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Beschluss

4 Nc 64/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0313.4NC64.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Es wurde nicht gemäß § 123 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des klinischen Teils des Medizinstudiums mehr Studienplätze als die durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2024/2025 vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 560) in der Fassung vom 5. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 52) dort in der Anlage 5 festgesetzten 246 Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Vorschriften der Kapazitätsverordnung über die Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (vgl. §§ 7 ff. KapVO) sind für die Berechnung der insoweit zur Verfügung stehenden Anzahl von Studienplätzen nicht anwendbar. Da die D. nicht über ein Klinikum in eigener Trägerschaft verfügt, wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser mit, die zum Klinikum der D. zusammengefasst sind („Bochumer Modell“). Die Festsetzung der Aufnahmekapazität beruht auf zwischen der D. und den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischer Einrichtungen abgeschlossenen Verträgen, die die Nutzung bestimmter Krankenhäuser für das klinische Medizinstudium an der D. regeln. Der Umfang der Lehr- und Forschungsleistungen an diesen Krankenhäusern richtet sich nach der Zahl der mit den Trägern dieser Krankenhäuser vertraglich vereinbarten Studienplätze. Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften der Kapazitätsverordnung über die Berechnung vorhandener Studienplätze aufgrund der personellen Ausstattung (vgl. §§ 6 ff. KapVO) nicht zur Anwendung kommen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 - 13 C 25/17 -, vom 19. Mai 2015 - 13 C 10/15 -, vom 28. Oktober 2014 - 13 C 19/14 - und vom 9. Juni 2008 - 13 C 158/08 -, jeweils juris. Die Zahl der der Antragsgegnerin tatsächlich zur Verfügung stehenden Studienplätze im klinisch-praktischen Studienabschnitt ergibt sich deshalb allein aus den mit den Trägern der beteiligten Krankenhäuser geschlossenen Vereinbarungen. Dies sind insgesamt 246. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin als Vertragspartnerin grundsätzlich Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung des mit den Trägern der beteiligten Krankenhäuser geschlossenen Verträge nehmen bzw. zusätzliche Vereinbarungen mit weiteren Krankenhäusern schließen könnte, lässt sich nichts herleiten. Sowohl die inhaltliche Gestaltung des bestehenden Kooperationsvertrages vom 1. April 2023 als auch die Frage nach dem etwaigen Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen mit weiteren Krankenhäusern unterfallen grundsätzlich der Vertragsfreiheit der Antragsgegnerin und ihrer Kooperationspartner. Auch das Teilhaberecht der Antragstellerinnen und Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt diesen allein einen Anspruch auf Ausschöpfung der vorhandenen Studienplatzkapazitäten der Antragsgegnerin, nicht aber auch einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin zusätzliche Ausbildungskapazitäten zu schaffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 - 13 C 24/17 -, vom 7. Dezember 2015 - 13 C 18/15 -, vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 und vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, jeweils juris. Aus den Regelungen des Kooperationsvertrages vom 1. April 2023 lässt sich auch nicht ableiten, dass über die nach § 5 Abs. 4 vereinbarte Höchstgrenze von 246 Studierenden pro Studienjahr im klinisch-praktischen Studienabschnitt hinaus generell zusätzliche 25 Studierende pro Studienjahr ausgebildet werden könnten. Soweit § 5 Abs. 5 des Kooperationsvertrages eine Regelung zu einer vertragskonformen Überschreitung der Höchstgrenze von 246 Studierenden trifft, zielt diese Regelung ausschließlich darauf zu gewährleisten, dass alle Studierenden, die ihr Studium bei der Antragsgegnerin begonnen und nach dem 4. oder 6. Fachsemester ihr erstes Staatsexamen erfolgreich abgelegt haben, dieses Studium im klinisch-praktischen Teil auch am Universitätsklinikum der Antragsgegnerin fortsetzen können. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Träger der am Kooperationsvertrag beteiligten Krankenhäuser dazu, in jedem Fall die dafür notwendige Ausbildungskapazität vorzuhalten, selbst wenn die nach § 5 Abs. 4 vereinbarte Höchstgrenze von 246 Studierenden pro Studienjahr durch die Aufnahme dieser Studierenden überschritten wird, ohne dass damit eine Anpassung der durch die Antragsgegnerin bereitgestellten Mittel verbunden ist. Lediglich dann, wenn eine jährliche Überschreitung der vereinbarten Höchstgrenze um mehr als 10 v.H., d.h. von 25 Studierenden, über einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgt, können die beteiligten Krankenhausträger verlangen, dass die Antragsgegnerin die über 10 v.H. hinausgehenden Studierenden für die klinisch-praktische Ausbildung an die T. verweist. Aus dieser Regelung kann der Antragsteller mithin schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er sein Studium nicht bei der Antragsgegnerin begonnen hat. Vgl. dazu OVG NRW, Beschl. vom 9. Oktober 2017 - 13 C 24/17 -, juris. Die festgesetzte Ausbildungskapazität ist durch die tatsächliche Zulassung von 265 Studienbewerberinnen und Studienbewerbern erschöpft. Mit der Überbuchung durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der vereinbarten Zulassungszahl geboten ist, hat die Antragsgegnerin auch nicht zu erkennen gegeben, mehr als die festgelegten 246 Studienplätze vergeben zu können. Die Überbuchung ermöglicht den Hochschulen, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW). Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient (allein) der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschulen, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines – auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen „außerkapazitären“ Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.Oktober 2016 - 13 C 41/16 -, n. v. Das ist hier nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert ist hier voll in Ansatz zu bringen, weil eine antragsgemäße Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen hätte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 – 13 C 264/08 –, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, juris Rn. 37 ff.; siehe ferner Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.