Beschluss
1 S 639/96
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Lauf der dreijährigen Bindungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 2 SächsBO ist solange gehemmt, wie der Rechtsbehelf eines Dritten gegenüber dem Vorbescheid aufschiebende Wirkung entfaltet. Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber einem sofort vollziehbaren Vorbescheid nach § 66 SächsBO fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da aufgrund der begehrten Anordnung kein rechtlicher Vorteil des Antragstellers eintreten kann.
Entscheidungsgründe
Der Lauf der dreijährigen Bindungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 2 SächsBO ist solange gehemmt, wie der Rechtsbehelf eines Dritten gegenüber dem Vorbescheid aufschiebende Wirkung entfaltet. Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber einem sofort vollziehbaren Vorbescheid nach § 66 SächsBO fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da aufgrund der begehrten Anordnung kein rechtlicher Vorteil des Antragstellers eintreten kann.