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Urteil

5 A 1033/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1203.5A1033.18.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Januar 2018 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Januar 2018 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Am 27. Januar 2016 meldete der Kläger die Haltung des Hundes mit dem Rufnamen „E. “, Chip-Nr. X. , beim Steueramt der Beklagten an. Als Rasse gab er dabei „Stafford Mix“ an. Mit Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2016 untersagte die Beklagte dem Kläger die Haltung des Hundes E. (Ziffer 1) und forderte ihn auf, den Hund unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 25. Februar 2016, im Tierheim abzugeben (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger der vorgenannten Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, wurde das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erlaubnisvoraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes lägen nicht vor. Insbesondere fehle es an einem besonderen privaten und auch öffentlichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW. Am 25. Februar 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Hund sei seiner damaligen Freundin, jetzigen Ehefrau, am 5. Dezember 2015 als Mischlingshund verkauft worden. Für eine abschließende Rassebeurteilung sei der Hund anfangs noch zu jung gewesen. Laut einer Stellungnahme der Amtsveterinärin des N. Kreises, Frau Dr. L. , vom 18. April 2016 zeige der Hund im äußeren Erscheinungsbild keine Merkmale, die auf eine Einkreuzung der in §§ 3 oder 10 LHundG NRW genannten Rassen schließen ließen. Für eine endgültige Beurteilung der Rasse solle die Hündin aber ausgewachsen sein. Durch eine weitere Rassebestimmung der Frau Dr. L. vom 9. Juni 2017 sei diese Bewertung bestätigt worden. Es handele sich nur um einen großen Hund im Sinne von § 11 LHundG NRW. Der Kläger hat darüber hinaus weitere Ausführungen dazu gemacht, dass bei dem Hund der Phänotyp einer der Rassen des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht deutlich hervortrete. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Februar 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die Ausführungen des angefochtenen Bescheides vertieft. Die Angaben des Klägers zum Erwerb des Hundes seien widersprüchlich. Die Amtsveterinärin des zuständigen S. -C. Kreises schließe sich entsprechend ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2016 der Einschätzung von Frau Dr. L. nicht an, sondern komme auf der Basis der von dort gefertigten Fotos zu dem – wegen des Alters des Hundes - vorläufigen Ergebnis, dass der Hund Merkmale eines Pitbull Terriers bzw. eines American Staffordshire-Terriers bzw. eines Mischlings mit einer dieser Rassen zeige. Das Verwaltungsgericht hat Beweis zu der Frage erhoben, ob es sich bei dem Hund E. um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW handelt, durch Vornahme einer Rassebestimmung durch die Kreisveterinäroberrätin des S1. -T. -Kreises Frau E1. und durch Anhörung der Sachverständigen sowie Vernehmung der Kreisveterinäroberrätin Frau Dr. L. als sachverständige Zeugin. Mit Urteil vom 18. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts handle es sich bei dem Hund E. um einen gefährlichen Hund, nämlich um eine Kreuzung i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW. Ein deutliches Hervortreten des Phänotyps im Sinne dieser Vorschrift könne (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen zeige. Die Sachverständige E1. sei in ihrem schriftlichen Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Hund des Klägers um eine Mischlingshündin mit markanten und signifikanten phänotypischen Rassemerkmalen eines American Staffordshire Terriers und eines Pitbull Terriers handle. In der mündlichen Verhandlung habe sie nachvollziehbar ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der Vielfalt des äußeren Erscheinungsbildes gerade des Pitbull Terriers Rassemerkmale des American Staffordshire Terrriers und des Pitbull Terriers bei der streitgegenständlichen Hündin deutlich hervorträten. Dabei gehe die Sachverständige E1. von einem „deutlichen Hervortreten“ dann aus, wenn bereits auf den ersten Blick auch für Laien das Vorhandensein entsprechender Merkmale erkennbar sei. Dieser – juristisch laienhaft formulierte – Bewertungsmaßstab bewege sich innerhalb der Grenzen des oben näher definierten Kreuzungsbegriffs des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, lege diesen tendenziell sogar enger aus. Die Ausführungen der Frau Dr. L. in ihren schriftlichen Stellungnahmen und als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung überzeugten das Gericht nicht von einer anderen Einstufung des Hundes E. . Frau Dr. L. gehe bereits von einem rechtlich fehlerhaften, weil deutlich zu engen Grundverständnis des Kreuzungsbegriffs im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW aus, wenn sie nahezu Rassereinheit des Phänotyps fordere, weil die Formulierung, dass mehrere Merkmale markant und signifikant hervortreten müssten, ungenau sei und man eine genaue wissenschaftliche Einordnung auf der Grundlage dieser Formulierung schwer vornehmen könne. Auch im Übrigen enthielten ihre Ausführungen Ungenauigkeiten. Die damit für die Haltung des Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW erforderliche Erlaubnis könne dem Kläger nicht erteilt werden. Es seien weder ein besonderes privates noch ein öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes erkennbar. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem Hund E. um eine Kreuzung i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW handle. Es stütze sich hierbei auf das Gutachten der Sachverständigen E1. ; der von dieser dem Gutachten zugrunde gelegte Maßstab werde den gesetzlichen Anforderungen aber nicht gerecht. Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht auch an, die Größe der Hündin E. mit 55 cm sei rassetypisch. In den Standards von FCI und UCK werde eine Maximalgröße für Hündinnen von 46 cm beim American Stafford-shire Terrier und bis 51 cm beim Pitbull Terrier angenommen. Auch die typischen Merkmale der Kopfform seien beim Hund des Klägers nicht vorhanden. Zu beachten sei auch, dass sich das deutliche Hervortreten i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW auf den Phänotyp als Ganzes, nicht auf einzelne Merkmale beziehen müsse. Die Beweislastumkehr des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW greife ebenfalls nicht ein, da es insoweit an einem verwertbaren Gutachten fehle, aus dem sich ergebe, dass E. eine Kreuzung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW aufgeführten Rassen sei. Dessen ungeachtet sei die Aufführung bestimmter Rassen in § 3 Abs. 2 LHundG NRW verfassungswidrig und könne die angegriffene Ordnungsverfügung nicht tragen. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe seine Beobachtungspflicht verletzt. Im Übrigen liege jedenfalls auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung der Hündin vor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die angefochtene Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung eines Hundes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW darauf ankomme, ob bei wertender Betrachtung mehrere aber nicht alle äußerlichen Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rasse deutlich erkennbar seien. Zudem sei die Auflistung gefährlicher Hunderassen in § 3 Abs. 2 LHundG NRW weiterhin verfassungsgemäß. Der Landesgesetzgeber sei seiner Beobachtungspflicht nachgekommen. Neuere Erkenntnisse lägen nicht vor. Der Senat hat Beweis zu der Frage erhoben, ob bei dem Hund „E. “ der Phänotyp einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortritt, durch Anhörung der Kreisveterinäroberrätin Frau E1. als Sachverständige und durch Vernehmung der Kreisveterinäroberrätin Frau Dr. L. als sachverständige Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2016 zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Haltungsuntersagung kann nicht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützt werden. Hiernach soll das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Bei dem Hund E. handelt es sich aber bereits nicht um einen Hund einer der hier allein in Betracht kommenden in § 3 Abs. 2 LHundG NRW aufgeführten Rassen. a) Nach § 3 Abs. 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde solche, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. Nach dem hier allein in Betracht kommenden Abs. 2 der Vorschrift sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Das Landeshundegesetz definiert, soweit es in den § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 einzelne Hunderassen aufzählt, diese nicht selbst, sondern greift auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2020 – 5 A 3227/17 –, juris, Rn. 26, und vom 12. März 2019– 5 A 1210/17 –, juris, Rn. 60; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 – 5 B 222/18 –, juris, Rn. 4; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 – Vf. 16-VII-92 u. a. –, juris, Rn. 158; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. August 2008 – 4 Bs 72/08 –, juris, Rn. 10; Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 3 Rn. 2 Anm. II.1. Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit eines Listenhundes erfolgt demnach anhand der äußerlich erkennbaren körperlichen Merkmale des jeweiligen Tieres, da eine eindeutige genetische Definition der einzelnen durch Zuchtauswahl entstandenen Hunderassen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht möglich ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019– 5 A 1210/17 –, juris, Rn. 50; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 4. Juli 2001 – VGH B 12/00 u. a. –, juris, Rn. 37; Hamb. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2000– 2 Bs 306/00 –, juris, Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04 –, juris, Rn. 29; OVG LSA, Urteil vom 12. Februar 2008 – 4 L 384/05–, juris, Rn. 24, sowie Beschluss vom 18. Juni 2014 – 3 M 255/13 –, juris, Rn. 17. Dass es sich bei E. um einen reinrassigen Hund einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen handeln könnte, ist nicht ersichtlich. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Hund des Klägers aber auch keine Kreuzung einer der aufgeführten Rassen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen nach Satz 1 Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Frage, wann bei einem Hund ein so verstandenes Hervortreten gegeben ist, ist einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung im Einzelfall, die in den Blick nimmt, ob ungeachtet des nicht zu leugnenden Einflusses auch anderer Rassen bestimmte, die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar sind. Vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2013 – 5 A 2957/11 –, vom 4. November 2016 – 5 E 866/15 – und vom 10. Oktober 2017 – 5 B 552/17 –. Welche Merkmale eine Hunderasse besonders charakterisieren, lässt sich den Rassestandards, die für die Bestimmung der Rassezugehörigkeit maßgeblich sind, nicht entnehmen. Vgl. hierzu auch OVG LSA, Urteil vom 4. Juni 2014– 3 L 230/13 –, juris, Rn. 51. Angesichts des Schutzzwecks des Landeshundegesetzes ist hierbei zunächst an solche im Rassestandard aufgeführten äußeren Merkmale des jeweiligen Hundes zu denken, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitragen. Dies wird regelmäßig bei der die Kopfform mitprägenden Ausbildung von Kiefer und Gebiss, bei Hals und Brust, der Bemuskelung dieser Körperpartien, der Bemuskelung des Körpers im Ganzen sowie hiermit zusammenhängend bei Größe und Gewicht des Hundes sowie deren Verhältnis zueinander der Fall sein. Vgl. hierzu auch LT-Drucks. 13/2387, S. 20; VG Bremen, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 5 V 2562/19 –, juris, Rn. 43 f., 46; VG Hamburg, Urteil vom 24. September 2009 – 3 K 2483/07 –, juris, Rn. 23; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Juni 2019 – 3 K 1000/15 –, juris, Rn. 28. Dabei wird im Hinblick auf die Größe jedenfalls eine Unterschreitung des Standards zu einer herabgesetzten Gefährlichkeit führen können. Gerade das Größenkriterium zeigt aber auch, dass der Gesetzgeber nicht allein auf äußere Eigenschaften der in Rede stehenden Hunderassen zur Begründung seiner Gefährlichkeitsvermutung abgestellt hat. So handelt es sich bei den in § 3 LHundG NRW aufgezählten Hunderassen weder um die größten noch die kräftigsten. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die besondere Gefährlichkeit von Hunden der gelisteten Rassen auch aus angeborenen – d.h. genetisch bedingten – Verhaltensbereitschaften, insbesondere einer erhöhten Aggressionsbereitschaft, resultiert. Vgl. Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, LT-Drs. 13/2387, S. 16 f., 19 f., 29; vgl. zu entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern etwa VGH Baden-Württ., Beschluss vom 4. August 2020– 1 S 1263/20 –, juris, Rn. 26; Hmbg. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 – 2 Bs 311/00 –, juris, Rn. 13 ff. Ein derartiger, an das Vorhandensein bestimmter genetischer Vorgaben anknüpfender Ansatz ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 72 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 – 11 C 8.99 –, juris, Rn. 46; OVG Bbg., Urteil vom 20. Juni 2002 – 4 D 89/00.NE –, juris, Rn. 167; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 4. August 2020 – 1 S 1263/20 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 – 5 A 1210/17 –, juris, Rn. 41, Hmbg. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 – 2 Bs 311/00 –, juris, Rn. 13 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen gefährlich seien, vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimme, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt seien, schließe sie doch auch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben könne. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 74 f. mit Nachweisen aus der Fachwissenschaft. Ist damit ein genetisches Potential, welches bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann, maßgebend, so liegt es in der Logik dieses Gedankens, dass sich eine so begründete Gefährlichkeit jedenfalls in der Regel mit fortschreitender Abnahme dieses genetischen Potentials durch wiederholte Kreuzungen mit anderen Hunden im Zuge der Generationen zunehmend verflüchtigen kann. So auch VG Osnabrück, Urteil vom 29. September 2010 – 6 A 210/09 –, juris, Rn. 40. Anhaltspunkt für eine insoweit maßgebliche Veränderung des genetischen Potentials kann nach der dargestellten Anknüpfung des Landeshundegesetzes an den jeweiligen Phänotyp und die jedenfalls derzeit fehlende Abgrenzungsmöglichkeit aufgrund von genetischen Untersuchungen allein das äußere Erscheinungsbild des in Rede stehenden Hundes sein. Vgl. zur Bedeutung des Phänotyps auch bei der Bestimmung von Kreuzungen von Hunden i. S. d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 – 5 A 1210/17 –, juris, Rn. 48 ff. Angesichts dieses Befundes ist, um eine ufer- und konturenlose Definition der "Kreuzungen" i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW zu vermeiden, ein enges Verständnis des Hervortretens des Phänotyps einer der gelisteten Rassen erforderlich. Nicht ausreichend kann es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeigt, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervortreten. Vielmehr muss man, auch um sowohl Behörden als auch Haltern eines Hundes die Erkennbarkeit und praktikable Handhabung zu ermöglichen, fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt wird und Abweichungen lediglich Randbereiche betreffen. Letzteres mag etwa Fellfarbe, Ohrenform oder Schwanzform betreffen. Demgegenüber müssen die das Erscheinungsbild einer Rasse regelmäßig besonders charakterisierenden Merkmale – wie insbesondere Kopfform, Größe und Gewicht und deren Verhältnis zueinander sowie generell die Proportionen der verschiedenen Körperteile zueinander – vorliegen. Zudem wird man fordern müssen, dass gerade auch die oben genannten, die Gefährlichkeitseinstufung in körperlicher Hinsicht rechtfertigenden körperlichen Merkmale gegeben sind. b) Dies zugrunde gelegt kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei E. um die Kreuzung einer in § 3 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Rasse handelt. Soweit die Sachverständige E1. in ihrem Gutachten zur Einschätzung gelangt, bei E. trete der Phänotyp der Rasse American Staffordshire Terrier bzw. der Rasse Pitbull Terrier deutlich hervor, überzeugt dies den Senat nicht. aa) Zunächst ist der Senat nicht davon überzeugt, dass es sich bei E. um die Kreuzung eines American Staffordshire Terriers handelt. Die Beurteilungsmaßstäbe sind insoweit dem FCI-Standard Nr. 286 (American Staffordshire Terrier) zu entnehmen. Gegen ein deutliches Hervortreten des Phänotyps des American Staffordshire Terriers spricht bereits die Größe des Hundes, die mit 55 cm weit über der im Rassestandard genannten Größe von 43-46 cm für Hündinnen ist. Dass es sich bei dieser Angabe lediglich um eine "bevorzugte" Größe und keine zwingende Maßgabe handelt, steht dem nicht entgegen. Nicht wenige Rassestandards sehen keine festen Größengrenzen vor, sondern enthalten Soll-Angaben (vgl. etwa FCI-Standard Nr. 359 – Miniatur Bullterrier) oder sprechen etwa von "idealen" Größen (vgl. etwa FCI-Standard N. 345 – Jack Russell Terrier; FCI-Standard N. 45 – Berner Sennenhund; FCI-Standard Nr. 289 – Islandhund). Dies erklärt sich bereits aus der Funktion der Rassestandards, die Vorgaben für die Zucht der jeweiligen Hunderasse festlegen, aber nicht primär auf eine zwingende und eindeutige Rasseabgrenzung für Zwecke des Ordnungsrechts abzielen. Da aber gerade die Größe, wie oben dargelegt, regelmäßig zu den wesentlichen Charakteristika einer Hunderasse zählt, können die Größenangaben nicht beliebig außer Acht gelassen werden. Der Senat geht daher davon aus, dass eine Größenabweichung von 10 % in Fällen, in denen der Rassestandard eine nicht zwingende Größenangabe enthält, wegen der natürlich auftretenden Varianz regelmäßig als unerheblich zu betrachten ist. Vgl. für die Abgrenzung von Bullterrier und Miniatur Bullterrier OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020– 5 A 1631/18 –, juris, Rn. 56. Eine Überschreitung von 9 cm, d.h. um hier ungefähr 20 % ist aber nicht mehr als unmaßgebliche Abweichung zu sehen. Außerdem hat die Sachverständige auch angegeben, dass die Wangen "gut bemuskelt seien", die Wangenmuskulatur sei "aber nicht übermäßig ausgeprägt". Der FCI-Standard für den American Staffordshire Terrier verlangt allerdings eine "sehr ausgeprägte Wangenmuskulatur". Die Sachverständige hat zudem in der mündlichen Verhandlung insoweit abweichend von ihrem schriftlichen Gutachten erklärt, sie gehe eher davon aus, dass es sich bei E. um eine Pitbull Terrier-Kreuzung, nicht um die Kreuzung eines American Staffordshire Terriers handelt. bb) Der Senat kann aber auch nicht feststellen, dass es sich bei E. um eine Kreuzung eines Pitbull Terriers handelt. (1) Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass das Vorliegen einer Pitbull Terrier-Kreuzung auf Grundlage der existierenden "Rassestandards" privater Zuchtvereinigungen, namentlich des "United Kennel Club" (UKC) und der "American Dog Breeders Association Inc." (ADBA) hinreichend sicher festgestellt werden kann und die gesetzliche Grundlage damit hinreichend bestimmt ist. Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit von Normen fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, also den Inhalt und die Grenzen von Normen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 15 A 1544/11 –, juris, Rn. 44 m. w. N. Wenn – wie hier (vgl. § 20 Abs. 1 Ziff. 4 ff. LHundG NRW) – eine bußgeldbewehrte Verbots- bzw. Gebotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen selbst entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen. Das schließt allerdings eine Verwendung von Begriffen nicht aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar oder bußgeldbewehrt ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Ahndung erkennbar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2009– 1 BvR 2717/08 –, juris, Rn. 16 ff. Vorliegend normiert der Gesetzgeber – wie bereits dargelegt – Merkmale, die vorliegen müssen, damit von einem Hund einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen bzw. einer ihrer Kreuzungen auszugehen ist, nicht selbst, sondern greift insoweit auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück. Dies ist ihm nicht grundsätzlich verwehrt. Angesichts der dargestellten Bestimmtheitsanforderungen kann eine grundrechtseinschränkende Norm aber nur dann an private Regelungen anknüpfen, wenn diese selbst den rechtsstaatlichen Anforderungen, namentlich dem Bestimmtheitsgrundsatz, entsprechen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 345/83 –, juris, Rn. 50, und vom 30. Dezember 1993 – 1 BvR 1368/90 –, juris, Rn. 19. Der Senat hat aber erhebliche Zweifel daran, dass sich auf Grundlage der von privaten Zuchtverbänden zur Verfügung stehenden Rassestandards hinreichend sicher bestimmen lässt, ob ein Hund zur Rasse der Pitbull Terrier gehört bzw. die Kreuzung eines Pitbull Terriers ist. So kommt der "American Pit Bull Terrier Conformation Standard" der ADBA bereits von vornherein nicht als maßgeblicher Rassestandard in Betracht. Die in diesem Dokument enthaltene Auflistung von inneren und äußeren Eigenschaften will ausdrücklich keine Identifikationsmerkmale für die Rasse der Pitbull Terrier statuieren. Es handelt sich im Wesentlichen um ein Bewertungsmuster für Preisrichter bei Hundeschauen, das einzelne Charakteristika aufgreift, ohne eine umfassende Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes von Pitbull Terriern zu enthalten. Der Senat hat aber auch erhebliche Zweifel, dass auf Grundlage des "American Pit Bull Terrier Official UKC Breed Standard" des UKC, Stand 1. Mai 2017, das Vorliegen einer Kreuzung eines Pitbull Terriers hinreichend verlässlich bejaht werden kann. So kann bereits in Zweifel gezogen werden, dass die in diesem enthaltenen Größenangaben, die laut dem Standard "a general and approximate guideline only", d.h. "nur eine allgemeine und ungefähre Richtlinie" sein sollen, hinreichend deutliche Vorgaben darstellen. Die beiden in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesenden Amtsveterinärinnen gingen beide davon aus, dass dem Standard insoweit keine verbindlichen Maßgaben entnommen werden können. Dies ist vor allem deshalb problematisch, weil – wie oben dargestellt – die Größe eines Hundes in der Regel einen wesentlichen und darüber hinaus auch objektiv nachprüfbaren Bestandteil des Phänotyps einer Rasse darstellt. Besondere Schwierigkeiten im Hinblick auf die Bestimmtheit des Rassestandards stellen auch die Gewichtsangaben dar. Das "wünschenswerte Gewicht" liegt laut UKC-Standard für einen Rüden zwischen 35 und 60 pounds, d.h. zwischen 15,88 kg und 27,22 kg, für eine Hündin zwischen 30 und 50 pounds, d.h. zwischen 13,60 kg und 22,68 kg. Setzt man dieses Gewicht ins Verhältnis zu den "wünschenswerten" Körpergrößen von 18 bis 21 inch (45,72 cm bis 53,34 cm) für Rüden und 17 bis 20 inch (43,18 cm bis 50,80 cm) für Hündinnen, wird, wie die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung anschaulich ausgeführt hat, deutlich, dass es sich etwa bei einer 50 cm großen, aber nur 23 kg schweren Hündin um einen eher mageren Hund handeln würde. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der Angabe im Standard, nach der ein Pitbull Terrier "solidly built", d.h. kräftig oder kompakt gebaut sein soll. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich dem UKC-Standard schlüssige Vorgaben für das Gewicht und damit zusammenhängend für das Verhältnis zwischen Gewicht und Größe der Rasse des Pitbull Terriers entnehmen lassen. Zur Beseitigung dieser Unbestimmtheit kann auch nicht auf den Rassestandard des FCI zum American Staffordshire Terrier zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber geht offensichtlich trotz der gemeinsamen Abstammungsgeschichte, vgl. hierzu etwa Steinfeldt, Kampfhunde. Geschichte, Einsatz, Haltungsprobleme von Bull-Rassen, S. 90, bei der Benennung der Hunderassen in § 3 Abs. 2 LHundG NRW davon aus, dass es sich beim American Staffordshire Terrier und beim Pittbull Terrier um zwei selbständige Rassen handelt. Mit den oben dargestellten rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen wäre es daher offensichtlich nicht vereinbar, mehr oder weniger beliebig auf verschiedene Rassestandards zuzugreifen und damit im Ergebnis das Vorliegen eine Pittbull Terriers damit zu begründen, dass er jedenfalls teilweise den Standard des American Staffordshire Terriers erfüllt. Von diesen Einzelfragen abgesehen leidet die Bestimmtheit des Standards des UKC auch darunter, dass er letztlich gar keinen "reinrassigen" Pitbull Terrier beschreiben will, sondern auch bei Vorliegen einer Kreuzung noch von einem Pitbull Terrier ausgeht. Nach dem Standard sollen lediglich Merkmale, die "very clearly", d.h. sehr deutlich, das Vorliegen einer Kreuzung mit einer anderen Rasse zeigen, nicht zulässig sein. Unterhalb dieser Schwelle kann das Erscheinungsbild des Pitbull Terriers damit aber auch Merkmale anderer Rassen – sogar deutlich – aufzeigen. Hiermit korrespondierend wird in der Literatur – insoweit bestätigt auch durch die Sachverständige und die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – auch davon gesprochen, dass das Äußere der Pitbull Terrier eine große Vielfalt aufweise. Vgl. Steinfeldt, Kampfhunde. Geschichte, Einsatz, Haltungsprobleme von Bull-Rassen, S. 91. Stehen damit aber auch deutlich erkennbare Merkmale einer anderen Rasse der Annahme des Vorliegens eines Pitbull Terriers nach dem "Breed Standard" nicht entgegen, so bleibt letztlich die Frage offen, wodurch genau sich der Phänotyp eines Pitbull Terriers im Ergebnis auszeichnet und in welchen Fällen dieser im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW überhaupt deutlich hervortreten kann. Kann nach dem Standard letztlich jede Abweichung damit gerechtfertigt werden, dass der Phänotyp des Pitbull Terriers auch Merkmale anderer Rassen zulässt, fehlt es an einer objektiv nachvollziehbaren Beurteilungsgrundlage. Vor diesem Hintergrund hat die Sachverständige den Standard des UKC in der mündlichen Verhandlung auch als "unseriös" bezeichnet. Der Annahme der fehlenden Bestimmtheit steht nicht entgegen, dass die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, die beiden in Rede stehenden Rassen hätten dennoch eine "klar ausgebildete Erscheinung". Aufgrund welcher objektiven Maßgaben sich dieses klare Erscheinungsbild bestimmen lassen soll, ist offen geblieben. Die oben dargestellten rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen verbieten es jedenfalls, für die Frage, ob ein Hund ein Pitbull Terrier ist, mangels klarer und verbindlicher objektivierbarer Bestimmungen auf die Erfahrungen und persönlichen Einstellungen des jeweiligen Amtsveterinärs abzustellen. Auch reicht es, solange keine klaren Maßstäbe zur Bestimmung des Vorliegens eines Pitbull Terriers erkennbar sind, nicht aus, dass in der Fachliteratur und -öffentlichkeit von einer identifizierbaren Gruppe der Pitbull Terrier ausgegangen wird. So aber wohl VerfGH Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001 – 152/00 –, juris, Rn. 115; VGH Baden-Württ., Urteil vom 18. August 1992 – 1 S 2550/91 –, juris, Rn. 53. (2) Im Ergebnis kommt es aber auf die Zweifel, ob der "Breed Standard" des UKC hinreichend bestimmt ist, nicht an. Auch wenn man dies unterstellt und diesen Standard als einzigen in Betracht kommenden Rassestandard der Beurteilung zugrunde legt, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht festgestellt werden, dass bei E. der Phänotyp eines Pitbull Terriers deutlich hervortritt. Zwar liegt die Größe des Hundes mit 55 cm gegenüber der im Standard angegebenen wünschenswerten Höchstgröße für Hündinnen von knapp 51 cm noch innerhalb der oben dargestellten Toleranzgrenze von 10 %. Demgegenüber überschreitet E. mit 30,5 kg das "wünschenswerte" Höchstgewicht von knapp 23 kg aber in ganz erheblichem Umfang. Zudem haben sowohl die Sachverständige als auch die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass das Verhältnis zwischen Kopf- und Körpergröße nicht dem Phänotyp des Pitbull Terriers entspreche. E. habe einen in Relation gesehen großen Kopf, der vor allem an einen Molosser Hund denken lasse. Auch was die Wangenmuskulatur als die Kopfform mitbestimmendes Merkmal betrifft, entspricht E. Erscheinung nicht dem Phänotyp des Pitbull Terriers. Die Sachverständige hat sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, die Wangenmuskulatur von E. sei gut ausgebildet bzw. ausgeprägt, aber nicht übermäßig. Der Standard des UKC verlangt demgegenüber, dass die Wangenmuskeln "prominent", d.h. auffällig bzw. hervorstechend sind. Diese erheblichen Abweichungen lassen die Feststellung, bei E. handle es sich um eine Pitbull Terrier-Kreuzung, nicht zu. Soweit die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten vom 10. August 2017 Größe und Gewicht "unter Berücksichtigung, dass es sich um Kreuzungstier handelt" als "markant und signifikant" bezeichnet hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Herangehensweise überzeugt bereits im Ansatzpunkt nicht. Den Umstand, dass es sich wohl um ein Kreuzungstier handelt, zum Anlass zu nehmen, die Rassestandards "großzügiger" auszulegen und ein signifikantes Hervortreten eines rassetypischen Merkmals auch anzunehmen, wenn dieses Merkmal vom Standard abweicht, führt zu einem Zirkelschluss. Kann damit ein Hervortreten des Phänotyps der Rassen American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier nicht festgestellt werden, ist auch nicht aufgrund der Zweifelsregel des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW von einem gefährlichen Hund im Sinne der Vorschrift auszugehen. Diese Regel ermöglicht es nicht, Hunde als gefährlich einzustufen, bei denen von einem deutlichen Hervortreten nur möglicherweise ausgegangen werden kann. Vielmehr muss grundsätzlich das deutliche Hervortreten der die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierenden Merkmale im Sinne des Satzes 2 positiv festgestellt werden. Erst im Anschluss hieran ist ggf. der Hundehalter nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW verpflichtet, nachzuweisen, dass sein Hund keine Kreuzung im Sinne des Satz 1 ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2020 – 5 B 224/20 –, und vom 4. November 2020 – 5 B 838/20 –. Ausnahmen hiervon können im Wesentlichen im Betracht kommen, wenn entweder ein Rassestandard nach dessen Wortlaut einen anderen Rassestandard vollumfänglich mit umfasst, so der Rassestandard des Bullterriers, der jenen des Miniatur Bullterriers einschließt, OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020 – 5 A 1631/18 –, juris, Rn. 56, und eine Abgrenzung dementsprechend nur anhand des jeweils anderen Rassestandards anhand sehr weniger Merkmale möglich ist oder wenn der zu begutachtende Hund in einem Alter ist, in dem eine verlässliche Phänotypbestimmung noch nicht möglich ist. In diesen Fällen kann unter Umständen bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine der aufgelisteten Rasen handelt, die Zweifelsregelung zur Anwendung kommen. Dies ist auch interessengerecht, weil es bei einem Welpen dem Halter in der Regel (noch) möglich sein wird, entsprechende Informationen über die Elterntiere zu erhalten und damit den durch objektive Anhaltspunkte gestützten Eindruck zu erschüttern. Ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben. 2. Die weiteren Anordnungen im Bescheid vom 4. Februar 2016 teilen das rechtliche Schicksal der Grundverfügung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.