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Beschluss

18 L 495/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0321.18L495.25.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe A. Der Hauptantrag, analog § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass die im Verfahren 18 K 235/25 anhängige Klage vom 15. Januar 2025 gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 aufschiebende Wirkung hat, hat keinen Erfolg. Es liegt kein Fall des sog. „faktischen Vollzugs“ vor. Der Klage – 18 K 235/25 – kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 16 Abs. 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278), keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage namentlich in für das Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall liegt hier mit § 16 Abs. 5 KHGG NRW vor. Dieser sieht vor, dass Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Der Annahme, dass hiermit eine zulässige landesrechtliche Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung der Klage gesetzt wurde, kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich im Kern um eine bundesrechtliche Streitigkeit handele. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a des Grundgesetzes (GG) besteht für die Gebiete der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und der Regelung der Krankenhauspflegesätze eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Der Bund hat die Ausgestaltung der Krankenhausplanung in § 6 Abs. 1, Abs. 4 KHG den Ländern zugewiesen. Für das Land Nordrhein-Westfalen wurden entsprechende Regelungen mit dem KHGG NRW getroffen. Die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO restriktiv auszulegen und in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar wäre, findet in der genannten Vorschrift keine rechtliche Stütze. Auch der in der genannten Regelung enthaltene Zusatz, dass die aufschiebende Wirkung der Klage „insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen“, ausgeschlossen werden darf, führt nicht zu einer Einschränkung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, vgl. mit weiteren Nachweisen Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 72. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 80 Rn. 59 ff. Eine derart restriktive Auslegung ist auch nicht verfassungsrechtlich aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, bietet das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hinlängliche Gelegenheit zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sollte die Antragstellerin der Auffassung sein, dass sich in ihrem Fall mangels aufschiebender Wirkung ihrer Klage zu kurze Umsetzungsfristen ergeben würden, muss sie sich die Frage stellen lassen, warum sie trotz Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides bereits am 18. Dezember 2024 erst am 17. März 2025 ohne erkennbaren Grund – nahezu 3 Monate nach Zustellung sowie 2 Wochen vor Ablauf der vorgesehenen Umsetzungsfrist – den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat. Vorliegend ist § 16 Abs. 5 KHGG NRW auch in der Sache einschlägig. Bei dem streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 handelt es sich um einen Feststellungsbescheid im Sinne von § 16 Abs. 1 KHGG NRW. Für die von der Antragstellerin vertretene Rechtsauffassung, dass sich § 16 Abs. 5 KHGG NRW nur auf solche Feststellungsbescheide bezöge, „die bereits eine Ausweisung einer Leistungsgruppe enthalten“, ist – zumal es in einem solchen Fall an einem Rechtsschutzbedürfnis mangeln dürfte – normativ nicht im Ansatz etwas erkennbar. B. Auch der Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Januar 2025 – 18 K 235/25 – gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2025 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppe 12.3 (komplexe periphere arterielle Gefäße) versagt wurde, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig und insbesondere statthaft. Die in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 1, 1 Fall VwGO erhobene Anfechtungsklage, der – wie bereits oben ausgeführt wurde – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 16 Abs. 5 des KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist statthaft, soweit die Antragstellerin sich hiermit gegen die Versagung eines Versorgungsauftrags und der damit der Sache nach verbundenen Untersagung der Erbringung und Abrechnung von Leistungen in der Leistungsgruppe 12.3 (komplexe periphere arterielle Gefäße) durch Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wendet. Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 enthält in Bezug auf die Nichtausweisung der Leistungsgruppe 12.3 (komplexe periphere arterielle Gefäße) eine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Ablehnung der Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 hat den Entfall eines zuvor zugunsten der Antragstellerin bestehenden Versorgungsauftrags zur Folge. Dieser ist Grundlage einer zugunsten der Antragstellerin bestehenden Zahlungsverpflichtung der Kostenträger und eines Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) ab dem 1. April 2025. Hiernach ist das Bestehen eines Versorgungsauftrags rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung der Kostenträger. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – SGB V –). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 – (n.v.). Ausweislich der an sie gerichteten Feststellungsbescheide verfügte die Antragstellerin im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheides über einen Versorgungsauftrag, der sie zur Erbringung und entsprechender Abrechnung von medizinischen Leistungen berechtigte, die nunmehr unter die Leistungsgruppe 12.3 (komplexe periphere arterielle Gefäße) fallen. Die Notwendigkeit der Stellung eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Wege des Erlasses einer rechtskreiserweiternden Regelungsanordnung folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 des KHGG NRW, wonach die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden. Zwar würde aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO keine vorläufige Zuweisung der streitbefangenen Leistungsgruppen nach der dem Krankenhausplan 2022 zugrundeliegenden Systematik folgen. Gleichwohl würde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Erfolgsfall nicht ins Leere gehen. Hätte der Antrag in der Sache Erfolg, wäre die Antragstellerin vorläufig so zu stellen, als wäre der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht ergangen. So wäre sie weiterhin vorläufig berechtigt, nach ihrem zuletzt erteilten Versorgungsauftrag Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Eine Aufhebung der den jeweiligen Krankenhäusern zuvor zugewiesenen Planpositionen von Gesetzes wegen sieht das KHGG NRW hingegen nicht vor. Wäre dies der Fall, so würde mangels Regelung einer Übergangsvorschrift – § 37 Abs. 2 KHGG NRW regelt die vorliegende Rechtsfrage nicht – seit Inkrafttreten von § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW am 18. März 2021 (Gesetz vom 9. März 2021, GV. NRW. S. 272) kein Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen über eine Planposition verfügen, die es zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen berechtigen würde. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich zuwiderlaufen und entspräche zudem nicht der bisherigen Handhabung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW durch den Antragsgegner. Ob es in der Hauptsache einer auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsklage bedarf, kann angesichts des Vorstehenden im Rahmen der Statthaftigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, die sich danach richtet, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Anordnung das private Interesse des Adressaten der belastenden Maßnahme an deren Aussetzung überwiegt. Maßgeblich sind für die insoweit gebotene Abwägung grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, wie sie sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben. Mit Blick auf diesen Maßstab überwiegt bei der vom Gericht bei der gebotenen summarischen Prüfung vorzunehmenden Interessenabwägung das an der angefochtenen Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners bestehende öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 an die Antragstellerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. 1. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides sind die §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht wegen etwaiger formeller Rechtswidrigkeit des Bescheides anzuordnen. Die Bezirksregierung T. ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV) vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), sachlich und örtlich zuständig. Der Antragstellerin ist mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 14. Juni 2024 und vom 4. November 2024 nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Erwägungen des Antragsgegners zur Krankenhausplanung in Bezug auf die Leistungsgruppe 12.3 zu äußern. Offen bleiben kann, ob der Antragsgegner auf den Antrag der Antragstellerin vom 2. Juli 2024 verpflichtet war, dieser sämtliche Vorgänge zu allen Krankenhäusern vorzulegen, die sich ebenfalls für die Zuteilung der Leistungsgruppe 12.3 im Versorgungsgebiet 13 beworben hatten. Denn es spricht jedenfalls Einiges dafür, dass durch Nachreichung der entsprechenden Aktenbestandteile ein etwaiger Verfahrensmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren geheilt werden kann. Eine solche Heilung kann – auch während des gerichtlichen Verfahrens – nur durch die Behörde selbst erfolgen; diese muss die Anhörung nachträglich durchführen und ihre getroffene Entscheidung im Lichte des Ergebnisses der Anhörung kritisch überdenken, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 –, juris, Rn. 17 m.w.N.). Es deutet zudem Vieles darauf hin, dass ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 46 VwVfG NRW die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Denn nach den folgenden Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, handelt es sich bei der Antragstellerin aller Voraussicht nach bereits nicht um ein Krankenhaus, das aufgrund der Erfüllung der Mindestkriterien in die Auswahlentscheidung einzubeziehen gewesen wäre. 3. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zugunsten der Antragstellerin zu beanstanden. § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz KHG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 – 3 C 2.21 –, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 – 3 C 11.16 –, Rn. 23, und Beschluss vom 17. März 2022 – 3 B 12.21 –, Rn. 18, jeweils juris. Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensschritte: Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde – regelmäßig eine oberste Landesbehörde – den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Der Antragsgegner hat den Bedarf der Leistungsgruppe 12.3 im Rahmen des Krankenhausplans 2022 landesweit auf 16.055 Fälle, vgl. Krankenhausplan 2022, S. 165, und auf Planungsebene (Versorgungsgebiet – hier: Versorgungsgebiet 00: Kreisfreie Städte Q., P., U.) auf 1.269 Fälle ermittelt. Er hat aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung im Ermessenswege die Folgende Zuweisungsentscheidung getroffen: Krankenhaus Betriebsstätte Anzahl zugewiesener Fälle Klinikum Q. O.-Hospital/C.-Hospital Q. 246 N.-Kranken-Anstalt N.-Kranken-Anstalt Q.-X. 295 Klinikum P. Klinikum P. 177 Krankenhaus U. Krankenhaus U.-X. 309 S.-Hospital S.-Hospital P. 242 Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 12.3 nicht zuzuweisen, ist aller Voraussicht nach nicht zulasten der Antragstellerin rechtswidrig. Die Antragstellerin kann bereits nicht mit Erfolg geltend machen, auf der ersten Stufe der zu treffenden Entscheidung einen Anspruch auf antragsgemäße Aufnahme in den Krankenhausplan zu haben. Ihr Vorbringen, laut dem der Antragsgegner den Bedarf im Rahmen der Leistungsgruppe nicht richtig ermittelt hätte, verfängt nicht. Soweit sie sich hierzu auf etwaige Bedarfe für die Stadt P. bezieht, übersieht sie, dass Planungsgebiet das Versorgungsgebiet – hier das Versorgungsgebiet 00 – ist. Dieses umfasst neben der Stadt P. auch die kreisfreien Städte Q. und U. Auch soweit die Antragstellerin sich zur empirischen Ermittlung von Fallzahlen auf die Angaben der „fallpauschalen Krankenhausstatistik (DRG-Statistik) Operationen und Prozeduren der vollstationären Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern (4-Steller) 2021“ des statistischen Bundesamtes (erschienen am 22. September 2022), abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Krankenhaeuser/Publikationen/Downloads-Krankenhaeuser/operationen-prozeduren-5231401217014.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (zuletzt aufgerufen am 21. März 2025), beruft, lässt dies keine für die Krankenhausplanung NRW relevante Fehlberechnung der Bedarfe im Rahmen der Leistungsgruppe 12.3 erkennen. Laut den Angaben des Krankenhausplans 2022 erfolgte die Bedarfsermittlung auf Grundlage des Basisjahrs 2019 je Leistungsbereich, Leistungsgruppe und Versorgungsgebiet, vgl. Krankenhausplan 2022, S. 83. Demgegenüber enthält der Bericht des Statistischen Bundesamtes bundesweit bzw. auf die einzelnen Bundesländer bezogene Fallzahlen. Diese entsprechen in ihrer Spezifik auch nicht mit dem im Rahmen der Leistungsgruppe 12.3 im einzelnen aufgelisteten OPS-Codes, vgl. Krankenhausplan 2022, S. 164. Ungeachtet dessen kann die Antragstellerin sich nicht auf einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan berufen, weil sie gemessen an den im Krankenhausplan 2022 für die Leistungsgruppe 12.3 aufgestellten Mindestkriterien zur bedarfsgerechten Versorgung nicht leistungsfähig ist. Zwar hat der Antragsgegner aller Voraussicht nach zu Unrecht im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass die Antragstellerin die Mindestkriterien „im Grundsatz“ erfülle. Auf eine hieraus folgende Rechtswidrigkeit kann sich die Antragstellerin aber mangels Rechtsverletzung in der Sache nicht berufen. Mindestvoraussetzungen legen die Anforderungen fest, die ein Krankenhaus bzw. Standort mindestens erfüllen muss, um einen Versorgungsauftrag für die gewünschte Leistungsgruppe zu erhalten., vgl. Krankenhausplan 2022, S. 70. Die in der jeweils für die Leistungsgruppe genannten Kriterien sind – soweit in den Tabellen nicht anders angegeben – an dem Krankenhausstandort zu erfüllen, der den Versorgungsauftrag für die jeweilige Leistungsgruppe erhalten soll. Bei einer Reihe von Kriterien ist explizit angegeben, dass die Erfüllung „in Kooperation“ ausreicht. Dabei wird für die Anforderung „am Standort“ das Verständnis zugrunde gelegt, dass die personellen – also auch die Einhaltung fachärztlicher Vorgaben – und apparativen Mindestvoraussetzungen am Standort vorgehalten werden. Dies kann durch beschäftigtes Personal und eigene Gerätschaften oder durch eine im geforderten Umfang am Standort verfügbare personelle/apparative Dienstleistung im Sinne eines verbindlichen, auf Dauer angelegten Versorgungsvertrages erfolgen, vgl. Krankenhausplan 2022, S. 71. Für die Zuweisung eines Versorgungsauftrags in der Leistungsgruppe 12.3 gibt der Krankenhausplan als Mindestvoraussetzung vor, dass im Bereich der fachärztlichen Vorgaben Fachärzte für Gefäßchirurgie, Allgemeinchirurgie, Herzchirurgie und Thoraxchirurgie vorgehalten werden müssen. Beschäftigt werden müssten 3 Fachärzte (Vollzeitäquivalent), davon mindestens 2 Fachärzte für Gefäßchirurgie, mit mindestens einer Rufbereitschaft 24/7. Angaben zur Erfüllung der fachärztlichen Vorgaben in Kooperation enthält der Krankenhausplan nicht, vgl. Krankenhausplan 2022, S. 166. Die Antragstellerin erfüllt die Mindestvoraussetzung des Vorhaltens eines Facharztes für Herzchirurgie und eines Facharztes für Thoraxchirurgie nicht am Standort Z.-Krankenhaus P. Nach ihrem eigenen Vorbringen kann sie auf derartige Fachärzte nur im Rahmen von Kooperationen zurückgreifen. Ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten internen Kooperationsvereinbarung des Z.-Krankenhauses P. mit der Klinik W. B., kann das Z.Krankenhaus P. bei Bedarf auf die Leistungen aus dem dort vorgehaltenen Bereich Thoraxchirurgie zurückgreifen. Ferner hat die Antragstellerin dem Antragsgegner einen Kooperationsvertrag mit der C.-Klinikum W. gGmbH über die Erbringung von Leistungen auf dem Fachgebiet der Herzchirurgie vorgelegt. Ausweislich der in den Kooperationsverträgen enthaltenen Regelungen zum jeweiligen Vertragsgegenstand werden Kooperationsleistungen lediglich auf Anforderung bzw. nach Bedarf erbracht. Dies entspricht nicht der vom Krankenhausplan 2022 geforderten Vorhaltung der o.g. fachärztlichen Vorgaben am Standort. Dass die fachärztlichen Vorgaben für Thoraxchirurgie und Herzchirurgie keine Aussage für die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses im Rahmen der Leistungsgruppe 12.3 treffen würden, trägt die Antragstellerin nicht substantiiert vor. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der von ihr vorgelegten Kommentierung und Stellungnahme der beteiligten Fachgesellschaften (DGG, DRG, DGA) zur Leistungsgruppensystematik aus gefäßmedizinischer Sicht (Stand: 26. Oktober 2023), laut welcher die Facharztqualifikationen namentlich der Herz- und Thoraxchirurgie „ohne Schwerpunktbezeichnung weder in der Praxis noch im Hinblick auf die Weiterbildungsordnung in [die von der Leistungsgruppe 12.3 erfassten] Prozeduren involviert sind“. Aus dieser allgemeinen, als solcher nicht weiter belegten These ergibt sich nicht, dass im Hinblick auf die unter die Leistungsgruppe 12.3 fallenden Eingriffe keinerlei Bedürfnis für die Hinzuziehung eines Facharztes für Herz- und Thoraxchirurgie bestünde. Laut den Angaben des Prozedurenkatalogs betrifft die Leistungsgruppe insbesondere auch Eingriffe an der am Herzen beginnenden und durch den Thorax verlaufenden Aorta. Ein Zusammenhang einschlägiger Erkrankungen der Arterien mit Erkrankungen des Herzens oder des Brustkorbraumes, darunter insb. auch der Lunge, erscheint möglich. Der im Übrigen angeführte mangelnde Zusammenhang der Prozeduren mit der Weiterbildungsordnung verfängt im Hinblick auf die Belange der Krankenhausplanung nicht. Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung des Antragsgegners bedürfen angesichts des Vorstehenden mithin keiner weiteren rechtlichen Betrachtung. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden überwiegt – insbesondere vor dem Hintergrund von § 16 Abs. 5 KHGG NRW – das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides vom 16. Dezember 2024 gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu Klagen betreffend Aufnahmen in den Krankenhausplan, vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 – 13 A 3109/08 –, Rn. 40, und vom 6. Dezember 2011 – 13 A 1402/11 –, Rn. 50 ff., jeweils juris. Die Kammer bemisst hiernach das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, pauschalierend mit 50.000 Euro. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.