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Urteil

2 K 3083/17.GI.A

VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2019:0515.2K3083.17.GI.A.00
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Leitsätze
1. Im Falle von Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. 2. Auch für die nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG notwendige Feststellung von Abschiebungsverboten bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Maßstab des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG heranzuziehen, eine Überprüfung unabhängig von diesem Maßstab ist systemwidrig und würde einer teilweisen Aufhebung der Bestandskraft abgeschlossener Asylverfahren gleichkommen. 3. Die Lebensverhältnisse in den Palästinensischen Autonomiegebieten sind trotz der dort herrschenden Defizite nicht allgemein als Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG anzusehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle von Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. 2. Auch für die nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG notwendige Feststellung von Abschiebungsverboten bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Maßstab des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG heranzuziehen, eine Überprüfung unabhängig von diesem Maßstab ist systemwidrig und würde einer teilweisen Aufhebung der Bestandskraft abgeschlossener Asylverfahren gleichkommen. 3. Die Lebensverhältnisse in den Palästinensischen Autonomiegebieten sind trotz der dort herrschenden Defizite nicht allgemein als Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG anzusehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch die Berichterstatterin entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beklagte hat mit ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung hierzu erklärt. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 19.11.2018 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags ist die Klage nur als Anfechtungsklage statthaft, weil die Beklagte vorliegend eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffen hat. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folgeanträgen, die als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16, ZAR 2017, 236 Rn 17 ff.). Das Anfechtungsbegehren ist in dem Verpflichtungsantrag enthalten. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags ist die Verpflichtungsklage hingegen die statthafte Klageart. Anders als hinsichtlich des Folgeantrags nach § 71 AsylG - der lediglich den Asylantrag und somit lediglich die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Zuerkennung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff, 4 AsylG umfasst (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) - ist hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in der Hauptsache weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16, zit. nach juris Rn 20 a.E.). Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Der Bescheid vom 06.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das hilfsweise begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt, weil dessen früherer Asylantrag (Bundesamt-Az.: …..) bereits unanfechtbar abgelehnt wurde und die Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder – wie hier – unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich – nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat. Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der Kläger hat keine Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG schlüssig vorgetragen. Die dem Bescheid vom 14.03.2014 zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage hat sich nicht nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Eine Bedrohung durch die Hamas wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren vorgetragen. Insbesondere wurden bereits damals Vorladungen von der Palästinensischen Autonomiebehörde vorgelegt (Bl. 332 BA zu Az.: …..). Die „Ladungen“ vom 18.03.2017, vom 19.09.2017 und vom 10.01.2019 erfolgten zwar zeitlich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens, aber es handelt sich hierbei um Schreiben, die zum Beweis für eine Bedrohung durch die Hamas vorgelegt wurde und demnach keine neue Tatsache im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen. Der Kläger hat auch – insbesondere mit den Ladungen vom 18.03.2017, vom 19.09.2017 und vom 10.01.2019 – keine neuen Beweismittel vorgelegt, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Der Folgeantragsteller muss hierfür schlüssig darlegen, dass die neuen Beweismitteln geeignet sind, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen (Kluth/Heusch/Dickten BeckOK, 21. Edition Stand: 01.02.2019, § 71 AsylG Rn 14; BVerwG, Urt. v. 21.04.1982, Az.: 8 C 75/80, juris). Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) stellte bereits im Vorverfahren fest, dass selbst bei Vorliegen einer glaubhaften Bedrohung durch die Hamas, welche durch die Ladungen bewiesen werden soll, der Aufenthalt in dem von der Fatah kontrollierten Westjordanland dem Kläger zumutbar sei. Diese Begründung ist selbstständig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Bedrohung durch die Hamas. Eine für den Kläger günstigere Entscheidung durch die vorgelegten Ladungen ist demnach nicht schlüssig dargelegt. Auch Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Weiterhin besteht nach Würdigung des Vorbringens des Klägers kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG. Auch für die nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG notwendige Feststellung von Abschiebungsverboten ist der Maßstab des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG heranzuziehen. Eine Überprüfung unabhängig von diesem Maßstab – wie sie ein Teil der Rechtsprechung mit Hinweis auf den Wortlaut des § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG fordert (OVG Sachsen, Urt. v. 21.06.2017, Az.: 5 A 109/15.A, zit. nach juris Rn 26 u.a. mit Verweis auf: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16, zit. nach juris Rn 18, 20 (hier ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage der statthaften Klageart) und mit Verweis auf: BVerwG, Beschl. v. 03.04.2017, Az.: 1 C 9/16, zit. nach juris Rn 10 (hier bei Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AsylG); VG Magdeburg, Urt. v. 30.11.2017, Az.: 3 A 184/17, zit. nach juris Rn 20; VG München, Beschl. v. 08.05.2017, Az.: M 2 E 17.37375, BeckRS 2017, 116939 Rn 16; Kluth/Heusch BeckOK Ausländerrecht, 21. Edition, Stand: 01.02.2019, § 31 AsylG Rn 14 m.w.N., 21) – ist systemwidrig. Sie würde einer teilweisen Aufhebung der Bestandskraft rechtskräftig abgeschlossener Asylverfahren gleichkommen. Eine derartige Gesetzesauslegung ist nicht mit dem gesetzgeberischen Ziel vereinbar, eine faktische Aufenthaltsverfestigung durch das Stellen immer neuer Asylanträge zu verhindern. Der Wortlaut des § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG trifft schließlich keine Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen (d.h. nach welchem Prüfungsmaßstab) die Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG zu erfolgen hat (so auch: VG Sigmaringen, Urt. v. 10.03.2017, A 3 K 3493/15, zit. nach juris Rn 40; VG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2019, Az.: 29 L 257/19.A, zit. nach juris Rn 16; Kluth/Heusch/Dickten BeckOK Ausländerrecht, 21. Edition Stand: 01.02.2019, § 71 Rn 28). Wie bereits dargelegt, hat der Kläger keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG schlüssig vorgetragen. Dem Kläger steht zudem kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1 VwVfG zu. Das Bundesamt handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn es ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid im Asylverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen des Bundesamts. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung gebieten, das Ermessen der Behörde also zugunsten des Betroffenen verdichten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 – 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbaren Bedeutung und Gewicht sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, Az.: 1 C 26/08, zit. nach juris Rn 20). Derartige Gründe sind vom Kläger weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Allein die sich aktuell weiter zuspitzende Lage zwischen Israel und dem Gaza-Streifen (Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts, Stand 02.05.2019, Auszüge Bl. 246 f. der Akte) führt nicht zu einem solchen Grund, weil auch dies jedenfalls an dem für den Kläger zumutbaren Aufenthalt in dem von der Fatah kontrollierten Westjordanland nichts zu ändern vermag. Selbst wenn man aber mit dem aufgezeigten Teil der Rechtsprechung die Auffassung vertreten würde, dass das Bundesamt gleichwohl nach § 24 Abs. 2 AsylG zu der Prüfung von nationalen Abschiebeverboten unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG verpflichtet wäre, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf entsprechende Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG. Zunächst sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG für das Gericht nicht erkennbar. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nur dann nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK – BGBl. 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein Menschenrecht des Klägers im Sinne der EMRK verletzt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Aus der EMRK – insbesondere auch aus Art. 3 EMRK – ergibt sich kein Anspruch auf medizinische Versorgung oder einen sozialen Standard. Die EMRK bietet im Regelfall keinen Schutz vor Armut, Krankheit, Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit oder vor anderen sozialen Notlagen (siehe Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, dort Kom. zu § 1 AsylbLG, Rn 53 m.w.N., EuGH, Urt. v. 19.03.2019, Az.: C-163/17, juris). Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht für den Kläger nicht. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden allein bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen (vgl. BVwerG, Urt. v. 24.06.2008, Az.: 10 C 43.07, zit. nach juris Rn 36; BVerwG, Urt. v. 17.10.1996, Az.: 9 C 9.95, zit. nach juris Rn 12). Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG), dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (Hess. VGH, Beschl. v. 30.01.2018, Az.: 8 A 1290/15.Z.A). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (BVerwG, Urt. v. 29.06.2010, Az.: 10 C 10.09, zit. nach juris Rn 15). Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Antragstellers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Die Lebensverhältnisse in den Palästinensischen Autonomiegebieten sind trotz der dort herrschenden Defizite nach Kenntnis des Gerichts und den vorliegenden Erkenntnisquellen (United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2018, Stand: 13.03.2019, Israel, Golan Heights, West Bank, and Gaza; Human Rights Watch, Two Authorities, One Way, Zero Dissent, Arbitrary Arrest and Torture Under The Palestinian Authority and Hamas, Oktober 2018; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – Gaza, Gesamtaktualisierung am 12.09.2018; United Nations, Gaza – ten years later, Juli 2017) nicht allgemein als derartige extreme Gefahrenlage anzusehen. Im Gaza-Streifen hat sich die wirtschaftliche Situation in den letzten zehn Jahren kaum verbessert. Zugang zu Trinkwasser, Elektrizität und zum Gesundheitswesen besteht nur sehr eingeschränkt, bedingt durch den Konflikt mit und die Restriktionen durch Israel (vgl. United Nations, Gaza – ten years later, Juli 2017). Die Situation wird aktuell durch Auseinandersetzungen mit Israel weiter verschärft (Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts, Stand 02.05.2019, Auszüge Bl. 246 f. der Akte). Das bestätigte auch der Kläger in seiner informatorischen Anhörung. Auf der anderen Seite gab der Kläger aber auch an, in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie im Gaza-Streifen zu stehen. Er könne sie über Facebook und WhatsApp kontaktieren und erreiche sie immer, wenn sie Strom hätten. Politische Gegner der Hamas werden im Gaza-Streifen teilweise entführt, geschlagen oder getötet (United Nations, Gaza – ten years later, Juli 2017, S. 25; Human Rights Watch, Two Authorities, One Way, Zero Dissent, Arbitrary Arrest and Torture Under The Palestinian Authority and Hamas, Oktober 2018 S. 1 ff.). Einer Rückkehr des Klägers in den Gazastreifen steht keine gegen ihn gerichtete Bedrohung durch Hamas entgegen. Der Kläger wird nach seinen Angaben von den Hamas gesucht und soll als vermeintlicher Spion getötet werden. Der Vortrag des Klägers ist insoweit unglaubhaft. Der Kläger behauptet auf der einen Seite, die Hamas würden immer bei seinen Eltern und Geschwistern nachfragen, ob er durch den Tunnel zwischen Ägypten und Gaza zurückgekommen sei. Ansonsten gibt er aber an, dass seine Familie keine Probleme mit den Hamas habe. Er sagte wörtlich in der mündlichen Verhandlung „Wir haben keine Probleme mit Hamas.“ Der Tunnel zwischen Ägypten und dem Gazastreifen ist seit 2013 gesprengt (United Nations, Gaza – ten years later, Juli 2017, S. 5). Sollten die Hamas eine Rückkehr des Klägers vermuten, müssten sie annehmen, dass seine Familie ihn versteckt und es ist nicht nachvollziehbar, wieso seine Familie dann aktuell keine Probleme mit der Hamas haben soll. Der Kläger ist ansonsten ein gesunder und erwerbsfähiger junger Mann. Er hat eine sehr große Familie im Gazastreifen und Familienangehörige im Westjordanland. Zu seinem Onkel im Westjordanland hatte der Kläger nach eigenen Angaben zuletzt 2014 und 2015 Kontakt. Er organisierte ihm damals einen neuen Reisepass. Auch wenn aktuell kein Kontakt bestehen sollte, ist davon auszugehen, dass der Kläger familiär von seinem Onkel unterstützt werden würde. So hat ihm dieser auch 2014 einen neuen Reisepass organisiert. Der Kläger kann ohne Existenzgefährdung zumutbar in beide palästinensische Autonomiegebiete zurückkehren. Schließlich bestehen auch gegen die Abschiebungsandrohung in die palästinensischen Autonomiegebiete und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots keine rechtlichen Bedenken. Dem steht nicht entgegen, dass in der Abschiebungsandrohung als Zielstaat die palästinensischen Autonomiegebiete benannt sind. Eine eventuell fehlerhafte Zielstaatsbezeichnung verletzt den Kläger jedenfalls nicht in eigenen Rechten, da es sich bei § 59 Abs. 2 AufenthG nur um eine Ordnungsvorschrift handelt; allein die Rechtswidrigkeit der gebotenen Zielstaatsbezeichnung macht die Abschiebungsandrohung nicht rechtswidrig. Dies wurde im Rahmen des vorhergehenden Antragsverfahrens bereits im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2015 (Az.: 5 A 674/15.Z.A) so gesehen und gilt nach wie vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht im Übrigen den zutreffenden Ausführungen und der Begründung des Bundesamtes in seinem mit der Klage angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger begehrt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und in dessen Rahmen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung von subsidiärem Schutz und begehrt äußerst hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Der Kläger ist am 13.05.1982 in Khan Younis (Israel) geboren und staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen mit arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ der Kläger den Gaza-Streifen im April 2009 und reiste über Ägypten und die Türkei nach Zypern, wo er sich als dort subsidiär Schutzberechtigter fast drei Jahre aufhielt. Ende 2012 reiste er weiter nach Schweden für vier Monate, nach Österreich für drei Monate, erneut für drei Monate nach Zypern, wurde am 09.10.2013 nach Rücknahme seines Asylantrags in Zypern nach Amman (Jordanien) ausgeflogen und hielt sich schließlich etwa fünf Monate in Algerien auf, bevor er am 20.02.2014 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Er stellte hier am 12.03.2014 einen Asylantrag. Wegen der Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung am 12.03.2014 gegenüber der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am Flughaften Frankfurt (Main). Hier trug er im Wesentlichen vor, er habe Probleme mit den Hamas gehabt, weil er in der Jugendorganisation der Al Fatah Mitglied war. Die Hamas hätten den Jugendlichen verboten zu arbeiten und hätten den Kläger im Zeitraum 2007 bis Februar 2009 „fast täglich“ festgenommen und geschlagen. Er sei zuletzt mit dem Tod bedroht worden. Sein Onkel und sein Bruder würden für die Regierung arbeiten. Sein Bruder sei bereits 2008 geflohen und in Österreich anerkannter Asylbewerber. Sein Onkel hätte hingegen keine Probleme mit den Hamas gehabt, da er in Ramallah – Westjordanland wohnte. Mit Bescheid vom 14.03.2014 (Bundesamt-Az.: …..) – dem Kläger zugestellt am 17.03.2014 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Nr. 2) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) als offensichtlich unbegründet ab und erkannte den subsidiären Schutz nicht zu. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG (Nr. 4) nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete für den Fall der Einreise zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf (Nr. 5). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) (Az.: 1 K 883/14.F.A) wurde mit Urteil vom 05.03.2015 abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2015 abgelehnt. Am 27.05.2016 stellte der Kläger bei der Außenstelle der Beklagten in C-Stadt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der Kläger begründete den Folgeantrag damit, dass er im Heimatland seine Tötung fürchte. Er habe Anfang 2016 eine Vorladung der Hamas erhalten. Außerdem hätten Hamas-Vertreter unangemeldet die Familie des Klägers in seinem Heimatland besucht und sich nach ihm erkundigt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die schriftlichen Begründungen des Klägervertreters mit Schreiben vom 04.05.2016 Bezug genommen. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 06.04.2017 – am 06.04.2017 als Einschreiben zur Post gegeben – lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1). Gleichzeitig lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 14.03.2014 (Az.: …..) bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG ab (Nr. 2) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Der Kläger hat am 08.04.2017 Klage erhoben. Gleichzeitig stellte er einen Eilantrag, der mit Beschluss vom 25.10.2017 abgelehnt wurde (Az.: 2 L 3080/17.GI.A). Zur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf die von ihm gemachten Angaben bei der Folgeantragstellung. Darüber hinaus legte er Ladungen des Staates Palästina bzw. der palästinensischen Autonomiebehörde für den 07.04.2009, 02.03.2016, 20.03.2017, 21.09.2017 und 10.01.2019 vor. Außerdem trägt er vor, dass seine Ehefrau C (geboren am 28.01.1992) und das gemeinsame Kind D (geboren am 30.08.2018) in Deutschland seien. Die Frau verfüge über eine Duldung. Der Kläger hat Frau C ausweislich der vorgelegten Heiratsurkunde am 16.09.2015 in Khan Younis geheiratet. Beide wurden dabei vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Schriftsätze des Klägervertreters vom 08.04.2017, 25.01.2018, 14.02.2018, 27.03.2019, 25.04.2019 und vom 02.05.2019 nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 informatorisch angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift von diesem Tage verwiesen. Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die in das Verfahren eingeführten schriftlichen Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.