Beschluss
19 L 477/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0528.19L477.24.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1487/24 wird hinsichtlich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2024 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1487/24 wird hinsichtlich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2024 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2. angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der (sinngemäße) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1487/24 hinsichtlich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2024 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 2. anzuordnen, ist zulässig und begründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Androhung des unmittelbaren Zwangs zu Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung kann es die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an seiner sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an dessen Aufschub zurücktreten. Bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit des Veraltungsakts bei summarischer Prüfung offen, sind maßgeblich die jeweiligen Folgen in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen, die sich im Falle einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage oder der Ablehnung des hierauf gerichteten Antrags ergeben könnten. Hieran gemessen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren als offen zu bezeichnen. Die Antragsgegnerin stützt ihre Haltungsuntersagung der Hündin „G. “ auf § 12 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz) – LHundG NRW –. Hiernach soll das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Für die Annahme der Antragsgegnerin, die Hündin „G. “ sei ein gefährlicher Hund i. S. d. § 3 Abs. 2 LHundG NRW, fehlt es jedenfalls bislang an einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage. Nach § 3 Abs. 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde solche, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. Nach dem hier allein in Betracht kommenden Absatz 2 der Vorschrift sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Das Landeshundegesetz definiert, soweit es in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW einzelne Hunderassen aufzählt, diese nicht selbst, sondern greift auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards). Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit erfolgt demnach anhand der äußerlich erkennbaren körperlichen Merkmale des jeweiligen Tieres. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen nach Satz 1 Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Frage, wann bei einem Hund ein so verstandenes Hervortreten gegeben ist, ist einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung im Einzelfall, die in den Blick nimmt, ob ungeachtet des nicht zu leugnenden Einflusses auch anderer Rassen bestimmte, die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierende Merkmale sichtbar sind. Um eine ufer- und konturenlose Definition der "Kreuzungen" i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW zu vermeiden, ist ein enges Verständnis des Hervortretens des Phänotyps einer der gelisteten Rassen erforderlich. Nicht ausreichend kann es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeigt, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervortreten. Vielmehr muss man, auch um sowohl Behörden als auch Haltern eines Hundes die Erkennbarkeit und praktikable Handhabung zu ermöglichen, fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt wird und Abweichungen lediglich Randbereiche betreffen. Angesichts des Schutzzwecks des Landeshundegesetzes sind dabei vorranging die im Rassestandard aufgeführten äußeren Merkmale des jeweiligen Hundes in den Blick zu nehmen, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitragen. Dies wird regelmäßig bei der die Kopfform mitprägenden Ausbildung von Kiefer und Gebiss, bei Hals und Brust, der Bemuskelung dieser Körperpartien, der Bemuskelung des Körpers im Ganzen sowie hiermit zusammenhängend bei Größe und Gewicht des Hundes sowie deren Verhältnis zueinander der Fall sein. Abweichungen, die lediglich Randbereiche betreffen, wie etwa Fellfarbe, Ohrenform oder Schwanzform, können hingegen bei der Betrachtung, ob ein Hund die signifikanten Eigenarten einer Hunderasse i. S. d. § 3 Abs. 2 LHundG NRW erfüllt, regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 - juris, Rn. 22 ff. Dafür, dass die Hündin „G. “ ein reinrassiger American Staffordshire Terrier oder aber (zumindest) eine Kreuzung i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 LHundG NRW ist, gibt es nach derzeitiger Erkenntnislage keine belastbaren Anhaltspunkte. Zwar hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zuletzt mit Schreiben vom 9. Januar 2024 aufgefordert, eine phänotypische Begutachtung des Hundes „G. “ durch das zuständige Veterinäramt vornehmen zu lassen und ein Gutachten bis spätestens zum 6. Februar 2024 vorzulegen. Eine solche Begutachtung ist allerdings bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin konnte nach fruchtlosem Ablauf der von ihr gesetzten Frist auch nicht unterstellen, dass es sich bei der Hündin „G. “ um einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier oder aber eine entsprechende Kreuzung handelt und ohne weitere Ermittlungen die Haltung als „gefährlichen Hund“ untersagen. Für eine belastbare Zuordnung der Hündin „G. “ zur (angenommenen) Rasse „American Staffordshire Terrier“ lagen bei Bescheiderlass am 27. Februar 2024 zu wenige Anhaltspunkte vor. Zwar hatte die Antragstellerin Bilder von ihr und der Hündin „G. “ (im Welpenalter) in das Internet eingestellt und dabei u. a. mit dem Hashtag „#amstaff“ versehen. Gleichfalls lassen auszugsweise vorliegende Chatnachrichten darauf schließen, dass die Antragstellerin jedenfalls in der Vergangenheit davon gesprochen hat, dass es sich bei der Hündin „G. “ um einen American Staffordshire Terrier handele. Diese Hinweise auf eine einschlägige Einordnung von „G. “ durch die Antragstellerin ersetzen aber nicht die erforderliche sachverständige Einschätzung des Phänotyps nach den oben dargelegten fachspezifischen Maßgaben. Eine sachverständige Beurteilung ist jedenfalls deswegen erforderlich, weil die Antragstellerin seit ihrer Haltungsanzeige am 15. Dezember 2022 eine Zuordnung zur Rasse American Staffordshire Terrier mit der Behauptung bestreitet, es handle sich um einen „Cane Corso-Pointer-Mix“. Diese Behauptung kann die Antragsgegnerin nicht allein mit dem pauschalen Eindruck widerlegen, den sie aus Fotos der Hündin G. gewonnen hat. Eine verlässliche Beurteilung des Gesamterscheinungsbildes der Hündin G. allein aufgrund von wenigen in der Akte befindlichen Lichtbildern, die zudem teilweise im für eine Beurteilung des Phänotyps kaum aussagekräftigen Welpenalter aufgenommen worden sind, ist nicht möglich. Ebenso wenig kann sich die Antragsgegnerin darauf stützen, dass die Antragstellerin auf Aufforderung der Antragsgegnerin kein phänotypisches Gutachten vorgelegt hat. Denn die Vorlage eines solchen Gutachtens obliegt nicht der Antragstellerin. Vielmehr ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht gehalten, die phänotypische Begutachtung des Hundes zu veranlassen. Die Feststellungslast für die Gefährlichkeit des Hundes trifft die Behörde, nicht die Hundehalterin. Auf der anderen Seite ist die Haltungsuntersagung nicht offensichtlich rechtswidrig. Dass „G. “ (zumindest) eine Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier ist, ist nach den entsprechenden Aussagen der Antragstellerin selbst nicht auszuschließen. In diesem Fall wären die Erlaubnisvoraussetzungen voraussichtlich nicht erfüllt, weil ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der (weiteren) Haltung von „G. “ nicht vorliegen dürfte. Ein besonderes privates Interesse ist allein mit dem Hinweis auf die enge Bindung zwischen Halterin und Hündin nicht dargelegt. Ein öffentliches Interesse an der Haltung von „G. “ besteht namentlich auch nicht im Hinblick darauf, einen Tierheimaufenthalt für das Tier zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts scheidet ein solches Interesse nämlich aus, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW bewusst umgangen werden oder, einer solchen Fallkonstellation gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in seine Obhut nimmt, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kannte oder hätte kennen müssen. In dem Zusammenhang obliegt es regemäßig dem Hundehalter, die Umstände des Erwerbs substantiiert zu schildern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 B 761/19 -, juris, m. w. N. Hiernach scheidet ein berechtigtes Interesse aus. Die Antragstellerin hat die Umstände des Erwerbs von „G. “ selbst so dubios geschildert, dass sie die Eigenschaft eines gefährlichen Hundes zumindest für möglich halten musste. Sie ist hundeerfahren und hatte die Hündin erst zu sich genommen, nachdem diese zunächst erfolglos in dem Tattoo-Studio ihres Lebensgefährten von einem Unbekannten zum Kauf angeboten wurde, sodann aber in die Obhut einer Bekannten gelangt war, die sich zur Aufzucht aber außer Stande sah. Schon nach der unklaren Herkunft der Hündin „G. “ und auch nach ihrer Betitelung durch die Antragstellerin selbst als „amstaff“ bereits im Welpenalter von 10 Wochen musste sich ihr die mögliche Einstufung der Hündin (zumindest) als American Staffordshire Terrier - Kreuzung ernsthaft aufdrängen. Die nach allem veranlasste offene Interessenabwägung unter maßgeblicher Berücksichtigung der Folgen fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Sollte sich im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung später die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelung herausstellen, hätte die Antragstellerin die Hündin zu Unrecht noch länger ohne Erlaubnis halten können, bevor diese an ein Tierheim oder eine andere geeignete Person oder Stelle abzugeben wäre. Würde dagegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und sollten sich die streitgegenständlichen Anordnungen später als rechtswidrig erweisen, bestünde die Gefahr, dass „G. “ zu Unrecht in ein Tierheim verbracht würde. Die damit einhergehende Zerstörung der Bindung des Hundes zur Antragstellerin und ihrer Familie, die damit verbundene Kostenbelastung und vor allem Gründe des Tierschutzes haben gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung größeres Gewicht. Die plötzliche Entfernung des Tieres aus seiner gewohnten Umgebung und die damit einhergehende Trennung von seinen Bezugspersonen lassen nachhaltige und irreparable Schäden für seine Entwicklung befürchten. Diese wären unzumutbar, weil nicht ersichtlich ist, dass die Haltung von „G. “ in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für die Allgemeinheit nicht hinnehmbar wäre. Den mit § 3 Abs. 2 LHundG NRW verfolgten Zielen allein misst die Kammer kein entscheidendes Gewicht für die Folgenabwägung bei. Die Vorschrift knüpft an die angenommene abstrakte Gefährlichkeit der betroffenen Hunderassen an. Diese im Rahmen der Folgenabwägung nur hypothetische abstrakte Gefährlichkeit hat allein kein ausreichendes Gewicht, um einen pauschalen Vorrang der Gefahrenabwehr gegenüber den dargelegten widerstreitenden Belangen rechtfertigen zu können. Konkrete Gefahren, die dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr darüber hinaus besondere Dringlichkeit verleihen könnten, sind demgegenüber nicht erkennbar. Die Antragstellerin hält „G. “ bislang in dieser Hinsicht völlig beanstandungsfrei. Für die Folgenabwägung ist schließlich nicht ausschlaggebend, dass die Angaben der Antragstellerin zum Erwerb des Hundes unbefriedigend sind. Dieser Aspekt verleiht dem Interesse an der Gefahrenabwehr kein entscheidendes zusätzliches Gewicht. Die Ungereimtheiten in den Auskünften der Antragstellerin lassen weder auf konkrete Gefahren der Hundehaltung schließen noch mindern sie die dargelegten Belange namentlich des Tierschutzes, die für einen Verbleib der Hündin in ihrer gewohnten Umgebung streiten. Überwiegt damit das Aussetzungsinteresse bezüglich der Haltungsuntersagung gilt entsprechendes für die hieran anknüpfende Abgabeaufforderung und die entsprechende Zwangsmittelandrohung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.