Beschluss
5 E 1228/20 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Vorsorgung des Marktes mit dem Rohstoff Borderschiefer kann dem Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 79 Abs. 1 BBergG dienen.(Rn.68)
2. Im Rahmen der Frage, ob eine Grundabtretung verhältnismäßig im engeren Sinne ist, sind Aspekte des Artenschutzes zu prüfen, auf die sich auch der Private, dessen Eigentum in Anspruch genommen wird, berufen kann.(Rn.74)
(Rn.75)
3. Die Klagebegründungsfrist des § 6 Abs. 1 UmwRG findet gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 und 2 VwGO auch bei natürlichen und juristischen Personen und Vereinigungen Anwendung.(Rn.77)
4. Im Rahmen der Prüfung von Naturschutzrecht ist es der Behörde grundsätzlich gestattet, auf Erkenntnisse aus dem Rahmen- bzw. Hauptbetriebsplanverfahren zurückzugreifen, solange sich dieser Rückgriff nicht in einer pauschalen Verweisung auf die dortige Gesamtabwägung erschöpft. Sind die aus dem Rahmen- bzw. Hauptbetriebsplanverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf den Naturschutz jedoch nicht ausreichend, ist die Behörde zur weiteren Aufklärung angehalten.(Rn.84)
(Rn.87)
5. Zur vor Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendigen Vorprüfung („Screening“) i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.(Rn.94)
(Rn.95)
6. Auch wenn sich ein Projekt i.S.d. § 34 BNatSchG außerhalb der Gebietsgrenzen eines FFH-Gebiets oder FFH-Objekts befindet, ist die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gegeben, wenn bau- oder betriebsbedingte Immissionen Konflikte mit den im Gebiet verfolgten Erhaltungs- oder Wiederherstellungszielen heraufbeschwören (Umgebungsschutz).(Rn.102)
7. Eine bergrechtliche vorzeitige Besitzeinweisung ist nur dann dringend geboten, wenn die öffentlichen Interessen von solchem Gewicht sind, dass der Abschluss des Grundabtretungsverfahrens nicht abgewartet werden kann, sondern ein sofortiges Tätigwerden zur Vermeidung substantieller Nachteile für das Allgemeinwohl unumgänglich ist. Daran bestehen Zweifel, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem zeitweise entgegenstehen (hier forstbehördliche Rodungsgenehmigung).(Rn.108)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
2. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 2020 in der Fassung des Bescheids vom 13. November 2020 wiederhergestellt.
3. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu jeweils ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorsorgung des Marktes mit dem Rohstoff Borderschiefer kann dem Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 79 Abs. 1 BBergG dienen.(Rn.68) 2. Im Rahmen der Frage, ob eine Grundabtretung verhältnismäßig im engeren Sinne ist, sind Aspekte des Artenschutzes zu prüfen, auf die sich auch der Private, dessen Eigentum in Anspruch genommen wird, berufen kann.(Rn.74) (Rn.75) 3. Die Klagebegründungsfrist des § 6 Abs. 1 UmwRG findet gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 und 2 VwGO auch bei natürlichen und juristischen Personen und Vereinigungen Anwendung.(Rn.77) 4. Im Rahmen der Prüfung von Naturschutzrecht ist es der Behörde grundsätzlich gestattet, auf Erkenntnisse aus dem Rahmen- bzw. Hauptbetriebsplanverfahren zurückzugreifen, solange sich dieser Rückgriff nicht in einer pauschalen Verweisung auf die dortige Gesamtabwägung erschöpft. Sind die aus dem Rahmen- bzw. Hauptbetriebsplanverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf den Naturschutz jedoch nicht ausreichend, ist die Behörde zur weiteren Aufklärung angehalten.(Rn.84) (Rn.87) 5. Zur vor Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendigen Vorprüfung („Screening“) i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.(Rn.94) (Rn.95) 6. Auch wenn sich ein Projekt i.S.d. § 34 BNatSchG außerhalb der Gebietsgrenzen eines FFH-Gebiets oder FFH-Objekts befindet, ist die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gegeben, wenn bau- oder betriebsbedingte Immissionen Konflikte mit den im Gebiet verfolgten Erhaltungs- oder Wiederherstellungszielen heraufbeschwören (Umgebungsschutz).(Rn.102) 7. Eine bergrechtliche vorzeitige Besitzeinweisung ist nur dann dringend geboten, wenn die öffentlichen Interessen von solchem Gewicht sind, dass der Abschluss des Grundabtretungsverfahrens nicht abgewartet werden kann, sondern ein sofortiges Tätigwerden zur Vermeidung substantieller Nachteile für das Allgemeinwohl unumgänglich ist. Daran bestehen Zweifel, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem zeitweise entgegenstehen (hier forstbehördliche Rodungsgenehmigung).(Rn.108) 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 2. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 2020 in der Fassung des Bescheids vom 13. November 2020 wiederhergestellt. 3. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu jeweils ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine vorzeitige bergrechtliche Besitzeinweisung. Die Beigeladene ist Inhaberin des Bergwerkeigentums „U...“ für die Bodenschätze Dachschiefer und tonige Gesteine zur Herstellung von Blähprodukten. Das Bergwerksfeld liegt in den Gemeinden R, Sch und U und hat einen Flächeninhalt von 617.171 m2 (vgl. Verleihungsurkunde vom 21. September 1990 und Auszug aus dem Berggrundbuch des Amtsgerichts Erfurt, Blatt 22; Bl. 7 f. und 12 BA 2). Die Beigeladene baut in einem Tagebau in U, einem Ortsteil von Pr, Bordenschiefer ab (jährlich 100.000 t) und verarbeitet diesen in einem thermischen Verfahren zu Blähschiefer (jährlich 150.000 m3) weiter, der u.a. als wasserspeichernde Schüttung zur Begrünung von Dächern (55 %), als Zuschlagstoff von Leichtbeton (23 %), Dämmschüttung (10 %) oder als Streugut (10 %) verwendet wird. Die Gewinnung des Bordenschiefers erfolgt in der Regel durch Großbohrlochsprengungen, gegebenenfalls werden grobstückige Felsblöcke mit einem Abbruchhammer nachzerkleinert. In 2018 hatte die Beigeladene 53 Arbeitnehmer zzgl. sechs geringfügig Beschäftigte in den Bereichen Verwaltung/Vertrieb, Tagebau, Blähschieferwerk, Versand und Instandhaltung. Die Antragstellerin ist eine Stiftung, die ausweislich ihrer Satzung die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes, die Förderung der Volksbildung, um ökologisches Verständnis zu erreichen und die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf den unter § 2 (2) Nummer a) und b) genannten Gebieten bezweckt. Dabei soll der Stiftungszweck insbesondere auf von der Stiftung eigens hierfür erworbenen, gepachteten oder verwalteten Flächen durch das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt und die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten verfolgt werden (vgl. zur Stiftung: https://naturerbe.nabu.de/wir-ueber-uns/die-stiftung/satzung.html – abgerufen am 7. Oktober 2020). Die Antragstellerin ist seit 2015 Eigentümerin eines unbebauten Waldgrundstücks in Pr, Gemarkung R, Flur 0, Flurstück a (vgl. Grundbuchauszug, Bl. 20 BA 2). Dieses etwa 530 m lange und zwischen 40 und 65 m breite, 26.050 m2 große Waldgrundstück liegt in südwestlicher Richtung des laufenden Tagebaus auf einem Hochplateau im Außenbereich des Thüringer Schiefergebirges. Es liegt vollständig im Feld des Bergwerkseigentums. Nachdem die Beigeladene die Einleitung eines Grundabtretungsverfahrens betreffend das Flurstück a am 17. April 2018 bei dem Antragsgegner beantragte, sie in der Folge sowohl Angebote zum Kauf, zur Pacht oder Tausch an die Antragstellerin machte, die diese ablehnte, und anschließend das Grundabtretungsverfahren weiter betrieb, fand am 15. November 2018 eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beteiligten dieses Verfahrens teilnahmen (Bl. 133 ff. BA 2). Es kam nicht zu einer gütlichen Einigung. Die Antragstellerin wies in der Folge den Antragsgegner darauf hin, dass die Beiziehung der Akten des Umweltamtes dringend angeraten werde und das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt den Erwerb des Grundstücks durch die Antragstellerin ausdrücklich begrüßt habe, weil der Bereich naturschutzfachlich bedeutsam sei. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 ließ der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen auf deren Antrag vom 24. August 2018 hin den Hauptbetriebsplan für den Bordenschiefertagebau U... für den Zeitraum 2018 bis 2020 vorbehaltlich privater Rechte Dritter und sonstiger gegebenenfalls erforderlicher öffentlich-rechtlicher Entscheidungen unter Nebenbestimmungen zu (Bl. 124 BA 1). Ausweislich der Nebenbestimmung III.1. ist die Zulassung bis 31. Dezember 2020 befristet. Im Rahmen des Antrags hatte die Beigeladene unter anderem einen „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Hauptbetriebsplan für den Bordenschiefer-Tagebau U...“ der T... mbH, S..., vom 28. August 2018 (im Folgenden: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) vorgelegt, den der Antragsgegner zum Gegenstand des Bescheids vom 3. Dezember 2018 machte. Ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 8.3 des Bescheids vom 3. Dezember 2018 sind die sog. CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality measures) für Fledermäuse nach Maßgabe von Ziffer 3.2 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags unter Beachtung weiterer Regelungen durchzuführen. Der Bescheid enthält darüber hinaus auch die Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung weiterer Ausgleichsmaßnahmen. Nach Übersendung des beabsichtigten Grundabtretungsbeschlusses an die Antragstellerin und die Beigeladene zur eventuellen Stellungnahme äußerte die Antragstellerin umfangreiche Bedenken dahingehend, ob ihr Grundstück zur Abdeckung des Rohstoffs überhaupt herangezogen werden müsse, dass die Einsatzzwecke von Blähschiefer auch durch andere Produkte abgedeckt werden könnten, dass die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen der Beigeladenen nicht ernst gemeint und angemessen gewesen seien, dass der im Rahmen der Hauptbetriebsplanzulassung vorgelegte Artenschutzrechtliche Fachbeitrag ungeeignet und unvollständig sei, d.h. insbesondere die Kleine Hufeisennase und die Bechsteinfledermaus nicht berücksichtige. Durch den Tagebau würden die Quartiere dieser Fledermäuse erheblich beeinträchtigt, weshalb eine Stellungnahme der Naturschutzbehörde einzuholen sei. Die Ermessenserwägungen seien unzureichend. Ausweislich des dem Gericht im Rahmen des Erörterungstermins am 15. Dezember 2020 vorgelegten Bescheids des Thüringer Forstamts Saalfeld-Rudolstadt vom 4. März 2019 erteilte dieses der Beigeladenen eine Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart u.a. für einen bestimmten Teilbereich des Grundstücks Gemarkung Reichenbach, Flur 0, Flurstück a (5.475 m2 ). Unter Ziffer II.5 ist hierin als „Auflage“ formuliert, dass die Holzeinschlagmaßnahmen auf der zur Rodung genehmigten Fläche aufgrund des Vorkommens des Fichtenkreuzschnabels nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis November/Mitte Dezember gestattet sei. Am 6. Juni 2019, der Antragstellerin zugestellt am 11. Juni 2019, erließ der Antragsgegner den im Verfahren 5 K 1373/19 Ge streitgegenständlichen Grundabtretungsbeschluss. Hierin regelte er unter Ziffer 1, dass das Grundstück der Antragstellerin in Probstzella, Gemarkung Reichenbach, Flurstück a zugunsten der Beigeladenen mit einer Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB wie folgt belastet wird: „Die Inhaberin des Bergwerkeigentums „U...“ (eingetragen im Berggrundbuch von Erfurt, Blatt 22) ist, befristet bis zum 31.12.2040, berechtigt, eine Teilfläche von 16.000 m2 des Grundstücks zu allen Tätigkeiten zu nutzen, die zur Gewinnung von bergfreien Schiefer aus dem Bergwerkseigentumsfeld „U...“ erforderlich sind. Die Inhaberin des Bergwerkeigentums ist insbesondere berechtigt, auf der Teilfläche einen Tagebau zu betreiben. Die Lage der Teilfläche ergibt sich aus dem dem Grundabtretungsbescheid vom 6. Juni 2019 beigefügten Riss.“ Unter Ziffer 2 legte er fest, dass die Beigeladene spätestens binnen zwei Jahren nach Bestandskraft der Ausführungsanordnung mit der Gewinnungstätigkeit begonnen haben müsse sowie unter Ziffer 3, dass die Beigeladene der Antragstellerin eine Grundabtretungsentschädigung von 16.640 EUR zu zahlen habe. Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem Az. 5 K 1373/19 Ge am 9. Juli 2019 Klage. Am 26. August 2019 beantragte die Beigeladene bei dem Antragsgegner die vorzeitige Besitzeinweisung in das Grundstück der Antragstellerin. Hierzu führte sie insbesondere aus, dass die Vorräte im derzeit betriebenen Tagebaubereich noch in dieser Betriebsplanperiode erschöpft seien (wird näher ausgeführt). Sollte bis Ende 2020 die Ersatzfläche nicht soweit aus- und vorgerichtet sein, dass eine kontinuierliche Gewinnung stattfinden könne, sei dem Betrieb die Rohstoffgrundlage entzogen und sie wäre gezwungen, diesen einzustellen. Ziel sei die Versorgung des Marktes mit Blähschiefer deutschlandweit und im benachbarten Ausland. Blähschiefer habe auch Bedeutung für die Gesellschaft, weil er als Ersatz für Bims und Schlacke, die immer weniger zur Verfügung stünden, vorhanden sei und sein Bedarf von den beiden Blähschieferwerken in Deutschland kaum befriedigt werden könne. Ferner diene er zur Dachbegrünung, was zur Minderung der klimatischen Belastung beitrage. Ersatzstoffe wie Blähton seien hierfür weniger bis gar nicht geeignet. Am 11. Dezember 2019 führte der Antragsgegner eine mündliche Verhandlung durch, die zu keiner Einigung führte. Ausweislich des Protokolls gab ein Vertreter der Beigeladenen an, dass in den Wintermonaten mit ein bis zwei Sprengungen monatlich in einem Umfang von jeweils ca. 10.000 m3 gelöstem Stein zu rechnen sei. Nach Übersendung des Bescheidentwurfs an die Beigeladene teilte diese unter anderem mit, dass bei einem Neuaufschluss nur bis zur Grundstücksgrenze des Grundstücks a die Erstreckung (NO-SW) nur ~ 65 m betragen würde, wodurch aus bergbautechnologischer Sicht die zur Verfügung stehende Fläche zu klein sei, weil einzelne Arbeitsschritte, die zum Aufschluss und der geordneten Gewinnung erforderlich seien, nur mit erhöhtem Aufwand und wenig effizient durchgeführt werden könnten. Nach vorheriger Anhörung der Beigeladenen sprach der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Februar 2020, der Antragstellerin zugestellt am 24. Februar 2020, eine vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten der Beigeladenen mit Wirkung vom 1. Oktober 2020, befristet bis zur Bestandskraft einer Ausführungsanordnung zum Grundabtretungsbeschluss, in eine Teilfläche des o.g. und im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks aus. Danach ist die Beigeladene berechtigt, die Teilfläche ab dem 1. Oktober 2020 zu allen Tätigkeiten zu benutzen, die zur Gewinnung von bergfreiem Schiefer aus dem Bergwerkseigentumsfeld „U..“ erforderlich sind. Die Teilfläche ergibt sich aus dem beigefügten Riss und ist mit Koordinaten angegeben. Ferner ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung an (Ziffer 2) und regelte, dass die Beigeladene vor der tatsächlichen Inbesitznahme des Grundstücks eine Bürgschaft über 20.000 EUR zugunsten der Antragstellerin und unter weiteren Bedingungen zur Akte reichen müsse. In der Begründung stützt sich der Beklagte auf § 97 Bundesberggesetz (BBergG). Es sei die sofortige bzw. aus Gründen des Artenschutzes schnellstmögliche Ausführung des Vorhabens aus den in § 79 BBergG genannten Gründen des Allgemeinwohls dringend geboten. So seien die materiellen Voraussetzungen einer Grundabtretung erfüllt und ein entsprechender Bescheid erlassen worden. Die Erteilung des Nutzungsrechts sei aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls zulässig und erforderlich. Die Grundabtretung diene der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen und der Vorrat an erschlossenem Bordenschiefer gehe, was die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt habe, in diesem Jahr zur Neige, weshalb der Neuaufschluss erforderlich sei. Die dafür notwendige Rodung und die Abraumarbeiten müssten schnellstmöglich erfolgen, um eine weitere Versorgung der Weiterverarbeitungsanlage und des Markts zu gewährleisten. Aufgrund des Artenschutzes könne dies erst ab Oktober erfolgen. Wegen der Klageerhebung sei zu erwarten, dass die Grundabtretung in den nächsten Jahren nicht bestandskräftig werde, weshalb eine Ausführungsanordnung zur Grundabtretung bis Oktober 2020 ausgeschlossen sei. Voraussetzung einer vorzeitigen Besitzeinweisung sei nicht, dass der Allgemeinheit sonst ein schwerer Nachteil drohe, weil dies in der marktwirtschaftlichen Ordnung kaum denkbar sei. Es sei deshalb ausreichend, dass – wie hier – die vorzeitige Besitzeinweisung zur Versorgung des Marktes aus dem konkreten Betrieb dringend geboten sei. Ein Neuaufschluss nur auf dem eigenen Grundstück der Beigeladenen wäre nur in einer Breite von 65 m möglich, sodass das Strossensystem zur Gewinnung des Bordenschiefers nicht in die Endteufe der Lagerstätte geführt werden könne. Öffentliche Belange stünden der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht entgegen, da diese sich innerhalb des aktuellen Hauptbetriebsplans bewege, in dessen Rahmen Eingriffsausgleichmaßnahmen und Belange des Artenschutzes geprüft worden seien und im Ergebnis Belange des Arten- und Naturschutzes nicht entgegengestanden hätten. Die Befürchtung der Beeinträchtigung der Fledermäuse durch die Beseitigung des Waldes oder die Sprengungen sei unbegründet. Die Fledermausquartiere im „Heimannsbruch“ und der Grube „Zufrieden Glück“ (als Hinterlassenschaften untertägigen Schieferabbaus) würden vom neuen Tagebau nicht angeschnitten. Es werde ein Abstand von mindestens 76 m zwischen der Endkontur des neuen Tagebaus dazu bleiben. Fledermäuse seien gegenüber Erschütterungen und Schwingungen tolerant, sodass die Sprengungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Fledermäuse führten. So würden Fledermäuse etwa ihre Winterquartiere unter Autobahnbrücken beziehen, die etwa durch Schwerlastverkehr auch vergleichbare Erschütterungen eingetragen würden. Der Verlust des Waldes als Jagdhabitat werde ausgeglichen durch die in unmittelbarer Nähe liegende auf der Abraumhalde „Brand“ befindliche strukturreiche Bepflanzung. Der Wertverlust des Grundstücks der Antragstellerin werde durch die Grundabtretungsentschädigung ausgeglichen. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs führte der Beklagte aus, dass die bereits erläuterten Voraussetzungen nach § 97 BBergG für ein öffentliches Interesse sprächen und die Anordnung des Sofortvollzugs im überwiegenden Interesse der Beigeladenen liege. Bekäme die Beigeladene keinen Zugriff auf den Grundstücksteil, würde es auf unabsehbare Zeit zum Stillstand des Betriebs kommen, was ihr wegen der ganz offenbar zulässigen Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht zuzumuten sei. Einen besonderen Vermögensnachteil durch die vorzeitige Besitzeinweisung habe die Antragstellerin nicht geltend gemacht, sodass sie nicht über die Entschädigung für die Grundabtretung hinaus zu entschädigen sei. Zur Sicherung ihrer Interessen sei jedoch der Beigeladenen eine Bürgschaft auferlegt worden, die sich aus der Grundabtretungsentschädigung und der Zinsen für die nächsten Jahre ergebe. Hiergegen hat die Antragstellerin am 24. März 2020 Klage erhoben (5 K 380/20 Ge) sowie am 22. September 2020 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sich die besondere Eilbedürftigkeit daraus ergebe, dass es der Beigeladenen ab 1. Oktober 2020 trotz der rechtshängigen Verfahren gestattet sei, alle Tätigkeiten auszuüben, die zur Gewinnung von bergfreiem Schiefer erforderlich seien, wobei zunächst der dort gelegene Wald gerodet und sodann die Erdschichten über der Schieferlagerstätte abgetragen würden. Da die Abholzungsarbeiten nur im Oktober bis Dezember durchgeführt werden dürften, sei der Beginn derselben zu befürchten und diese seien bereits bis zur Grundstücksgrenze (rechtswidrig außerhalb des Zeitraums) erfolgt. Durch langwierige und umfangreiche Rufaufnahmen sei festgestellt und dokumentiert, dass die Fledermausart Kleine Hufeisennase das Grundstück als Jagdhabitat nutze. Die Jagd nach Insekten erfolge, in dem der Baumbestand als Leitlinie zur Orientierung genutzt werde (eng strukturgebunden). Eine abgeholzte Fläche sei weder als Flugroute noch als Jagdhabitat denkbar, weil die bevorzugten Insekten dort nicht vorkämen und ihr die Orientierungsmöglichkeit fehle. Ein Kahlschlag würde somit einen Eingriff in den Lebensraum einer streng geschützten Tierart darstellen. Herr H... (Naturschutzbeauftragter im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt und Fledermausexperte) sei überzeugt davon, dass mit der Abholzung auf dem streitbefangenen Grundstück ein wichtiges Fluggebiet und essentielles Jagdgebiet der Kleinen Hufeisennase vernichtet werde. Aufgrund der seit drei Jahren andauernden strengen Trockenheit käme es zu einem dramatischen Borkenkäferbefall auch im Gebiet der FFH-Gebiete und somit zu einem Verlust eines Drittels sämtlicher Altholzbestände, was wiederum zu einer unvermeidbaren Beeinträchtigung weiterer Jagdhabitate der Kleinen Hufeisennase führe. Deshalb sei der Kahlschlag von gesunden, derzeit nicht vom Borkenkäfer befallenen Altholzbeständen unverantwortlich. Die Genehmigung zum Einschlag sei nur deshalb erteilt worden, weil das Bergwerksfeld der Beigeladenen betroffen sei. In unmittelbarer Nähe zum Grundstück befänden sich verschiedene Hohlräume aus einem Altbergbau, welche durch Fledermäuse, insbesondere die Kleine Hufeisennase, als Winterquartier genutzt würden, was unstreitig sei. Der geplante Tagebau werde mindestens 75 m an das unterirdische Stollensystem heranreichen. Das Grundstück sowie das Stollensystem seien von der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung betroffen. Zu den genutzten Quartieren zählten u.a. die unterirdischen Hohlräume Heimannsbruch, Mühlenbruch und Zufrieden Glück (auch Zufällig Glück genannt), welche auf der Nachbarparzelle des streitbefangenen Grundstücks lägen. Der Abbau des Schiefers und die damit verbundenen Sprengungen würden zwingend zur Beeinträchtigung der Winterquartiere der Fledermäuse in den Hohlräumen führen, weshalb ein Totalverlust der Population nicht ausgeschlossen werden könne. Bereits im Verfahren 5 K 1373/19 Ge sei darauf hingewiesen worden, dass die Sprengungen und Erschütterungen zum Aufwachen der Tiere aus der Winterruhe führten. Durch das „Hochfahren“ der Lebensfunktionen würden alle Energiereserven für den Winter verbraucht, könnten nicht wieder ergänzt werden, sodass die Tiere verhungern und ein Auslöschen der gesamten Population die Folge sei. Ohne eigene Sachkunde und ohne Einholung sachkundiger Stellungnahmen sei der Antragsgegner der Aussage, dass die Sprengungen nicht geeignet seien, Fledermäuse in ihrer Winterruhe zu stören, gefolgt. Die Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften und die Unterlassung von Eingriffen in streng geschützte Tierarten lägen im Interesse der Allgemeinheit und hätten bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen. Bei der Kleinen Hufeisennase handele es sich um eine streng geschützte Fledermausart mit dem höchsten naturschutzrechtlichen Schutzstatus. Wenn die Sprengungen geeignet wären, den Winterschlaf der Kleinen Hufeisennase zu stören, wäre dies ein verbotener Eingriff, den der Antragsgegner nicht zulassen dürfe (§§ 44 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -). Der Antragsgegner habe jedoch nichts unternommen, um diese Frage naturschutzfachlich abzuklären. Bei der Verfahrensweise des Beklagten gewinne sie – die Antragstellerin - den Eindruck, dass die Beteiligung von Naturschutzbehörden oder gar die Einschaltung eines externen Gutachters bewusst vermieden worden sei, um keine nachteilige Stellungnahme in den Akten zu haben. Die eigenen Recherchen des Antragsgegners führten aufgrund fehlender Sachkunde zu fehlerhaften Schlussfolgerungen. So fänden sich in der Literatur Untersuchungen zur Wirkung von Sprengungen (wird weiter ausgeführt). Zur Glaubhaftmachung des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der entscheidungserheblichen Tatsachen werde auf den Akteninhalt der beiden Hauptsacheverfahren 5 K 380/20 Ge und 5 K 1373/19 Ge verwiesen. Es liege sowohl ein Verstoß gegen §§ 44 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 5 BNatSchG als auch die Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-VO 2008 (ThürNat2000ErhZVO) und § 1 Abs. 4 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) vor, wonach sich das Land verpflichte, zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der Artenvielfalt in Flora und Fauna darauf hinzuwirken, die Lebensräume der Arten zu erhalten und zu verbessern, um einen weiteren Verlust von Biodiversität zu verhindern. Im Falle einer gerichtlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass für sie, die Antragstellerin, nicht nur private Interessen zu berücksichtigen seien. Sie vertrete als anerkannter Naturschutzverband mit Verbandsklagerecht die Interessen der Allgemeinheit, wenn es um den Schutz naturschutzrechtlich geschützter Biotope und Tierarten gehe. Sie streite in erster Linie nicht wegen des wirtschaftlichen Verlusts ihres Grundstücks, sondern wegen der Sorge, dass durch die geplanten und genehmigten bergbaulichen Eingriffe eine streng geschützte Tierart beeinträchtigt und gefährdet werde. Sollte die vorgetragene Beeinträchtigung für die Kleine Hufeisennase sachlich gerechtfertigt sein, so stünde es im erheblichen öffentlichen Interesse, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Es werde in Abrede gestellt, dass der Schieferabbau neben dem wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen auch der Versorgung des Marktes mit Blähschieferprodukten diene und damit im öffentlichen Interesse stehe. Selbst wenn dieses anzuerkennen wäre, müsste dies gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung zwingender naturschutzrechtlicher Ziele und Vorschriften zurücktreten. Es sei insoweit eine Folgenabschätzung vorzunehmen. Bei sofortigem Vollzug der angefochtenen Bescheide würden Tatsachen geschaffen (Abholzung, Sprengungen), die selbst bei einem späteren Obsiegen nicht wieder bereinigt werden könnten. Durch den Vollzug des angefochtenen Bescheids würde eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen, weil die Inanspruchnahme des Grundstücks in absehbarer Zeit nicht mehr rückgängig zu machen sei. Die Antragstellerin legte eine eidesstaatliche Erklärung von ... H..., S..., vor. Dieser teilte u.a. mit, dass bei der von ihm veranlassten Ruferfassung mittels Batloggers sowie eines weiteren Aufzeichnungsgeräts speziell zur Erfassung von Rufen der Kleinen Hufeisennase, diese sowie weitere Fledermausarten „im vom bergrechtlichen Verfahren beanspruchten Teil der Parzelle a nachgewiesen“ worden seien. Es werde bei einer Gehölzbeseitigung für die Kleine Hufeisennase ein wichtiges Flug- und essentielles Jagdgebiet vernichtet. Er komme zu der Einschätzung, dass das von der Beigeladenen vorgelegte Sachverständigengutachten selbst einfachste Anforderungen nicht erfülle und nicht dem Stand der Technik und Wissenschaft entspreche sowie deshalb zurückzuweisen sei. Des Weiteren machte die Antragstellerin Einwände gegen die im Laufe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme des Herrn Forstingenieur G... zur Wirkung von Sprengungen, welches vom Referenten des Referats 31 des Antragsgegners und damit hausintern als nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend eingeordnet worden seien, geltend. Auch der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag sei zurückzuweisen, weil die Ausgleichsmaßnahmen für die Kleine Hufeisennase nicht geeignet seien und eine Prüfung der Art nicht vornehme, obwohl das Vorkommen bestätigt werde. Erfassungen seien nicht erfolgt. Auf dem betroffenen Grundstück sei der Wald vor 10 Jahren mit Rotbuchen und Weißtannen unterpflanzt worden. Es habe sich eine gut ausgebildete Krautschicht entwickelt, was diese Fläche von den anderen der Umgebung unterscheide und zu einer essentiellen Bedeutung für die Kleine Hufeisennase führe. Die Beigeladene ignoriere die Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung, wenn sie davon ausgehe, dass das FFH-Gebiet Kirche R – in 570 m Entfernung – durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werde. Es hätte deshalb eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorab stattfinden müssen, weil der funktionelle Zusammenhang mit Jagdhabitaten in strukturreichen Waldgebieten der Umgebung dort als Erhaltungsziel festgesetzt worden sei. Gleiches gelte für das FFH-Gebiet „Schieferbrüche bei Pr“. Ohne Untersuchungen sei auch ein Verweis – wie vom Beigeladenen vorgenommen - auf die Jagdgebiete Ratsberg (1.030 m entfernt) und Kühnberg (860 m entfernt) mit großen Freiflächen nicht möglich. Entgegen der Behauptung der Beigeladenen sei sie nicht nach § 6 Umweltrechtsbehelfegesetz (UmwRG) mit weiterem Sachvortrag ausgeschlossen, weil sie als Grundstückseigentümer und nicht als Naturschutzverband klage, sie die Klage innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist begründet habe und dies auch nach § 87b Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als verspäteter Sachvortrag zu berücksichtigen wäre sowie bereits die Klageschrift eine ausreichende Begründung enthalte. Nachdem der Antragsgegner eine interne Stellungnahme seines Referats 31 - Artenschutz - einholte, änderte der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 13. November 2020 den Bescheid vom 19. Februar 2020 (vorzeitige Besitzeinweisung) dergestalt ab, dass die neugefasste Ziffer 2 nunmehr die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung nur insoweit anordnet, dass der Beigeladene bereits vor Bestandskraft derselben die Fläche roden darf. Zur Begründung führte er aus, dass die Änderung für die Antragstellerin lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Die Antragstellerin vertritt hierzu die Auffassung, dass unter Zugrundlegung der o.g. Stellungnahme sowie der geänderten Anordnung des Sofortvollzugs die vorläufige Besitzeinweisung weiterhin rechtlich ausgeschlossen sei, weil die zwingend erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei und das Referat 31 nicht abschließend einschätzen und damit nicht ausschließen könne, dass sich im Falle einer Rodung der Fläche sich dies negativ auf den Schutzzweck und die Erhaltungsziele des FFH-Objekts „Kirche R“ auswirke. Dies genüge nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts. Für das Gesamtobjekt würden insgesamt 30.000 m2 gerodet und nicht lediglich die streitgegenständliche Fläche von 5.000 m2, was die Beeinträchtigung der FFH-Erhaltungsziele offenbar werden lasse. Stehe der Abbau des Schiefers insgesamt in Frage, könne die vorweggenommene Rodung kaum verhältnismäßig sein. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei nicht nachvollziehbar, dass ein Restrisiko zum Nachteil des Artenschutzes bestehen bleiben könne. Da die Beigeladene die Enteignung und vorläufige Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ohne einen gültigen Hauptbetriebsplan bzw. dem Antrag hierzu begehre, sei es ihr Verschulden, dass die durch die unterlassene Antragstellung unterbliebene FFH-Verträglichkeitsprüfung nunmehr nachgeholt werden müsse. Es dürften durch den Sofortvollzug keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Jedoch würde die Wiederherstellung des Jagdhabitats als besonders geeignetes Biotop Jahrzehnte andauern. Gleiches gelte für Ausgleichsmaßnahmen auf anderen Grundstücken, weil sich ein Unterbau erst in fünf bis zehn Jahren herstellen lassen könne. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. März 2020 im Verfahren 5 K 380/20 Ge gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Februar 2020 in der Fassung des Bescheids vom 13. November 2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass bei Gehölzbeseitigung ein wichtiges Flug- und essentielles Jagdgebiet der Kleinen Hufeisennase vernichtet werde, weil die Fläche der vorzeitigen Besitzeinweisung relativ klein sei und inmitten ausgedehnter Wälder mit ausreichend geeigneten Flächen liege. Im Rahmen der Hauptbetriebsplanzulassung seien Maßnahmen auch zum Schutz der Kleinen Hufeisennase enthalten, die für die Beigeladene bindend seien, auch wenn der dazu vorgelegte Artenschutzrechtliche Fachbeitrag die Kleine Hufeisennase nicht erwähne. Das Grundstück der Antragstellerin sei auch nicht von der ThürNat2000ErhZVO betroffen, weil die in der dortigen Anlage 2 formulierten Ziele mit den jeweiligen Objekten verknüpft seien, wie sich aus der Überschrift „Punktuelle oder kleinflächige Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit ihren Schutzobjekten und übergreifenden Erhaltungszielen“ ergebe. Das Ziel unter 22 2. c) stelle nicht mögliche Jagdhabitate der Umgebung oder gar konkrete Flächen unter Schutz. Die UNB teile die Einschätzung der Antragstellerin zu deren erheblichen naturschutzrechtlichen Bedenken nicht, weil sie ihr Einvernehmen mit dem beabsichtigten Eingriff im Rahmen der Hauptbetriebsplanzulassung erteilt habe. Es bestehe auch keine Gefahr für die Kleine Hufeisennase während der Winterruhe, weil das Abholzen der Bäume in einem zum Schutz der Natur vertretbaren Zeitfenster erfolge. Sollten sich bei der Aufnahme der Gewinnung durch Sprengungen wider Erwarten unvertretbare Erschütterungen in Winterquartieren der Kleinen Hufeisennase herausstellen, würde dies Gewinnungsarbeiten außerhalb der Winterruhe nicht entgegenstehen, Regelungen zur jahreszeitlichen Beschränkung der Gewinnungsarbeiten könnten nach § 56 BBergG auch zu einer Hauptbetriebsplanzulassung getroffen werden, wofür die UNB gegenwärtig keinen Grund gesehen habe. Nachdem der Antragsgegner auf gerichtliche Anregung eine Stellungnahme des Referats 31 des TLUBN einholte und den Änderungsbescheid vom 13. November 2020 erließ, vertritt er die Auffassung, dass sich daraus ergebe, dass zwar noch Klärungsbedarf im Hinblick auf die Kleine Hufeisennase bestehe, die Inanspruchnahme der Fläche deshalb aber nicht ausgeschlossen sei. In Bezug auf die Rodung komme der Fläche keine deutlich herausgehobene Bedeutung zu. Diesen Winter werde auf der Fläche nicht gesprengt und im Rahmen des aktuellen Hauptbetriebsplanzulassungsverfahrens für 2021 und 2022 würden die offenen Fragen im Hinblick auf die Sprengungen mit der örtlich zuständigen UNB geklärt. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erklärt, bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht die vorzeitige Besitzeinweisung zu vollziehen. Weiter führt sie aus, dass keine ernstlichen Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19. Februar 2020 bestünden. Es seien zwingende Gründe des Allgemeinwohls gegeben, was auch die Antragstellerin nicht ernsthaft bestreite. Es bestehe kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wie sich aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Hauptbetriebsplan ergebe, dem auch die UNB hinsichtlich der fachinhaltlichen Herleitung zugestimmt und die Erfassung, Darstellung und Bewertung sowie Herleitung von Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung von Tier- und Pflanzenarten für nachvollziehbar erklärt habe. Es sei auch nicht erklärlich, inwieweit ein Fluggebiet verloren gehen solle, denn das Gebiet könne auch nach den beabsichtigten Rodungen überflogen werden. Aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ergebe sich, dass § 44 BNatSchG auch nicht erfüllt sei, wenn es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um ein Jagdgebiet handeln würde. Die maximale Entfernung zwischen einem Wochenstubenquartier und dem Jagdgebiet der Kleinen Hufeisennase betrage 4,2 km und sie ernähre sich aus Zweiflüglern, Nachtfaltern und Netzflüglern. Da die Umgebung waldreich und die Jagdbeute nicht an Nadelwaldflächen gebunden sei, sei § 44 BNatSchG schlichtweg ausgeschlossen. Die kleine Hufeisennase fühle sich auch in Halbwüstengebieten (z.B. in Nordafrika) wohl und nutze dann schütter bewachsene Flächen als Jagdgebiet. Im konkreten streitgegenständlichen Wirkraum seien keine Winterquartier- und Wochenstubennachweise festgestellt worden. Aufgrund der Lage und Entfernung (etwa 570 m Luftlinie zum Grundstück) sei auch das FFH-Schutzobjekt „Kirche Reichenbach“ nicht beeinträchtigt. Gleiches gelte für das FFH-Gebiet Schieferbrüche bei Probstzella. Es sei auch kein essenzielles Jagdgebiet im funktionalen Zusammenhang, welches dem Umgebungsschutz unterliege, betroffen. Weil sich in der Umgebung Waldgebiete (Ratsberg, Kühnberg) befänden und aufgrund der Größe des FFH-Gebiets „Schieferbrüche bei Probstzella“ sei es unschädlich, falls ein Jagdhabitat in begrenztem Umfang verloren ginge. Die FFH-Erhaltungsziele bezögen sich allein auf die Höhlen und Stollen im FFH-Gebiet. Hinsichtlich der Sprengungen werde auf das Gutachten des Sachverständigen G..., einem ehrenamtlich Vorsitzenden der Arbeitsgruppe Artenschutz und Fledermausexperten, verwiesen, das dem Stand der Technik und Wissenschaft entspreche (wird näher ausgeführt). Da der Zeitplan der Beigeladenen zunächst nur die Rodung im Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 vorsehe, fehle es an der Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die Frage der Relevanz der Sprengungen. Dies könne im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Sprengungen seien erst im Jahr 2021 angedacht, was der Antragstellerin bekannt sei. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population sei erst dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert würden, was vorliegend nicht der Fall sei und auch von der Antragstellerin nicht angeführt werde. Es liege auch kein Verstoß gegen das ThürNatG oder die ThürNat2000ErhZVO vor. Im Rahmen der Interessenabwägung ergebe sich, dass die Ausführung des Vorhabens dringend geboten im Sinne von § 97 BBergG sei, weil ohne die sofortige Inanspruchnahme der Betrieb nicht planmäßig weiter betrieben werden könne bzw. die Beigeladene in ihrer Existenz bedroht sei. Das Vorkommen reiche noch bis zum Sommer 2021. Könnte erst im Oktober/November 2021 mit der Freimachung des Grundstücks begonnen werden, könne die Produktion erst im zweiten Quartal 2022 wieder aufgenommen werden. Aufgrund von Verzögerungen in der Tagebauentwicklung seien die Betriebskosten in diesem Jahr deutlich gestiegen. Es sei zur Schonung der noch vorhandenen Vorräte Bordenschiefer abgebaut worden, der in der Vergangenheit stehen geblieben sei, weil dieser technologische Probleme im Blähprozess verursacht habe, was auch zu Mehraufwendungen im Tagebaubetrieb (Kostensteigerung ca. ein Viertel) geführt habe. Aus- und Vorrichtungsarbeiten bedürften eines deutlichen Zeitvorsprungs wegen planerischer und organisatorischer Aufwendungen, ggf. notwendigen Investitionen und bergbaulichen Risiken. Vertragliche Verpflichtungen könnten bei einem Produktionsausfall nicht mehr erfüllt werden und es drohe die Einstellung/Insolvenz des Betriebs mit Entlassungen der Bergleute auf einen ohnehin schwierigen Arbeitsmarkt. Die Erschließung neuer Vorräte sei existenziell. Eine weitere Vertiefung des aktuellen Tagebaus sei ausgeschlossen, weil dort keine Bordenschiefervorräte vorhanden seien. Weil man bei Gründung der Beigeladenen 2012 gewusst habe, dass im Bergwerksfeld erhebliche Vorräte vorhanden seien, habe man die Fortführung des Unternehmens beschlossen und erheblich investiert. Schließlich legte die Beigeladene ein Gutachten zu „Einwirkungen von Sprengerschütterungen auf Fledermäuse im Steinbruch U“ des Dr.-Ing. L..., L… vor (Bl. 153 ff. GA) und vertritt die Auffassung, dass die zehnwöchige Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG im Verfahren 5 K 1373/19 Ge nicht eingehalten sei, weshalb auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben könne (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG). Der Sachverstand der Antragstellerin sei fraglich und die Argumente gegen die Gutachten/Stellungnahmen pauschal und unsubstantiiert. Daten zu den Rufaufnahmen habe sie ebenso nicht vorgelegt. Den Antrag der Beigeladenen auf Verlängerung des Hauptbetriebsplans für den Zeitraum 2021-2022 vom 14. Oktober 2020 hat der Antragsgegner am 2. Dezember 2020 positiv dahingehend verbeschieden, dass der Hauptbetriebsplan bis 31. Dezember 2021 verlängert wurde. Im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 15. Dezember 2020 haben die Antragstellerin sowie der Antragsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst über die Rodung der Waldfläche der betroffenen Grundstücksteilfläche hinausging. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte (2 Bände), die Akten der Klageverfahren 5 K 1373/19 Ge (2 Bände) und 5 K 380/20 Ge (1 Band) sowie die von dem Antragsgegner vorgelegte Behördenakte (2 Aktenordner, 1 Heftung) und das Protokoll des Termins zur Erörterung des Sachverhalts vom 15. Dezember 2020 Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Soweit die Antragstellerin und der Antragsgegner den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem der Antragsgegner durch Erlass des Bescheids vom 13. November 2020 die Anordnung des Sofortvollzugs sinngemäß insoweit zurückgenommen hat, als die vorzeitige Besitzeinweisung eine über die Rodung hinausgehende Inanspruchnahme des streitbefangenen Grundstücks erlaubte, war das Verfahren einzustellen. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Februar 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. November 2020 hat Erfolg. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf den nunmehr angeordneten Sofortvollzug der vorzeitigen Besitzeinweisung (Rodung). 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß §§ 80a Abs. 2 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen (§ 80a Abs. 2 VwGO). Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen u.a. nach Absatz 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO). § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache dann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antragsgegner hat vorliegend unter Ziffer 2 des Bescheids vom 19. Februar 2020 die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung in eine Teilfläche des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks Probstzella, Gemarkung Reichenbach, Flurstück a, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, sodass die Klage der Antragstellerin gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antragstellerin steht auch die notwendige Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend) zu. Diese ist insbesondere nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sogen. Sperrgrundstücken ausgeschlossen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 9 A 6/10 –, Rn. 13, juris m. w. N.). Danach ist für die Beurteilung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich irrelevant, aus welchen Beweggründen Eigentum erworben wird. Ausnahmsweise jedoch, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO einem Eigentümer vorbehalten ist, ist das Vorliegen der Klagebefugnis zu verneinen (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 13, 15 f. m. w. N.), weil dann ein Fall unzulässiger Rechtsausübung vorliegt. Dies ist dann anzunehmen, wenn konkret erkennbar ist, dass an der erworbenen Rechtsstellung kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 13 m. w. N.). So liegt der Fall hier nicht. Zwar ist unklar, unter welchen Umständen die Antragstellerin das Grundstück erworben hat. Jedoch hat sie im Klageverfahren 5 K 1373/19 Ge angegeben, sie habe das Grundstück erworben, weil aus naturschutzrechtlicher Sicht die Fläche besonders relevant sei und zahlreiche, teilweise streng geschützte Arten beherberge. Die Antragstellerin hat auch die Durchführung von Naturschutzmaßnahmen auf dem Grundstück (Unterpflanzung des Waldes vor 10 Jahren mit Rotbuche und Weißtanne) vorgetragen. Deshalb ist jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mangels entgegenstehender Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des bereits 2015 übertragenen Eigentums am Grundstück davon auszugehen, dass ein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse bei ihr besteht. Hierfür spricht auch der Stiftungszweck der Antragstellerin. Dieser ist insbesondere auf die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes, die Förderung der Volksbildung, um ökologisches Verständnis zu erreichen und die Förderung von Wissenschaft und Forschung gerichtet. Dabei sollen die Ziele bei den erworbenen, gepachteten oder verwalteten Flächen durch das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt und die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten verfolgt werden. 2. Der Antrag ist auch begründet. a) Die im streitigen Bescheid vom 19. Februar 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. November 2020 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten vorzeitigen Besitzeinweisung (Ziffer 2 des Bescheids) ist formell rechtmäßig. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 der VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt neben anderen, hier nicht einschlägigen Konstellationen, nur in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (§§ 80a Abs. 2; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). In den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft (§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Behörde ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu einer sich auf den konkreten Fall beziehenden und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verpflichtet. Dies folgt vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Grundsatzes, dass Widerspruch und Klage im Regelfall aufschiebende Wirkung entfalten und eine Ausnahme hiervon nur im eng umgrenzten Fall ermöglicht werden soll (vgl. hierzu im Detail: ThürOVG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 EO 289/11 –, juris, Rn. 16 – 17). Die Begründung muss deshalb erkennen lassen, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Aufschubinteresse des Betroffenen vorgenommen hat, welche besonderen öffentlichen Interessen nach Auffassung der Behörde im konkreten Fall für eine sofortige Vollziehung sprechen und aus welchen Gründen die Behörde davon ausgeht, dass das Vollzugsinteresse im konkreten Fall im Unterschied zum Regelfall überwiegt (ThürOVG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 EO 289/11 –, Rn. 16 – 17). Ob die von der Behörde gemachte Begründung des Sofortvollzugs in der Sache zutrifft, d.h. ob die Ausführungen inhaltlich geeignet sind, ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen, ist hingegen durch das Gericht nicht zu prüfen (ThürOVG, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 EO 356/14 –, Rn. 47, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anordnung des Sofortvollzugs in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar verweist der Antragsgegner in der schriftlichen Begründung derselben auf die bereits zur vorzeitigen Besitzeinweisung gemachten Ausführungen, dass diese im öffentlichen Interesse liege. Vor dem Hintergrund der Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 97 BBergG, die ebenso eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorsieht, ist dies nicht zu beanstanden (VG Halle (Saale), Beschluss vom 19. April 2010 – 3 B 39/10 –, Rn. 4, juris). Denn aus den Erwägungen zur vorzeitigen Besitzeinweisung (vgl. die Begründung Punkt 1 des Bescheids) ergibt sich, dass der Antragsgegner eine Interessenabwägung vorgenommen und welche Interessen er gegeneinander abgewogen hat sowie dass das Vollzugsinteresse überwiege. Der Antragsgegner hat darüber hinaus im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs auch das Interesse der Beigeladenen, welches für die Anordnung streite, angeführt, weil das Unternehmen ohne die Anordnung des Sofortvollzugs zum Stillstand käme, was wegen der ganz offenbar zulässigen Inanspruchnahme der Fläche dieser nicht zuzumuten sei. Ob diese Erwägungen inhaltlich tragen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu prüfen. Soweit der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 13. November 2020 abändert, ist dies nicht zu beanstanden, weil sie sich auf eine teilbare Regelung (Benutzung des Grundstücks durch Rodung einerseits und jede weitergehende Nutzung des Grundstücks - etwa zum Abbau von Bodenschätzen - andererseits) bezieht (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 59). Soweit er hierin keine weitere Begründung im Sinne einer Abwägung darlegt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn mit der Reduzierung der Anordnung des Sofortvollzugs lediglich auf die Rodung hat er eine im Vergleich zur Anordnung im Bescheid vom 19. Februar 2020 für die Antragstellerin vorteilhafte Entscheidung getroffen - worauf der Antragsgegner auch hinweist. Die Beigeladene hatte diese einschränkende Anordnung beantragt. Im Übrigen soll es, für alle Beteiligten erkennbar, bei den Erwägungen des Bescheids vom 19. Februar 2020 verbleiben. b) Die im Bescheid vom 19. Februar 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. November 2020 angeordnete sofortige Vollziehung ist voraussichtlich materiell rechtswidrig. Nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Maßgebliches Kriterium für die Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, also der Ausgang der von dem Antragsteller erhobenen Klage. Ist der zu beurteilende Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen und gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich (oder wahrscheinlich) rechtmäßig, wird regelmäßig ein gegenüber den Belangen eines Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung angenommen. Ist der zu beurteilende Verwaltungsakt dagegen offensichtlich (oder wahrscheinlich) rechtswidrig, ist ein überwiegendes Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug des Verwaltungsakts zu bejahen. Ist schließlich bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass dieser offensichtlich begründet, noch, dass dieser offensichtlich unbegründet ist, ist aufgrund sonstiger Gesichtspunkte eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ist wie hier nur für einen Teil der im Bescheid getroffenen Regelung der Sofortvollzug angeordnet worden, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf diesen. Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. November 2020 sind voraussichtlich zu verneinen. Die Kammer stellt hierbei auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht ab, weil voraussichtlich auch im Rahmen der Hauptsache (5 K 380/20 Ge) dieser Zeitpunkt maßgeblich ist. Denn bei dem Bescheid zur vorzeitigen Besitzeinweisung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, d. h. einen solchen, dessen Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt bzw. dessen Regelungswirkung sich ständig neu aktualisiert. Bei Klagen gegen Dauerverwaltungsakte kommt es, sofern das jeweilige Fachrecht – wie hier – nichts anderes vorschreibt, regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz – typischerweise den Tag der mündlichen Verhandlung – an (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. September 2020 – 4 ME 104/20 –, Rn. 12, juris, m.w.N.). Dies gilt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Rechtsgrundlage für den Erlass der vorzeitigen Besitzeinweisung ist § 97 BBergG. Danach kann, sofern die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus den in § 79 genannten Gründen des Wohles der Allgemeinheit dringend geboten ist, die zuständige Behörde den Grundabtretungsbegünstigten auf Antrag schon vor Abschluss des Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen (§ 97 Satz 1 BBergG). Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, dass dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (§ 97 Satz 2 BBergG). Der Bescheid des Antragsgegners vom 19. Februar 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. November 2020 erweist sich voraussichtlich zwar als formell rechtmäßig (dazu unter aa)), hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit sind die Erfolgsaussichten voraussichtlich zu verneinen (dazu unter bb)). Zwar ist die Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerin als für die Führung des Gewinnungsbetriebs notwendig einzuschätzen (dazu unter (1)) und die Grundabtretung dient dem Wohl der Allgemeinheit (dazu unter (2)). Ob jedoch diese verhältnismäßig, insbesondere unter dem Aspekt des Arten-/Habitatschutzes ist, ist derzeit nicht abschließend beurteilbar (dazu unter (3)). Keine Beanstandungen bestehen auch dahingehend, dass sich die Beigeladene angemessen um einen freihändigen Erwerb bemüht hat (dazu unter (4)) und die zweckentsprechende Verwendung innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht hat (dazu unter (5)) sowie im Hinblick auf die Entschädigungsbestimmung der Grundabtretung (dazu unter (6)). Die vorzeitige Besitzeinweisung erweist sich derzeit jedoch voraussichtlich nicht aus Gründen des Allgemeinwohls als dringend geboten (dazu unter (7)). aa) Der Bescheid vom 19. Februar 2020 erweist sich voraussichtlich als formell rechtmäßig. So hat der Antragsgegner, vertreten durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz vom 1. November 2002, zuletzt geändert am 18. Dezember 2018, als zuständige Behörde den auch im Hinblick auf das Verfahren nicht zu beanstandenden Bescheid erlassen. Die in § 97 Satz 2 BBergG enthaltene Pflicht, dem Eigentümer oder sonst betroffenen Dritten vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, enthält eine über § 28 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) hinausgehende Regelung zur Anhörung. Vorliegend ist zwar in Form der Übersendung eines Bescheidentwurfs lediglich der Beigeladenen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden; hinsichtlich der Antragstellerin ist dies nicht dokumentiert. Dies ist jedoch unschädlich, da der Antragsgegner zuvor am 11. Dezember 2019 im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 36 BBergG, §§ 66, 67 ThürVwVfG) eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung auch der Antragstellerin durchgeführt hat. Dies ist grundsätzlich als Gelegenheit zur Stellungnahme ausreichend, sofern dort keine überraschenden neuen Gesichtspunkte auftauchen, zu welchen sich die Beteiligten nicht sofort erklären können und alle Aspekte des beabsichtigen Bescheiderlasses Gegenstand der Verhandlung waren (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs/Kamp, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 67 Rn. 3). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist das Vorhaben dort umfangreich besprochen worden. bb) Der Bescheid vom 19. Februar 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. November 2020 erweist sich voraussichtlich als materiell rechtswidrig. Nach der Rechtsgrundlage des § 97 Satz 1 BBergG kann, sofern die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus den in § 79 genannten Gründen des Wohles der Allgemeinheit dringend geboten ist, die zuständige Behörde den Grundabtretungsbegünstigten auf Antrag schon vor Abschluss des Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen. Hieraus folgt, dass in jedem Fall die Voraussetzungen der Grundabtretung vorliegen müssen (vgl. Rehs, in: Frenz: BBergG, 2019, § 97 Rn. 5). § 77 Abs. 1 BBergG regelt, dass nach den Vorschriften dieses Kapitels auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden kann, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerlässlich ist (§ 77 Abs. 2 BBergG). Nach § 79 Abs. 1 BBergG ist die Grundabtretung im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Die Grundabtretung setzt voraus, dass der Grundabtretungsbegünstigte 1. sich ernsthaft a) um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder b) um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat und 2. glaubhaft macht, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird (§ 79 Abs. 2 BBergG). § 79 Abs. 3 BBergG enthält vorliegend nicht in Frage kommende Regelungen bei bebauten oder mit solchen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehenden Grundstücken. Den Gegenstand der Grundabtretung regelt § 78 BBergG. Danach können durch Grundabtretung 1. das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an Grundstücken, 2. persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder deren Benutzung beschränken, entzogen, übertragen, geändert, mit einem dinglichen Recht belastet oder sonst beschränkt werden. (1) Voraussichtlich erweist sich das Grundstück der Antragstellerin als für die Führung des Gewinnungsbetriebes der Beigeladenen notwendig i.S.d. § 77 Abs. 1 BBergG. Zunächst ist festzustellen, dass das BBergG für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen (…) gilt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG). Zwar handelt es sich bei Bordenschiefer nicht ausdrücklich um einen in § 3 Abs. 3 BBergG genannten bergfreien Bodenschatz. Jedoch bleibt das in der Zwischenzeit auf die Beigeladene übergegangene Bergwerkseigentum im hier betroffenen Bergwerksfeld hinsichtlich der Bodenschätze Dachschiefer sowie tonige Gesteine zur Herstellung von Blähprodukten, die nach dem Berggesetz der DDR und nach dem Einigungsvertrag bergfreie Bodenschätze waren (vgl. BGBl 1990 II, 1004), nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse von Bodenschätzen vom 5. April 1996 (BGBl 1996, 602) unberührt (vgl. die Verleihungsurkunde Bl. 7 f. BA 2; Auszug aus dem Grundbuch – Erfurt – Berggrundbücher Bl. 9 ff BA 2). Mithin sind die tonigen Gesteine zur Herstellung von Blähprodukten, unter welche Bordenschiefer fällt, als bergfreier Bodenschatz zu betrachten. Das Grundstück der Antragstellerin liegt unstreitig im Bereich des Bergwerkseigentums der Beigeladenen. Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist auch davon auszugehen, dass ein Teil des Grundstücks der Antragstellerin für den Betrieb der Beigeladenen notwendig ist. Nach dem Vortrag der Beigeladenen entspricht die Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin für den weiteren Abbau von Bordenschiefer einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung und die Bereitstellung von eigenen Grundstücken der Beigeladenen ist für diesen Zweck nicht in ausreichendem Maß möglich oder nicht zumutbar i.S.d. § 77 Abs. 2 BBergG. Unstreitig ist, dass das Grundstück der Antragstellerin im Bergwerksfeld der Beigeladenen liegt und dass Bordenschiefer, der sich unmittelbar unter der Erdoberfläche befindet, nur im Wege des Tagebaus und somit unter Inanspruchnahme der Oberfläche des Grundstücks im Tagebau gewonnen werden kann. Weiter hat die Antragstellerin vorgetragen und im Wege der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass eine weitere Vertiefung des aktuell betriebenen Tagebaus aufgrund des dort nicht mehr vorhandenen Bordenschiefers nicht möglich ist. Bereits im Verwaltungsverfahren vor Erlass der vorzeitigen Besitzeinweisung hat die Beigeladene darauf hingewiesen, dass ein Neuaufschluss nur auf den eigenen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin zur Folge hätte, dass dieser sich nur auf ~ 65 m erstrecken würde, weshalb aus bergbautechnologischer Sicht die dann zur Verfügung stehende Fläche zu klein sei, weil einzelne Arbeitsschritte, die für einen wirtschaftlichen Aufschluss der Lagerstätte und die geordnete Gewinnung des Bordenschiefers erforderlich seien, nur mit erhöhten Aufwendungen und wenig effizient durchgeführt werden könnten. Eine Gewinnung bis zur Endteufe sei bei Einhaltung eines für den Weiterbetrieb erforderlichen Strossen- und Bermensystems nicht gegeben (vgl. Bl. 27 f. BA 3). Dieser Einschätzung ist der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid gefolgt und auch die Antragstellerin hat dies nicht substantiiert bestritten. Für die Beurteilung der technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsführung ist dabei der geltende Betriebsplan, hier der mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 zugelassene Hauptbetriebsplan, der mit Bescheid vom 2. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 verlängert wurde, maßgeblich (VG Köln, Urteil vom 12. März 2019 - 14 K 4496/18 -, Rn. 49 ff, juris, m. w. N.). Er hat Indizwirkung für die sachgemäße Ausführung (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5/90 –, Leitsatz 4 und Rn. 41, juris). Der gegenüber der Beigeladenen zugelassene Hauptbetriebsplan beinhaltet – zwischen den Beteiligten unstreitig – auch die Inanspruchnahme eines Teils des Grundstücks der Antragstellerin. (2) Die Grundabtretung des Teils des Grundstücks der Antragstellerin dient voraussichtlich auch dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen i.S.d. § 79 Abs. 1 BBergG. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist geklärt, dass jedenfalls dieses in § 79 Abs. 1 BBergG genannte Gemeinwohlziel verfassungskonform ist und auch mittels Enteignung durchgesetzt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 (Garzweiler II) – juris, Rn. 171 f.), wobei der Antragsgegner von Letzterem keinen Gebrauch gemacht hat. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die eine Enteignung tragenden Gemeinwohlziele allein dem demokratisch legitimierten parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sind und nicht im Wege der Auslegung des Gesetzes der Verwaltung auferlegt werden dürfen. Bei der Auswahl der Gemeinwohlziele steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu, der auch verfassungsrechtlich nur eingeschränkter Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 172). Von Verfassungs wegen von vornherein ausgeschlossen sind jedoch Enteignungszwecke, die ausschließlich Interessen Privater, rein fiskalische Interessen oder vom Grundgesetz missbilligte Ziele verfolgen (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 172). Auch nicht jedes beliebige öffentliche Interesse kommt als Gemeinwohlziel einer Enteignung in Frage, sondern nur solche von besonderem Gewicht (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 173). Klargestellt hat das BVerfG auch, dass das Grundgesetz eine Enteignung zugunsten Privater nicht ausschließt, sondern dies besondere Anforderungen an die Bestimmung des verfolgten Ziels stellt (BVerfG, a. a. O. Rn. 178 ff.). Unter dieser Prämisse hat das BVerfG ausdrücklich das in § 79 BBergG explizit aufgeführte Gemeinwohlziel der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen als zulässiges Gemeinwohlziel angenommen (BVerfG, a. a. O. Rn. 201 ff.). Eine Beschränkung auf einzelne, besonders gewichtige Bodenschätze, ist verfassungsrechtlich nicht geboten, findet jedoch in der Gesamtabwägung zwischen Gemeinwohldienlichkeit des konkreten Vorhabens und den dadurch beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen Berücksichtigung (dazu weiter unter (3); BVerfG, a. a. O. Rn. 202). Das Verständnis des § 79 Abs. 1 BBergG entsprechend seines Wortlauts („insbesondere“) als nicht abschließend benannter Alternativen des Wohls der Allgemeinheit, die für eine Grundabtretung zulässig seien (BVerfG, a. a. O. Rn. 199), verstößt hingegen ebenso gegen Art. 14 Abs. 1 GG wie die Annahme, dass die Sicherung des sinnvollen und planmäßigen Abbaus der Lagerstätten selbständiger Enteignungsgrund sein könne (BVerfG, a. a. O. Rn. 196, 203). Nach diesen Maßstäben ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen als zulässiges Gemeinwohlziel dem Grundabtretungsbeschluss vom 6. Juni 2019 und der vorzeitigen Besitzeinweisung vom 19. Februar 2020 zugrunde gelegt hat. Die Beigeladene betreibt einen Tagebau, in welchem Bordenschiefer abgebaut wird. Dieser wird durch sie in einem thermischen Verfahren zu Blähschiefer weiterverarbeitet und von der Beigeladenen wiederum für unterschiedliche Bereiche dem Markt zur Verfügung gestellt: etwa als wasserspeichernde Schüttung zur Begrünung von Dächern (55 %), als Zuschlagstoff von Leichtbeton (23 %), Dämmschüttung (10 %) oder als Streugut (10 %). (3) Nicht jede im Wohl der Allgemeinheit liegende Grundabtretung ist jedoch zulässig. Sie muss vielmehr auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. (a) Im Rahmen der Frage der Erforderlichkeit einer Enteignung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG zwischen der Erforderlichkeit der einzelnen Enteignungsmaßnahme im Sinne einer Unverzichtbarkeit für das Vorhaben einerseits und der Gemeinwohlerforderlichkeit des Vorhabens selbst zu differenzieren (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 –, juris, Rn. 182 f.). Für Letzteres genügt es, dass es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist, d.h. wenn das konkrete Vorhaben in der Lage ist, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten (BVerfG, a. a. O Rn. 184). Denn eine Unabweisbarkeit zur Erreichung des Allgemeinwohlziels würde regelmäßig eine unerfüllbare Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Enteignung darstellen, sodass es unschädlich ist, wenn zumeist andere vergleichbare Vorhaben in Frage kommen, die dem verfolgten Gemeinwohlziel dienen. Nachdem an der Geeignetheit der Grundabtretung zulasten der Antragstellerin und zugunsten der Beigeladenen zum Ermöglichen des Abbaus des Bordenschiefers aus dem Bergwerkseigentum der Beigeladenen und auf dem im Eigentum der Antragstellerin liegenden Grundstück auch bei den Beteiligten keine Zweifel bestehen, ist die Erforderlichkeit ebenso zu bejahen. So ist die Grundabtretung jedenfalls in der von dem Antragsgegner vorgenommenen Weise der Belastung mit einer Grunddienstbarkeit, die zur bis 31. Dezember 2040 befristeten Nutzung einer Teilfläche des Grundstücks zur Gewinnung des Bordenschiefers berechtigt, für das Vorhaben des Abbaus des genannten Bodenschatzes nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand unverzichtbar. Denn es ist kein milderes Mittel ersichtlich, wie die Beigeladene das Vorhaben – Abbau von Bordenschiefer der im Teilbereich des Grundstücks der Antragstellerin vorhanden ist – umsetzen kann, ohne diesen Teilbereich des Grundstücks in Besitz zu nehmen und alle mit dem Tagebau verbundenen Maßnahmen dort durchzuführen. Das Vorhaben – Abbau von Bordenschiefer – ist darüber hinaus auch für das Gemeinwohlziel – Versorgung des Marktes mit Rohstoffen – im o.g. Sinne erforderlich, weil mit dem Abbau dieses Bodenschatzes und der dann weiteren Verarbeitung dem Markt Produkte zur Verfügung gestellt werden, für die ein Markt besteht. Dabei ist es nicht notwendig, dass es andernfalls zu einer Unterversorgung des Marktes käme, wenn die Beigeladene nicht abbauen dürfte (vgl. Rehs, in: Frenz, BBergG, 2019, § 79 Rn. 44; Schulte, in: BBergG, 3. Auflage 2020, § 79 Rn. 6a), weil das Leisten eines substantiellen Beitrags zur Erreichung des Allgemeinwohlziels ausreichend ist, wovon bei einem jährlichen Abbau von 100.000 t und der daraus resultierenden Herstellung von 150.000 m3 Blähschiefer auszugehen ist. Entscheidend ist, dass der Rohstoff zur ständigen Verfügbarkeit vorhanden sein muss und deshalb die Gewinnung vernünftigerweise geboten ist (Schulte, in: BBergG, 3. Auflage 2020, § 79 Rn. 6a). Es kommt dabei nicht darauf an, ob – wie die Antragstellerin im Verfahren 5 K 1373/19 Ge meint – die Einsatzzwecke von Blähschiefer kostengünstig mit vergleichbaren Eigenschaften durch andere Produkte ersetzt werden könnten, die der Mutterkonzern der Beigeladenen auch selbst herstellen und vertreiben würde (etwa Blähton, Lava) und warum Blähschiefer als Winterstreu eingesetzt werden müsse. Denn so wie keine Unabweisbarkeit des Vorhabens zur Erreichung des Gemeinwohlziels im Hinblick auf andere Vorkommen desselben Bodenschatzes zu verlangen ist, gilt dies auch mit Bezug auf andere Produkte, die für den gleichen Einsatzzweck zur Verfügung stehen. Im Übrigen bleibt die Frage der Verhältnismäßigkeit der Gesamtabwägung (siehe unter (b)) vorbehalten. (b) Die Grundabtretung erweist sich voraussichtlich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne sowohl hinsichtlich der konkreten Maßnahme (hier: Belastung mit einer Grunddienstbarkeit der befristeten Berechtigung der Nutzung des Grundstücksteils zur Gewinnung des Bodenschatzes) als auch hinsichtlich des konkreten Vorhabens (Gewinnung des Bodenschatzes Bordenschiefer). Ersteres ist der Fall, wenn die Maßnahme nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Eingriffs steht, wobei die Entschädigung außer Betracht bleibt (BVerfG, a. a. O. Rn. 187). Bei zweitem ist zu fragen, ob die Maßnahme dem Gemeinwohl dient, was dann zu verneinen ist, wenn die Bedeutung des Vorhabens für das konkret verfolgte Gemeinwohlziel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den durch das Vorhaben beeinträchtigten Belangen steht (im Falle einer Enteignung: BVerfG, a. a. O. Rn. 188). Hierbei ist eine Gesamtabwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen einerseits und den öffentlichen und privaten Belangen, die beeinträchtigt werden, andererseits vorzunehmen. Gemeinwohldienlich ist ein Vorhaben nur dann, wenn neben seiner Eignung, das gesetzlich vorgegebene Gemeinwohlziel substantiell zu fördern, eine Gesamtabwägung der für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlgründe mit dem durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belange zugunsten des Vorhabens ausfällt (BVerfG, a. a. O. Rn. 211). Neben der Beeinträchtigung privaten Eigentums sind andere gewichtige Allgemeinwohlinteressen in die Abwägung einzustellen (BVerfG, a. a. O. Rn. 216 nennt beispielhaft Landschaftsschutz, Denkmalschutz, Wasserwirtschaft, Raumordnung, Städtebau), auf die sich auch der Private, dessen Eigentum in Anspruch genommen wird, berufen kann. Denn stehen überwiegende öffentliche Belange einem Vorhaben entgegen, dient dieses nicht dem Allgemeinwohl und die Eigentumsbeeinträchtigung ist unzulässig (BVerfG, a. a. O. Rn. 216). Eine derartige Abwägung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Rahmen- oder Hauptbetriebsplan das Vorhaben bereits zulässt, weil diesen mangels gesetzlicher Grundlage keine förmliche Bindungswirkung zukommt (BVerfG, a. a. O. Rn. 218). Müsste die Errichtung oder Fortführung eines Tagebaus an öffentlich-rechtlichen Vorschriften scheitern, dann darf die Grundabtretung nicht angeordnet werden (vgl. Schulte, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Auflage 2020, § 79 Rn. 5 m. w. N.). Daraus wiederum folgt, dass immer dann, wenn kein rechtmäßiger Betrieb des Tagebaus denkbar ist, das Vorhaben nach der Gesamtabwägung nicht im Allgemeinwohlinteresse liegt. Anders ist jedoch nach Auffassung der Kammer die Konstellation zu beurteilen, wenn die Behörde einen rechtmäßigen Zustand herstellen kann, etwa in dem Auflagen und andere Nebenbestimmungen erlassen werden. Unter Zugrundelegung der obigen Maßstäbe ist vorliegend insbesondere zu prüfen, ob mit dem Vorhaben ein Verstoß gegen Naturschutzrecht, insbesondere Artenschutzrecht einhergeht, der einen rechtmäßigen Betrieb des Tagebaus ausschließt. Dabei ist die Antragstellerin nicht mit ihrem Vortrag zum Naturschutzrecht gem. § 6 UmwRG im Hauptsacheverfahren formell präkludiert mit dem Ergebnis, dass auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren diese Einwände keine Berücksichtigung finden dürften. Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG). Zwar gilt der Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nicht nur für anerkannte Vereinigungen i.S.d. § 3 UmwRG, sondern aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 6 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 und 2 VwGO auch für natürliche und juristische Personen sowie (sonstige) Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Damit gilt die Vorschrift auch für die Antragstellerin als betroffene Eigentümerin, die keine anerkannte Umweltschutzvereinigung darstellt. Sie hat jedoch die Klage gegen die vorzeitige Besitzeinweisung vom 24. März 2020, Az. 5 K 380/20 Ge – auf welche im hiesigen Verfahren abzustellen ist –, sowohl im Klageschriftsatz als auch ergänzend am 2. Juni 2020 und damit innerhalb der Frist von zehn Wochen substantiiert begründet. (aa) Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Alle Fledermausarten zählen zu den nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatschG streng geschützten Arten (Microchiroptera; § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG i. V. m. Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 - ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 ff.). Damit finden die Tatbestandsvarianten Nr. 1 bis 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG Anwendung, weil die Zuordnung gestaffelt und nicht alternierend zu verstehen ist. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG regeln als Zugriffsverbote neben dem Tötungsverbot der Nr. 1 das Störungsverbot nach Nr. 2 sowie den Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nr. 3) und den - hier nicht in Frage kommenden - Schutz wild lebender Pflanzen (Nr. 4). Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt vorliegend deshalb nicht in Frage, weil durch die Rodungen unstreitig keine Tötung oder Verletzung einer Fledermaus erfolgt. Die nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbotene und dort legal definierte erhebliche Störung erfasst Handlungen, die sich auf das psychische Wohlbefinden eines geschützten Tieres beeinträchtigend auswirken und sich in Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen äußern - etwa Lärm oder visuelle Störungen (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 92. EL Februar 2020, BNatSchG § 44 Rn. 10). Ob unter einer Störung auch nachteilige Veränderungen der Lebensräume, fallen können, ist umstritten (bejahend wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 8 B 927/16 –, Rn. 31, juris bzgl. der Verkleinerung der Jagdhabitate sowie die Unterbrechung von Flugrouten; a.A. Gellermann, in:Landmann/Rohmer, UmweltR, 92. EL Februar 2020, BNatSchG § 44 Rn. 10 mit dem Hinweis darauf, dass der Habitatschutz in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Niederschlag gefunden habe). Jedenfalls ist die Störung nur dann erheblich, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit nicht nur vorübergehend oder unerheblich vermindert werden (BeckOK UmweltR/Gläß, 55. Ed. 1.7.2020, BNatSchG § 44 Rn. 26). In § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werden die Fortpflanzungs- und Ruhestätten als Lebensstätten unter Schutz gestellt, nicht hingegen Nahrungs- und Jagdhabitate (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 92. EL Februar 2020 Rn. 15, BNatSchG § 44 Rn. 15). Unter Fortpflanzungsstätten fallen u.a. Wochenstubenquartiere einer Fledermaus. Ruhestätten zeichnen sich dadurch aus, dass sich die Tiere an diesen Örtlichkeiten eine gewisse Zeit ohne größere Fortbewegung aufhalten, weil sie dort Ruhe und Geborgenheit suchen (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 92. EL Februar 2020, BNatSchG § 44 Rn. 17). Hierunter sind auch Winterquartiere zu subsumieren (ebenso: Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 92. EL Februar 2020, BNatSchG § 44 Rn. 17; BeckOK UmweltR/Gläß, 55. Ed. 1.7.2020, BNatSchG § 44 Rn. 27; verneinend für § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F., der ein Verbot bzgl. Nist-, Brut- Wohn- oder Zufluchtstätten vorsah: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – 4 C 6/00 –, Rn. 15, juris). Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 –; BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 C 40/11 –, juris Rn. 19). Denn die Prüfung, ob etwa eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos oder eine Störung vorliegt, ist dadurch gekennzeichnet, dass die Entscheidung prognostische Elemente enthält und naturschutzfachlich handhabbare Verfahren fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris). Dies gilt jedenfalls solange sich für die Bestandserfassung von Arten, die durch ein genehmigungspflichtiges Vorhaben betroffen sind, keine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung kein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als vertretbar angesehen werden kann. Dies wiederum bedeutet, dass die Behörde stets den aktuellen Stand der ökologischen Wissenschaft – gegebenenfalls durch Einholung fachgutachtlicher Stellungnahmen – ermitteln und berücksichtigen muss, was gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 C 40/11 –, juris Rn. 19). Die Gerichte können Einschätzungen der Behörden, sofern die verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Einschätzung plausibel ist, zugrunde legen (zu alledem BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR 295/14 –, juris Rn. 19). Die Antragstellerin hat bereits im Verwaltungsverfahren zur Grundabtretung den Antragsgegner unter anderem darauf hingewiesen, dass die Fledermausarten Kleine Hufeisennase und Bechsteinfledermaus im maßgeblichen Bereich vorkämen, dies behördlich erfasst und für jedermann im Internet abfragbar sei (vgl. Schriftsatz vom 11. Februar 2019, Bl. 179 ff. BA 2). Ferner hat sie das FFH-Objekt Kirche Reichenbach mit einem Wochenstubenquartier der Kleinen Hufeisennase ausdrücklich aufgeführt. Nach den von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen spricht einiges dafür, dass sich auf ihrem Grundstück Fledermäuse mindestens aufhalten. So hat sie ein Schreiben der Stiftung Fledermaus vorgelegt, wonach Rufaufnahmen mittels Batloggers in 2019 Rufe der Kleinen Hufeisennase sowie anderer Fledermausarten auf dem Grundstück belegen sollen (Bl. 26 GA 1). Die Stiftung Fledermaus hat ferner bestätigt, dass die Kleine Hufeisennase eine baumlose Fläche nicht als Jagdgebiet oder Flugroute nutzen könne, weil die Art eng strukturgebunden sei. Die diesem Schreiben beigefügte Karte ist jedoch wegen der Nichterkennbarkeit des Gebiets nicht verwertbar (Bl. 27 GA 1). Die Einschätzung, dass die Art auf dem Grundstück belegt ist, wird durch die eidesstaatliche Versicherung des ... H.., der sich nach eigenen Angaben seit 30 Jahren mit dem Fledermausschutz beschäftigt und Naturschutzbeauftragter im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt sowie offensichtlich im dortigen Kreisverband des N... engagiert ist, bestätigt (Bl. 29 GA). Der Antragsgegner hat trotz der Hinweise der Antragstellerin im vorgerichtlichen Verfahren keine weiteren Ermittlungen zum Vorkommen bzw. zur fraglichen Betroffenheit unternommen. Er hat sich hingegen neben eigenen Erwägungen vielmehr auf den von der Beigeladenen im Rahmen des Hauptbetriebsplans vorgelegten Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag der T... ... gestützt (Bl. 44 BA 1 ff.). Es ist im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens grundsätzlich zulässig, auf Erkenntnisse und Unterlagen aus dem Rahmenbetriebsplanverfahren zurückzugreifen, solange dieser Rückgriff sich nicht in einer pauschalen Verweisung auf die dortige Gesamtabwägung erschöpft (Rehs, in: Frenz, BBergG, § 79 Rn. 37). Gleichwohl bestehen Bedenken dahingehend, ob die bei der Erstellung verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind. So wurde ausweislich des Gutachtens bei der Bestandsaufnahme lediglich auf die Erfassungsdaten aus der Datenbank der Stiftung Fledermaus 2018 zurückgegriffen (vgl. Bl. 60 BA 1). Eine eigene Erhebung hierzu ist nicht erfolgt. Zweifel bestehen des Weiteren dahingehend, ob der Untersuchungsraum in ausreichender Größe gewählt wurde. Ausweislich des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (Bl. 53 BA 1) umfasst der Untersuchungsraum das bergbauliche Vorhabengebiet zzgl. einer 100 m Pufferzone in die angrenzenden Forstflächen und nutzungsauflässige Teilbereiche der Schieferhalden Feld Heimann und Feld Mühlenbruch. Da der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag insbesondere die Basis der Einschätzung des Tatbestands nach § 44 BNatSchG durch das Vorhaben der Beigeladenen, zu welchem Sprengungen zwingend dazugehören, darstellen soll, erscheint der so begrenzte Untersuchungsraum angesichts zu erwartender Erschütterungen und der Kenntnis um Winterquartiere von Fledermäusen im Nahbereich zu klein gewählt (vgl. hierzu die Karte Bl. 104 BA 1). Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt weiter zu der Einschätzung, dass eine Beeinträchtigung der Kleinen Hufeisennase nicht zu prüfen ist, obgleich in der Begründung (Bl. 67 BA 1) neben den Nachweisen in der Kirche Reichenbach und dem ehemaligen Ferienlager auch wohl ein Winterquartier im Untersuchungsraum („WQ im UR“) unter Bezugnahme auf die Datenbank der Stiftung Fledermaus 2018 angegeben wird. Die Eingriffsfläche wird als „wenig geeignet“ bezeichnet, ohne dass dies näher begründet wird, was insbesondere auch der Einschätzung des Antragsgegners – Referat 31 – widerspricht (Bl. 297 GA 2). Bei Kenntnis der Wochenstubenquartiere in der Nähe (Kirche Reichenbach) sowie der präferierten Jagdhabitate (Wald) ist dies mindestens erklärungsbedürftig. Andere artenschutzrechtliche Unterlagen oder Untersuchungen liegen nicht vor, sodass eine abschließende Beurteilung nicht getroffen werden kann. Dies wird der vom Antragsgegner bereits angekündigten weiteren Klärung vorbehalten bleiben. Ausweislich der nachvollziehbaren Einschätzung des Referats 31 (Artenschutz) des Antragsgegners sind die gesamten Waldgebiete im Umfeld der bekannten Wochenstubenquartiere Jagdgebiete der Kleinen Hufeisennase, wobei die konkret betroffene Rodungsfläche nur einen kleinen Anteil dieser Waldgebiete ausmacht. Die Fläche der Antragstellerin ist auch mindestens als geeignetes Habitat für die Kleine Hufeisennase zu betrachten und Nachweise für das Vorkommen bestehen. Dabei räumt das Referat 31 ein, dass die Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung anhand des bisherigen Kenntnisstandes nicht möglich ist. Jedoch wird weiter und überzeugend aus der Einschätzung deutlich, dass trotz der Aufwertung der Fläche der Antragstellerin (durch die vorgenommene Unterpflanzung) dieser keine deutlich herausgehobene Bedeutung im Vergleich zu den anderen Waldflächen der Umgebung zukommt, weil die Quartiere bereits vor der Aufwertung Bestand hatten. Zur Sicherung der Fortpflanzungsfläche kommen nach der Einschätzung des Antragsgegners – Referat 31 – Maßnahmen zur Aufwertung anderer Bereiche in Betracht. Ausweislich des Internetauftritts des Bundesamts für Naturschutz (https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/saeugetiere-fledermaeuse/kleine-hufeisennase-rhinolophus-hipposideros/oekologie-lebenszyklus.html – abgerufen am 11. Dezember 2020) beziehen die Weibchen der Kleinen Hufeisennase ihre Quartiere zur Wochenstubenzeit in Mitteleuropa nahezu ausnahmslos auf Dachböden von Wohnhäusern und größeren Gebäuden wie Kirchen und Schlössern, aber auch in Heizungskellern. Die Männchen nutzen verschiedene Quartiere wie Höhlen, Stollen, Dachräume und größere Felsspalten als Sommerquartiere. Bäume spielen in Mitteleuropa lediglich als nächtliche Ruheplätze eine Rolle. Zum Überwintern sucht die Kleine Hufeisennase unterirdische Räume wie Karsthöhlen, Felsspalten, Stollen und Keller auf und verlässt das Winterquartier in der Regel im März, spätestens April. Daraus folgt, dass eine Beeinträchtigung der Kleinen Hufeisennase durch die Rodungen, für die nur noch die sofortige Vollziehung angeordnet ist, aller Voraussicht nach nicht überwiegend wahrscheinlich ist, weil durch die Rodung eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos oder eine nicht nur vorübergehende oder unerhebliche Verschlechterung des Erhaltungszustands im Sinne einer Störung voraussichtlich fern zu liegen scheint. Eine Waldfläche wird durch die Art als Nahrungshabitat genutzt, – wohl nicht jedoch als Ruhestätte im Sinne einer Aufenthaltsstelle für eine gewisse Zeit ohne größere Fortbewegung. Hinsichtlich der Bechsteinfledermaus, die Wochenstubenquartiere in Baumhöhlen und Winterquartiere überwiegend in unterirdischen Stollen, Höhlen, Kellern unterhält (https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/saeugetiere-fledermaeuse/bechsteinfledermaus-myotis-bechsteinii/oekologie-lebenszyklus.html), kann eventuellen Beeinträchtigungen durch die Rodungen, wie vom Antragsgegner in der Hauptbetriebsplanzulassung vorgesehen, deshalb voraussichtlich durch die CEF-Maßnahmen begegnet werden. (bb) Eine andere Einschätzung folgt auch nicht unter dem Aspekt von Natura 2000-Erhaltungszielen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, der die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umsetzt, sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. In einer Vorprüfung („Screening“) ist deshalb zu klären, ob bereits anhand objektiver Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 1 EO 150/20 -, Rn. 27, juris). Bejahendenfalls ist dann keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Droht ein Projekt, die für ein FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden, kann eine erhebliche Beeinträchtigung nicht mehr ausgeschlossen werden (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, a. a. O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – Rs. C-127/02 – Rn. 49, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 –, Rn. 41, juris) und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hat zu erfolgen. Einer Verträglichkeitsprüfung bedarf es jedoch nicht bereits dann, wenn das jeweilige Gebiet in irgendeiner Weise projektbedingt beeinträchtigt werden kann, da die gebietsbezogen verfolgten Schutz- und Erhaltungsziele den Prüfungsmaßstab bilden (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 92. EL Februar 2020, BNatSchG § 34 Rn. 10). Befindet sich der Standort eines Projekts außerhalb der Gebietsgrenzen, schließt dies die Notwendigkeit einer Prüfung nicht aus, sondern die Prüfungspflicht wird namentlich dann aktiviert, wenn bau- oder betriebsbedingte Immissionen Konflikte mit den im Gebiet verfolgten Erhaltungs- oder Wiederherstellungszielen heraufbeschwören (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 92. EL Februar 2020, BNatSchG § 34 Rn. 10). Für die vorzunehmende Vorprüfung ist kein formales Verfahren erforderlich (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, a. a. O.). Der Begriff „Projekt“ ist dabei wirkungsbezogen zu verstehen und erfasst alle Vorhaben, die in irgendeiner Form einen Eingriff in Natur und Landschaft und damit eine irgendwie geartete Modifikation derselben implizieren (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, a. a. O. Rn. 34 m. w. N.). Dabei ist die abstrakte Gefährdung eines Schutzgebiets, die in einer baulichen Veränderung oder der Ausübung sonstiger das Schutzgebiet gefährdender Tätigkeiten liegen kann, als entscheidend zu erachten (Thüringer Oberverwaltungsgericht, a. a. O. Rn. 34, juris). Vorliegend macht die Antragstellerin geltend, dass bislang keine abschließende Einschätzung zur Beeinträchtigung des FFH-Objekts Kirche R (EU-Nr. 5434-302) durch die beabsichtigte Rodung auf ihrem Grundstück getroffen worden sei und deshalb negative Auswirkungen hierauf nicht ausgeschlossen werden könnten. In Anlage 2 Nr. 22 der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung (ThürNat2000ErhZVO vom 29. Mai 2008, zuletzt geändert am 30. Juli 2019 - GVBl. S. 323, 347 -), die punktuelle oder kleinflächige Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit ihren Schutzobjekten und übergreifenden Erhaltungszielen beinhaltet, ist die Kirche Reichenbach (DE 5434-302) als Schutzobjekt für die Art Kleine Hufeisennase erfasst. Als übergreifende Erhaltungsziele werden dazu die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung a) einer großen Wochenstuben bildenden Population der Kleinen Hufeisennase und ihrer Lebensstätten, insbesondere der zugehörigen Winterquartiere, regional bedeutsam, b) des Gebäudes der Kirche in Reichenbach mit dem Dachbodenbereich als geeignetem Wochenstubenquartier, c) des funktionellen Zusammenhanges mit Jagdhabitaten in strukturreichen Waldgebieten in der Umgebung, d) des funktionellen Zusammenhanges und Populationsaustausches mit weiteren von der Population genutzten Quartieren in der Umgebung, insbesondere den Winterquartieren in den Schieferbrüchen Probstzella, e) der Anbindung an überregionale Wanderrouten, insbesondere an größere Flusstäler, formuliert. Ausgehend hiervon lässt sich dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners entnehmen, dass (bislang) keine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattgefunden hat. Auch eine Vorprüfung mit dem Ergebnis des Ausschlusses einer erheblichen Beeinträchtigung anhand objektiver Kriterien ist in den Akten nicht dokumentiert. Dabei ist bei der beabsichtigten Rodung sowie dem Tagebau von einem Projekt i.S.d. § 34 BNatSchG auszugehen, weil hiermit unzweifelhaft ein Eingriff in die Natur im Sinne einer Modifikation verbunden ist. Aufgrund des auch im Zusammenhang mit dem FFH-Objekt ausdrücklich bestehenden Umgebungsschutzes (funktioneller Zusammenhang mit Jagdhabitaten in strukturreichen Waldgebieten in der Umgebung) hätte mithin jedenfalls eine Vorprüfung durch den Antragsgegner stattfinden müssen (vgl. § 16 Abs. 3 ThürNatG). Ob im Rahmen einer Vorprüfung ein Ausschluss von erheblichen Beeinträchtigungen zu bejahen sein könnte oder aber im Falle der Verneinung dann eine FFH -Verträglichkeitsprüfung stattzufinden hätte, ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer als offen zu bezeichnen. Die Kammer stützt sich hierbei insbesondere auf die Einschätzung des Referats 31 des Antragsgegners vom 11. November 2020, in welcher ausdrücklich ausgeführt wird, dass „eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Erhaltungszielen, die für das FFH-Objekt ‚Kirche Reichenbach‘ gelten, nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann.“ Da die Stellungnahme lediglich auf „Beeinträchtigungen“, nicht jedoch „erhebliche Beeinträchtigungen“ rekurriert, folgt hieraus, wohl entgegen der Auffassung der Antragstellerin, nicht bereits, dass aus Sicht des Referats zwingend eine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattzufinden hat. Fest steht, dass das Vorhaben nicht innerhalb eines FFH-Gebiets liegt, sondern vielmehr sich das FFH-Objekt Kirche R in einer Entfernung von 570 m zum Grundstück der Antragstellerin befindet. Es ist mithin eine Frage des Umgebungsschutzes, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ausgeschlossen werden kann. Auch nach Auffassung der Kammer erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass im Falle der beabsichtigten Rodung Jagdhabitate der Kleinen Hufeisennase und damit das Erhaltungsziel Erhaltung oder Wiederherstellung eines „funktionellen Zusammenhanges mit Jagdhabitaten in strukturreichen Waldgebieten in der Umgebung“ betroffen sein kann. Es kommt jedoch gleichwohl in Betracht, dass die Erheblichkeitsschwelle im Sinne einer drohenden Gefährdung von Erhaltungszielen nicht überschritten wird. Dabei ist hinsichtlich der beabsichtigten Rodung nicht lediglich auf die davon betroffene Teilfläche im Eigentum der Antragstellerin abzustellen, sondern vielmehr auf die im Rahmen der geplanten Tagebauerweiterung insgesamt von der Rodung betroffene Fläche, die sich ausweislich des Antrags der Beigeladenen für die Zulassung des Hauptbetriebsplans auf ca. 2,2 ha (22.000 m2 ) beläuft (vgl. Bl. 11 BA 1). Eine andere Betrachtung erscheint nicht lebensnah, da sie zeitgleiche Rodungen außen vor ließe. Zweifel am Erreichen der Erheblichkeitsschwelle bestehen insbesondere deshalb, weil im Nahbereich der Wochenstubenquartiere in der Kirche Reichenbach zahlreiche Waldgebiete vorhanden sind, die sämtlich Jagdgebiete der Art sind und die Rodungsfläche einen relativ kleinen Teil hiervon einnimmt (vgl. die Stellungnahme des Antragsgegners – Referat 31, Bl. 297 R GA 2). Diese Einschätzung wird auch durch das vom Antragsgegner vorgelegte Luftbild (Bl. 107 GA 1) unterstrichen, welches neben dem aktuellen Tagebau weitreichende Waldflächen in der Umgebung dokumentiert. Zwar hat die Antragstellerin eingewandt, es käme aufgrund der seit Jahren andauernden Trockenheit zu einem dramatischen Borkenkäferbefall im Gebiet und somit zu einem Verlust eines Drittels sämtlicher Altholzbestände, was wiederum zu einer unvermeidbaren Beeinträchtigung weiterer Jagdhabitate der Kleinen Hufeisennase führe, weshalb der Kahlschlag von gesunden, derzeit nicht vom Borkenkäfer befallenen Altholzbeständen unverantwortlich sei. Sie hat jedoch den Borkenkäferbefall in diesem Ausmaß nicht belegt oder glaubhaft gemacht. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass zeitnah weitere Jagdhabitate der Kleinen Hufeisennase nicht mehr zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kommt dem zu rodenden Gebiet zwar unzweifelhaft eine Habitateignung, nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse jedoch keine deutlich herausgehobene Bedeutung als Jagdhabitat zu. Diese Einschätzung deckt sich auch mit dem Erlass des TMLUN vom 4. Dezember 2014 (Seite 22), wonach der Umgebungsschutz bei Fledermäusen die essenziellen Nahrungshabitate umfasst. Denn nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand kommt es in Frage, dass die Eigenschaft der beabsichtigten Rodungsfläche als essenzielles Nahrungshabitat nicht besteht, weil in der Umgebung weitreichende Flächen von Nahrungsgebieten bestehen. Die Frage der Verhältnismäßigkeit der Grundabtretung, die im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung zu prüfen ist, aber auch für das Verfahren 5 K 1373/19 Ge Bedeutung hat, ist mithin jedenfalls unter dem Aspekt der Vereinbarkeit mit dem Naturschutzrecht als offen zu bezeichnen. (4) Die Beigeladene hat sich weiter ernsthaft um einen freihändigen Erwerb des Grundstücks der Antragstellerin zu angemessenen Bedingungen bemüht i.S.d. § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners. Darin ist neben einer ersten Kontaktaufnahme im November 2017 und einem Kaufangebot nach einem Hinweis des Antragsgegners dokumentiert, dass die Antragstellerin jedenfalls mit Schreiben vom 30. November 2018 (Bl. 139 BA 2) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sowohl einer freiwilligen Herausgabe als auch zeitweiligen Nutzungsübertragung nicht zustimmen wird. Soweit die Antragstellerin zu Recht eingewandt hat, dass die Beigeladene Grundstücke zum Tausch angeboten habe, die nicht in ihrem Eigentum standen oder wirtschaftlich wertlos seien (Bl. 182 BA 2), folgt hieraus im Ergebnis nichts anderes. Denn die Beigeladene hat daraufhin ein neues Angebot zum Erwerb unter Erhöhung des Kaufpreises (für die Teilfläche 25.000 EUR statt 19.200 EUR, Bl. 87 BA 2, bei einem Verkehrswert von 27.032 EUR für das Gesamtgrundstück von 26.050 m2) bzw. der Jahrespacht um 6 % gegenüber der Antragstellerin gemacht sowie andere Tauschgrundstücke angeboten (Bl. 207 BA 2). Die Antragstellerin hat hierauf nicht mehr reagiert. Sie hat auch im gerichtlichen Verfahren nicht mehr bestritten, dass ernsthafte Bemühungen zu angemessenen Bedingungen vorlagen. (5) Die Beigeladene hat auch die zweckentsprechende Verwendung innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht. Denn sie hat bereits mit dem Antrag auf Grundabtretung vorgetragen, dass beabsichtigt sei, den Abbau von Schiefer auch auf das Grundstück der Antragstellerin zu erstrecken. Dies stimmt mit dem Antrag in Bezug auf den Hauptbetriebsplan für den Zeitraum 2018 bis 2020 überein, wonach das Grundstück für die Tagebauerweiterung herangezogen werden soll (Bl. 11 BA 1). Im Übrigen hat die Beigeladene im gerichtlich Verfahren wiederholt ihren Willen zur alsbaldigen Rodung und weitergehenden Inanspruchnahme vorgetragen. (6) Der Grundabtretungsbeschluss enthält ferner die erforderliche Entschädigungsbestimmung nach §§ 84 ff. BBergG für den bei der Antragstellerin eingetretenen Rechts- und Vermögensverlust. Inwieweit die festgesetzte Höhe der Entschädigung zutreffend bemessen worden ist, ist keine Frage, die das Verwaltungsgericht zu klären hat. Für Streitigkeiten über Entschädigungen ist nach § 144 Abs. 1 und 2 Satz 1 BBergG der ordentliche Rechtsweg (Landgericht) gegeben. Vorliegend ist lediglich zu prüfen, ob überhaupt unter Ansatz sachlicher Ermittlungen eine Entschädigung begründbar festgesetzt worden ist oder ob es insofern zu einem vollständigen Ausfall oder zu einer vollständig willkürlichen nicht vom Antragsgegner begründeten Festsetzung gekommen ist, die nicht die Mindestvoraussetzungen einer ernsthaften Entschädigungsfestsetzung enthält, weil dann ersichtlich eine Voraussetzung für die Grundabtretung nicht erfüllt ist (VG Halle (Saale), Beschluss vom 27. Februar 2009 - 3 B 303/08 HAL -, Rn. 92, juris). Der Antragsgegner hat jedenfalls die Mindestvoraussetzungen einer Entschädigungsfestsetzung und Bemessung erfüllt, indem er unter Ziffer 3. des Grundabtretungsbeschlusses vom 6. Juni 2019 eine Entschädigung von 16.640 EUR festsetzte. Er hat hierbei das Gutachten „Waldwertschätzung“ des Forstsachverständigenbüros L..., Bl. 30 ff. BA 2, in seiner Bemessung zugrunde gelegt, welches einen Verkehrswert des Grundstücks von 1,04 EUR/m2 feststellt (Teilfläche von 16.000 m2 x 1,04 EUR = 16.640 EUR). Obgleich die von der Grundabtretung betroffene Teilfläche höherwertige Bestockung im Vergleich zur verbleibenden Fläche aufweist, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner diesbezüglich nicht weiter differenziert, indem er den Verkehrswert in Ansatz bringt. Denn das Grundstück bleibt im Eigentum der Antragstellerin, wird also nicht dauerhaft entzogen. (7) Die vorzeitige Besitzeinweisung ist jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – und hierauf kommt es an – nicht aus den in § 79 BBergG genannten Gründen des Allgemeinwohls dringend geboten. Die Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Maßnahme nach Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Grundstücksinhabers unvermeidlich erscheint, um wesentliche Nachteile für die Gesamtheit oder zumindest eine Vielzahl von Bürgern zu vermeiden, die bei einer verzögerten Durchführung des Vorhabens eintreten würden (vgl. Rehs, in: Frenz, BBergG, 2019, § 97 Rn. 3). Die öffentlichen Interessen müssen also von solchem Gewicht sein, dass der Abschluss des Grundabtretungsverfahrens nicht abgewartet werden kann, sondern vielmehr ein sofortiges Tätigwerden unumgänglich ist, um substantielle Nachteile für das Allgemeinwohl zu vermeiden (vgl. Rehs, in: Frenz, a.a.O.). Nach den Erkenntnissen des Erörterungstermins vom 15. Dezember 2020 geht die Kammer davon aus, dass die vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten der Beigeladenen in die Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerin gegenwärtig nicht aus Gründen der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen sowie zur Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau und zum sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte dringend erforderlich ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es der Beigeladenen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aktuell ohnehin nicht erlaubt ist, die von ihr beabsichtigte Rodung der Teilfläche vorzunehmen, weil die forstbehördliche Genehmigung des Thüringer Forstamts Saalfeld-Rudolstadt vom 4. März 2019 (Bl. 370 ff. GA 2) eine Rodung lediglich für den Zeitraum „Anfang Oktober bis November/Mitte Dezember“ erlaubt. Die Beigeladene hat diesen Bescheid erstmals im Rahmen des Erörterungstermins am 15. Dezember 2020 vorgelegt, nachdem sie zuvor stets eine Rodungsgenehmigung für den Zeitraum Oktober bis Dezember vorgetragen hatte, mithin am Tag des Ablaufs der Frist für Rodungsmaßnahmen (vgl. § 192 BGB). Stehen der zunächst vorgesehenen Nutzung des Grundstücks andere öffentlich-rechtliche Vorschriften aktuell entgegen, bestehen jedenfalls Zweifel an der Dringlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung. Ob es der Beigeladenen gelingen könnte, eine Verlängerung der Rodungsgenehmigung bis inklusive Januar zu erreichen, ist jedenfalls fraglich, weil dies – nach den zuletzt von ihr dazu gemachten Angaben – wohl davon abhinge, ob aktuell die Nahrungsgrundlage einer Vogelart (Fichtenkreuzschnabel) im betroffenen Waldbereich vorhanden ist oder nicht. Zu Letzterem konnte auch die Beigeladene keine aktuellen Erkenntnisse vortragen, sodass eine Verlängerung nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Nicht entschieden werden muss in diesem Fall, ob die forstbehördliche Genehmigung im Fall einer Nichtverlängerung bezogen auf das Grundstück der Antragstellerin ohnehin nach § 10 Abs. 6 des Thüringer Waldgesetzes erloschen ist, weil sie – jedenfalls bezüglich des hier betroffenen Grundstücks – nicht innerhalb von zwei Jahren durchgeführt worden ist bzw. bis zum Ablauf der Zweijahresfrist nicht mehr durchgeführt werden darf, wofür einiges spricht. Denn jedenfalls scheitert die Dringlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung daran, dass die Beigeladene diese nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Zunächst hatte sie im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung angegeben, dass dann, wenn die Fläche der Antragstellerin nicht bis Ende 2020 so aus- und vorgerichtet sei, dass eine kontinuierliche Gewinnung stattfinden könne, ihrem Betrieb die Rohstoffgrundlage entzogen und sie gezwungen sei, diesen einzustellen. Im gerichtlichen Verfahren gab sie – eidesstattlich versichert – später an, das aktuell bearbeitete Vorkommen reiche noch bis zum Sommer 2021, ein Produktionsausfall sei bei Nichtinanspruchnahme der Fläche der Antragstellerin zu befürchten. Im Rahmen des Erörterungstermins führte sie hingegen aus, dass keinerlei Sprengungen auf dem Grundstück der Antragstellerin sowie auf der gesamten Erweiterungsfläche im Jahr 2021 geplant seien, vielmehr sei diese hierfür lediglich vorzubereiten. Dies stimmt auch mit der von der Beigeladenen beantragten und vom Antragsgegner ausgesprochenen Verlängerung des Hauptbetriebsplans für 2021 überein (vgl. Bescheid vom 2. Dezember 2020, Bl. 357 f. GA 2). Der Beigeladenen ist es also offensichtlich gelungen, ihre Abbauprozesse im aktuellen Tagebau weiter auszubauen, sodass die Vorräte bis (mindestens) Ende 2021 reichen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass zwingend vor Abbau von Bordenschiefer Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen sind, die einen gewissen Zeitaufwand bedingen, der im Rahmen der Prüfung der Dringlichkeit Berücksichtigung finden muss. Das Gericht lässt sich bei der Bewertung jedoch davon leiten, dass aus den Angaben der Beigeladenen im Termin zur Erörterung des Sachverhalts zu schließen ist, dass eine Nutzung der Erweiterungsfläche ohne Inanspruchnahme der Fläche der Antragstellerin nicht gleichbedeutend mit der Einstellung des Betriebs oder gar der Insolvenz der Beigeladenen ist. Denn auch so ist der Abbau von Bordenschiefer praktisch möglich, wenngleich die Beigeladene aufgrund des dann zur Verfügung stehenden geringeren Raumes daran gehindert ist, ihr mobiles Brechgerät derart zu positionieren, um Bagger- und LKW-Einsätze zum Brechgerät zu vermeiden. Ist folglich der vorhandene Platz eingeschränkt, muss der Bordenschiefer nach der Sprengung mit dem Bagger zu einer tiefer gelegenen und breiteren Strosse oder gar auf LKW verladen und zum Brechgerät transportiert werden, wodurch – für die Kammer nachvollziehbar – ein Mehraufwand in Hinblick auf Zeit und Kosten entsteht. Diese Vorgehensweise praktiziert die Beigeladene im derzeitigen Tagebau aktuell, wenngleich sie in der Vergangenheit anders vorgegangen sein mag. Hieraus folgt jedoch nicht in ausreichendem Maße die Dringlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung. Denn zum einen gab die Beigeladene selbst an, dass diese Vorgehensweise nur „wohl wahrscheinlich an die Grenze der Wirtschaftlichkeit stoßen würde“. Daraus folgt, dass zum einen die Grenze dessen voraussichtlich nicht überschritten wird, zum anderen noch nicht einmal die Beigeladene zwingend davon ausgeht, dass diese Grenze erreicht wird. Nachvollziehbare Zahlen hierzu oder Angaben, dass bei einem gewissen erhöhten Preis für Blähschiefer der Markt sich nachteilig für sie entwickeln würde, hat sie ebenfalls nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht, sondern sich in der eidesstattlichen Versicherung darauf beschränkt, dass die Kosten für eine Tonne Rohmaterial derzeit um ca. ¼ gestiegen seien. Deshalb ist davon auszugehen, dass das im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung für § 97 BBergG maßgebliche Allgemeinwohlinteresse, hier Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne einer Unvermeidlichkeit zur Verhinderung wesentlicher Nachteile für mindestens eine Vielzahl von Bürgern tangiert wird. Ein Produktionsausfall oder -stillstand droht offensichtlich nicht. Gleiches gilt für das Allgemeinwohlziel Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau. Hierzu hat die Beigeladene über die zunächst vorgetragene und nunmehr deutlich relativierte Gefahr einer Insolvenz keinen weiteren Vortrag gemacht. Schließlich ist im Hinblick auf das Gemeinwohlziel des sinnvollen und planmäßigen Abbaus der Lagerstätte keine Dringlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung zu bejahen, weil hierin keine wesentlichen Nachteile für eine Vielzahl von Bürgern zu erblicken ist, wenn die Beigeladene bis zum rechtskräftigen Abschluss des Grundabtretungsverfahrens an der Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin gehindert ist. Hinzutritt, dass dieses in § 79 Abs. 1 BBergG formulierte Allgemeinwohlziel ohnehin nicht geeignet ist, einen selbständigen Enteignungsgrund darzustellen (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 (Garzweiler II) –, juris, Rn. 196, 203) und dies folgerichtig auch im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung Beachtung finden muss. (8) Da sich die vorzeitige Besitzeinweisung voraussichtlich als nicht rechtmäßig erweist, bedarf es keiner weitergehenden Interessenabwägung, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte regelmäßig kein schützenswertes Interesse besteht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Der Antragsgegner und die Beigeladene, die einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO), sind im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vollumfänglich unterlegen. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ sieht für Klagen eines drittbetroffenen Privaten nach Nr. 11.2, 2.2 einen Streitwert von 15.000 EUR vor (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, Anhang § 164, Rn. 5 ff., Streitwertkatalog). Eine regelmäßig vorzunehmende Halbierung dieses Werts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., Streitwertkatalog, Nr. 1.5) erachtet die Kammer als nicht sachgerecht, weil die Entscheidung in der Sache jedenfalls zum Teil vorweggenommen wird.