OffeneUrteileSuche
Urteil

2a K 749/25.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0623.2A.K749.25A.00
30Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Fehlerhafte Ermessenserwägungen bei der Anordnung und Befreistung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von 60 Monaten (Regelhöchstfrist) ab der Abschiebung.

Tenor

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 60 Monaten ab dem Tag der Abschiebung in Nummer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom N02 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlerhafte Ermessenserwägungen bei der Anordnung und Befreistung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von 60 Monaten (Regelhöchstfrist) ab der Abschiebung. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 60 Monaten ab dem Tag der Abschiebung in Nummer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom N02 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. für Recht erkannt: Das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 60 Monaten ab dem Tag der Abschiebung in Nummer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom N02 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Der am 00. August 0000 geborene Kläger zu 1. und die am 0. Januar 0000 geborene Klägerin zu 2. sind Eheleute und Eltern der am 0. Oktober 0000 geborenen Klägerinnen zu 3. und 4, der am 00. April 0000 geborenen Klägerin zu 5. sowie des am 0. August 0000 geborenen Sohnes G., der Kläger in einem gesonderten Verfahren ist (Az. N03). Vor der Einreise ins Bundesgebiet hielten sie sich in Kroatien auf, wo sie ausweislich von Eurodac-Treffermeldungen vom 0. November 0000 am 00. September 0000 Asylanträge stellten. Am 00. November 0000 stellten sie in Deutschland förmlich weitere Asylanträge. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) machten sie bei ihrer Anhörung geltend, dass sie auf der Durchreise in Kroatien aufgegriffen worden seien, nicht aber ihr Sohn bzw. Bruder G., der in einem anderen Auto gereist sei und der nach Ankunft in Deutschland vorübergehend bei dessen Onkel gewohnt habe. Am 00. November 0000 ersuchte das Bundesamt Kroatien um Wiederaufnahme der Kläger. Die kroatischen Behörden erklärten sich am 0. Dezember 0000 mit einer Überstellung der Kläger unter Verweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III VO einverstanden. Mit Bescheid vom N02, zugestellt am 0. Februar 0000, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Nummer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen (Nummer 2) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Kroatien an (Nummer 3). Gleichzeitig ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, Kroatien sei für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Kroatien sprächen, seien nicht ersichtlich. Für den Sohn bzw. Bruder M. liege im Rahmen eines gesondert eingeleiteten sog. Dublin-Verfahrens (Az.: N04) ebenfalls eine Zustimmung Kroatiens vor, so dass mit Bescheid gleichen Datums ebenfalls eine Abschiebung nach Kroatien angeordnet werde. Hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Kläger - wie bereits ausgeführt - über keine Bindungen im Bundesgebiet verfügten, die im Rahmen einer Ermessensabwägung zu berücksichtigen wären und eine Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zu ihren Gunsten hätten berücksichtigt werden können. Am 0. Februar 0000 haben die Kläger Klage erhoben. Den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 00. Februar 0000 (Az. N05) abgelehnt. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom N02 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren unverzüglich fortzuführen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen hilfsweise subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt, die Kläger mit undatiertem Schriftsatz, eingegangen am 00. April 0000, die Beklagte mit Schriftsatz vom 00. Februar 0000 bzw. 0. Mai 0000. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens N05 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden. Die Klage hat mit dem Hauptantrag nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist hinsichtlich der Nummern 1 bis 3 rechtmäßig und verletzt die Kläger insoweit nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Asylantrag ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Zuständigkeit Kroatiens ergibt sich hier aus Art. 20 Abs. 5, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Nach den Eurodac-Treffermeldungen vom 0. November 0000 haben die Kläger zu 1 und 2 dort vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 00. September 0000 Asylanträge gestellt. Soweit die Kläger behaupten, in Kroatien nur Fingerabdrücke wegen der illegalen Einreise abgegeben und keinen Asylantrag gestellt zu haben, überzeugt dies das erkennende Gericht nicht. Der Eurodac-Datenbank liegen nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 die Fingerabrücke zwecks Abgleichs zugrunde. Eine Identitätsverwechslung scheint daher ausgeschlossen. Da es sich um Eurodac-Treffer der „Kategorie 1“ handelt, wird deutlich, dass diesen Asylanträgen zugrunde liegen, andernfalls hätte es sich um einen Eurodac-Treffer der „Kategorie 2“ oder „Kategorie 3“ handeln müssen. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Klägerinnen zu 3 – 5 als miteingereiste minderjährige Kinder der Kläger zu 1 und 2 folgt aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Das Bundesamt hat Kroatien am 00. November 0000 innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO – binnen zwei Monaten nach den Eurodac-Treffermeldungen vom 0. November 0000 – um Wiederaufnahme der Kläger ersucht. Die Zustimmung der kroatischen Behörden wurde am 0. Dezember 0000 erteilt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, die mit der ablehnenden Entscheidung der Kammer im zugehörigen Eilverfahren mit Beschluss vom 00. Februar 0000 – N05 – erneut zu laufen begonnen hat, ist noch nicht abgelaufen. Außergewöhnliche Umstände, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ausnahmsweise die Zuständigkeit Deutschlands begründen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass das kroatische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt wären. Das gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf dem „Prinzip gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), dem Protokoll von 1967 und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Dies begründet die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller defizitärer Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, das heißt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 6; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist ausgeschlossen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 98, und vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 87 f., und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 ‑ 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 15. Die Anforderungen an die Feststellung systemischer Mängel und eine daraus resultierende Widerlegung der Sicherheitsvermutung sind hoch. Konkretisierend hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2019 ausgeführt, dass systemische Schwachstellen nur dann als Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu werten seien, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werde, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese Schwelle sei aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befinde, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats müsse zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87 ff.; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 -, juris Rn. 39 ff. Nach diesen Maßgaben gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das kroatische Asylsystem an derartigen systemischen Mängeln leidet, auch nicht mit Blick auf vulnerable Personen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Dies entspricht auch der aktuellen Erkenntnislage und der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Kroatien, 14. April 2023; AIDA, Country Report: Croatia, 2024 Update April 2023; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 11 A 2105/23.A -; HessVGH, Beschluss vom 6. April 2024 - 2 A 1129/20.Z.A.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 - und Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -; a. A. VG München, Beschluss vom 29. Juli 2024 - M 10 S 24.50732 -; VG Köln Beschluss vom 24. April 2024 - 22 L 691/24.A -, alle juris. Dies gilt trotz der teilweise in den Erkenntnissen vorgetragenen Auskünften, dass von den kroatischen Behörden an der Grenze illegale Pushbacks durchgeführt würden. Hierauf kommt es nicht an, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Dublin-Rückkehrer, die bereits in Kroatien registriert sind, ohne eine Entscheidung über ihren Asylantrag über die EU-Außengrenze zurückgeschoben würden. Dies gilt unabhängig davon, ob die nach dem Dublin-System überstellten Personen vor ihrer Weiterreise aus Kroatien dort bereits einen Asylantrag gestellt haben oder einen solchen erst nach ihrer Rücküberstellung nach Kroatien stellen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 11 A 2105/23A. -; vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 12. September 2022 - 6 L 551/22.A -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 23. Februar 2023 - 10 LA 12/23 - und vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 - und Urteil vom 11. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 12 L 59/22 -; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 6 L 678/22.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2022 ‑ AN 14 S 22.50376 -; VG Stuttgart, Urteil vom 30. September 2022 - A 13 K 4446/22 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Oktober 2022 - A 1 K 3034/22 -; a. A. VG Braunschweig, Urteil vom 8. Mai 2023 - 2 A 269/22 - Rn. 56 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 26. Juli 2022 - A 1 K 1805/22 -, alle juris. Sonstige subjektive Gründe, die einer Überstellung der Kläger nach Kroatien entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen eines zielstaats- oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses. Insbesondere ist von einer gemeinsamen Ausreise des sich derzeit auch in Deutschland aufhaltende Sohnes bzw. Bruders M. auszugehen, da dieser vollziehbar ausreisepflichtig ist und die kroatischen Behörden einem ihn betreffenden Übernahmeersuchen zugestimmt haben sowie die Überstellungsfrist nicht abgelaufen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren des Sohnes bzw. Bruders der Kläger (Az. N03) verwiesen. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Nummer 2 des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da nach den obigen Ausführungen feststeht, dass die Abschiebung der Kläger im Familienverbund in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat Kroatien durchgeführt werden kann. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie sich auf das in Nummer 4 des Bescheides vom N02 angeordnete und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot bezieht. Dieses ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Nummer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), wobei über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei darf die Frist außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Frist ist eine (Regel-)Höchst- und keine Regelfrist. Vgl. Maor in BeckOK, Ausländerrecht Huth/Kleusch, 44. Edition., Stand: 1. April 2025; § 11 AufenthG Rn. 17; OVG Reihnland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2016 – 7 A 11058/15, juris Rn. 39. Um die Höchstfrist im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung auszuschöpfen, bedarf es gerade vom Regelfall abweichender Gründe. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2025 – W 5 K 25.50003 –, juris Rn. 42. Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln, insbesondere solche, die sich aus Art. 6 und 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC ergeben. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es nach ständiger Rechtsprechung in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen. Vgl. zu alldem: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 14 ff. m.w.N. in Bezug auf Asylentscheidungen im nationalen Verfahren; zur Befristung siehe auch: Bay VGH, Urteil vom 14. November 2019 – 13a B 19.31153 –, juris Rn. 64; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 6 A 10042/18 – juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 3 LA 189/18 – juris Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 LZ 254/17 – juris Rn. 14; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2025 – W 6 K 24.50466 –, juris Rn. 27; VG Hannover, Beschluss vom 10. April 2025 – 15 B 2388/25 –, Rn. 63 f., juris. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei einer behördlichen Ermessensentscheidung auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Gemessen hieran ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate mit der gegebenen Begründung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid ermessensfehlerhaft. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung wird der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in seiner Nummer 4 nicht ansatzweise gerecht. Soweit die Beklagte konkret im streitgegenständlichen Bescheid hierzu ausführt, dass die Kläger im Bundesgebiet über keine Bindungen verfügen, die im Rahmen einer Ermessensabwägung zu berücksichtigen wären und eine Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden und auch sonst keine Umstände ersichtlich seien, die im Rahmen des Ermessens zu Gunsten der Kläger hätten berücksichtigt werden können, erschöpft sich dies letztlich neben den allgemeinen Ausführungen zu der Befristung in der Feststellung, dass keine Aspekte vorliegen, die das Festsetzen einer höheren oder niedrigeren Frist erforderlich machen. Zwar trifft die Tatsachengrundlage zu fehlenden Bindungen im Bundesgebiet angesichts der anzustellenden Rückkehrprognose im Familienverbund zu. Es sind im vorliegenden Fall aus der gegebenen Begründung keinerlei Aspekte erkennbar, die auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten die Festsetzung der (Regel-)Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als notwendig erscheinen lassen. Vielmehr legt die Begründung nahe, dass die Beklagte davon ausgeht, das Festsetzen einer (Regel-)Höchstfrist von 60 Monaten bzw. 5 Jahren sei regelmäßig dann ohne nähere Begründung zulässig, wenn keine besonderen Gründe des Einzelfalls und kein Fall des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG vorliegen. Dies kann aber nach der oben näher ausgeführten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung und im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Systematik des § 11 AufenthG und allgemeinen Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht angenommen werden. So auch: VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2025 – W 6 K 24.50466 –, juris Rn. 27 m.w.N; VG Ansbach, Beschluss vom 19.03.2025 - AN 18 S 25.50106 -, juris Rn. 60 f.; VG Hannover, Beschluss vom 10. April 2025 – 15 B 2388/25 –, juris Rn. 64; VG Aachen, Urteil vom 26. März 2025 – 4 K 207/25.A –, juris Rn. 76 ff.; a. A.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 21 L 3880/24.A -, juris Rn. 65; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2024 - A 1 K 7463/24 -, juris Rn. 40. Nr. 4 des Bescheides ist insgesamt aufzuheben, da es sich bei dem angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung um einen einheitlichen, nicht teilbaren Verwaltungsakt handelt. Ermessensfehler bei der Befristung führen zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 9 f. m.w.N. Die Hilfsanträge sind zur Entscheidung des Gerichts gestellt, ihre Rechtshängigkeit ist nicht etwa wegen des Teilerfolgs des Hauptantrags rückwirkend entfallen. Ob das Gericht sich mit einem Hilfsantrag nur bei voller Abweisung des Hauptantrags oder auch bei dessen teilweiser Stattgabe zu befassen hat, unterliegt der Disposition des Klägers. Trifft dieser - wie hier - für den Fall der Teilstattgabe keine ausdrückliche Bestimmung, so ist sein Antrag dem Rechtsschutzziel entsprechend sachdienlich auszulegen. Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44 Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, juris Rn. 38. Es entspricht dem erkennbaren Begehren (§ 88 VwGO) der Kläger, den Hilfsantrag trotz Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Entscheidung zu stellen. Mit Haupt- und Hilfsantrag möchten die Kläger im Ergebnis verhindern, zurück nach Kroatien überstellt zu werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird erst im Fall einer Abschiebung wirksam (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Seine Aufhebung begrenzt mithin nur die negativen Folgen einer Rücküberstellung, die auch durch den Erfolg des Hilfsantrags verhindert würde. Die Klage hat mit den Hilfsanträgen insgesamt keinen Erfolg. Soweit die Kläger hilfsweise beantragen, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren unverzüglich fortzuführen, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Der Fortführung des Verfahrens steht die das Asylverfahren beendende Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides, mit der der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, entgegen. Die Klage ist im weiteren Hilfsantrag bereits unzulässig, soweit sie als Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Flüchtlingsfeststellung und auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Statthafte Klageart gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) – wie vorliegend unter Nummer 1 des angegriffenen Bescheids – ist nach ständiger Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16/18 -, juris Rn. 13 f. allein ein isoliert gestellter Anfechtungsantrag. Ein Anspruch auf „Durchentscheiden“ des Gerichts besteht nicht. Zulässig ist dagegen der im Verpflichtungsbegehren enthaltene Anfechtungsantrag auf Aufhebung des Bescheids. Der weitere Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Aufnahmebedingungen in Kroatien und zur Abschiebungsanordnung verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.