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Urteil

7a K 877/21

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei behördlich angeordneter Absonderung nach § 30 IfSG kann der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 IfSG die an den Arbeitnehmer ausgezahlte Verdienstausfallentschädigung erstattet verlangen. • Ein Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen Arbeitgeberverantwortlichkeit für die Absonderungsursachen setzt schlüssigen Vortrag und Belege für Pflichtverletzungen des Arbeitgebers voraus; bloße Vermutungen genügen nicht. • Arbeitsrechtliche Lohnfortzahlungsansprüche (§§ 3 EFZG, 326, 615, 616 BGB) stehen dem Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG entgegen, wenn die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zu deren Entstehen nicht erfüllt sind. • Ein möglicher zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen Dritte führt nicht zur teleologischen Reduktion des § 56 IfSG; der Arbeitgeber bleibt Auszahlungsstelle mit Erstattungsanspruch gegen die Behörde. • Eine dynamische Verweisung auf Tarifvertragsregelungen kann die Anwendung von § 616 BGB wirksam ausschließen, wenn der Tarifvertrag eine abschließende Regelung zur Freistellung enthält.
Entscheidungsgründe
Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigung bei behördlicher Absonderung • Bei behördlich angeordneter Absonderung nach § 30 IfSG kann der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 IfSG die an den Arbeitnehmer ausgezahlte Verdienstausfallentschädigung erstattet verlangen. • Ein Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen Arbeitgeberverantwortlichkeit für die Absonderungsursachen setzt schlüssigen Vortrag und Belege für Pflichtverletzungen des Arbeitgebers voraus; bloße Vermutungen genügen nicht. • Arbeitsrechtliche Lohnfortzahlungsansprüche (§§ 3 EFZG, 326, 615, 616 BGB) stehen dem Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG entgegen, wenn die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zu deren Entstehen nicht erfüllt sind. • Ein möglicher zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen Dritte führt nicht zur teleologischen Reduktion des § 56 IfSG; der Arbeitgeber bleibt Auszahlungsstelle mit Erstattungsanspruch gegen die Behörde. • Eine dynamische Verweisung auf Tarifvertragsregelungen kann die Anwendung von § 616 BGB wirksam ausschließen, wenn der Tarifvertrag eine abschließende Regelung zur Freistellung enthält. Die Klägerin ist eine Zeitarbeitsfirma; ihr Arbeitnehmer W. C. war befristet vom 27.05.2020 bis 28.02.2021 beschäftigt und ab dem 27.05.2020 bei Kunden eingesetzt. Die Stadt ordnete für die Bewohner eines Wohnblocks wegen eines COVID-19-Ausbruchs eine Quarantäne vom 20.06.2020 bis 29.06.2020 an; der Arbeitnehmer war davon betroffen und befand sich in häuslicher Absonderung. Die Klägerin zahlte dem Arbeitnehmer für diese Zeit eine Verdienstausfallentschädigung und stellte am 22.07.2020 einen Antrag auf Erstattung nach § 56 Abs. 5 IfSG. Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 16.02.2021 ab, weil die Klägerin angeblich Hygiene- und Fürsorgepflichten verletzt habe und deshalb Lohnfortzahlungsansprüche bestünden. Die Klägerin klagte auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids und Erstattung von Nettoverdienstausfall und Sozialabgaben. • Die Klage ist zulässig und begründet; der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Maßgeblich ist § 56 IfSG in der ab 23.05.2020 geltenden Fassung; der Erstattungsanspruch war zum Zeitpunkt der Entscheidung entstanden und fällig. • Tatbestandliche Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 IfSG sind erfüllt: Es bestand eine behördlich angeordnete Absonderung nach § 30 IfSG, der Arbeitnehmer war Ansteckungsverdächtiger, und er erlitt einen Verdienstausfall, weil die Tätigkeit nicht im Home-Office erbracht werden konnte. • Die Behörde hat nicht dargelegt und belegt, dass die Klägerin Gesundheits- oder Arbeitsschutzvorschriften verletzt hat; konkrete, schlüssige Tatsachenbelege für eine Verantwortlichkeit fehlen, sodass arbeitsrechtliche Lohnfortzahlungsansprüche nicht bestehen. • Ansprüche aus § 3 EFZG, § 326 Abs.2, § 615 und § 616 BGB kommen nicht zum Zuge: Es lag keine Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall vor; eine Arbeitgeberverantwortlichkeit im Sinne des § 326 Abs.2 BGB ist nicht nachgewiesen; Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB liegt nicht vor; § 616 BGB ist entweder nicht einschlägig wegen der Dauer der Verhinderung oder durch Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag wirksam abbedungen. • Die Klägerin war Arbeitgeberin i.S.d. § 56 Abs.5 IfSG und hat die Entschädigung ausgezahlt; der Erstattungsantrag war formgerecht gestellt. Ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen Dritte entbindet die Behörde nicht von der Erstattungspflicht; die gesetzliche Auszahlungsstelle soll eine schnelle Regelung sicherstellen. • Die Höhe des erstattungsfähigen Betrags wurde von den Parteien unstreitig gestellt; die Kammer hat keinen Anlass, an der Berechnung zu zweifeln. • Rechtsfolge: Aufhebung des Ablehnungsbescheids und Verpflichtung des Landes zur Erstattung von 357,76 Euro Nettoverdienstausfall zuzüglich 237,06 Euro Sozialabgaben. Die Klage wird stattgegeben: Das beklagte Land hat den Ablehnungsbescheid vom 16.02.2021 aufzuheben und der Klägerin die Erstattung der gezahlten Verdienstausfallentschädigung für den Zeitraum 20.06.–29.06.2020 in Höhe von 357,76 Euro netto zuzüglich 237,06 Euro Sozialabgaben zu bewilligen. Die Klägerin war Auszahlungsstelle nach § 56 Abs.5 IfSG und hat einen gesetzlich begründeten Erstattungsanspruch, weil die Absonderung wirksam angeordnet war und ein Verdienstausfall vorlag, ohne dass die Klägerin Verantwortlichkeit für die Absonderungsursachen dargelegt oder bewiesen hätte. Arbeitsrechtliche Gegenansprüche der Klägerin gegen Dritte betreffen nicht die Erstattungsberechtigung gegenüber der Behörde; das System der schnellen Entschädigungszahlung würde sonst unterlaufen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.