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Urteil

10 K 804/22.GI

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2023:0815.10K804.22.GI.00
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Leitsätze
Solange ein durch einen Verwaltungsakt Begünstigter die von ihm geforderten Tätigkeiten tatsächlich erbringt, ist sein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts schutzwürdig und eine Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsakts für diesen Zeitraum der Tätigkeitserbringung ausgeschlossen. Die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist ermessensfehlerhaft, wenn seit dessen Bekanntgabe zehn Jahre vergangen sind. Bei der Gewichtung der fiskalischen Interessen der Behörde an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der eine Geldleistung gewährt, hat diese auch die Möglichkeiten eines Rückgriffs bei dem handelnden Sachbearbeiter nach § 48 Satz 1 BeamtStG oder §§ 611a, 619a, 280 BGB zu prüfen. Das Risiko der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der auf Antrag erlassen wird, wird nicht durch die Antragstellung verursacht, weil der jeweilige Sachbearbeiter nach § 25 VwVfG nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Beratung zu leisten hat und nach § 36 Abs. 1 BeamtStG bzw. nach §§ 611a, 241 Abs. 2 BGB selbst die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen trägt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2021 und ihr Widerspruchsbescheid vom 11.03.2022 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Solange ein durch einen Verwaltungsakt Begünstigter die von ihm geforderten Tätigkeiten tatsächlich erbringt, ist sein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts schutzwürdig und eine Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsakts für diesen Zeitraum der Tätigkeitserbringung ausgeschlossen. Die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist ermessensfehlerhaft, wenn seit dessen Bekanntgabe zehn Jahre vergangen sind. Bei der Gewichtung der fiskalischen Interessen der Behörde an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der eine Geldleistung gewährt, hat diese auch die Möglichkeiten eines Rückgriffs bei dem handelnden Sachbearbeiter nach § 48 Satz 1 BeamtStG oder §§ 611a, 619a, 280 BGB zu prüfen. Das Risiko der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der auf Antrag erlassen wird, wird nicht durch die Antragstellung verursacht, weil der jeweilige Sachbearbeiter nach § 25 VwVfG nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Beratung zu leisten hat und nach § 36 Abs. 1 BeamtStG bzw. nach §§ 611a, 241 Abs. 2 BGB selbst die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen trägt. Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2021 und ihr Widerspruchsbescheid vom 11.03.2022 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter, weil die Beteiligten damit ihr jeweiliges Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet ist, ist begründet. Der Rückforderungsbescheid vom 03.08.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 11.03.2022 sind sowohl hinsichtlich der Rücknahme des Bescheides über die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen als auch hinsichtlich der Rückforderung der gewährten Bezüge rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist – es handelt es sich hier um eine gegen eine Bescheidaufhebung und Bezügerückforderung gerichtete Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO – jeweils der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Die Rücknahme des Bescheides vom 07.11.2018 über die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen in dem Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.12.2020 für die Wahrnehmung des Amtes des Prodekans des Fachbereichs -- findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG. Die auf dieser Rechtsgrundlage von der Beklagtenseite verfügte Rücknahme ist materiell rechtswidrig. Zwar ist der Tatbestand der von der Beklagtenseite herangezogenen Rechtsgrundlage erfüllt, weil es sich bei der hier vorliegenden Gewährung der Funktionsleistungsbezüge um einen aus den in den angegriffenen Bescheiden zutreffend dargelegten Gründen, auf die hiermit nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt. Jedoch ist das von § 48 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 HVwVfG auf Rechtsfolgenseite vorgesehene Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG „kann“ ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Soweit die Beklagtenseite hierdurch ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gem. § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dies zugrunde gelegt werden hier die gesetzlichen Grenzen, die hinsichtlich des Rücknahmeermessens durch § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG bestimmt werden, überschritten. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine laufende Geldleistung gewährt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das hierin liegende Rücknahmeverbot (hierzu s. J. Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 59. Edition, Stand: 01.10.2022, § 48 Rn. 59) stellt eine gesetzliche Ermessensgrenze dar. Die Einschränkung des § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG hat die Beklagtenseite verkannt und damit bei der Ausübung ihres Rücknahmeermessens diese insoweit einschlägige gesetzliche Ermessensgrenze überschritten. Zwar kommt die Beklagtenseite sowohl im Rückforderungsbescheid vom 03.08.2021 als auch im Widerspruchsbescheid vom 11.05.2022 zunächst zu dem rechtlich einwandfreien Ergebnis, dass ein Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes – also der ihm gewährten Funktionsleistungsbezüge – gegeben ist. Rechtlich unzutreffend ist aber die Ansicht der Beklagtenseite, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig sei; das Gegenteil trifft im vorliegenden Einzelfall zu. Es kann dahinstehen, ob vorliegend der in § 48 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG normierte Regelfall der Schutzwürdigkeit des Vertrauens wegen Verbrauchs der gewährten Leistung oder wegen Treffens einer Vermögensdisposition, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann, gegeben ist. Denn jedenfalls ist die von der Beklagtenseite nach Verneinung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG vorgenommene und aus dem angegriffenen Bescheiden heraus ersichtliche Abwägung des Bestandsinteresses des Klägers mit den öffentlichen Interessen an der Rücknahme der rechtswidrig gewährten Funktionsleistungsbezüge nach § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG – diese ist gerichtlich voll überprüfbar (J. Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 59. Edition, Stand: 01.10.2022, § 48 Rn. 59) – zu defizitär und oberflächlich ausgefallen. Die diesbezüglichen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden genügen im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht den rechtlichen Anforderungen, die an die durch eine umfassende Interessenabwägung zu ermittelnde und im Bescheid auch darzustellende (§ 39 Abs. 1 HVwVfG) Schutzwürdigkeit zu stellen sind. Da gerade diese die Schutzwürdigkeit konstituierende Abwägung den Ausschlag dafür gibt, ob eine Rücknahme durch § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG gänzlich ausgeschlossen wird („darf nicht zurückgenommen werden“), sind auch an die Darstellung dieser Abwägung im Bescheid keine geringen Anforderungen zu stellen. Zunächst genügt die in den angegriffenen Bescheiden vorgenommene Abwägung den Darstellungsanforderungen nicht. Die hier von der Beklagtenseite vorgenommene Abwägung erschöpft sich im vorliegenden Rückforderungsbescheid vom 03.08.2021 allein in dem einen Satz, dass bei der Abwägung neben dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme neben der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch das fiskalische Interesse an einer Rücknahme der Beklagtenseite an einer Rückforderung im Sinne der sparsamen, rechtmäßigen und wirtschaftlichen Verwendung von Steuergeldern berücksichtigt worden sei. Auch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11.05.2022 gehen nicht wesentlich darüber hinaus. Hier wird lediglich ergänzt, dass die Rücknahme des Bescheides vom 07.11.2018 im Einklang mit den Voraussetzungen nach § 48 HVwVfG stehe, die Entscheidung unter Ausschöpfung des bestehenden Ermessensspielraums erfolgt sei und in diesem Zusammenhang auf die Darlegungen zu den gesetzlichen Grundlagen in § 48 Abs. 1 und 2 HVwVfG verwiesen werde. Diese hier so knapp und oberflächlich dargestellte Abwägung, die den Ausschlag dafür gibt, ob eine Rücknahme gänzlich ausgeschlossen ist, ist unzureichend, weil sich die Beklagte keine Gesichtspunkte, die für das Individualinteresse am Belassen der fehlerhaft gewährten Funktionsleistungsbezüge sprechen, ausreichend erschlossen hat. Zudem vermag es die beklagtenseitig getroffene Abwägung in inhaltlicher Hinsicht nicht, die Rücknahme zu tragen. Inhaltlich ist die Abwägung nach § 48 Abs. 2 S. 1 davon geprägt, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles wertend bestimmt werden muss, ob das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände das Individualinteresse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes überwiegt (s. J. Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 59. Edition, Stand: 01.10.2022, § 48 Rn. 59). Auf der Seite des Betroffenen ist bei der Interessenabwägung nicht in erster Linie auf den Schutz des Vertrauens als selbstständiges Rechtsgut, sondern auf die betroffenen materiellrechtlichen Rechtspositionen und auf die Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in sie abzustellen. Rücknahmen mit Wirkung für die Vergangenheit greifen in der Regel sehr stark in die Interessen des Betroffenen ein, weshalb sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Begünstigung (zumindest) für die Vergangenheit das öffentliche Interesse oftmals überwiegen wird. Weitere Indizien für eine besondere Gewichtung des Individualinteresses können ggf. darin gesehen werden, dass der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes nicht (mit) verursacht hat, seit Erlass des Verwaltungsaktes ein langer Zeitraum vergangen ist oder dieser in einem förmlichen Verfahren (§§ 63, 72) erlassen wurde (Obermayer/Funke-Kaiser/Baumeister Rn. 82). Andererseits können zahlreiche Gesichtspunkte die Schutzwürdigkeit des individuellen Vertrauens relativieren. Ist der begünstigende Verwaltungsakt beispielsweise mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, schließt dies die Möglichkeit von gleichwohl in den Bestand des Verwaltungsaktes gesetztem Vertrauen nicht grundsätzlich aus, mindert aber dessen Gewicht erheblich. Gleiches gilt, wenn der Betroffene aus sonstigen Gründen – nicht aber wegen einer Drittanfechtung (§ 50) – ohnehin mit der Aufhebung rechnet oder aus sonstigen Gründen selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes hegt, ohne dass die Schwelle des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit) erreicht ist (s. J. Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 59. Edition, Stand: 01.10.2022, § 48 Rn. 60). Dem privaten Interesse des Begünstigten ist das auf Behördenseite zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Rücknahme gegenüber zu stellen. Dieses umfasst neben dem grundsätzlichen Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände auch sonstige, insbesondere fiskalische und haushaltsrechtliche Interessen (BVerwG LKV 2007, 182). Bei regelmäßig wiederkehrenden finanziellen Leistungen aus öffentlichen Kassen besteht z.B. ein erhebliches fiskalisches Interesse, dass sie nicht weitergezahlt werden, wenn in der Person des ehemals Empfangsberechtigten die Anspruchsvoraussetzungen entfallen sind (BVerwG NVwZ-RR 2005, 341). Dabei ist indes zwischen Rücknahme mit Wirkung ex tunc und ex nunc zu unterscheiden (VGH München BeckRS 2021, 41409). Generell lässt sich sagen, dass ein Vertrauensschutz auf den Fortbestand einer Rechtslage in der Zukunft tendenziell nicht besteht, sondern vielmehr nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (s. J. Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 59. Edition, Stand: 01.10.2022, § 48 Rn. 61). Hiervon ausgehend erweist sich die von der Beklagtenseite getroffene Abwägung als fehlerhaft. Denn mehrere Gesichtspunkte, die für das Bestandsinteresse des Klägers im Einzelfall von wesentlicher Bedeutung sein können, sind bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden. Zu diesen Gesichtspunkten zählt zunächst, dass die hier gegenständliche Gewährung von Funktionsleistungsbezügen nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurde und der Kläger unverzüglich in die W-Besoldung wechselte, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit der Gewährung eröffnet wurde – dies verdeutlicht, dass der Kläger bis dahin seinerseits keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit hegte. Auch der Gesichtspunkt, dass der Kläger die Tätigkeit als Prodekan durchgehend geleistet hat und in der Vergangenheit Dienste erbrachte, hätte – was aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht geschehen ist – beachtet werden müssen. Dass der Gesichtspunkt tatsächlich erbrachter Dienstleistungen rechtlich relevant ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem ein Fachhochschullehrer über seine Gesundheit arglistig getäuscht hat und sodann dessen Lebenszeiternennung mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 12 Abs. 1 Nr. Alt. 2 BeamtStG zurückgenommen wurde, herausgestellt, dass selbst im Fall arglistiger Täuschung die gewährten Bezüge dem vermeintlichen Beamten richtigerweise zu belassen sind, da so berücksichtigt wird, dass der vermeintliche Beamte ebenso wie der wirksam ernannte Beamte seine Arbeitskraft dem Dienstherrn tatsächlich zur Verfügung gestellt und ebenso Leistungen erbracht hat. Es sei im Beamtenrecht normativ angelegt, das aufrechtzuerhalten, was in der Zeit der Dienstverrichtung des vermeintlichen Beamten im Verhältnis nach außen und im Innenverhältnis zum Dienstherrn tatsächlich geschehen sei (s. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 – 2 C 11/99; ferner s. Thomsen, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 28. Edition, Stand: 01.11.2021, § 15 Rn. 13.1: „Als Ergebnis der Ermessensausübung wird deshalb in den meisten Fällen die grundsätzlich volle Belassung der gezahlten, dem vermeintlichen Beamtenverhältnis entsprechenden Bezüge nahe liegen.“). Dem ist auch im vorliegenden Fall zu folgen. Der Kläger hat unbestritten seine Funktion als Prodekan in der Vergangenheit wahrgenommen und ausgefüllt, was es gebietet, für diesen abgeschlossenen Zeitraum nicht rückwirkend die Gewährung aufzuheben. Selbst wenn man von einer schuldhaften Unkenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung ausgehen wollte, zeigt die obige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass selbst bei einer arglistigen Täuschung nicht für die zurückliegenden Zeiten eine Besoldungsrückforderung möglich sein soll, in denen eine tatsächliche Dienstleistungserbringung stattgefunden hat. Dies bedeutet – übertragen auf den Bereich des § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG – dass für diese Zeiten eine (rückwirkende) Bescheidaufhebung auszuscheiden hat. Dem folgend ist es selbst bei Unterstellung einer schuldhaften Unkenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung ausgeschlossen, den Leistungsgewährungsbescheid vom 07.11.2018 für die Vergangenheit zurückzunehmen. Vielmehr hätte die Beklagte das ihr in zeitlicher Hinsicht zustehende Auswahlermessen unter der Fragestellung zu betätigen gehabt, ob die Rücknahme im Unterschied zu einer ex tunc rückwirkenden Aufhebung im konkreten Fall nur auf die Zukunft (ex nunc) zu beschränken ist. Bei der Ausübung des Auswahlermessens bei der Rückforderung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in zeitlicher Hinsicht ist zwei voneinander zu trennende Aspekte zu beachten: Zunächst kann – erstens – unabhängig von der einjährigen Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht mehr aufgehoben werden, wenn seit seiner Bekanntgabe ein unverhältnismäßig langer Zeitraum vergangen ist. In diesem Fall erwiese sich eine Rücknahme hinsichtlich des Auswahlermessens in zeitlicher Hinsicht als fehlerhaft (hierzu vgl. J. Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 59. Edition, Stand: 01.10.2022, § 48 Rn. 60). In Anlehnung an § 45 Abs. 3 SGB X für den Bereich des Sozialverwaltungsrechts und an § 169 Abs. 2 AO für den Bereich des Abgabenrechts erweist sich eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts – auch für die Zukunft – jedenfalls dann als rechtswidrig, wenn seit dessen Bekanntgabe – unabhängig von der Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit – zehn Jahre vergangen sind; denn dies entspricht auch der in §§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3 BGB bestimmten Ausschlussfrist für eine Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung, die gem. § 59 Abs. 1 HVwVfG zur Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages führen können. Da der Gesetzgeber in § 54 Satz 2 HVwVfG den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dem Erlass eines Verwaltungsakts gleichsetzt, kann auch ein Verwaltungsakt – so wie die zum Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages führende Willenserklärung einer Behörde nach zehn Jahren seit ihrer Abgabe wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung anfechtbaren Willenserklärung aus Gründen der Verkehrs- und Rechtssicherheit nicht mehr beseitigt werden kann – nach zehn Jahren seit seiner Bekanntgabe nicht mehr aufgehoben werden. Zudem ist – zweitens – zu beachten, dass das Gesetz davon spricht, dass ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden darf, „soweit“ der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut und sein Vertrauen schutzwürdig ist. Dieses „soweit“ ist auch in temporaler Hinsicht dahin aufzufassen, dass ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden darf, „solange“ Vertrauen vorliegt und „solange“ dieses schutzwürdig ist. Während hinsichtlich des ersten Aspekts im vorliegenden Fall keine Fehler in der Ermessensbetätigung ersichtlich sind, wurden die im Rahmen des zweiten Aspekts anzustellenden Erwägungen in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend in die Schutzwürdigkeitsabwägungen eingestellt, sodass die der behördlichen Ermessensentscheidung zugrunde liegende Abwägung unzureichend und die Ermessensausübung insoweit fehlerhaft ist. Auch sind bei der Einbeziehung der anzuerkennenden fiskalischen Interessen der Beklagten folgende Gesichtspunkte nicht ausreichend in Rechnung gestellt worden: So findet zunächst das Vorbringen der Beklagten keine rechtliche Stütze, dass in der C-Besoldung eine Tätigkeit als Prodekan eo ipso mitvergütet sein soll; eine rechtlich nicht zulässige „Doppelvergütung“ über die Zulage und zudem über die C-Besoldung liegt nicht vor. Herauszustellen ist nämlich, dass auch in der C-Besoldung für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschulleitung Professoren eine Stellenzulage bezahlt werden konnte (s. Lindner, in: Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 1. Auflage 2015, § 12 Rn. 13). Rechtsgrundlage dafür war die Verordnung für die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung – HStZulV vom 03.08.1977, BGBl. I 1527). In § 1 Abs. 1 Satz 1 HStZulV wurde bestimmt, dass Beamte, Richter und Soldaten, die zusätzlich zu Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Leitungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, eine monatliche Stellenzulage erhalten. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 HStZulV betrug für den Leiter eines Fachbereichs – dies entspricht der Stellung des Dekans, der zusammen mit dem Pro- und Studiendekan das Dekanat bildet (§ 51 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz – HessHG) – diese Zulage 125,- DM. Auch ist die Tätigkeit als Dekan – sei es als Haupt-, Pro- oder Studiendekan – eine zusätzliche Aufgabe zu den regulären Dienstpflichten eines Professors, die nicht bereits durch die Grundbesoldung gedeckt ist. Zwar bestimmt § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 HessHG, dass es zu den Aufgaben eines Professors gehört, sich an der Selbstverwaltung der Hochschule zu beteiligten. Dazu gehört aber nicht die Dekanstätigkeit als solche. Bereits aus der systematischen Stellung der Regelungen über die Dekane und Dekaninnen in §§ 51, 52 HessHG im Vierten Teil (Organisation) und nicht im Siebten Teil (Personal) geht hervor, dass die mit dem Amt eines Dekans verbundenen organisatorischen und verwaltungsbezogenen Aufgaben nicht unter die in § 67 HessHG im Einzelnen näher dargelegten professoralen Dienstpflichten subsumiert werden können. Die Arbeiten eines Dekans gehen über sämtliche Dienstpflichten des § 67 HessHG deutlich hinaus. So ist die Vertretung des gesamten Fachbereichs (§ 52 Abs. 1 Satz 1 HessHG) keine Aufgabe eines einzelnen Professors, sondern ein Professor übernimmt als Dekan eine den Fachbereich als Kollektiv vertretende und leitende Aufgabe. Auch vermag es ein einzelner Professor nicht, Zielvereinbarungen im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 HessHG mit dem Präsidium zu schließen. Hierbei handelt es sich schon deshalb nicht um eine Dienstpflicht im Sinne des § 67 HessHG, weil der handelnde Dekan auch hier die Interessen des Fachbereichs als Kollektiv im Blick haben muss und nicht auf die Erfüllung und Befriedigung eigener Anliegen bedacht sein darf. Zudem hat die Beklagtenseite die Möglichkeit eines Rückgriffs bei dem handelnden Sachbearbeiter nach § 48 Satz 1 BeamtStG oder §§ 611a, 619a, 280 BGB nicht in Rechnung gestellt und damit einen wesentlichen Gesichtspunkt bei der Gewichtung ihrer fiskalischen Interessen im Rahmen von § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG außer Acht gelassen. Das Argument, dass es sich bei der Gewährung von Funktionsleistungsbezügen um ein „Massengeschäft“ gehandelt haben soll, bei dem auch dem sorgfältigsten Beschäftigen einmal ein Fehler unterlaufen kann, ohne dass dies zur Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Sachbearbeiters führt und deshalb kein Anlass bestand, gegen den Sachbearbeiter vorzugehen, ändert nichts daran, dass dieser Gesichtspunkt bereits im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hätte geprüft und in Rechnung gestellt werden müssen. Dies ist hier aber nicht geschehen. Schließlich hat die Beklagte hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers in den Bestand der Leistungsgewährung für die Vergangenheit im Ausgangspunkt zwar zurecht herausgestellt, dass sie für die Rechtswidrigkeit überwiegend verantwortlich ist. Sie hat diesen Gesichtspunkt aber nur im Rahmen des § 12 HBesG gesehen und die darin liegende materielle Tragweite nicht hinsichtlich der Interessensabwägung gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG zur Anwendung gebracht. Sie hat sich nur auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Absehen der Besoldungsrückforderung aus Billigkeitsgründen bezogen, aber nicht im Rahmen der von § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG geforderten Abwägung erschöpfend in Rechnung gestellt, dass sie selbst dazu verpflichtet war, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken (§ 25 HVwVfG). Insoweit geht das Argument der Beklagtenseite im Widerspruchsbescheid fehl, dass eine Antragstellung seitens des Klägers überhaupt erst die Entscheidung zur Gewährung der Funktionszulage erwirkt hat. Denn jeder Beamte kann – was § 104 HBG ausdrücklich im Kontext des Beschwerdeweges benennt – Anträge an den Dienstherrn stellen, der sich mit diesen verfahrensfehlerfrei auseinanderzusetzen hat. Folglich ist auch das Vorbringen der Beklagtenseite im Widerspruchsbescheid, dass die rechtswidrige Entscheidung ohne die Einreichung des Antrags durch den Kläger gar nicht ergangen wäre, rechtlich nicht tragfähig. Dieses Argument ist verfehlt, weil es den Kläger letztlich zum Verursacher des rechtswidrigen Handelns der Beklagtenseite macht. Die Beklagte verkennt insoweit, dass Beamtinnen und Beamte nach § 36 Abs. 1 BeamtStG für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen und – Art. 29 der Hessischen Verfassung geht von einem einheitlichen „Arbeitsrecht“ für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten aus – auch für die im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer eine vergleichbare Dienstpflicht – jedenfalls über § 241 Abs. 2 BGB – in vertraglicher Hinsicht besteht. Mit dieser Dienstpflicht – wurzelt sie im Beamtenverhältnis oder im Arbeitsvertrag – ist es unvereinbar, die eigene persönliche Rechtmäßigkeitsverantwortung – und damit das Risiko der Rechtswidrigkeit dienstlichen Handelns – auf einen Antragsteller abzuwälzen. Auch erweist sich die in Ziffer 2 des angegriffenen Ausgangsbescheids verfügte Rückforderung der gewährten Funktionsleistungsbezüge als rechtswidrig. Der Beklagtenseite steht der in den angegriffenen Bescheiden festgesetzte Rückforderungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu. Auch erweist sich die von der Beklagtenseite getroffene Billigkeitsentscheidung als fehlerhaft. Die Beklagtenseite hat gegen den Kläger dem Grunde nach keinen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Anwärterbezüge. Die Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist §§ 12 Abs. 1 Satz 1 HBesG in Verbindung mit §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 ff. BGB. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, zur Herausgabe des durch Leistung erlangten etwas verpflichtet. Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt. Hiervon ausgehend ist der in den angegriffenen Bescheiden festgesetzte Anspruch der Beklagtenseite nicht dem Grunde nach gegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind nicht erfüllt. Denn vorliegend ist nicht die von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB benannte Voraussetzung erfüllt, dass dies ohne rechtlichen Grund geschah. Denn mit der durch das Gericht ausgesprochenen und auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts ex tunc zurückwirkenden Aufhebung der in Ziffer 1 des angegriffenen Ausgangsbescheids verfügten Rücknahme des Bescheides über die Gewährung der Funktionsleistungsbezügen liegt es hier so, dass diese Gewährung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht zurückgenommen worden ist, sodass die erlangten Bezüge insoweit „mit“ rechtlichem Grund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geleistet worden ist. Unabhängig von dem Vorstehenden steht der Anspruch der Beklagtenseite auch nicht in der festgesetzten Höhe zu. Nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB richtet sich der Anspruch auf die Herausgabe des erlangten Gegenstandes, der grundsätzlich wegen § 818 Abs. 3 BGB auch noch beim Leistungsempfänger, dem Kläger, vorhanden sein muss. Dabei ist in bereicherungsrechtsdogmatischer Hinsicht zunächst Folgendes zu beachten: Gegenstand des Rückforderungsanspruchs, den die Beklagtenseite gegen den Kläger aus einer Leistungskondiktion irrtümlich zu haben meint, ist das durch Leistung erlangte – also geleistete – „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kondiktion unterliegt insoweit nur der Gegenstand, der von der Beklagtenseite an den Kläger geleistet worden ist. Hiervon ausgehend ist die Abführung der Steuer durch die Beklagtenseite an das Finanzamt eine Leistung des Klägers an das Finanzamt, zu deren Durchführung eine Anweisung des Dienstherrn angenommen werden mag (§ 267 Abs. 1 BGB). In normativer Hinsicht ergibt sich diese Qualifizierung als Leistung des Klägers aus § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG. Danach ist ein Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts der Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht nach § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Der Pflicht zur Leistung der Lohnsteuer wird nachgekommen, indem diese bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Dabei ist die Zahlung der Steuer an das Finanzamt durch den Dienstherrn aus der maßgeblichen objektiven Empfängerperspektive des Finanzamtes (§§ 133, 157 BGB analog) gleichzeitig auch eine eigene Leistung der Arbeitgeberseite bzw. des Dienstherrn an das Finanzamt. Denn mit der Abführung der Steuer an das Finanzamt wird eine eigene gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite bedient, die gegenüber dem Finanzamt unabhängig vom inneren Verhältnis zwischen der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite und der Arbeitnehmerseite besteht. So bestimmt § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten „hat“. Nach Satz 2 hat bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers. Ferner ergibt sich aus § 42d Abs. 1 EStG, dass der Arbeitgeber u.a. für die Lohnsteuer haftet, die er einzubehalten und abzuführen hat. Diese durch das Steuerrecht gesetzlich angeordnete Haftung ist nach § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG zwar als Gesamtschuld ausgestaltet. Jedoch bestimmt Satz 4, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat bzw. der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. Dabei haftet die Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite im Verhältnis zum Finanzamt (Außenverhältnis) nach der steuerrechtlich angeordneten Haftungsreihenfolge primär. Dieser im Steuerrecht angelegte Umstand der primären Haftung der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite für die Lohnsteuer nötigt zu der Erkenntnis, dass die Zahlung einer Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite der auf den Lohn entfallenden Steuer an die Finanzverwaltung von der Arbeitnehmerseite – aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB analog) – nicht als eine eigene Leistung einer Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite an sie, sondern unter Wertungsgesichtspunkten als auch eigene Leistung der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite an die Finanzverwaltung verstanden werden muss. Denn unabhängig von der inneren Rechtsbeziehung zwischen der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeber- und Dienstherrenseite muss die Arbeitgeber- und Dienstherrenseite durch die zwingenden gesetzlichen Vorschriften in §§ 38, 42d EStG ihrer Abführungspflicht nachkommen. Diese im Steuerrecht zwingend angelegte Abführungspflicht bewirkt, dass von der Arbeitnehmerseite aus die Überweisung der Lohnsteuer primär als Erfüllung einer eigenen Pflicht der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite verstanden werden darf und nach objektiver Empfängerperspektive auch so verstanden werden muss (§§ 133, 157 BGB analog), sodass die Zahlung der Steuer nicht Gegenstand der Leistung einer Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite an eine Arbeitnehmerseite ist. Ist die Zahlung der Steuer aber nicht Gegenstand der Leistung einer Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite an die Arbeitnehmerseite, kann diese Zahlung auch nicht Bestandteil des durch Leistung erlangen „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sein. Auch wenn der auf der „Arbeitnehmerseite“ im Sinne des Steuerrechts stehende Kläger eine Befreiung von seiner individuellen Steuerschuld erhalten haben mag, bleibt es in bereicherungsdogmatischer Hinsicht dabei, dass dieser vermögenswerte Vorteil nicht durch Leistung einer Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite an eine Arbeitnehmerseite eingetreten ist. Der auf Arbeitnehmerseite eintretende Vorteil ist nicht das Ergebnis einer bewussten und zweckgerichteten Vermögensmehrung zu ihren Gunsten. Vielmehr ist der Vorteil lediglich ein aus der steuergesetzlichen Rechtslage hervorgehender Rechtsreflex, der durch die Erbringung einer Leistung in einer anderen Leistungsbeziehung eintritt. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kann aber stets nur entlang der jeweiligen Leistungsbeziehung erfolgen. Dies schließt es aus, bei einem – hier hilfsweise unterstellten – Rückforderungsanspruch im Verhältnis Kläger – Beklagtenseite Umstände zu berücksichtigen, die ihren normativen Platz in einer anderen Leistungsbeziehung (hier: Beklagtenseite – Finanzamt) haben. Die gegenteiligen Ausführungen der Beklagtenseite verkennen dieses bereicherungsrechtliche Grunddogma. Denn kondizieren kann die Beklagtenseite vom Kläger nur das, was dieser durch ihre an ihn gerichtete Leistung erlangt hat. Die beim Kläger eingetretene Befreiung von einer Steuerschuld resultiert aus einer Leistung der Beklagtenseite an das Finanzamt, nicht aus einer an den Kläger adressierten Leistung. Im Ergebnis kann daher von vornherein nur der Netto-Betrag im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB durch Leistung der Beklagten vom Kläger erlangt worden sein, wobei zu beachten ist, dass es sich in bereicherungsrechtsdogmatischer Hinsicht bei dem erlangten „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht um einen einzelnen Wert handelt. Vielmehr handelt es sich um eine Wertsaldierung, bei der auch die vom Kläger an die Beklagtenseite erbrachten Gegenleistungen zu beachten sind (hierzu s. bereits umfassend VG Gießen, Urteil vom 15.03.2023 – Az. 5 K 1906/22.GI). Insoweit ist von Amts wegen zu beachten, dass im Rahmen der Anspruchshöhe dem gegen den Kläger gerichteten – hier nur unterstellten – Rückforderungsanspruch ein eigener Anspruch des Klägers auf Wertersatz für dessen an die Beklagtenseite geleisteten Dienste im Wege der im Bereicherungsrecht herrschenden sog. Saldotheorie gegenübergestellt und mit diesem „saldiert“ werden kann. Hinsichtlich der sog. Saldotheorie ist folgendes auszuführen: Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde der Bereicherungsanspruch als ein einheitlicher Anspruch gesehen, bei dem unter dem nach § 812 BGB herauszugebenden „etwas“ nicht ein einzelner aus dem Vermögen des einen in das des anderen hinübergeflossener Wert, sondern die Gesamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden Lasten verstanden wurde (vgl. RGZ 54, 137 (141); RGZ 60, 284 (291); 86, 343 (344 f.); 94, 253 (254); 105, 29 (31); 129, 307 (310); 135; 374, 377; 137, 324 (336); 139, 208 (213); 140, 156 (161); hierzu s. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 239). Die bereicherungsrechtsdogmatische Aussage der Saldotheorie besteht insoweit darin, dass eine Seite nicht einen konkreten Gegenstand erlangt, sondern den Vermögenswert, der sich aus dem objektiven Wert des einen Gegenstandes abzüglich des hingegebenen Gegenwertes ergibt. Erlangt hat eine Seite etwas nur insoweit, als eine Differenz zugunsten dieser Seite ausschlägt und der Wert des erlangten Gegenstandes höher ist als der Wert des hingegebenen Gegenstandes. Die Konsequenz für den Bereicherungsanspruch besteht darin, dass dieser nicht auf Rückgabe des hingegebenen Gegenstandes, sondern auf Rückgewähr des Saldos besteht – also des Überschusses, der unter Berücksichtigung der Gegenleistung für eine Seite verbleibt. Dem folgend ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefestigt und geklärt, dass der Bereicherungsanspruch ein einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängenden Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos ist (vgl. BGHZ 147, 152 (157) = NJW 2001, 1863; BGHZ 145, 52 (54 f.) = NJW 2000, 3064; BGH NJW 1995, 454 = JZ 1995, 572 (573); ZIP 1997, 1979 (1981); 1998, 780 (782); im gleichen Sinne OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2009 - 30 U 182/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2015 - 7 U 44/14). Hieraus ergibt sich die bereicherungsrechtsdogmatische Konsequenz, dass gleichartige Leistungen – dies ist typischerweise der Fall bei einander gegenüberstehenden Ansprüchen auf Geldrückgabe beziehungsweise Wertersatz – automatisch (und ohne dass es einer noch zu erklärenden Aufrechnung bedürfte, §§ 387 ff. BGB) miteinander verrechnet werden und die Seite, für die sich ein Überschuss ergibt, diesen herauszugeben hat (s. BGHZ 147, 152 (157) = NJW 2001, 1863; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 05604 Rn. 81; LG Augsburg NJW-RR 2018, 1073 Rn. 120). In materiell-rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass ein Anspruch aus unberechtigter Bereicherung wegen der sich ipso iure vollziehenden Saldierung von vornherein nur einer Seite zusteht, auf Herausgabe des Überschusses gerichtet ist und der Bereicherungsgläubiger die Bereicherung des Bereicherungsschuldners darlegen und hierbei mindernd alle Leistungen berücksichtigen – also verrechnen – muss, die der Bereicherungsschuldner aus seinem Vermögen in Ausführung der Leistungsbeziehung gemacht hat (zu dieser ganz h.M. s. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, 81. Auflage, 2022, § 818 Rn. 50, 28 f.). Hinsichtlich der Geltung der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie bei besoldungsrechtlichen Rückforderungen im Beamtenrecht ist folgendes auszuführen: In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung auf zu viel gezahlte Beamten- oder Versorgungsbezüge keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich herausgestellt, dass allgemeine Vorbehalte gegen die Verwertung der Begriffe und Grundsätze – zu solchen zählt auch die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung gefestigte Saldotheorie – des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse ohne Bedeutung sind. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.10.1977 (Az. 2 BvR 407/76), dem die Rückforderung von Versorgungsbezügen zugrunde lag, ausdrücklich herausgestellt: „Bei der Rückforderung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge hat ebenso wie bei der Rückforderung unter Privaten der Vermögenserwerb im Verhältnis zum Leistenden ohne einen die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grund stattgefunden. Deshalb ist die bestehende Vermögensverschiebung rückgängig zu machen. Die Interessenlage ist im Falle der Rückforderung einer Gehalts- oder Versorgungszahlung dieselbe wie im zivilen Bereicherungsrecht.“ Gerade weil das Bundesverfassungsgericht Versorgungs- und Gehaltszahlungen – also Besoldungszahlungen insgesamt – gleichsetzt und auf beide Bereiche die Grundsätze und Prinzipien des Bereicherungsrechts wegen derselben Interessenlage anwendet, ist auch die im Rahmen der Durchführung eines Bereicherungsausgleichs maßgeblich entwickelte und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefestigte Saldotheorie bei der Rückforderung von Besoldungsleistungen – hier: Anwärterbezügen – zur Anwendung zu bringen. Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit, die Saldotheorie nicht zur Anwendung kommen zu lassen, indem er hinsichtlich eines Rückforderungsanspruchs nicht auf die §§ 812 ff. BGB verweist. Dies hat der Gesetzgeber beispielsweise in § 60 Abs. 3 HBesG getan, der einen eigenständigen – von den bereicherungsrechtlichen Wertungen freien – Rückforderungsanspruch enthält. Auch in § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes wird ein eigenständiger Rückforderungsanspruch normiert, ohne die bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu aktivieren. Insoweit ergibt sich aus einem Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber, soweit er „gesetzlich“ nichts anderes bestimmt hat (§ 12 Abs. 2 Satz 1 a.E. HBesG), die §§ 812 ff. BGB in ihrer durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefestigten Dogmatik auch durch die Verwaltungsgerichte zur Anwendung gebracht wissen will. Hinsichtlich des hier vorliegenden konkreten Falls des Klägers ist auszuführen, dass die auf besoldungsrechtliche Rückforderungsansprüche innerhalb des Beamtenrechts anzuwendende Saldotheorie im Ergebnis bewirkt, dass die Beklagtenseite nichts vom Kläger zurückfordern kann. Denn dem Kläger steht ein korrespondierender Bereicherungsanspruch gegen die Beklagtenseite auf Wertersatz für seine an die Beklagtenseite geleisteten Dienste dem Grunde nach zu. Dieser ist im konkreten Fall des Klägers auch nicht ausgeschlossen und ist mit dem – unterstellten – Anspruch der Beklagtenseite ipso iure zu saldieren, was dazu führt, dass die Beklagtenseite nichts herausverlangen kann. Der Kläger hat seinerseits einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz für seine an den Dienstherrn geleisteten Dienste (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), der mit einem – hilfsweise unterstellten – Anspruch der Beklagtenseite auf Rückforderung der gewährten Besoldungsbestandteile korrespondiert. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch in der bereicherungsrechtlichen Literatur anerkannt, dass geleistete Dienste als solche bereicherungsrechtlich erlangbare Gegenstände sein können, die sich wertmäßig in Form der Ersparnis eigener Aufwendungen manifestieren (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06; BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05; ferner s. Wellenhofer, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2022, § 1297 Rn. 112; Grüneberg, a.a.O. § 812 Rn. 11 f.; § 818 Rn. 28). Dies zugrunde gelegt erbrachte der Kläger unstreitig Dienste an die Beklagte in Gestalt seiner Tätigkeiten als Prodekan. Der auf Herausgabe des Wertes der Leistungen des Klägers gerichtete Bereicherungsanspruch ist in seinem konkreten Fall auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen. Sind damit ein – unterstellter – Anspruch der Beklagtenseite gegen den Kläger und ein damit korrespondierender Gegenanspruch des Klägers gegen die Beklagtenseite auf Wertersatz für seine geleisteten Dienste an die Beklagte miteinander zu saldieren, so ergibt dies auf Seiten der Beklagten keinen für sie günstigen Saldo. Denn dem – unterstellten – Anspruch der Beklagtenseite steht ein Gegenanspruch des Klägers gegenüber, der in seiner Höhe nicht niedriger liegt. Die Höhe dieses Wertersatzanspruchs des Klägers entspricht nämlich dem Betrag, den der Dienstherr einem anderen Anwärter zu zahlen hätte, der die Dienste, die der Kläger an ihn geleistet hat, an dessen Stelle hätte verrichten müssen, weil sich der Dienstherr die Einstellung eines anderen, diese Dienste verrichtenden Anwärters erspart hat (vgl. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 89, 189, 304). Die Bemessung der Höhe des Wertes solcher Dienste vollzieht sich auf der Grundlage von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO. Danach entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über die Höhe einer Forderung, wobei es dem Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen ein Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen ist. Die Vorschrift reduziert insoweit das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass Entstehung und Höhe eines Schadens in der Regel von hypothetischen Entwicklungen abhängen, die ohnehin nur eingeschränkt dem Beweis zugänglich sind und die vollständige Aufklärung über die Höhe einer Forderung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein kann (s. Bacher, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 47. Edition, Stand: 01.12.2022, § 287 Rn. 1 ff.). Hiervon ausgehend orientiert sich das Gericht hinsichtlich der Bemessung des Wertes für die vom Kläger geleisteten Dienste an den Wertbeträgen, die die Beklagtenseite ihrerseits für sachgerecht erachtet und mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 250,00 Euro taxiert hat. Durch diese Orientierung an den von der Beklagtenseite für sachgerecht empfundenen Beträgen ist es im Rahmen der vom Gericht nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung im Hinblick auf die von Amts wegen vorzunehmende Saldierung gerechtfertigt, von einem Wert der Dienste des Klägers auszugehen, der jedenfalls der Höhe nach nicht unterhalb der ihm gewährten Anwärterbezüge anzusiedeln ist. Ein Saldo zugunsten der Beklagtenseite kann sich insoweit unter keinen Umständen ergeben, sodass der Anspruch jedenfalls nicht der Höhe nach gegeben ist. Ungeachtet dessen erweist sich auch die von der Beklagtenseite im konkreten Einzelfall des Klägers vorgenommene Billigkeitsentscheidung als fehlerhaft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung gem. § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG bezweckt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für eine Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und ergänzt das auf dem gleichen Grundsatz basierende Recht der ungerechtfertigten Bereicherung. Zu würdigen ist allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, sondern das konkrete Rückforderungsbegehren, vor allem die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1989 - 2 C 68/86 -, juris; Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19/92 -, BVerwGE 95, 94 f.; Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 - juris). Da die Beklagtenseite die Rückforderungshöhe ausweislich der vorstehenden Ausführungen in rechtsfehlerhafter Weise dem Grunde und der Höhe nach zur Grundlage ihrer Billigkeitsentscheidung (§ 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG) gemacht hat, erweist sich diese gleichfalls als fehlerhaft. Denn nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG kann von „der Rückforderung“ ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 HBesG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Billigkeitsgründe auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite. Dabei ist herauszustellen, dass der Wortlaut von § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG „die Rückforderung“ voraussetzt, auf die ganz oder teilweise verzichtet werden „kann“, wenn Billigkeitsgründe dafür vorliegen. Mit dem Satzglied „die Rückforderung“ meint das Gesetz allein eine dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig-fehlerfrei bestimmte – eben gesetzmäßige – Rückforderung. Grundlage der hier von der Beklagtenseite getroffenen Billigkeitsentscheidung war aber eine dem Grunde und der Höhe nach rechtswidrig ermittelte Rückforderung, sodass schon der Tatbestand der die Billigkeitsentscheidung vorsehenden Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 3 Satz 2 HBesG nicht erfüllt ist. Zudem war die hier dargelegte Rechtswidrigkeit der Erstattungshöhe der Beklagtenseite im Zeitpunkt ihrer Billigkeit nicht subjektiv bekannt, sodass sie jedenfalls bei der ihr zustehenden Ermessensausübung fehlerhaft verfahren ist. Weil sich die Billigkeitsentscheidung schon insoweit und unabhängig von dem Vorstehenden aus diesen beiden Gründen jeweils als rechtswidrig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist auch die Ziffer 2 im angegriffenen Ausgangsbescheid aufzuheben. Soweit man nicht der Auffassung sein sollte, dass nur die Netto-Beträge auf Seiten des Klägers durch Leistung der Beklagtenseite erlangt worden sind, erweist sich die Billigkeitsentscheidung im konkreten Fall des Klägers gleichwohl als fehlerhaft, weil die Beklagtenseite nicht die Möglichkeit erwogen hat, nur die Nettobeträge zurückzufordern. Dies folgt aus der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1977 – 2 BvR 407/76 dargelegten verfassungsrechtlich gebotenen Möglichkeit, auch nur die Nettobezüge zurückzufordern; diese vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Möglichkeit hätte die Beklagtenseite aber bei ihrer Billigkeitsentscheidung jederzeit beachten und ernsthaft in Betracht ziehen müssen. Ausdrücklich heißt es in dem o.g. Beschluss: „Denn auf keinen Fall ist es denkbar, daß es mit einer Vorschrift des Grundgesetzes unvereinbar sein könnte, wenn sich der Dienstherr darauf beschränkt, nur den Nettobetrag der zuviel bezahlten Versorgungsbezüge zurückzufordern.“ Begründet wurde dies mit der folgenden Argumentation: „Dem Beamten, von dem die Rückzahlung des Bruttobetrages gefordert wird, erwächst zwar nicht in jedem Fall, aber in der Regel ein steuerrechtlich nicht ausgleichbarer Schaden, weil ihm infolge der Steuerprogression in dem Jahr, in dem sich sein Einkommen um den zurückgezahlten Betrag gemindert hat, zwar weniger Steuern abverlangt werden, aber diese Minderung der Steuerbelastung nicht den Mehrbetrag ausgleicht, den er im Jahre der Einnahme des zuviel bezahlten Versorgungsbezugs in bezug auf diesen Betrag an Steuern zu zahlen hatte. […] Die Prozedur des Ausgleichs zuviel gezahlter Steuern ist langwierig und kann schon in der Auseinandersetzung mit der Steuerverwaltung erheblich länger als ein Jahr dauern; daran kann sich ein jahrelang währender Streit vor den Finanzgerichten anschließen. Danach erst kann sich der Beamte an seinen Dienstherrn wenden, um zu versuchen, den Ausgleich seines Schadens zu erhalten, der ihm steuerrechtlich erwachsen ist. […] Das bedeutet zugleich, daß die öffentliche Hand viele Monate lang dem Bürger Geld, das ihm zusteht, zinslos vorenthält und mit ihm arbeitet. So mag man unter einseitiger Bedachtnahme auf die eigenen Interessen mit einem Außenstehenden verfahren können. Soviel Risiko einseitig dem Beamten, mit dem ein Pflicht- und Treueverhältnis auf Lebenszeit besteht, aufzulasten, ist aber unvereinbar mit der verfassungsrechtlichen Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge für seinen Beamten (Art. 33 V GG). Innerhalb eines solchen Verhältnisses geht es nicht an, daß die öffentliche Hand es sich durch die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge nach Grundsätzen der verschärften bereicherungsrechtlichen Haftung leicht macht, während sie es dem Beamten besonders schwer macht, indem sie es ihm überläßt, die mit der Rückforderung von Bruttobezügen verbunden Nachteile und Risiken abzuwenden.“ Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Dabei verkennt es nicht, dass die in dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgeworfene Frage, ob es mit einer Vorschrift des Grundgesetzes unvereinbar ist, von dem Beamten die Rückzahlung der überzahlten Bruttobezüge zu fordern, vier Richter verneint und vier Richter bejaht haben, weshalb ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht festgestellt werden konnte (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfG). Dabei ist bezüglich der die damalige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tragenden Argumentation, hinsichtlich der das erkennende Gericht eine Übereinstimmung mit den bereicherungsdogmatischen Grundfesten – Rückabwicklung immer nur innerhalb einer Leistungsbeziehung – nicht festzustellen vermag, auf die hier zuvor gemachten Ausführungen zu verweisen. Herauszustellen ist schließlich, dass auch nach der besoldungsrechtlichen Literatur zu beachten ist, „dass um den Steuerbetrag, den die Dienstbehörde von dem Besoldungsberechtigten im Hinblick auf die Zuvielzahlung von Bezügen zurückfordert, letztendlich nicht dieser, sondern die öffentliche Hand selbst,bereichert‘ ist. Zwar wird es sich dabei meistens um verschiedene,stationes fisci‘ handeln. Es dürfte jedoch angemessener und sachgerechter sein, einen unmittelbaren Ausgleich zwischen diesen selbst vorzunehmen als den Besoldungsberechtigten in Anspruch zu nehmen und es ihm zu überlassen, einen Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde geltend zu machen.“ (s. Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band III: Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Lfg. 1/13 – II.13, K § 12 Rn. 18). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. In Ansehung der vorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hätte die Beklagtenseite bei der von ihr vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung die hier dargelegten Gesichtspunkte bereits von sich aus prüfen müssen, was im vorliegenden Einzelfall nicht in der gebotenen Ausführlichkeit geschehen ist. Unabhängig vom Vorstehenden erweist sich die Billigkeitsentscheidung im konkreten Fall des Klägers schließlich auch deshalb als fehlerhaft, weil dem Kläger nicht die Zahlungen belassen wurden, die ihm insoweit zugeflossen sind, als er zugunsten der Beklagtenseite Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat; insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen bzgl. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.1999 – 2 C 11/99 sowie bzgl. der Saldotheorie – soweit man sie nicht als solche direkt im Rahmen der Anspruchshöhe anerkennen will – im Rahmen der Billigkeitsentscheidung entsprechend. Soweit weiteres Vorbringen der Beteiligten nicht mehr ausdrücklich gewürdigt wurde, hat das Gericht dieses Vorbringen geprüft, aber in der Sache nicht für durchgreifend erachtet und insoweit von der Darstellung einer weiteren Begründung abgesehen. Weil die Beklagtenseite unterliegt, hat sie die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.961,25 EUR festgesetzt. Gründe Das Gericht hat den Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerseite für sie ergebenden Bedeutung nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz festgesetzt, weil sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gegen einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 4.961,25 Euro wendet. Der Kläger wendet sich gegen die Zurückforderung einer ihm gewährten professoralen Leistungszulage. Der Kläger ist beamteter Professor am Fachbereich -- der Beklagten. Er war – zunächst – bis zum 31.01.2021 der Besoldungsordnung C zugeordnet und wechselte mit Wirkung zum 01.02.2021 in die Besoldungsordnung W. Mit Schreiben vom 27.09.2018 beantragte der Kläger formlos eine allgemeine Leistungszulage. Nach § 5 der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (HLeistBVO) für die Wahrnehmung des Amtes des Prodekans seines Fachbereichs für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2021. Mit Bescheid vom 07.11.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Präsidium am 16.10.2018 entschieden habe, dem Kläger für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes des Prodekans ab dem 01.10.2018 bis zum 30.09.2021 Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 250,- Euro monatlich zu gewähren. Weiter führte die Beklagte aus, dass die Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gemäß § 5 HLeistBVO in Verbindung mit den Richtlinien des Präsidiums zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen nach Maßgabe der in § 35 Abs. 4 Hessisches Besoldungsgesetz formulierten Voraussetzungen ruhegehaltsfähig seien und nicht an regelmäßigen Besoldungserhöhungen teilnähmen. Unter dem 01.04.2021 und dem 14.05.2021 wurde der Kläger im Hinblick auf eine beabsichtigte Rücknahme des Bescheids vom 07.11.2018 angehört. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass Ende des Jahres 2020 aufgefallen sei, dass die Vergabe der Funktionsleistungsbezüge versehentlich rechtswidrig erfolgt sei. Denn nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HBesG könnten Funktionsleistungsbezüge ausschließlich an Professorinnen und Professoren in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W vergeben werden. Für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C sei die Vergabe von Leistungsbezügen nicht möglich. Mit Ablauf des Monats Dezember 2020 sei die Auszahlung der Funktionsleistungsbezüge gestoppt worden, um eine weitere Überzahlung zu vermeiden. Im Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.12.2020 seien insgesamt 7.087,50 Euro (monatlicher Funktionsleistungsbezug in Höhe von 250,- Euro zzgl. 5%-ige monatliche Sonderzahlung) ausgezahlt worden. In seiner E-Mail vom 14.05.2021 führte der Kläger aus, dass ihm die Möglichkeit des Wechsels von der C- in die W-Besoldung bekannt gewesen sei. Ihm sei aber nicht bekannt gewesen, dass eine Funktionszulage in der C-Besoldung nicht möglich sei. Ihm sei lediglich bekannt gewesen, dass sonstige – nämlich Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge – in der C-Besoldung nicht gewährt werden könnten. Weiter führte der Kläger aus, dass er selbst keine Veranlassung für weitere Prüfungen gesehen habe und die Entscheidung über die Gewährung einer Funktionszulage zwei Jahre lang nicht revidiert worden sei. Der Kläger führte weiter aus, dass er bei der kleinsten Andeutung eines Zweifels an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung sofort in die W-Besoldung gewechselt wäre, was er sodann auch getan habe; die Fürsorgepflicht des Beklagten hätte es geboten, ihn hierauf hinzuweisen. Müsste er die Rechtmäßigkeit aller Entscheidungen der Beklagten bezüglich seiner Besoldung überprüfen, wäre die Wahrnehmung seiner tatsächlichen Aufgaben sehr stark eingeschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 14.05.2021 Bezug genommen (Bl. 13 d.A.). Mit Bescheid vom 03.08.2021 wurde der Bescheid vom 07.11.2018 über die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen in dem Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.12.2020 für die Wahrnehmung des Amtes des Prodekans des Fachbereichs -- zurückgenommen (Nr. 1). Zudem wurden die gewährten Bezüge (monatlicher Funktionsleistungsbezug in Höhe von 250,- Euro zuzüglich 5%ige monatliche Sonder-zahlung) im Umfang von 70% des Gesamtbetrages, d.h. 4.961,25 Euro zurückgefordert (Nr. 2), wobei der Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 4.961,25 Euro von den Bezügen des Klägers, die durch die Bezügestelle Kassel zur Auszahlung gelangen, dergestalt einbehalten werden sollen, dass eine Aufteilung auf insgesamt fünf Monate erfolge, sodass die einbehaltenen Beträge jeweils 992,25 Euro pro Monat betragen sollen und diese Einbehaltung mit dem Monat Oktober 2021 beginnen und mit dem Monat Februar 2022 enden soll. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sie die Zurücknahme in Nummer 1 auf § 48 Abs. 1 und Abs. 2 HVwVfG stütze. Der Bescheid vom 07.11.2018 sei rechtswidrig, da gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 HBesG Funktionsleistungsbezüge ausschließlich an Professorinnen und Professoren in Besoldungsgruppen der Besoldung W vergeben werden dürften, der Kläger aber im Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.12.2020 noch der Besoldungsordnung C zugeordnet gewesen sei, die eine solche Stellenzulage für Studiendekaninnen und Studiendekane bzw. Prodekaninnen und Prodekane nicht vorsehe. Im Hinblick auf die die Rücknahme einschränkenden Voraussetzungen in § 48 Abs. 2 HVwVfG führte die Beklagte aus, dass das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsakts im vorliegenden Fall anzunehmen sei. Eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens habe unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme jedoch nicht festgestellt werden können, sodass der Bescheid vom 07.11.2018 zurückgenommen werde. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens habe nicht festgestellt werden können, da kein Verbrauch der Leistungen anzunehmen sei. Bei den im Fall des Klägers überzahlten Beträgen in Höhe von 250,- Euro monatlich zzgl. der 5%igen monatlichen Sonderzahlung sei nicht von einer Geringfügigkeit auszugehen und somit nicht auf einen Verbrauch der Leistungen zu schließen. Auch unter Berücksichtigung der Höhe der monatlichen Bezüge des Klägers als Universitätsprofessor hätten die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG nicht festgestellt werden können. Bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme seien neben der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch das fiskalische Interesse der Beklagten an einer Rückforderung im Sinne der sparsamen, rechtmäßigen und wirtschaftlichen Verwendung von Steuergeldern berücksichtigt. Hinsichtlich der Rückforderung der Bezüge in Nummer 2 führte die Beklagte aus, dass sie dies auf § 12 Abs. 2 Satz 1 HBesG stütze. Dem Kläger seien insgesamt 7.087,50 Euro ohne Rechtsgrundlage ausgezahlt worden. Aufgrund der Höhe der überzahlten Bezüge werde kein Wegfall der Bereicherung angenommen, sodass kein Entfall der Rückerstattungspflicht gem. § 818 Abs. 3 BGB in Betracht komme. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG werde aus Billigkeitsgründen die Rückforderung im Umfang von 30% des Gesamtbetrages, also 4.961,25 Euro, beschränkt. Hierbei werde insbesondere der Verschuldensbeitrag des Personaldezernats und das Zustandekommen der Überzahlung, die Höhe der monatlichen Bezüge des Klägers als Universitätsprofessor, das gesetzmäßige Handeln der Verwaltung sowie die sparsame und rechtmäßige Bewirtschaftung der Haushaltsmittel berücksichtigt. Die Einräumung der Möglichkeit einer flexiblen Ratenzahlung finde bei der Entscheidung über die anteilige Rückforderung der Bezüge ebenfalls Berücksichtigung. Mit Schreiben vom 18.08.2021 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.08.2021 ein und begründete diesen mit Schreiben vom 31.08.2021 dahin, dass die Beklagte durch ihre eigenen Fehler (Gewährung der Zulage für eine C3-Professur) erst die Zahlung ermöglicht und den Kläger im Glauben gelassen habe, dass dies rechtmäßig sei. Der Kläger wiederholte sein Vorbringen dahin, dass er in die Besoldungsgruppe W gewechselt wäre, wenn er im Hinblick auf eine Nicht-Gewährung der Zulage darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Des Weiteren stellte der Kläger heraus, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu beachten sei, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Funktionsamt voll nachgekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung vom 31.08.2021 Bezug genommen (Bl. 19 f. d.A.). Nach dem Wechsel des Klägers in die Besoldungsordnung W mit Wirkung vom 01.02.2021 wurden ihm mit Schreiben vom 20.01.2021 erneut Funktionsleistungs-bezüge ab dem Zeitpunkt des Wechsels in die W-Besoldung für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes des Prodekans gewährt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Nr. 1) und bestimmte, dass der Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 4.961,25 Euro von den Bezügen des Klägers, die durch die Bezügestelle Kassel zur Auszahlung gelangen, einbehalten würden. Hierbei erfolge eine Aufteilung auf insgesamt fünf Monate, sodass die einbehaltenen Beträge jeweils bei 992,25 Euro pro Monat lägen und die Einbehaltung mit dem Monat Mai 2022 beginne und mit dem Monat September 2022 ende. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 03.08.2021 und vertiefte sie dahin, dass die Entscheidung unter Ausschöpfung des bestehenden Ermessensspielraums erfolgt sei. Es sei nicht von einem alleinigen Verschulden des Personaldezernats auszugehen. Zwar hätte die Gewährung erst gar nicht erfolgen dürfen. Dieser Umstand finde jedoch bereits in angemessenem Umfang Berücksichtigung bei der Entscheidung über die anteilige Rückforderung der Funktionsleistungsbezüge bzw. der Billigkeitsentscheidung, dem Kläger 30% der unrechtmäßig gezahlten Funktionsleistungsbezüge zu belassen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Antragstellung des Klägers die Entscheidung zur Gewährung der Funktionsleistungsbezüge erst erwirkt habe. Die rechtswidrige Entscheidung wäre somit ohne die Einreichung des Antrags des Klägers gar nicht ergangen. Im Hinblick auf die Antragstellung wäre es zudem ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen, sich über die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen sowie die Wechselmöglichkeit von der C- in die W-Besoldung zu informieren. Die Beklagte führte hierzu aus, dass sich entsprechende Informationen zum Zeitpunkt der Antragstellung öffentlich zugänglich auf der Homepage der Beklagten befunden hätten. Im Übrigen handele es sich bei der Rückforderung um einen vom Gesetz vorgeschriebenen Grundsatz, von dem nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen abgesehen werden könne. Eine solche Ausnahme sei im vorliegenden Fall bereits anerkannt worden. Es sei grundsätzlich von einem Verschuldensbeitrag des Personaldezernats auszugehen. Dieser sei jedoch bereits angemessen berücksichtigt worden, da von einer vollumfäng-lichen Rückforderung der Funktionszulage abgesehen worden sei. Die persönlichen Umstände seien nach den vorliegenden Angaben bzw. Daten ebenfalls berücksichtigt worden. In einer Gesamtbetrachtung sowie bei Abwägung der Gesichtspunkte, d.h. insbesondere der Verschuldensbeitrag des Personaldezernats sowie der persönlichen finanziellen Umstände des Klägers, das gleich- und gesetzmäßige Handeln der Verwaltung sowie die sparsame und rechtmäßige Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sei eine anteilige Rückforderung im Umfang von 70% des Gesamtbetrages als angemessen anzusehen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 02.04.2022 zugestellt (Bl. 168 der Verwaltungsakte). Der Kläger hat am 11.04.2022 Klage erhoben. Hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids vom 07.11.2018 führt der Kläger aus, dass er nicht die Rechtswidrigkeit des Erhalts der Funktionszulage erkannt habe. Dies könne man daran ersehen, dass er unmittelbar, nachdem ihm die Unrichtigkeit mitgeteilt worden sei, den Antrag auf Wechsel in die W-Besoldung gestellt habe. Stattdessen gehörten dem über den Antrag entscheidenden Präsidium der Präsident, die drei Vizepräsidenten und die Kanzlerin, also fünf Amtsträger mit akademischer und teilweise auch juristischer Ausbildung, an. Das Präsidium habe auf Grund des vorliegenden Antrags offensichtlich nicht geprüft, welche Voraussetzungen für die Gewährung der Funktionsleistungszulage erfüllt sein müssen. Es sei nicht auf die Idee gekommen, den Kläger anlässlich seiner Antragstellung darauf hinzuweisen, dass er durch einfachen Antrag von der C-Besoldung in die W-Besoldung wechseln könnte, um die Funktionsleistungszulage zu erhalten. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, erst die Antragstellung habe zur rechtswidrigen Entscheidung geführt, verkenne die Beklagte die Verantwortungsbereiche der beteiligten Parteien. Jeder Bürger und jeder Beamte sei berechtigt, Anträge zu stellen. Diese seien von der Verwaltung zu prüfen. Die Kenntnis der Rechtslage müsse bei dem zuständigen Beamten oder dem zuständigen Gremium vorausgesetzt werden; dazu sei die Verwaltung, insbesondere auch die Personalverwaltung verpflichtet. Anträge könnten und müssten abgelehnt werden, wenn für das begehrte Verwaltungshandeln keine ausreichende rechtliche Grundlage bestehe. Die Stellung eines Antrages als Grund für ein rechtswidriges Verwaltungshandeln zu bezeichnen, übersehe die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Bürger und Verwaltung in einem rechtsstaatlich organisierten Gemeinwesen. Auch weist der Kläger darauf hin, dass die Funktionszulage ohne Vorbehalt gewährt worden sei. Auch lägen der Leistung der Funktionszulage keine unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Klägers zugrunde. Der Verantwortungsbereich für die Gewährung der Leistungszulage und die Verantwortung für den fehlenden Hinweis an den Kläger, er könne einfach in die W-Besoldung wechseln, lägen ausschließlich bei der Universität und der für sie handelnden Vertreter. Dem Kläger sei auch keine grobfahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Der Kläger sei kein Jurist, sondern Professor für C. und beschäftige sich in seiner Arbeitszeit mit der Forschung und Lehre in diesem Fachgebiet, sowie – als Prodekan – mit verwaltungsmäßigen Aufgaben, die in dem Fachbereich zu erledigen seien. Er habe keine besoldungsrechtlichen Spezialkenntnisse. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die Beklagte einen Hinweis auf der Homepage veröffentlicht habe, wie man den Wechsel von der C- in die W-Besoldung vornehmen könne. Zum einen sei niemand verpflichtet, regelmäßig und ohne einen besonderen Anlass die Homepage der Universitätsverwaltung einzusehen. Zum anderen enthalte der Text auf der Homepage mit keiner Silbe den Hinweis, dass eine Funktionsleistungszulage nur beim Wechsel von der C- in die W-Besoldung gewährt werde. Da dies in der Person des Klägers nicht der Fall sei, fehle einer Rücknahme des Bescheides vom 07.11.2018 die rechtliche Grundlage, die nur in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 4 „in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit“ erfolge. Hinsichtlich der Rückforderung der gewährten Funktionszulagenbezüge führt der Kläger aus, dass diese als Teil der Besoldung verbraucht worden seien. Auch liege bei dem Kläger keine Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes vor. Der Kläger trägt vor, dass ein Wegfall der Bereicherung nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz unterstellt werde, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Beträge 250 Euro nicht übersteigen. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass überzahlte Bezüge zur Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewendet werden und deshalb als verbraucht gelten, wenn sie ein Zehntel der monatlichen Bezüge nicht überstiegen. Hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung führt der Kläger aus, dass hier in Betracht käme, dass die Beklagte nicht nur teilweise, sondern vollständig von der Rückforderung absehen könne. Denn der Kläger habe die Aufgaben des Prodekans in dem genannten Zeitraum erfüllt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger tatsächlich eine Gegenleistung für die Funktionszulage erbracht habe. Da die Beklagte aus Gründen, die ausschließlich in ihrem Verantwortungsbereich lägen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Funktionszulage nicht ausreichend geprüft habe, und aus dem weiteren Grund, dass sie den Kläger nicht auf den dafür erforderlichen Wechsel in die W-Besoldung hingewiesen habe, reduziere sich das Ermessen hinsichtlich eines gänzlichen Absehens von der Rückforderung auf Null. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sofort nach Kenntniserlangung in die W-Besoldung gewechselt sei, um die Zahlung auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die erhaltene Zulage versteuert habe, und er jedenfalls, wenn er jetzt zur Rückzahlung verpflichtet wäre, keine Einkommenssteuererstattung mehr geltend machen könne. Schließlich führt der Kläger aus, dass es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG geboten hätte, den Kläger anlässlich seiner Antragstellung darauf hinzuweisen, dass er durch einfachen Antrag von der C-Besoldung in die W-Besoldung wechseln könne, um die Funktionszulage zu erhalten. Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht einen Schadensersatzanspruch auslösen könne und dass der Schaden beim Kläger darin bestehe, dass er nach Erteilung des Hinweises in die W-Besoldung gewechselt wäre, und damit einen gesetzlichen Anspruch auf die Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 250 Euro für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Januar 2021 gehabt hätte, also von insgesamt 7.000 Euro (250,- Euro mal 28 Monate). Hilfsweise werde mit diesem Schadensersatzanspruch die Aufrechnung gegenüber dem Rückforderungsverlangen erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die kläger-seitigen Schriftsätze vom 11.04.2022, vom 20.07.2022 und vom 04.07.2023 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 03.08.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Bescheide vom 03.08.2021 sowie vom 11.03.2022 und vertieft ihre Ausführungen dahin, dass es nach § 67 Abs. 1 Nr. 9 HessHG zu den dienstlichen Aufgaben eines Professors oder einer Professorin gehöre, sich an der Selbstverwaltung der Hochschule – hierzu zähle auch die Übernahme des Amtes eines Prodekans – zu beteiligen. Für die Wahrnehmung eines solchen Amtes sei im Rahmen der C-Besoldung, in der sich der Kläger in dem betreffenden Zeitraum befand, eine besondere Vergütung nicht vorgesehen und somit mit den Bezügen nach der C-Besoldung „abgegolten“. Des Weiteren könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Es sei richtig, dass der Kläger als Professor für C. sich im Rahmen seiner Arbeitszeit mit der Forschung und Lehre in seinem Fachgebiet beschäftige. Dies entbinde ihn jedoch nicht von der Pflicht, die jeden Beamten treffe, seine Abrechnungen o.ä. zu prüfen. Insbesondere seien für die hier vorliegende Frage keine besoldungsrechtlichen Spezialkenntnisse erforderlich. Die mit Schreiben vom 07.11.2018 erteilte Gewährung von Funktionsleistungsbezügen habe als Rechtsgrundlage ausdrücklich den § 5 Hochschulleistugnsbezüge-Verordnung (HLeist-BVO) und die Richtlinien des Präsidiums zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen genannt. Den beiden Regelungen sei unschwer zu entnehmen, dass sich diese nur auf die Fälle der W-Besoldung bezögen. Für diese Feststellung seien besoldungsrechtliche Spezialkenntnisse nicht erforderlich. Diese Regelungen seien im Internet frei zugänglich, seien aber auch auf der in den Bescheiden erwähnten Homepage des Dezernats C wiedergegeben. Dass seitens der Personalabteilung und auch durch das Präsidium übersehen worden sei, dass der Kläger sich in der C-Besoldung befand, entbinde den Kläger nicht von der Verpflichtung zur Überprüfung der zu seinen Gunsten getroffenen Entscheidung. Für den Kläger sei es ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen, sich über die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen sowie die Wechselmöglichkeit von der C- in die W-Besoldung zu informieren. Entsprechende Informationen befänden sich bereits weit vor dem Zeitpunkt der Antragstellung öffentlich zugänglich auf der Homepage des Personaldezernats der Beklagten. Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug der Homepage ergebe sich, dass dort zahlreiche Hinweise zur Vergabe von Leistungsbezügen enthalten seien. Dort sei ausdrücklich aufgeführt, dass die Professorinnen und Professoren der Besoldung C in ihren Ämtern verblieben. Es werde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Übergang in die W-Besoldung auf Antrag nach § 8 Abs. 2 der HLeistBVO erfolgen könne. Sowohl in dem Bescheid vom 07.11.2018 als auch auf der Homepage der Y-Universität werde auf die Richtlinien des Präsidiums der Beklagten zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen verwiesen. In Ziffer 2 Abs. 1 der genannten Richtlinien werde ausgeführt, dass diese Richtlinien nur für beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Ämtern der Besoldungsgruppe W gelten. Sowohl in dem Bescheid vom 07.11.2018 als auch auf der Homepage des Personaldezernats werde auf die Hochschulleistungsbezügeverordnung Bezug genommen. Aus deren § 1 ergebe sich unmittelbar, dass bei Fragen die Mitarbeiter/innen des zuständigen Sachgebiets C2.2 (Personalverwaltung Professorinnen und Professoren) zu kontaktieren seien. Ferner habe die Beklagte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG pflichtgemäß eine Entscheidung getroffen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Die Rückforderung sei auf 30% des Gesamtbetrages beschränkt worden, wobei insbesondere der Verschuldensbeitrag der Beklagten berücksichtigt worden sei. Die Beklagte ist der Auffassung, der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sei zu unsubstantiiert. Ein fälliger aufrechenbarer Anspruch sei nicht erkennbar, weswegen die Klage abzuweisen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des beklagtenseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beklagtenseite vom 12.05.2022, vom 07.11.2022 und vom 04.07.2023 Bezug genommen. Kläger- und Beklagtenseite haben zuletzt mit Schriftsatz vom 31.07.2023 (Bl. 127 d.A. – Kläger) und vom 01.08.2023 (Bl. 130 d.A. – Beklagte) jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt.