Urteil
3 K 4298/22
VG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0726.3K4298.22.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Anspruchs auf Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe (hier sogenannte Novemberhilfe 2020) ist die letzte Behördenentscheidung (Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.02.2022 - 6 C 21.2701 - juris Rn. 10 und Beschluss vom 27.02.2023 - 22 ZB 22.2554 -, juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2023 - 1 K 3041/22 -, BeckRS 2023, 4404; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022 - W 8 22.289 -, juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 05.05.2023 - M 31 K 21.6122 -, juris Rn. 29 m. w. N.).(Rn.38)
2. In Zuwendungsverfahren liegt es in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 LVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss 20.07.2022 - 22 ZB 21.2777 -, juris Rn. 16; VG München, Urteil vom 05.05.2023 - M 31 K 21.6122 -, juris Rn. 28 m. w. N.).(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Anspruchs auf Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe (hier sogenannte Novemberhilfe 2020) ist die letzte Behördenentscheidung (Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.02.2022 - 6 C 21.2701 - juris Rn. 10 und Beschluss vom 27.02.2023 - 22 ZB 22.2554 -, juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2023 - 1 K 3041/22 -, BeckRS 2023, 4404; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022 - W 8 22.289 -, juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 05.05.2023 - M 31 K 21.6122 -, juris Rn. 29 m. w. N.).(Rn.38) 2. In Zuwendungsverfahren liegt es in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 LVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss 20.07.2022 - 22 ZB 21.2777 -, juris Rn. 16; VG München, Urteil vom 05.05.2023 - M 31 K 21.6122 -, juris Rn. 28 m. w. N.).(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Novemberhilfe; der Bescheid der Beklagten vom 06.04.2021 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 18.07.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Gewährung der beantragten Förderung richtet sich nach § 53 LHO in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Baden-Württemberg über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“, den hierzu als Anlage ergangenen Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (künftig: Vollzugshinweise) und den Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (künftig: FAQ). 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die beantragte Novemberhilfe zu, da er nach den genannten Vorschriften keine Antragsberechtigung besitzt. a) Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden (vgl. Vollzugshinweise C. VII. 1). Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers konkret begründet, gibt es nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung kann im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann bestehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 – 9 K 3689/21 -, BeckRS Rn. 27 und 28; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, juris Rn. 26; siehe auch VG Würzburg, Urteile vom 13.01.2020 - W 8 K 19.364 - und vom 25.05.2020 - W 8 K 19.1096 -, jeweils juris). Denn Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Sind die Fördervoraussetzungen in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang mit §§ 23 und 44 LHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 – 9 K 3689/21 -, BeckRS Rn. 27 und 28; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 02.02.2022 - B 8 K 21.606 -, juris). Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO, ist mithin darauf zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz des Art. 3 GG verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Nicht maßgeblich ist damit, wie die maßgeblichen Förderrichtlinien und andere Unterlagen auszulegen gewesen wären, sondern nur, welche tatsächliche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 – 9 K 3689/21 -, BeckRS Rn. 27 und 28; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, juris Rn. 26). Eine Förderrichtlinie darf deshalb auch nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - eigenständig gerichtlich oder gar erweiternd ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 - 7 B 38.08 -, juris Rn. 9 f und Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10. 2021 - 13 S 3017/21 -, juris und Urteil vom 13.07.2023 - 9 K 3689/21 -, BeckRS Rn. 27 und 28; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.10. 2019 - 22 B 19.840 -, juris Rn. 26). b) Eine solche, der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis im Sinne einer willkürlichen Ungleichbehandlung des Klägers, ist nicht ersichtlich. 1) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Sinne von C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) (i) der Vollzugshinweise mit seinem Geschäftszweig „Sportvereine“ direkt von dem Corona-bedingten Lockdown betroffen gewesen ist. aa) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt hierfür ist dabei der Kenntnisstand der Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier der Erlass des Widerspruchbescheids vom 18.07.2022 -. Denn nach der mittlerweile geübten Verwaltungspraxis der Beklagten werden die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Vollzugshinweise und FAQ und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen, die Vorlage neuer Unterlagen oder neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren ist danach nicht zur berücksichtigen (vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.02.2022 - 6 C 21.2701 - juris Rn. 10 und Beschluss vom 27.02.2023 - 22 ZB 22.2554 -, juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2023 - 1 K 3041/22 -, BeckRS 2023, 4404; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022 - W 8 22.289 -, juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 05.05.2023 - M 31 K 21.6122 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Darauf, dass die Beklagte in diesem - wie auch in weiteren Einzelfällen - im Rahmen der Klageerwiderung ausführte, dass bei einer Vorlage noch fehlender Unterlagen eine Erledigung des Verfahrens durch eine abhelfende Entscheidung in Betracht käme, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Zwar ist in der Formulierung in der Klageerwiderung der Beklagten eine Abweichung von der mittlerweile geübten Verwaltungspraxis der Beklagten zu erkennen, auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, weil es bei einem Abstellen auf die letzte Behördenentscheidung für eine Abhilfe nicht auf die Vorlage von weiteren Unterlagen im Klageverfahren ankommen kann. Allerdings hat die Beklagte hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass sie anfangs noch großzügiger verfahren sei, jedoch nach Besprechungen mit den zuständigen Behörden anderer Länder und dem Bund ihre Verwaltungspraxis dahingehend festgelegt habe, dass es für das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme. Der Kläger kann sich somit nicht auf eine abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten berufen, weil eine abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mehr besteht. Zudem würde eine derartige Abweichung aktuell ohne sachlichen Grund erfolgen und somit rechtswidrig sein. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - 5 C 10.05 -, juris Rn. 63; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.02.2022 - 6 C 21.2701 -, juris Rn. 10). Auf eine rechtswidrige Abweichung von der mittlerweile geübten Verwaltungspraxis kann sich der Kläger somit nicht berufen, weil Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Abweichung von einer geübten Verwaltungspraxis, und damit auf "Gleichheit im Unrecht" vermittelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.1993 - 1 BvR 390/89 -, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 05.05.2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids war der Beklagten über den Geschäftszweig des Klägers nur bekannt, dass es sich um einen (Kraft)Sportverein handelte. Dies reichte jedoch nicht aus, um eine direkte Betroffenheit des Klägers feststellen zu können. Denn nach § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 23.06.2020, in der vom 02.11.2020 bis zum 30.11.2020 gültigen Fassung (im Folgenden: CoronaVO) war der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen, und ähnlichen Einrichtungen sowie Bolzplätzen für den Publikumsverkehr, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- und Profisport untersagt. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 18.07.2022 hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass sie mit der alleinigen Angabe des Klägers, dass es sich bei ihm um einen (Kraft)Sportverein handle, sowie der Bestätigung des prüfenden Dritten, dass der Kläger seinen Betrieb aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung im November 2020 habe direkt einstellen müssen, nicht habe feststellen können, ob der Kläger seine Sportanlagen und Sportstätten im November 2020 nicht im Rahmen der zuvor angeführten Ausnahmen hätte nutzen können. Denn eine Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten ist im November 2020 für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- und Profisport möglich gewesen. bb) Dabei oblag es der Beklagten auch die direkte Betroffenheit des Klägers zu überprüfen. Zwar geben die Vollzugshinweise unter C. VII. Ziffer 5 Abs. 2 Satz 2 nur vor, dass der Antragsteller - soweit erforderlich - gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown nachzuweisen hat, wobei dieser Nachweis nach C. VII. Ziffer 5 Abs. 2 Satz 4 der Vollzugshinweise beispielsweise durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit erfolgen kann. Nach Ziffer 1.2 der FAQs müssen die Nachweise auf Nachfrage jedoch auch gegenüber der Bewilligungsstelle - hier der Beklagten - vorgelegt werden. Somit konnte die Beklagte den Vollzugshinweisen und FAQs entsprechend vom Kläger Nachweise, aus denen sich die Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf die direkte Betroffenheit ergibt, verlangen. Soweit der Kläger vorträgt, dasser die geforderten Nachweise für eine direkte Betroffenheit naturgemäß nicht vorlegen könne, weil er kein Gewerbe betreibe und nicht im Handelsregister eingetragen sei, verfängt dies nicht. Denn die Möglichkeit des Nachweises einer direkten Betroffenheit durch Vorlage eines Gewerbescheins oder eines Handelsregisterauszugs wurde von der Beklagten nur als Beispiel neben der Vorlage von Verträgen mit Kunden und Rechnungen genannt. Der Hinweis des Klägers, er habe in der Klageschrift Ausführungen zur direkten Betroffenheit seines Geschäftsbetriebs getätigt, führt ebenfalls nicht weiter, weil es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids ankommt und die Ausführungen des Klägers zu seinem Geschäftsbetrieb der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. cc) Die Beklagte konnte den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid erlassen, ohne den Sachverhalt im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG weiter aufklären zu müssen. Denn es liegt gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 LVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss 20.07.2022 - 22 ZB 21.2777 -, juris Rn. 16; VG München, Urteil vom 05.05.2023 - M 31 K 21.6122 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte den Förderantrag des Klägers im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid zu Recht aufgrund mangelnder Mitwirkung des Klägers abgelehnt. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der Amtsermittlungspflicht bedurfte es nicht. Denn die Beklagte hat den Kläger vor Erlass des Ausgangsbescheids zweimal mit Fristsetzung zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert. Der Kläger ist den Aufforderungen nicht nachgekommen. Bei der ersten Aufforderung vom 15.03.2021 hat der Kläger mitgeteilt, dass eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sei. Bei der zweiten Aufforderung vom 24.03.2021 hat sich der Kläger ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Akten nicht geäußert. Der Kläger macht zwar geltend, dass er seine Mitwirkungspflicht erfüllt habe, weil er die Fragen der Klägerin mit Schreiben vom 30.03.2021 beantwortet habe. Allerdings ist das Schreiben des Klägers vom 30.03.2021 nicht zur Akte der Beklagten gelangt und der Kläger kann auch nicht nachweisen, dass sein Schreiben vom 30.03.2021 der Beklagten zugegangen ist. Dabei obliegt dem Erklärenden grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang seiner Willenserklärung im Sinne des § 130 Abs. 1 und 3 BGB. Es besteht für normale Postsendungen auch kein Beweis des ersten Anscheins, dass die zur Post aufgegebene Sendung den Empfänger auch tatsächlich erreicht hat. Denn Postsendungen können verloren gehen (vgl. wie hier: VG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2006 - 20 K 3546/04 -, juris Rn. 25 bis 31 m. w. N.; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 130 Rn. 21 m. w. N.). Vor Erlass des Widerspruchsbescheids hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10.11.2021, 17.12.2021 und 15.03.2022 zur Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aufgefordert. Der Kläger hat die ihm gesetzten Fristen nach mehreren Fristverlängerungsgesuchen verstreichen lassen, ohne Unterlagen vorzulegen oder sich zur Frage der Vorlage der Unterlagen inhaltlich einzulassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid ohne weitere Aufklärung erlassen hat. dd) Selbst wenn vorliegend auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Zwar ergäbe sich aus dem Klägervortrag, dass der Kläger Kurse im Ringen, im Judo, in Taekwondo, für Kindersportgruppen und Gesundheitssport anbietet, in deren Rahmen er auch Einnahmen aus der Bewirtung bei Veranstaltungen generiert. Die Veranstaltungen, die seine Haupteinnahmequellen dargestellt hätten, nämlich das KiSS-Programm für Kinder bis zur 4. Klasse und der Gesundheitssport für Erwachsene, hätten nicht stattfinden dürfen. Damit betreibt der Kläger eine private Sportanlage für den Publikumsbetrieb im Sinne des § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 CoronaVO. Ob ein Betrieb im Rahmen einer der genannten Ausnahmen des § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 CoronaVO ausgeschlossen war, ist jedoch auch nach dem aktuellen Vortrag des Klägers nicht sicher feststellbar. 2) Zudem scheitert ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitshilfe für November 2020 - wie die Beklagte zu Recht ausführt - daran, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass er Inhaber einer IBAN ist, die bei der Finanzverwaltung hinterlegt ist und auf die die Auszahlung der Novemberhilfe 2020 erfolgen soll. Diese Voraussetzungen für die Auszahlung der Novemberhilfe 2020 entsprechen C. VII. Ziffer 5 Abs. 2 e) der Vollzugshinweise und Ziffer 3.5 der FAQs sowie der hierauf aufbauenden geübten Verwaltungspraxis der Beklagten. An diesem Nachweis fehlte es auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Zwar hat der Kläger im Klageverfahren eine Bestätigung der Volksbank Schönbuch beigebracht, nach der er Inhaber des Kontos mit der IBAN XXX ist. Allerdings fehlt es weiterhin an einem Nachweis dafür, dass diese IBAN bei der Finanzverwaltung hinterlegt ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2023 zwar ausgeführt, dass er diesen Nachweis vorlegen könne. Allerdings hat er den Nachweis nicht vorgelegt. Aus den Behördenakten der Beklagten ergibt sich vielmehr, dass bei der Finanzverwaltung die IBAN XXX hinterlegt ist. Für diese IBAN hat der Kläger eine Inhaberschaft bislang nicht nachgewiesen. 3) Unabhängig hiervon hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass es weiterhin an einer Plausibilisierung des Vergleichsumsatzes für den Monat November 2019 fehlt. Denn nach Ziffer 2.3 der FAQs ist der Umsatz als steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in einem Besteuerungszeitraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG bzw. Voranmeldezeitraum im Sinne des § 18 Abs. 2 und 2a UStG definiert. Soweit die Umsätze des Klägers nach § 4 Nr. 22 a) oder b) UStG nicht zu den Umsätzen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gehören sollten, könnten sie nicht zum Vergleichsumsatz hinzugerechnet werden. Dass Umsätze des Klägers unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 a) oder b) UStG fallen könnten, ist möglich, weil nach § 4 Nr. 22 a) UStG unter anderem Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden, steuerbefreit sind, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Nach § 4 Nr. 22 b) UStG sind Umsätze aus der Durchführung sportlicher Veranstaltungen von Einrichtungen, die gemeinnützige Ziele verfolgen, steuerbefreit, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Da der Kläger nach seinem Klagevortrag ein gemeinnütziger Verein ist, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus der Durchführung von Kursen im Ringen, im Judo, in Taekwondo, für Kindersportgruppen und Gesundheitssport resultieren, könnte ein Teil seiner Umsätze unter die zuvor genannten Steuerbefreiungstatbestände fallen. Ob dies der Fall ist, und ob der Kläger diese Umsätze gegebenenfalls bei der Vergleichsumsatzberechnung außen vorgelassen hat, hat der Kläger bislang nicht hinreichend dargelegt. Aus dem mit der Klageschrift vorgelegten Jahresabschluss des Jahres 2019 ergibt sich die Zusammensetzung der Umsätze des Klägers für den Monat November 2019 - wie die Beklagte zu Recht ausführt - nicht. Hieraus ergibt sich nur, dass der Kläger im gesamten Jahr 2019 nach § 4 Nr. 22 a) UStG nicht steuerbare Einnahmen aus Umsatzerlösen für Sportunterricht in Höhe von 230.341,96 EUR sowie keine Umsätze aus Teilnahmegebühren bei sportlichen Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22 b) UStG erlangt hat. Ob diese nicht steuerbaren Umsätze in die Vergleichsumsatzberechnung für November 2019 eingeflossen sind, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Zwar hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2023 angegeben, dass umsatzsteuerfreie Einnahmen nicht in die Vergleichsberechnung eingeflossen seien. Nachweise hierfür hat der Klägervertreter jedoch nicht vorgelegt. 2. Anhaltspunkte für eine Antragsberechtigung nach Buchstabe C. VII Ziffer 3 Abs. 1 c) (ii), (iii) oder (iv) der Vollzugshinweise liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Weiter liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen anders verfahren wäre. Der Kläger wird nicht anders behandelt als andere Antragstellerinnen und Antragsteller, die ebenfalls mangels Erfüllung der zuvor geprüften Voraussetzungen nicht gefördert wurden. Die Anwendung der Verwaltungspraxis der Beklagten auf den Fall des Klägers begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ermessensfehler- und willkürfrei. 3. Im Falle des Klägers liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine abweichende Ermessensentscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen daher Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Sie dürfen daher nicht so weit gehen, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden kann. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, juris, Rn. 24 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 58/16 -, juris Rn. 61 ff. m. w. N.). Der Kläger hat solche außergewöhnlichen Umstände nicht aufgezeigt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger Überbrückungshilfe III+ gewährt wurde, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass der Kläger „durch das Raster gefallen“ ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Über den Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist folglich nicht mehr zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger begehrt von der Beklagten Billigkeitsleistungen in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November 2020 (künftig: Novemberhilfe). Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Form eines Zweckbetriebes. Der Kläger bietet Kurse im Ringen, im Judo, in Taekwondo, für Kindersportgruppen und Gesundheitssport an. Zudem bezieht der Kläger Einnahmen aus der Bewirtung bei Veranstaltungen, die im Rahmen der genannten Kurse stattfinden. Am 11.03.2021 beantragte der Kläger elektronisch über seinen Steuerberater bei der Beklagten Novemberhilfe in Höhe von 6.782,40 Euro. Als Branche gab der Kläger an: „Sportvereine“. Der Kläger gab weiter an, direkt von der staatlichen Schließungsverordnung betroffen gewesen zu sein. Im November 2020 habe er seinen Geschäftsbetrieb aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung direkt einstellen müssen. Mit elektronischem Schreiben vom 15.03.2021 forderte die Beklagte den Kläger auf, zur weiteren Prüfung und Bearbeitung seines Antrages einen Steuerbescheid, eine Gewerbeanmeldung sowie einen Nachweis über IBAN und Kontoinhaberschaft innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen einzureichen. Am 23.03.2021 teilte der Steuerberater des Klägers elektronisch mit, dass eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sei. Mit elektronischem Schreiben vom 24.03.2021 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, zur weiteren Prüfung und Bearbeitung seines Antrages einen Gewerbeschein/Vereinsregister sowie einen Nachweis über IBAN und Kontoinhaberschaft innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen einzureichen. Mit Datum vom 03.04.2021 wurde elektronisch festgehalten, dass der Steuerberater die Frage nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beantwortet habe. Mit Bescheid vom 06.04.2021 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger die mit elektronischen Schreiben vom 15.03. und 24.03.2021 angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Sein Antrag werde daher wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2021 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Behauptung der mangelnden Mitwirkung sei unrichtig. Er habe mit Schreiben vom 30.03.2021 auf dem Postweg einen Freistellungsbescheid für 2017 zur Körperschafts- und Gewerbesteuer des Finanzamts Böblingen vom 11.05.2018, einen Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.03.2021 (VR XXX) sowie einen Kontoauszug der Volksbank Schönbuch (Kontonummer XXX) übersandt. Diese Unterlagen füge er seinem Widerspruchsschreiben bei. Mit Schreiben vom 10.11.2021 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine Branche nicht in den Beschlüssen des Bundes und der Länder vom 28.10., 25.11. und 02.12.2020 aufgeführt sei. Zudem weiche die bei der Finanzverwaltung hinterlegte IBAN von der im Antrag angegebenen IBAN ab. Dabei sei zu beachten, dass eine Auszahlung der November- bzw. Dezemberhilfe nur auf die beim Finanzamt hinterlegte IBAN erfolge. Zur Bearbeitung des Widerspruchs forderte die Beklagte vom Kläger folgende Unterlagen an: - einen schriftlichen Nachweis über die erteilte Vollmacht, soweit sie nicht bereits mit Einreichung des Widerspruchs vorgelegt worden sei, - Nachweise, aus denen sich die Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf die direkte Betroffenheit ergebe (z. B. Gewerbeschein, Handelsregisterauszug, Verträge mit Kunden/Rechnungen), Schilderungen des Geschäftsbetriebs des Klägers, insbesondere eine Begründung der direkten Betroffenheit, - eine Kopie des aktuellsten Steuerbescheids des Klägers, aus dem sich die IBAN des Klägers (zumindest teilweise) ergebe, hilfsweise Kopien anderer Dokumente, aus denen sich ergebe, dass der Kläger bei einem Finanzamt steuerlich erfasst und welche IBAN dort für ihn hinterlegt sei. - einen Nachweis dafür, dass der Kläger Inhaber der im Steuerbescheid genannten/ beim Finanzamt hinterlegten IBAN sei, - eine Umsatzaufstellung für November 2019 und 2020, mit einer Aufschlüsselung, über welche Vertriebswege/Umsatzgeschäfte die Umsätze erzielt worden seien, - Erklärungen über Leistungen für den Förderzeitraum November 2020 (1.) aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder, (2.) Versicherungen aufgrund der Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen sowie (3.) Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit diese im Antrag noch nicht angegeben worden seien und - Erklärungen über sonstige außerhalb des Förderzeitraums November 2020 erhaltene Corona-bedingte Beihilfen, soweit diese im Antrag noch nicht angegeben worden seien. Zugleich setzte die Beklagte dem Kläger eine Äußerungsfrist von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens, um sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Bei fehlender Äußerung werde nach Aktenlage entschieden. Hiernach wäre der Widerspruch zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 17.12.2021 forderte die Beklagte den Kläger unter Beifügung ihres Schreibens vom 10.11.2021 erneut auf, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und setzte dem Kläger hierfür eine Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens. Nach mehreren Fristverlängerungsgesuchen des Klägers - zuletzt bis zum 09.03.2022 - forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15.03.2022 - zugestellt am 25.03.2022 - erneut auf, sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Äußerung des Klägers erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2022, zugestellt am 27.07.2022, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht nachgekommen, weil er trotz mehrfacher Aufforderungen die Unterlagen nicht beigebracht habe, die für die Beurteilung seiner Betroffenheit und der Höhe der zu gewährenden Novemberhilfe erforderlich seien. Der Kläger habe in der Folge seine Antragsberechtigung nicht nachgewiesen. Antragsberechtigt für die Novemberhilfe im Sinne einer direkten Betroffenheit seien gemäß Buchstabe C. I. Ziff. 3. Abs. 1 lit. c) und C. I. Ziff. 2 Abs. 9 der Vollzugshinweise Unternehmen sowie Soloselbständige, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-Lockdown derart betroffen sei, dass sie aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb haben einstellen müssen. Nach § 1a Abs. 6 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 23.06.2020 vom 23.06.2020 in der ab dem 02.11.2020 bis zum 30.11.2020 gültigen Fassung („CoronaVO BW“) seien für die dort genannten Einrichtungen, Betriebe und Institutionen Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen angeordnet gewesen. Nach § 1 a Abs. 6 Nr. 7 CoronaVO BW sei der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb sowie den Spitzen- und Profisport untersagt und daher von der Schließungsanordnung umfasst gewesen. Der Kläger sei ein Sportverein (Kraftsport) und somit direkt betroffen, wenn und soweit eine Nutzung seiner Sportanlagen und Sportstätten für die zuvor angeführten Ausnahmen im November 2020 nicht möglich gewesen sei. Dies habe der Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Die Beklagte habe ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes rechtmäßig ausgeübt. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall lägen nicht vor. Am 16.08.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er seine Mitwirkungspflicht erfüllt habe, weil er die Fragen der Beklagten mit Schreiben vom 30.03.2021 beantwortet habe. Es sei auch unklar, weswegen die Beklagte die Billigkeitsleistung abgelehnt habe. Im Widerspruchsbescheid werde lediglich auf die fehlende Mitwirkung verwiesen. Er könne die geforderten Nachweise für eine direkte Betroffenheit naturgemäß nicht vorlegen, weil er kein Gewerbe betreibe und nicht im Handelsregister eingetragen sei. Insoweit verlange die Beklagte etwas Unmögliches. Seinen Geschäftsbetrieb habe er in der Klageschrift geschildert. Zum Nachweis dafür, dass er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Form eines Zweckbetriebes unterhalte, dafür Teilnehmergebühren vereinnahme und für eine breite Öffentlichkeit Kurse anbiete für die Sportarten Ringen, Judo und Taekwondo, eine Kindersportschule unterhalte und Gesundheitssport betreibe, berufe er sich auf das Zeugnis des Bürgermeisters von XXX, der Kursteilnehmer sowie der Eltern der Kinder, die an der Jugendsportschule teilnehmen. Zudem berufe er sich auf die Jahresabschlüsse der Jahre 2018 bis 2021 und die Feststellungsbescheide des Finanzamts Böblingen für die Jahre 2017 bis 2020. Die Durchführung der Kurse sei aufgrund behördlicher Anordnung während der im Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe aufgeführten Zeit nicht möglich gewesen. Im Bestreitensfall berufe er sich diesbezüglich ebenfalls auf die zuvor genannten Zeugen. Er könne auch keinen aktuellen Steuerbescheid vorlegen, aus dem sich seine IBAN ergebe, weil auf Feststellungsbescheiden des Finanzamts eine Bankverbindung regelmäßig nicht verzeichnet sei. Er werde jedoch den Nachweis erbringen, dass er Inhaber der im Antrag angegebenen IBAN sei. Ihm sei allerdings gleichgültig, auf welche seiner Bankverbindungen die Novemberhilfe ausgezahlt werde. Die geforderte Aufstellung der Umsätze für November 2019 und 2020 werde nachgereicht. Er habe nur Leistungen erhalten, die im Antrag angegeben worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2021 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 18.07.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November 2020 in Höhe von 6.782,40 Euro zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung legt die Beklagte über die Ausführungen im Widerspruchsbescheid hinausgehend dar, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren trotz mehrmaliger Anfragen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Daher sei der Widerspruch zum Entscheidungszeitpunkt nach Aktenlage unbegründet gewesen und habe zurückgewiesen werden müssen. Auch aktuell lägen noch nicht alle entscheidungserheblichen Unterlagen vor. Es fehle ein Nachweis dafür, dass die Kontoverbindung, auf die ausgezahlt werden solle, bei der Finanzverwaltung hinterlegt sei. Dies sei gemäß Buchstabe D./C. Ziffer 5 Absatz 2 der Vollzugshinweise bzw. 3.5 der FAQ November-/Dezemberhilfe zwingend und könne auch durch ein Schreiben des Finanzamts geschehen. Für die beim Finanzamt hinterlegte Kontoverbindung müsse zudem der Nachweis der Inhaberschaft erbracht werden. Ferner müsse der Kläger noch plausibilisieren, wie sich die Umsätze für den Monat November 2019 zusammensetzten. Aus dem vorgelegten Jahresabschluss für das Jahr 2019 ergäbe sich dies nicht. Soweit es sich bei den angegebenen Vergleichsumsätzen um Umsätze handeln sollte, die im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1, § 4 Nr. 22 b) UStG nicht umsatzsteuerpflichtig seien, seien dies nach Ziffer 2.3 der FAQ November-/Dezemberhilfe keine steuerbaren Umsätze im Sinne der November-/Dezemberhilfe. In der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2023 hat der Klägervertreter angegeben, dass er bei Antragstellung nur geschätzte Zahlen angegeben habe. Mittlerweile lägen ihm die konkreten Zahlen vor. Jedoch könne er diese elektronisch nicht mehr nachmelden. Im November 2020 habe der Kläger seinen Geschäftsbetrieb einstellen müssen. Die Veranstaltungen, die seine Haupteinnahmequellen dargestellt hätten, nämlich das KiSS-Programm für Kinder bis zur 4. Klasse und der Gesundheitssport für Erwachsene, hätten nicht stattfinden dürfen. Er könne jetzt auch nachweisen, dass die auf dem Antrag angegebene IBAN beim Finanzamt hinterlegt sei. Einnahmen, die nicht Umsatzsteuerpflichtig gewesen seien, seien nicht in die Vergleichsberechnung eingeflossen. Die Vertreterinnen der Beklagten haben erwidert, dass es nach ihrer mittlerweile geübten Verwaltungspraxis für das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme. Anfangs seien sie noch großzügiger gewesen. Nach Besprechungen mit den zuständigen Behörden anderer Länder und dem Bund hätten sie jedoch die zuvor beschriebene Verwaltungspraxis festgelegt. Der Kläger habe im Übrigen Überbrückungshilfe III+ beantragt. Diese sei ihm auch bewilligt worden. Dem Gericht liegen die Behördenakten der Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.