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Beschluss

3 E 409/21 Ge

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Rahmen einer summarischen Prüfung wird die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (bis einschließlich 6. Klasse) bzw. einer qualifizierten Gesichtsmaske (ab der 7. Klasse) beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens in Thüringen im Schulunterricht als rechtmäßig eingestuft.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen einer summarischen Prüfung wird die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (bis einschließlich 6. Klasse) bzw. einer qualifizierten Gesichtsmaske (ab der 7. Klasse) beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens in Thüringen im Schulunterricht als rechtmäßig eingestuft. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. einer qualifizierten Gesichtsmaske in der Schule. Die 8-jährige Antragstellerin zu 1 besucht eine Grundschule. Die Antragstellerin zu 2 ist die Mutter der Antragstellerin zu 1. Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat mit der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. März 2021 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO - GVBl. S. 174, in Kraft bis 24. April 2021) u.a. bestimmt: § 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen (1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. …. § 6 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske (1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. (2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig: medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken. Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht. (3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 ist zu verwenden: in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht, an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. (4) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr, bei Sitzungen von kommunalen Gremien, als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, sowie in den weiteren im Zweiten Abschnitt bestimmten Fällen. Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist. (5) Unbeschadet des Absatzes 4 ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden. (6) Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. (7) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen und gut sitzen. (8) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt. (9) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten. Der Minister für Bildung, Jugend und Sport hat mit der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 17. März 2021 in der Fassung vom 16. April 2021 (gültig bis 30. Juli 2021) u.a. geregelt: § 2 Zuständigkeiten und Verfahren (1) Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4, insbesondere die Befugnis, aufgrund bestätigter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmte Einrichtungen oder Sportanlagen ganz oder teilweise zu schließen oder bestimmte Angebote ganz oder teilweise zu untersagen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4 sind gehalten, mit betroffenen Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen und Trägern von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zusammenzuarbeiten. Schulorganisatorische Maßnahmen obliegen dem Ministerium. Für Allgemeinverfügungen, die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 betreffen, gilt § 36 Abs. 2 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 31. März 2021 (GVBl. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Unbeschadet der Kompetenzen der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann das Ministerium im Benehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zeitlich befristete regionale oder landesweite Ge- und Verbote mit Ausnahme von Schließungen anordnen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und gleichzeitig den Betrieb in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Unterbreitung der Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 weitestmöglich aufrechtzuerhalten. … § 38 Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II“ … (5) Das Ministerium kann durch Anordnung nach § 2 Abs. 2 die Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für alle Schüler und Lehrkräfte auf den Unterricht ausweiten; § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Schüler im Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die aktuelle Allgemeinverfügung vom 9. April 2021 zum Vollzug der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO bestimmt u.a. 7.7. Nach § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO werden Schüler ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr und die Lehrkräfte staatlicher Schulen verpflichtet, innerhalb des Schulgebäudes sowie im Unterricht eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tragen. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 reicht die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO aus. Schüler ab der Klassenstufe 7 haben eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Punkt 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tragen. Die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler gilt nicht für den Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause vom Tragen der qualifizierten Gesichtsmaske beziehungsweise Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustellen, die im Freien oder während der Lüftungspause erfolgen soll. Bei der Essenseinnahme entfällt die Verpflichtung, wobei die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 m sicherzustellen ist. Über weitere Ausnahmen von der Verpflichtung im Einzelfall entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. …. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 12. April 2021 bis zum 24. April 2021. Die Regelungen greifen, ohne dass es weiterer konkretisierender Anordnungen bedarf. Diese Allgemeinverfügung schließt weitergehende Allgemeinverfügungen der unteren Gesundheitsbehörden nach § 36 Abs. 2 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht aus. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. Am 29. März 2021 haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Weimar um Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Weimar hat das Verfahren mit unanfechtbarem Beschluss vom 30. März 2021 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gera verwiesen. Die Antragstellerinnen rügen, dass die Antragstellerin zu 1. seit dem 22. Februar 2021 verpflichtet sei, während der Pausen im Schulgebäude eine qualifizierte Maske zu tragen. Sie leide derzeit zwar noch nicht unter erkenntlichen Auswirkungen. Die Antragstellerin zu 2 befürchte dies aber auf längere Sicht, wenn ihr erst 8-Jahre altes Kind eine qualifizierte Maske tragen müsse. Die Lehrer achteten nicht auf die korrekte Handhabung der Maske. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske verletze die Antragstellerin zu 1 in ihrer Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, der körperlichen Unversehrtheit, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG, dem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Darüber hinaus würden höherrangige Rechtsnormen der Charta der Grundrechte der EU (Art. 1, 3 Abs. 1, 4, 6 und 7) sowie aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausamen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, der europäischen Menschenrechtskonvention und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verletzt. Die Antragstellerin zu 2 wolle physischen und psychischen Schaden von ihrem Kind abwenden. Das Tragen der Maske stehe in der Entscheidungskompetenz der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 GG. Die Antragstellerinnen tragen sehr umfangreich vor und wenden insbesondere ein, dass der Antragsgegner fehlerhaft den Weg einer Allgemeinverfügung statt einer Rechtsverordnung genutzt habe. Die landesweite Anordnung widerspreche den örtlichen Zuständigkeitsbereichen der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Einschränkungen des Art. 80 Abs. 1 GG würde umgangen. Es fehle eine Ermächtigung des Antragsgegners, die Pflicht zur Tragung einer qualifizierten Gesichtsmaske für Schüler unter 15 Jahren bzw. einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kinder unter 6 Jahren zu regeln. Die verschiedenen vorhandenen Verordnungen und Allgemeinverfügungen widersprächen sich teilweise und genügten daher nicht dem Gebot der Normenklarheit. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass derart viele Änderungen und Anpassungen der Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen zu einer Verwirrung der Eltern und der Schule führten. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, wie sich die Verordnungen zueinander verhielten und welche Regelung nun gelte. Im Übrigen sei die Regelung in Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung völlig unklar. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO träten bei Abweichungen von den Regelungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO die Regelung der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO zurück. Dementsprechend hätten die Regelungen zum Tragen der Maske nach § 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Vorrang und verdrängten § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. Dies umfasse auch die entsprechenden Regelungen der angegriffenen Allgemeinverfügung. Gleichzeitig habe sich § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in der Fassung vom 17. März 2021 im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 31. März 2021 auf nicht mehr existente Regelungen - nämlich auf § 6 der 2. ThürSARS-CoV-2-Ifs-GrundVO und § 5 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO - bezogen, die lediglich bis zum 31. März 2021 gegolten haben und ab dem 1. April 2021 in der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zusammengeführt worden seien. Des Weiteren sei die Ermächtigungsgrundlage der §§ 28, 28a, 32 IfSG verfassungswidrig. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung sei entgegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht bestimmt genug. Das Parlament müsse alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Dies betreffe insbesondere die grundrechtsrelevanten Bereiche. Die Praxis der Ministerpräsidenten-Konferenz sei verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. § 28 IfSG sei als Generalklausel angesichts schon früher beschriebener Gefahren durch neuartige Erreger auch nicht nur für einen bestimmten Zeitraum für die angeordneten Maßnahmen geeignet. § 28a Abs. 1 IfSG benenne zwar zahlreiche Beispiele möglicher Maßnahmen. Allerdings seien die Entscheidungsmaßstäbe aus § 28a Abs. 3 und 6 IfSG nicht geeignet, die Grenzen der Normierung aufzuzeigen und produzierten zahlreiche Fragen. Lediglich die Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG seien quantifizierbar. Hierbei sei allerdings schon der Begriff der „Fallzahl“ zu unbestimmt. Eine nachvollziehbare repräsentative Testpraxis fehle. Wie viele Neuinfektionen gefunden würden, hinge davon ab, wie viel und wo gesucht werde. Die vom RKI erfassten wöchentlichen SARS-CoV-2 PCR-Testzahlen beruhten auf freiwilligen Meldungen der Labore. Gleichzeitig würden aufgrund der anonymisierten Meldung Personen, die mehrmals getestet würden, jedes Mal als neuer „Fall“ gemeldet, so dass Menschen, die 10-12 Wochen lang wöchentlich positiv getestet würden, vielfach als Neuansteckungen gemeldet würden. Gleichzeitig lägen noch nicht einmal Infektionen vor. Mit einem positiven PCR-Test würden keine vermehrungsfähigen Krankheitserreger im menschlichen Körper nachgewiesen. Es werde lediglich ein einziger Genabschnitt vervielfacht. Dies lasse nicht den Schluss auf das Vorhandensein „lebender“ Viren zu. Davon gehe selbst das RKI aus (Bulletin 39/2020). Hierfür bedürfe es weiterer Korrekturen, wie die Festlegung eines Ct-Wertes, der nicht über 24 liegen dürfe, oder einer zusätzlichen klinischen Diagnostik (S. 60). Die Beschlüsse des Bundestages zum Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite enthielten keine sachlich korrekten Ausführungen zur „dynamischen Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der BRD“ und knüpften unzulässigerweise an die Ausrufung einer gesundheitlichen Notlage internationaler Tragweite durch die nicht demokratisch legitimierte WHO an. Es gebe keinen exponentiellen Anstieg der täglichen Fallzahlen bzw. der Todesfälle. Der Nachweis mittels PCR-Test sei nicht aussagekräftig, da damit weder eine Infektion noch eine Kausalität für den Tod eines Menschen nachgewiesen werde. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine ernsthafte Gefahr für das Gesundheitssystem bestanden. Das DIVI-Intensivregister weise zu viele Corona-Patienten aus. 20-30 % der Corona-Patienten seien nicht wegen Corona in stationärer Behandlung, auf den Intensivstationen seien es 10 %. Auch belegten Studien und die Sterbestatistik, dass es 2020 keine Übersterblichkeit aufgrund des Corona-Virus gegeben habe. Bei den angeführten Todeszahlen (bei Antragstellung 73.371) sei zu berücksichtigen, dass 70 % nicht auf einer Intensivstation verstorben seien. Vielmehr seien seit August 2020 die Bettenkapazitäten verringert und Krankenhäuser geschlossen worden. Weitere Krankenhausschließungen seien zu erwarten. Auch seien Bestellungen von Beatmungsgeräten noch im September 2020 storniert worden. Für zahlreiche Beschäftigte des Gesundheitssystems sei Kurzarbeit angemeldet worden. Dies sei nicht nachvollziehbar, wenn es bei den Maßnahmen tatsächlich um Gesundheitsschutz gehe. Auch zeige ein Vergleich zwischen den Ländern mit und ohne Lockdown / mit und ohne Maskenpflicht keine wesentlichen Unterschiede im Infektionsverlauf. Grippebedingte Kapazitätsauslastungen in den vergangenen Jahren hätten ebenfalls nicht zu derart umfassenden Maßnahmen geführt. Es sei empirisch nicht zweifelsfrei belegbar, wie die Situation im Gesundheitswesen ohne die Eindämmungsmaßnahmen ausgesehen hätte. Die Auslösung weitreichender Ermächtigungen des Bundesgesundheitsministeriums durch die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sei im Übrigen verfassungswidrig. Untersuchungen hätten ergeben, dass Schulen im Infektionsgeschehen keine wesentliche Rolle gespielt hätten. Ein Effekt der Schulschließungen auf den Infektionsverlauf sei in keinem Land erkennbar. Die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie die ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO genügten nicht dem Zitiergebot. Die Zitierung sei unvollständig, da die Absätze, Sätze, Nummern etc. fehlen. Auch würden nicht § 5 IfSG, § 32 Satz 2 IfSG genannt. Letzteres betreffe insbesondere die ThürIfSGZustVO. Die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO benenne lediglich § 32 Satz 1 IfSG, nicht aber die §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1, 32, S. 22, 33, 15 Abs. 3 Satz 1, 5 IfSG. Es sei nicht nachvollziehbar, wie im Rahmen des Erlasses der Verordnungen der Landtag vor dem Erlass der Verordnungen gem. Art. 67 Abs. 4 ThürVerf unterrichtet worden sei. Die Begründung der Rechtsverordnungen genüge nicht § 28a Abs. 5 IfSG. Sie seien eher erläuternd. Insbesondere für die Befristung der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO fehle eine Begründung. Die Allgemeinverfügung sei auch inhaltlich fehlerhaft. Unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Verordnungen sei die Allgemeinverfügung zu unbestimmt. Darüber hinaus würden die Thüringer Verordnungen ständig geändert. Kein Schulleiter könne mehr korrekt handeln und deshalb müssten Kinder mit 5 Jahren eine qualifizierte Gesichtsmaske tragen. Darüber hinaus sei völlig unklar, welche der genannten Phasen „Grün“, „Gelb I“ etc. greife. Es sei fraglich, ob „vermeintliche“ Nichtstörer als Ansteckungs- bzw. Krankheitsverdächtigte in Anspruch genommen werden dürften. Nach den Aussagen des RKI erzeugten asymptomatische Krankheitsverläufe keine Ansteckungen. Eine gegenteilige Studie sei nicht vorhanden. Der Antragsgegner habe nicht erforscht, ob präsymptomatische Personen im öffentlichen Raum eine Sekundärinfektion auslösen, die zu einem schweren Verlauf führen könne. Insoweit dürfe keine Berufung auf die Angaben des RKI erfolgen (S. 93 ff.). Dem RKI komme keine Bewertungshoheit zu, sondern diese sei den Regierungen und Gerichten zugewiesen. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG richte sich vorrangig an die dort genannten „Störer“, insbesondere Ansteckungsverdächtigen. Hierzu gehöre aber der ganz überwiegende Teil der Bevölkerung, d.h. der Allgemeinheit, nicht. Der Wortlaut der Norm erwähne den Nichtstörer nicht ausdrücklich. Dementsprechend weise das RKI auch darauf hin, dass die Verbreitung in Alten- und Pflegeheimen für den Anstieg der Fallzahlen verantwortlich sei. Die getroffenen Maßnahmen seien völlig unverhältnismäßig. Insoweit werde vollumfänglich auf den Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 - 9 F 148/21 Bezug genommen. Die Maskenpflicht verletzte die oben genannten verfassungsrechtlich und international geschützten Rechte. Dabei sei unklar, ob Verstöße von Kindern unter 14 Jahren auch bußgeldbewährt seien. Unbeteiligte Menschen würden als bloße Objekte behandelt. Die Bewertung der Maßnahme müsse im Kontext mit dem gesamten Maßnahmebündel erfolgen. Würden Vorteile der Allgemeinheit bewertet, seien auch die Nachteile der Allgemeinheit mit vollem Gewicht zu betrachten. Die Beeinträchtigungen für Kinder seien gravierend, obwohl sie nicht einmal ansteckungsverdächtig seien. Von den als positiv getesteten Personen erkrankten nur die wenigsten schwer. Viele blieben vollkommen symptomlos. Der Normalfall bewege sich im Bereich einer normalen Erkältung. An Grippewellen, Unfällen oder Diabetes mellitus stürben jährlich eine Vielzahl von Menschen, ohne dass dies zu entsprechenden Eingriffen führe. Das Covid-19-Risiko sei nicht wesentlich größer. Insbesondere müsse bei der Betrachtung der Zahl der Toten diejenigen unberücksichtigt bleiben, für deren Tod SARS-CoV-2 nicht kausal gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass 2020 keine Grippetoten erfasst worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass viele der sog. Corona-Toten möglichweise an einem anderen Grippevirus gestorben wären. Die durch den Lockdown verursachten Todesfälle hätten berücksichtigt werden müssen. Bezüglich der Maskenpflicht im Unterricht sei zu berücksichtigen, dass damit nur eine relativ geringe Minderung des Risikos, an Covid-19 zu sterben oder schwer zu erkranken, verbunden sei. Dieses Risiko sei für den Einzelnen nicht größer als andere Lebensrisiken. Jeder könne selbst Schutzmaßnahmen für sich treffen. Das Tragen von Masken führe insbesondere bei Kindern aufgrund des erhöhten Sauerstoffbedarfs und eines geringeren Atemvolumens zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die damit verbundene verstärkte Einatmung von Kohlendioxid. Dies habe u.a. Schläfrigkeit, Kopfschmerzen, Kurzatmigkeit bis hin zu Ohnmachten zur Folge. So informiere der Deutsche Bundestag seine Mitarbeiter darüber, dass bereits eine Tragedauer von 30 min zu einem signifikanten Anstieg der CO2-Werte im Blut führe. Daher sei für Kinder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über viele Stunden, teilweise länger als bei Erwachsenen im Berufsleben, nicht zumutbar. In den Schulen sei es warm, die Kinder redeten und bewegten sich viel, vor allem in den Pausen. Auf den nach längerem Tragen feuchten Masken sammelten sich Viren, Bakterien und Pilze bzw. sei Mikroplastik vorhanden, die immer wieder eingeatmet werden könnten. Mit dem Maskentragen seien auch psychologische Beeinträchtigungen verbunden, da die nonverbale Kommunikation eingeschränkt sei. Das Risiko für psychische Auffälligkeiten sei von 18 % vor der Corona-Krise auf 30 % während der Krise gestiegen. Die Mehrzahl der Kinder fühle sich durch die Maske beeinträchtigt. Die ordnungsgemäße Verwendung der Masken, insbesondere ein Wechsel bei Durchfeuchtung, sei nicht sichergestellt. Das Maskentragen im Unterricht sei nicht geeignet, eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu reduzieren. Es erfolge keine Verringerung der Viruslast in der Luft. Die Wissenschaft sei sich einig, dass Masken keine Infektionsketten unterbänden und nicht vor Infektionen schützten, sondern im Gegenteil gesundheitsgefährdend seien. Dies gelte insbesondere bei einem falschen Gebrauch der Masken. Die Einführung der Maskenpflicht habe Ende April 2020 keine Auswirkungen auf den R-Wert gehabt, der ohnehin bereits gesunken sei. Eine Maskenpflicht sei nicht erforderlich, da es mildere Mittel, wie Lüftungskonzepte, Luftfilter, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m gebe. Kinder seien keine Pandemietreiber. Schließlich sei das Maskentragen im Unterricht auch im engeren Sinne unverhältnismäßig. Hunderttausende Menschen müssten Masken tragen, um nur eine einzige Infektion zu vermeiden. Die Ärzte würden ohne konkrete Prüfung im Einzelfall generell die Erteilung von Attesten ablehnen. Auch dürfe der Schulleiter nicht über die Gültigkeit eines ärztlichen Attests befinden. Darüber hinaus würden die Schüler ungleich behandelt. Die schwammigen Regelungen führten zu unterschiedlichen Anwendungen in den Schulen. Teilweise reiche für 8-jährige Schüler eine Stoffmaske auf dem Gang aus, während ein anderer eine qualifizierte Maske tragen müsse. In anderen Bundesländern würden auch andere Regelungen gelten. Auch sei ein 16-jähriger Schüler anderen Regelungen als ein 16-jähriger Auszubildender unterworfen und werde nach § 22 JArbSchG geschützt. Es seien sämtliche Akten, evidenzbasierte Studien und Gutachten vorzulegen. Ohne derartige Untersuchungen sei keine wirksame Abwägung erfolgt. Es obliege im Übrigen nicht den Antragstellerinnen, die Gefährlichkeit der angeordneten Maßnahmen nachzuweisen. Der Normgeber habe die Pflicht zum Erforschen der Tatsachen und Erkenntnisse, zumal die Pandemie bereits ein Jahr andauere. Lege der Antragsgegner keine entsprechenden Unterlagen vor, sei nicht ersichtlich, dass der Normsetzungsgeber den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und sich bei der Entscheidung an die allgemein gültigen Maßstäbe für eine ordnungsgemäße Abwägung gehalten habe. Der Antragsgegner sei der ihm obliegenden Dokumentationspflicht nicht nachgekommen. Die Antragstellerinnen beantragen, 1. von Amts wegen ein Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB zur Beendigung einer derzeit bestehenden nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls der Antragsteller aufgrund der schulinternen Anforderungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts zu eröffnen. 2. die sofortige Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage gegen Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 9. April 2021 in der jeweils geltenden Fassung „Vollzug der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sport (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung vom 9. April 2021. Er führt insbesondere aus, dass die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs während der durch den Bundestag bereits mehrmals festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG zwingend eines Schutzkonzepts bedürfe. Hier sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die auftretenden Mutationen im höheren Umfang Kinder und Jugendliche infizierten. Deshalb sei die Verpflichtung zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung auf die Klassenstufen 1-6 erstreckt worden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Klassenstufen 1-6 bzw. einer qualifizierten Gesichtsmaske ab der Klassenstufe 7 und für Lehrkräfte sei zur Eindämmung der Epidemie geeignet und erforderlich. Ausnahmen seien vorgesehen bzw. stünden im Ermessen der Schulleitung. Gesundheitliche Belastungen seien nur durch wenige Untersuchungen belegt worden. Außerhalb des Gesundheitswesens gebe es kaum Untersuchungen. Allerdings wiesen medizinische Gesichtsmasken im Vergleich mit FFP2-Masken einen geringeren Atemwiderstand auf und könnten länger getragen werden. Gesundheitliche Schäden, insbesondere die Gefahr von Sauerstoffmangel seien nicht bekannt. Dies zeigten die Erfahrungen zahlreicher Länder, in denen das Tragen von Masken in der Öffentlichkeit nicht zu negativen gesundheitlichen oder psychologischen Folgen geführt habe. So zeige die Stellungnahem des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. November 2020 keine Gefährdung durch Kohlendioxid beim Tragen der Masken in Schulen. Ebenso weise die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. darauf hin, dass es keine theoretische Begründung der Gefahr einer Sauerstoffuntersättigung unter Maskenatmung gebe. Studien für Erwachsene zeigten, dass die Sauerstoffsättigung des Blutes beim Tragen der Maske nicht unter den Normbereich absinke bzw. der CO2-Anstieg nicht oberhalb des Normbereichs liege. Zur Wirksamkeit von Masken zur Verhinderung von respiratorischen Infektionen lägen zahlreiche Publikationen vor. Epidemiologische Studien, in denen das regionale Infektionsgeschehen von Ländern, Regionen und Städten mit Maskenpflicht mit solchen ohne Maskenpflicht verglichen worden seien, zeigten ein eindeutig milderes Infektionsgeschehen bei dem Bestehen einer Maskenpflicht. Gerade in Phasen einer höheren und sehr hohen altersbezogenen Inzidenz werde deshalb die Maskenpflicht geregelt. Soweit sich einzelne Schulleitungen bzw. Lehrkräfte nicht an die Vorgaben der Allgemeinverfügung hielten, sei dies gegenüber den Verantwortlichen vor Ort bzw. dem Schulamt vorzutragen, um für Abhilfe zu sorgen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. II. 1. Die Anträge der Antragstellerinnen bleiben ohne Erfolg. a) Soweit die Antragstellerinnen beantragen, von Amts wegen ein Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB zur Beendigung einer derzeit bestehenden nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls der Antragstellerin zu 1. aufgrund der schulinternen Anforderungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts zu eröffnen, ist nicht ersichtlich, ob die rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerinnen insoweit eine einstweilige Anordnung anstreben. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre der Antrag bereits unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung zu bewegen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob § 1666 Abs. 4 BGB das Familiengericht überhaupt zu Maßnahmen gegen den Träger öffentlicher Gewalt befugt (hierzu VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 -). Die Vorschriften über die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO sind nicht in den Fällen der §§ 80 und 80a VwGO anwendbar. Die angegriffene Allgemeinverfügung ist ein nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbarer Verwaltungsakt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt deshalb nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Rückgriff auf ein nicht in der VwGO geregeltes zivilrechtliches Verfahren ist nicht erforderlich. Eine Regelungslücke ist nicht gegeben, denn auch gegenüber staatlichen Stellen ist das Kindeswohl ein Kriterium, das im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen ist. b) Der Antrag der Antragstellerin zu 1. hinsichtlich des Antrags zu 2 ist hingegen zulässig. Sie ist antragsbefugt, denn sie wird als Schülerin von den Anordnungen des Maskentragens in Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung vom 9. April 2021 zumindest in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG betroffen. Ob sie darüber hinaus geltend machen kann, auch in anderen Grundrechten verletzt zu sein, kann hier dahinstehen. Ob auch die Antragstellerin zu 2. unter Hinweis auf Art. 6 GG die Möglichkeit geltend machen kann, in eigenen Rechten entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls ist der Antrag nicht begründet. 2. Der Antrag zu 2 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Ist hingegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, bedarf es einer allgemeinen Abwägung der verschiedenen Interessen. Dann werden die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall der Stattgabe des Eilantrags und einer späteren Erfolglosigkeit in der Hauptsache den Auswirkungen gegenübergestellt, wenn der Eilantrag abgelehnt, aber der Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolgreich sein wird. Die vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Rechtslage nur summarisch geprüft wird, fällt hier zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung des Antragsgegners überwiegt das persönliche Interesse der Antragstellerinnen, von der angeordneten Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Die Klage der Antragstellerinnen wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dies gilt selbst bei offenen Erfolgsaussichten und der dann gebotenen Folgenabwägung. Die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 9. April 2021 ist im Rahmen einer summarischen Prüfung inhaltlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zu beachten, dass die Allgemeinverfügung für einen bestimmten Zeitraum Geltung beansprucht und sich als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt. Deshalb ist maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung (BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 -; ThürOVG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 KO 1103/05 - jeweils juris). Dementsprechend sind bis zum jetzigen Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu beachten. a) Rechtsgrundlage für die der Allgemeinverfügung zu Grunde liegende Bestimmung der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370). Es drängen sich keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der infektionsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage auf. Insbesondere genügen die Regelungen den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dies ist der Fall. § 32 Satz 1 IfSG bezieht sich auf die Regelungen der §§ 28 bis 31 IfSG und umfasst damit die Generalklausel zum Zweck der „Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten“ sowie die in § 28a Abs. 1 IfSG einzeln aufgezählten möglichen Schutzmaßnahmen hierzu, die im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG ergriffen werden dürfen. Bei dem Vorliegen dieser Voraussetzungen wird den Landesregierungen erlaubt, entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Tatbestände der §§ 28, 28a IfSG bieten hinreichend Ansatzpunkte für eine entsprechende Eingrenzung der Reichweite der Ermächtigung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 18/20 - juris Rn. 374 ff.; VerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 -; ThürOVG, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 3 EN 67/21 - juris). Ergäben sich in einem Hauptsacheverfahren gegenteilige Anhaltspunkte bedürfte es einer Vorlage beim Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG, da nur dem Bundesverfassungsgericht für Parlamentsgesetze des Bundestages eine Normverwerfungskompetenz zukommt. 3. Im Rahmen einer summarischen Prüfung bestehen keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO als Grundlage für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung. a) Formell ist die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Die Landesregierungen sind nicht darauf beschränkt, selbst entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen, sondern sie können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Nach § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155 - ThürIfSGZustVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269), wurde diese Verordnungsermächtigung differenziert nach Regelungsbereichen auf das für das Gesundheitswesen bzw. das für Bildung zuständige Ministerium übertragen. Danach darf das für Bildung zuständige Ministerium Regelungen für Einrichtungen nach § 33 IfSG im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitsministerium und Soziales zuständigen Ministerium treffen, die von den durch das für das Gesundheitsministerium und Soziales zuständige Ministerium erlassenen Verordnungen abweichen dürfen. Dies ist mit der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in der Fassung vom 16. April 2021 erfolgt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 - juris Rn. 39). Es ist nicht offensichtlich, dass das Verfahren bei Erlass der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO fehlerhaft durchgeführt worden ist. Art. 67 Abs. 4 ThürVerf sieht lediglich eine Unterrichtung des Landtages insbesondere über Gesetzesentwürfe der Landesregierung, Angelegenheiten der Landesplanung und -entwicklung, geplante Abschlüsse von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen, Bundesratsangelegenheiten und Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaft vor, soweit diese für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind. Selbst wenn der Begriff Gesetzesvorhaben auch Verordnungen umfasst, lässt sich der Regelung nicht entnehmen, dass sich eine fehlende Unterrichtung auf die Wirksamkeit der Verordnung auswirkt und nicht lediglich eine Verletzung der Rechte eines Verfassungsorgans darstellt (vgl. NiedersächsStaatsGH, Urteil vom 9. März 2021 - 3/20 - juris zu Art. 25 NiedersVerf). Die gegenüber der landesrechtlichen Verfassung höherrangige bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 32 IfSG ermächtigt allein die Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte Stelle zum Erlass der Verordnung. Sie ist insoweit abschließend; die Möglichkeit zur Schöpfung neuer Zuständigkeiten oder Beteiligungsformen bestehen nach dem IfSG nicht. Eine Übertragung von Zuständigkeiten und Kompetenzen auf den Landtag eröffnet allein Art. 80 Abs. 4 GG, d. h. der Landtag hat dann anstelle der ermächtigten Landesregierung die Regelungen im Rahmen der bundesgesetzlichen Ermächtigung durch ein formelles Gesetz zu erlassen. Hier ist der Verordnungsgeber allein zum Erlass verbindlicher Rechtsregelungen befugt (ThürOVG, Beschluss vom 8. November 2020 - 3 EN 725/20 - juris Rn. 97 im Zusammenhang mit § 11 ThürSARS-COV-2-SondereindmaßnVO vom 4. November 2020 - GVBl. S. 547). Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist nicht festzustellen. Unabhängig von dem Umstand, ob die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ursprünglich lediglich § 32 Abs. 1 IfSG sowie die subdelegierende Norm des § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO benannt hat (zur Notwendigkeit der Zitierung der Ermächtigung zur Subdelegation BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 24), hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zwischenzeitlich im Einleitungssatz der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 16. April 2021 neben § 32 Satz 1 IfSG auch die §§ 28, 28a IfSG aufgezählt. Damit wird die Verordnung nunmehr wohl den Anforderungen an das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG sowie des Art. 84 ThürVerf gerecht und stellt sicher, dass die Grundlage der Delegation von Rechtssetzungskompetenz auf die Exekutive verständlich und kontrollierbar sowie dass sich der Gesetzgeber der Ermächtigungsnorm auch bewusst ist. Die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis muss sich gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Beruht eine Verordnung auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen, müssen diese gemeinsam angegeben werden, auch wenn es nicht erforderlich ist, zu jeder einzelnen Verordnungsbestimmung auszuführen, auf welcher der Ermächtigungen sie beruht. Ein diesbezüglicher Mangel führt zur Nichtigkeit der Verordnung (BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - juris Rn. 153 ff.; ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 410). Die von den Antragstellerinnen vermissten Regelungen des § 29 IfSG (Beobachtung von Kranken, Krankheitsverdächtigten, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern), § 30 IfSG (Absonderung) und § 15 IfSG (Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage) sind im Rahmen der Anordnung einer Maskenpflicht in der Schule nicht von Bedeutung. § 5 IfSG (Epidemische Lage von nationaler Tragweite) stellt selbst keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass besonderer Schutzvoraussetzungen dar. Nicht jede Norm, in der lediglich ein in der Ermächtigungsgrundlage benanntes Tatbestandsmerkmal definiert ist, muss im Rahmen des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG zitiert werden. Die Regelung beschränkt sich auf eigenständige Ermächtigungsgrundlagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - juris Rn. 164). Ob darüber hinaus die Benutzung des Wortes „Rechtsgrundlage“ in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG es erfordert, dass - so Stimmen in der Literatur - neben dem konkreten Paragrafen ggf. auch Absatz, Satz und Nummer der Norm zu zitieren sind (dazu ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 410), ist nicht im Eilverfahren zu entscheiden. Jedenfalls wird dem Adressaten das Auffinden der Rechtsgrundlage nicht erheblich erschwert. Auch dürfte damit der Exekutive der Umfang der Ermächtigungsnorm hinreichend klar sein. Auf § 32 Satz 2 IfSG musste in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO nicht hingewiesen werden, denn die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO regelt nicht selbst die Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung auf andere Stellen. Dies ist durch die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269) erfolgt. Die Landesregierung und das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie haben im Rahmen der Änderung vom 9. Juni 2020 durch Art. 2 der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten ausweislich der Eingangsformel ausdrücklich auch auf § 32 Satz 2 IfSG hingewiesen (ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 536). Insbesondere ergibt sich noch hinreichend klar, dass Art. 2 der Verordnung von der Landesregierung erlassen worden ist (näher dazu ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 538). Die subdelegierte Norm (d.h. hier die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) muss nicht selbst die für die Subdelegation maßgebliche Ermächtigungsgrundlage (hier § 32 Satz 2 IfSG) angeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 19). Zwar hat der Verordnungsgeber die Geltungsdauer der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO nicht gem. § 28a Abs. 5 IfSG beschränkt, sondern bis zum 30. Juli 2021 erstreckt. Nach § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG beträgt die Geltungsdauer grundsätzlich vier Wochen und kann verlängert werden. Der Wortlaut („grundsätzlich) spricht für die Möglichkeit von Ausnahmen. Jedenfalls ist es im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen, dass vor dem Hintergrund der bildungspolitischen Notwendigkeit der Planbarkeit des Schullebens eine Befristung bis zum Schuljahresende möglich ist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. März 2021 - 3 EN 93/21 juris Rn. 104). Eine amtliche Begründung der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, wie sie § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorsieht, hat der Verordnungsgeber auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport publiziert (https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus). Soweit die Antragstellerin diese Begründung inhaltlich nicht als ausreichend erachtet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. b) Die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ist auch materiell nicht zu beanstanden. Soweit § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO regelt, dass das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Möglichkeit hat, von § 6 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abweichende Regelungen zum Tragen einer Gesichtsmaske zu treffen, ist dies zulässig. Zwar normiert § 2 Abs. 1 Satz 2 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO im Grundsatz, dass bei Abweichungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO der Vorrang gegenüber der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO zukommt. Allerdings ist in § 6 Abs. 5 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO als speziellerer Vorschrift im Zusammenhang mit dem Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen oder qualifizierten Gesichtsmasken ausdrücklich bestimmt, dass diesbezügliche Regelungen für die Schulen dem für Bildung zuständigen Ministerium vorbehalten bleiben. § 6 Abs. 5 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geht nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der allgemeineren Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vor. 4. Die Allgemeinverfügung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Allgemeinverfügung beruht auf § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO i.V.m. § 2 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. Der Antragsgegner ist gem. §§ 2 Abs. 2, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO berechtigt, weitergehende Regelungen für den Schulbetrieb zu erlassen. Danach kann das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zeitlich befristet regional oder landesweit die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 6 - 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für alle Schüler und Lehrkräfte auf den Unterricht ausweiten, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und insbesondere den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten. Soweit die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO erst in der Fassung vom 16. April 2021 auf die seit dem 1. April 2021 geltende ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO verweist, ist dies unschädlich. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung. a) Formelle Mängel der Allgemeinverfügung vom 9. April 2021 sind nicht erkennbar. Im Rahmen einer summarischen Prüfung im Eilverfahren ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Anordnungen in der Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 ThürVwVfG getroffen hat. Das schließt § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO nicht aus. Der Wortlaut „anordnen“ lässt nicht schon den Schluss darauf zu, dass eine solche Anordnung nur in der Form einer Verordnung erfolgen darf. Der Begriff der Anordnung umschreibt lediglich die Schaffung einer verbindlichen Regelung. Sie kann grundsätzlich auch in der Form eines Verwaltungsaktes bzw. einer Allgemeinverfügung ergehen. Nach § 35 Satz 2 ThürVwVfG ist eine Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die Benutzung einer öffentlich-rechtlichen Sache betrifft. Personenbezogene Allgemeinverfügungen richten sich aus Anlass einer bestimmten konkreten Situation an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Kreis von Adressaten. Dabei reicht es aus, dass die Adressaten nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt bzw. bestimmbar sind. Das ist vorliegend der Fall, wenn sämtliche thüringer Schüler erfasst werden. Darüber hinaus muss sich die Allgemeinverfügung auf einen konkreten Einzelfall beziehen. Diese Regelung eines Einzelfalles stellt das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung der Allgemeinverfügung von einer Rechtsnorm dar. Die Konkretheit des geregelten Sachverhalts unterscheidet die personenbezogene Allgemeinverfügung von der Rechtsnorm (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2. November 2010 – 3B 164/10 – juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 15. März 2016 – 8 BV 14.1102 – juris Rn. 22 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 161). Der für eine Allgemeinverfügung erforderliche Bezug zu einem konkreten Sachverhalt ergibt sich hier aus der Corona-Pandemie, deren weitere Ausbreitung der Antragsgegner durch seine Maßnahmen reduzieren will. Diese Anordnungen dienen nicht der Abwehr einer abstrakten Gefahr, wie dies etwa für den Erlass abstrakt-genereller Regelungen in Form einer Rechtsverordnung kennzeichnend ist, sondern betrifft eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 und stellt damit eine anlassbezogene Regelung dar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 4, 6 zur Anordnung von Geschäftsschließungen durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie für Familie, Arbeit und Soziales; a.A. VG München, Beschluss vom 24. März 2020 – M 26 S 20.1255 – juris Rn. 23 im Zusammenhang mit der landesweiten Regelung der Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m). b) Bedenken gegen die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestehen nicht. aa) Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist hinreichend bestimmt. Nach dieser Vorschrift werden sämtliche Schüler ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr und die Lehrkräfte zur Tragung einer qualifizierten Gesichtsmaske verpflichtet. Was unter dem Begriff qualifizierte Gesichtsmaske zu verstehen ist, ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wird für Schüller der Klassenstufen 1 bis 6 gemacht. Hier reicht die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung. Was hierunter zu verstehen ist, wird ebenfalls unter Nutzung einer Verweisung (hier auf § 6 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) bestimmt. Es bestehen danach keine Zweifel, dass Schüler ab 6 Jahren bis einschließlich der Schüler der Klassenstufe 6 keine qualifizierte Gesichtsmaske tragen müssen. Des Weiteren ist geregelt, dass kein Schüler eine Maske (d.h. eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske) während des Sportunterrichts oder bei der Essenseinnahme tragen muss. Es ist in regelmäßigen Abständen eine Pause vom Maskentragen sicherzustellen. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßen Ermessen. Mangels Bezugnahme auf die Regelung des § 6 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung gibt es ungeachtet der Vorrangregelung des § 6 Abs. 9 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bereits keine Unklarheiten bezüglich des Alters, ab dem eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen ist. Der Umstand, dass aufgrund §§ 28 Abs. 5 Satz 2 IfSG sowie infolge der sich ständig ändernden Umstände Verordnungen und Anordnungen häufigen Änderungen unterworfen sind, führt nicht dazu, dass keine, an die konkrete Situation angepasste Schutzmaßnahmen erlassen werden dürfen, auch wenn das Nachvollziehen der jeweils aktuellen Regelungen mit Mühen verbunden ist. bb) Der Anwendungsbereich der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ist eröffnet. Die dort geregelten Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Angesichts der vom Bundestag infolge der Corona-Pandemie festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und des gegenwärtigen erheblichen Infektionsgeschehens ist der Antragsgegner grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die auch die Verpflichtung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen erfassen können. Am Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung sowie der Notwendigkeit der Infektionsbekämpfung bestehen keine Zweifel. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerinnen ist nicht davon auszugehen, dass diese dem Beschluss des Bundestages zum Vorliegen einer pandemischen Lage von nationaler Bedeutung, § 28a IfSG, der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie der angegriffenen Allgemeinverfügung zugrunde liegende Risikoeinschätzung unrichtig ist. Die Kammer folgt dabei im Wesentlichen den Einschätzungen des Robert Koch-Institutes (RKI). Ihm hat der Gesetzgeber in § 4 IfSG bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens eine zentrale Stellung eingeräumt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 435 ff.; ThürOVG, Beschluss vom 17. März 2021 - 3 EN 93/21 - juris Rn. 112 m.w.N.; VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 3 E 416/21 -). Das RKI erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet die Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung ein. Dabei werden die verfügbaren wissenschaftlichen Ergebnisse berücksichtigt, ausgewertet und zu Grunde gelegt. Soweit im wissenschaftlichen Diskurs abweichende Meinungen vertreten werden, führt dies nicht zwangsläufig zur Fehlerhaftigkeit der Einschätzungen des RKI (vgl. https: //www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung_Grundlage). Ebenso wenig vermögen die Antragstellerinnen diese Risikobewertung unter Bezugnahme auf vereinzelte abweichende Meinungen im Rahmen einer summarischen Prüfung umfänglich zu erschüttern. Angesichts der Ungewissheiten und dynamischen Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung zum neuartigen Coronavirus sind die Bewertungen kritisch zu hinterfragen und bedürfen fortdauernder Überprüfung. Dies ist Voraussetzung für einen lebendigen wissenschaftlichen Diskurs. Ein solcher Diskurs hat auch zur Folge, dass abweichende Meinungen gebildet und formuliert werden. Allein dieser Umstand führt aber nicht bereits zur Fehlerhaftigkeit der hier zu Grunde liegenden Einschätzungen des Robert Koch-Instituts (vgl. hierzu auch ThürOVG, Beschluss vom 17. März 2021 - 3 EN 93/21 - juris Rn. 114; Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 435; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 75). Die von den Antragstellerinnen vorgetragenen Auffassungen und Gutachten, die die Richtigkeit der Einschätzungen des RKI in Zweifel ziehen, überzeugen jedoch im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht. Unter Berücksichtigung der Auffassungen von wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Kommissionen, die sich aus Wissenschaftlern verschiedener Fachgebiete zusammen setzen und die Situation bewerten, ist festzustellen, dass eine Mehrzahl der Sachkundigen die Auffassungen des RKI teilen. Das spricht für das notwendige Maß an Plausibilität und sachlicher Richtigkeit. Soweit die Antragstellerinnen auf andere Gefährdungslagen Bezug nehmen - wie beispielsweise die jährlich an Grippe Infizierten, Diabeteserkrankungen oder die jährlichen Verkehrstoten -, so ist hierzu anzumerken, dass zum einen der Staat aus tatsächlichen Gründen nicht sämtliche denkbaren gesundheitlichen Gefahren abwenden kann (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20 – juris Rn. 436). Zum anderen handelt es sich bei den genannten Gefährdungslagen nicht um neuartige Gefahren, die das Gesundheitssystem überfordern können. Auf diese bekannten Situationen ist das Gesundheitssystem eingestellt. Gleichzeitig existiert bezüglich der Grippe angesichts ihrer jährlichen Wiederkehr eine gewisse Grundimmunisierung in der Bevölkerung. Diabeteserkrankte bzw. Verletzte von Unfällen können behandelt werden. Eine neuartige, sehr ansteckende Erkrankung, für die in der Bevölkerung weitestgehend kein Grundschutz besteht, kann aber zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen, denn es sind schwere Verläufe bis hin zum Tod festzustellen. Die Gefahr erhöht sich dabei mit dem Lebensalter. Allerdings führen massenhafte Erkrankungen Jüngerer, auch wenn für sie eine geringere Wahrscheinlichkeit besteht, schwer zu erkranken, gleichwohl zu einer Steigerung der Inanspruchnahme der Intensivbettenkapazitäten. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerinnen bereits eine pandemische Gefährdungssituation verneinen, weil die für die Ermittlungen der Infektionszahlen verwendeten PCR-Tests nicht aussagefähig seien. Zwar weisen diese Tests lediglich das Genom des Virus nach und nicht zwingend das Vorhandensein vermehrungsfähiger Viren und damit eine akute Infektion. Allerdings zeigen die Anwendungshinweise des RKI, dass nicht allein die bloßen Testergebnisse maßgeblich sind (ausführlich: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html?nn=13490888#doc13490982bodyText4 - unter „Direkter Erregernachweis durch PT-PCR“). Auch das Ärzteblatt stellt fest, dass der PCR-Test eine hohe klinisch diagnostische Sensitivität von nahezu 100 Prozent aufweist (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/118870/; siehe hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2021 - 11 S 17/21 - juris Rn. 40 ff.). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen ist auch nicht davon auszugehen, dass bei Personen, die mehrmals mittels PCR-Test getestet werden, jede positive Testung dem RKI als eine Infizierung gemeldet wird. Nach §§ 6 ff. IfSG sowie ausweislich der Darstellung des RKI („Wie funktioniert der Meldeweg und welche Informationen zu den Erkrankten werden ans RKI übermittelt?“ - Stand 09.03.2021: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/ gesamt.html;jsessionid=DD9593E9940EB00CF9BE3D9D816E2AE8.internet112?nn=13490888) werden die zur Meldung verpflichteten Ärzte oder andere Personen wie Leiter von Pflegeheimen, Schulen oder Labore verpflichtet, die entsprechende Meldung an das Gesundheitsamt vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Name und Adresse der betroffenen Person anzugeben. Gem. § 8 Abs. 3 IfSG besteht die Meldepflicht aber nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte oder für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde. Es ist Aufgabe des Gesundheitsamtes die ihm gemeldeten Daten abzugleichen und erst dann die Zahl der Erkrankungen (und nicht lediglich die Zahl positiver Tests) ohne Namen, Wohnort und Kontaktdaten an das RKI weiterzuleiten. Soweit dieser Abgleich in der Praxis nicht immer funktioniert, zeigen gleichwohl die gegenwärtigen Zahlen an Patienten auf den Intensivstationen in Thüringen (siehe unten S. 24), dass nicht allein in Folge von Meldemängeln nur eine scheinbare Gefährdungssituation besteht. Darüber hinaus spricht auch die Erhöhung der Positivrate der Testungen von 7,89 % bei 1.367.247 Tests in der 11. Kalenderwoche 2021 auf 12,41 % bei 1.295.635 Tests in der 15. Kalenderwoche (vgl. RKI Tabellen zu Testzahlen, Testkapazitäten und Probenrückstaus pro Woche vom 21. April 2021: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Testzahlen-gesamt. html) dafür, dass nicht lediglich eine bloße Erhöhung der Testungen zu der Erhöhung der Inzidenz geführt hat. cc) Es ist ebenso wenig ersichtlich, dass die angeordnete Maskenpflicht in Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung materiell rechtswidrig ist. Die Anordnung einer Maskenpflicht wird von den Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG, § 38 Abs. 5 SARS-CoV-2-KiJuSSp-VO erlaubt dies ausdrücklich. Es handelt sich bei der durch das SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung COVID 19 um eine in ganz Thüringen und Deutschland verbreitete übertragbare Krankheit, bei der schwere Krankheitsverläufe drohen, deren Wahrscheinlichkeit mit zunehmenden Alter und Vorerkrankungen zunimmt. Aktuell schätzt das RKI die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein (vgl. täglicher Lagebericht der RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-20-de.pdf?__blob=publicationFile): Die 7-Tages-Inzidenz für ganz Deutschland steigt seit Mitte Februar 2021 stark an und liegt deutlich über 100/100.000 Einwohner. Das Geschehen ist nicht regional begrenzt, die Anzahl der Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100/100.000 Einwohner nimmt seit Mitte Februar 2021 deutlich zu. Der 7-Tage-R-Wert liegt um 1. Etwa seit Mitte März hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. Nach einem vorübergehenden Rückgang der Fallzahlen über die Osterfeiertage hat sich der starke Anstieg der Fallzahlen zunächst fortgesetzt. Bei der Analyse der Fallzahlen nach Meldewochen ist kein deutlicher Rückgang der Fallzahlen und der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen 4 Wochen festzustellen. Bisher kann anhand der 7-Tage-Inzidenz der letzten Tage (s. Abbildung 3), jedoch noch nicht sicher abgeschätzt werden, wie sich dieser Trend fortsetzt. Die COVID-19-Fallzahlen stiegen in den letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch in jüngeren Altersgruppen. … Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Um einen möglichst kontinuierlichen Betrieb von Kitas und Schulen gewährleisten zu können, erfordert die aktuelle Situation den Einsatz aller organisatorischer und individueller Maßnahmen zur Infektionsprävention (s. u. a. Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen - Lebende Leitlinie). Darüber hinaus muss der Eintrag von SARS-CoV-2 in die Einrichtungen möglichst verhindert werden, d. h. Familien und Beschäftigte sollten ihr Infektionsrisiko außerhalb der Kita oder Schule entsprechend der Empfehlungen des RKI (AHA + L) minimieren und bei Zeichen einer Erkrankung 5-7 Tage zuhause bleiben. Falls es zu Erkrankungen in einer oder mehreren Gruppen kommt, sollte eine frühzeitige reaktive Schließung der Einrichtung aufgrund des hohen Ausbreitungspotenzials der neuen SARS-CoV-2 Varianten erwogen werden, um eine weitere Ausbreitung innerhalb der Kita und in die betroffenen Familien zu verhindern. Der Positivenanteil der Testungen nimmt wieder zu und liegt bei über 12%. Die drei aktuell bekannten besorgniserregenden Virusvarianten (Variants Of Concern, VOC) der Linie B.1.1.7 (erstmals nachgewiesen in Großbritannien), der Linie B.1.351 (erstmals nachgewiesen in Südafrika) und der Linie P.1 (erstmals nachgewiesen in Brasilien) werden mit verstärkter Probensequenzierung und Datenerfassung im Deutschen elektronischen Sequenzdaten-Hub (DESH) (www.rki.de/covid-19-desh) im Rahmen der Integrierten Molekularen Surveillance (IMS) intensiv beobachtet. Insgesamt ist die VOC B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Das ist besorgniserregend, weil die VOC B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und vermutlich schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Varianten. Zudem vermindert die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B.1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. In Thüringen liegt die 7-Tages-Inzidenz / 100.000 Einwohner mit 232,2 (Stand vom 22. April 2021) dabei deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 162. dd) Gleichzeitig beschränken die §§ 28, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG die Maskenpflicht nicht nur auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG. Dies ergibt sich aus der Systematik der Regelungen in §§ 28 und 28a IfSG. Einschränkungen von Veranstaltungen, Versammlungen oder Gemeinschaftseinrichtungen, Verbote der Alkoholabgabe, die Untersagung von Übernachtungsangeboten etc. erfassen notwendigerweise auch Personen, die selbst nicht krank, kranheits- oder ansteckungsverdächtig sind. Es entspricht insbesondere Sinn und Zweck der Norm, die weitere Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit auf bisher nicht infizierte Personen zu verhindern. Folglich kann grundsätzlich jede Person Adressat einer Beschränkung sein, insbesondere, wenn sie noch nicht infiziert ist (ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn 389, 419; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205 [213] = juris Rn. 26). Das lässt sich bereits den Gesetzgebungsmaterialien zur Vorgängerregelung in § 34 BSeuchG entnehmen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f. Die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, läßt sich von vorneherein nicht übersehen. Man muß eine generelle Ermächtigung in das Gesetz aufnehmen, will man für alle Fälle gewappnet sein. Die Maßnahmen können vor allem nicht nur gegen die in Satz 1 (neu) Genannten, also gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige usw. in Betracht kommen, sondern auch gegenüber „Nichtstörern" sowie Gesetzesbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 566/99, S. 169 f.). cc) Die erfolgte Anordnung der Maskenpflicht nach Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung i.V.m. § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ist nicht unverhältnismäßig. Im Eilverfahren ist die Prüfung einer hinreichenden Evaluierung bzw. Abwägung durch den Antragsgegner nicht offensichtlich fehlerhaft. Die amtlichen Begründungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in Verbindung mit der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zeigen, dass der Antragsgegner die wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere des RKI, berücksichtigt. Insbesondere nimmt er auf die vorangegangenen Beschlüsse der Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder Bezug, die auf der Expertise von Wissenschaftlern nicht nur aus dem Bereich der Medizin, sondern auch anderer Fachbereiche beruhen und denen zudem regelmäßig eine - kontroverse - politische Diskussion vorausging. Des Weiteren ist auch auf die Begleitung des Handelns der Landesregierung im Bereich der Bekämpfung des Coronavirus durch einen Wissenschaftlichen Beirat hinzuweisen (https://www.landesregierung-thueringen.de/regierung/wissenschaftlicher-beirat). Es bleibt aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, zu prüfen, ob und inwieweit der Antragsgegner diesen Prozess der Beteiligungen und Entscheidungsfindung in den Verordnungsmaterialien hinreichend dargelegt und dokumentiert hat (vgl. zur materiell-rechtlichen Bedeutung dieses Nachweises: Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 431; ThürOVG, Beschluss vom 17. März 2021 - 3 EN 93/21 - juris Rn. 106). Angesichts des in § 28a Abs. 3 IfSG vorgegebenen Stufenplans und einer 7-Tages-Inzidenz von deutlich mehr als 50 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner hat der Antragsgegner Maßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Soweit eine verfassungskonforme Auslegung - neben der Inzidenz - die Berücksichtigung weiterer Kriterien erfordern sollte, sind diese gegenwärtig jedenfalls gegeben. Trotz des Umstandes, dass schon ca. 20 % der Bevölkerung in Thüringen eine erste Impfung erhalten haben, überschreitet die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 50 mit 232,2 um ein Vielfaches und ist bundesweit am höchsten. Gleichzeitig befinden sich aktuell (Stand 22.04.2021) 210 Infizierte in intensivmedizinischer Behandlung (vgl. www.tmasgff.de/covid-19/fallzahlen). Am 17. März 2021 waren es noch 138. Deshalb mussten vergangene Woche bereits intensivmedizinisch behandelte Patienten in andere Bundesländer verlegt werden, um die Aufnahme akuter Notfälle sicherstellen zu können (www.mdr.de Nachrichten Thüringen vom 16. April 2021). Angesichts dessen ist die Leugnung eines Zusammenhangs zwischen den Inzidenzwerten und der drohenden Überlastung der Intensivstationen nicht nachvollziehbar. Gleichzeitig sind ansteckungsgefährlichere Varianten des Coronavirus (B.1.1.7, B.1.351 und P.1) nachweisbar (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19 vom 21. April 2021). Diese Gefahr ist angesichts eines leichten Rückgangs in den letzten Tagen aber noch hinreichend stabil und weitgehend gebannt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rückgang unter Geltung der hier angegriffenen Maßnahmen erfolgt. Der Einwand, es stünden genügend intensivmedizinische Behandlungsplätze zur Verfügung und es drohe keine Überlastung des Gesundheitssystems, berücksichtigt nicht, dass die personellen Ressourcen nur begrenzt zur Verfügung stehen. Zur Behandlung von Beatmungspatienten bedarf es eines erhöhten Personalaufwandes. Die hierzu notwendigen Fachkräfte lassen sich im größeren Umfang nicht kurzfristig ausbilden. Derzeit ist nicht erkennbar, dass diese Fachkräfte von Kurzarbeit bedroht sind (vgl. hierzu auch ThürOVG, Beschluss vom 17. März 2021 - 3 EN 93/21 - juris Rn. 120 m.w.N.). Die 7-Tages-Inzidenz liegt in allen Landkreisen und kreisfreien Städten Thüringens deutlich über 100 / 100.000 Einwohner. Dementsprechend ist ein landesweites Vorgehen zur Verringerung des Infektionsgeschehens notwendig. Die angegriffene Maskenpflicht dient dabei der Verringerung des Infektionsgeschehens, denn nach der Einschätzung des RKI ist Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Dabei kann die Übertragung durch Tröpfchen erfolgen. Kleinere Aerosole können aber auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie lange die Tröpfchen und Aerosole in der Luft schweben bleiben, hängt von einer Vielzahl an Faktoren, wie insbesondere ihrer Größe, der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, ab. Beim Atmen und Sprechen und in einem besonderen Maße beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden. Beim Husten und Niesen entstehen deutlich vermehrt größere Partikel. Gleichzeitig können auch individuelle Unterschiede zu einer verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist aber die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Eine Maske (Mund-Nasen-Schutz oder Mund-Nasen-Bedeckung) kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Steckbrief.html). Kommen Personen eng oder über einen längeren Zeitraum zusammen, besteht eine hohe Übertragungsgefahr. Hiervon sind Schulen nicht ausgenommen (Kammerbeschluss vom 19. März 2021 - 3 E 320/21 Ge -; ThürOVG, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 - ; VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 - und VG Meiningen, Beschluss vom 24. März 2021 - 2 E 425/21 Me -). Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 - an: Nach den dem Gericht vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen sind Kinder jeden Alters empfänglich für das Virus SARS-CoV-2 und können es übertragen (Aktualisierte Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie [DGPI] und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene [DGKH] zur Rolle von Schulen und Kindertagesstätten in der COVID-19 Pandemie vom 18.01.2021, https://dgpi.de/aktualisierte-stellungnahme-der-dgpi-und-der-dgkh-zur-rolle-von-schulen-und-kitas-in-der-covid-19-pandemie-stand-18 - 01-2021/). Zwar spricht der epidemiologische Kenntnisstand dafür, dass Kinder weniger anfällig für Infektionen sind und sich seltener anstecken (Merckx u.a., Übertragung von SARS-CoV-2 durch Kinder, Dtsch. Ärztebl. 2020, 553, https://www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=&typ=16&aid=214816&autor=Meckx % 2C+J). Ob und inwieweit diese Auffassung durch britische Studien in Frage gestellt wird, die eine größere Ansteckungsgefahr bei Kindern durch die neuen Virusmutanten vermuten (vgl. FAZ vom 24.03.2021, https://www.faz.net/aktuell/wissen/corona-neuinfektionen-sind-kinder-die-neue-risikogruppe-17260978.html), kann hier nicht geklärt werden. Unstreitig ist jedenfalls, dass Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen am Infektionsgeschehen teilnehmen. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die hier streitgegenständliche Regelung getroffen hat. Diese Entscheidung des Antragsgegners für die in Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen ist vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnisse vertretbar (vgl. ThürOV, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 - juris Rn. 53; VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 -). Des Weiteren vermögen die Antragstellerinnen mit der Bezugnahme auf die vom Amtsgericht Weimar (Beschluss vom 8. April 2021 - 9 F 148/21 - juris) herangezogene Gutachten es nicht, keine Gesundheitsgefahr durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Schüler bis zur 6. Klasse bzw. einer qualifizierten Gesichtsmaske ab der 7. Klasse zu begründen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 -, verwiesen, die sich die Kammer vollumfänglich zu Eigen macht: Die Mund-Nasen-Bedeckung ist nach der wissenschaftlichen Erkenntnis das zentrale Schutzinstrument. Im Bereich der Schulen wird in der Wissenschaft differenziert. Für Kinder ab 10 Jahren kann das Tragen uneingeschränkt vorgesehen werden und wird auch empfohlen (Aktualisierte Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie [DGPI] und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene [DGKH] zur Rolle von Schulen und Kindertagesstätten in der COVID-19 Pandemie vom 18.01.2021, S. 6, https://dgpi.de/aktualisierte-stellungnahme-der-dgpi-und-der-dgkh-zur-rolle-von-schulen-und-kitas-in-der-covid-19-pandemie-stand-18-01-2 021/; SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule der DGUV vom 25.09.2020 in der Fassung vom 03.02.2021, S. 12, https://dguv.de/corona-bildung/schulen/index.jsp; Coronakinderstudien Co-Ki vom 22.02.2021, Monatsschrift Kinderheilkunde 2021, S. 353 [363], https://link.springer.com/ article/10.1007/s00112-021-01133-9). Für Kinder im Grundschulalter von 6 bis 10 Jahren wird der generelle Einsatz die Mund-Nasen-Bedeckung kritisch hinterfragt und es wird empfohlen, eine Bedeckung nur optional einzusetzen (so ausdrücklich die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie [DGPI], des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte [bvkj e.V.], der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [DGKJ], der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie [GPP] und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [SGKJ] vom 12.11.2020, https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/). Diese Option soll bei einem hohen Infektionsgeschehen gewählt werden, um ein Aufrechterhalten des Schulbetriebs zu ermöglichen. Die S3-Leitlinie der Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen vom Februar 2021 (federführend erstellt von der Deutschen Gesellschaft für Epidemiologie [DGEpi], der Deutschen Gesellschaft für Public Health [DGPH], der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [DGKJ] und der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische Infektiologie [DGPI], https://www. awmf.org/leitlinien/de tail/ll/027-076.html) empfiehlt deshalb bei einem hohen Infektionsgeschehen ein Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung auch für Grundschüler und hält Ausnahmen für Grundschüler nur bei einem mäßigen Infektionsgeschehen für sachgerecht (dort S. 5). Auch die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie vom 12. Oktober 2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges _Coronavirus/nCoV.html) sehen erst bei höheren Inzidenzwerten (ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 50 Infektionen je 100.000 Einwohnern) den uneingeschränkten Gebrauch von Mund-Nasen-Bedeckungen auch für Grundschüler vor (S. 10). Das Gericht übersieht nicht, dass gerade bei Kindern in der Altersgruppe von 7 bis 12 Jahren insbesondere psychische Reaktionen beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung berichtet werden (Kinder seien z. B. „häufiger gereizt als sonst“ oder „weniger fröhlich“, Coronakinderstudien Co-Ki, a.a.O. S 362). Hier wiederum sind allerdings die Eltern und Lehrkräfte gefordert. Die Verfasser der Coronakinderstudien Co-Ki betonen in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass Eltern grundsätzlich keine negative Meinung zum Maskentragen bei Kindern entwickeln sollten. Viele Kinder und Jugendliche seien „dankbar, dass sie dank der AHA+L-Regeln die Schule weiterbesuchen dürfen und würden sich von den Erwachsenen eine positive Meinung zu den Masken wünschen“ (a.a.O., S. 363). Durchgreifende gesundheitliche Bedenken, die gerade auch bei jüngeren Kindern im Grundschulalter generell gegen eine Tragepflicht sprechen könnten, kann das Gericht nicht erkennen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 09.03.2021, 13 B 266/21.NE, Juris-Rdnr. 53 ff). Der bereits erwähnte KOBAS vertritt in seiner Stellungnahme vom 30. November 2020 (https://www. dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologi sch/kobas/stellungnahme_gefaehrdung_durch_co2_beim_tragen-von-masken_16_11_2 020.pdf) die Auffassung, dass durch eine Mund-Nasen-Bedeckung die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid nicht in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt wird. Auch bei Kindern sei eine Gesundheitsgefahr auszuschließen. Soweit es bei einzelnen Schülerinnen und Schülern zu Beschwerden kommen sollte, ermöglicht die Regelung in Satz 7 von Ziffer 7.7. der Allgemeinverfügung einzelfallbezogene Ausnahmen von der Tragepflicht. Nichts anderes ergibt sich im Licht der von den Antragstellern benannten Äußerungen (Antragsschriftsatz S. 109-125). Die Antragsteller führen etliche Einzelmeinungen an, darunter die auch vom Amtsgericht Weimar herangezogenen Personen. Das Gericht kann nicht erkennen, dass diesen Einzelmeinungen gegenüber den oben genannten Stellungnahmen insbesondere auch der wissenschaftlichen Fachgesellschaften ein durchgreifendes Gewicht zukommt. Beispielhaft sei auf die Nennung der Dissertation von Ulrike Butz (https://mediatum.ub.tum.de/602557) hingewiesen, mit der die Antragsteller „schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schäden“ bei Kindern belegen möchten (Antragsschriftsatz S. 113). Allerdings hat Frau Butz selbst am 4. Mai 2020 gegenüber der Deutschen Presseagentur ausdrücklich erklärt, dass man aus ihrer Arbeit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ableiten könne (https://dpa-factchecking.c om/germany/ 200817-99-199126/). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung bzw. der medizinischen Gesichtsmaske in Schulen bei einem hohen Infektionsgeschehen, wie es aktuell in Thüringen herrscht, eine sowohl geeignete als auch erforderliche Maßnahme darstellt. Allerdings bedarf es beim Erlass von infektionsschutzrechtlichen Verwaltungsakten einer ständigen Überprüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme. In diesem Sinn hat der Antragsgegner auch differenziert reagiert. Während die Allgemeinverfügung vom 12. März 2021 die Tragepflicht im Unterricht nur für Schüler an der Klassenstufe 7 vorgesehen hatte, wurde angesichts des erheblich steigenden Infektionsgeschehens erst durch die Allgemeinverfügung vom 31. März 2021 die Tragepflicht im Unterricht auch auf Grundschüler ausgeweitet. Durch die Befristung der aktuellen Allgemeinverfügung bis zum 24. April 2021 stellt der Antragsgegner auch weiterhin die laufende Überprüfung der Erforderlichkeit der Tragepflicht sicher. Weniger eingreifende Maßnahmen, die im gleichen Maße die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus hindern, sind nicht gegeben. Abstand halten, Hygienemaßnahmen, Masken und Lüften sind Teile einer Gesamtmaßnahme, die konsequent umgesetzt werden müssen (vgl. Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie Stellungnahme vom 15. März 2021, https://dgpi.de/kommentar-dgpi-dgkh-schnelltests-schulen/). Ob mobile Luftfilter allein den Schutz gewährleisten, ist derzeit nicht gesichert. Nach Auffassung der Kommission für Innenraumhygiene beim Umweltbundesamt wälzen mobile Luftreiniger die Raumluft nur um und entfernen nicht alle Verunreinigungen (Pressemitteilung vom 17.11.2020, https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/corona-in-schulen-luftreiniger-allein-reichen-nicht; dazu auch VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 -). Die in Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung vorgesehenen Ausnahmen in den Sätzen 4 bis 7 sichern die notwendigen altersabhängigen Pausen beim Maskentragen. Es ist danach nicht zulässig, dass die Schüler den ganzen Tag ohne Pause die Masken benutzen müssen. Soweit dies in einzelnen Schulen nicht umgesetzt wird, beruht dies nicht auf der angegriffenen Regelung in Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung. Hier ist vor Ort Abhilfe zu schaffen (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 -; ausdrücklich zu Pausenregelungen für Schüler: VGH München, Beschluss vom 10. November 2020 - 20 NE 20.2349 - juris Rn. 29 ff.; die Stellungnahme der DGPI, des bvkj e.V., der DGKJ, der GPP und der SGKJ vom 12. November 2020, https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/). Der Einwand der Antragsteller, es gebe keine Ärzte, die eine Befreiung von der Maskenpflicht attestierten, so dass Nr. 7.7. Satz 7 der Allgemeinverfügung leer laufe, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gleichzeitig gerügt wird, es dürfe nicht im Ermessen der Schule stehen, ob sie ein Attest anerkenne. Wenn das Maskentragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, dann ist nicht ersichtlich, weshalb ein Arzt dies nicht bescheinigen sollte. Allerdings bedarf es hierfür eines Attests, das die Anknüpfungsbefunde nachvollziehbar darstellt (BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 20 CE 20.2185 – juris Rn. 18). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Schulkinder im Falle einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nur im geringen Umfang mit schweren Krankheitsverläufen rechnen müssen, ist die Anordnung in Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung verhältnismäßig. Schulkinder tragen zum Infektionsgeschehen bei und können außerhalb der Schule gefährdetere Personen anstecken. Bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der Regelung in Nr. 7.7. sind keine Gesundheitsschäden zu befürchten. Der Schutz der Bevölkerung ist insoweit höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin zu 1., keine Eingriffe in ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hinnehmen zu müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert ist im Hinblick auf die Anzahl der Antragstellerinnen zu verdoppeln. Eine Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.