Urteil
3 K 819/21 Ge
VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2022:1103.3K819.21GE.00
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Leitsätze
1. Die Verdienstausfallentschädigung des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Absonderung bestehenden Gesetzesfassung.(Rn.23)
2. Die amtlich angeordnete Absonderung nach § 30 IfSG ist ein subjektives Leistungshindernis im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB.(Rn.32)
3. Eine Absonderung von zehn Tagen stellt eine verhältnismäßig erhebliche Zeit dar.(Rn.35)
4. Der Zeitraum der Leistungsverhinderung ist einheitlich für die Dauer der Absonderung zu betrachten. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Absonderung teilweise arbeitsunfähig erkrankt war.(Rn.37)
5. Bei der Berechnung der Verdienstausfallentschädigung anhand des Nettoprinzips ist ein Monat pauschal mit 30 Tagen anzusetzen.(Rn.43)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 7. Juni 2021 verpflichtet, der Klägerin eine weitergehende Entschädigung in Höhe von 16,92 € zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 89 % und der Beklagte zu 11 %.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verdienstausfallentschädigung des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Absonderung bestehenden Gesetzesfassung.(Rn.23) 2. Die amtlich angeordnete Absonderung nach § 30 IfSG ist ein subjektives Leistungshindernis im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB.(Rn.32) 3. Eine Absonderung von zehn Tagen stellt eine verhältnismäßig erhebliche Zeit dar.(Rn.35) 4. Der Zeitraum der Leistungsverhinderung ist einheitlich für die Dauer der Absonderung zu betrachten. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Absonderung teilweise arbeitsunfähig erkrankt war.(Rn.37) 5. Bei der Berechnung der Verdienstausfallentschädigung anhand des Nettoprinzips ist ein Monat pauschal mit 30 Tagen anzusetzen.(Rn.43) 1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 7. Juni 2021 verpflichtet, der Klägerin eine weitergehende Entschädigung in Höhe von 16,92 € zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 89 % und der Beklagte zu 11 %. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Für Ansprüche auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG sind gemäß § 68 Abs. 1 IfSG die Verwaltungsgerichte zuständig. 2. Die Klage hat in der Sache zu einem kleinen Teil Erfolg, denn die Klägerin hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 192,92 €. Insofern steht ihr über die bisher geleistete Zahlung ein weiterer Betrag in Höhe von 16,92 € zu. Der Bescheid war daher insoweit aufzuheben und die Entschädigungssumme mit 16,92 € höher festzusetzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). a) Dem angefochtenen Bescheid fehlt zwar die gemäß § 39 ThürVwVfG erforderliche Begründung. Allerdings ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG die Verletzung einer Verfahrens- und Formvorschrift unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Gemäß § 45 Abs. 2 ThürVwVfG können die Handlungen bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Das ist vorliegend geschehen. b) Die Klägerin hat nach §§ 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 IfSG Anspruch auf eine weitere Entschädigung im tenorierten Umfang. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält derjenige, der auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das Gleiche für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden. Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde zu zahlen, welche ihm auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet wird (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 12. Juli 2022 – 3 A 46/21 – juris Rn. 17 ff.). Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 IfSG sind erfüllt. Hier hat die Klägerin für die Dauer der zehntägigen Quarantäne das unversteuerte Erwerbsentgelt für die Dauer der Absonderung sowie die Entgeltfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiterin weitergezahlt. aa) Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe des Anspruchs der Klägerin ist § 56 Abs. 3 IfSG in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), da auf den Zeitpunkt der Quarantäne abzustellen ist. Zwar ist bei der Verpflichtungsklage regelmäßig davon auszugehen, dass für die Beurteilung eines Anspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht aber nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich jedoch nach dem materiellen Recht. Ihm sind nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ändert sich das materielle Recht während des Verfahrens, so ist auf Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt, verändert oder unberührt lässt bzw. erstmals einen Anspruch für den Kläger begründet (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 1969 – 8 C 112.67-; 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 -; 3. November 1987 - 9 C 254.86 -; 17. Oktober 1989 - 9 C 58.88 -; 1. Dezember 1989 - 8 C 17.87 -; 20. März 1996 - 6 C 4.95 -; 31. März 2004 – 8 C 5.03 – jeweils juris; vgl. auch Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 57 m.w.N.). Insbesondere bei zeitgebundenen Ansprüchen, d.h. bei Ansprüchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, ergibt sich der zeitliche Bezugspunkt nach dem Fachrecht, da es andernfalls die Behörde oder das Gericht allein durch die Steuerung der Bearbeitungszeit in der Hand hätte, einen zunächst begründeten Antrag unbegründet werden zu lassen oder umgekehrt (vgl. VG Hannover, Urt. v. 1. Oktober 2008 – 11 A 7719.06 – juris). Gemessen hieran stellt die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 IfSG einen zeitgebundenen Anspruch dar, dessen Höhe sich maßgeblich nach dem jeweiligen Fachrecht richtet. Für die Berechnung bezogen auf den Zeitpunkt der Quarantäne ist hier auf § 56 Abs. 3 IfSG i.d.F. vom 20. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1045)/ 21. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 3136) abzustellen und nicht auf den vom Beklagten zugrunde gelegten, aufgrund des nachfolgenden Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl. I, S. 370 ff.) geänderten § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG. Weder diesem Gesetz noch der dazugehörigen Gesetzesbegründung kann entnommen werden, dass die Änderungen in § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG auf in der Vergangenheit liegende Fälle Anwendung finden soll. Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 enthält nur gewisse „Stichtagsregelungen“ im Rahmen des § 77 IfSG, die jedoch für die hier in Streit stehende Anwendbarkeit des § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG irrelevant sind. Daneben ordnet Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 an, dass dieses Gesetz – vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 – am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Nach Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 des Artikelgesetzes wurde ein rückwirkendes bzw. späteres Inkrafttreten der Gesetzesänderungen jedoch nur für Teiländerungen im Rahmen des SGB V und im Rahmen der Änderung des Apothekengesetzes bzw. der Apothekenbetriebsordnung angeordnet. Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs-19/27291, S. 62) lässt sich die rückwirkende Geltung des Verweises auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes aus § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG nicht herleiten. Vielmehr stellt der Gesetzgeber ausdrücklich darauf ab, dass der aktuell bestehende Zustand für künftige Fälle geändert werden soll. Ferner ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Falle des § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG versehentlich die Anordnung der Rückwirkung unterlassen hat. Seit dem Beginn der Corona-Pandemie wurde das IfSG wiederholt geändert (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, Urt. v. 1. Juni 2021 – 2 U 13.21 – juris Rn. 57 ff.). Im Rahmen dieser Änderungen hat sich der Gesetzgeber teilweise für eine rückwirkende Geltung von Vorschriften und teilweise für eine Gültigkeit der Neuregelungen erst ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung entschieden. So regelt beispielsweise Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385 f.), dass dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Abweichend hiervon normiert jedoch Art. 6 Abs. 2 des Artikelgesetzes, dass Art. 5 – nämlich die Änderung des § 56 Abs. 1a IfSG – bereits rückwirkend mit Wirkung vom 31. März 2020 in Kraft tritt. Auch in Art. 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Mai 2021 (BGBl. I, S. 1174 ff.) wird angeordnet, dass das Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. In Art. 4 Abs. 2 bis 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Mai 2021 ist wiederum geregelt, dass gewisse Bestimmungen des Artikelgesetzes – darunter auch Änderungen des § 56 Abs. 1a IfSG – rückwirkend bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Aus dieser Gesamtschau ergibt sich, dass der Gesetzgeber durchaus auch Änderungen der Entschädigungsvorschrift des § 56 IfSG mit Rückwirkung ausgestattet hat. Für die hier maßgebliche Vorschrift des § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG wurde aber kein abweichender Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt (vgl. Art. 11 des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021), sodass diese Vorschrift ihre materielle Gültigkeit erst am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29. März 2021 erlangt hat. Da der Gesetzgeber die geänderte Fassung des § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG – anders als andere Änderungen des IfSG – erst am Tag nach der Verkündung in Kraft treten ließ, ist der gesetzgeberische Wille somit dahingehend zu verstehen, dass eine rückwirkende Anwendung ausgeschlossen ist (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 21. Juni 2021 – B 7 K 21.110 – juris Rn. 25; vgl. zur Rückwirkungsproblematik bei den Änderungen des § 56 IfSG auch Eckart/Winkelmüller in: Eckart/Kruse, BeckOK IfSG, Stand: 1. Mai 2021, § 56 Rn. 7 und 7.1 sowie 44.1). Auch der Umstand, dass die Regelung der Berechnung des Entschädigungsanspruchs ohne die mit der Änderung des IfSG in der Fassung vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) erfolgte Einbeziehung des § 106 SGB III noch nicht sichergestellt hat, dass die Arbeitgeber zur korrekten, bundeseinheitlichen Berechnung der Entschädigung in der Lage sind, führt zu keinem anderen Ergebnis (a.A. noch VG Gera, Urt. v. 17. Februar 2022 - 3 K 610/21 -, an dem nicht festgehalten wird). Ein abweichendes Verständnis lässt sich ebenso wenig dem Umstand entnehmen, dass § 56 IfSG Ausdruck einer Billigkeitsentscheidung des Gesetzgebers ist (so VG Frankfurt, Urt. v. 13. April 2021 - 5 K 109/21.F - juris Rn. 11). Dies verändert nicht die in § 56 IfSG geregelten Ansprüche. bb) Dem Anspruch steht auch § 616 Satz 1 BGB nicht entgegen. Grundsätzlich fehlt es an einem Verdienstausfall i.S.d. § 56 IfSG, wenn der Arbeitnehmer einen vorrangigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, weil die Entschädigungsleistung des § 56 IfSG subsidiär zu Entgeltfortzahlungspflichten ist (VG Gera, Urt. v. 14. Oktober 2021 – 3 K 280/21 – juris Rn. 16 m.w.N.; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 12. Ed. 1. Juli 2022, IfSG § 56 Rn. 37). Aus der Entstehungsgeschichte des § 56 Abs. 1 IfSG sowie Sinn und Zweck der Regelung lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 48 Abs. 1 Bundesseuchengesetz - BSeuchG - lässt sich entnehmen, dass die Vorschrift nur eine Billigkeitsregelung darstellt. Sie bezweckte keinen vollen Schadensausgleich, sondern soll lediglich die von seuchenrechtlichen Anordnungen Betroffenen vor materieller Not schützen. Sie sollen mit Kranken gleichgestellt werden, die im Krankheitsfall eine entsprechende Leistung durch die Krankenversicherung erhalten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27. Mai 1960, BT-Drucks. 3/1888, S. 27). Das dem BSeuchG seit 2001 nachfolgende Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1045) änderte die Entschädigungsvorschriften nicht grundsätzlich. Eine materielle Not liegt bei dem Eingreifen von Regelungen, die dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung geben, nicht vor. § 56 Abs. 1 IfSG bezweckt nicht die finanzielle Entlastung des Arbeitgebers vor den Verpflichtungen nach § 616 Satz 1 BGB (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 2. Juli 2021 – 13 LA 258/21 – juris Rn. 9; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 2. Juli 2021 – 10 K 547/21 – juris Rn. 17 ff.). Nach § 616 Satz 1 BGB verliert der zur Dienstleistung Verpflichtete seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Bei der streitgegenständlichen Absonderungsanordnung aufgrund einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus handelt es sich gemäß § 616 Satz 1 BGB um ein subjektiv persönliches Hindernis (vgl. BGH, Urt. v 30. November 1978 – III ZR 43/77 – juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2. Juli 2021 – 13 LA 258/21 – juris Rn. 10; VG Minden, Urt. v. 26. Januar 2022 – 7a K 877/21 – juris Rn. 101; VG Karlsruhe, Urt. v. 10. Mai 2021 – 9 K 67/21 – juris Rn. 81). Allerdings wird vorliegend „eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ i.S.v. § 616 Satz 1 BGB mit der Quarantäneanordnung vom 11. Januar bis 21. Januar 2021 überschritten. Dies führt dazu, dass der längere Arbeitsausfall im Vertragsverhältnis, für den der Arbeitgeber ohne Anspruch auf Entschädigung aufzukommen hätte, nicht mehr als angemessen anzusehen ist (vgl. zum Diskussionsstand BeckOK InfSchR, IfSG § 56 Rn. 37.1 m.w.N.). § 616 BGB erfasst üblicherweise Fallgestaltungen in denen etwa persönliche Trauerfälle, schwere plötzliche Erkrankungen naher Angehöriger oder Elementarschadenereignisse den Maßstab der richterlichen Auslegung prägen. Verhinderungen des Arbeitnehmers an der Erfüllung des Dienstvertrages, etwa wegen eines Todesfalles in der Familie, dauern ihrer Eigenart nach regelmäßig aber nur eine so kurze Zeit, sodass insoweit grundsätzlich wenige Tage als eine nicht erhebliche Zeitspanne angesehen werden können, die noch nicht zum Verlust des Arbeitsentgelts führt (BGH, Urt. v. 30. November 1978 – III ZR 43/77 – juris Rn. 37). Demgegenüber kann eine behördlich ausgesprochene Absonderung einen deutlich größeren Zeitraum umfassen und im Falle anhaltend bestehender Symptome – auch gegen den Willen des Betroffenen – verlängert werden. Der hier maßgebliche Absonderungszeitraum von zehn Tagen ist als eine erhebliche Zeit zu qualifizieren (vgl. VG Minden, Urt. v. 26. Januar 2022 – 7a K 877/21 – juris Rn. 108 - 110; a.A. VG Karlsruhe, Urt. v. 10. Mai 2021 – 9 K 67/21 – juris Rn. 87, wonach eine zweiwöchentliche Absonderung noch eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ im Sinne von § 616 Satz 1 BGB darstellen soll). Der Umstand, dass hier aufgrund der teilweise in die Zeit der Absonderung fallenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich eine entschädigungspflichtige absonderungsbedingte Arbeitsverhinderung von nur vier Tagen – 18. Januar bis 21. Januar – in Rede steht, ändert daran nichts. Entscheidend ist nämlich der Zeitraum, für den eine Diensterbringung tatsächlich unmöglich ist (vgl. Riesenhuber, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 616, Rn. 22; Oetker, in: Staudinger, BGB, 2019, § 616 Rn. 46). Dieser Zeitraum ist einheitlich anhand des die Verhinderung auslösenden Ereignisses – hier der Absonderung – zu bestimmen. Die Absonderungsanordnung erledigt sich nämlich durch eine parallel zu ihr eintretende Arbeitsunfähigkeit nicht, sodass die Mitarbeiterin der Klägerin, selbst im Falle einer frühzeitigen Genesung, ihre Arbeitsleistung nicht hätte erbringen dürfen. Die Frage, ob womöglich die Höhe des Anspruchs nach § 53 Abs. 3 IfSG durch vorrangige Entgeltfortzahlungspflichten des Arbeitgebers gemindert wird, stellt sich somit erst im folgenden Schritt bei der Berechnung der Entschädigungspflicht des Beklagten. cc) Die Berechnung des Verdienstausfalls erfolgt nach § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 21. Dezember 2020. Die Norm hatte folgenden Inhalt: Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Verdienstausfall eines Arbeitnehmers umfasst damit das Netto-Arbeitsentgelt, wie es in § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG definiert ist. Ein Rückgriff auf die Tabellen der SGB III EntgV 2020 sah das Gesetz in der seinerzeit maßgeblichen Fassung nicht vor. Rechnerischer Ausgangspunkt ist damit das Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV (d.h. alle Einnahmen aus einer Beschäftigung), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Hiervon sind die Steuern sowie die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung abzuziehen. Die Regelung folgt also dem Nettoprinzip (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 2. Ed. 1. Dezember 2020, IfSG § 56 Rn. 60). Anknüpfungspunkt des Arbeitsentgelts i.S.d. § 14 SGB IV ist bei Angestellten das Monatsgehalt (BeckOK SozR/Wagner, 66. Ed. 1. September 2022, SGB IV § 14 Rn. 10). Dieses beträgt bei der Mitarbeiterin der Klägerin unstreitig 1.837,50 € brutto und 1.476,89 € netto. Dies zugrunde gelegt resultiert aus dem Monatsnetto der Mitarbeiterin der Klägerin ein entschädigungspflichtiger Tagessatz von 49,23 € (1.476,89 €/ 30 = 49,23 €). Bei der Berechnung der konkreten Entschädigung wird davon ausgegangen, dass das Monatsgehalt der Klägerin für einen Zeitraum von 30 Tagen gewährt wird. Eine Berechnung anhand von Arbeitstagen, wie von der Klägerin vertreten wird und im Steuerrecht wohl möglich ist, findet im Gesetz keine Stütze. § 14 SGB IV schafft für die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung einen eigenständigen Entgeltbegriff, der sowohl für das Beitrags- als auch das Leistungsrecht gilt (BSG, Urt. v. 9. Mai 1996 – 7 Rar 36/95; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/von Koppenfels-Spies, 7. Aufl. 2021, SGB IV § 14 Rn. 1). Eine prinzipielle Anbindung des Sozialversicherungsrechts an das Steuerrecht ist damit nicht mehr gegeben, weil das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Funktionen haben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 14, BR-Drs. 7/4122). Grundsätzlich findet sich jedoch noch eine Deckung des Arbeitsentgeltbegriffs mit dem des steuerrechtlichen Arbeitslohns (vgl. § 2 Abs. 1 LStDV), inhaltlich sind jedoch erhebliche Unterschiede vorhanden. Das Steuerrecht begründet z.B. für eine erhebliche Menge von Bezügen Steuerfreiheit, die sich nicht in der Sozialversicherung auswirkt. Aus diesem Grund können sich die Berechnungsmethoden des Arbeitsentgelts im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne unterscheiden (vgl. BeckOK SozR/Wagner, 66. Ed. 1. September 2022, SGB IV § 14 Rn. 3). Für die Berechnung der Entschädigung nach dem IfSG hat sich der Gesetzgeber allerdings ausdrücklich für die sozialversicherungsrechtliche Betrachtung des Arbeitsentgelts entschieden. § 339 Satz 1 SGB III bestimmt, dass für die Berechnung von Leistungshöhen ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet wird, ganz gleich, welche eigentliche Tagesanzahl das Kalendarium bereithält. Dass die Entschädigung wegen der angeordneten Absonderung nicht originär nach dem SGB III erfolgt, ist unschädlich, denn die Vorschrift ist auch für die Berechnung solcher Leistungen anwendbar, die systematisch dem Recht der Arbeitsförderung zuzurechnen sind (BeckOGK/Kallert, 1. Juni 2021, SGB III § 339 Rn. 1a). Dies ist bei § 14 SGB IV der Fall, denn er bildet die Berechnungsgrundlage für Leistungen nach den übrigen Büchern des SGB (BeckOGK/Zieglmeier, 1. Mai 2022, SGB IV § 14 Rn. 3). Daneben resultiert aber auch aus dem in § 26 Abs. 1 SGB X normierten Verweis auf §§ 187 bis 193 BGB eine im Sozialversicherungsrecht grundsätzliche Betrachtungsweise eines Monats mit 30 Tagen, denn gemäß § 191 BGB liegen einem Monat 30 Tage zugrunde (vgl. BeckOGK/Mutschler, 1. März 2020, SGB X § 26 Rn. 2). Aufgrund der gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG vorrangig zur Entschädigung nach § 56 Abs. 3 IfSG bestehenden Entgeltfortzahlungspflicht der Klägerin für ihre Mitarbeiterin im Fall der Arbeitsunfähigkeit, waren anschließend die Tage als entschädigungserheblich zu bewerten, welche außerhalb der Arbeitsunfähigkeit lagen (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 12. Ed. 1. Juli 2022, IfSG § 56 Rn. 37). Unter Berücksichtigung der so verbleibenden entschädigungspflichtigen Absonderungsdauer von vier Tagen (18. Januar 2021 bis 21. Januar 2021), lag für die Mitarbeiterin der Klägerin somit ein Nettoverdienstausfall von 196,92 € (4x 49,23 € = 196,92 €) vor. Die Klage hatte daher im Umfang der Differenz zwischen der gewährten Entschädigung i.H.v. 176,00 € und 192,92 €, mithin in Höhe von 16,92 € Erfolg. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Antrag der Klägerin auf eine weitergehende Entschädigung hatte nur im Umfang von ca. 11% Erfolg, sodass die Kosten entsprechend zu verteilen waren. Eine weitergehende Kostenlast des Beklagten kommt auch unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid fehlenden Begründung nicht in Betracht. Nach § 155 Abs. 4 VwGO können die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 ThürVwVfG besteht jedoch die Möglichkeit der Heilung. Die Klägerin hat jedoch nach der Heilung keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern ihre Klage auch in Ansehung der vorgelegten Berechnungsschritte aufrechterhalten. Damit beruht die Entstehung der Kosten nicht auf der mangelhaften Begründung des Bescheids (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. April 2010 – 9 B 42/10 – juris Rn. 7). III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 149,37 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Wert entspricht dem klägerischen Antrag auf Gewährung der weiteren Entschädigung (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Klägerin begehrt eine weitergehende Entschädigung wegen einer Quarantäneverfügung gegenüber ihrer Mitarbeiterin, Frau M ..., die dort ein monatliches Gehalt erhält. Mit Bescheid vom 13. Januar 2021 ordnete der Landkreis Greiz für den Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis 21. Januar 2021 gegenüber Frau M ... die Absonderung in sogenannter häuslicher Quarantäne an, da sie nach vorliegenden Erkenntnissen einen hinreichenden Ansteckungs- bzw. Krankheitsverdacht auf COVID-19 habe. Gleichzeitig war die Mitarbeiterin der Klägerin im Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis 15. Januar 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Unter dem 16. März 2021 beantragte die Klägerin die Erstattung des Verdienstausfalls für ihre Mitarbeiterin. Wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit beschränkte die Klägerin ihren Entschädigungsantrag auf den Zeitraum vom 18. Januar 2021 bis 21. Januar 2021. Mit Bescheid vom 7. Juni 2021 gewährte der Beklagte eine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 IfSG in Höhe von 176,00 €, eine Erstattung i.H.v. 9,39 € für gesetzlich erbrachte Umlagen und gemäß § 57 IfSG Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 94,82 € (insgesamt 280,21 €). Eine weitergehende Begründung fehlte. Am 20. Juli 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass es an der erforderlichen Begründung und Rechtsgrundlage mangele. Die Berechnungsgrundlagen seien nicht mitgeteilt worden und deshalb nicht überprüfbar. Der klägerseits erstellten Berechnungsgrundlage und den vorgelegten Lohnabrechnungen lasse sich die beantragte Erstattung entnehmen. Die von dem Beklagten genutzte Umrechnungstabelle nach SGB III EntgV 2020 hätte nicht zur Anwendung kommen dürfen, weil diese erst zum 31. März 2021 in einer geänderten Fassung in Kraft getreten sei. Für den Zeitraum der Quarantäne im Januar 2021 habe es keine gültige Rechtsgrundlage gegeben; die vorherige Fassung der Umrechnungstabelle sei zum 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten. Die Berechnung der Klägerin orientiere sich am DATEV-Programm, welches die übliche Grundlage zur Berechnung von Lohnersatz sei. Insbesondere habe die Berechnung der Entschädigung nicht anhand der Kalendertage, sondern nur anhand der Arbeitstage im jeweiligen Monat zu erfolgen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juni 2021 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Entschädigung in Höhe von 149,37 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Berechnung mit Schriftsatz vom 1. September 2021 vorgelegt, auf den Bezug genommen wird. Die von dem Beklagten vorgenommene Anwendung der SGB III EntgV 2020 verstoße jedenfalls nicht gegen ein gesetzliches Verbot, sodass diese im Falle der Klägerin auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit herangezogen werden durfte. Dies zugrunde gelegt, sei die Berechnung der Entschädigung korrekt erfolgt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Behördenvorgangs (eine Heftung) und das Protokoll über die mündliche Verhandlung ergänzend Bezug genommen.