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Beschluss

18 L 178/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0318.18L178.25.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage – 18 K 6473/24 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage – 18 K 6473/24 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 20. Dezember 2024 – 18 K 6473/24 – gegen die Nebenbestimmung C des Feststellungsbescheides Nr. 1 vom 16.12.2024 mit der Beschränkung der Leistungsgruppe 30.2 (Herztransplantationen) auf die Durchführung von kombinierten Herz- und Lungen-Transplantationen und unter der Bedingung, eine Kooperation mit einem in der Leistungsgruppe 30.2 berücksichtigten Krankenhausträger einzugehen und diese schnellstmöglich nachzuweisen, anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und insbesondere statthaft. Die in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 1, 1 Fall VwGO erhobene Anfechtungsklage, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 16 Abs. 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278), keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist statthaft, soweit die Antragstellerin sich hiermit gegen die Untersagung der selbständigen Erbringung und Abrechnung von Herztransplantationen im Rahmen der Leistungsgruppe 30.2 durch Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wendet. Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 enthält eine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Antragstellerin, der zuvor ein Versorgungsauftrag für die Durchführung von Herztransplantationen erteilt worden war, erhielt zwar mit dem streitgegenständlichen Bescheid eine ab dem 1. April 2025 geltende Zuweisung der Leistungsgruppe 30.2 (Herztransplantationen). Diese berechtigt sie jedoch lediglich zur Durchführung kombinierter Herz-Lungen-Transplantationen und steht überdies unter der Bedingung des Nachweises einer Kooperation mit einem Krankenhausträger, dem die Leistungsgruppe 30.2 zugewiesen wurde. Die damit verbundene Ablehnung der uneingeschränkten Zuweisung der Leistungsgruppe 30.2 hat den Entfall einer zuvor zugunsten der Antragstellerin für die Durchführung von Herztransplantationen bestehenden Zahlungsverpflichtung der Kostenträger aus § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) ab dem 1. April 2025 zur Folge. Hiernach ist das Bestehen eines Versorgungsauftrags rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung der Kostenträger. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – SGB V –). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 – (n.v.). Nichts Abweichendes gilt angesichts des Status der Antragstellerin als Hochschul- bzw. Universitätsklinik im Sinne von § 31a des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Universitätskliniken sind nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG zwar keine förderungsfähigen Einrichtungen im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Ihr Status als zugelassene Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V ergibt sich aus der landesrechtlichen Anerkennung nach dem Hochschulgesetz NRW als Hochschulklinik (§ 108 Nr. 1 SGB V). Sie sind damit kraft Gesetzes zur Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V zugelassen und nicht wie die Plankrankenhäuser gemäß § 108 Nr. 2 SGB V, § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG aufgrund der Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes durch Bescheid. Allerdings bestimmt sich der Versorgungsauftrag einer Hochschulklinik jedenfalls in den Fällen, in denen sie – wie hier – an der allgemeinen Krankenhausversorgung teilnimmt, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) nach den Regelungen des Krankenhausplans und eines insoweit ergehenden Feststellungsbescheides, vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 28. August 2017 – 3 B 967/17 HGW –, juris, Rn. 40. Ausweislich der an sie gerichteten Feststellungsbescheide verfügte die Antragstellerin im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheides über einen Versorgungsauftrag, der sie zur Erbringung und entsprechender Abrechnung von medizinischen Leistungen berechtigte, die nunmehr unter die Leistungsgruppe 30.2 (Herztransplantationen) fallen. Die Notwendigkeit der Stellung eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Wege des Erlasses einer rechtskreiserweiternden Regelungsanordnung folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW, wonach die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden. Zwar würde aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO keine vorläufige Zuweisung der streitbefangenen Leistungsgruppen nach der dem Krankenhausplan 2022 zugrundeliegenden Systematik folgen. Gleichwohl würde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Erfolgsfall nicht ins Leere gehen. Hätte der Antrag in der Sache Erfolg, wäre die Antragstellerin vorläufig so zu stellen, als wäre der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht ergangen. So wäre sie weiterhin berechtigt, nach ihrem zuletzt erteilten Versorgungsauftrag Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Eine Aufhebung der den jeweiligen Krankenhäusern zuvor zugewiesenen Planpositionen von Gesetzes wegen sieht das KHGG NRW hingegen nicht vor. Wäre dies der Fall, so würde mangels Regelung einer Übergangsvorschrift – § 37 Abs. 2 KHGG NRW regelt die vorliegende Rechtsfrage nicht – seit Inkrafttreten von § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW am 18. März 2021 (Gesetz vom 9. März 2021, GV. NRW. S. 272) kein Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen über eine Planposition verfügen, die es zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen berechtigen würde. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich zuwiderlaufen und entspräche zudem nicht der bisherigen Handhabung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW durch den Antragsgegner. Der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht auch nicht entgegen, dass dem Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung von Fällen in der Leistungsgruppe 30.2 nicht vollständig bzw. unbedingt entsprochen wurde. Unabhängig davon, ob es sich bei der streitgegenständlichen Regelung unter C. des streitgegenständlichen Bescheids um eine mit Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 VwVfG NRW versehene Zuweisung eines aliuds – so die Antragstellerin – oder um eine inhaltlich beschränkte Zuweisung der Leistungsgruppe 30.2 – so der Antragsgegner – handelt, würde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach den obigen Ausführungen jedenfalls zu einer vorläufigen Berechtigung der Antragstellerin führen, Leistungen im Rahmen der Leistungsgruppe 30.2 aufgrund ihrer vorherigen Zuweisung einer Planposition zu erbringen. Dies entspricht ihrem Rechtsschutzbegehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Ob es in der Hauptsache einer auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsklage bedarf, kann angesichts des Vorstehenden im Rahmen der Statthaftigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen. II. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, die sich danach richtet, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Anordnung das private Interesse des Adressaten der belastenden Maßnahme an deren Aussetzung überwiegt. Maßgeblich sind für die insoweit gebotene Abwägung grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, wie sie sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben. Mit Blick auf diesen Maßstab überwiegt bei der vom Gericht bei der gebotenen summarischen Prüfung vorzunehmenden Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse an der angefochtenen Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners. Die mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgte Zuweisung von 10 Fällen im Rahmen der Leistungsgruppe 30.2 in Gestalt von kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen unter der Bedingung des Abschlusses und des unverzüglichen Nachweises einer Kooperation mit einem Krankenhausträger, dem die Durchführung von Herztransplantationen in der Leistungsgruppe 30.2 zugewiesen wurde, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. 1. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides sind die §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin findet die auf die Durchführung von kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen beschränkte Zuweisung von Fällen aus der Leistungsgruppe 30.2 (Herztransplantationen) ihre rechtliche Grundlage in § 16 Abs. 1 Satz 6 KHGG NRW. Hiernach kann der Versorgungsauftrag des Krankenhauses gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes dabei hinsichtlich einzelner Leistungsbereiche oder einzelner Leistungsgruppen eingeschränkt werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung gemäß § 8 Abs. 2 KHG geboten ist. Zwar sollte die vorgenannte, durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW S. 172) erlassene und am 30. März 2018 in Kraft getretene Vorschrift ausweislich der zugehörigen Gesetzgebungsmaterialien durch die verbindliche Verankerung partieller Leistungsausschlüsse dem Umstand Rechnung tragen, dass damals vielfach keine rechtliche Möglichkeit bestanden habe, bei Nichterreichen von durch das Land gesetzten Strukturvorgaben die Leistungserbringung erfolgreich zu verhindern. Nach den weiteren Ausführungen zur Gesetzesbegründung könnten Krankenhausträger, die nach Überzeugung des Landes etwa Qualitätsvorgaben nicht erbracht und sich erfolglos um eine Planposition beworben hätten, die Leistungen gleichwohl mit den Kostenträgern vereinbaren und abrechnen. Dem könne durch die verbindliche Verankerung partieller Leistungsausschlüsse im Feststellungsbescheid begegnet werden, vgl. Lt.-Drs. 17/1046, S. 131 f. Dass sich § 16 Abs. 1 Satz 6 KHGG auf die Regelung partieller, auf etwaige Vereinbarungen mit Kostenträgern wirkende Leistungsausschlüsse beschränkt, lässt die Vorschrift jedoch nicht erkennen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Regelungszusammenhang. Vielmehr ermächtigt § 16 Abs. 1 Satz 6 KHGG NRW, indem er die Beschränkung auf den Versorgungsauftrag bezieht und ausdrücklich auf Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung gemäß § 8 Abs. 2 KHG gerichtet ist, zu seiner gezielten Beschränkung zum Zweck der Bedarfssicherung. Wie bereits oben dargestellt, ergibt sich der Versorgungsauftrag im Falle eines Krankenhauses, dass an der allgemeinen Versorgung teilnimmt, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG aus den Festlegungen des Krankenhausplans des Landes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung sowie etwaigen ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Gemäß § 6a KHG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 6 KHGG NRW bestimmt sich der Umfang des Versorgungsauftrags nach den dem Krankenhaus zugewiesenen Leistungsgruppen. Vorliegend ist von der grundsätzlichen Möglichkeit einer inhaltlichen Beschränkung der Zuweisung einer spezifischen Leistungsgruppe auszugehen, soweit sie im Krankenhausplan 2022 angelegt ist. Dies ist im Hinblick auf die streitbefangene Leistungsgruppe 30.2 der Fall. Der Krankenhausplan 2022 differenziert innerhalb der Leistungsgruppe 30.2 sowohl begrifflich als auch anhand der verwandten Operationen- und Prozeduren-Schlüssel (OPS)-Codes zwischen (isolierter) Herz- und kombinierter Herz-Lungen-Transplantation, vgl. Krankenhausplan 2022, S. 262; siehe auch die Aktualisierung der Leistungsgruppendefinitionen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) mit Stand 18. März 2024, abrufbar unter https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/uebersichtstabelle_ueber_die_leistungsgruppendefinitionen_stand_18.03.2024.pdf (zuletzt abgerufen am 17. März 2025). 2. Der Bescheid wird sich voraussichtlich als formell rechtmäßig erweisen. Die Bezirksregierung X. ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV) vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), sachlich und örtlich zuständig. Allerdings dürfte der Antragsgegner die Antragstellerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens aller Voraussicht nach nicht ordnungsgemäß angehört haben. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Absatz 1 von dem zuständigen Ministerium gehört. Zwar hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben des MAGS vom 14. Juni 2024 (nicht im Verwaltungsvorgang enthalten, vorgelegt als Anlage AG 5) und vom 4. November 2024 (Bl. 376 ff. BA5 zu 18 K 6473/24) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dabei entsprachen die Angaben in der 2. Anhörung vom 4. November 2024 jedoch insoweit nicht der Umsetzung im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheides, dass die Antragstellerin auch für die Durchführung kombinierter Herz-Lungen-Transplantationen der Eingehung einer Kooperation bedarf. Im Rahmen der 2. Anhörung vom 4. November 2024 führte das MAGS aus: „Das Universitätsklinikum S. enthält die Zuweisung ausschließlich für die Erbringung dieser kombinierten Herz-Lungen-Transplantation; für alle anderen Herztransplantationen wird das Universitätsklinikum aufgefordert, eine Kooperation mit einem der in der Leistungsgruppe 30.2 berücksichtigten Krankenhäuser einzugehen und diese schnellstmöglich nachzuweisen.“ Dass die Antragstellerin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides Gelegenheit erhalten hätte, zu der Zuweisung von kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen nur unter der Bedingung einer nachgewiesenen Kooperation Stellung zu nehmen, ist weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen erkennbar. Unterdessen spricht Einiges dafür, dass der Verfahrensmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im Hauptsacheverfahren geheilt werden wird. Eine solche Heilung kann – auch während des gerichtlichen Verfahrens – nur durch die Behörde selbst erfolgen; diese muss die Anhörung nachträglich durchführen und ihre getroffene Entscheidung im Lichte des Ergebnisses der Anhörung kritisch überdenken, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 –, juris, Rn. 17 m.w.N.). 3. Der angegriffene Bescheid ist allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit materiell rechtswidrig. Zwar genügt die der Antragstellerin auferlegte Bedingung des schnellstmöglichen Nachweises einer Kooperation mit einem Krankenhausträger, dem die Leistungsgruppe 30.2 zugewiesen wurde, voraussichtlich dem Bestimmtheitsgebot (dazu a)). Zweifeln begegnet allerdings die Wirksamkeit des Einvernehmens des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) (dazu b)). Dessen ungeachtet ist die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermessensfehlerhaft (dazu c)). a) Die der Antragstellerin zur Bedingung gemachte Eingehung und der schnellstmögliche Nachweis einer Kooperation mit einem Krankenhausträger, dem die Leistungsgruppe 30.2 zugewiesen wurde, genügt voraussichtlich dem Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn er für die Beteiligten seinem Inhalt nach so vollständig, klar und unzweideutig ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können und die mit dem Vollzug betrauten Behörden hierauf gestützt etwaige Vollstreckungsmaßnahmen durchführen können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist dabei durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu ermitteln. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, Rn. 13 f.; OVG NRW, Urteil vom 10. November 1989 – 4 A 762/89 –, juris, Rn. 3; vgl. ferner Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 66. Edition, Stand 1. Januar 2025, § 37 Rn. 24 f. Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt die vom Antragsgegner gestellte Bedingung, „eine Kooperation mit einem in der Leistungsgruppe 30.2 berücksichtigten Krankenhausträger einzugehen und diese schnellstmöglich nachzuweisen“. Zwar enthält der streitgegenständliche Bescheid zur Ausgestaltung der der Antragstellerin abverlangten Kooperation keine klarstellenden Ausführungen, sondern beschränkt sich auf die Ausführung, dass „mit der Kooperation trotz der klaren Beschränkung des Versorgungsauftrages auf eine umfassende Expertise in der Leistungsgruppe 30.2 angeboten werden [kann]“ (sic.). Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 18. Februar 2025 wird indes deutlicher, welche zu erbringenden Leistungen Gegenstand der von der Antragstellerin einzugehenden und nachzuweisenden Kooperation sein sollen. Hierzu heißt es auf Seite 38 der Antragserwiderung, dass bei der kombinierten Herz-Lungen-Transplantation – quasi arbeitsteilig – die Transplantation des Herzens vom Kooperationspartner und die Transplantation der Lunge von der Antragstellerin zu erbringen wäre. Ferner zeigt sich nach den weiteren Ausführungen im Rahmen der Antragserwiderung, dass sich die Kooperation auch auf das Vorhalten von Geräten für die Transplantation des Herzens beziehen kann. Auch wurde verdeutlicht, dass Kooperationspartnerin neben der Universitätsklinik X. potentiell auch das im Landesteil G. berücksichtigte Herzzentrum M. sein kann. Ausgehend davon, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Expertise im Rahmen der streitbefangenen Leistungsgruppe hierauf aufbauend Grundsätzlich in der Lage sein dürfte, ein hinreichendes Verständnis der von ihr erwarteten Kooperation zu entwickeln, dürfte der Antragsgegner den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen jedenfalls aufgrund seiner Ausführungen in der Antragserwiderung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren im Mindestmaß genüge getan haben. b) Angesichts der vorstehenden Ausführungen unter 2. ergeben sich Zweifel, ob der Antragsgegner das gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KHGG NRW im Falle der Antragstellerin – eines Universitätsklinikums – erforderliche Einvernehmen des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen ordnungsgemäß eingeholt hat. Nach der letztgenannten Vorschrift legt auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 13 KHGG NRW das zuständige Ministerium insbesondere die nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen differenzierten Versorgungskapazitäten abschließend fest, wobei Festlegungen für die Universitätskliniken im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium erfolgen. Hiernach ist das Wissenschaftsressort nicht lediglich zu beteiligen, sondern es bedarf zur weiteren Sicherstellung der Belange von Forschung und Lehre dessen ausdrücklicher Zustimmung, vgl. LT.-Drs. 17/11162, S. 33. Die Herstellung des Einvernehmens ist rechtliche Voraussetzung für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides. Zu dessen wirksamer Erklärung muss die beabsichtigte Regelung konkret beschrieben sein. An der Wirksamkeit des mit Schreiben des MKW vom 4. November 2024 (Bl. 446 f. BA5 zu 18 K 6473/24) erklärten Einvernehmens bestehen jedenfalls hinsichtlich der der Antragstellerin auferlegten Kooperationsverpflichtung Zweifel. Zwar schadet es der Wirksamkeit des Einvernehmens nicht, dass das MKW dieses unter der Maßgabe erklärt hat, dass die im Folgenden benannten, gemeinsam vereinbarten Änderungen übernommen werden und der Antragsgegner die Entwicklungen der Standorte in Forschung und Lehre im Rahmen von folgenden Planungsverfahren angemessen berücksichtige. Erstens betreffen die im Einzelnen aufgeführten, zwischen dem Antragsgegner und dem MKW vereinbarten Änderungen die Antragstellerin nicht. Zweitens ist der Antragsgegner bereits gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW verpflichtet, die Aufgaben aus Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Es bestehen jedoch Zweifel daran, dass das MKW vollständig über Inhalt und Ausmaß der getroffenen Planungsentscheidung informiert wurde. Zwar ist insoweit mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass der Antragsgegner das MKW darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die Antragsgegnerin eine auf die Durchführung von kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen beschränkte Zuweisung erhalten soll. Es ist jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das MKW Kenntnis darüber hatte, dass die Antragstellerin diese Zuweisung nur unter der Bedingung des Nachweises einer Kooperation mit einem in der Leistungsgruppe 30.2 berücksichtigten Krankenhausträger erhalten sollte. Hinreichende Informationen zu der dem MKW gegebenen Tatsachengrundlage lassen sich weder dem dem Gericht vorgelegten, insgesamt 4.762 Seiten umfassenden Verwaltungsvorgang des Antragsgegners noch den zur Antragserwiderung vom 18. Februar 2025 eingereichten Anlagen 6 und 7 (angelegt als Beiakten 6 und 7) entnehmen. Hieraus ergibt sich lediglich, dass das MKW mit Schreiben vom 4. November 2024 (Bl. 446 ff. BA5 zu 18 K 6473/24) sein Einvernehmen bzgl. der in den Anlagen zum Schreiben des MAGS vom 10. Oktober 2024 dargestellten Planungsentscheidungen erklärt hat. Dem an das MKW gerichteten Schreiben des MAGS vom 10. Oktober 2024 und seiner Anlage (vorgelegt als Anlagen AG 6 und 7 zur Antragserwiderung) lässt sich lediglich entnehmen, dass das MAGS abweichend von der Anhörung vom 14. Juni 2024 beabsichtige, der Antragstellerin 10 Fälle im Rahmen der Leistungsgruppe 30.2 zuzuweisen. Nicht erkennbar wird, dass sich die Zuweisung sich auf die Erbringung kombinierter Herz-Lungen-Transplantationen beschränke und unter der Bedingung des Abschlusses und des schnellstmöglichen Nachweises einer Kooperation mit einem Krankenhausträger steht, dem die Leistungsgruppe 30.2 hinsichtlich der Durchführung von Herztransplantationen zugewiesen wird. Dies ergibt sich auch nicht, soweit das MAGS in dem Schreiben vom 10. Oktober 2024 unspezifisch ausführt, dass auf Arbeitsebene bereits mehrere Videokonferenzen durchgeführt worden seien, in denen man sich über die vom MKW im Prozess vorgebrachten Aspekte ausgetauscht habe, die krankenhausplanerische Sichtweise des MAGS dargestellt worden sei und dass auf die Darlegung der tragenden Gründe für die avisierte Planungsentscheidung aufgrund des ausführlichen Vortrags auf Fachebene verzichtet worden sei. Hieraus wird gerade nicht nach außen transparent, dass das MKW die erforderliche konkrete Kenntnis über die geplante beschränkte sowie bedingte Zuweisung der Leistungsgruppe 30.2 an die Antragstellerin hatte. Erst in Zusammenschau der anliegend zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. Februar 2025 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des mit der Umsetzung des Krankenhausplans 2022 betrauten Referenten des MAGS, Herrn K. U. N., vom 27. Februar 2025 (vorgelegt als Anlage AG 11, Bl. 172 GA), der Stellungnahme des MKW, vertreten durch Herrn Y. L., vom 27. Februar 2025 (vorgelegt als Anlage AG 12, Bl. 173 GA) ergibt sich, dass das MKW Kenntnis über eine auf kombinierte Herz-Lungen-Transplantationen beschränkte Zuweisung gehabt haben dürfte. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. Februar 2025 erklärt Herr U. N., dass er am 17. September 2024 u.a. Arbeitsgespräche mit Frau Dr. P., Frau W. und Herrn L. vom MKW geführt habe, um das notwendige Einvernehmen herzustellen. Bei den Gesprächen seien die mit Schreiben vom 4. September 2024 adressierten Zuteilungsentscheidungen des MAGS in Bezug auf die Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen gemeinsam besprochen worden. Bei diesen Gesprächen sei den Gesprächsteilnehmern mitgeteilt worden, dass das MAGS beabsichtige, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 30.2 (Herztransplantationen) ausschließlich für die Erbringung von „Organkombinationstransplantationen“ zuzuweisen. Zu Letzterem fügen sich die Ausführungen des Herrn L. mit vorgelegter E-Mail vom 27. Februar 2025. Dort heißt es, dass in der Besprechung zwischen MKW und MAGS auf Arbeitsebene vom 17. September 2024 hinsichtlich der Leistungsgruppe Herztransplantationen im Falle der Antragstellerin seitens des MAGS dargestellt worden sei, dass man beabsichtige, die Leistungsgruppe nur eingeschränkt für Organkombinationstransplantationen zuzuweisen. Ergänzend führte Herr L. aus, dass aufgrund der Mitteilung der Antragstellerin, dass in Abstimmung mit dem Dekan als Vertreter des Fachbereichs Medizin keine Stellungnahme hinsichtlich der Aspekte von Forschung und Lehre zur Leistungsgruppe Herztransplantationen abgegeben werde, für das MKW kein Anlass bestanden habe, zu diesem Zeitpunkt dieser Planungsentscheidung des MAGS zu widersprechen. Vorstehende, korrespondierende Ausführungen lassen – trotz des erheblichen Dokumentationsdefizits in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners – mit hinreichender Sicherheit auf eine diesbezügliche Kenntnislage des MKW bei Erklärung des Einvernehmens schließen, zumal offensichtlich weitere Korrespondenz mit dem Dekanat des Fachbereichs Medizin geführt worden ist. Hieraus sowie auch aus dem weiteren Vorbringen des Antragsgegners wird aber nicht erkennbar, ob das MKW vor Erklärung seines Einvernehmens unter dem 4. November 2024 auch über die der Antragstellerin gesetzte Bedingung einer Kooperation mit einem in der Leistungsgruppe 30.2 berücksichtigten Krankenhaus informiert worden ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass weder das an die Antragstellerin gerichtete Anhörungsschreiben vom 4. November 2024 (a.a.O., siehe zu dessen Inhalt hinsichtlich der Leistungsgruppe 30.2 die obigen Darstellungen) noch das insoweit gleichlautende Schreiben des MAGS an die Bezirksregierung X. vom 19. November 2024 (Bl. 476 ff. (481) BA5 zu 18 K 6473/24) eine solche nicht erkennen lässt. Vielmehr ergibt sich die beabsichtigte Setzung der streitgegenständlichen Bedingung erst aus dem Schreiben des MAGS an die Bezirksregierung X. vom 2. Dezember 2024 (Bl. 585 ff. (591) BA5 zu 18 K 6473/24). Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, dass das Einvernehmen des MKW in einem Verfahrensstadium eingeholt wurde, in dem die die Antragstellerin betreffenden Festsetzungen noch nicht final feststanden. c) Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist in materieller Hinsicht zu beanstanden. § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Ob die genannte Vorschrift auch im Falle der Antragstellerin, die sich aufgrund ihrer Eigenschaft als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) nicht selbst auf Grundrechte des Grundgesetzes (GG), in der vorliegenden Konstellation insbesondere nicht auf Art. 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann, sondern selbst grundrechtsverpflichtet ist, vgl. hierzu ausführlich VG Münster, Urteil vom 28. Februar 2022 – 5 K 47/21 –, juris, Rn. 19 ff., verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass einem Krankenhausträger, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Antragstellerin hat aufgrund ihrer Eigenschaft als Krankenhaus, das nach § 8 KHG in die Krankenhausplanung einzubeziehen ist sowie dem in der Vergangenheit ein entsprechender Versorgungsauftrag erteilt wurde, im Falle einer notwendigen Auswahlentscheidung jedenfalls einen Anspruch nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz KHG darauf, ob es unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird und daher in den Krankenhausplan aufzunehmen ist, vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (PIDV) VG Münster, Urteil vom 28. Februar 2022 – 5 K 47/21 –, juris, Rn. 56. Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensschritte: Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde – regelmäßig eine oberste Landesbehörde – den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Ausgehend hiervon ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 30.2 nur hinsichtlich kombinierter Herz-Lungen-Transplantationen und unter der Bedingung des Eingehens und des Nachweises einer Kooperation mit einem im Rahmen der Leistungsgruppe 30.2 berücksichtigten Kooperationspartner zuzuweisen, rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Zur Bedarfsprognose und dem Versorgungsziel hat der Antragsgegner in Anhang 3 zum Krankenhausplan 2022 (a.a.O. Bl. 346) ausgehend von landesweit 124 Transplantationen in der Leistungsgruppe 30.2 einen hochgerechneten Bedarf von 125 Transplantationen im Jahr 2024 ermittelt. Bezogen auf die Planungsebene (Landesteil P.) errechnete der Antragsgegner einen Bedarf von 40 Fällen (Bl. 107 BA1 zu 18 K 6473/24). Zur Bedarfsberechnung im Rahmen der Leistungsgruppe 30.2 wird im Krankenhausplan darüber hinaus ausgeführt, dass eine Prognose allein auf Basis der Werte des Jahres 2019 kein abschließendes Ergebnis liefern könne. Es bleibe Ziel des Landes, die Zahl der Organtransplantationen weiter zu steigern und die Wartezeiten der Patientinnen und Patienten, die auf ein Spenderorgan angewiesen seien, zu verkürzen, vgl. Krankenhausplan 2022, S. 262. Der Antragsgegner hat aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung im Ermessenswege die Entscheidung getroffen, dem Universitätsklinikum X. in der Leistungsgruppe 30.2 insgesamt 30 Fälle zuzuweisen. Die Antragstellerin erhielt in der genannten Leistungsgruppe die streitgegenständliche Zuweisung von 10 Fällen in Gestalt von kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen unter der Bedingung, dass sie eine Kooperation mit einem Krankenhausträger eingeht, der in der Leistungsgruppe 30.2 berücksichtigt wurde und dies schnellstmöglich nachweist. Diese Ermessensentscheidung ist rechtlich zu beanstanden. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Aus einer Auswahlentscheidung muss hiernach hervorgehen, anhand welcher Kriterien der Antragsgegner die Qualität der Angebote der in Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus diese Kriterien am besten erfüllt, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 – 3 C 2.21 –, juris Rn. 12; vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 –, juris Rn. 15; Nds.OVG, Beschluss vom 04. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 12; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 K 2547/22 –, juris Rn. 55; VG Düsseldorf., Urteil vom 1. Juli 2016 – 21 K 2483/14 –, juris Rn. 150. Die Verwaltungsgerichte dürfen hingegen nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine dem Bewerber günstigere Ermessensentscheidung nach den Umständen des konkreten Falles angemessener bzw. zweckmäßiger erscheint. Dies zugrunde gelegt, ist die Auswahlentscheidung aller Voraussicht nach ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Ermessensentscheidung bezüglich der Leistungsgruppe 30.2 (Herztransplantationen) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Entgegen dem Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 erhalte die Antragstellerin eine Zuweisung in der Leistungsgruppe 30.2 mit geringerer Fallzahl als beantragt in Höhe von 10. Hintergrund sei, dass die Antragstellerin kombinierte Transplantationen (Herz-Lungen-Transplantationen) durchführe, die weiterhin an diesem Standort mit der dort befindlichen Expertise erbracht werden sollten und die Antragstellerin somit als Exzellenzzentrum für Transplantationen weiterbestehen könne. Darüber hinaus seien Belange von Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Die Antragstellerin erhalte die Zuweisung ausschließlich für die Erbringung von Herz-Lungen-Transplantationen. Für diese kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen werde sie aufgefordert, eine Kooperation mit einem in der Leistungsgruppe 30.2 berücksichtigten Krankenhausträger einzugehen und diese schnellstmöglich nachzuweisen. Mit der Kooperation könne trotz der klaren Beschränkung des Versorgungsauftrags eine umfassende Expertise in der Leistungsgruppe angeboten werden. Die Antragstellerin habe im Rahmen der Anhörung einen Dissens in Bezug auf die beabsichtigte Beschränkung der Leistungsgruppe erklärt. Sie habe dazu ausgeführt, dass es ihr um die Zusammenführung von Expertise und Zentren gehe. Die Zuweisung bleibe jedoch auf die kombinierten Transplantationen beschränkt, da gerade hier die Zusammenarbeit mit den beiden Standorten, die für die uneingeschränkte Zuweisung vorgesehen seien, für unerlässlich erachtet werde. Der Aufbau eines weiteren umfangreichen Standorts werde aus planerischer Sicht gerade nicht für erforderlich erachtet. Es bleibe somit bei der kommunizierten Zuweisung im Rahmen der Anhörung vom 4. November 2024. Mit der Stellungnahme zur zweiten Anhörung seien keine weiteren Gründe genannt worden, die zu einer anderen Entscheidung führen würden. Die vorstehenden, wohl im Wesentlichen vor dem Hintergrund von Fallzahlen erfolgten Erwägungen greifen im besonderen Fall der Antragstellerin zu kurz. Zunächst dürfte sich angesichts der Bevölkerungszahlen im Landesteil P. von über 9,8 Millionen Einwohnern (Regierungsbezirk X. 5,3 Millionen und Regierungsbezirk E. 4,5 Millionen), d.h. über 50 % der gesamten Landesbevölkerung jedenfalls nicht ohne Weiteres erschließen, warum der Antragsgegner für den Landesteil P. mit lediglich 30 (dem Universitätsklinikum X. zugewiesenen) bzw. 40 (insgesamt für den Landesteil P. prognostizierten) Fällen, also weniger als einem Drittel der prognostizierten landesweiten Fälle, kalkuliert. Einwohnerzahlen entnommen der amtlichen Bevölkerungsstatistik, abrufbar unter https://statistik.nrw/gesellschaft-und-staat/gebiet-und-bevoelkerung/bevoelkerung/bevoelkerung-nach-gemeinden (zuletzt aufgerufen am 17. März 2025). Ferner dürfte es jedenfalls sprachlich verfehlt sein, soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessenserwägungen ausführt, dass der „Aufbau“ eines weiteren Zentrums nicht für notwendig gehalten werde, da an der Universitätsklinik S. bereits ein Herzzentrum besteht, das sich aktiv am Transplantationsaufkommen beteiligt. Vorstehendes kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Die Ermessensentscheidung begegnet jedenfalls durchgreifenden Bedenken, da die diesbezüglichen Erwägungen nicht erkennen lassen, dass der Antragsgegner im Falle der Antragstellerin gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW entsprechend die Belange von Forschung und Lehre im Rahmen seiner Ermessensentscheidung konkret berücksichtigt hätte. Die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Ausführungen erschöpfen sich in der formelhaften Feststellung bzw. Gesetzeswiedergabe, dass Belange von Forschung und Lehre zu berücksichtigen seien. Die von § 12 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW geforderte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen detaillierten Vorbringen der Antragstellerin insbesondere mit Schreiben vom 7. August 2024 (Bl. 797 ff. BA4 zu 18 K 6473/24) und vom 13. November 2024 (Bl. 470 ff. BA5 zu 18 K 6473/24) erfolgt jedoch nicht im Ansatz. In den genannten Schreiben hat die Antragstellerin ausführlich zu den Folgen des Wegfalls des Versorgungsauftrags zur Durchführung von Herztransplantationen auf die von ihr betriebene Forschung und Lehre vorgetragen. Eine Nichtzuweisung von Fällen hätte nach den Angaben der Antragstellerin zur Folge, dass die für die Weiterentwicklung der Transplantationsmedizin erforderlichen Forschungsarbeiten eingeschränkt würden, da wesentliche Forschungsschwerpunkte des Universitätsklinikums S. nicht mehr bedient werden könnten. Hierzu hat sie in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2024 insbesondere auf die besonderen Erfolge des bei ihr im Gebiet der Herztransplantation forschenden Inhabers des Lehrstuhls für Herzchirurgie Prof. Dr. Q. verwiesen. Dessen Expertise habe zu einer deutlichen Steigerung der Qualität und Quantität im Bereich der Herztransplantationen geführt. Ferner hat die Antragstellerin den Antragsgegner in der genannten Stellungnahme auf die von ihr gehaltene, deutschlandweit einzige Universitätsprofessur für Transplantationspathologie aufmerksam gemacht, die sich namentlich mit der Thematik sog. marginaler Organe beschäftige und damit wichtige Forschung für die Transplantationschirurgie leiste. Die Antragstellerin wies den Antragsgegner ferner darauf hin, dass aktuell am Westdeutschen Zentrum für Organtransplantation (WZO) und Westdeutschen Herz- und Gefäßzentrum (WHGZ) tätige Ärztinnen und Ärzte langjährig in der klinischen Forschung im Bereich der thorakalen Organinsuffizienz und Transplantation aller solider Organe aktiv und auf internationalem Niveau sichtbar seien. Insbesondere würden auch Methoden zur Verbesserung der Spenderorganverwertung von Lungen und Herzen mittels Maschinenperfusion untersucht (DFG Grant Lunge sowie Teilprojekt Herz). Das WHGZ sei führend in der Forschung im Bereich der Herzinsuffizienz. Anliegend zu ihrem Schreiben vom 7. August 2024 legte die Antragstellerin eine Auflistung von insgesamt 109 Schlüsselpublikationen zum Thema Herzschwäche aus der Universitätsmedizin S. vor, die mit Beteiligung des Transplantationsteams S. im Zeitraum zwischen 2019 und 2024 entstanden sind. Mit Schreiben vom 13. November 2024 ergänzt die Antragstellerin ihre Stellungnahme dahingehend, dass die langjährige wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Herzinsuffizienz und Kardioprotektion am Standort S. einen international herausragenden akademischen Hintergrund für das Herztransplantationsprogramm bieten würde. So seien allein aus dem Ruhr HF Net in 2023 und 2024 zwei Arbeiten in dem höchstrangigen New England Journal of Medicine veröffentlicht worden. Erst kürzlich sei ein von der Klinik für Kardiologie und Angiologie koordiniertes Graduiertenkolleg zum Thema Herzinsuffizienz von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) mit 7,3 Millionen Euro gefördert worden. Flankierend hierzu bestünden aktuell zahlreiche als Einzelprojekte von der DFG geförderte Forschungsprojekte in den Kliniken des WZO zur Erforschung von klinisch relevanten Aspekten der Transplantation. Soweit es in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Dezember 2024 vor diesem Hintergrund pauschal heißt, dass mit der Stellungnahme zur zweiten Anhörung keine weiteren Gründe genannt worden seien, die zu einer anderen Entscheidung führen würden, lässt dies die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den detaillierten Angaben der Antragstellerin zu der von ihrer Universitätsmedizin betriebenen Forschung und Lehre bereits im Ansatz vermissen. Unabhängig davon, ob dies als partieller Ermessensausfall zu werten ist, verhält sich der Antragsgegner auch nicht im Rahmen seiner Antragserwiderung zu den vorstehenden Eingaben der Antragstellerin. Ebenfalls bedenklich ist, wie die Entscheidung des Antragsgegners, die Durchführung von Herztransplantationen in den jeweiligen Landesteilen jeweils nur von einem Leistungsträger ohne Einbeziehung der Antragstellerin erbringen zu lassen, mit der im Krankenhausplan 2022 ausdrücklich erklärten Motivation der Steigerung der Transplantationszahlen bei gleichzeitiger Verkürzung der Wartezeiten zu vereinbaren ist. Auf den substantiellen Einwand der Antragstellerin, dass sie eine erhebliche Anzahl an Patienten auf der Warteliste für eine Transplantation zu versorgen habe und dass das von ihr landesweit singulär eingesetzte Maschinenperfusionsverfahren zu einer signifikanten Erhöhung der Transplantationsfähigkeit von Organen führe, geht der Antragsgegner nicht substantiiert ein. Der bloße Hinweis darauf, dass das einzig von der Antragstellerin in Nordrhein-Westfalen zur Qualitätsverbesserung auch im Falle von Herztransplantationen angewandte Maschinenperfusionsverfahren im Krankenhausplan nicht erwähnt werde, greift deutlich zu kurz. Die Aufzählung der Auswahlkriterien im Krankenhausplan 2022 ist nicht abschließend, Krankenhausplan 2022, S. 71. Den detaillierten Ausführungen der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. August 2024 und 13. November 2024 zufolge habe das Maschinenperfusionsverfahren erkennbar positiven Einfluss auf die Durchführbarkeit von Transplantationen durch Verbesserung des Zustands des zu transplantierenden Organs. Hiernach ermögliche die Maschinenperfusion Transplantationen auch solcher Organe, die aufgrund ihres grenzwertigen Zustandes ansonsten nicht hätten transplantiert werden können. Die Perfusion könne daneben auch in Fällen einer erwartet langen Transportzeit eingesetzt werden, in denen ein herkömmlicher Transport auf Eis nicht möglich wäre. Sie ermögliche darüber hinaus eine standardisierte Organbeurteilung. Laut dem Schreiben der Antragstellerin vom 13. November 2024 seien bereits 28 Herztransplantationen mit maschineller Perfusion durchgeführt wurden. Allein im Jahr 2024 sei dies bei 7 von 12 Herztransplantationen der Fall gewesen. Den Umstand, dass die Antragstellerin durch den Einsatz des von ihr landesweit einzig angebotenen Maschinenperfusionsverfahrens in der Lage ist, die Anzahl möglicher Herztransplantationen zu steigern, hat der Antragsgegner im Hinblick auf das im Krankenhausplan ausdrücklich erklärte Ziel der Steigerung der Anzahl an Transplantationen, die – wie der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung selbst ausführt – durch die Anzahl transplantierbarer Organe begrenzt ist, als Qualitätsmerkmal für den Standort zu berücksichtigen. Die vorstehenden Erwägungen zugrunde gelegt, spricht Überwiegendes dafür, dass die von dem Antragsgegner im streitgegenständlichen Feststellungsbescheid getroffene Auswahlentscheidung, ausschließlich dem Universitätsklinikum X. für den Landesteil P. Fälle von Herztransplantationen nach der Leistungsgruppe 30.2 zuzuweisen, unter beachtlichen Ermessensfehlern leidet und damit rechtswidrig ist, so dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf eine erneute – ermessensfehlerfreie – Auswahlentscheidung haben dürfte. Bei dieser erneuten Entscheidung dürfte der Antragsgegner insbesondere auch zu erwägen haben, ob es angesichts der Belange von Forschung und Lehre sowie des Umstands der jedenfalls nicht untergeordneten Bedeutung des Zeitfaktors bzw. der rechtzeitigen Erreichbarkeit im Falle einer sich typischerweise ad hoc ergebenden Transplantationsmöglichkeit eines dritten Standorts zur Durchführung von Herztransplantationen in Nordrhein-Westfalen bedürfte. Bei einer solchen erneuten Auswahlentscheidung ist angesichts der von der Antragstellerin erfüllten Qualitätskriterien (sämtliche Mindest- sowie Auswahlkriterien) sowie der von ihr in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen sowie ihrer technischen Ausstattung in Bezug auf die Leistungsgruppe 30.2 jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sie hierbei diese Leistungsgruppe ebenfalls zugewiesen bekommen könnte. Da nach dem Vorstehenden Erhebliches dafür spricht, dass die vom Antragsgegner bezüglich der Leistungsgruppe 30.2 getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Nichtvollzug der zu ihren Lasten getroffenen Entscheidung, ihr Fälle in der Leistungsgruppe 30.2 nicht uneingeschränkt zuzuweisen, gegenüber dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners, die Regelungen im Feststellungsbescheid ab dem 1. April 2025 umzusetzen. Ohne die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage würde die Antragstellerin ab dem vorgenannten Datum über keinen Versorgungsauftrag betreffend die Durchführung von Herztransplantationen mehr verfügen, so dass sie gehindert wäre, entsprechende Behandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen und entsprechende Investitionskosten vom Antragsgegner zu erhalten, was für sie jedenfalls nicht unerhebliche wirtschaftliche Folgen hätte und zudem die Erbringung von einschlägigen Behandlungen in einer für die Erzielung der Mindestmengenprognose in den kommenden Jahren relevanten Höhe unmöglich machen oder jedenfalls erheblich erschweren würde. Demgegenüber führt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betreffend die Leistungsgruppe 30.2 lediglich dazu, dass die Absicht des Antragsgegners, diese Leistungsgruppe an wenigen Krankenhäusern zu konzentrieren bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufgeschoben würde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu Klagen betreffend Aufnahmen in den Krankenhausplan, vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 – 13 A 3109/08 –, Rn. 40, und vom 6. Dezember 2011 – 13 A 1402/11 –, Rn. 50 ff., jeweils juris. Die Kammer bemisst hiernach das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, pauschalierend mit 50.000 Euro. Der Umstand, dass der Antrag der Antragstellerin in der Leistungsgruppe 30.2 (Herztransplantationen) eine Zuweisung für Herz-Lungen-Transplantationen erteilt wurde, führt vorliegend nicht zu einer Halbierung des vorgenannten Pauschalbetrags. Denn mit der streitgegenständlichen Entscheidung wurde der Antragstellerin der wesentliche Teil des Begehrten, die unbedingte Zuweisung zur Durchführung von Herztransplantationen, vorenthalten. Der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Betrag von 50.000,- Euro ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.