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Gerichtsbescheid

19 K 5474/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0605.19K5474.24.00
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Leitsätze

Das Unterbleiben einer Erinnerung an die Abgabe der Schlussabrechnung zur Corona-Neustarthilfe vermag an der Sorgfaltspflicht eines Steuerberaters, die für die Schlussabrechnung maßgebliche Frist nachzuhalten, nichts zu ändern.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Unterbleiben einer Erinnerung an die Abgabe der Schlussabrechnung zur Corona-Neustarthilfe vermag an der Sorgfaltspflicht eines Steuerberaters, die für die Schlussabrechnung maßgebliche Frist nachzuhalten, nichts zu ändern. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 29. März 2021 die Gewährung einer sogenannten Neustarthilfe. Diese wurde ihm mit Bescheid vom Folgetag in Höhe von 5.018,98 EUR gewährt. In dem Bescheid heißt es unter Ziff. 2, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung ergehe. Unter Ziff. 3 der Nebenbestimmungen zu dem Bescheid heißt es, dass bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über eine von dem Beklagten bereitgestellte Online-Plattform vorzulegen sei, wobei die Frist durch den Beklagten mehrfach einseitig verlängert wurde. Die Klägerin legte diese Endabrechnung nicht vor. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2024 den Antrag der Klägerin ab und forderte sie zur Rückzahlung des gewährten Betrages auf. Zur Begründung verwies er auf die fehlende Endabrechnung. Am 4. Juli 2024 wandte sich der für die Klägerin tätige prüfende Dritte – ein Steuerberater – zunächst über ein Kontaktformular, sodann am 11. Juli 2024 per E-Mail an den Beklagten und bat um eine Möglichkeit zur Nachreichung der Endabrechnung, die durch „Sachbearbeiterwechsel und Ausscheiden“ versehentlich nicht erfolgt sei. Der Beklagte teilte ihm hierzu am 31. Juli 2024 mit, dass dies nicht vorgesehen sei. Die Klägerin hat bereits am 11. Juli 2024 Klage zum Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Er trägt vor, anders als in sonstigen Fällen sei der prüfende Dritte nicht per E-Mail an die ablaufende Frist zur Endabrechnung erinnert worden. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2024 aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine ständige Verwaltungspraxis, Endabrechnungen nach Erlass eines Schlussbescheides nicht mehr entgegenzunehmen. Erinnerungen seien in allen Fällen einmalig per E-Mail an die prüfenden Dritten übersandt worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Mai 2025 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten sind in der Folge zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Sie ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist entsprechend des erkennbaren Klagebegehrens der Klägerin (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass sie mit ihr die Aufhebung des Schlussbescheides vom 16. Juni 2024 und die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Schlussbescheides, mit welchem der Klägerin die vorläufig bewilligte Neustarthilfe vollständig bewilligt wird, begehrt werden soll. Denn mit dem wörtlich gestellten Antrag wäre die Klage bereits offensichtlich unzulässig. Einen „Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2024“ gibt es nicht; die E-Mail des Beklagten vom 31. Juli 2024 enthält keinerlei Regelung, sondern beschränkt sich auf einen Verweis auf den bereits ergangenen Bescheid. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederum kann das Gericht nur in Fällen von im gerichtlichen Verfahren versäumten Fristen gewähren (§ 60 VwGO). Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin angeordnete Rückforderung stützt sich auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Konstellation, in der ein vorläufiger Verwaltungsakt aufgrund einer endgültigen Entscheidung unwirksam geworden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –juris Rn. 135 f. m.w.N. Dies ist hier der Fall. Der Bewilligungsbescheid vom 30. März 2021, mit welchem der Klägerin die Neustarthilfe gewährt worden ist, ist aufgrund des angegriffenen Bescheides unwirksam geworden, weil mit diesem die zuvor nur vorläufig gewährte Subvention abschließend abgelehnt worden ist. Die Vorläufigkeit der Subventionsbewilligung ergibt sich aus Ziff. 2 des Bewilligungsbescheides, nach welchem die Subvention nur unter dem Vorbehalt der Schlussabrechnung bewilligt wird. Aus Ziff. 3 der Nebenbestimmungen geht insoweit deutlich hervor, dass dieser Vorbehalt nicht nur für den Fall ergeht, dass sich im Rahmen der Schlussabrechnung ein geringerer Anspruch ergibt, sondern auch für den Fall, dass eine Schlussabrechnung gar nicht vorgelegt wird. Dies ergibt sich überdies auch aus dem Gesamtzusammenhang, weil ein Antragsteller es ansonsten in der Hand hätte, durch den Verzicht auf eine Endabrechnung dem Vorbehalt in Ziff. 2 zu entkommen. Gegen diese Regelungstechnik ist rechtlich nichts zu erinnern. Auf die beantragte Subvention besteht kein gesetzlicher Anspruch; sie steht vielmehr im Ermessen der Behörde. Richtet die Bewilligungsbehörde - wie hier der Beklagte – die Bewilligung einer solchen Billigkeitsleistung in ständiger Verwaltungspraxis nach den Vorgaben einer Förderrichtlinie aus, unterliegt sie insoweit der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung, d.h. sie hat Förderanträgen, die bzw. soweit diese den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, regelmäßig stattzugeben. Förderanträge, die hingegen nicht ihrer Bewilligungspraxis entsprechen, hat sie regelhaft abzulehnen. Die Förderrichtlinie selbst unterliegt dabei nicht der gerichtlichen Auslegung, weil es sich um keine Rechtsnorm handelt. Alleine maßgeblich ist die im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensbetätigung (vgl. § 40 VwVfG NRW) tatsächlich geübte Bewilligungspraxis der Bewilligungsbehörde. Die Selbstbindung der Bewilligungsbehörde erstreckt sich dabei nicht alleine auf die sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen, sondern auch auf die von ihr geübte Verfahrenspraxis einschließlich der Anforderungen, die sie an Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen stellt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung erfolgt in Anlehnung an den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt hat. Eine solche in ihrem Ermessen stehende Subvention kann die Behörde auch – wie hier – unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist. Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheids besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Zuwendung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf. Die Behörde darf allerdings eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu einen sachlichen Grund gibt. Soweit dies nicht der Fall ist, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden auch im Schlussbescheid nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –juris Rn. 45 ff. Vorliegend bestand hinsichtlich der Voraussetzungen, die der Beklagte seiner Verwaltungspraxis für die Bewilligung der Subvention zugrunde legte, eine Ungewissheit, die einen hinreichenden sachlichen Grund für den Vorbehalt bot. Denn die Höhe der Subvention war angesichts ihrer Zielsetzung gerade von betriebswirtschaftlichen Faktoren abhängig, die zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung noch nicht feststanden und noch nicht feststehen konnten. Die Klägerin hat die nach dem Vorstehenden einzureichende Endabrechnung bis zum Erlass des angegriffenen Bescheides nicht vorgelegt. Eine Nachholung der Schlussabrechnung nach Klageerhebung ist nicht möglich. Denn für die Beurteilung der maßgeblichen Sachlage kommt es im Falle der Gewährung oder Nicht-Gewährung einer Subvention – wie hier – auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, welches hier vor allem durch die Förderrichtlinie und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis vorgegeben wird. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde hängt also nur von Tatsachen ab, die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung derselben zugrunde legen konnte. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris; VG Minden, Urteil vom 18. März 2024 - 3 K 84/22 -, juris Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 – Au 6 K 22.1310 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 – 3 K 4298/22 –, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Dezember 2013 - 19 K 751/22 -, juris Rn. 27 Dass das Ausbleiben der Schlussabrechnung auf ein Verschulden des Steuerberaters der Klägerin, dem sie sich zur Beantragung der Subvention bedient hat, zurückzuführen sein mag, ändert daran nichts, weil sich die Klägerin dessen Verschulden nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Der Klägerin war auch durch den Beklagten nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 VwVfG NRW) zu gewähren. Unabhängig davon, dass sie bereits keine gesetzliche Frist versäumt hat, steht dem das Verschulden des von ihr beauftragten prüfenden Dritten entgegen. Denn dieser hat selbst erklärt, er habe aufgrund eines Sachbearbeiterwechsels versehentlich die Endabrechnung versäumt. Angesichts der ihm als Steuerberater gemäß § 57 Abs. 1 StBerG obliegenden Sorgfaltspflichten begründet dies zwangslos einen fahrlässigen Pflichtverstoß, der der Klägerin nach den allgemeinen Regeln zuzurechnen ist. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine etwaig unterbliebene Benachrichtigung des Beklagten über die bald ablaufende Frist zur Endabrechnung berufen. Unabhängig davon, ob eine solche vorliegend überhaupt unterblieben ist, stellt diese ein Entgegenkommen des Beklagten dar, das die Sorgfaltspflichten des von der Klägerin mandatierten Steuerberaters nicht zu beseitigen vermag. Mit diesen Sorgfaltspflichten wäre es auch nicht zu vereinbaren, die Endabrechnung erst auf eine Benachrichtigung des Beklagten vorzunehmen und auf eine eigene Fristprüfung generell zu verzichten. Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur endgültigen Gewährung der Subvention gewährt, ist die zulässige Klage ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat aus den oben dargestellten Gründen keinen Anspruch auf die Zuwendung; die mit dem Schlussbescheid erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 5.018,98 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.