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Beschluss

1 G 1696/01

VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2001:0814.1G1696.01.0A
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Leitsätze
Der Widerspruch des Nachbarn gegen einen Bauvorbescheid hat aufschiebende Wirkung; § 212 a BauGB findet - wie bereits § 10 Abs. 2 BauGB - MaßnG - auf den Bauvorbescheid keine Anwendung. Es besteht kein Bedürfnis für die sofortige Vollziehbarkeit des Bauvorbescheides, da er anders als die Baugenehmigung keinen verfügenden, den Baubeginn gestattenden Teil hat. Der Widerspruch des Nachbarn gegen den Bauvorbescheid führt dazu, dass der Bauvorbescheid lediglich gegenüber diesem Nachbarn nicht bindet, aber im Verhältnis zwischen Behörde und Bauherrn weiter gilt. Deshalb fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Antrag des Bauherrn auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bauvorbescheides.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerspruch des Nachbarn gegen einen Bauvorbescheid hat aufschiebende Wirkung; § 212 a BauGB findet - wie bereits § 10 Abs. 2 BauGB - MaßnG - auf den Bauvorbescheid keine Anwendung. Es besteht kein Bedürfnis für die sofortige Vollziehbarkeit des Bauvorbescheides, da er anders als die Baugenehmigung keinen verfügenden, den Baubeginn gestattenden Teil hat. Der Widerspruch des Nachbarn gegen den Bauvorbescheid führt dazu, dass der Bauvorbescheid lediglich gegenüber diesem Nachbarn nicht bindet, aber im Verhältnis zwischen Behörde und Bauherrn weiter gilt. Deshalb fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Antrag des Bauherrn auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bauvorbescheides. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ... (...). An dieses Grundstück grenzt in südlicher Richtung das Grundstück Flur ..., Flurstücke ... und ..., das im Eigentum der Beigeladenen steht. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 29.06.1971 durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt genehmigten Bebauungsplanes der Stadt … "…", der für den betroffenen Bereich ein reines Wohngebiet festsetzt. Der Antragsgegner erteilte unter dem 06.12.1999 der Antragstellerin auf deren Antrag einen Bauvorbescheid zur Errichtung vom zwei Wohnhausneubauten auf dem bezeichneten Grundstück. Gegen diesen Bauvorbescheid legten die Beigeladenen Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Gießen mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2000 zurückwies. Hiergegen erhoben die Beigeladenen jeweils Klage beim Verwaltungsgericht (Geschäftsnummern 1 E 3059/00, 1 E 3060/00 und 1 E 3061/00), über die noch nicht entschieden ist. Mit bei Gericht am 28.06.2001 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bauvorbescheides sei im überwiegenden Interesse von ihr geboten, da der Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei und die betriebenen Klageverfahren keine Aussicht auf Erfolg hätten. Mit dem Vorbescheid sei über einen Teil des Vorhabens abschließend und bindend entschieden. Widerspruch und Klage der Beigeladenen hätten jedoch aufschiebende Wirkung. Durch den Bauvorbescheid sei eine rechtliche Bindung für die Baugenehmigungsbehörde eingetreten, so dass die sofortige Vollziehung anzuordnen sei. Sie könne nicht auf die Stellung des Bauantrages und dessen Bescheidung verwiesen werden, da davon auszugehen sei, dass hiergegen ebenfalls Rechtsmittel eingelegt würden. Sie beabsichtige das Grundstück zu veräußern und stehe in konkreten Verkaufsverhandlungen. Die Kaufinteressenten hätten nur dann Interesse an dem Erwerb des Grundstücks, wenn Rechte aus dem Bauvorbescheid hergeleitet werden könnten. Damit sei das Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag gegeben. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Vollziehung des von dem Antragsgegner unter dem 06.12.1999 erteilten Bauvorbescheides zur Errichtung von zwei Wohnhausneubauten in der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ... anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er führt unter näherer Darlegung im Einzelnen aus, dass der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, da das Verfahren für sie keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 1 E 3059/00, 1 E 3060/00 und 1 E 3061/00 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ist unzulässig, da der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für einen einstweiligen Rechtsschutzantrag fehlt. Die Unzulässigkeit folgt nicht bereits aus einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklagen durch § 212 a BauGB. Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Auf die Anfechtungsklagen der Beigeladenen gegen den der Antragstellerin erteilten Bauvorbescheid findet die Bestimmung des § 212 a Abs. 1 BauGB keine Anwendung. Die Erteilung eines Bauvorbescheides stellt keine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne von § 212 a Abs. 1 BauGB dar (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.04.1999 - 2 CS 98.2646 -, NVwZ 1999, 1363; VG Dessau, Beschluss vom 26.05.2000 - 1 A 157/00 DE -, BauR 2000, 1733; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band II, 4. Aufl. 1998, S. 271; H. Redeker, NVwZ 1998, 589; im Ergebnis auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl. 1999, § 212 a Rdn. 2; a. A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.03.1999 - 1 M 897/99 - BauR 1999, 1163; Schmaltz, in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 212 a Rdn. 3). Von diesem Begriff werden insbesondere die Baugenehmigung (§ 70 HBO) und ferner deren besondere Arten, wie beispielsweise die Teilbaugenehmigung (§ 71 HBO), erfasst, die ein Vorhaben förmlich zulassen und damit zur Ausführung freigeben. Mit dem Oberbegriff "Zulassung" werden bundesrechtlich die vielfältigen landesrechtlichen Begriffe für eine "Freigabe" des Bauens umschrieben (vgl. Finkelnburg/Ortloff, a. a. O.). Mit der Erteilung eines Bauvorbescheides ist dagegen noch nicht die "Zulassung" eines Vorhabens in dem zuvor genannten Sinne verbunden, denn allein auf der Grundlage des Vorbescheides darf nicht gebaut werden. Der Bauvorbescheid ist auf eine nachfolgende Baugenehmigung hin angelegt. Er lässt das Vorhaben nicht selbst zu, sondern bereitet nur die spätere Zulassung durch die Baugenehmigung vor, indem er bestimmte Fragen vorweg regelt und insoweit Hürden für die Zulassung überwindet. Der Vorbescheid, der bei planungsrechtlichem Regelungsinhalt auch als Bebauungsgenehmigung bezeichnet wird, stellt lediglich einen vorgezogenen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 14.85 -, BRS 49 Nr. 168). Die allgemeinen Grundsätze gestufter Verwaltungsverfahren, die, wie beispielsweise im Atomrecht, durch eine Reihe von Teilgenehmigungen gekennzeichnet sind, können nicht ohne Einschränkung auf das Verhältnis von Baugenehmigung und Bebauungsgenehmigung übertragen werden (BVerwG, a. a. O.). Auch nach der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 10 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz wurde der Bauvorbescheid nicht von dieser Bestimmung erfasst, so dass der Widerspruch eines Nachbarn hiergegen aufschiebende Wirkung entfaltete (vgl. HessVGH, Beschluss vom 08.11.1993 - 3 TH 1944/93 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.1996 - 5 S 1959/96 -, NVwZ 1997, 1008; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 80 Rdn. 29; Jäde, UPR 1991, 50; a. A. Schmaltz, Baurecht 1994, 283). Die Einführung des § 212 a BauGB hat hier keine Änderung gebracht. Diese Vorschrift nähert die Rechtslage in den neuen Bundesländern derjenigen in den alten Bundesländern an (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 212 a Rdn. 1) und stellt gegenüber § 10 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz insofern eine Erweiterung dar, als er nicht mehr auf Wohnbauvorhaben begrenzt ist. Für eine erweiternde Auslegung des Zulassungsbegriffes in § 212 a BauGB dergestalt, dass der Bauvorbescheid in den Anwendungsbereich des § 212 a BauGB einzubeziehen wäre, sieht das Gericht bei sachgerechter Auslegung der Norm keinen Anlass (vgl. auch VG Dessau, a. a. O.). Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ergibt sich indes daraus, dass der Bauvorbescheid, den der Antragsgegner der Antragstellerin erteilt hat, keine sozusagen vollziehbaren Teile hat (vgl. H. Redeker, NVwZ 1998, 589 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.1996 - 5 S 1959/96 -NVwZ 1997, 1008). Der Bauvorbescheid ist, wie bereits dargelegt, zwar ein vorweggenommener Teil der späteren Baugenehmigung, der aber nur den feststellenden, nicht hingegen den verfügenden, d. h. den Baubeginn gestattenden Teil der Baugenehmigung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 - 4 C 44.80 -, NJW 1984, 1474). Dass der Bauvorbescheid in Bezug auf die in ihm entschiedenen Einzelfragen die Baurechtsbehörde und - im Falle seiner Bestandskraft - auch den Nachbarn bindet, ändert nichts an der ihm fehlenden Genehmigungseigenschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Der Bauvorbescheid ist seinem Wesen nach auf eine nachfolgende Baugenehmigung angelegt. Ein Bedürfnis für die sofortige Vollziehbarkeit des Bauvorbescheides besteht danach nicht, da allein auf der Grundlage des Vorbescheides nicht gebaut werden darf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.1996 - 1 B 12692/96 -, NVwZ 1998, 651). Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ergibt sich weiter daraus, dass die von ihr erstrebte sofortige Vollziehung des Bauvorbescheides ihr auch in anderer Hinsicht keinen rechtlichen Vorteil bringt, da die Vollziehbarkeit nicht geeignet ist, die Bindungswirkung des Vorbescheides mit der Folge vorab zu fixieren, dass sein Inhalt im Falle der Anfechtung einer nachfolgenden Baugenehmigung nicht mehr auf eine Verletzung von Nachbarrechten überprüft werden könnte (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.10.1997 - 1 S 639/96 -, BRS 59 Nr. 196). Mit der sofortigen Vollziehbarkeit des Bauvorbescheides ist also keine beschleunigte Vorabklärung von Einzelfragen zum Bauvorhaben verbunden, denn der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage des Nachbarn nehmen dem Bauvorbescheid ihm gegenüber gerade die angestrebte Verbindlichkeit im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren. Der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage des Nachbarn gegen den Bauvorbescheid führt dazu, dass der Vorbescheid lediglich gegenüber dem Nachbarn nicht bindet, aber im Verhältnis zwischen Behörde und Bauherrn weiter gilt. Es kann dann eine Baugenehmigung erteilt werden, die gegenüber dem Nachbarn allerdings in vollem Umfang auch hinsichtlich der durch den Bauvorbescheid geregelten Fragen überprüft werden kann, jedenfalls solange der Nachbar noch Rechtsmittel gegen den Bauvorbescheid eingelegt hat und darüber nicht rechtswirksam und rechtskräftig entschieden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 14.95 -, NVwZ 1989, 863 f. ). Die Behörde kann auf Antrag des Bauherrn eine Baugenehmigung erteilen und muß dabei von einer erneuten Prüfung der durch den Vorbescheid geregelten Rechtsfragen absehen. Einer Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf es dafür nicht (vgl. H. Redeker, NVwZ 1998, 589 ). Will der Bauherr in den Genuss der Beschleunigungswirkung des § 212 a BauGB kommen, ist er gehalten, sogleich das Baugenehmigungsverfahren einzuleiten. Schaltet er hingegen selbst ein Vorabklärungsverfahren mit dem Ziel der Erlangung eines Bauvorbescheides vor, misst er seinem eigenen Vorhaben erkennbar keine von Gesetzes wegen zu unterstützende Eilbedürftigkeit bei (VGH Baden-Württemberg a. a. O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.