Beschluss
5 TG 4296/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0325.5TG4296.96.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung in Höhe von 5.710,50 DM auf den Abwasserbeitrag für die "Erneuerung der leitungsgebundenen Einrichtungen" im Einzugsbereich der Abwasserreinigungsanlage der Antragsgegnerin angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung bestehen ernstliche Zweifel, die nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gebieten. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen ernstlicher Zweifel mit grundlegenden Bedenken gegen die Gültigkeit der Bemessungsregelung für Außenbereichsgrundstücke in der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 1994 (EWS) in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 30. Mai 1996 begründet. Nachdem die beanstandete Satzungsregelung durch die - rückwirkend zum 7. Dezember 1994 in Kraft gesetzte - Fünfte Änderungssatzung vom 28. Oktober 1996 eine Fassung erhalten hat, die auch nach den vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstäben den rechtlichen Anforderungen genügt, erübrigt es sich, hierauf weiter einzugehen. Zu den auf die frühere Fassung bezogenen Bedenken des Verwaltungsgerichts, die Regelung sei unvollständig, weil durch sie nur "angeschlossene", nicht auch "anschließbare" Außenbereichsgrundstücke erfaßt würden, sei allerdings angemerkt, daß sich der Senat dem im Rahmen eines anderen Verfahrens, in dem eine gleichlautende Satzungsbestimmung zu beurteilen war, nicht hat anschließen können (vgl. Senatsbeschluß vom 21.03.1997 - 5 TG 4493/96 - zum Satzungsrecht der Stadt Frankenau). Das Verwaltungsgericht selbst hat in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 16. Oktober 1996 an dieser Begründung für seine Aussetzungsentscheidung nicht mehr festgehalten. Aus anderen Gründen als das Verwaltungsgericht gelangt aber auch der Senat zu dem Ergebnis, daß sich die streitige Heranziehung nicht - wie bereits bei Vorausleistungen erforderlich - auf eine wirksame Satzungsgrundlage stützen läßt. Die Erhebung von Anschlußbeiträgen für eine dem Grunde nach beitragsfähige Leitungsbaumaßnahme setzt nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Hessen (KAG) Satzungsrecht mit einer Beitragssatzregelung voraus, die eine vorteilsgerechte Abrechnung gerade dieses Bauvorhabens ermöglicht. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Was die Bestimmung des hier maßgeblichen Leitungsbauvorhabens angeht, so folgt der Senat der Auffassung der Antragsgegnerin, daß durch eine Zusammenfassung der ursprünglich entwickelten Einzelplanungen für die Kernstadt und den Stadtteil sowie die anderen Stadtteile ein umfassendes - stadtteilübergreifendes - Bauprogramm für den gesamten Einzugsbereich der Abwasserreinigungsanlage entstanden ist. Das die genannten Stadtteile überspannende "Gesamtkonzept" wurde, wie die Antragsgegnerin in einem - als Zulassungsverfahren mit dem Aktenzeichen 5 TZ 3523/97 jetzt beim Senat anhängigen - Parallelverfahren vorgetragen hat, bereits in den frühen 80er-Jahren "geboren". Durch Beschlußfassungen u. a. zur vorzunehmenden Beitragssatzkalkulation hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin dieses Gesamtkonzept in der Folgezeit bestätigt. Die Zusammenfassung der Einzelplanungen entspricht im übrigen auch dem funktionellen Zusammenhang der auf die einzelnen Stadtteile bezogenen Leitungsarbeiten des streitigen Vorhabens. Die Annahme eines stadtteilübergreifenden komplexen Bauprogramms hat zur Folge, daß hinsichtlich der Beitragstatbestände und der daraus resultierenden Vorteile stadtteilbezogen unterschieden werden muß. Für die an die Kläranlage bereits angeschlossen gewesenen Stadtteile führen die Arbeiten am jeweiligen Leitungsnetz und an den zugehörigen abwassertechnischen Bauwerken zu einer Erneuerung der hier bestehenden Vollkanalisation. Der Vorteil für die dortigen Anlieger besteht darin, daß durch Anpassung der Leitungssysteme an den gestiegenen Abwasseranfall die weitere Nutzung der Vollkanalisation gesichert und verbessert wird. Anders sieht es bei den Stadtteilen aus. Diese beiden Stadtteile verfügten bislang nur über eine Teilkanalisation mit entsprechend eingeschränkter Abwasserabnahme und sind erst durch die im bisherigen Planungsvollzug getroffenen baulichen Maßnahmen - beim Stadtteil Verlegung einer Pumpendruckleitung zur Kernstadt, um die Abwässer durch das Kernstadtnetz hindurch zur Kläranlage ableiten zu können, beim Stadtteil Verlegung eines Sammlers zum bestehenden Sammler im tal - an die Kläranlage angeschlossen worden. Der für die Anlieger dieser Stadtteile vermittelte Vorteil besteht also weitergehend in der erstmaligen Verschaffung einer Vollkanalisation, die es erlaubt, sämtliche Abwässer unvorbehandelt dem Abwassernetz zuzuführen. Dieser durch das Hinzukommen einer Funktion gekennzeichnete Vorteil ist in seiner Wertigkeit höher einzuschätzen als der Sicherungs- und Verbesserungsvorteil, den die Anlieger in den anderen Stadtteilen erhalten. Die Vermittlung unterschiedlich hoher Vorteile für verschiedene Anliegergruppen erfordert eine vorteilsgerecht differenzierende Beitragssatzregelung, denn nach § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG sind die Beiträge "nach den Vorteilen zu bemessen". Der Senat ist, bezogen auf den Fall einer Entwässerungseinrichtung, die in einem Ortsteil als Voll-, in einem anderen Ortsteil als Teilkanalisation ausgebildet ist, schon in seiner bisherigen Rechtsprechung von der Notwendigkeit einer Differenzierung ausgegangen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 23.05.1978 - V TH 7/78 - KStZ 1978, 197 = HSGZ 1979, 385). Nichts anderes kann für die vorliegende Konstellation gelten, bei der die unterschiedliche Vorteilslage die Folge eines stadtteilübergreifenden Erweiterungs- und Erneuerungsvorhabens ist, welches für einzelne Stadtteile zur Verschaffung der Vollkanalisation, für andere wiederum zu einer Erneuerung der hier schon bestehenden Vollkanalisation führt. Bei der Frage, welche Beitragssätze bei vorteilsgerechter Differenzierung angemessen sind, steht der Gemeinde ein Bewertungsermessen zu. Ein rechtlich unbedenkliches Verfahren stellt im allgemeinen die Anknüpfung an die unterschiedliche Aufwendigkeit der die jeweilige Vorteilsvermittlung ermöglichenden Arbeiten unter Bildung und Zuordnung entsprechender Aufwandsmassen dar. Eine mit Blick auf das streitige Bauvorhaben vorteilsgerecht differenzierende Beitragssatzregelung weist das Satzungsrecht der Antragsgegnerin nicht auf. § 10 EWS sieht in seinem Absatz 2 als "Beitrag für die Sammelleitungen" folgende Beitragssätze vor: 6, -- DM je Quadratmeter Grundstücks- und Geschoßfläche für "Schaffung", 9, 70 DM je Quadratmeter Grundstücks- und 9, 01 DM je Quadratmeter Geschoßfläche für "Erweiterung" sowie wiederum 6, -- DM je Quadratmeter Grundstücks- und Geschoßfläche für "Erneuerung". In § 10 Abs. 3 EWS sind dann als "Beitrag für die öffentliche Behandlungsanlage" Beitragssätze von jeweils 1, -- DM je Quadratmeter Grundstücks- und Geschoßfläche für Schaffung, Erweiterung und Erneuerung ausgewiesen. Soweit nach dieser Regelung beim Netzbeitrag für die "Erweiterung" eine höhere Belastung als für Schaffung und Erneuerung anfällt, ist damit, wie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. April 1997 auf eine Anfrage des Berichterstatters im Beschwerdeverfahren erläutert hat, die durch Ausdehnung des Leitungsnetzes bewirkte "räumliche Erweiterung" gemeint, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats als erstmalige Verschaffung der Anschlußmöglichkeit für weitere Grundstücke in Wahrheit dem Beitragstatbestand der "Schaffung" im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG zuzuordnen ist (vgl. Urteile vom 02.11.1995 - 5 UE 758/93 - HSGZ 1996, 171, 173 = NVwZ-RR 1997, 187, 188, und vom 05.12.1996 - 5 UE 3363/94 -). Die Antragsgegnerin hat demgemäß - wie gleichfalls dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. April 1997 zu entnehmen ist - die Kalkulation des für diesen Tatbestand festgelegten Beitragssatzes von 9,70 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche und 9,01 DM je Quadratmeter Geschoßfläche auf eine Berechnung gestützt, die an die leitungsmäßige Erschließung eines Neubaugebiets, nämlich des Baugebiets im Bereich des Bebauungsplans 16, anknüpft. Ob diese Berechnung als repräsentative "Baugebietskalkulation" zur Ermittlung des nach dem Prinzip der Globalberechnung für das gesamte Gemeindegebiet notwendigerweise einheitlichen Schaffungsbeitragssatzes für hinzukommende Grundstücke anerkannt werden könnte, mag dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich bei dem so ermittelten Beitragssatz nicht um einem Beitragssatz, der sich auf den Beitragstatbestand der funktionellen Erweiterung, wie sie mit dem Ausbau einer Teilkanalisation zur Vollkanalisation verbunden ist, beziehen läßt. Damit kann sich aus diesem Beitragssatz auch nicht die erforderliche Differenzierung ergeben, deren es zur vorteilsgerechten Belastung der beiden unterschiedlich bevorteilten Anliegergruppen im vorliegenden Abrechnungsfall bedarf. Das Fehlen dieser Differenzierung im Satzungsrecht der Antragsgegnerin läßt sich nicht etwa mit der Überlegung rechtfertigen, es gehe im vorliegenden Fall lediglich um die Erhebung von Vorausleistungen auf den Teilbeitrag für die öffentlichen Abwasserleitungen ("Netzbeitrag"), und die stärkere Belastung der Anlieger in den Stadtteilen werde allein durch eine zusätzliche Erhebung des Kläranlagenbeitrags aus Anlaß des Anschlusses dieser Stadtteile an die zentrale Kläranlage erreicht. Auf welche Teilbeiträge im Falle der Abrechnung nach Teilbeitragssätzen eine wegen unterschiedlicher Vorteilsvermittlung gebotene Differenzierung zu erstrecken ist, hängt von der Art der die unterschiedlichen Vorteile vermittelnden Arbeiten und damit vom jeweiligen Bauprogramm ab. Nach diesen Kriterien bedarf es für die vorteilsgerechte Abrechnung des vorliegenden Bauvorhabens einer Differenzierung bereits beim Netzbeitrag. Die Herstellung der Vollkanalisation für wirkt sich in mehrfacher Weise auf den Umfang der am Einrichtungsteil Abwassersammelleitungen (Abwassernetz) vorzunehmenden Arbeiten aus. So ist - als Folge der Umstellung auf Vollkanalisation - der Umfang des Leitungsaustauschs in diesen Stadtteilen deutlich höher als in den anderen Stadtteilen. Er beläuft sich nach einer Aufstellung vom 19. Juni 1997, die die Antragsgegnerin im Parallelverfahren VG Kassel 6 G 4314/96 (= Hess. VGH 5 TZ 3523/97) vorgelegt hat, auf 100 %, was einer vollständigen Ersetzung des bisherigen Leitungsbestandes entspricht. Demgegenüber sind in der Kernstadt und in nur 57,83 %, in 82,45 % und in 16,13 % des jeweils vorhandenen Leitungsbestandes zu ersetzen. Es kommt hinzu, daß die Herstellung der Vollkanalisation für die Stadtteile und ein Vorgang ist, der zur Notwendigkeit der Höherdimensionierung auch anderer Stadtteilnetze, die für den Abwassertransport zur Kläranlage in Anspruch genommen werden, beiträgt, damit Leitungsarbeiten auch in diesen Stadtteilen bedingt. Als netzbezogene Arbeiten aus Anlaß der Umstellung auf Vollkanalisation in und dürften überdies auch die Verlegung der den Anschluß an die Kläranlage ermöglichenden Verbindungssammler - also der von zur Kernstadt führenden Pumpendruckleitung und des Anschlußsammlers für den Anschluß von an den Sammler im - anzusehen sein. Soweit in § 2 EWS die "Verbindungsleitungen vom Netz" dem Einrichtungsteil "Behandlungsanlagen" zugeordnet werden, sind damit - insoweit bedarf die auf die abrechnungsfähigen Kosten und den Erneuerungsumfang beim Netz bezogene Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 7. März 1997 der Richtigstellung - wohl nur die Verbindungsleitungen gemeint, die den Netzbereich auf dem Weg zur Kläranlage endgültig verlassen, nicht also die zwischen einzelnen Ortsteilen verlaufenden Verbindungsleitungen, die noch innerhalb des "Gesamtnetzes" verbleiben. Die Pumpendruckleitung von zur Kernstadt und der für erstellte Anschlußsammler stellen Verbindungsleitungen innerhalb des Netzbereichs dar und wären nach diesem Begriffsverständnis noch dem Einrichtungsteil "Sammelleitungen" im Sinne des § 2 EWS zuzuordnen. Da die Antragsgegnerin aus den genannten Gründen über Satzungsrecht, welches die vorteilsgerechte Abrechnung der streitbefangenen Leitungsbaumaßnahme ermöglicht, nicht verfügt, bestehen wegen Fehlens der erforderlichen Satzungsgrundlage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung zu Vorausleistungen. Im Ergebnis ist daher die Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts berechtigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist folglich zurückzuweisen. Ob und inwieweit nach einer Änderung des Satzungsrechts die erneute Erhebung von Vorausleistungen oder auch die endgültige Abrechnung des Bauvorhabens nach dessen endgültiger Fertigstellung in Betracht kommt, bleibt der rechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin überlassen. Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO sind der Antragsgegnerin die Kosten des für sie erfolglosen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 14 (analog), 13 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.