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Urteil

2 K 753/16 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Bestätigung der Oberen Wasserbehörden nach § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG (juris: KAG TH) über Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zukünftiger Investitionen ist ein interner Mitwirkungsakt. Die Obere Wasserbehörde hat insoweit keine Verwaltungsaktsbefugnis.(Rn.33) (Rn.43) 2. Der Begriff der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG (juris: KAG TH) ist inhaltsgleich mit der Regelung in § 53 Abs. 2 ThürKO (juris: KomO TH 2003). Er ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum. In die sich aus dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht ergebende Planungs- und Finanzhoheit des Aufgabenträgers darf die Obere Wasserbehörde nicht eingreifen.(Rn.48) 3. Ob dieser Grundsatz eingehalten ist, hat die Obere Wasserbehörde nach § 2 Abs. 1 der §21aKAGV allein anhand des geltenden Abwasserbeseitigungskonzepts zu prüfen.(Rn.53) 4. Zum Begriff "zukünftige Investitionen" i. S. v. § 21a Abs. 6 Satz 6 ThürKAG (juris: KAG TH).(Rn.58)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016 (Az. 450-4454-3958/2010) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestätigung der Oberen Wasserbehörden nach § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG (juris: KAG TH) über Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zukünftiger Investitionen ist ein interner Mitwirkungsakt. Die Obere Wasserbehörde hat insoweit keine Verwaltungsaktsbefugnis.(Rn.33) (Rn.43) 2. Der Begriff der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG (juris: KAG TH) ist inhaltsgleich mit der Regelung in § 53 Abs. 2 ThürKO (juris: KomO TH 2003). Er ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum. In die sich aus dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht ergebende Planungs- und Finanzhoheit des Aufgabenträgers darf die Obere Wasserbehörde nicht eingreifen.(Rn.48) 3. Ob dieser Grundsatz eingehalten ist, hat die Obere Wasserbehörde nach § 2 Abs. 1 der §21aKAGV allein anhand des geltenden Abwasserbeseitigungskonzepts zu prüfen.(Rn.53) 4. Zum Begriff "zukünftige Investitionen" i. S. v. § 21a Abs. 6 Satz 6 ThürKAG (juris: KAG TH).(Rn.58) Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016 (Az. 450-4454-3958/2010) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Beklagte hat die angefochtene Entscheidung in der Form eines Verwaltungsaktes getroffen. Die Entscheidung enthält Tenor, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Damit kann diese Entscheidung, unabhängig davon, ob der Beklagte befugt war in der Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh § 42, Rn. 59 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 35 Rn. 3a). Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist bereits formell rechtswidrig, da der Beklagte nicht befugt ist, die streitgegenständliche Entscheidung in Form eines Verwaltungsaktes zu treffen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG i. V. m. der „Verordnung zur Regelung der Voraussetzungen für die Erstattung nach § 21a Abs. 6 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes“ - §21aKAGV - vom 9. Dezember 2009. Danach ist Voraussetzung für die Erstattung des Tilgungsanteils nach § 21a Abs. 6 Satz 1 ThürKAG der Nachweis des Aufgabenträgers, dass den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich der zukünftigen Investitionen im Abwasserbereich in besonderer Weise Rechnung getragen wird. Diese Investitionen müssen mit Blick auf Kostendämpfungspotentiale notwendig sein, dem Stand der Technik entsprechen und die demographische Entwicklung berücksichtigen. Die Nachweisführung erfolgt gegenüber der oberen Wasserbehörde. Das Verfahren zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hat der Landesgesetzgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 21a Abs. 6 Satz 9 in der „21aKAGV“ geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der §21aKAGV hat der Aufgabenträger der oberen Wasserbehörde zum Nachweis der Erstattungsvoraussetzungen das für sein Gebiet geltende Abwasserbeseitigungskonzept nach § 58a Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vorzulegen. In § 3 Satz 1 der §21aKAGV heißt es dann weiter, dass die obere Wasserbehörde die nach § 2 vorgelegten Unterlagen am Maßstab des § 21a Abs. 6 Satz 6 bis 9 ThürKAG prüft und diese gegenüber dem Aufgabenträger bestätigt. Nach § 3 Satz 2 der Verordnung fügt der Aufgabenträger diese Bestätigung dann dem Antrag auf Erstattungsleistung nach § 21a Abs. 6 Satz 1 ThürKAG bei. Zunächst ist festzustellen, dass weder das formelle Gesetz noch die Verordnung eindeutig regeln, dass der Beklagte befugt war, die Bestätigung in der Form eines Verwaltungsaktes nach § 35 ThürVwVfG zu treffen. Das Erstattungsrechtsverhältnis als solches ist nach der Rechtsprechung des OVG Weimar ein Gleichordnungsverhältnis. Für die Begründung des schlichten Zahlungsanspruches bedarf es keines vorgeschalteten Verwaltungsaktes, so dass dem Beklagten insoweit eine Verwaltungsaktsbefugnis abgesprochen wird (ThürOVG, Urteil vom 13. November 2013 - 4 KO 217/12 -). Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer für eine Teilentscheidung, die nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes zielt. Grundsätzlich wird bei Mitwirkungsakten anderer Behörden darauf abgestellt, wie die gesetzliche Mitwirkung ausgestaltet ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 35 Rn. 112). Dabei ist hier schon anzumerken, dass die Obere Wasserbehörde - OWB - keine selbständige Behörde, sondern nur eine Abteilung des Landesverwaltungsamtes ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 1 Rn. 54). In der Regel handelt es sich bei Entscheidungen im Vorfeld um Verwaltungsinterna (Kopp/Ramsauer, § 35 Rn. 112a). Materielle Teilentscheidungen können danach nur dann Verwaltungsaktsqualität haben, wenn sie gesetzliche Bindungswirkung haben (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 9. Aufl., § 35 Rn. 168; z. T a. A. Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn. 84 ff). Eine solche Bindungswirkung ist zum einen aber kein entscheidendes Kriterium (Stelkens u. a., VwVfG, § 35 Rn. 170), sondern nur ein Indiz. Im Zweifel ist von einem Behördeninternum auszugehen. Denn es geht darum, die Fachkenntnis anderer Behörden zu nutzen, ohne dass dadurch das Verwaltungsverfahren und der Rechtsschutz verkompliziert werden (Stelkens. a.a.O., § 35, Rn. 169). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie der Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung sind auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die entscheidenden Kriterien bei der Beantwortung der Frage, ob Vorfragen durch gesonderten Bescheid zu entscheiden oder nur unselbständige Teile eines Verwaltungsverfahrens sind. Im Zusammenhang mit der Festsetzung einer Abwasserabgabe hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit einer Vorabentscheidung über die Vorbelastung entnommenen Wassers mit der Begründung verneint, dass dies der Systematik des Gesetzes widerspreche (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 7 C 17/09 -, zitiert nach juris). Zudem entspreche es nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, weil es dessen zweckmäßigen und zügigen Vollzug eher behindere als fördere. Eine Vorabteilentscheidung hätte keinen beschleunigenden oder sonstigen verfahrensökonomischen Effekt: „Zu Unrecht nimmt es an, die Vorbelastung von aus einem Gewässer unmittelbar entnommenem Wasser (§ 4 Abs. 3 AbwAG) könne in einem gesonderten Bescheid geschätzt werden und sei damit einer isoliert anfechtbaren Teilregelung zugänglich. Das Abwasserabgabengesetz sieht vielmehr vor, dass alle Schritte bei der Berechnung der Abwasserabgabe in einem einzigen Verfahren erfolgen, das mit Erlass eines Abgabebescheides endet. Es bestimmt, dass die Heranziehung zur Abwasserabgabe durch e i n e n Verwaltungsakt erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck des § 12a Satz 1 AbwAG, der regelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe keine aufschiebende Wirkung haben. Zwar kann der Gesetzgeber ausdrücklich vorsehen, dass in bestimmten Fällen Teilregelungen durch einen besonderen Verwaltungsakt getroffen werden (vgl. beispielsweise die immissionsschutzrechtlichen Regelungen über die Teilgenehmigung und den Vorbescheid ). Das Abwasserabgabengesetz dagegen schließt es aus, dass über einzelne Berechnungsschritte vorab durch gesonderten Bescheid entschieden wird…. Dem Abwasserabgabengesetz - und allgemein dem Abgabenrecht - ist es fremd, dass - ohne besondere gesetzliche Regelung - über einzelne Punkte, die ausschließlich für die spätere Festsetzung der Abgabe von Bedeutung sind oder sein können, vorab durch Verwaltungsakt entschieden wird. Erst recht ist es dem Abgabenrecht fremd, dass der (künftige) Abgabenschuldner ohne besondere gesetzliche Regelung vor Erlass eines Abgabenbescheides im Wege der Verpflichtungsklage die Anerkennung abgabemindernder Umstände für die künftige Abgabenfestsetzung gerichtlich geltend macht. Gegen die Zulässigkeit einer Vorabentscheidung über die Vorbelastung entnommenen Wassers spricht auch die Systematik des Gesetzes…. Über den Abzug der Vorbelastung des Trinkwassers vorab zu entscheiden entspricht überdies nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, weil sie dessen zweckmäßigen und zügigen Vollzug eher behindert als fördert…. Eine Vorabteilentscheidung hätte keinen beschleunigenden oder sonstigen verfahrensökonomischen Effekt, … Eine Vorabentscheidung über die Schätzung der Vorbelastung ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt die Möglichkeit, die Festsetzung der Abwasserabgabe anzufechten. In diesem Verfahren kann dann die hier aufgeworfene Frage - wenn sie für die Festsetzung erheblich war - inzident geprüft werden. Ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers, gerade die Frage des Abzugs der Vorbelastung vorab prüfen zu lassen, besteht nicht…“ Als internen Mitwirkungsakt hat das OVG Weimar eine Entscheidung des Staatsanwaltsberufungsausschusses qualifiziert (ThürOVG, Urteil vom 02.03.1995 - 2 KO 279/94 -,zitiert nach juris, Rn. 34 f). In der Entscheidung heißt es u. a.: „Rn. 34: „Ein vorangehender Mitwirkungsakt eines Ausschusses besäße nur dann Verwaltungsaktsqualität, wenn dem mitwirkenden Organ die ausschließliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und die alleinige Geltendmachung besonderer Gesichtspunkte zustünde (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967, BVerwGE 26, 31, 39; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl. 1993, § 35 Rn. 100)…. Rn. 35: Zum anderen rechtfertigt die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens bei einer negativen Ausschußentscheidung auch kein anderes Ergebnis. § 8 Abs. 4 S. 1 ORWA schreibt zwar insoweit vor, daß eine negative Ausschußentscheidung dem Bewerber mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu übermitteln ist. Diesen Bekanntgabe- und Begründungszwang wertete das Verwaltungsgericht als tragendes Argument für die Annahme einer Rechtsmittelfähigkeit der Ausschußentscheidung und das Vorliegen eines Verwaltungsakts. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, hängt jedoch wesentlich von der Ausgestaltung des Verwaltungshandelns durch das materielle Recht ab (BVerwG, Beschluß vom 27. Februar 1978, BayVBl. 1978, 374, 375; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 100). Die zu beachtenden Verfahrensvorschriften sind insoweit nachrangig (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., 962)… Denn der Rechtsschutz des Betroffenen wird hinreichend dadurch gewährleistet, daß - wie hier - im Rahmen einer Klage auf Verpflichtung zur Übernahme in eine Dienstverhältnis die Rechtmäßigkeit einer Ausschußentscheidung inzident überprüft werden kann.“ (BVerwG, a.a.O.; ebenso BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 – VI C 73.64 –, zitiert nach juris Rn. 40). Nach Auffassung der Kammer ist der Bestätigung der OWB eine Verwaltungsaktsqualität abzusprechen. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist es nicht geboten, diese Entscheidung selbständig anzufechten. Das Gegenteil ist der Fall. Bei einer selbständigen Entscheidung der OWB bleibt (was das vorliegende Verfahren eindrucksvoll deutlich macht) außer Acht, dass es letztlich um die Prüfung einer Anspruchsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch geht. Effektiver Rechtsschutz kann deshalb dadurch gewährleistet werden, dass der Erstattungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird und die Voraussetzungen des § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG inzident geprüft werden. Denn das Verfahren, wie es das Landesverwaltungsamt derzeit praktiziert, führt dazu, dass der eigentliche Erstattungsanspruch nicht mehr in den Blick genommen wird und die fehlende Bestätigung der OBW sogar Erstattungsansprüchen entgegengehalten wird, in denen sie nicht entscheidungserheblich ist. Systemwidrig ist es wohl auch, wenn eine Vorfrage durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist, der eigentliche Erstattungsanspruch aber im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen ist. Hierdurch wird der Rechtsschutz unnötig verkompliziert. Hinzu kommt, dass beide Abteilungen (OWB und Kommunalaufsicht) derselben Behörde angehören. Folgte man der Rechtsauffassung des Beklagten, ist der Aufgabenträger gehalten, seinen Erstattungsanspruch gegenüber derselben Behörde/demselben Beklagten in zwei getrennten Verfahren geltend zu machen. Dies widerspricht effektivem Rechtsschutz. Hiergegen spricht auch nicht die Auffassung des Beklagten, dass in § 21a Abs. 6 Satz 9 ThürKAG ausdrücklich von „Verfahren“ die Rede ist. Zum einen muss nicht jedes Verfahren auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sein und zum anderen hat das OVG Weimar (a.a.O.) den Verfahrensvorschriften nur nachrangige Bedeutung beigemessen. Gleiches gilt für die Regelung in § 3 Satz 1 der §21aKAGV, wonach die Bestätigung gegenüber dem Aufgabenträger ergeht. Diese Regelung ist schon aus verwaltungspraktikablen Gründen sinnvoll, denn nicht jeder Erstattungsanspruch ist an die Voraussetzungen des § 21a Abs. 6 Satz 6 bis 9 ThürKAG gebunden. Die Nachweisführung ist nur erforderlich, soweit Tilgungsanteile für „zukünftige Investitionen“ beantragt werden. Derzeit werden aber immer noch, insbesondere beim Kläger, Tilgungsanteile für Investitionen geltend gemacht, die vor Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes erfolgten (hierzu unten). Es obliegt also zunächst dem Aufgabenträger zu prüfen, ob der jeweils geltend gemachte Erstattungsanspruch überhaupt einer entsprechenden Bestätigung bedarf. Der angefochten Bescheid ist auch materiell rechtswidrig, da die Entscheidung nicht durch § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG i. V. m. der „Verordnung zur Regelung der Voraussetzungen für die Erstattung nach § 21a Abs. 6 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes“ (§21aKAGV) vom 9. Dezember 2009 gedeckt ist. Der Beklagte hat den Umfang seiner Prüfungskompetenz, der durch die „Belange der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ umschrieben ist, verkannt. Zum Verständnis der Regelung ist kurz auf die Historie des Beitragsbegrenzungsgesetzes einzugehen: Durch das Beitragsbegrenzungsgesetz vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646), bekannt gemacht am 28. August 2009, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurde § 21a Abs. 6 neu in das ThürKAG eingefügt. Die Neuregelung war erforderlich geworden, da der ThürVerfGH mit Urteil vom 7. Oktober 2008 - VerfGH 32/05 - die bisherige Erstattungsreglung im ThürKAG 2005 für verfassungswidrig erklärt hatte. Nach der bisherigen Regelung waren nur Beitragsausfälle aufgrund von Stundungen nach § 21a Abs. 4 ThürKAG zu erstatten. Beiträge, die aufgrund von Privilegierungen nach § 7 Abs. 7 ThürKAG erst nach 2005 entstanden waren und nicht erhoben werden konnten, waren nach der bisherigen Rechtslage nicht zu erstatten. Das Verfassungsgericht hatte darauf abgestellt, dass eine ungedeckte Finanzierungslücke, die dadurch entstehen würde, dass kalkulierte Beiträge nicht erhoben werden können, gegen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung verstoßen würde (Seite 41 ff. des Urteilsabdrucks). Diese Rechtslage wurde mit dem Beitragsbegrenzungsgesetz geändert. Geändert wurde aber nicht nur die Erstattungsfähigkeit von Tilgungsanteilen des Privilegierungsvolumens; gleichzeitig nahm der Gesetzgeber die Regelung des § 21a Abs. 6 Satz 6 bis 9 in das ThürKAG auf, wonach Voraussetzung für die Erstattung des Tilgungsanteils der Nachweis der Aufgabenträger ist, dass den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich der zukünftigen Investitionen im Abwasserbereich in besonderer Weise Rechnung getragen wird. Diese Investitionen müssen mit Blick auf Kostendämpfungspotentiale notwendig sein, dem Stand der Technik entsprechen und die demographische Entwicklung berücksichtigen. Aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 4/5333) ergibt sich, dass durch die Neuregelung erreicht werden sollte, dass die „noch erforderlichen Investitionsaufwendungen nicht über das technisch notwendige Maß hinausgehen“ sollen. Überdimensionierungen sollten vermieden werden. Ziel der Regelung sei es einerseits, „den berechtigten Belangen der Aufgabenträger zu entsprechen, durch die Neuregelung im Thüringer Kommunalabgabengesetz keine Finanzierungslücken entstehen zu lassen. Andererseits sind die berechtigten Belange der Beitragspflichtigen auf eine möglichst geringe Belastung mit Kosten aus dem Abwasseranlagenbau zu wahren.“ Der Begriff der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in § 21a Abs. 6 ThürKAG ist im Grundsatz kein anderer als in § 53 Abs. 2 ThürKO. Dieser Grundsatz bedeutet für den Aufgabenträger „wirtschaften mit dem Ziel, mit geringstmögliche Mitteln einen bestimmten Erfolg im Rahmen der Aufgabenerfüllung zu erzielen“ (Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Aufl., Rn. 659). Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz bezieht sich in erster Linie auf das „Wie“ der Aufgabenerfüllung. Er ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum. D. h. der Aufgabenträger ist nicht völlig frei in der Planung seiner Einrichtung, aber ihm ist ein gerichtlich und auch rechtsaufsichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die „Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme [hängt] in aller Regel nicht von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch planerischen, prognostischen finanzpolitischen und sonstigen auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten [ab]“ (Brüning, Kommunale Organisationsentscheidungen im Lichte gebührenrechtlicher Erforderlichkeit, KStZ 2010, 21, 23 m.w.N.). Dieses Organisationsermessen hat das OVG Weimar wie folgt beschrieben: „Der Einrichtungsträger bestimmt durch sein Planungskonzept, wie er die öffentliche Einrichtung ausgestalten will und welche Vorteile den jeweiligen Grundstücken durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung geboten werden sollen (vgl. zum Vorstehenden Urteile des Senats vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - juris; Senatsbeschluss vom 10. August 2010 - 4 EO 663/08 - S. 13 f. des amtlichen Umdrucks; Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 - 4 EO 798/07 - S. 11 f. des amtlichen Umdrucks). Dieses Organisationsermessen kommt dem kommunalen Aufgabenträger auch bei der Entscheidung über technische Detaillösungen zu. Ob er bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, steht nicht zur Entscheidung des Gerichts. Der Aufgabenträger hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wo und wie er seine Kanalisation baut. Ihm kommt mithin ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dann, wenn der Aufgabenträger ihn ohne sachlichen Grund, d. h. willkürlich zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausgenutzt hat. Die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft hat es daher auch in der Hand zu bestimmen, ob sie die Grundstücke im Freispiegelkanalsystem entwässert oder ob sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung für vorzugswürdig hält. Sie ist insbesondere nicht gehindert, bei der Entscheidung über das Entwässerungssystem vorrangig die aus ihrer Sicht kostengünstigste Lösung zu wählen und das gegenläufige Kosteninteresse der Eigentümer der daran angrenzenden Grundstücke zurückzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 - 4 EO 798/07 - S. 11 f. des amtlichen Umdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 9 N 173.08 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 2009 - 4 L 360/06 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 1997 - 9 L 179/96 - juris).“ OVG Weimar, Urteil vom 30. November 2107 - 4 KO 823/14. Diese sich aus dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht ergebende Planungs- und Finanzhoheit hat auch der Beklagte bei der Auslegung des Begriffs der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zugrunde zu legen. Er ist verfassungsrechtlich gehindert, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung des Aufgabenträgers zu stellen bis zur Grenze der Willkür. Hiervon geht auch die Landesregierung aus, wenn sie im Rahmen ihrer Stellungnahme im Verfahren VerfGH 18/10 (Seite 11 des Urteilabdrucks) vor der Verfassungsgerichtshof ausführt, dass „die Beschränkung der Erstattungsansprüche nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen (§ 21a Abs. 6 Sätze 6 bis 9 ThürKAG) … die Aufgabenträger nicht [belaste]. Die dort genannten Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergäben sich bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Diese Prinzipien würden durch die Kriterien Stand der Technik und demographische Entwicklung lediglich konkretisiert. Die Einschränkungen würden zudem nur für zukünftige Investitionen gelten.“ Ob dieser Grundsatz eingehalten ist, hat die OWB nach § 2 Abs. 1 der §21aKAGV allein anhand des geltenden Abwasserbeseitigungskonzepts nach § 58a Abs. 1 ThürWG zu prüfen. Bei der Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts ist der Aufgabenträger an die vom zuständigen Ministerium veröffentlichten „Grundsätze zur Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten“ gebunden. Danach wird durch die vorgesehene „Übereinstimmungsfeststellung“, die durch die Untere Wasserbehörde und das TLUG abzugeben ist, bereits festgestellt, dass entsprechende Vorhaben „in hohem Maße wasserwirtschaftlichen und ökologischen Zielsetzungen dienen und einem erheblichen Landesinteresse entsprechen“ (Ziffer 1.1 der Grundsätze). Weiter muss „der Aufgabenträger darlegen, dass eine wirtschaftliche abwassertechnische Lösung gewählt wurde“. Hierzu ist ein Kostenvergleich vorzulegen (Ziffer 1.2 der Grundsätze). Soweit eine Übereinstimmungsfeststellung vorliegt, gebietet die Einheit der Rechtsordnung, dass auch andere Landesbehörden diese ihren Entscheidungen zugrunde legt soweit sie relevante Feststellungen trifft. Wenn der Beklagte meint, dass die OWB bereits mit der Aufgabenübertragung die Auffassung vertreten habe, dass die Inhalte des ABK nicht ausreichend seien, um die künftigen Investitionen am Maßstab des § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG zu prüfen und deshalb ein entsprechendes Arbeitspapier, das u. a. die Prüfkriterien beinhaltet, erstellt worden sei, verkennt er, dass die Aufgabe der Verwaltung nur der Gesetzesvollzug, nicht aber der Normerlass ist. Denn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat die Prüfung ausdrücklich auf das Abwasserbeseitigungskonzept beschränkt. Für weitergehende Prüfkriterien ist kein Raum. Insbesondere dann nicht, wenn dadurch die Planungshoheit und das Organisationsermessen des Aufgabenträgers verletzt werden. Zudem hat der Beklagte in den Blick zu nehmen, dass die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sich in § 21a ThürKAG zu den Erstattungsleistungen und nicht im ThürWG findet. Deshalb kann die Prüfung im Rahmen von § 21a Abs. 6 ThürKAG auch nicht losgelöst vom Erstattungsrecht erfolgen, denn die Regelung der Erstattungsleistungen dient ausschließlich dem Zweck, den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für den Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht des Klägers zu gewährleisten. Das Erstattungsrecht, und damit die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch, normieren keine Rechtsgrundlage für einen weiteren Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht. Insoweit ist § 21a Abs. 6 Satz 6 - 9 ThürKAG verfassungsgemäß auszulegen. Daraus folgt, dass die Frage der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur insoweit geprüft werden kann, als sie sich auf konkrete Tilgungsanteile auswirkt. Ein Anspruch auf Erstattung von Tilgungsanteilen gegenüber dem Beklagten besteht aber nur insoweit, als Beiträge aufgrund der Neuregelung in § 7 Abs. 7 ThürKAG nicht erhoben werden können. Wenn nun die Beitragssatzung des Aufgabenträgers eine Beitragserhebung nur für Volleinleiter vorsieht, führt eine Fortschreibung des ABK, die zu einer größeren Anzahl von Teileinleitern im Verbandsgebiet und gleichzeitig zu einer Reduzierung der Volleinleiter führt, auch zu einer Reduzierung der Tilgungsanteile führt. Eine solche Änderung im ABK wirkt sich damit zu Gunsten des Beklagten aus, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine Reduzierung der Volleinleiter dem Erstattungsanspruch entgegengehalten werden soll. Dass das ABK, soweit es Anschlüsse an eine zentrale Kläranlage vorsieht, nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, wird vom Beklagten nicht geltend gemacht. Hierauf muss sich seine Prüfung aber beschränken. Diesen Kriterien wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Zunächst hat der Beklagte neue Prüfkriterien aufgestellt, die über die Anforderungen an die Erstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts hinausgehen. Er hat seine Planungsvorstellung an die Stelle des Planungsermessens des Klägers gesetzt, indem er letztlich fordert, dass der Kläger für eine größere Anzahl von Gemeinden zentrale Entsorgungsmöglichkeiten plant statt den Anschluss an Kleinkläranlagen. Dies ist ein unzulässiger Eingriff in die Planungshoheit des Klägers, der auch nur durch Vorgaben des Wasserrechts gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sich auf die Planung und den Haushalt des Klägers bezieht. Der Beklage hat in seine Entscheidung aber einfließen lassen, dass bei den Kosten für die Variante „Kleinkläranlagen“ die „Anzahl der erforderlichen grundstücksbezogenen Kleinkläranlagen“ Berücksichtigung gefunden hat. Dies sind aber Kosten, die nicht vom Kläger sondern von den Grundstückseigentümern zu tragen sind, so dass er sie auch nicht in seine Planung einstellen muss, und die folglich auch keinen Eingang in die vom Beklagten aufgestellte Kostenvergleichsberechnung finden dürfen. Dass das Abwasserbeseitigungskonzept, soweit es Anschlüsse an eine zentrale Kläranlage vorsieht, nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Auf diese Prüfung hätte er sich aber beschränken müssen, denn nur insoweit können Erstattungsansprüche für Tilgungsanteile entstehen. Die vom Beklagten geforderte Investitionsplanung würde dazu führen, dass die Erstattungsansprüche der Höhe nach steigen. Denn der Kläger erhebt Beiträge nur für sogenannte Vollanschlussnehmer, nicht für Teilanschlussnehmer. Durch eine Erhöhung der Anzahl der beitragspflichtigen Vollanschlussnehmer würden sich auch die Tilgungsanteile erhöhen. Dass dies nicht im Interesse des Beklagten sein kann, liegt auf der Hand. Hier wird deutlich, dass der Beklagte nicht ausreichend in den Blick genommen hat, dass die Erstattungsregelungen in § 21a ThürKAG allein dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für den durch die Schaffung der Privilegierungstatbestände entstandenen Beitragsausfall dienen. Die Neuregelung der Erstattungsansprüche durch das Beitragsbegrenzungsgesetz ist kein Einfallstor für sonstige umweltpolitische Ziele. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten und im Hinblick auf das vom Beklagten ausgesetzte Erstattungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte offenbar auch das Tatbestandsmerkmal „zukünftige Investitionen“ in § 21a Abs. 6 Satz 6 ThürKAG nicht im Regelungszusammenhang sieht. Keine Bedeutung für die Geltendmachung von Erstattungsleistungen hat die Bestätigung der Oberen Wasserbehörde soweit sachliche Beitragspflichten aufgrund von Investitionen entstanden sind, die vor der Bekanntgabe des Beitragsbegrenzungsgesetzes am 28. August 2009 erfolgten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Würde man für die Erstattung dieser Privilegierungsanteile den entsprechenden Nachweis verlangen, wäre dies mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht in Einklang stehen, da das Gericht aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Deckung der Finanzierungslücke zwischen kalkulierten Beiträgen und zu erhebenden Beiträgen verlangt hat. Kalkuliert sind aber die Beiträge, die aufgrund einer Beitragssatzung, die am 28. August 2009 in Kraft war, erhoben werden können. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist insofern ungenau, als von „kalkulierten“ Beiträgen die Rede ist. Richtig müsste es heißen, „satzungsgemäß“ zu erhebende Beiträge, denn in vielen Fällen regeln die Satzungen nicht die (höchstzulässigen) kalkulierten Beitragssätze, sondern Sätze, die unter den höchstzulässigen bleiben. Die Finanzierungslücke ergibt sich aufgrund der Differenz zwischen den ohne Privilegierung satzungsgemäß zu erhebenden Beiträgen und dem Betrag, der sich aufgrund der Privilegierung ergibt. Mit dem Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes hat der Gesetzgeber keine neue Verpflichtung begründet, das bestehende Satzungswerk und die zugrunde liegenden Kalkulationen zu ändern. Daraus folgt weiterhin, dass „kalkulierte" Beiträge auch solche sind, die aufgrund des Planungszeitraumes der Satzung, die am 28. August 2009 in Kraft war, erhoben werden. D. h. dass alle Investitionen, die in die Kalkulation, die dieser Satzung zugrunde liegen, Eingang gefunden haben, keine „zukünftigen“ Investitionen sind. Problematisch ist der Fall, in dem das der Kalkulation zugrunde liegende ABK (oder sonstige Ausbauprogramm) geändert wurde, es aber wegen Nichtüberschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes (10 % Grenze) zu keine Satzungsänderung gekommen ist. In diesem Fall könnte man daran denken, dass insoweit „zukünftige Investitionen“ vorliegen, die einen Prüfungsauftrag der OWB begründen. Dieser Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn nach den vorliegenden Unterlagen beziehen sich die laufenden Erstattungsanträge des Klägers nicht auf solche „zukünftigen Investitionen“. Der Beklagte selbst hat dargelegt, dass er das ABK 2013 nur deshalb einer Prüfung unterzogen hat, weil das bereits bestätigte ABK 2010 keine Investitionen nach 2024 ausgewiesen habe. Damit ist die Entscheidung der Oberen Wasserbehörde erst dann entscheidungsrelevant, wenn Tilgungsanteile für Privilegierungen von Beiträgen, die aufgrund von Investitionen ab dem Jahr 2024 zu sachlichen Beitragspflichten führen, beantragt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Zur Frage des Prüfungsumfangs des Beklagten im Zusammenhang mit § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG liegt bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung vor. Diese Frage stellt sich bei einer Vielzahl von Erstattungsanträgen und ist daher von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 172.328,36 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Gründe Die Kammer hat der Höhe des Streitwertes zugrunde gelegt, dass die für das Jahr 2017 beantragten Tilgungsleistungen, die aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Oberen Wasserbehörde zunächst nicht erstattet wurden, sich auf 172.328,36 € belaufen. Insoweit hat diese Entscheidung Auswirkungen auf die Erstattungsleistungen (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bestätigung nach § 21a Abs. 6 Satz 6 ThürKAG, dass den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich der zukünftigen Investitionen im Abwasserbereich in besonderer Weise Rechnung getragen wird. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 übermittelte der Kläger dem Beklagten, hier der Oberen Wasserbehörde, die 3. Fortschreibung seines Abwasserbeseitigungskonzepts (ABK 2013) zur Prüfung und Bestätigung. Diese erneute Prüfung des ABK war vom Beklagten im Rahmen der Bestätigung des ABK 2010 mit Schreiben 9. Juni 2006 gefordert worden. Grund für das erneute Vorlageverlangen war der Umstand, dass der Kläger im ABK 2010 keine Investitionsvorhaben nach dem Jahr 2024 ausgewiesen hatte. Das ABK 2013 enthielt insoweit Änderungen gegenüber dem ABK 2010, als für einen Großteil der Ortschaften kein Anschluss an eine kommunale Kläranlage mehr vorgesehen war, sondern eine Behandlung des Abwassers in grundstückbezogenen Kleinkläranlagen. Mit Schreiben vom 12. August 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine abschließende Prüfung nicht möglich sei, da mit den eingereichten Unterlagen der Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der zukünftigen Investitionen nicht erbracht sei. Der Kläger wurde aufgefordert, eine Kostenvergleichsrechnung gemäß den KVR-Leitlinien nach LAWA (Projektkostenbarwertmethode) ergänzend vorzulegen. Eine vereinfachte Kostenvergleichsrechnung werde grundsätzlich anerkannt. Dem Schreiben beigefügt war eine Tabelle, in der der Beklagte Anmerkungen zu den geplanten Investitionsvorhaben vermerkt hatte. Zum überwiegenden Teil lauteten die Anmerkungen „Variantenvergleich erforderlich. Maßnahmen an TOK erforderlich/geplant für a.a.R.d.T.?“. Als Reaktion auf dieses Schreiben des Beklagten verwies der Kläger mit Schriftsatz vom 20. August 2015 darauf, dass als Voraussetzung für die Erstattung der Tilgungsanteile die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zukünftiger Investitionen mit Blick auf Kostendämpfungspotenziale, Stand der Technik und demografische Entwicklung nachzuweisen seien. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausweisung von Teilortskanälen als Dauerlösung zu keinen Beitragspflichten und damit zu keinen Erstattungsansprüchen des Verbandes gegenüber dem Land führe. In einem Beratungsgespräch am 1. Oktober 2015 einigten sich die Beteiligten darauf, dass der Beklagte auf der Grundlage der Kostenangaben des Klägers selbst eine Kostenvergleichsrechnung nach LAWA erstellen werde. Am 27. April 2016 wurde dem Kläger im Rahmen der Anhörung ein Bescheidentwurf zugesandt. Auf Bitten des Klägers übersandte der Beklagte am 18. Mai 2016 weitere Daten zur Prüfung des Bescheidentwurfs an diesen. Zur beabsichtigten Entscheidung nahm der Kläger dann mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juli 2016 Stellung. Am 8. August 2016 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid. Auf der Grundlage der von der Oberen Wasserbehörde erstellten Kostenvergleiche kommt der Beklagte zu dem Schluss, “dass bei Berücksichtigung aller Kosten einer Variante (Investitions-, Betriebs- und Reinvestitionskosten) über den gesamten Betrachtungszeitraum eine von der bloßen Berücksichtigung der Investitionskosten abweichende Vorteilhaftigkeit und damit abweichende Wirtschaftlichkeit der Variante verbunden ist.“ Der Beklagte habe sowohl die im Betrachtungszeitraum anfallenden Betriebskosten als auch die Reinvestitionskosten unberücksichtigt gelassen. Diese dürften aber aufgrund der Nutzungsdauern von Anlagen und -teilen nicht vernachlässigt werden, da sie durchaus einen erheblichen Einfluss auf die gesamtwirtschaftliche Betrachtung einer Variante hätten. Der durchgeführte Kostenvergleich weise im Ergebnis aus, dass der Beklagte nicht in allen Orten/Bereichen die gesamtwirtschaftlichste Lösung gewählt habe. Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 11. August 2016 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am Montag, den 12. September 2016 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass ausgehend von der Rechtsprechung des OVG Weimar zur Verwaltungsaktbefugnis im Erstattungsrechtsverhältnis dem Beklagten die Verwaltungsaktbefugnis für den vorliegenden Bescheid fehle. Daher sei der Bescheid rechtswidrig. Darüber hinaus habe der Kläger einen Anspruch auf die beantragte Bestätigung. Es bestünden bereits Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG. Danach komme es nicht darauf an, wie hoch die kalkulierten und festgesetzten Beiträge nach der jeweils maßgeblichen Beitragssatzung sind, vielmehr werde die Erstattung vom Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gegenüber der Oberen Wasserbehörde abhängig gemacht. Hier prüfe eine andere Behörde als die, die Beitragskalkulation bereits geprüft habe, die Investitionen erneut nach anderen Kriterien. Es sei auch nicht klar, auf welchen Stichtag für die Nachweisführung abzustellen sei, ob es auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung oder des Inkrafttretens des Beitragsbegrenzungsgesetzes oder auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Beitragssatzung ankomme. Vorliegend habe die Obere Wasserbehörde bereits eine Überprüfung nach § 21a Abs. 6 ThürKAG durchgeführt und eine entsprechende Bestätigung erteilt. Daher könne nicht nachvollzogen werden, dass diese Bestätigung im Nachhinein etwas ändern könne, zumal es hinsichtlich der Erstattung des Tilgungsanteils auf den Eingriffszeitpunkt ankomme. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass der Beklagte Investitionen, die bereits abgeschlossen seien, aus der Betrachtung ausschließen müsse und allenfalls zukünftige Investitionen beurteilen dürfe. Zudem könne der Beklagte keine bestimmte Berechnungsmethode verlangen. Nach § 2 der „Verordnung zur Regelung der Voraussetzungen für die Erstattung nach § 21a Abs. 6 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes“ (§21aKAGV) habe der Aufgabenträger das geltende Abwasserbeseitigungskonzept nach § 58a ThürWG vorzulegen. Nur diese Unterlagen habe die Obere Wasserbehörde zu prüfen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die der Kläger sogar vorgelegt habe, würden vom Gesetz nicht verlangt. Erst recht könne keine Kostenvergleichsberechnung nach der KVR-Leitlinie verlangt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass noch erforderliche Investitionsaufwendungen nicht über das technisch notwendige Maß hinausgehen dürften. Auf diese Weise solle sichergestellt werden, dass Überdimensionierungen der öffentlichen Einrichtungen vermieden werden. Die Kostenvergleichsberechnung des Beklagten berücksichtige zudem nicht den sog. Demographie-Check, der Bestandteil des ABK sei. Fraglich sei insoweit bereits, ob die Vorlage des ABK nicht ausreichend sei. Der Kläger habe bei der Erstellung und Fortschreibung seines ABK auch dem sogenannten Spannungsdreieck Genüge getan. D. h., er habe entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften die Anlagen entsprechend dem „Stand der Technik“ realisiert. Auch die vollbiologischen Kleinkläranlagen müssten dem Stand der Technik entsprechen. Weiterhin habe er die Fördermittelpolitik des Beklagten beachtet, die keine Mittel für zentrale Entwässerungseinrichtungen mehr zur Verfügung stelle. Demgegenüber stehe das Ziel des Verbandes, Gebühren und Beiträge der Höhe nach zu begrenzen und keine zentralen Entwässerungslösungen ohne Fördermitteleinsatz zu realisieren. Für alle Orte, für die eine dezentrale Lösung vorgesehen sei, seien Kostenvergleichsrechnungen aufgestellt worden. Die vom Beklagten geforderte dynamische Vergleichsberechnung nehme keinen Bezug auf die Gebühren- und Bevölkerungsentwicklung. Dies sei aber erforderlich. Unter diesem Blickwinkel sei das ABK 2013 nicht zu beanstanden. Durch die Vorlage des ABK und weiterer Unterlagen sei der Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbracht. Nicht außer Betracht bleiben könne auch, dass für Grundstücke, die dezentral entsorgt würden, keine sachlichen Beitragspflichten und somit auch keine Privilegierungen entstünden. Der Beklagte habe folglich für die Grundstücke keine Tilgungsanteile zu erstatten. Durch dezentrale Lösungen werde der Beklagte somit nicht belastet. Entgegen der Auffassung des Beklagten stelle der im ABK dargestellte und geplante Investitionsaufwand beitragsfähigen Aufwand dar. Zudem ergäben sich die Anforderungen an das ABK aus § 58a ThürWG, die durch die Informationsbriefe des Umweltministeriums ergänzt würden. Eine danach zu erteilende Übereinstimmungsfeststellungserklärung läge für das ABK 2013 vor. Festzuhalten bleibe auch, dass der Kläger ein weites, behördlicherseits und auch gerichtlich nur in engen Grenzen überprüfbares Planungsermessen habe. In dieses Ermessen werde durch die OWB eingegriffen. Nach der Beschlussfassung des ABK 2010 habe sich zudem die Rechtslage hinsichtlich der Planung dezentraler Lösungen geändert. Zum einen seien die Thüringer Kleinkläranlagenverordnung (ThürKKAVO) vom 26. März 2010 sowie der Thüringer Kleinkläranlagenerlass vom 31. Mai 2010 in Kraft getreten. Damit sei der Erlass vom 21. Januar 2004, wonach Kleinkläranlagen als Dauerlösung nur bei Einzelvorhaben im Außenbereich zulässig gewesen seien, außer Kraft getreten. Folglich habe der Beklagte selbst die Möglichkeit geschaffen, Kleinkläranlagen als Dauerlösung vorzusehen, und den Kläger zu einer Änderung des ABK veranlasst. Soweit der Beklagte auf ein überarbeitetes Arbeitspapier der OWB vom 27. April 2015 hinweise, könne dies selbstredend bei der Erarbeitung des ABK 2013 keine Berücksichtigung finden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig erlassen worden sei. Ein ABK beinhalte grundsätzlich keine realistischen Alternativen zu einem Gesamtkonzept und die mit der Realisierung erforderlichen Gesamtkosten (Investitionskosten und laufende Kosten). Es enthalte letztlich nur die ausgewählten Maßnahmen und deren konkrete Investitionskosten im Betrachtungszeitraum. Das ABK 2010 sei seinerzeit geprüft und den Anforderungen gerecht geworden, da Investitionsvorhaben nur bis zum 1. Januar 2025 ausgewiesen worden seien. Die Bestätigung des ABK 2010 sei deshalb mit der Maßgabe erfolgt, dass das nachfolgende ABK erneut zu prüfen sei. Die 3. Fortschreibung des ABK beinhalte nun wesentlich abweichende endgültige Lösungen. Für einen Großteil der Ortschaften sehe das ABK 2013 eine Behandlung des Abwassers in grundstücksbezogenen Kleinkläranlagen vor. Die Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG, wonach Abwasser auch in dezentralen Anlagen geklärt werden könne, sei nach Auffassung der OWB ein Ausnahmetatbestand, so dass den wasserrechtlichen Vorschriften nur bedingt Rechnung getragen werde. Generell sei festzustellen, dass die OWB bereits mit der Aufgabenübertragung die Auffassung vertreten habe, dass die Inhalte des ABK nicht ausreichend seien, um die künftigen Investitionen am Maßstab des § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG zu prüfen. Aus diesem Grunde sei ein entsprechendes Arbeitspapier, das u. a. die Prüfkriterien beinhaltet, erstellt worden. Nach Auffassung der OWB sei eine Kostenvergleichsrechnung nach den KVR-Leitlinien nach LAWA (sog. Projektkostenbarwertmethode) am besten geeignet, die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen, da bei dieser Methode nicht nur auf die reinen Investitionskosten, sondern auch auf die laufenden Kosten sowie die Reinvestitionskosten innerhalb eines definierten Betrachtungszeitraumes abgestellt werde. Ein vereinfachter Kostenvergleich werde ebenfalls anerkannt. Die vom Kläger angewandte Methode hingegen betrachte nur die Investitionskosten. Außerdem sei der Gesichtspunkt der Gebühren- und Beitragsstabilität kein wasserrechtlicher Belang. Der angefochtene Bescheid erfülle auch alle Kriterien eines Verwaltungsaktes. Hierzu macht der Beklagtenbevollmächtigte weitere Ausführungen. Für einen feststellenden Verwaltungsakt spreche, dass es sich bei dem Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 21a Abs. 6 Satz 9 ThürKAG um ein „Verfahren“ handele, dass die Landesregierung durch eine Rechtsverordnung regeln könne. Die Entscheidung habe auch Außenwirkung, da sie nach § 3 Satz 1 der § 21aKAGV gegenüber dem Aufgabenträger zu erfolgen habe. Sie sei keine verwaltungsinterne Zustimmung. Da der Kläger keinen Anspruch auf Fördermittel habe, könne dieses Argument in die Investitionsbetrachtung nicht einfließen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenvorgänge des Beklagten (6 Ordner und 1 Heftung) verwiesen.