Beschluss
4 A 2359/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0517.4A2359.15.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 31.047,16 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 31.047,16 Euro festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 9.2.2015 und die Widerspruchsbescheide vom 18.2.2015 und 11.3.2015 mit der Begründung abgewiesen, die auf §§ 6, 40 und 44 VwVG NRW gestützten Pfändungs- und Überweisungsverfügungen seien rechtmäßig ergangen. Umstände, die einer Vollstreckung entgegenstünden, seien nicht gegeben. Insbesondere sei gemäß §§ 65 Abs. 3 Satz 2, 60 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW das Zwangsgeld auch dann noch beizutreiben, wenn ein weiterer Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nicht mehr möglich sei, weil die Kläger das Friseurhandwerk in den im Einzelnen benannten Seniorenheimen in H. nicht mehr ausübten. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Kläger greifen nicht durch. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Beitreibung der festgesetzten Zwangsgelder auch nach Einstellung der in den Seniorenheimen ausgeübten Friseurbetriebe für zulässig erachtet. Die angewandte Vorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW stellt sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht als verfassungswidrig dar. Nach dieser Vorschrift ist ein Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Da die Kläger noch im November 2014 die Friseurbetriebe in den drei H1. Seniorenheimen trotz der sofort vollziehbaren und mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen Untersagungsverfügungen vom 15.10.2013 aufrecht erhalten hatten, ist das Zwangsgeld trotz zwischenzeitlicher Einstellung der Friseurbetriebe beizutreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts kann ein Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn gegen ein Unterlassungsgebot mit Zwangsgeldandrohung verstoßen wurde, ein weiterer Verstoß gegen die Ordnungsverfügung aber nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist insofern allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit, in der die vollstreckbare Ordnungsverfügung galt, erfolgt ist. Sonst entfiele nämlich die Wirksamkeit einer Zwangsgeldandrohung als Beugemittel, weil sich der Ordnungspflichtige dem angedrohten Zwangsgeld ohne Weiteres entziehen könnte. Der Senat folgt der Rechtsprechung des 5. Senats und macht sich dessen Begründung in dem den Beteiligten aus dem Beschluss des Senats vom 3.6.2015 – 4 B 474/15 – im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekannten Urteil vom 9.2.2012 – 5 A 2152/10 –, DÖV 2012, 448 = juris, Rn. 25 ff., m. w. N, zu eigen. In dieser Entscheidung ist die Verhältnismäßigkeit einer Beitreibung des Zwangsgeldes trotz Unmöglichkeit weiterer Verstöße angesichts der Notwendigkeit einer effektiven Vollstreckungsmöglichkeit insbesondere zum Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter und unter Berücksichtigung einer als Strafe verstandenen Sanktionswirkung ausführlich begründet worden. Die Auffassung, § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW könne als eng auszulegende Ausnahmevorschrift nur bei der Gefahr weiterer Verstöße gegen die Grundverfügung angewandt werden, so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.8.2015 – 5 K 4117/14 –, juris, Rn. 50 ff., findet in dem – einschränkungslosen – Wortlaut von § 65 Abs. 3 Satz 2, § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW keinerlei Stütze und widerspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Mit der Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW sollte klarstellend die schon zuvor bestehende ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bestätigt werden, nach der ein Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden konnte, wenn gegen ein Unterlassungsgebot mit Zwangsgeldandrohung verstoßen wurde, ein weiterer Verstoß gegen die Ordnungsverfügung aber nicht mehr möglich war. Vgl. LT-Drs. 13/3192, S. 67, sowie die dort zitierten Entscheidungen. Ihr ist zumal deshalb nicht zu folgen, weil sie keine effektive Durchsetzung von Unterlassungsgeboten, die sich durch einen einmaligen Verstoß erledigen (z. B. Fällung eines geschützten Baumes), ermöglicht. Dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die Härtefallvorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 2 a. E. in Verbindung mit § 26 VwVG NRW Rechnung getragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 – 5 A 2152/10 –, a. a. O., Rn. 38 ff. Die Zwangsgeldbeitreibung stellt sich im Falle der Kläger nicht als unverhältnismäßig dar. Die vollstreckte Untersagungsverfügung vom 15.10.2013 dient dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Friseurkunden in den Seniorenheimen vor den Gefahren einer nicht fachgerechten Ausübung des Friseurhandwerks, damit hochwertigen Rechtsgütern. Indem die Kläger noch im November 2014, nachdem die sofortige Vollziehung der Untersagung gerichtlich bestätigt worden war, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8.1.2014 – 19 L 1497/13 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 6.10.2014 – 4 B 88/14 –, den Friseurbetrieb in den Seniorenheimen aufrecht erhielten, haben sie die geschützten Rechtsgüter weiter gefährdet und ein weiteres Vorgehen der Beklagten erzwungen. Deshalb bleibt auch die Berufung der Kläger auf die Härtefallregelung in § 60 Abs. 3 Satz 2 a. E. in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW ohne Erfolg. Nach letztgenannter Vorschrift hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Abgesehen davon, dass die Kläger keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt haben, haben sie besondere Umstände, die eine mit den guten Sitten nicht vereinbare Härte begründen könnten, nicht dargelegt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihnen die – seit langem absehbare – Zwangsgeldbeitreibung aus finanziellen oder anderen Gründen unter Berücksichtigung auch der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW bezweckten Sicherung der Beugefunktion des Zwangsgeldes unzumutbar sein könnte. 2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von den Klägern aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW lässt sich wie dargelegt beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 3. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig sowie entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der von den Klägern aufgeworfenen Frage, „ist § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VwVfG NRW wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und ggf. wegen einer Verletzung der Grundrechte von Vollstreckungsschuldnern aus Art. 2 Abs. 1 GG und/oder Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig anzusehen bzw. bedarf es bei der Rechtsanwendung dieser Vorschrift einer verfassungskonformen Auslegung?“. Die Kläger haben einen Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Ihr Vorbringen lässt jegliche Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage bereits ergangenen Rechtsprechung vermissen, obwohl ihnen diese ausweislich des im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Senatsbeschlusses vom 3.6.2015 – 4 B 474/15 – bekannt war. Der alleinige Verweis auf eine entsprechende Kommentarmeinung, vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2014, § 15, Rn. 64 ff., vermag keine anderweitige Einschätzung zu rechtfertigten. Auch der Kommentator geht nicht auf die bestehende Rechtsprechung ein. 4. Das Zulassungsbegehren kann auch nicht mit Erfolg auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt werden. Die behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht war weder verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsgemäßheit von § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vorzulegen, noch lagen die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage gemäß § 50 Abs. 1 VGHG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GG ist dann notwendig, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für mit der Landesverfassung unvereinbar hält. Daran fehlt es jedoch. Das Verwaltungsgericht hat die Vorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW gerade nicht für verfassungswidrig erachtet. Ausgehend davon bestand auch keine Notwendigkeit, den Rechtsstreit vom Einzelrichter auf die Kammer zurück zu übertragen. Die Voraussetzungen hierfür nach § 6 Abs. 3 VwGO, insbesondere eine aus der vollstreckungsrechtlichen Beurteilung folgende grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, lagen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.