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Beschluss

3 EN 93/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die Isolierungspflicht von ansteckungsverdächtigen Schülern, Absonderung Ansteckungsverdächtiger aufgrund Antigen-Schnelltest und Auflage bargeldloser Zahlung im Rahmen des "meet-and-collect"-Handels, die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen.(Rn.108) (Rn.128) 2. Ein positiver Antigenschnelltest kann die Annahme eines Ansteckungsverdachts begründen.(Rn.131)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Antragsteller zu 2. zu 2/3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die Isolierungspflicht von ansteckungsverdächtigen Schülern, Absonderung Ansteckungsverdächtiger aufgrund Antigen-Schnelltest und Auflage bargeldloser Zahlung im Rahmen des "meet-and-collect"-Handels, die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen.(Rn.108) (Rn.128) 2. Ein positiver Antigenschnelltest kann die Annahme eines Ansteckungsverdachts begründen.(Rn.131) Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Antragsteller zu 2. zu 2/3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im vorliegenden Verfahren noch im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung von Vorschriften der Dritten Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung und der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb, soweit danach die Pflicht zur Isolierung symptomatischer Schüler, die Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen und die Vorgabe des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bei der Abholung vorbestellter Waren geregelt sind. Der Antragsteller zu 1. ist 7 Jahre alt und besucht die 1. Klasse einer Erfurter Grundschule. Der Antragsteller zu 2., Vater des Antragstellers zu 1., ist selbständiger Unternehmer. Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie mit deren Einverständnis der Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport erließen am 14. Dezember 2020 die Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, die im Wege einer Notveröffentlichung nach § 9 Thüringer Verkündungsgesetz (ThürVerkG) noch am selben Tag auf der Internetseite des Ministeriums und am 18. Dezember 2020 im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt (S. 631 ff.) veröffentlicht wurde. Art. 1 dieser Mantelverordnung enthält in Ablösung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 29. November 2020 (GVBl. S. 583) die Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO). Diese Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung wurde zwischenzeitlich durch Art. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631 ff.), Art. 1 der Verordnung vom 9. Januar 2021 (GVBl. S. 1 ff.), Art. 1 der Verordnung vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 57 ff.), Art. 2 der Verordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 65 ff.), durch Art. 1 der Verordnung vom 18. Februar 2021 (GVBl. S. 95 ff.) und zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 12. März 2021 (GVBl. S. 104 ff.) geändert. Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit noch erheblich, hat folgenden Wortlaut: … § 8 Geschäfte und Dienstleistungen (1) Körpernahe Dienstleistungen, wie solche in Friseurbetrieben, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios, sowie der Betrieb von Solarien und deren Inanspruchnahme sind zulässig, soweit die verantwortliche Person des Betriebs nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Für die Inanspruchnahme der in Satz 1 genannten Dienstleistungen und Angebote sollen Kunden ein negatives Ergebnis einer nach § 9d Abs. 1 bis 3 entsprechenden Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder eine entsprechende Bescheinigung nach § 9d Abs. 4 vorweisen, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann. Die Kontaktnachverfolgung ist jeweils zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO findet Anwendung. (2) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Zulässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und Onlineangebote; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen: 1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden, 2. Reformhäuser, 3. Drogerien, 4. Sanitätshäuser, 5. Optiker und Hörgeräteakustiker, 6. Banken und Sparkassen, 7. Apotheken, 8. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen, 9. Wäschereien und Reinigungen, 10. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden, 11. Tabak-, E-Zigaretten- und Zeitungsverkaufsstellen, 12. Tierbedarf, 13. Babyfachmärkte, 14. Kinderschuhgeschäfte, 15. Buchhandlungen, 16. Baumschulen, Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte 17. Brennstoffhandel sowie 18. der Fernabsatzhandel und der Großhandel. (3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit 1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und 2. die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden. Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach A-satz 2 Satz 3 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 3 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten. (3a) Baumärkte dürfen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Vereinbarung Einzeltermine für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren, an denen zeitgleich nur die Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts teilnehmen; der vereinbarte Zeitrahmen darf nicht überschritten werden. Sofern gleichzeitig Einzeltermine für mehrere Kunden vergeben werden, darf sich nicht mehr als ein Kunde auf einer Fläche von 40 m2 in dem Geschäft aufhalten. Die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind zu beachten. (4) Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach Absatz 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält. (5) Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen. … § 9c Ergänzende Absonderungspflichten (1) Ergänzend zu den allgemeinen Absonderungspflichten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO von Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, gelten als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG auch solche Personen, bei denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, 1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden (Absonderung), 2. bestehende oder auftretende Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- und Geruchssinn, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen. (2) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist unterbrochen 1. zur Durchführung einer PCR-Testung, 2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder 3. für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung, jeweils nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 unterrichtet hat. (3) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entfällt, wenn 1. das Testergebnis der PCR-Testung negativ ist und die absonderungspflichtige Person das Ergebnis der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und vorgelegt hat, 2. die Pflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, 3. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zu-ständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung be-kannt gegeben hat. (4) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist ein jeder, der den Antigenschnelltest durch-führt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis der Antigenschnelltestung zu unterrichten. Die nach den Bestimmungen des Infektions-schutzgesetzes oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet, 1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen jeweils zu belehren über ihre Verpflichtungen zur a) Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, b) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden Symptomen einer COVID-19-Erkran-kung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sowie, 2. die Durchführung der Belehrung nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu doku-mentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5 und 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entspre-chend. (5) Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen, und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat, sind verpflichtet, sich 1. bis zur Übermittlung des Testergebnisses der PCR-Testung, 2. ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Testergebnisses der PCR-Testung abzusondern. Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Belehrungs- und Dokumentationspflichten nach Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend. (6) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen ohne Erkrankungssymptome, bei denen eine PCR-Testung ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt. (7) Sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde von einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder einer PCR-Testung auf das SARS-CoV-2-Virus Kenntnis erlangt hat oder eine PCR-Testung anordnet oder angeordnet hat, entscheidet sie über die Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der betroffenen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. (8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 4 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis einer Testung mittels Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich zu bestätigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. … § 16 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Nach Art. 4 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 trat die Verordnung am 15. Dezember 2020 in Kraft. Weiterhin hat der Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Ablösung einer zuvor geltenden entsprechenden Verordnung vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) mit Art. 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021 (GVBl. S. 73) die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) erlassen. Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit erheblich, hat nunmehr folgenden Wortlaut: … § 3 Betretungs- und Teilnahmeverbot (1) Personen, die positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Satz 1 gilt entsprechend für Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung gemäß der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts; die konkreten Symptome werden vom Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde festgelegt, mindestens monatlich aktualisiert und auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Abweichend davon dürfen Beratungsangebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes stets in Anspruch genommen werden, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt. (2) Sind bei Schülern oder in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreuten Kindern während ihres Aufenthaltes in der jeweiligen Einrichtung Symptome nach Absatz 1 Satz 2 erkennbar, muss das betreuende pädagogische Personal sie unverzüglich isolieren und ihre Abholung durch berechtigte Personen veranlassen. (3) Personen, die direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden. (4) Das Betreten von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sind wieder erlaubt für 1. positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen nach Absatz 1 Satz 1 frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit; beruht das positive Testergebnis auf einem Antigenschnelltest, endet das Betretungsverbot bei Nachweis eines negativen Testergebnisses einer molekularbiologischen PCR-Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2; 2. Personen mit Symptomen nach Absatz 1 Satz 2 frühestens fünf Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit, 3. Kontaktpersonen nach Absatz 3 Satz 1 frühestens 14 Tage nach letztmaligem direkten Kontakt zur infizierten Person; dieser Zeitraum kann auf zehn Tage verkürzt werden, wenn ein frühestens am zehnten Tag durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ausfällt. Die Regelungen zu Betretungsverboten nach § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG bleiben unberührt. (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 haben die in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen stets Zutritt zu der Einrichtung, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall ein Abweichen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 zulassen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal besondere Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind. Satz 3 und 4 gilt auch, wenn noch keine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 in Bezug auf zu treffende Infektionsschutzmaßnahmen vorliegt. (6) Die Entscheidung über das Betretungs- und Teilnahmeverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 die verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. … § 54 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juli 2021 außer Kraft. Nach Art. 3 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb trat die Verordnung am 15. Februar 2021 in Kraft. Die Antragsteller haben am 10. Februar 2021 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Außervollzugsetzung des § 3 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO und der §§ 8 Abs. 2 Satz 2 sowie 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Teil 1 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO beantragt und jeweils zugleich eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO in der Hauptsache (Az. 3 N 92/21) beantragt. Soweit sie sich auch zunächst gegen die Schulschließung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gewandt haben, ist nach der Novellierung dieser Bestimmung mit Verordnung vom 18. Februar 2021 das Verfahren insoweit von den Beteiligten für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 2. März 2021 (3 EN 140/21) abgetrennt worden. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sie seien antragsbefugt. Der Antragsteller zu 1. könne durch die ihn betreffenden Einschränkungen des Schulbetriebes die Kontinuität des schulischen Lernens nicht in der gebotenen Weise fortsetzen. Die Lernsituation zuhause sei mit den schulischen Bedingungen nicht vergleichbar. Der Antragsteller zu 2. führt an, er sei zur Erfüllung seiner beruflichen und privaten Aufgaben darauf angewiesen, sich frei bewegen zu können. Die Ungewissheit, sich gegebenenfalls absondern zu müssen, beeinträchtige ihn in seinem Alltag. Zudem sei es für ihn eine Selbstverständlichkeit, mit Bargeld zahlen zu können. Er werde in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, und in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, weil er durch den Zwang zur Nutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs persönliche Daten an den Zahlungsdienstleister offenbaren müsse. Der Antrag sei begründet. Die angegriffenen Regelungen seien rechtswidrig. Bereits die Ermächtigungsgrundlage sei verfassungswidrig. Die auf Grundlage der §§ 28 ff. IfSG erlassenen Coronabekämpfungsmaßnahmen schränkten zahlreiche Grundrechte ein. §§ 28 Abs. 1, 28a IfSG genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, des Parlamentsvorbehaltes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht. Grundrechtsintensive Eingriffe der vorliegenden Art dürften nicht auf eine infektionsschutzrechtliche Generalklausel gestützt werden. Die Bestimmung des § 28a Abs. 3 IfSG, nach der ausschließlich die Expertise des RKI heranzuziehen sei, sei bereits ungeeignet. Die angegriffenen Verordnungen seien jedenfalls formell rechtswidrig. Dem Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG werde nicht genüge getan. In der Dritten Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung seien die Rechtsgrundlagen für den Erlass nicht genannt. Die Benennung in der Mantelverordnung sei nicht ausreichend. Auch die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb genüge nicht den Anforderungen des Zitiergebotes. Die Voraussetzungen der Notbekanntmachung nach § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes seien nicht gegeben. Auch fehle es beiden Verordnungen an den nach § 28a Abs. 5 IfSG erforderlichen Begründungen. Die ebenfalls darin enthaltene Vorgabe einer zeitlichen Befristung der Geltungsdauer auf vier Wochen werde von der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb nicht eingehalten. Die angegriffenen Vorschriften seien auch materiell rechtswidrig. Bereits die Ermächtigungsgrundlage des § 28a IfSG setze in Absatz 3 Satz 4 IfSG das Erreichen eines Schwellenwertes von Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner voraus. PCR-Tests seien zu diesem Nachweis ungeeignet; lediglich labordiagnostische Nachweise seien maßgeblich. Die fachlichen Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts seien nicht hinreichend aussagekräftig, um derart einschneidende Eingriffe sachlich rechtfertigen zu können. Insgesamt sei die aktuelle Belastung des Gesundheitssystems nicht so gravierend, dass die angegriffenen Vorschriften noch gerechtfertigt sein könnten. Als Ermächtigungsgrundlage für § 3 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO - Isolierung von symptomatischen Kindern und Schülern - komme nur § 30 IfSG in Betracht, dessen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Vorschrift führe zu Grundrechtsverletzungen. Die Vorschrift verstoße auch gegen den Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzgrundsatz. Laienhafte Symptomprüfung durch das pädagogische Personal reiche nicht aus. Die Vorschrift des § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Halbsatz 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO - Verbot des Verlassens der Wohnung bei Ansteckungsverdacht - sei von der gesetzlichen Ermächtigung des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht gedeckt. Wegen der Spezialität dieser Vorschrift komme auch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht; er sei insoweit gesperrt. Die angefochtene Regelung verstoße auch gegen den Richtervorbehalt für freiheitsentziehende Maßnahmen nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Vorschrift sei ferner nicht hinreichend bestimmt und unverhältnismäßig. Auch sei der Antigenschnelltest für die Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht hinreichend aussagekräftig. Ebenso mangele es auch § 8 Abs. 2 S. 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO - Pflicht zu bargeldloser Zahlung - an einer Ermächtigungsgrundlage. Ein Zwang zu bargeldloser Zahlung sei europarechtswidrig, weil Bargeld das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland und Europa sei. Es liege auch ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Eigentumsgarantie und den Grundsatz der Vertragsfreiheit vor. Der Antragsteller zu 1. beantragt zuletzt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 3 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO), in Kraft getreten am 31. August 2020 (in der Fassung vom 07.11.2020) vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers auszusetzen, soweit die Regelung vorsieht, Schüler in der Schule beim Vorliegen von Symptomen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 während der Unterrichts- oder Betreuungszeit zu isolieren. Der Antragsteller zu 2. beantragt zuletzt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 8 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO), in Kraft getreten am 15. Dezember 2020 vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers auszusetzen, soweit die Regelung vorsieht, dass eine bargeldlose Zahlung zu erfolgen hat und im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO), in Kraft getreten am 15. Dezember 2020 (in der jeweils geltenden Fassung) vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers auszusetzen, soweit darin die mit einem Antigenschnelltest positiv Getesteten (= eine Person nach § 9c Abs. 1 Satz 1) verpflichtet werden, sich bis zu einer behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und diese Pflicht gemäß § 9c Abs. 3 Nr. 3 erst spätestens nach Ablauf von 14 Tagen entfallen soll. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, dass die unterschiedlichen angegriffenen Verordnungsbestimmungen jeweils in § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1, 29, 30 IfSG hinreichende bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen fänden. Die Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verordnungen seien nicht begründet. Weder das Zitiergebot noch die Begründungspflicht sei verletzt, ebenso genüge die gewählte Form der Verkündung den Anforderungen. Die Ermächtigungsgrundlage für § 3 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO finde sich in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 IfSG. Der Begriff der Schutzmaßnahme umfasse auch die Isolation eines symptomatischen Schülers; auf § 30 IfSG (Absonderung bzw. Quarantäne) werde die Vorschrift nicht gestützt. Medizinischer Spezialkenntnisse zur Symptomfeststellung bedürfe es nicht. Ein Verstoß gegen die Befristungsvorschrift des § 28 Abs. 5 IfSG sei auch durch die Erstreckung der Geltung bis zum 30. Juli 2021 nicht gegeben. § 8 Abs. 2 Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO verstoße ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelung der bargeldlosen Warenabholung füge sich in das System der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVO ein; damit werde die allgemeine Verpflichtung zum Mindestabstand vervollständigt. § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO beruhe auf der Ermächtigungsgrundlage der §§ 32, 28, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Die Gruppe der symptomlosen Patienten mit positivem Antigenschnelltest sei unter den bundesgesetzlich verwendeten Begriff „ansteckungsverdächtig“ zu subsumieren; dies gelte ungeachtet einer gewissen Fehlerquote. Die Vorschrift sei außerordentlich bedeutsam. Sie sei hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt könne allenfalls in der bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage liegen, die die angefochtene Regelung decke. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Die Anträge sind zulässig. Die Statthaftigkeit der Anträge insgesamt ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Anträge sind hinreichend bestimmt. Die Antragsteller haben die Normen, die sie mit ihren Anträgen angreifen, im Einzelnen benannt. Im Sinne der Gewährung eines effektiven und zügigen Rechtsschutzes bezieht der Senat dabei sowohl die durch Verordnung vom 13. März 2021 erfolgte Novellierung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung als auch die durch Art. 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021 novellierte Regelung des § 3 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in das Verfahren mit ein. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sowohl der Antragsteller zu 1. als auch der Antragsteller zu 2. sind durch die jeweils angegriffenen Isolierungs- und Absonderungsverpflichtungen jedenfalls in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, betroffen. Dabei ist es ausreichend, dass die Anwendung der Normen - wie hier im nicht auszuschließenden Fall erkennbarer Symptome bzw. eines Antigentests mit positivem Ergebnis - hinreichend wahrscheinlich ist (BVerwG, Beschluss vom 3. November 1993 - 7 NB 3.93 - NVwZ-RR 1994, 172, 173; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 - juris Rn. 16). Der Senat geht zu Gunsten des Antragstellers zu 2. auch von dessen Antragsbefugnis aus, soweit er die Begrenzung auf bargeldlose Bezahlmöglichkeiten bei Abholung von bestellten Waren durch den Kunden angreift. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass er auch insoweit in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne eines weiten Schutzbereichsverständnisses (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ff., juris Rdn. 62) betroffen sein kann. Inwieweit die Antragsteller auch in anderen Grundrechtspositionen betroffen sein könnten, kann für die Annahme einer Antragsbefugnis dahinstehen. 2. Die Anträge sind aber unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats: vgl. nur Beschluss vom 23. August 2011 - 3 EN 77/11 - LKV 2011, 472 m. w. N.). Die begehrten einstweiligen Anordnungen sind - selbst bei Offenheit der Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache - jedenfalls nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten. a. Ein Erfolg der Normenkontrollanträge ist hinsichtlich aller angegriffenen Regelungen - allenfalls - offen. Wie der Senat in seiner infektionsschutzrechtlichen Rechtsprechung betont, wirft der aktuelle Erlass infektionsschutzrechtlicher Regelungen angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie und damit einhergehender Gefährdungen existentieller Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie der vom Antragsgegner intendierten Abwendung erheblicher Risiken für den Einzelnen und die Gesellschaft einerseits und den damit verbundenen gravierenden Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheitsräume bis hin zu deren vorübergehender Außerkraftsetzung andererseits schwierigste Rechts- und Tatsachenfragen auf, die in der fachjuristischen Diskussion kontrovers diskutiert werden. Diese Rechtsfragen sind einer abschließenden Klärung in einem Eilverfahren nicht zugänglich. Dies muss dem Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls abschließender verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nach notwendiger umfassender tatsächlicher und rechtlicher Erörterung vorbehalten sein (vgl. nunmehr: Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris; Bayerischer VerfGH, Entscheidungen vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris und vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - juris). Im Einzelnen gilt hier: aa. Alle streitigen Verordnungsbestimmungen beruhen zunächst auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1, 30 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397). Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Nach § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501) wurde diese Verordnungsermächtigung differenziert nach Regelungsbereichen auf das für das Gesundheitswesen bzw. das für Bildung zuständige Ministerium übertragen. Jedenfalls die mit Verordnungen der Landesregierung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269) und vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501) erneuerte Delegation der Verordnungsermächtigung auf die benannten Ministerien beachtet auch das Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG (Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 540). bb. Durchgreifende evidente Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage drängen sich - auch im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller - nicht auf. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung (Beschlüsse des Senats vom 10. März 2021 - 3 EN 111/21 - juris Rn. 28 ff.; vom 9. März 2021 - 3 EN 105/21 - juris Rn. 29 ff.; vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 69 ff.; 18. Februar 2021 - 3 EN 67/21 - juris Rn. 30 ff.; 11. Februar 2021 - 3 EN 58/21 - juris Rn. 28 f.; vom 29. Januar 2021 - 3 EN 22/21 - juris Rn. 26 f.; vom 7. Januar 2021 - 3 EN 851/20 - juris Rn. 26; vom 21. Dezember 2020 - 3 EN 812/20 - juris Rn. 60; vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 - juris Rn. 40; vom 17. November 2020 - 3 EN 764/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 EN 729/20 - juris Rn. 95 ff.; vom 12. November 2020 - 3 EN 747/20 - juris Rn. 67; vom 8. November 2020 - 3 EN 725/20 - juris Rn. 93 ff.; zuvor bereits vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 - juris Rn. 34 ff.; vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - juris Rn. 43 ff. und vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - juris Rn. 36 ff.). (1) Auch soweit die Antragsteller unter anderem mit Bezug auf Stellungnahmen im Rahmen der parlamentarischen Anhörung zur Novellierung des Infektionsschutzgesetzes im November 2020, die sich im Übrigen auf die sodann im Rahmen der Beratungen in wesentlichen Teilen geänderte Fassung des Gesetzentwurfs beziehen, Zweifel unter Bezugnahme auf den verfassungsrechtlich begründeten Bestimmtheitsgrundsatz, das Wesentlichkeitsprinzip und den darauf gründenden Parlamentsvorbehalt vortragen (vgl. zu diesen Grundsätzen nunmehr eingehend: Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 378 ff., 385 ff.), zeigen sie damit keine bereits im Eilverfahren zwingend feststellbaren Mängel der Ermächtigungsgrundlage auf. Der Senat hat bereits nach Inkrafttreten des § 28a IfSG entsprechende Bedenken nicht geteilt (vgl. Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 - juris). Er schließt sich im Übrigen dem Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 2. Februar 2021 (Az. LVG 4/21, veröffentlicht unter: https://verfassungsgericht.sachsen-anhalt.de/entscheidungen/?no_cache= 1#c94847) an, das hierzu ausführt: „Abgesehen davon ist die Verordnungsermächtigung in § 32 S. 1 i. V. m. §§ 28, 28a IfSG aus Sicht des Landesverfassungsgerichts nicht verfassungswidrig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG an die Bestimmtheit. Ihr Inhalt, ihr Zweck und ihr Ausmaß ergeben sich aus § 32 S. 1 IfSG in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Regelungen der §§ 28 bis 31 IfSG. Ihr Zweck ist die „Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“, die § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG für die dort geregelte Generalklausel im Zweck der „Verhinderung der Verbreitung über-tragbarer Krankheiten“ aufgreift und § 28a Abs. 1 IfSG für die dort geregelten Schutzmaßnahmen zur „Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ im Ausmaß einer nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Bundestag festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ konkretisiert. § 28a Abs. 3 S. 1 IfSG richtet den Zweck von Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 und nach §§ 29 bis 32 IfSG, also noch einmal eigens für die entsprechenden Verordnungen, näher auf den Schutz von Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems aus. Inhalt der Ermächtigung in § 32 S. 1 IfSG ist die abstrakt-generelle Regelung von Geboten und Verboten, die den Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG entsprechen und an die dafür maßgeblichen Voraussetzungen gebunden sind. Aus diesem Verweis auf die §§ 28 bis 31 IfSG ergibt sich auch das Ausmaß der Ermächtigung in § 32 S. 1 IfSG hinreichend bestimmt. Soweit die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen eine höhere parlamentsgesetzliche Regelungsdichte erforderte, bieten die Tatbestände der §§ 28, 28a IfSG genug Ansatzpunkte für eine entsprechende Eingrenzung der Reichweite der Ermächtigung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung.“ (2) Für den Senat bestehen darüber hinaus im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst keine solchen verfassungsrechtlichen Zweifel an der gesetzlichen Regelung insbesondere des § 28a IfSG, die dessen Nichtigkeit belegen würden. Die insoweit von den Antragstellern vorgetragenen rechtlichen Bedenken - insbesondere hinsichtlich der vom Gesetzgeber selbst nunmehr in § 28a Abs. 3 IfSG benannten Inzidenzwerte als Grundlage für das Handeln der Behörden und des Verordnungsgebers - sind gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären. Würde der Senat diesen Bedenken folgen, wären im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen dem Bundesverfassungsgericht im Wege eines Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Allein dem Bundesverfassungsgericht kommt insoweit die Normverwerfungskompetenz zu. (3) Der Senat sieht auch keine Verletzung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. § 32 Satz 3 IfSG benennt die Grundrechte, die durch die auf Grundlage des § 32 Satz 1 und 2 IfSG i. V. m. §§ 28 bis 31 IfSG erlassenen infektionsschutzrechtlichen Verordnungen der Landesregierung bzw. der von ihr ermächtigten Stelle eingeschränkt werden können; eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, diese speziell für die Bestimmung der §§ 28, 28a und 30 IfSG zu wiederholen, ist nicht ersichtlich. cc. Für den Senat ergeben sich auch keine durchgreifenden formellen Bedenken gegen den Erlass der Rechtsverordnungen. (1) Die angegriffenen Verordnungsbestimmungen wie auch die weiteren Änderungen wurden nach ihrer auf der Homepage der zuständigen Ministerien erfolgten Veröffentlichung nach § 9 des Thüringer Verkündigungsgesetzes im Thüringer Gesetzes- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. (2) Anders als die Antragsteller meinen, ist auch eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht festzustellen. Die Zitierung bezieht sich auf die erlassene Rechtsverordnung, das heißt, auf alle Normen, die jeweils zu einer Rechtsverordnung als rechtstechnische Einheit zusammengefasst worden sind (vgl. nur: Mann, in Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 80 Rn. 31). Erlässt der Verordnungsgeber - wie hier bei Erlass der streitgegenständlichen Verordnungen und deren Änderungen - Mantelverordnungen, gebietet Art. 80 GG lediglich die Zitierung der den Inhalt der gesamten Mantelverordnung tragenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Eine Zuordnung der einzelnen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zu einzelnen Bestimmungen der erlassenen Verordnung ist hingegen nicht erforderlich (Beschluss des Senats vom 18. Februar 2021 - 3 EN 67/21 - juris Rn. 35; Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 537). (3) Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob die Befristungsregel des § 28a Abs. 5 IfSG, nach der Rechtsverordnungen, die nach § 32 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, grundsätzlich auf eine Geltungsdauer von vier Wochen zu befristen sind, dadurch missachtet wurde, dass in § 54 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO die Geltungsdauer bis zum 30. Juli 2021 erstreckt wurde, mit der Folge, dass § 3 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO rechtswidrig ist, muss im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass angesichts des gesetzlichen Wortlauts des § 28 Abs. 5 Satz 2 IfSG („grundsätzlich“) der Argumentation des Antragsgegners gefolgt werden kann, dass von der Vorgabe im Einzelfall abgewichen werden könne und es dem Verordnungsgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative daher erlaubt sei, vor dem Hintergrund der bildungspolitischen Notwendigkeit der Planbarkeit des Schullebens die Befristung mit dem Schuljahresende zu harmonisieren. Wobei dieser auch insoweit nicht von der vom Senat in ständiger Rechtsprechung betonten Pflicht entbunden ist, die Infektionsentwicklung fortdauernd zu beobachten und kurzfristig darauf zu reagieren. (4) Eine amtliche Begründung der Verordnungen, wie sie § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorsieht, hat der Verordnungsgeber auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen (https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage) bzw. der Homepage des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus) veröffentlicht. (5) Soweit die Antragsteller grundhaft eine unzureichende Begründung rügen und dem Antragsgegner eine nicht hinreichende Evaluierung bzw. Abwägung vorwerfen, kann dem der Senat nach einer allerdings nur vorläufigen Einschätzung nicht folgen. Bereits die Amtlichen Begründungen der streitigen Rechtsverordnungen in ihrer Gesamtheit (hierzu gehören auch die Ausführungen jeweils unter Pkt. „A. Allgemeiner Teil“) lassen erkennen, dass dem jeweiligen Erlass eine umfangreiche Berücksichtigung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere des Robert Koch-Instituts, und der gesellschaftlichen und politischen Erörterungen auf Bundes- und Landesebene zu Grunde lagen. Ferner nehmen die Amtlichen Begründungen der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung und deren Änderungsverordnungen auch auf die vorhergegangenen Beschlüsse der Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder Bezug, die auf der Expertise von Wissenschaftlern nicht nur aus dem Bereich der Medizin, sondern auch anderer Fachbereiche beruhen und denen zudem regelmäßig eine - kontroverse - politische Diskussion vorausging. Überdies ist für Thüringen festzustellen, dass durch die Mitwirkung des Landtags wie auch der Kommunen ein breit angelegter Beteiligungsprozess verschiedenster Interessen institutionalisiert ist (Thüringer Landtag, Drs. 7/2459). Hinzuweisen ist überdies auch auf die Begleitung des Handelns der Landesregierung im Bereich der Bekämpfung des Coronavirus durch einen Wissenschaftlichen Beirat (https://www.landesregierung-thueringen.de/regierung/wissenschaftlicher-beirat). Es muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein, zu prüfen, ob und inwieweit der Antragsgegner diesen Prozess der Beteiligungen und Entscheidungsfindung in den Verordnungsmaterialien hinreichend dargelegt und dokumentiert hat (vgl. zur materiell-rechtlichen Bedeutung dieses Nachweises: Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 431). dd. Auch bestehen - nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen - vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die erlassenen Verordnungen, die eine materielle Rechtswidrigkeit ohne weiteres nahelegen. (1) Die vom Antragsteller zu 1. angegriffene Bestimmung des § 3 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ist jedenfalls nicht ersichtlich materiell rechtswidrig. (a) Ob die streitgegenständliche Regelung auf die infektionsschutzrechtliche Generalermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden kann oder ihre Grundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG als Maßnahme der Ausgangs- und Kontaktbeschränkung im privaten sowie im öffentlichen Raum findet, kann offenbleiben. Die Regelung des § 3 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ist von diesen Grundlagen gedeckt. Sie zielt erkennbar darauf, den Kontakt von Kindern und Schülern, welche - auch für pädagogisches Personal - erkennbare Symptome aufweisen, zu anderen Besuchern der jeweiligen Einrichtung sofort zu unterbinden. Ersichtlich handelt es sich bei dieser ersten, vorübergehenden und nur kurzfristigen Maßnahme nicht um eine Absonderung nach § 30 IfSG. (b) Für den Senat ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen eröffnet ist und deren besondere Tatbestandvoraussetzungen vorliegen. Infolge der Corona-Pandemie, der zuletzt mit Beschluss des Bundestages vom 4. März 2021 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens ist der Antragsgegner grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, zu denen auch die Regelung von Kontaktbeschränkungen in der Form von Isolierungsverpflichtungen gehören können. Insgesamt sieht der Senat die Grundannahme einer erheblichen Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung und der Notwendigkeit der Infektionsbekämpfung nicht in Frage gestellt. Die Ausführungen der Antragsteller führen insbesondere nicht zur Annahme der Unrichtigkeit der dem Gesetz und der Verordnung zu Grunde liegenden Risikobewertung, die im Wesentlichen auf den Einschätzungen des Robert Koch-Instituts beruht. Dem entspricht die zentrale Stellung dieses Instituts, die ihm der Gesetzgeber nach § 4 IfSG bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zuerkannt hat (vgl. auch: Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 435; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 96; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2020 - 20 NE 20.1189 - juris Rn. 19 und vom 19. Juni 2020 - 20 NE 20.1337 - juris Rn. 20). Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Dabei werden in einem transparenten Verfahren die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse umfassend berücksichtigt und entsprechende Daten umfänglich ausgewertet und zu Grunde gelegt (vgl. zu Einzelheiten: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung_Grundlage.html). Die Feststellung wird auch nicht durch die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21 - juris) in Frage gestellt. Das Gericht verhält sich schon gar nicht zu der Relevanz der Einschätzungen des Robert Koch-Instituts oder zieht dessen vom Gesetzgeber gewollte Bedeutung in Zweifel. In Streit war nur der Aussagegehalt einzelner Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts. Der Vortrag der Antragsteller leidet weitgehend daran, dass er diese maßgebliche Risikobewertung mit vereinzelten abweichenden Meinungen in Frage stellen will. Hierbei ist nicht zu verkennen, dass angesichts der Ungewissheiten und dynamischen Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung zum neuartigen Coronavirus die Bewertungen kritisch zu hinterfragen sind und fortdauernder Überprüfung bedürfen. Dies ist ein essentieller Teil eines lebendigen wissenschaftlichen Diskurses und bedingt auch, dass abweichende Meinungen gebildet und formuliert werden. Allein dieser Umstand führt jedoch nicht zwangsläufig auf die Fehlerhaftigkeit der hier zu Grunde liegenden Einschätzungen des Robert Koch-Instituts (vgl. hierzu auch zuletzt: Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 435; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 75). Soweit die Antragsteller im Übrigen in diesem Zusammenhang geltend machen, dass das übliche PCR-Testungsverfahren eine Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes nicht nachweisen könne, steht dem die Einschätzung des Robert Koch-Instituts entgegen (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=7F3E1A6DF93F660251C1462134CABADA.internet051#doc13490982bodyText4; vgl. auch im Übrigen: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/118870/PCR-Test-auf-SARS-CoV-2-zeigt-hohe-klinisch-diagnostische-Sensitivitaet-von-nahezu-100-Prozent). Der Senat macht sich insoweit auch die umfassenden Ausführungen anderer Oberverwaltungsgerichte zu Eigen (vgl. nur zuletzt umfassend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2021 - 11 S 17/21 - juris Rn. 40 ff.). (c) Die angegriffene Verordnungsbestimmung des § 3 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ist auch hinreichend bestimmt. Die Normadressaten und der Umfang der Handlungsverpflichtung sind klar erkennbar. Auch ist das pädagogische Personal mit der Symptomerkennung nicht überfordert. Die Symptome als Auslöser der hier geregelten Handlungspflicht sind klar definiert und auch für den Laien erkennbar (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Orientierungshilfe_Buerger.html). Der Antragsgegner hat zudem selbst eine entsprechend aktualisierte Handreichung herausgegeben (https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2021/2021-02-14_ThuerSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO_Konkretisierung_Betretungsverbote.pdf.), die als Grundlage für die Beobachtung durch das pädagogische Fachpersonal dient. (d) Der Senat vermag im Eilverfahren die Unverhältnismäßigkeit der hier streitigen Anordnung nicht zwingend zu erkennen. (aa) Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsgegner im Sinne des gesetzlichen Stufenplans verpflichtet ist, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (im Folgenden: 7-Tage-Inzidenz) liegt thüringenweit nach den insoweit maßgeblichen Angaben des Robert Koch-Instituts (§ 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG; Angaben im Folgenden, soweit nicht anders angegeben: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_0/) am 17. März 2021 bei 173,1 und liegt bundesweit mit Abstand am höchsten (Sachsen: 105,3). Die 7-Tage-Inzidenz liegt damit erheblich über dem gesetzlichen Schwellenwert von 50. Insgesamt ist die Entwicklung in Thüringen - nach einem starken Rückgang - seit Mitte Februar 2021 wieder von einem - in den letzten Tagen deutlichen - Anstieg der Fallzahlen gekennzeichnet. Auch die weiteren indiziellen Fallzahlen bestätigen die Annahme des Antragsgegners, dass nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland und deutlich gesteigert in Thüringen zu beobachten ist. Neben den aufgeführten Angaben zur 7-Tage-Inzidenz sind thüringenweit (nachfolgende Zahlen nach RKI a. a. O., soweit nicht anders angegeben) allein in den letzten 24 Stunden (17. März 2021) 678 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 (insgesamt 83 954) und 31 Todesfälle im Zusammenhang mit einer Infektion (insgesamt 3 127) gemeldet worden. Derzeit werden 138 COVID-Patienten intensivmedizinisch behandelt (Angaben nach: https://www.tmasgff.de/covid-19/fallzahlen; zur Gesamtbelastung der Intensivbetten: siehe Grafik unter https://www.mdr.de/thueringen/index.html). Zunehmende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass mittlerweile die als ansteckungsgefährlicher geltenden Varianten des Coronavirus (B.1.1.7, B.1.351 und B.1.1.28) auch in Thüringen verstärkt nachweisbar sind. Bundesweit liegt der dem Verbreitungsgeschehen besondere Bedeutung zukommende 7-Tage-R-Wert bei etwa 1 (s. hierzu: „Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html). Die Zahl der Geimpften (Thüringen: 186 462, Stand: 17. März 2021, https://www.mdr.de/thueringen/index.html) und die Zahl der Genesenen (Thüringen bei etwa 75 000) geben noch keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzurücken. Soweit die Antragsteller meinen, es stünden hinreichend intensivmedizinische Behandlungsplätze zur Verfügung und es drohe damit kein Kollaps des Gesundheitssystems, verkennt dies grundlegend, dass die Kapazitätsgrenzen sich nicht nur allein aus den sachlichen, sondern auch aus den begrenzten personellen Ressourcen des Gesundheitssystems ergeben und diese sehr wohl - wie dies das Robert Koch-Institut resümiert - angesichts des dynamischen Geschehens kurzfristig erreicht werden können (s. zu der aktuellen Einschätzung der in der Intensivmedizin tätigen Ärzte im Übrigen: https://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/corona-intensivaerzte-fordern-sofortige-rueckkehr-zum-lockdown-in-deutschland-a-720faa60-e4c9-474c-b5d0-8ef4c3209058). Überdies verkennt der Vortrag den grundlegenden Auftrag des Staates für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung; diesbezüglich sind angesichts der oben genannten Krankheits- und Todeszahlen (bundesweit ca. 2,5 Mio. Infektionen und ca. 72 000 Tote) innerhalb eines Jahres von gravierender Bedeutung. Der Senat hat insoweit auch keine Zweifel, dass bei dieser Entwicklung ein landesweites Vorgehen erforderlich ist (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 10 IfSG). Das Infektionsgeschehen ist innerhalb des Landes regional übergreifend und gleichgelagert. Die 7-Tage-Inzidenz liegt in allen Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städte (mit Ausnahme des Landkreises Nordhausen und der Stadt Jena) bei über 50. Begrenzbare lokale oder regionale Infektionsherde sind nicht erkennbar. Insoweit stellt sich die pandemische Lage anders als in anderen (flächengrößeren) Bundesländern dar (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 - juris). (bb) Die angegriffene Maßnahme der Isolierungsverpflichtung symptomatischer Personen dient entsprechend der gesetzlichen Maßgabe (§ 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG) dem legitimen Zweck der - unmittelbaren - Bekämpfung der Infektion und damit einhergehend dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. (cc) Die sofortige Isolierung symptomatischer Kinder bzw. Schüler ist zur Erreichung dieses Zwecks der Infektionsvermeidung ohne Zweifel geeignet. (dd) Dem Senat drängt sich weiterhin nicht die mangelnde Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahme auf. Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Verordnungsgeber auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 - u. a. und vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78 - jeweils juris). Ein milderes Mittel, das das von symptomatischen bzw. ansteckungsverdächtigen Personen ausgehende Infektionsrisiko effektiv mindert, ohne deren Bewegungs- und Handlungsfreiheit einzuschränken, ist unter den derzeit zu beobachtenden, vom RKI beschriebenen pandemischen Bedingungen nicht ersichtlich. Nur bei möglichst schneller Fallisolierung wird die Gefahr weiterer Infektionen ausgeschlossen. (ee) Zwar ist die Isolierung jedenfalls mit einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und - möglicherweise auch der grundgesetzlich gewährleisteten Freizügigkeit, Art. 11 GG - verbunden. Der entsprechende Eingriff ist jedoch erkennbar gerechtfertigt und insgesamt angemessen, d. h. der beabsichtigte Verordnungszweck - die Abwendung einer konkreten Ansteckungsgefahr - steht nicht offensichtlich außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Isolierungspflicht erfasst nur Personen, von denen unmittelbar eine Ansteckungsgefahr ausgehen kann und dient der Kontaktunterbrechung sowie damit der unmittelbaren Gefahrenabwehr in einer konkreten, im Einzelfall auftretenden Gefahrsituation. Weitere Einschränkungen sind mit der Isolierungsverpflichtung nicht verbunden. (2) Jedenfalls im Eilverfahren drängt sich dem Senat auch nicht die materielle Rechtswidrigkeit der vom Antragsteller zu 2. angegriffenen Regelung des § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO auf. (a) Die angegriffene Regelung, nach der auch eine Person, bei der ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis gezeigt hat, verpflichtet ist, sich bis zu einer behördlichen Entscheidung (bzw. den in § 9c Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO genannten weiteren Sachverhalten) nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, findet ihre rechtliche Grundlage in § 30 Abs. 1 IfSG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass Ansteckungsverdächtige in geeigneter Weise abgesondert werden. (b) Mit dem Erlass dieser Verordnungsregelung hat die zuständige Behörde gehandelt, insoweit gilt nichts anderes als für die anderen auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 29 bis 31 IfSG im Verordnungswege geregelten Maßnahmen. Auch ist nicht zu beanstanden, dass ein positiver Antigenschnelltest die Annahme eines Ansteckungsverdachts begründet. Gemäß § 2 Nr. 7 IfSG ist ansteckungsverdächtig eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Entscheidend ist, ob die Annahme, sie habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Beurteilung sind die Eigenheiten der Krankheit, epidemiologische Erkenntnisse und Wertungen sowie die jeweiligen Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition und über die Empfänglichkeit der Person für den Erreger zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219). Dies ist im Falle eines positiven Antigenschnelltests jedenfalls gegeben. Dass dem Antigenschnelltest eine entsprechende Aussagekraft zukommt, folgt auch aus §§ 1, 4a und 4b der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. März 2021 (Coronavirus-Testverordnung, BAnz AT 09.03.2021 V1). Mit ihrem Einwand, dass auch das Robert Koch-Institut die Aussagekraft von Antigenschnelltests bezweifele, verkennen die Antragsteller, dass hier die Feststellung des Ansteckungsverdachts entscheidend ist. Im Falle eines positiven Antigentest-Ergebnisses kann nach den oben genannten Maßstäben von einem Ansteckungsverdacht ausgegangen werden. Zur Frage der Aussagekraft von Antigentests führt das RKI aus (Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=16592D0DBD91D1D25A6CDEE896F9A9FC.internet112): „Eine Studie zum direkten Vergleich zwischen Antigentest-Ergebnissen und Virusanzucht (als Maß für das Vorhandensein infektiöser Viruspartikel) zeigte, dass der verwendete Test Proben mit replikationsfähigem Virus mit einer Sensitivität von 79% (95% CI = 59%–92%; asymptomatische SARS-CoV-2-Infizierte) bzw. 93% (84%–98%; symptomatische Infizierte) erkannte (Prince-Guerra et al., 2021). Ein positives Testergebnis mittels AG-Test löst den Verdacht auf eine übertragungsrelevante Infektion mit dem SARS-CoV-2 aus (…)“ Eine ergebnisrelevante - auch von den Antragstellern nicht vorgenommene - Unterscheidung zwischen Antigentest und dem von der streitgegenständlichen Verordnung bezeichneten Antigenschnelltest ist nicht ersichtlich. (c) Im Rahmen der vom Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegebenen Prüfungstiefe geht der Senat derzeit davon aus, dass die streitgegenständliche Absonderungsregelung voraussichtlich nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheitsgrundrechte des Antragstellers zu 2., wie die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Freizügigkeit nach Art. 11 GG oder auch den Richtervorbehalt nach Art. 104 GG eingreift. Werden Absonderungsmaßnahmen im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus oder - wie hier - einem Infektionsverdacht angeordnet, verfolgt der Verordnungsgeber legitime Ziele. Die Absonderung ist zur Abwendung der Infektionsgefahr ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel. Der Senat schließt sich insoweit der für Maßnahmen der Absonderung Infektionsverdächtiger vom VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 - juris Rn. 74 ff.) und vom OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE - juris Rn. 98) vertretenen Auffassung an. (3) Es bedarf der abschließenden Bewertung im Hauptsacheverfahren, ob die vom Antragsteller zu 2. angegriffene Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO materiell rechtmäßig ist. (a) Die angegriffene Regelung, nach der die Abholung bestellter Waren durch Kunden nur zulässig ist, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt, kann auf §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 3, 14 IfSG gestützt werden, auch wenn der Antragsgegner diese Normen nicht ausdrücklich zur Rechtfertigung der Vorschrift heranzieht. Sie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der grundlegenden und von der gesetzlichen Ermächtigung des § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG gedeckten Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, wonach Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten sind und enthält - unter Wahrung des Regelungszwecks - mithin eine Abmilderung gegenüber den für den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften sonst geltenden Restriktionen. Sie zielt - für den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften, die nicht unter die weitergehende Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO fallen, - auf die Ermöglichung von kontaktlos anzubahnenden und abzuwickelnden - dem Online-Handel vergleichbaren - Geschäften. In Verfolgung des Regelungszwecks der Unterbindung und Vermeidung von - ggf. auch durch Bargeldübergabe vermittelten - Kontakten sind die Bezahlmöglichkeiten dementsprechend auf bargeldlose Transaktionen beschränkt. Soweit der Rahmen zur Abwicklung von Geschäften zugunsten des betroffenen Einzelhandels auch auf die Abholung bestellter Waren durch Kunden erweitert wird, ist dabei ebenfalls bargeldlose Bezahlung zulässig. Die Regelung bewirkt damit lediglich eine Erleichterung für den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften, auf welche keine weitergehenden Ausnahmetatbestände zutreffen, und schreibt - dies verkennt der Antragsteller zu 2. - gerade nicht die Nutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs vor, sondern schränkt nur den spezifischen Kontakt ein, der sich aus der Barzahlung zwangsläufig ergeben kann. Dass die Abholung von bestellten Waren nach Maßgabe der geltenden Kontaktbeschränkungen für den Käufer an die dann zu Gebote stehende bargeldlose Zahlung geknüpft ist, ist folgerichtig und eine - jedenfalls nicht von vorneherein unzulässig erscheinende - Begleitmaßnahme zur Realisierung der Lockerungsregelung. Ein vom Antragsteller zu 2. gesehenes grund- und europarechtswidriges Verbot der Nutzung von Bargeld ergibt sich daraus jedenfalls nicht ohne Weiteres. (b) Ausgehend von der bereits getroffenen Feststellung, dass grundsätzlich der Tatbestand des § 28a IfSG erfüllt ist, spricht viel für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Regelung über die bargeldlose Bezahlung von bestellten Waren - auch - im Falle der Abholung dient der Erreichung des vom Infektionsschutzgesetz und den darauf beruhenden Landesverordnungen vorgegebenen Zieles der Pandemiebekämpfung und schränkt den Antragsteller zu 2. nicht über das zulässige Maß hinaus in seiner Grundrechtsausübung ein. b. Verbleibt es mithin bei - allenfalls - offenen Erfolgsaussichten, gebietet eine Folgenabwägung nicht, die einstweilige Anordnung zu erlassen. Dies legt weder der Vortrag der Antragsteller nahe, noch ist dies ansonsten erkennbar (vgl. hierzu im Übrigen: ThürVerfGH, Beschlüsse vom 28. Dezember 2020 - VerfGH 118/20 - und vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - und vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - jeweils juris). Bei der Folgenabwägung sind angesichts der Allgemeinverbindlichkeit der Entscheidung die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Antragsteller. Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiesen sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die angegriffenen Vorschriften aber als rechtswidrig, wären zwar die von den Isolierungs- und Absonderungsmaßnahmen betroffenen Personen bzw. die bei der Abholung vorbestellter Waren barzahlungswilligen Kunden in ihren (Grund-)Rechten eingeschränkt. Dabei ist hinsichtlich der Isolierungs- und Absonderungsmaßnahmen aber bereits zu berücksichtigen, dass von den Einschränkungen gerade nicht gleichmäßig die Bevölkerung oder Teile betroffen sind, sondern nur diejenigen, von denen individuell eine konkrete Ansteckungsgefahr ausgehen kann. Auch dem Nachteil, der daraus resultieren kann, dass die Wahrnehmung der Möglichkeit zur Abholung vorbestellter Waren an die bargeldlose Zahlung geknüpft ist, steht die mit der Teilöffnung des Einzelhandels bewirkte Verbesserung der Versorgungssituation gegenüber. Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die Verordnung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine konkrete - wie auch durch die Fallzahlenentwicklung in Thüringen, Deutschland und der Welt belegte - nicht unwahrscheinliche Steigerung der Risiko- und Gefährdungslage ein. Auch nur eine vorläufige Außervollzugsetzung kann eine konkrete Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO entsprechend. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war im Hinblick auf die drei selbständigen Anträge zu verdreifachen. Eine Halbierung ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).