Urteil
6 K 1069/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0528.6K1069.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A.-straße N01 in S. (Gem. G02, Flur N02, Flurstück N03). Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung eines fleischverarbeitenden Betriebs und einer Sporthalle auf dem davon nordöstlich gelegenen, 17.980 qm großen Flurstück N04, auf dem sich gegenwärtig ein Sportplatz und ein Reiterhof befinden. In der näheren Umgebung befindet sich auf der südlichen Seite der A.-straße Wohnbebauung, an die sich im weiteren Verlauf in östlicher Richtung ein großflächiger Baumarkt anschließt. Südwestlich des klägerischen Grundstücks steht ein weiteres Wohnhaus auf. Die übrigen Grundstücke der näheren Umgebung im nördlichen Bereich werden gewerblich genutzt. Im Südwesten (H.-straße N05 und N06) befinden sich Systemgastronomien (O. und G.), auf den Grundstücken H.-straße N07 und N08 sind nicht großflächige Discounter angesiedelt. In dem Gebäude H.-straße N09 befindet sich ein großer „U.“, der unter anderem Gastronomiebetriebe und Wochenmärkte, aber auch die Lebensmittelindustrie beliefert; in gewissem Umfang werden darüber hinaus Produkte an den Endverbraucher verkauft. Nordöstlich davon liegt der besagte Reiterhof. An der H.-straße N10 befindet sich eine Spielhalle, nördlich davon ein großer Dachdecker- und Zimmereibetrieb. Zwischen dem Sportplatz und dem Güterbahnhof liegt einer der beiden im Stadtgebiet vorhandenen Recycling- und Wertstoffhöfe des örtlichen Entsorgers N.. Der streitgegenständliche Bereich liegt nunmehr innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. N11 „Gewerbegebiet nördlich A.-straße“ der Beklagten vom 20. Mai 2022. Der Bebauungsplan enthält ausschließlich textliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- oder nahversorgungsrelevantem Sortiment. Wegen der weiteren Umgebungsbebauung wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen: [An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze] Am 29. Oktober 2020 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides. In dem Formular trägt das Vorhaben die Bezeichnung „Errichtung eines fleischverarbeitenden Betriebes und einer Sporthalle“ und enthält ein Kreuz bei „planungsrechtlicher Zulässigkeit“. In einem beigefügten Anschreiben der Bauherrin wird die Anfrage unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom 10. September 2020 im Bauamt insofern weiter beschrieben, als es dort heißt: „Diese Bauvoranfrage dient lediglich zur Beurteilung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit“. Beigefügt waren dem Antrag zwei Katasterauszüge (Bestand und Planung), Ansichtszeichnungen, Grundrisse, eine überschlägige Stellplatzberechnung, eine Bau - und Betriebsbeschreibung, eine weitere ergänzende Betriebsbeschreibung, eine Berechnung des umbauten Raumes und eine Aufstellung der Rohbaukosten. Die Beklagte betrachtete das Vorhaben in Gesprächsrunden als positiv und behandelte den Antrag im Verwaltungsverfahren als einen solchen auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids. In einer internen planungsrechtlichen Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 heißt es, um klären zu können, ob eine baurechtliche Genehmigung ausreichend sei oder eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich sei, seien Angaben zum Durchsatz und der Art der Verpackung erforderlich, daneben Angaben zur Anlagentechnik (W.-straße etc.) und zur Kältetechnik. Ferner seien Angaben zu Betriebszeiten, Lüftungstechnik und Auslastung der Sporthalle durch Vereine zu machen. Die Nachbarschaft könne durch die Anlage vor allem durch Gerüche und Dampfschwaden erheblich belästigt werden. Auch der Lärm durch den Anlieferungsverkehr könne starke Belästigungen auslösen. Unter dem 10. Februar 2021 erteilte die Beklagte der Beigeladenen sodann einen positiven Vorbescheid. Es heißt dort, das Grundstück liege nicht in einem Plangebiet. Die Zulässigkeit bestimme sich nach § 34 BauGB. Nach der Art der baulichen Nutzung entspreche die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet. Dann folgen zwei „Wichtige Hinweise“: „Das geplante Vorhaben wurde nur hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit geprüft. Die den Antragsunterlagen beigefügten Grundrisszeichnungen und Ansichten wurden daher nur informativ zur Kenntnis genommen. Die bauordnungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens kann erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens abschließend geprüft werden. Hierzu ist es erforderlich, dass neben den erforderlichen Bauantragsunterlagen ein Lärmgutachten, Verkehrsgutachten und eine Geruchsprognose in Anlehnung an die GIRL (Geruchsemissionsrichtlinien) zur Prüfung eingereicht werden.“ Am 4. März 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung zunächst ausgeführt, der Vorbescheid sei nichtig, mindestens aber rechtswidrig. Sein Regelungsgehalt sei völlig unklar. Er stelle die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens fest, ohne dass irgendwelche Feststellungen dazu getroffen worden seien, ob die vom Vorhaben ausgehenden Immissionen in der Nachbarumgebung hinzunehmen seien und damit das Gebot der Rücksichtnahme beachtet werde. Zur Frage des Einfügens nach § 34 BauGB gehöre die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme. Sollte der Vorbescheid so umfänglich zu verstehen sein (so sei er zumindest auch beantragt worden), dann wäre damit festgestellt, dass kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege. Dagegen aber sprächen die Hinweise am Ende, wonach die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit erst nach Gutachtenvorlage im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden könne. Die Berichterstatterin hat am 5. Juni 2023 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Inhalts wird auf das Protokoll vom selben Tage Bezug genommen. Mit an die Beigeladene gerichtetem, inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juni 2023 hat die Beklagte den Inhalt des streitgegenständlichen Bauvorbescheides sodann dahingehend präzisiert, dass ausschließlich die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme Gegenstand des Vorbescheides sei. Die Klägerin macht nunmehr geltend, der Vorbescheid sei auch in seiner geänderten Fassung rechtswidrig. Er sei in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Der Bauvoranfrage ließen sich keinerlei Angaben zu den von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen entnehmen. Damit sei der Vorbescheid unbestimmt, da sich nicht erkennen lasse, ob der Betrieb, wie von der Beklagten angenommen, in einem Gewerbegebiet zulässig sei. Gewerbebetriebe seien je nach den von ihnen ausgehenden Störungen nur in Industriegebieten, in Gewerbegebieten oder aber in Mischgebieten zulässig, ausnahmsweise auch in allgemeinen Wohngebieten. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Gewerbebetriebe bestimme sich jeweils nach den von ihnen ausgehenden Störungen. Damit müsse sich die Beklagte darüber Gewissheit verschaffen, soll die planungsrechtliche Zulässigkeit auch im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung festgestellt werden. Daran fehle es vorliegend, denn es stehe gar nicht fest, welche Beeinträchtigungen von dem Betrieb ausgingen. Damit stehe auch nicht fest, ob es sich bei dem Betrieb um einen in einem Gewerbegebiet zulässigen Betrieb handele. Die Betriebsbeschreibung sei völlig unbestimmt, Angaben dazu, welche Produktionsmengen täglich hergestellt werden sollten, fehlten völlig. Zudem werde ihr Gebietsgewährleistungsanspruch durch den erteilen Vorbescheid verletzt. Das Vorhabengrundstück und ihr Grundstück lägen innerhalb desselben Baugebiets, welches zutreffender Weise als Mischgebiet zu qualifizieren sei. Das Gebiet werde im Westen durch die H.-straße, im Norden durch das Betriebsgelände der N., welches dem Mischgebiet nicht mehr zuzurechnen sei, und im Osten durch die P.-straße begrenzt. Die A.-straße im Süden entfalte in diesem Bereich keine trennende Wirkung, die Wohnbebauung südlich der A.-straße sei ebenfalls Bestandteil des Baugebiets. In diesem Bereich befänden sich Wohnnutzungen, Nutzungen für sportliche Zwecke und gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Es sei deshalb als Mischgebiet anzusehen und nicht etwa als ein diffuses Gebiet. Dies folge bereits daraus, dass sich in dem Plangebiet nur solche Nutzungen befänden, die in einem Mischgebiet allgemein zulässig seien. Das gelte auch für die „Q.“ an der H.-straße N10, die keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei und in jenem Teil des Mischgebiets zulässig sei, der überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei. Das Baugebiet sei von einer quantitativen und qualitativen Durchmischung von Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen geprägt. Nicht erforderlich sei, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten seien. Die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets werde erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung trete. Das sei vorliegend nicht der Fall. Hier sei eine Wohnnutzung von erheblichem Gewicht gegeben, sie ziehe sich bandartig entlang der A.-straße sowie entlang der P.-straße und umfasse durchweg mehrgeschossige Wohngebäude, während die Einzelhandelsnutzung regelmäßig nur eingeschossig sei und daher von vornherein ein geringeres Gewicht habe. Gegen die Einstufung als Mischgebiet spreche ferner nicht, dass die Wohnnutzung in einem Teil des Baugebietes dominiere, während die gewerblichen Nutzungen in anderen Teilen des Baugebietes dominierten. Ein großer Teil des Baugebietes sei zudem durch Sportanlagen geprägt, die für sich genommen keinen Aufschluss über das Baugebiet geben könnten, da sie in allgemeinen Wohngebieten, aber auch in Gewerbegebieten zulässig seien. Gleichwohl prägten auch diese Sportanlagen das Baugebiet im Sinne eines Mischgebietes, weil sie in einem engen räumlichen Zusammenhang mit den Wohnnutzungen stünden, also von vornherein auf eine mit dem Wohnen vereinbare Nutzung beschränkt seien. Im Übrigen sei der Sportplatz nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Die Fläche habe eine Größe von etwa 7.000 qm. Die umliegenden Flächen hätten mitsamt der Bebauung kein derartiges Gewicht eine solch große Fläche zu prägen. Die Klägerin beantragt, den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 10. Februar 2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Juni 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, die streitgegenständliche Bauvoranfrage sei ausschließlich hinsichtlich der Frage geprüft worden, ob auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein fleischverarbeitender Betrieb und eine Sporthalle nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig seien. Vorliegend dürfte abweichend von ihrer ersten Einschätzung von einer Gemengelage auszugehen sein. Zwar sei die nähere Umgebung deutlich von gewerblicher Nutzung geprägt. In Teilen seien jedoch in einem Gewerbegebiet unzulässige Nutzungen vorhanden, die über das Maß eines Fremdkörpers hinausgingen. Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sei unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme erfolgt. Subjektive Rechte der Klägerin seien nicht verletzt. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der der Beigeladenen erteilte planungsrechtliche Bauvorbescheid vom 10. Februar 2021 in der Fassung seiner Konkretisierung vom 27. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen den einem Dritten erteilten planungsrechtlichen Bauvorbescheid vorgehen, wenn er gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob der Vorbescheid objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris Rn. 50; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2022 - 6 K 2907/19 -, juris Rn. 42. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt, soweit es Gegenstand des von der Beklagten konkretisierten Bauvorbescheids ist, nicht gegen öffentlich-rechtliche bauplanungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin dienen. Dabei kann das Gericht offenlassen, ob der streitgegenständliche Vorbescheid auch nach seiner Konkretisierung (noch) unbestimmt ist und ferner, ob das von der Beigeladenen geplante Vorhaben auf einem derzeit zum Innenbereich im Sinne von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) gehörenden oder auf einem zum Außenbereich gemäß § N01 BauGB gehörenden Grundstück realisiert werden soll. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass der angefochtene Bauvorbescheid zu ihren Lasten zu unbestimmt ist, § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW, weil das Ausmaß der gewerblichen Tätigkeit nicht erkennbar ist und in der Folge ihren Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt. Eine inhaltlich gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmte Baugenehmigung - gleiches gilt für den Bauvorbescheid - führt nur dann zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Genehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 44. Das ist bei dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid, der sich in seiner konkretisierten Fassung ausschließlich zur Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung verhält, nicht der Fall. Der Klägerin steht bei zunächst unterstellter Innenbereichslage des Vorhabens der geltend gemachte nachbarschützende Gebietsgewährleistungsanspruch nicht zu. Mit diesem Anspruch kann sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. N02 Baunutzungsverordnung ( BauNVO) gegen die Zulassung einer mit dem Baugebietstyp unvereinbaren Nutzung wenden, und zwar selbst dann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet ihrer Art nach weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. N02 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364, sowie Beschluss vom 18.. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris, und vom 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, DVBl. 2012, 847 ff. Der Gebietsgewährleistungsanspruch findet auch Anwendung, wenn die jeweiligen Grundstücke nicht in einem durch Bebauungsplan festgesetzten, aber in demselben faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. N02 BauGB liegen. St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - IV C 10.65 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris Rn. 35, 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 83, und 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, juris Rn. 3; VG Gelsenkirchen., Urteil vom 18. Oktober 2013 - 9 K 4792/11 -, juris Rn. 52. Gemessen an diesen Maßstäben scheidet eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs aus, denn der vorliegend einschlägige Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält keine positiven Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und es lässt sich auch kein faktisches Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. N02 BauGB feststellen, dem sowohl das Grundstück der Klägerin als auch das Vorhabengrundstück angehören und in dem der von der Beigeladenen geplante fleischverarbeitende Betrieb und/oder die Sporthalle seiner bzw. ihrer Art nach unzulässig wären. Vgl. zur Ermittlung der maßgeblichen Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; OVG NRW, Urteil vom 29. September 1999 - 7 A 1071/96 -, n.v. Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen der „näheren Umgebung“ lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist dabei nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -und OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 2 A 1795/15 -, jeweils juris. Die maßgebliche Umgebung wird vorliegend im Süden durch die A.-straße und im Westen durch die vierspurige H.-straße begrenzt. Ob sie im Norden durch die Bahnlinie begrenzt wird, wofür einiges spricht, oder das Betriebsgelände der N. nicht mehr mit einzubeziehen ist, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, wie weit die maßgebliche Umgebung im Osten reicht, insbesondere ob sie bis zur P.-straße reicht, wie die Klägerin meint, denn insoweit ergeben sich keine Unterschiede in der Bewertung. Nicht mehr mit einzubeziehen in die nähere Umgebung ist die Bebauung südlich der A.-straße im hier interessierenden Bereich. Die dortige Bebauung bildet eine in sich geschlossene Wohnsiedlung, erschlossen durch Spielstraßen, und bildet einen auffälligen Kontrast zu der recht diffusen, deutlich gewerblich geprägten Bebauung nördlich der A.-straße. Soweit die Klägerin diesen Bereich südlich der A.-straße mit dem Argument in die nähere Umgebung einbeziehen möchte, vom künftigen Betrieb der Beigeladenen gingen Immissionen auf die dortige Wohnbebauung aus, verkennt sie, dass die Grenzen der näheren Umgebung von der vorhandenen Bebauung bestimmt werden und damit an mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten anknüpfen. Auf die von der vorhandenen Bebauung ausgehenden Immissionen kommt es daher regelmäßig nicht an. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 3 S 1342/17 -, juris Rn. 37. Die so abgegrenzte Umgebung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Mischgebiet einstufen. Betrachtet man das Geviert unter Einbeziehung des Betriebsgeländes der N. und der Wohnnutzung an der P.-straße, spricht gegen die Annahme eines faktischen Mischgebietes bereits das Verhältnis von nur vereinzelter Wohnbebauung zu gewerblicher Nutzung. Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Das Verhältnis der beiden Nutzungsarten ist weder nach der Fläche noch nach Anteilen zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51/96 -, juris. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus. Dass bedeutet aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -, juris Rn.14. Vorliegend fehlt es bereits an dieser Durchmischung, da Wohnbebauung ausschließlich vereinzelt straßenrandnah entlang der A.-straße und etwas umfangreicher an der westlichen Seite der P.-straße vorhanden ist, wobei auf deren Hinterhöfen ebenfalls in gewissem Umfang gewerbliche Nutzung stattfindet („Gewerbehof P.-straße N12“). Das Geviert wird vielmehr erkennbar durch gewerbliche Nutzung dominiert. Ferner scheitert die Annahme eines faktischen Mischgebietes bei der beschriebenen näheren Umgebung auch an dem nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Recyling- und Wertstoffhof des Entsorgers N.. In einem Mischgebiet sind nach § 6 Abs. 1 BauNVO nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören, wovon bei einem Recycling- und Wertstoffhof dieser Dimension keinesfalls die Rede sein kann. Auch bei Außerachtlassung des Recycling- und Wertstoffhofs ändert sich an der Gebietseinstufung nichts. Denn abgesehen von der fehlenden Durchmischung wäre auch der Groß- und Einzelhandelsbetrieb „U.“ der Beigeladenen in einem Mischgebiet nicht gebietsverträglich. Hier bedarf es einer typisierenden Betrachtungsweise. Dieser liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungsartenkatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können; im Mischgebiet sollen also grundsätzlich auf jedem Baugrundstück zum Beispiel sowohl eine gewerbliche Nutzung als auch eine Wohnnutzung oder sogar beide Nutzungen zusammen möglich sein, ohne dass dies zu Unverträglichkeiten führt. Das schließt es aus, die Frage der Wesentlichkeit der Störung nach der Art der vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft der beabsichtigten gewerblichen Nutzung zu beurteilen; denn dann könnte die gesetzlich definierte Eigenart des im Bebauungsplan festgesetzten Gebiets verfälscht und die Nutzbarkeit der Grundstücke in der Nachbarschaft vorbelastet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -, juris Rn.14. Der vorhandene „U.“ ist allerdings angesichts seiner gemischten Betriebsform als lebensmittelverarbeitender Betrieb und als Groß- und Einzelhandel keiner typisierenden Betrachtung zugänglich. So wie er tatsächlich betrieben wird, ist er jedoch geeignet das Wohnen wesentlich zu stören. Ausweislich der Errichtungsgenehmigung vom 10. März 1998 ist Gegenstand des Betriebes auf einer Nutzfläche von N02.185 qm der Großhandel mit Lebensmitteln, namentlich Hülsenfrüchten, Obst, Gemüse und Geflügelprodukten in sechs einzelnen, jeweils mit einem großen Tor versehenen Hallen, und zwar werktäglich in der Zeit von 02:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Bereits der damit verbundene beträchtliche An- und Abfahrtsverkehr durch die Zulieferer und die Einzelhändler, insbesondere auch zur Nachtzeit, erweist sich als nicht mischgebietsverträglich. In der Folgezeit wurde für eine ehemals als Obst- und Gemüsehandel genehmigte Lagerhalle am 5. Juli 2004 eine Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt. In dieser Halle befindet sich nunmehr ein zusätzlicher Großhandel für Fische einschließlich eines Bereichs für die Fischzerlegung. Diese Änderung der Nutzung der Halle 2 mit einer Nutzfläche von 305 qm bestätigt die Einschätzung. Ausweislich der Baugenehmigung richtet sich der Fischverkauf auch an Einzelhändler mit einer genehmigten Betriebszeit von 0:00 Uhr bis 17:00 Uhr, sodass auch insoweit mit erheblichen nächtlichen Zu- und Abgangsverkehr zu rechnen ist. Hinzu kommt, dass mit dieser Nutzungsänderungsgenehmigung auch die Anzahl der genehmigten Stellplätze, unter anderem für die eigenen Lieferfahrzeuge der Beigeladenen von 15 auf 27 Stellplätze erhöht wurde. Dass eine Einstufung der maßgeblichen Umgebung als reines oder allgemeines Wohngebiet (§§ 3, 4 BauNVO) erst recht ausscheidet, liegt auf der Hand. Aber auch die Einstufung als Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO drängt sich angesichts der in gewissem Umfang vorhandenen Wohnbebauung nicht auf. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks wird vielmehr durch verschiedene Nutzungsarten geprägt (Wohnen, das Wohnen nicht störendes und störendes Gewerbe), die häufig nicht miteinander harmonieren und teilweise planlos aufeinanderstoßen, sodass insgesamt von einer Gemengelage auszugehen ist. Folglich besteht für einen Gebietsgewährleistungsanspruch kein Raum. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Vorbescheid hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung mangels Erkennbarkeit des Ausmaßes der gewerblichen Tätigkeit, wie die Klägerin meint, unbestimmt ist. Das bei einer Gemengelage in Bezug auf die Nachbarschaft bauplanungsrechtlich allein zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme ist nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bauvorbescheides. Auch bei unterstellter Außenbereichslage des Grundstücks, auf dem die Beigeladene ihr Bauvorhaben realisieren will, kann die Klägerin sich nicht auf sie begünstigende Abwehrrechte gegen den Bauvorbescheid berufen. Insoweit stünde ihr auch in diesem Fall nur das Gebot der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 2 BauG B in Verbindung mit § 35 Abs. 3 BauGB zur Seite, das aber - wie ausgeführt - nicht Gegenstand des diesbezüglich konkretisierten Bauvorbescheids ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.