Beschluss
2 B 120/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0614.2B120.21.00
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Leitsätze
1. Der Vertretungszwang gilt zwar auch für Anhörungsrügen in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, es sei denn, diese werden in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung erhoben, wo gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Vertretungszwang besteht. (Rn.2)
2. Als „Endentscheidung“ i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt grundsätzlich auch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Betracht, mit dem über die Gewährung von Prozesskostenhilfe instanzabschließend und unanfechtbar entschieden wird.(Rn.2)
3. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen.(Rn.6)
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 16. April 2021 - 2 B 107/21- werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vertretungszwang gilt zwar auch für Anhörungsrügen in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, es sei denn, diese werden in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung erhoben, wo gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Vertretungszwang besteht. (Rn.2) 2. Als „Endentscheidung“ i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt grundsätzlich auch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Betracht, mit dem über die Gewährung von Prozesskostenhilfe instanzabschließend und unanfechtbar entschieden wird.(Rn.2) 3. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen.(Rn.6) Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 16. April 2021 - 2 B 107/21- werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. 1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16.4.2021, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Normenkontrolleilverfahren gegen die vom Antragsgegner zu 2. am 1.10.2020 beschlossene Satzung für die Durchführung einer Einwohnerbefragung zur möglichen Ausweisung eines Industrie- und Gewerbegebietes zurückgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Zwar ist sie zulässig. Da der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe geltend macht, unterliegt er nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO. Der Vertretungszwang gilt zwar auch für Anhörungsrügen in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht1vgl. BVerwG, Beschlüsse. vom 1.7.2008 - 3 B 20.08 - und vom 10.2.2006 - 5 B 7.06 -; jeweils zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Beschlüsse. vom 1.7.2008 - 3 B 20.08 - und vom 10.2.2006 - 5 B 7.06 -; jeweils zitiert nach juris, es sei denn, diese werden - wie vorliegend - in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung erhoben, wo gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Vertretungszwang besteht.2vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage, § 67 Rdnr. 28vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage, § 67 Rdnr. 28 Auch bei dem auf Fortführung des abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens abzielenden Anhörungsrügeverfahren handelt es sich um ein Prozesskostenhilfeverfahren i.S.v. § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO3VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.1.. 2019 – 2 S 2804/18 –, juris m.w.Nw.VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.1.. 2019 – 2 S 2804/18 –, juris m.w.Nw.. Die Anhörungsrüge ist auch statthaft, denn sie richtet sich gegen einen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes gerichtskostenpflichtiges Normenkontrolleilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO mit Anwaltszwang ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und damit um eine „Endentscheidung“ i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO.4vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2. 2013 – 10 LA 12/13 –; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.1.209 -2 S 2804/18 - ; VGH München Beschluss vom 04. April 2019 – 10 C 19.614 –, anders aber(unter Verweis auf die Möglichkeit erneut einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen) OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12. 2005 - 24 U 204/05 -, zu § 321a ZPO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12. 2007 - L 11 R 5526/07 R u. a. -, zu § 178a SGG, zitiert nach jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2. 2013 – 10 LA 12/13 –; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.1.209 -2 S 2804/18 - ; VGH München Beschluss vom 04. April 2019 – 10 C 19.614 –, anders aber(unter Verweis auf die Möglichkeit erneut einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen) OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12. 2005 - 24 U 204/05 -, zu § 321a ZPO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12. 2007 - L 11 R 5526/07 R u. a. -, zu § 178a SGG, zitiert nach juris Zwar ist unter einer „Endentscheidung“ i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall das Endurteil zu verstehen; in Betracht kommen jedoch nach der Gesetzesbegründung auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber einen Beschwerderechtszug abschließen (vgl. BT-Drs. 15/3706, S. 22 und S. 16).5vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2. 2013 – 10 LA 12/13 –, jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2. 2013 – 10 LA 12/13 –, juris Als „Endentscheidung“ kommt daher grundsätzlich auch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Betracht, mit dem - wie vorliegend - über die Gewährung von Prozesskostenhilfe instanzabschließend und unanfechtbar entschieden wird. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Zur Begründung seiner Anhörungsrüge bringt der Antragsteller - auch unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem Verfahren 2 B 108/21 - im Wesentlichen folgendes vor: Der Senat verletze nicht nur das rechtliche Gehör sondern auch das Willkürverbot mit seiner Annahme, es sei bereits zweifelhaft, ob die Antragsbefugnis gegeben sei. Es sei offenkundig, dass er in seinen Rechten als Mitglied des Stadtrates verletzt sei. Sowohl in § 20 b Abs. 2 KSVG als auch in der streitgegenständlichen Satzung sei verankert, dass die Meinung des Stadtrates öffentlich bekannt gemacht werden müsse. Hierzu seien eine Beratung und eine Beschlussfassung des Stadtrates erforderlich. Im Rahmen der Beratung des Stadtrates habe er nicht nur die Möglichkeit seine Meinung kundzutun, sondern auch auf den Beschluss dahingehend einzuwirken, dass dieser in seinem Sinne gefasst werde. Auch wenn der Senat, „möglicherweise geprägt durch parteipolitische Voreingenommenheit, ein einzelnes Stadtratsmitglied als überflüssiges Relikt einer idealen Demokratie abwerte“, könne ein einzelnes Stadtratsmitglied auch heute noch scheinbare Mehrheitsmeinungen umkehren. Vorliegend hätten eine Beratung- und Beschlussfassung nur deshalb nicht stattgefunden, um zu verhindern, dass der Stadtrat sich gegen die „parteipolitischen Vordenker“ entscheide. Es liege also ein grober Verstoß gegen § 20 b Abs. 2 KSVG vor und demzufolge zweifelsfrei die Verletzung seiner Mitwirkungsrechte. Statt der öffentlichen Bekanntmachung der Auffassung des Stadtrats hätten die Antragsgegner die Meinung der Fraktionen, die keine Organe des Stadtrates seien, in rechtswidriger Weise veröffentlicht. Dies stelle eine schwere Verletzung des Kommunalrechts „aus niederen parteipolitischen Motiven mit dem Ziel der Bürgertäuschung“ und einen Verstoß gegen Art. 20 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip dar. Die Begründung des Senats, der Antragsteller habe seine Anwesenheits-, Rede- und Stimmrechte, ferner das Recht, Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, sowie das Recht an der Beschlussfassung im Rahmen der Abstimmung über die Satzung teilzunehmen, ausüben können, sei völlig abwegig. Dadurch werde das rechtliche Gehör entscheidungserheblich verletzt. Der Senat wolle wohl aus sachfremden Erwägungen nicht realisieren, dass der Antragsgegner zu 1. in der letzten Stadtratssitzung vom 4.2.2021 darauf hingewiesen habe, dass die Satzung rechtswidrig und zu ändern sei und nicht die Fraktionen, sondern nur der Stadtrat in seiner Gesamtheit befugt und verpflichtet sei, seine Auffassung öffentlich bekannt zu geben. Hierzu sei eine Beschlussfassung erforderlich, die mehrheitlich verhindert worden sei. Dies stelle einen bewussten Verfassungsbruch dar. Soweit der Senat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt habe, dass er – der Antragsteller – wie andere Stadtratsmitglieder auch seine Meinung in Medien verlautbaren könne und dies im Übrigen auch getan habe, sei in der Saarbrücker Zeitung nicht die Meinung des Stadtrats veröffentlicht worden, sondern die der Parteien, in seinem Fall die der FWG. Nach alledem sei sein Begehren weder mutwillig noch aus sachfremden Erwägungen erhoben und vor allem nicht offensichtlich aussichtslos. Damit hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass der Senat bei seiner Entscheidung den - entscheidungserheblichen - Vortrag in der Antragsbegründung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Der Antragsteller versucht, im Wege einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft anzugreifen und auf diese Weise eine vom Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängige erneute Überprüfung der vom Senat getroffenen Entscheidung, das für ein Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist, zu erreichen. Indem der Antragsteller die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats geltend macht, verkennt er aber den Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO und den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen.6BVerwG, Beschluss vom 8.4.2020 – 5 B 13/20 –, jurisBVerwG, Beschluss vom 8.4.2020 – 5 B 13/20 –, juris Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden7stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 17.8.2015 - 5 B 55.15 - juris m.w.N.)stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 17.8.2015 - 5 B 55.15 - juris m.w.N.). Gemessen daran hat der Senat das Recht des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, denn er hat sich mit den vom Antragsteller aufgeworfenen - entscheidungserheblichen - Fragen befasst und diese einer rechtlichen Wertung unterzogen, die allerdings von der Auffassung des Antragstellers abweicht. Auch die sonstigen Rügen des Antragstellers, die darin bestehen, dem Senat eine parteipolitische Motivation bei seinen Entscheidungen, Voreingenommenheit gegenüber seiner Person und mangelnde Neutralität zu unterstellen, führen schon deshalb nicht zur Fortsetzung des Verfahrens, weil diese Vorwürfe an der Sache vorbei gehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg8Beschluss vom 8.1.2019 – 2 S 2804/18 – jurisBeschluss vom 8.1.2019 – 2 S 2804/18 – juris, wonach keine Kostenentscheidung zu treffen sei, weil Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), nach der im Fall einer zurückgewiesenen Anhörungsrüge eine Festgebühr anfällt, keine Anwendung finde, sondern schließt sich der gegensätzlichen und überzeugenden Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts9Beschluss vom 12.2.2019 – 12 LA 214/18 – ; jurisBeschluss vom 12.2.2019 – 12 LA 214/18 – ; juris und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs10Beschluss vom 4.4. 2019 – 10 C 19.614 –, jurisBeschluss vom 4.4. 2019 – 10 C 19.614 –, juris an. Der Gesetzgeber hat nämlich das Anhörungsrügeverfahren kostenrechtlich verselbständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen. 2. Soweit der Antragsteller zugleich ausdrücklich Gegenvorstellung eingelegt hat, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist11BVerwG, Beschluss vom 25.8.2014 - 5 B 24.14 - juris m.w.N.BVerwG, Beschluss vom 25.8.2014 - 5 B 24.14 - juris m.w.N. oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung - wie vorliegend der Fall - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt12vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1. 2015 - 5 B 9.15 - juris m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1. 2015 - 5 B 9.15 - juris m.w.N.. Eine Gegenvorstellung könnte jedenfalls schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag des Antragstellers - wie bereits zuvor dargelegt - dem Senat keinen Anlass zur Korrektur des angefochtenen Beschlusses vom 16.4.2021 und der ihm zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung gäbe. Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 3. Im Hinblick auf das Begehren des Antragstellers, „wegen Grundsätzlichkeit der Sache die Rechtsbeschwerde zuzulassen“ wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO). Das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor.