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Beschluss

12 B 516/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nur gegenwärtig drohenden, wesentlichen Nachteilen vorläufig entgegenzutreten; Zeiten vor Eingang des Antrags sind regelmäßig der Hauptsache vorbehalten. • Ein Anspruch auf vorläufige Gewährung von BAföG kann auch bei komplexer Studienbiographie bestehen, wenn nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a Nr. 1 und 2 BAföG erfüllt erscheinen. • Bei mehrgliedrigen, selbständig tragenden Begründungen einer Entscheidung muss die Beschwerde jede dieser Begründungen substantiiert in Frage stellen; fehlt dies, bleibt die Entscheidung in dem nicht angegriffenen Umfang bestehen.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Gewährung von BAföG bei Studiengangwechsel und mehreren Abschlüssen • Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nur gegenwärtig drohenden, wesentlichen Nachteilen vorläufig entgegenzutreten; Zeiten vor Eingang des Antrags sind regelmäßig der Hauptsache vorbehalten. • Ein Anspruch auf vorläufige Gewährung von BAföG kann auch bei komplexer Studienbiographie bestehen, wenn nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a Nr. 1 und 2 BAföG erfüllt erscheinen. • Bei mehrgliedrigen, selbständig tragenden Begründungen einer Entscheidung muss die Beschwerde jede dieser Begründungen substantiiert in Frage stellen; fehlt dies, bleibt die Entscheidung in dem nicht angegriffenen Umfang bestehen. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung oder Aussetzung der Ausbildungsförderung für den Master of Education (Gymnasium/Gesamtschule) mit den Fächern Anglistik und Pädagogik. Sie hatte zuvor zwei Bachelorabschlüsse in unterschiedlichen Studienverläufen erworben und setzte das Studium in Münster fort. Die Antragsgegnerin gewährte keine vorläufige Zahlung für das Wintersemester 2009/2010 bis Sommersemester 2010. Das Verwaltungsgericht gab der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz und wertete die Studienbiographie so, dass kein zusätzlicher berufsqualifizierender Abschluss die Förderfähigkeit ausschließt; außerdem hat die Antragstellerin nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a Nr. 1 und 2 BAföG dargelegt. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und rügte insbesondere den Beginn des Verpflichtungszeitraums vor Stellung des Antrags. Der Senat prüfte nur die in der Beschwerde geltend gemachten Gründe nach § 146 Abs. 4 VwGO. • Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ist das Abwenden gegenwärtig drohender wesentlicher Nachteile; Zeiträume vor Eingang des Antrags sind regelmäßig dem Klageverfahren vorbehalten, daher kommt vorläufige Verpflichtung nur ab 1.12.2009 in Betracht, da der Antrag am 18.12.2009 gestellt wurde. • Das Verwaltungsgericht hatte glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin finanziell nicht in der Lage sei, das Studium aus eigenen Mitteln fortzuführen, und nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a Nr. 1 und 2 BAföG vorlägen, sodass ein Anordnungsanspruch besteht. • Die Frage, ob die Antragstellerin trotz zweier Bachelorabschlüsse nur einen einheitlichen Studiengang abgeschlossen habe, ist für die Entscheidung entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht alternativ auch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG angenommen hat. • Die Beschwerde des Antragsgegners war nicht ausreichend substantiiert, weil er die vom Verwaltungsgericht unabhängig tragende Begründung (entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG) nicht konkret in Frage gestellt hat; der Vortrag des Antragsgegners beschränkte sich auf eine unzureichende Rechtsbehauptung ohne Durchdringung des Streitstoffs. • Mangels entgegenstehender Ausführungen konnte nicht dargetan werden, dass einer entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG entgegensteht; deshalb war die teilweise Abänderung des Tenors nicht geboten, der Verpflichtungszeitraum aber der formellen Antragslage anzupassen. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg: Die Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von BAföG wird beschränkt auf den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Im Übrigen bleibt die erstinstanzliche Entscheidung bestehen. Damit hat die Antragstellerin hinsichtlich der ab Dezember 2009 beginnenden Leistungen vorläufigen Erfolg, weil sie eine gegenwärtige finanzielle Notlage glaubhaft gemacht und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a Nr. 1 und 2 BAföG nach summarischer Prüfung dargelegt hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Rechtszüge überwiegend; der Beschluss ist unanfechtbar.