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Beschluss

4 EO 472/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:1025.4EO472.23.00
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Leitsätze
1. Passivlegitimiert ist in Rechtsmittelverfahren um die Aufnahme eines Schülers in die Wunschschule das Land als Träger der Schulaufsicht.(Rn.3) 2. Die nach dem Thüringer Schulgesetz vom Schulleiter zu treffende Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers in die Schule ist den sog. inneren Schulangelegenheiten zuzuordnen. (Rn.5) 3. Der für die sog. äußeren Schulangelegenheiten zuständige Schulträger, dem nach den Bestimmungen des ThürSchulG die Schaffung eines ausreichenden Schulangebots in seinem Gebiet obliegt und der sowohl die Zügigkeit der Wunschschule festlegt, als auch bei der konkreten Kapazitätsfeststellung der Klassenstufe durch den Schulleiter zu beteiligen ist, ist weder notwendig noch einfach zu einem Verfahren um Aufnahme eines Schülers in eine konkrete Schule beizuladen.(Rn.8) 4. In einem solchen Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren werden die Kapazitätsfestlegungen inzident nicht oder nur eingeschränkt gerichtlich überprüft. (Rn.17) 5. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern - bezogen nur auf den begehrten Bildungsgang und –abschluss - vermittelt keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine konkrete Schule und auf Schaffung der erforderlichen Kapazitäten an der Wunschschule, sondern nur einen sog. Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung gestellten Kapazitäten (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 – 4 EO 540/21 – und vom 26. August 2022 – 4 EO 504/22 ).(Rn.31)
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Beiladung des Schulträgers, der Landeshauptstadt Erfurt wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Passivlegitimiert ist in Rechtsmittelverfahren um die Aufnahme eines Schülers in die Wunschschule das Land als Träger der Schulaufsicht.(Rn.3) 2. Die nach dem Thüringer Schulgesetz vom Schulleiter zu treffende Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers in die Schule ist den sog. inneren Schulangelegenheiten zuzuordnen. (Rn.5) 3. Der für die sog. äußeren Schulangelegenheiten zuständige Schulträger, dem nach den Bestimmungen des ThürSchulG die Schaffung eines ausreichenden Schulangebots in seinem Gebiet obliegt und der sowohl die Zügigkeit der Wunschschule festlegt, als auch bei der konkreten Kapazitätsfeststellung der Klassenstufe durch den Schulleiter zu beteiligen ist, ist weder notwendig noch einfach zu einem Verfahren um Aufnahme eines Schülers in eine konkrete Schule beizuladen.(Rn.8) 4. In einem solchen Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren werden die Kapazitätsfestlegungen inzident nicht oder nur eingeschränkt gerichtlich überprüft. (Rn.17) 5. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern - bezogen nur auf den begehrten Bildungsgang und –abschluss - vermittelt keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine konkrete Schule und auf Schaffung der erforderlichen Kapazitäten an der Wunschschule, sondern nur einen sog. Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung gestellten Kapazitäten (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 – 4 EO 540/21 – und vom 26. August 2022 – 4 EO 504/22 ).(Rn.31) Der Antrag des Antragsgegners auf Beiladung des Schulträgers, der Landeshauptstadt Erfurt wird abgelehnt. Der Antrag auf Beiladung, über den nach dem auch im Beschwerdeverfahren geltenden § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO anstelle des Senats die Berichterstatterin entscheidet (Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, fortan: Bader, § 87a VwGO, Vorbemerkung, Rn. 3), ist abzulehnen. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Stadt Erfurt als Schulträger anstelle des Freistaats Thüringen passivlegitimiert wäre. Denn dies ist nicht der Fall (dazu 1.). Gleichwohl ist die Stadt Erfurt als Schulträger weder notwendig nach § 65 Abs. 1 VwGO noch einfach nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Denn der Schulträger ist bei der Aufnahmeentscheidung nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung nach Abs. 2 der Norm; dazu 2.). Es ist auch keine einfache Beiladung der Stadt Erfurt geboten (dazu 3.). 1. Vorstehend ist der Freistaat Thüringen, nicht die Stadt Erfurt, der richtige Antragsgegner für den geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Die Passivlegitimation bestimmt sich nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach die Klage bzw. der Eilantrag zu richten ist gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat bzw. erlassen soll. Strittig ist die Aufnahme des Antragstellers in die Wunschschule in Trägerschaft der Landeshauptstadt Erfurt. Die ablehnende Aufnahmeentscheidung hat hier gemäß § 24a Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG, § 139 a Abs. 4 ThürSchulO i. V. m. § 60 Nr. 1 ThürSchulG erlassen der Schulleiter der Wunschschule, zu der der Antragsteller zugelassen werden will, bzw. der Schulleiter soll die begehrte Aufnahmeentscheidung treffen. Da Thüringer Landesrecht nicht gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bestimmt, dass eine Klage gegen die Behörde selbst erhoben werden kann, ist entscheidungserheblich, für welche juristische Person des öffentlichen Rechts der Schulleiter im Rahmen des Aufnahme- und Auswahlverfahrens von Schülern tätig geworden ist. Dies ist im Thüringer Schulgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Vorliegend ergibt aber eine Auslegung der Regelungen des Thüringer Schulgesetzes, dass die Aufnahmeentscheidung des Schulleiters den sog. inneren Schulangelegenheiten zuzuordnen ist mit der Folge, dass der Freistaat und nicht der Schulträger passivlegitimiert ist (vgl. zu anderen landesrechtlichen Regelungen: SächsOVG, Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Beschluss vom 18. August 2003 - 2 BS 233/03 - Rn. 8 ff., 12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 - 19 B 961/14 -, juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2023 - 19 B 692/23 - juris Rn. 4 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 2 M 501/22 OVG -, juris). Im Einzelnen: Der Schulleiter hat nach dem Thüringer Schulrecht eine „Zwitterstellung“ inne, weil er je nach Aufgabenbereich sowohl für den Freistaat Thüringen (fortan: Freistaat) als auch für den (hier kommunalen) Schulträger handeln kann. Diese „Zwitterstellung“ des Schulleiters ist Ausfluss des sog. staatlich-kommunalen Kondominium auf dem Gebiet des Schulwesens (vgl. Art. 7 und 28 des Grundgesetzes - GG - bzw. Art. 20 bis 24 der Verfassung des Freistaats Thüringen - LVerf -): Der Erziehungsauftrag liegt zwar in der gemeinsamen Verantwortung von öffentlichen Schulen, Schulträgern und Schulaufsichtsbehörden (§ 2 ThürSchulG). Dabei ergibt sich aber folgende Aufgabenverteilung: Der historischen Auffassung entsprechend, dass die Schulen Veranstaltungen des Staates sind (Rux, Schulrecht, 6. Aufl., fortan: Rux, Rn. 978), bedient sich der Freistaat der kommunalen Schulträger. Diese haben nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Ihnen obliegt (nur) die Errichtung und Unterhaltung der Schulgebäude, die Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Anstellung des Hilfspersonals. Der Freistaat bestellt demgegenüber das Lehrpersonal und gestaltet den Erziehungs- und Bildungsauftrag inhaltlich aus. Ausgehend hiervon erfolgt die Verteilung der staatlichen und kommunalen Kompetenzen zwischen Freistaat und Schulträger anhand der Unterscheidung zwischen den sog. inneren und äußeren Schulangelegenheiten (Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Aufl., fortan: Avenarius, Rn. 1.322). Zu den inneren Schulangelegenheiten, die in den Bereich der staatlichen Zuständigkeit des Freistaats Thüringen fallen, gehört alles, was sich auf das „Leben und die Arbeit“ der Schule bezieht: Unterricht und Erziehung, Lehrplan und Methode, Prüfungen und Zeugnisse. Die inneren Schulangelegenheiten umfassen mithin die Verantwortung unmittelbar für Unterricht und Erziehung, die Unterrichtsorganisation, die Leistungsbewertung oder disziplinarische bzw. pädagogische Maßnahmen betreffenden Entscheidungen. Die Schüler treten in ein Schulverhältnis zum Freistaat. Den äußeren Schulangelegenheiten und damit der Zuständigkeit des Schulträgers zuzuordnen sind insbesondere die Errichtung und Unterhaltung der Schulgebäude sowie die Beschaffung und Bereithaltung der Lehrmittel (vgl. Avenarius, Tz. 1.322; 6.112; 6.113; 7.133; 10.12 a. E). Ausgehend hiervon ist der Schulleiter, der nach § 33 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG als Lehrer Landesbediensteter und im Benehmen mit dem Schulträger etc. von Freistaat bestellt wird, auf dem Gebiet der sog. inneren Schulangelegenheiten tätig, soweit er nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG mit den Lehrern für die Bildung und Erziehung verantwortlich ist und nach Satz 2 der Norm das Weisungsrecht ausübt. Soweit er andererseits nach § 33 Abs. 1 Satz 7 ThürSchulG die Schule als nicht rechtsfähige Anstalt des Schulträgers (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG) nach außen als Vertreter des Schulträgers vertritt, wird er in äußeren Schulangelegenheiten tätig. Diese führt er nach § 33 Abs. 1 Satz 8 ThürSchulG in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durch. Der Zuordnung des Auswahlverfahrens samt -entscheidung zu den inneren Schulangelegenheiten steht nicht entgegen, dass die in der Zuständigkeit des Schulleiters liegende Aufnahmeentscheidung einerseits ein Anstaltsverhältnis zum Schulträger (vgl. Avenarius, 6.11.), andererseits auch das den eigentlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag erfassende öffentlich-rechtliche Schulverhältnis zum Freistaat Thüringen begründet (Avenarius, 16.111, 16.12). Soweit mit der Aufnahme eines Schülers ein Anstalts- bzw. Benutzungsverhältnis zum Anstalts- bzw. Schulträger begründet wird, zwingt dies nicht zu der Annahme, dass der Schulleiter die Aufnahmeentscheidung als Vertreter des Schulträgers trifft. Entscheidend ist vielmehr, dass die Begründung des Anstalts- bzw. Benutzungsverhältnisses im Verhältnis zu dem zum Freistaat Thüringen begründeten öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis, das in erster Linie der Erfüllung der Schulpflicht dient, keine selbständige Bedeutung hat. Dass das Anstaltsverhältnis hinter das eigentliche (innere) Schulverhältnis zurücktritt, folgt u. a. daraus, dass das Anstaltsverhältnis zum Schulträger immer auch automatische Folge der Beendigung des inneren Schulverhältnisses zum Freistaat ist, das das Anstaltsverhältnis determiniert. Der Schulträger kann das Anstaltsverhältnis nicht beenden, solange das Schulverhältnis fortbesteht. Die Beendigung des Schulverhältnisses und damit des Erziehungsauftrages obliegt alleine dem Freistaat Thüringen. Dies zwingt zu einer einheitlichen Betrachtung der Zuständigkeit sowohl der Begründung des inneren Schulverhältnisses durch die Aufnahmeentscheidung als auch dessen Beendigung. Für die Zuweisung der Aufnahmeentscheidung zu den inneren Schulangelegenheiten spricht auch die Vorschrift des § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG. Danach weist das zuständige Schulamt den Schüler einer bestimmten Schule zu, wenn die Aufnahme in die Schule aufgrund fehlender Aufnahmekapazitäten von den Schulleitern der Wunschschulen abgelehnt worden ist. Diese in § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG getroffene Regelung legt im Wege eines Erst-Recht-Schlusses nahe, dass auch der Schulleiter bei der Aufnahmeentscheidung im Rahmen des Auswahlverfahrens für das Schulamt und damit für den Freistaat handelt. Die Zuordnung des Auswahlverfahrens samt -entscheidung zu den äußeren Schulangelegenheiten ist auch nicht deshalb zwingend, weil die Auswahlentscheidung abhängig ist von diesem Bereich zuzuordnenden Festlegungen, wie der Zügigkeit der jeweiligen Schule, den räumlichen Gegebenheiten des Schulgebäudes und der Festlegung der Kapazitäten der Schule abhängig von den jeweiligen Raumgrößen. Zwar wird im Auswahlverfahren als eine Art Konkurrentenverfahren um die Verteilung der nur begrenzt vorhandenen Plätze in den Klassen- und Fachräumen und den sonstigen Räumen der Schule gestritten. Die Anzahl der aufzunehmenden Schüler pro Schule wird maßgeblich determiniert durch die Räumlichkeiten der jeweiligen Schule, die als äußere Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers liegen. Jedoch hat der Schulleiter die räumlichen Gegebenheiten bei der in Abstimmung mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt erfolgenden Festlegung der Aufnahmekapazität (Schüler pro Klasse abhängig von den konkreten Schulräumen) nach § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG als Tatsache zugrunde zu legen. Die Frage, ob die durch den Schulträger in seinem Zuständigkeitsbereich bereit gestellten Gebäude/Räume für die Anmeldungen der in seinem Zuständigkeitsbereich wohnenden Schüler zu einem Bildungsgang ausreichend sind, ist nicht im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 15a ThürSchulG zu prüfen. Ob der Schulträger seiner Aufgabe, ausreichende Schulgebäude zur Verfügung zu stellen, nachgekommen ist, ist durch den Freistaat im Rahmen der ihm obliegenden Schulaufsicht über den Schulträger rechtsaufsichtlich zu klären. Da es zuvörderst dem Land nach Art. 24 Abs. 1 LVerf obliegt, ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Erziehungs- und Bildungswesen zu garantieren und die Schulhoheit des Landes umfassend (Art. 23 Abs. 2 LVerf) ist, wird das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen und kreisfreien Städte als Schulträger durch das in Art. 7 GG, Art. 23 Abs. 2 LVerf verankerte staatliche Schulaufsichtsrecht als Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens beschränkt (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 - VII C 49.62 -, BVerwGE 18, 38 ff., 39). Die staatliche Schulaufsicht genießt Vorrang; das Selbstverwaltungsrecht des kommunalen Schulträgers tritt dahinter zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1966 - VII C 141.65 -, BeckRS 1966, 30431820, beck-online, und Beschluss vom 28. Dezember 1957 - VII B 9.57 - BVerwGE 6, 101; vgl. Das kommunal-staatliche Kondominium in der Schulträgerschaft, Diss. Hamburg, 1982 S. 55 ff., m. w. N.). Dem Staat steht deshalb originär die Schulplanung einschließlich der Möglichkeit der Einwirkung auf Errichtung, Änderung und Aufhebung der einzelnen öffentlichen Schulen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 - 245; juris Rn. 43; BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360 ff., 377; BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 6 P 4.05 - ZTR 2006, 344 ff. juris). Daher ist dem Freistaat im Übrigen auch durch § 15a Abs. 9 ThürSchulG eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung der Aufnahmekapazität und zum Auswahlverfahren als Ausfluss seiner umfassenden staatlichen Aufsicht über das gesamte Schulwesen (Art. 23 Abs. 2 LVerf) eingeräumt. Keine andere Einschätzung ergibt sich daraus, dass die Bestimmung der jeweiligen Klassengrößen auch abhängt von der Festlegung, wie viele Quadratmeter Raumfläche und wie viele Kubikmeter Luftvolumen pro Schüler als angemessen erachtet werden. Diese Festlegung, die hier der Schulträger getroffen hat (vgl. Erfurter Raumprogramm für allgemeinbildende Schulen, Stand: 22. Oktober 2018, Anlage zu EF-Drs. 2189/18, S. 2), stellt eine im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 15a ThürSchulG gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare, fachliche Wertungsentscheidung dar, die nur bei begründeten Anhaltspunkten für eine willkürliche Festlegung zu beanstanden ist. Nur darauf und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 41a ff. ThürSchulG wird auch die Festlegung der Schülerzahlen pro Klasse und der nach § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG vom Schulträger zu bestimmenden Zügigkeit einer Schule inzident bei Ablehnung der Aufnahme in die gewünschte Schule gerichtlich überprüft (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2022 – 4 ZKO 386/22 -). Nicht Gegenstand der Überprüfung im Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG ist auch die im Organisationsermessen des Schulleiters liegende Entscheidung, ob an der Schule ein sog. Klassen- oder Fachraumkonzept verfolgt wird. Dabei handelt es sich um eine konzeptionelle Entscheidung, die ebenfalls der Kapazitätsfestlegung als Tatsache zugrunde zu legen ist. Ferner hängt die Aufnahmeentscheidung nicht nur von den räumlichen Gegebenheiten, die in den Aufgabenbereich des Schulträgers fallen, ab, sondern u. U. auch von in der Person des jeweiligen Schülers liegenden sonderpädagogischen Gründen und sonstigen Härtefallumständen, die eine bevorzugte Aufnahme einzelner Schüler fordern. Diese personellen Einzelfallumstände fallen in den Bereich pädagogischer Einschätzungen, mithin der inneren Schulangelegenheiten. 2. Der kommunale Schulträger, hier die Landeshauptstadt Erfurt, ist nicht notwendig nach § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Eine notwendige Beiladung liegt nur dann vor, wenn die vom Rechtssuchenden begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, so dass aus Rechtsgründen die Entscheidung den Hauptbeteiligten und dem Beizuladenden gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Es genügt nicht, dass eine einheitliche Entscheidung aus tatsächlichen Gründen notwendig erscheint. Nur wenn das Ergebnis des Rechtsstreits für einen Dritten möglicherweise belastend sein kann, weil es seine Rechtsstellung in irgendeiner Weise beeinträchtigt, besteht vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Notwendigkeit, den Dritten zwingend am Verfahren zu beteiligen. Die notwendige Beiladung dient der Rechtskrafterstreckung der gerichtlichen Entscheidung zwecks Vermeidung divergierender Entscheidungen (v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 2021, § 65 VwGO Rn. 16 f.). Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers in die Wunschschule berührt die Rechte des Schulträgers nicht unmittelbar und zwangsläufig. a. Das Erfordernis einer notwendigen Beiladung ergibt sich nicht aus der Beteiligung des Schulträgers im Rahmen der vor Beginn des Auswahlverfahrens erfolgenden Kapazitätsfestlegung (§ 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG) und deren Abhängigkeit von den räumlichen Gegebenheiten, für die der Schulträger verantwortlich zeichnet. Im vorliegenden Fall eines Verpflichtungsbegehrens, wenn am Erlass eines Verwaltungsaktes mehrere Behörden mitwirken, werden nur dann in einem die Beiladung erforderlich machenden Sinne über Rechte der mitwirkenden Behörde mitentschieden, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde sich nicht über die fehlende Mitwirkung der beizuladenden Behörde hinwegsetzen kann, der Verwaltungsakt also nur mit Zustimmung oder im Einvernehmen eines anderen, insoweit selbständigen Rechtsträgers oder dessen Behörde (z. B. bei § 36 BauGB) erlassen werden darf (BeckOK VwGO, VwGO, Stand: 1. April 2023, § 65 Rn. 16). Ein bloßes Benehmenserfordernis gibt der Behörde nur ein Recht auf Stellungnahme, das schon die Berührung rechtlicher Interessen nicht begründen kann. Eine sog. unechte notwendige Beiladung liegt vor, wenn kraft Gesetzes die Beteiligung eines Dritten wegen besonderer Sachkunde zwingend vorgeschrieben ist (NK-VwGO, VwGO, 2018, § 65 Rn. 15 f.). Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung des Schulträgers, der Stadt Erfurt, nicht erfüllt. aa. Die Entscheidung über die Aufnahmeanträge der Schüler - auch wenn hierfür wegen über der Kapazität liegender Anzahl von Anmeldungen ein Auswahlverfahren erforderlich ist - steht weder unter Vorbehalt der Zustimmung des Schulträgers, noch darf sie nur im Einvernehmen mit dem Schulträger erfolgen. bb. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Stadt Erfurt ist auch nicht im Hinblick auf ihre Mitwirkung an der Festlegung der Aufnahmekapazität der konkreten Wunschschule ersichtlich. Der Schulträger ist zwar an der Festlegung der konkreten Klassenstärke der jeweiligen Klassenstufe beteiligt: Gemäß § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG legt der Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt die Aufnahmekapazität der jeweiligen Klassen fest, wobei nach § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG die personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie die Zügigkeit der Schule zu berücksichtigen sind. Damit wird aber nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm kein Zustimmungs-, sondern nur ein Benehmenserfordernis begründet, das nach obigen Ausführungen nicht auf eine Notwendigkeit der Beiladung des Schulträgers führt. b. Eine notwendige Beiladung folgt auch nicht daraus, dass der Schulträger die Verantwortung für die Errichtung einer ausreichenden Anzahl von Schulgebäuden trägt, den Schulnetzplan erstellt (§ 41 ThürSchulG), die Schulbezirke sowie die Zügigkeit einer Schule (§ 15a Abs. 2 i. V. m. § 15a Abs. 6 ThürSchulG mit Mindestvorgaben gem. §§ 41a bis 41c ThürSchulG) festlegt. Abgesehen davon, dass nach den obigen Ausführungen die vorstehenden Rechte und Verpflichtungen des Schulträgers als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung durch die staatliche Schulaufsicht umfassend beschränkt und bestimmt werden, ist Streitgegenstand des Eilverfahrens nach dem Antrag des Antragstellers konkret nur die Aufnahme des Antragstellers in die Schule, nicht aber sind dies die vorgelagerten Entscheidungen des Schulträgers. Diese Fragen werden nicht bzw. nur eingeschränkt inzident im Rahmen des Auswahlverfahrens gerichtlich geprüft. So wird - wie oben unter 1. ausgeführt - im Rahmen des Verteilungsverfahrens nach § 15a ThürSchulG nicht die Frage geklärt, ob die Stadt Erfurt ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung der Schulanlagen ausreichend erfüllt hat. Der Senat hat ebenso bereits entschieden, dass die Entscheidung eines Schulträges über die Zügigkeit einer Schule und die Kapazitäten einer Schule wertende, der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt unterliegende Planungsentscheidungen darstellen. Diese sind im Rahmen eines geltend gemachten Aufnahmeanspruchs im Grundsatz als Tatsache zugrunde zu legen (Beschluss des Senats vom 25. August 2022 - 4 EO 386/22 - S. 4 des amtlichen Abdrucks). Denn das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG ist ausdrücklich nur auf die zur Verfügung stehenden Schularten, -formen und die Bildungsgänge und deren jeweiligen Bildungsmöglichkeiten beschränkt. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Schulgebäude besteht genauso wenig wie ein Anspruch auf Erhöhung der Zügigkeit der Wunschschule oder auf Ausweitung der Räumlichkeiten dieser Schule (Rux, Rn. 964 f.; 983 m. w. N.): Das verfassungsrechtliche Recht auf Bildung nach Art. 20 LVerf vermittelt einen subjektiven Teilhabeanspruch auf gleiche Zugangsmöglichkeit zu den tatsächlich vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen (Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) und einen Rechtsanspruch auf Zulassung zu derjenigen Schulart bzw. demjenigen Bildungsgang, die bzw. der der Begabung des jeweiligen Schülers am besten entspricht (Rux, Rn. 190). Von den Eltern und Schülern kann grundsätzlich keine bestimmte, ihren Wünschen entsprechende Gestaltung von Schule verlangt werden. Bezogen auf das durch den (hier Thüringer) Gesetzgeber rechtlich bereit gestellte Bildungsangebot besteht nur ein Recht auf gleiche Teilhabe an und auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsleistungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BverfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73). Derartige Teilhaberechte stehen unter dem Vorbehalt des Möglichen und werden nur im Rahmen der vorhandenen sächlichen und personellen Gegebenheiten gewährt (Beschluss des Senats vom 30. Januar 2023 - 4 EO 614/22 -). Solange also der Besuch des gewünschten Bildungsweges in zumutbarer Weise ermöglicht wird, besteht kein Anspruch auf Besuch, Errichtung oder Ausweitung der Kapazität einer bestimmten Schule. Wie oben ausgeführt erfolgt eine inzidente Überprüfung der vorhandenen Kapazitäten der Wunschschule nur darauf, ob die einfach-gesetzlichen Mindestvorgaben der Zügigkeit und Schülerzahl pro Klasse und das Willkürverbot eingehalten worden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 -, S. 4 des amtlichen Abdruckes). Vorliegend ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Mindestvorgaben oder gegen das Willkürverbot weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. 3. Auch ist eine einfache Beiladung der Stadt Erfurt nicht angezeigt. Um eine einfache Beiladung handelt es sich dann, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung nicht erfüllt sind, der Beizuladende aber ein schutzwürdiges rechtliches Interesse in Bezug auf die Entscheidung des Gerichts haben könnte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der beizuladende Dritte ausgleichspflichtig ist oder er mit Schadensersatzforderungen des Klägers oder des Beklagten rechnen muss. Steht die einfache Beiladung im Ermessen des Gerichts, so sind bei dieser Entscheidung u. a. Gesichtspunkte der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit zu berücksichtigen; die Beiladung soll dazu dienen, widersprechende Entscheidungen über denselben Gegenstand zu vermeiden. Außerdem sind sowohl das Interesse des Beizuladenden, etwaige seine Rechtsstellung nachteilig berührende Entscheidungen zu verhindern, als auch etwaige der Beiladung entgegenstehende Belange anderer Prozessbeteiligter in Betracht zu ziehen. Ausgehend davon, dass die räumlichen Kapazitäten sowie die Festlegung der Zügigkeit einer Schule grundsätzlich als Tatsache der Entscheidung des Gerichts zugrunde zu legen sind, diese Fragen - wie oben ausgeführt - nur teilweise und nur in sehr engen Grenzen überhaupt inzident überprüft werden und für eine Überschreitung dieser Grenzen vorliegend nichts ersichtlich ist (s. o.), folgt daraus grundsätzlich kein Interesse an einer einfachen Beiladung der der staatlichen Schulaufsicht des Antragsgegners in Gänze unterliegenden Stadt Erfurt als Schulträger. Es obliegt der Schulaufsicht des Antragsgegners, dafür Sorge zu tragen, dass der Schulträger hinreichende Kapazitäten schafft, damit jeder Schüler im Stadtgebiet seinem Wunsch nach einer bestimmten Schulart, -form bzw. Bildungsgang entsprechend beschult werden kann. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).