OffeneUrteileSuche
Urteil

2a K 6227/24.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0113.2A.K6227.24A.00
25Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2024 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2024 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die am 1. Januar 1997 geborene Klägerin zu 1. (Mutter der Kläger zu 2. bis 5.), der am 1. Januar 2014 geborene Kläger zu 2., der am 20. September 2014 geborene Kläger zu 3., der am 7. April 2020 geborene Kläger zu 4. und der am 13. März 2021 geborene Kläger zu 5. sind syrische Staatsangehörige. Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. bis 5. ist Herr C. (Kläger im Verfahren 2a K 6226/24.A). Vor der Einreise ins Bundesgebiet hielten sich die Kläger gemeinsam mit dem Kläger des Verfahrens 2a K 6226/24.A in Bulgarien auf, wo diesem am 27. März 2023 internationaler Schutz gewährt wurde. Den hiesigen Klägern wurde am 20. August 2024 durch die bulgarischen Behörden Visa ausgestellt, mittels derer sie am 1. Oktober 2024 nach Bulgarien einreisten. Am 2. Oktober 2024 reisten die Kläger zusammen mit Herrn C. in die Bundesrepublik ein. Am 18. Oktober 2024 stellten die Kläger und Herr C. in Deutschland Asylanträge. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) machte die Kläger im Wesentlichen geltend, dass sie im Wege der Familienzusammenführung nach Bulgarien gelangt sei und dort wegen der humanitären Umstände nicht bleiben wollten. 11. November 2024 richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden. Mit Schreiben vom 15. November 2024 erklärten sich dir bulgarischen Behörden mit der Überstellung der Kläger einverstanden. Das Übernahmeersuchen es Herrn C. wurde unter Hinweis auf die erfolgte Schutzgewährung abgelehnt. Mit Bescheid vom 22. November 2024 – zugestellt am 2. Dezember 2024 – lehnte das Bundes die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Nummer 1) stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nummer 2) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Bulgarien an (Nummer 3). Gleichzeitig ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, Bulgarien sei für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Bulgarien sprächen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei keine Trennung der Familie zu befürchten, weil auch der Vater bzw. Ehemann zur Ausreise nach Bulgarien verpflichtet sei. Am 9. Dezember 2024 haben die Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 ‑ 2a L 2027/24.A ‑ stattgegeben. Zur Begründung ihrer Klage machen sie unter Wiederholung ihres Vorbringens beim Bundesamt im Wesentlichen geltend, Bulgarien sei nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sondern die Bundesrepublik Deutschland. In Bulgarien drohe eine menschenunwürdige Versorgungslage für die Familie. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2024 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Bulgarien bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 und vom 8. Januar 2025 bzw. die Kläger mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berichterstatterin kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. November 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Das Bundesamt hat die Asylanträge zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zwar dürfte die Zuständigkeit Bulgariens hier grundsätzlich aus Art. 12 Dublin III-VO folgen. Die Zuständigkeit Bulgariens resultiert aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ist für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Antragstellers, der ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Daraus folgt hier die Zuständigkeit Bulgariens, denn der Kläger besaßen zum maßgebenden Zeitpunkt der Stellung ihres ersten Asylantrags (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) am 18. Oktober 2024 ein bulgarisches Visum, das vom 20. August 2024 an sechs Monate gültig, also zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Das Bundesamt hat Bulgarien am 11. November 2024 innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Uabs. 1 Dublin III-VO – drei Monate ab Antragstellung – um Aufnahme der Kläger ersucht. Die bulgarischen Behörden haben sich am 15. November 2024 für zuständig erklärt. Schließlich war die sechsmonatige Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO), die durch die Zustimmung Bulgariens in Lauf gesetzt wurde, bis zur Einleitung des zugehörenden Eilverfahrens nicht abgelaufen. Es dürften auch mit Blick auf Bulgarien grundsätzlich keine besonderen Umstände vorliegen, die die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO begründeten. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 19. Februar 2016 ‑ 2a K 3697/15.A ‑, juris; Beschluss vom 20. Dezember 2022 ‑ 2a L 575/22.A ‑, juris; so auch VG Aachen, Urteil vom 15. April 2021 - 8 K 2760/18 -, juris Rn. 44 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 12 L 2724/21 -, juris Rn. 40 ff., und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Urteil 19. Mai 2017 ‑ 11 A 52/17.A ‑ und Beschlüsse vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A ‑, vom 3. März 2023 ‑ 11 A 2430/21.A -, vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A – und vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, alle juris, weist das bulgarische Asylverfahren grundsätzlich keine systemischen Mängel auf, die einer Überstellung entgegenstehen könnten. Insbesondere ist gewährleistet, dass Personen, die aufgrund der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht und versorgt werden. Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2023 ‑ 11 A 2430/21.A ‑, juris. Eine Überstellung nach Bulgarien ist auch nicht deshalb grundsätzlich unzulässig, weil die Lebensverhältnisse, die Antragsteller in Bulgarien nach einer Flüchtlingsanerkennung erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren. Einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh nimmt der Europäische Gerichtshof dann an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C-540/17 ‑, juris Rn. 39 ff., Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87 ff. Vor Ausbruch der Corona-Pandemie war in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass sich ein derartiger, vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht (mehr) feststellen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 ‑ 11 A 228/15.A ‑, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 ‑ A 4 S 2476/19 ‑, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 ‑ 4 LB 12/17 ‑, juris. An dieser Einschätzung ist – jedenfalls soweit die Rückführung von gesunden und arbeitsfähigen Schutzberechtigten in Rede steht – auch mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der Auswirkungen des Ukrainekriegs festzuhalten. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris; Beschlüsse vom 22. August 2023 ‑ 11 A 3374/20.A. ‑, vom 20. Juli 2023 ‑ 11 A 2811/21.A ‑, vom 25. Mai 2023 ‑ 11 A 1257/22.A ‑, vom 3. März 2023 ‑ 11 A 2430/21.A ‑, vom 16. Dezember 2022 ‑ 11 A 1397/21.A ‑, vom 15. Februar 2022 ‑ 11 A 1625/21.A ‑; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2022 ‑ A 4 S 162/22 ‑ und Beschluss vom 13. Oktober 2022 ‑ A 4 S 2182/22 ‑; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Oktober 2020 ‑ 7 A 10889/18 ‑; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 ‑ 3 B 33.19 ‑; Sächs. OVG, Urteil vom 15. Juni 2020 ‑ 5 A 382/18 ‑; jeweils juris. Im Einzelfall kann die schwierige Situation, die für international Schutzberechtigte in Bulgarien bei der Wohnung- und Arbeitssuche und vor dem Hintergrund kaum zu erhaltender staatlicher Leistungen besteht, für vulnerable Personen aber durchaus zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führen. Vgl. OVG, Urteil vom 29. Dezember 2020 - 11 A 1602/17.A ‑, juris, Rn. 27 ff. In Anwendung dieser Grundsätze besteht hier die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Bulgarien in eine Situation extremer materieller Not geraten und ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können. Bei ihnen liegen individuelle Umstände vor, die im Einzelfall auch vor dem Hintergrund der verbesserten, weiterhin aber schwierigen Arbeitsmarktlage für Flüchtlinge in Bulgarien eine Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit aussichtslos erscheinen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris, von einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. und gleichzeitig Vater der Kläger zu 2. bis 5., der auf seinen Asylantrag eine nicht bestandskräftige Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten hat, auch im Falle eines Obsiegens seiner Klage mit seiner Kernfamilie nach Bulgarien zurückkehren würde. Denn auch bei einer gedachten gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie dürften die Kläger in eine Situation extremer materieller Not geraten. Bei der zu betrachtenden sechsköpfigen Familie liegen individuelle Umstände vor, die im Einzelfall auch vor dem Hintergrund der verbesserten, weiterhin aber schwierigen Arbeitsmarktlage für Flüchtlinge in Bulgarien eine Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit aussichtslos erscheinen lassen. Es erscheint für die Familie der Klägerin zu 1. mit ihrem Ehemann und ihren vier (drei-, vier- bzw. zweimal zehnjährigen) Kindern ausgeschlossen, dass sie in Bulgarien eine menschenwürdige Unterkunft finden und finanzieren könnten und sich durch Erwerbstätigkeit mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen könnten. Es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin zu 1. oder ihr Ehemann alleine durch Erwerbstätigkeit ein bescheidenes Auskommen für die sechsköpfige Familie sichern könnte. Davon, dass der zweite Elternteil neben der Betreuung der vier – teilweise Kleinstkindern, jedenfalls aber noch nicht jugendlichen – Kindern, zuverlässig derart beim Einkommenserwerb unterstützen könnte, dass das Einkommen für eine sechsköpfige Familie reichen würde, ist nicht auszugehen. Für diese Einschätzung ist insbesondere maßgeblich, dass für Flüchtlinge in Bulgarien primär Arbeitsstellen zugänglich sind, die mit körperlicher Arbeit verbunden und – auch gemessen am ohnehin niedrigen bulgarischen Lohnniveau – unterdurchschnittlich bezahlt sind. Die unter Ziffer 2 des Bescheidtenors ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, weil sie verfrüht ergangen ist. Das Bundesamt ist nach Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet, den Asylantrag des Ausländers materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21. Aus der Rechtswidrigkeit der Nummer 1 des Bescheides folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der unter Nummer 3 des Bescheidtenors gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügten Abschiebungsanordnung. Schließlich ist die unter Nummer 4 des Bescheidtenors ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gegenstandslos geworden und aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Über den weiter gestellten Hilfsantrag ist mithin nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.