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Beschluss

5 B 761/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1021.5B761.19.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2019 hinsichtlich der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2019 wird bezüglich Ziffer 2 und 3 wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 5 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2019 hinsichtlich der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2019 wird bezüglich Ziffer 2 und 3 wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 5 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen zu ändern. Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist zulässig und begründet. Allerdings ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin aller Voraussicht nach um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Zur Begründung wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde zieht diese nicht durchgreifend in Zweifel. Insbesondere wäre auch dann, wenn der Hund als „American Bully“ einzustufen wäre, davon auszugehen, dass es sich um einen Kreuzungshund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW handelt, soweit nur die phänotypischen Merkmal einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortreten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 – 5 A 1210/17 –, juris, Rn. 62. Dies ist hier angesichts der Stellungnahme des Amtsveterinärs, die durch die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird, anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft das öffentliche Interesse an der Hundehaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW verneint. Im Ausgangspunkt zutreffend ist es davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse in der Vermeidung eines Tierheimaufenthalts bestehen kann. Auch der bisherige Besitzer des Hundes, der den Hund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten hat, kann sich hierauf berufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2010 – 5 B 159/10 –, juris, Rn. 7. Letzteres folgt unzweifelhaft daraus, dass das öffentliche Interesse nach dem Gesetzeswortlaut auch „die weitere Haltung“ rechtfertigen kann und § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Haltungsuntersagung im Falle der Haltung ohne vorherige Erlaubnis an die Nicht-Beantragung einer Erlaubnis innerhalb einer behördlich bestimmten Frist anknüpft. Die formelle Illegalität der bisherigen Haltung eines § 3 Abs. 2 LHundG NRW unterfallenden Hundes führt also nicht zwingend zur Ablehnung eines Erlaubnisantrags. Das öffentliche Interesse ist, um ein Leerlaufen des grundsätzlichen Verbots der Haltung solcher Hunde zu vermeiden, allerdings dann zu verneinen, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW bewusst umgangen werden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss. Hierbei sind wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, wobei jeweils die Besonderheiten des zugrundeliegenden Falles zu beachten sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2152/16 –, juris, Rn. 20 ff. und vom 3. August 2015 – 5 B 137/15 –, juris, Rn. 7. Vorliegend ist jedoch auch bei Anlegen dieser strengen Sorgfaltsanforderungen nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Antragstellerin auszugehen. Anders als in den vom Senat insoweit bisher entschiedenen Fällen hat die Antragstellerin den Hund weder direkt von einem Züchter gekauft noch nur völlig unkonkrete Angaben zu dem Erwerb des Hundes gemacht. Bei einem Kauf des Tieres von den Besitzern des Muttertiers muss es sich dem Erwerber eines Hundes regelmäßig aufdrängen, sich nach diesem Muttertier oder den Abstammungsnachweisen zu erkundigen. Soweit das Muttertier deutliche phänotypische Merkmale eines Listenhundes aufweist, spricht vieles dafür, dass auch der Hundewelpe unter § 3 Abs. 2 LHundG NRW fällt, ohne dass dies zu diesem Zeitpunkt schon abschließend festgestellt werden kann. Nimmt der Hundehalter dieses Risiko in Kauf, so kann er sich später nicht auf ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung berufen. Vor diesem Hintergrund obliegt es regelmäßig dem Hundehalter, die Umstände des Erwerbs des Hundes substantiiert zu schildern. Insbesondere hat er darzulegen, warum eine Inaugenscheinnahme des Muttertiers bzw. der Elterntiere nicht möglich war oder bei diesen keine phänotypischen Merkmale eines Hundes nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW zu erkennen waren. Die Antragstellerin hat den Hund nicht direkt von dem Züchter erworben; die Elterntiere waren ihr dementsprechend nicht bekannt. Sie hat den Erwerbsvorgang auch plausibel und nachprüfbar geschildert. Insbesondere hat sie nachvollziehbar dargestellt, dass sie die Rassezugehörigkeit des Hundes nicht erkannt und nicht etwa bewusst die Vorgaben des LHundG NRW umgangen hat. Der frühere Besitzer des Hundes hatte gegenüber der Antragsgegnerin auch schon vor der Abgabe des Hundes an die Antragstellerin behauptet, es handele sich bei dem Hund um einen Boxer. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Antragsgegnerin fernliegend, der frühere Besitzer habe als Geschäftsmann die tatsächliche Rassezugehörigkeit des Hundes der Antragstellerin mitgeteilt, da er sonst gegen die bußgeldbewehrte Verhaltenspflicht des § 8 LHundG NRW verstoßen hätte. Soweit die Antragsgegnerin weiterhin geltend macht, einer fachkundigen Person sei es auch bei einem Welpen möglich, die Rassezugehörigkeit festzustellen, so lässt sich dies mit ihrem eigenen Verhalten nicht in Einklang bringen. Denn sie hat mit Schreiben vom 7. Juni 2018 selbst erklärt, eine Rassebestimmung durch den amtlichen Tierarzt sei erst im Alter des Hundes von 12 Monaten möglich. Warum es der Antragsgegnerin auch mit Hilfe des amtlichen Tierarztes erst nach zwölf Monaten möglich ist, die Rasse zu bestimmen, sie dies aber von der Antragstellerin schon bei einem sechs Monate alten Tier verlangt, erschließt sich dem Senat nicht. Ob der Sohn der Antragstellerin bei einer Kontrolle durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 15. Oktober 2018 bekundet hat, es handele sich bei dem Hund um einen American Staffordshire, ist zwischen den Beteiligten streitig. Im Übrigen würde auch eine solche Äußerung des Sohnes mehrere Monate nach Beginn der Haltung in der vorliegenden Konstellation nicht ohne Weiteres zur Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragstellerin führen. Denn die Antragsgegnerin hatte schon mit Schreiben vom 7. Juni 2018 mitgeteilt, dass eine abschließende Rassefeststellung erst ab einem Alter von 12 Monaten möglich sei, so dass für die Antragstellerin, in der Zwischenzeit kein Handlungsbedarf erkennbar war. Ist mithin aller Voraussicht nach die Haltungsuntersagung rechtswidrig, so erfasst dies auch die weiteren in dem Bescheid getroffenen Anordnungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertentscheidung aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.