Beschluss
8 B 927/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0522.8B927.16.00
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Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Juli 2016 werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf 30.000, € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Juli 2016 werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf 30.000, € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - einer anerkannten Umweltvereinigung - gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Antragsgegners vom 9. Februar 2016 für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen in N. wiederhergestellt. Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet (§§ 80a Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 VwGO, § 4a Abs. 3 UmwRG). Nach § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. § 4a Abs. 3 UmwRG ist nicht eindeutig zu entnehmen, welcher Wahrscheinlichkeitsgrad für das Vorliegen „ernstlicher Zweifel“ als Prüfungsmaßstab konkret anzuwenden ist. Die Vorschrift macht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt wird, von einer Gesamtabwägung abhängig. Die erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind lediglich Teil dieser Gesamtabwägung. Dabei kommt es nicht auf einen bestimmten, für alle Fälle gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad der rechtlichen Bedenken an. Vielmehr kann auch ein schwächerer Grad der Bedenken ergänzt oder verstärkt werden durch den Umstand, dass besonders gravierende, möglicherweise irreversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird. Insoweit gilt, dass der Sofortvollzug umso eher auszusetzen ist, je berechtigter und gewichtiger die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind. Ist ein voraussichtlicher Erfolg in der Hauptsache offensichtlich, wird sich ein privates oder öffentliches Vollzugsinteresse nur ausnahmsweise durchsetzen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Aussetzung des Sofortvollzuges nicht stets erst dann in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Klage in der Hauptsache begründet ist. Vielmehr können im Rahmen der Gesamtabwägung begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung ausreichen. Insbesondere bei komplexen und komplizierten Verfahren können sich offene Erfolgsaussichten auch ohne detaillierte Prüfungen ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris Rn. 62 ff., m.w.N.; s. auch Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 30. März 2017, C‑196/16 und C‑197/16, Rn. 40 f. Die danach erforderliche Gesamtabwägung fällt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zu Lasten des Antragsgegners aus. Bei summarischer Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache zu erwarten. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 9. Februar 2016. Diese dürfte gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen und von Bedeutung sind für die Entscheidung, für welche eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Dem gegenüber überwiegende Interessen des Antragsgegners oder der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Bescheids sind nicht zu erkennen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Genehmigung gegen § 44 Abs. 1 Nrn. 1 (dazu I.) und 2 (dazu II.) BNatSchG verstößt. Diese Rechtsvorschrift dient dem Umweltschutz und ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB für die Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 = juris Rn. 35, und vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 = juris Rn. 6. I. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 1. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und verlangt kein absichtliches Handeln. Es genügt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht zu einem unverhältnismäßigen Hindernis für die Realisierung von Vorhaben werden, so ist zur Erfüllung des Tatbestands zu fordern, dass sich das Risiko des Schadenseintritts durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Der Begriff der Signifikanz ist dabei als eine deutliche Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu verstehen. Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass nicht auszuschließen ist, dass einzelne Exemplare durch das Vorhaben zu Schaden kommen. Daher ist das Tötungs- und Verletzungsverbot grundsätzlich nicht erfüllt, wenn das Vorhaben jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 219, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 90 f.; OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 143. Im Artenschutzrecht ist es - abweichend vom Habitatschutzrecht - nicht erforderlich, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen nicht auftreten werden. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung, die angesichts der gefährdeten Rechtsgüter zu einer hinreichend genauen Abschätzung der Tötungswahrscheinlichkeit führt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 57, und vom 9. Juli 2009 ‑ 4 C 12.07 -, BVerwGE 134, 166 = juris Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2012 ‑ 8 B 441/12 -, NuR 2012, 870 = juris Rn. 33. Bei der Beurteilung, ob Vorhaben ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer besonders geschützten Art verursachen und deshalb die Voraussetzungen des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG normierten Tötungsverbots vorliegen, steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Diese ist darauf beschränkt, ob die Einschätzung der Behörde naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem unzulänglichen oder ungeeigneten Bewertungsverfahren beruht. Dies setzt voraus, dass die Behörde eine den wissenschaftlichen Maßstäben und vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung vorgenommen hat. Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der danach erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Schutzgüter im Planungsraum lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. In der Regel speisen sich die Untersuchungen aus der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur. Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative erstreckt sich nicht nur auf die durch das Vorhaben ausgelöste Gefahr für geschützte Tiere, sondern auch auf die vorgelagerte Frage, ob die betroffene Art im Einwirkungsbereich anzutreffen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 64 ff., vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 = juris Rn. 14, und vom 21. November 2013 ‑ 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 = juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2012 ‑ 8 B 441/12 -, NuR 2012, 870 = juris Rn. 31. 2. Dies zugrunde gelegt, ist es auch unter Beachtung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Antragsgegners beachtlich wahrscheinlich, dass das Vorhaben gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt. Die Gefahr, dass wild lebende Tiere der Wiesenweihe getötet werden, dürfte sich bei der Umsetzung des Vorhabens signifikant erhöhen. Die Wiesenweihe ist eine besonders geschützte Art gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG i.V.m. Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. Für die in Vorhabennähe brütenden Wiesenweihen besteht ein signifikant erhöhtes Risiko, mit den genehmigten Windenergieanlagen zu kollidieren. Ausweislich des von der Beigeladenen vorgelegten Maßnahmenkonzepts des Ingenieurbüros für Umweltplanung T. + S. vom 17. Dezember 2015 und der diesem Konzept zugrunde liegenden Umweltverträglichkeitsstudie des selben Ingenieurbüros von Juli 2015 haben die Brutplätze, die sich innerhalb des Vorhabengebiets oder in unmittelbarer Entfernung davon befinden, landesweite Bedeutung; zwar hätten Brutplätze in den Erfassungsjahren 2013 und 2015 nicht innerhalb des Vorhabenbereichs gelegen, jedoch werde das Offenland von Weihen regelmäßig zur Nahrungssuche genutzt. Der Antragsgegner hat im Genehmigungsbescheid ausgeführt, im Umfeld des Vorhabengebiets seien zwischen 2012 und 2015 drei Brutbereiche der Wiesenweihe festgestellt worden. Auch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) ist in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2016 von einem „vergleichsweise hohen Konfliktpotenzial“ des Vorhabens hinsichtlich der Wiesenweihe ausgegangen. Dass im Jahr 2016 dagegen kein Brutbereich der Wiesenweihe mehr festgestellt wurde, stellt die Möglichkeit einer künftigen brutbezogenen Nutzung nicht hinreichend wahrscheinlich in Frage. Es ist nicht auszuschließen, dass das Ausbleiben auf der im Brutzeitraum erfolgten Errichtung mehrerer Windenergieanlagen und den damit zusammenhängenden Lärmemissionen und anderen Störungen beruht. Das Tötungsrisiko wird aller Voraussicht nach nicht durch die in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid zu dem Schutz der Wiesenweihe angeordnete Nebenbestimmung Nr. 8.5 (ausreichend) gemindert. Danach sind die in dem Maßnahmenkonzept vom 17. Dezember 2015 bezeichneten Grundstücke als Brut- und Nahrungshabitate für die Wiesenweihe zu entwickeln. Die Nebenbestimmung verfolgt das Ziel, das Konfliktpotenzial des Vorhabens so weit zu senken, dass vermehrte Kollisionen an den Windenergieanlagen über das allgemeine Lebensrisiko hinaus nicht zu erwarten sind. a) Die insoweit angeführte Fläche „C“ dürfte aufgrund ihrer Größe von nur 1,26 ha nicht für die Entwicklung als Brut- bzw. Nahrungshabitat geeignet sein. Das LANUV NRW hat unter Bezugnahme auf den Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ hinsichtlich der erforderlichen Größe der als Brut- und Nahrungshabitate für die Wiesenweihe vorgesehenen Flächen in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2016 ausgeführt, die im Maßnahmenkonzept zugrunde gelegte Größe von jeweils ca. 2 ha sei als Mindestfläche anzusehen. Die Fläche „C“ unterschreitet diesen Wert deutlich. Darüber hinaus dürfte die Fläche auch nicht breit genug sein. Nach den Vorgaben des Maßnahmenkonzepts darf im Falle der Besiedlung der Flächen mit einem Nest der Wiesenweihe von Mai bis Ende August ein 50 m mal 50 m großer Bereich um das Nest nicht bearbeitet werden. Angesichts der dieses Maß deutlich unterschreitenden Breite der Fläche erschließt sich die (ausreichende) Effektivität und Schutzwirkung der Fläche nicht. b) Auch die vorgesehene Fläche „A“ dürfte aufgrund ihrer Entfernung zu den Standorten der geplanten Windenergieanlagen 06 und 08 von weniger als 550 m nicht die erforderliche Eignung als Bruthabitat aufweisen. Bei der Bestimmung des relevanten räumlichen Umkreises von Windenergieanlagen in Bezug auf mögliche Auswirkungen auf Tiere ist neben den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) vom 15. April 2015 insbesondere der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ der Fachministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. Dezember 2013 heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris Rn. 73 ff., vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, I+E 2015, 134 = juris, Rn. 27 ff., und vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, juris, Rn. 25 ff. Für Brutplätze der Wiesenweihe wird dort ein Mindestabstand von 1.000 m gefordert. In der Tabelle 2 der LAG-VSW heißt es zudem, Dichtezentren sollten insgesamt unabhängig von der Lage der aktuellen Brutplätze berücksichtigt werden. Die Tatsache allein, dass der im Jahr 2015 festgestellte Brutbereich der Wiesenweihe vergleichbar nah oder sogar noch näher an den südwestlichen Windenergieanlagen des nördlich gelegenen Windparks „N1. “ lag, führt nicht zu der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass auch die Fläche „A“ trotz der aufgezeigten Nähe zu den geplanten Anlagen 06 und 08 von der Wiesenweihe als Brutplatz angenommen wird. c) Die Eignung der Fläche „B“ als Brutbereich ist angesichts ihrer geringen Entfernung zum Ortsteil N1. von ca. 200 bis 600 m und der nördlich angrenzenden Waldfläche Nonnenbusch ebenfalls zweifelhaft, da Wiesenweihen weiträumige Freiflächen bevorzugen und Ortschaften generell nicht überfliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, NuR 2008, 872 = juris Rn. 135. d) Darüber hinaus geht der Antragsgegner in Übereinstimmung mit dem LANUV NRW davon aus, dass die Wirksamkeit von Ausgleichs-/Maßnahmeflächen für die Brut von Wiesenweihen bisher nicht nachgewiesen ist, mangels „best practice“-Beispielen mithin ein Risiko bei der Auswahl der Maßnahme(-flächen) besteht. Nach der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie sei eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme wirksam, wenn die neu geschaffene Lebensstätte u.a. mindestens die gleiche Ausdehnung und eine gleiche oder bessere Qualität aufweise und wenn ihre zeitnahe Besiedlung unter Beachtung der aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit durch Referenzbeispiele oder fachgutachterliches Votum attestiert werden kann oder wenn die Art die Lebensstätte nachweislich angenommen hat. Dies ist bisher nicht der Fall. Das angeordnete maßnahme- und populationsbezogene Monitoring ist zwar grundsätzlich sinnvoll. Der Antragsteller weist aber zu Recht darauf hin, dass die Genehmigung für den Fall der fehlenden Annahme bzw. Wirksamkeit der Maßnahmeflächen bzw. des Todes brütender Vögel durch Vogelschlag im Wirkungsbereich des Vorhabens keine alternativen Schutzmaßnahmen vorsieht. Die bloßen Erwägungen in der Begründung des Genehmigungsbescheids, das Ergebnis des Monitorings könne eine nachträgliche Anordnung gemäß § 17 BImSchG „hervorbringen“, die Maßnahmen oder Beschränkungen wie beispielsweise erforderliche Abschaltzeiten beinhalte, zeigen keine hinreichend konkretisierten Schutzalternativen auf. Vielmehr bleibt letztlich offen, mit welchen Mitteln nachträglich zu Tage tretenden Eignungsmängeln des Schutzkonzepts wirkungsvoll begegnet werden könnte. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2012 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149 = juris Rn. 105; Nds. OVG, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 -, NuR 2017, 256 = juris Rn. 143. Dabei ist zudem in den Blick zu nehmen, dass der Zeitpunkt der angeordneten Vorlage der Ergebnisse des Monitorings bei dem Antragsgegner, nämlich erst am Ende der jeweiligen Zeiträume, die effektive Einhaltung der Zugriffsverbote auch aus zeitlichen Gründen nicht hinreichend zu gewährleisten vermag. II. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der Europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 1. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss. Als Störhandlungen kommen die Verkleinerung der Jagdhabitate sowie die Unterbrechung von Flugrouten und Irritationen der Tiere durch den Anlagenbetrieb in Betracht. Störungen dieser Art müssen - um erheblich zu sein - nach den örtlichen Verhältnissen einen spezifischen Bezug zu den durch das Störungsverbot geschützten Lebensstätten haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 230, 258; OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 178 ff. 2. Dies zugrunde gelegt, spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung Einiges dafür, dass die Genehmigung hinsichtlich der Wachtel (dazu a) und des Mornellregenpfeifers (dazu b) gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verstößt. a) Die Wirksamkeit der für die Wachtel in der Nebenbestimmung 8.4 angeordneten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in Form einer 8,15 ha großen extensiven Grünlandfläche begegnet erheblichen Zweifeln. Das LANUV NRW hat, wiederum unter Bezugnahme auf den Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“, in der Stellungnahme vom 25. Januar 2016 insoweit ausgeführt, in ackergeprägten Gebieten hätten Entwicklungsmaßnahmen im Acker Priorität. Für eine hohe Prognosesicherheit solle die Grünlandfläche mit produktionsintegrierten Maßnahmen im Acker kombiniert werden. Auch sei die Lage etwa 2,5 km südlich des Vorhabengebiets mangels eines weitgehend freien Horizonts „suboptimal“. Ein direktes Angrenzen an den Wald sei in dem Leitfaden nicht vorgesehen, es werde dort ein Abstand von mindestens 100 m vom Wald gefordert. Die Teile der in der Nebenbestimmung 8.4 in Bezug genommenen Grünlandfläche, die (mindestens) 100 m vom Wald entfernt liegen, erreichen nur eine Größe von höchstens 4 ha und unterschreiten damit die auch nach Einschätzung des Antragsgegners erforderliche Flächengröße zur Aufnahme der im 500 m-Umkreis festgestellten sechs Brutpaare erheblich. Daher kann offenbleiben, welche Bedeutung der Tatsache zukommt, dass in der Umweltverträglichkeitsstudie sogar von acht Revierzentren der Wachtel die Rede ist. Schließlich wird durch die Nebenbestimmung 8.4 ein maßnahmebezogenes Monitoring nicht vorgeschrieben, obwohl dieses im Maßnahmenkonzept vorgesehen ist. b) Die Wirksamkeit der in der Nebenbestimmung 8.6 zugunsten des nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützten Mornellregenpfeifers erscheint ebenso wenig zweifelsfrei. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie ist das Vorhabengebiet als insoweit bedeutender Gastvogellebensraum einzustufen. Das LANUV NRW geht sogar von einem Schwerpunktvorkommen aus. Die angeordneten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen beschränken sich auf das Grubbern der drei für die Wiesenweihe zu schaffenden Maßnahmenflächen nach der Getreideernte (spätestens bis zum 20. August) bis zum 10. September. Das LANUV NRW hat die Effektivität der ausgewählten Flächen in seinem Schreiben vom 25. Januar 2016 aufgrund ihrer Lage außerhalb des bisherigen Rastbereichs in Frage gestellt. Dies erscheint angesichts ihrer Verteilung auf drei Teilflächen, die in erheblicher Entfernung zu einander liegen und wegen ihres zum Teil (sehr) schmalen Zuschnitts nachvollziehbar. Es kann nach alledem offenbleiben, ob die zugunsten des ebenfalls besonders geschützten Rotmilans verfügten Schutzmaßnahmen ausreichen. Ebenso bedarf keiner Erörterung, ob die in der öffentlichen Bekanntmachung des Genehmigungsantrags nicht enthaltene Angabe, welche Unterlagen die Beigeladene zur Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens vorgelegt hat, erforderlich gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Prüfung, ob gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Nachdem die 60. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen öffentlich bekanntgemacht worden ist und sich die Vorhabenstandorte innerhalb der darin dargestellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen befinden, kann schließlich auch dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, dass der Antragsteller sich darauf berufen könne, dass die Genehmigung rechtswidrig sei, weil dem Vorhaben gemäߠ § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegenstünden, da hierfür durch Darstellungen in dem Flächennutzungsplan seit dessen 11. Änderung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei und ein Ausnahmefall von der Regel nicht vorliege. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an den Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt in mittlerweile ständiger Praxis für jede angegriffene Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro im Klageverfahren und von 7.500,- Euro im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fest. Dies gilt auch, wenn mehrere Windenergieanlagen in einem Genehmigungsbescheid zusammengefasst werden sowie ungeachtet der Art und des Umfangs der geltend gemachten Beeinträchtigungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, in Kürze in juris, vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 - UPR 2017, 35 = juris Rn. 45, und vom 19. Oktober 2016 - 8 B 594/16 -, juris Rn. 27. Diese Streitwertpraxis erfolgt in Kenntnis der abweichenden Praxis anderer Obergerichte. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 -22 AS 16.2421 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 61/16 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 9 B 974/16 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 8 E 10117/17 -, juris. Das Interesse an einem Unterbleiben der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen korreliert mit der individuellen Betroffenheit des jeweiligen Drittbetroffenen, die im Grundsatz durch jede einzelne Windenergieanlage gesondert ausgelöst wird. Fühlt dieser sich nur durch eine oder einige der in einem Bescheid genehmigten Windenergieanlagen in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt, steht ihm die Möglichkeit offen, den Genehmigungsbescheid - mit der entsprechenden Folge für den Streitwert - nur teilweise anzufechten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 8 E 708/16 -. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Das Interesse eines Drittbetroffenen an der Verhinderung der einzelnen Anlage tritt bei einer größeren Anzahl von Windenergieanlagen notwendig in den Hintergrund. Die streitwertmäßige Berücksichtigung jeder Windenergieanlage ist dann nicht (mehr) sachgerecht. Der Senat bestimmt daher für den Streitwert eine - vier Windenergieanlagen entsprechende - Obergrenze in Höhe von 60.000,- Euro und im Eilrechtschutzverfahren von 30.000,- Euro. Diese Obergrenze erscheint auch mit Blick auf das Erfordernis des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) angemessen, dass die Höhe der Verfahrenskosten bei vernünftiger Abwägung mit den Erfolgsaussichten nicht von vornherein rechtsschutzhemmend wirkt und dass die Kosten nicht außer Verhältnis stehen zu dem wirtschaftlichen Wert, den das Verfahren für den Kläger hat. Die Verfahrenskosten dürfen nach Art. 47 GR-Charta kein unüberwindliches Hindernis darstellen und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 - , BVerfGE 133, 1 = juris Rn. 81; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - C-543/14, Ordre des barreaux francophones u.a.-, juris Rn. 30 f. Diese Obergrenze trägt ferner sowohl dem Umstand Rechnung, dass der Streitwert für Verbandsklagen von Umweltschutzvereinigungen in der Regel nicht mehr als 30.000,- Euro beträgt (Nrn. 1.2, 34.4 des Streitwertkatalogs 2013), vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 -, juris Rn. 5; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 202 = juris, Rn. 29, 34, als auch dem Umstand, dass der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 19.3 (sowie in Nrn. 2.3, 6.3, 11.3) auch bei Klagen von drittbetroffenen Gemeinden einen Streitwert von 60.000,- Euro empfiehlt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, in Kürze in juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).