand haben werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 17. August 2023 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Die Ausführungen der Antragsgegnerin sind im Ergebnis ernstlichen Zweifeln nicht ausgesetzt. Der Antragsteller hat vorliegend und im Klageverfahren 8 K 2015/23 keine rechtserheblichen Gründe vorgetragen, die die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sowie der ausweisungsbedingten Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG durch die Antragsgegnerin in Zweifel ziehen könnten. Weitere, für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung und die ausweisungsbedingte Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. August 2023 sprechende Gesichtspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 Abs. 1 i.V.m. §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 50 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsteller ist vor dem Hintergrund der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2010 vollziehbar ausreisepflichtig, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Im Übrigen ist der Antragsteller im derzeitigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt zudem ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht (mehr) besitzt, § 50 Abs. 1 AufenthG. Ein etwaiges Abschiebungsverbot, namentlich ein solches im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) liegt ebenfalls nicht mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit vor. Insofern kann dahinstehen, ob von einer Anwendung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, nach welchem Abschiebungsverbote beim Erlass der Abschiebungsandrohung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. hierzu zuletzt EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023, C-484/22, juris, Rn. 22 ff., zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie abzusehen ist. Denn etwaig zu berücksichtigende Belange im Sinne des Art. 5 a) bis c) der Rückführungsrichtlinie hat der Antragsteller bereits weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Dies gilt namentlich für die geltend gemachte Rechtsfigur des sog. faktischen Inländers im Sinne von Art. 8 EMRK. Nach dieser Vorschrift sind das Ausmaß der „Verwurzelung" bzw. die mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich dieser Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründen kann, setzt grundsätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt und ein schutzwürdiges Vertrauen des Ausländers auf den Fortbestand des Aufenthalts voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 – und vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18.09 –, beide juris; OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 – 17 A 1475/13 – (n.v.) und Beschluss vom 9. November 2011 – 17 B 1353/11 – (n.v.). Dies ist in Bezug auf den 44jährigen Antragsteller, dem in Anschluss an seine bestandskräftige Ausweisung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2010 (BA 1 in 8 K 4408/23, 157 ff.) und dem damit einhergegangenen Erlöschen seines Aufenthaltstitels kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) – und damit seit mehr als 13 Jahren – kein Aufenthaltstitel mehr erteilt worden ist, nicht anzunehmen. Unabhängig davon lässt sich eine Verwurzelung des Antragstellers in die hiesigen Verhältnisse als notwendiger Aspekt für eine Qualifizierung als faktischer Inländer nicht ausmachen. Dies folgt aus dem Umstand, dass ihm eine positive Integrationsprognose bei summarischer Prüfung nicht gestellt werden kann. Das schließt erst recht die Annahme einer bereits erfolgten nachhaltigen Integration aus. Eine positive Integrationsprognose bedingt die begründete Erwartung, dass der Betroffene sich in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Geboten ist eine aktuelle, die konkreten individuellen Lebensumstände berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs oder des Bemühens um eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung. Der 1979 in D. -S. geborene Antragsteller absolvierte nach Aktenlage erfolgreich das Fachabitur sowie eine Ausbildung zum Außenhandelskaufmann. Er hatte eine Niederlassungserlaubnis inne als er erstmals ab 2004 unbekannten Aufenthats war und strafrechtlich in Erscheinung trat. Infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2008 und 2009 u.a. wegen gewerbsmäßigen Betrugs, Urkundenfälschung bzw. Unterschlagung zu Freiheitsstrafen von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung bzw. zu 2 Jahren und 3 Monaten sowie zudem zu 1 Jahr und 6 Monaten wurde am 19. Mai 2010 die zwischenzeitlich bestandskräftige Ausweisungsverfügung gegen den Antragsteller erlassen. Am 6. März 2014 wurde der Antragsteller nach unbekannt verzogen abgemeldet. Sein Aufenthalt wurde nach unbestrittener Aktenlage erst mit seiner Festnahme am 7. Dezember 2021 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt. Der Antragsteller wurde sodann wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen mit Urteil des Landgerichts F. vom 14. Dezember 2022 – rechtskräftig seit dem 22. Dezember 2022 – (BA 1 in 8 K 4408/23, 348 ff.) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt und infolge seiner wohl unstreitigen Kokainabhängigkeit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seit dem 23. Juli 2023 befindet sich der Antragsteller im Landeskrankenhaus M. . Die Voraussetzung zur Schaffung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration mittels beruflicher (Erwerbs-)Tätigkeit sind danach als ungünstig zu bewerten. Auch wenn der ledige und kinderlose 44jährige Antragsteller einerseits hier geboren ist, deutsch spricht und laut der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt S1. vom 12. April 2023 (BA 1 in 8 K 4408/23, 470 f.) mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und mit Frau N. C. Besuchskontakte gepflegt hat und ggfls auch noch pflegt, sind andererseits Anknüpfungspunkt für eine positive Integrationsprognose in wirtschaftlicher Hinsicht danach weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ernsthafte Bemühungen um die Schaffung einer eigenständigen Existenzgrundlage sind nicht zu erkennen. Sonstiges soziales oder bürgerschaftliches Engagements ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Verwurzelung des Antragstellers in die hiesigen Verhältnisse als notwendiger Aspekt für eine Qualifizierung als faktischer Inländer ist danach bei summarischer Prüfung im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht auszumachen, zumal dem nicht zuletzt die aufgezeigte langjährig fehlende Rechtstreue des Antragstellers entgegensteht. Die darüber hinaus geltend gemachte Entwurzelung des Antragstellers namentlich in Bezug auf die Sprache des Landes seiner Staatsangehörigkeit Südkorea ist bereits nicht substantiiert vorgetragen, erscheint vor dem Hintergrund des Aufwachsens in einer südkoreanischen Familie zudem aber auch verfahrensmotiviert. Dass laut Stellungnahme der Staatsanwaltschaft F. vom 18. September 2023 (BA 1 in 8 K 4408/23, 508 f.) eine Abschiebung des Antragstellers frühestens nach dem 15. Juli 2025 erfolgen kann, ändert vorliegend rechtlich nichts. Zwar mag nach der vorgenannten Entscheidung der Staatsanwaltschaft F. nach § 456a StPO die Strafvollstreckung derzeit (noch) ein Abschiebungshindernis darstellen, soweit der Regelung mittelbar entnommen wird, dass ein Ausländer, gegen den eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, von der Ausländerbehörde nur abgeschoben werden darf, wenn die Vollstreckungsbehörde von der weiteren Vollstreckung absieht. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 18. November 2022 – 4 K 1257/21 –, juris Rn. 29 mit weiteren Nachweisen. Ein solches Abschiebungshindernis lässt sich aber bereits nicht unter Art. 5 der Rückführungsrichtlinie subsumieren und kann danach beim Erlass der Abschiebungsandrohung unberücksichtigt bleiben, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Zudem stellt § 456a StPO ebenso wie die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor Vollzug einer Abschiebung im vorliegenden Zusammenhang eine Verfahrensregelung dar, die allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses dient und damit kein subjektives Recht des Ausländers begründet. Vgl. zu § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 11/15 –, juris Rn. 24 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 C 17/97 –, juris Rn. 19 zur Vorgängernorm § 64 Abs. 3 AuslG 1990. Denn § 456a StPO dient dem Zweck, den Strafvollzug – im Hinblick auf den erheblichen finanziellen Aufwand der Unterbringung – von denjenigen Straftätern zu entlasten, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung (Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung) verlassen sollen. Angesichts des mit einer Unterbringung im Straf- oder Maßregelvollzug im Vergleich zu dem im Falle eines Leistungsbezugs nach dem SGB II oder XII weit höheren finanziellen Aufwands kommt den solchermaßen bestehenden fiskalischen Interessen an einer Vermeidung der weiteren Vollstreckung der Strafe oder Maßregel ein erhebliches Gewicht zu, das es rechtfertigt, den Rechtsschutzanspruch des Ausländers einstweilen zurücktreten zu lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 18 B 176/19 –, juris Rn. 16 ff. u.a. unter Verweis auf BT-Drs. 10/2720 Seite 16 So auch hier. Insofern existiert keine Rechtsgrundlage, aus der der Antragsteller das Recht herleiten könnte, die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe etwaig im Rahmen des Maßregelvollzugs fortlaufend zu verbüßen und hierfür im Bundesgebiet zu verbleiben. Der mit § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG korrespondierende § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe keine Anwendung, da er lediglich dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung einer Straftat dient. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 17 B 848/18 –, vorgehend Beschluss der Kammer vom 13. Juni 2018 – 8 L 1036/18 – sowie Beschluss der Kammer vom 14. August 2018 – 8 L 1260/18 –. Die Staatsanwaltschaft F. hat in dem Schreiben vom 18. September 2023 (BA 1 in 8 K 4408/23, 508 f.) zwar ausdrücklich erklärt, dass eine Abschiebung des Antragstellers frühestens nach dem 15. Juli 2025 erfolgen kann (§ 456a Abs. 1 StPO). Auch wenn sich der Antragsteller derzeit infolge seiner wohl unstreitigen Kokainabhängigkeit im Landeskrankenhaus M. befindet, kann er hieraus nach den vorgenannten Ausführungen sowie vor dem Hintergrund des hier entscheidungserheblichen Zeitpunkts indes nicht mit Erfolg herleiten, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 17. August 2023 zum Zwecke des Abwartens seines Therapieverlaufs angeordnet wird. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung hinsichtlich der Ausweisung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens der Behörde ergibt sich aus § 11 Abs. 2, 3 AufenthG. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die vorliegend festgesetzte Dauer ist im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung namentlich vor dem Hintergrund dessen rechtlich nicht zu beanstanden, dass Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Antragstellers vom Bundesgebiet erhöhen, hinreichend erkennbar sind, während Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, nicht hervortreten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2023, dortigen Seite 2 f., zitierten Rechtsprechung und seinen daran anknüpfenden Ausführungen zur inzidenten Prüfung der Ausweisungsentscheidung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern erneut auf die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2023 benannten Gründe sowie auf die Gründe der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2010 (BA 1 in 8 K 4408/23, 157 ff.) verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Ferner wird auf die vorgenannten Erwägungen zur sog. Rechtsfigur des faktischen Inländers nach Art. 8 EMRK Bezug genommen. Der Einwand des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die der Ausweisung zugrunde gelegte Gesamtabwägung halte einer rechtlichen Überprüfung zum derzeitigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt namentlich im Hinblick auf die insbesondere aus Art. 8 EMRK resultierenden Bleibeinteressen des Antragstellers nicht Stand, trägt vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht. Insofern kann vorliegend auch dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin in der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 19. Mai 2010 erwähnten generalpräventiven Aspekte der Ausweisung zum Tragen kommen. Denn die dort vorrangig benannten spezialpräventiven Gesichtspunkte waren und sind für die verfügte Ausweisung rechtlich selbsttragend. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund dessen, dass der Antragsteller zeitlich nach der verfügten Ausweisung aus dem Jahr 2010 erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und namentlich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen mit Urteil des Landgerichts F. vom 14. Dezember 2022 – rechtskräftig seit dem 22. Dezember 2022 – (BA 1 in 8 K 4408/23, 348 ff.) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt und infolge seiner wohl unstreitigen Kokainabhängigkeit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. August 2023 ergänzend Bezug genommen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung kann daher keine für den Antragsteller günstigere Legalprognose mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit getroffen werden. Ferner ist ein Abwarten des Therapieverlaufs des Antragstellers – entgegen der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Verfahrensbevollmächtigten – vor dem Hintergrund des hier entscheidungserheblichen Zeitpunkts nicht geboten, auch wenn sich der Antragsteller derzeit infolge seiner wohl unstreitigen Kokainabhängigkeit im Landeskrankenhaus M. befindet (vergleiche oben). Die im Hinblick auf die Ausweisung des Antragstellers getroffene Befristungsentscheidung ist danach im vorliegenden entscheidungserheblichen Zeitpunkt anhand der tatsächlich vorhandenen Integrationsfaktoren offensichtlich rechtmäßig, weil zunächst ein längerer Zeitraum in den Blick zu nehmen ist, um zu beurteilen, ob es dem Antragsteller gelingen wird, ein straffreies Leben zu führen. Für diese Annahme fehlt es bislang im Rahmen einer Gesamtschau an einer hinreichend verlässlichen Grundlage. Die bestandskräftige Ausweisung aus dem Jahr 2010 wurde insoweit auf einer hinreichend breiten Tatsachengrundlage getroffen, zumal im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Antragstellers sowie die Mehrzahl der von ihm begangenen Straftaten in den Blick genommen wurden. Unter Würdigung der Umstände der Straftaten und der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG fällt die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägungsentscheidung über die Zulässigkeit der selbsttragend spezialpräventiv motivierten Ausweisung, bei der alle für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände zu berücksichtigen sind und dann zu entscheiden ist, ob eine Ausweisung unter Beachtung der Kriterien des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig ist, hier unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Erwägungen mithin im Ergebnis derzeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zulasten des Antragstellers aus. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der ermittelten und gewichteten Bleibeinteressen des Antragstellers. Dass der Antragsteller insofern durch die Ausweisung in seiner etwaigen weiteren Lebensplanung eingeschränkt wird, hat er durch das von ihm gezeigte strafrechtliche Verhalten selbst zu vertreten. Denn auch unter Abwägung der Bleibeinteressen des Antragstellers überwiegt hier das Schutzinteresse vor einer konkreten Wiederholung einer einschlägigen Straftat durch den Antragsteller. Eine Fehlerhaftigkeit der Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der getroffenen ausweisungsbedingten Befristungsentscheidung ist danach mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit derzeit nicht zu erkennen. Weitere, für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die ausweisungsbedingten Befristungsentscheidung sprechende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann letztlich auch dahinstehen, ob die im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens der Behörde stehende Entscheidung über die Dauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots, welches vorliegend ebenso wie die ausweisungsbedingte Befristungsentscheidung auf 5 Jahre festgesetzt wurde, den Vorgaben des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genügt. Denn insofern fehlt es vorliegend bereits an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis. Denn das vorliegend in derselben zeitlichen Länge festgesetzte ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbots tritt unabhängig von einer etwaigen Abschiebung des Antragstellers mit dessen Ausreise ein. Es kommt vorliegend insofern nicht darauf an, dass der Gesetzgeber mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot gewichtige spezial- und generalpräventive Gründe verfolgt, die für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. September 2021- 1 C 47.20 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2022 - 18 B 326/22 – und vom 21. Oktober 2022 – 17 B 1142/22 –, beide nrwe; anders (noch) Urteil der Kammer vom 12. September 2019 – 8 K 3521/18 –, juris Rn. 66 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen, und wie sich dieser Umstand vorliegend im Detail rechtlich auswirkt. Das abschiebungsbedingte Verbot hat nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine doppelte Zweckrichtung. Es dient danach zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs seiner freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass diese bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.