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Urteil

2 K 4407/20.GI

VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2025:0630.2K4407.20.GI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die Heranziehung zu einem einmaligen Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der gemeindlichen Verkehrsanlage „Z.-straße“ (Flur xx, Flurstück xxx/x tlw., Flur xx, Flurstück xxx/x, Flur xx, Flurstück xxx/xx und Flur xx, Flurstück xxx/xx tlw.) vom 31. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zunächst führt die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte trotz teilweise bestehender Defizite nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Die Vorlagepflicht vollständiger Behördenakten ergibt sich aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte wird den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung und -vorlage nicht vollständig gerecht. So wurde lediglich die Verfahrensakte der Klägerin vorgelegt. Die von Amts wegen vorzunehmende Vorlage auch der das Abrechnungsgebiet betreffenden Verteilungsakte(n) ist jedoch nicht erfolgt. Obgleich im Einzelfall auf Grund von Verstößen der Behörde gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung eine Umkehr der Beweislast eintreten kann, insbesondere wenn eine weitere Sachverhaltsaufklärung dadurch erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, führt die vorliegende Verletzung der auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung obliegenden Pflicht zur Führung und Vorlage vollständiger und ordnungsgemäßer Akten (dazu BVerfG, B. v. 06.06.1983 - 2 BvR 244, 310/83 -, NJW 1983, 2135; OVG Greifswald, B. v. 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, NVwZ 2002, 104 m.w.N.; VGH Mannheim, U. v. 13.06.1995 - 9 S 2091/94 -, NVwZ-RR 1996; VG Lüneburg, B. v. 08.08.1996 - B 9/96 -, NVwZ 1997, 205; vgl. auch VG Gießen, B. v. 15.05.2023 - 2 L 260/23.GI -, BeckRS 2023, 13549; Trantas, Akteneinsicht und Geheimhaltung im VerwR, 1998, S. 445) nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten. Da die Klägerin der Verteilung des umlagefähigen Aufwands der Höhe nach nicht entgegengetreten ist und das Gericht auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Verteilung zu erkennen vermag, waren diese Bestandteile der Behördenakte im vorliegenden Verfahren jedoch entbehrlich, denn eine weitere Sachverhaltsaufklärung war nicht angezeigt. Die vorgelegte Behördenakte ist ungeachtet ihrer Unvollständigkeit jedenfalls geeignet, die behördliche Entscheidung der Beklagten zu tragen, und das Gericht ist zugleich imstande, diese im entscheidungserheblichen Umfang bzw. mit geringem Ermittlungsaufwand über öffentlich zugängliche Quellen nachzuvollziehen. Dabei ist zu Gunsten der Beklagten einerseits zu konstatieren, dass die unvollständig vorgelegte Behördenakte im Übrigen außerordentlich gut strukturiert ist und die Gedankengänge der Beklagten gut nachvollziehbar sind. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist zudem i.S.d. § 37 Abs. 1 HVwVfG hinreichend bestimmt und nach § 39 Abs. 1 HVwVfG hinreichend begründet. Andererseits wäre das Gericht für den Fall, dass es weitere Bestandteile der Behördenakte für die vorliegende Entscheidungsfindung für erforderlich gehalten hätte, verpflichtet gewesen, diese nachträglich bei der Beklagten anzufordern. Da aus den vorgenannten Gründen auf diese Aktenteile verzichtet werden konnte, hat das erkennende Gericht hierzu ausnahmsweise keine Veranlassung gesehen. Die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenbeitrag findet ihre Grundlage in § 11 KAG i.V.m. den Bestimmungen der StrBS. Nach § 11 KAG können Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Die Einzelheiten der Beitragserhebungen werden in der StrBS geregelt, an deren Rechtmäßigkeit das Gericht keine Zweifel hat. Soweit die Klägerin dahingehend einzig vorträgt, die StrBS sei nichtig, weil sie unter Missachtung der Rechtsprechung des VGH Kassel (Beschl. v. 2.8.2001 - 5 TG 3723/00 -, NVwZ-RR 2002, 872) an der ausgebauten Straße gelegene, wirtschaftlich nutzbare Außenbereichsgrundstücke nicht einbezogen habe, verkennt sie, dass der 5. Senat darin die Entscheidung, ob und inwieweit die Gemeinde wirtschaftlich nutzbare Außenbereichsgrundstücke im Verhältnis zu baulich genutzten Grundstücken an dem Aufwand für den Um- und/oder Ausbau der Straße beteiligt und eine entsprechende Verteilungsregelung schafft, in das Ermessen des kommunalen Satzungsgebers im Rahmen des ihm obliegenden normgeberischen Gestaltungsspielraums stellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte diesen Gestaltungsspielraum in unzulässiger Art und Weise verlassen hätte. Selbst für den hypothetischen Fall, hierin sei ein Fehler zu sehen, würde dies entgegen der klägerischen Auffassung zudem nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit der StrBS führen. Letztlich kann dies alles offenbleiben, da die Beklagte zutreffend vorgebracht hat, dass der beitragsrechtlichen Inanspruchnahme des vorliegend allein in Betracht kommenden und von der Klägerin auch allein geltend gemachten Außenbereichsgrundstücks am nordöstlichen Ende der Um- und Ausbaustrecke (Flur xx, Flurstück xx/x) die fehlende tatsächliche Nutzungsmöglichkeit der Verkehrsanlage „Z.-straße“ entgegen steht, die Verkehrsanlage diesem Grundstück mithin einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 4 KAG nicht vermittelt. Zur Vermittlung dieses Sondervorteils ausreichend ist, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der um- und ausgebauten Straße besteht, auf die tatsächliche Inanspruchnahme durch den Grundstückseigentümer kommt es nicht an (VGH Kassel, B. v. 10.08.2006 - 5 TG 1239/06 -, BeckRS 2006, 25251; VGH München, U. v. 29.11.2018 - 6 B 18.251 -, BeckRS 2018, 35691; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 35 Rn. 1 ff. m.w.N.). Der Beitragserhebung unter den genannten Voraussetzungen stehen etwa erhebliche und unüberwindbare natürlich gewachsene Barrieren entgegen (vgl. u.a. VGH München, U. v. 29.11.2018 - 6 B 18.251 -, BeckRS 2018, 35691, wonach eine Böschung mit einem Neigungswinkel von 33 Grad und einem Höhenunterschied von bis zu 6 m kein tatsächliches Hindernis darstelle, weil dieses mit einer Treppe überwunden werden könne). Dabei genügt der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 angeführte Graben zur Überzeugung des Gerichts jedoch für sich genommen nicht, denn dieser bewirkt einen überschaubaren Höhenunterschied zwischen der Verkehrsanlage und dem in Rede stehenden Grundstück, wovon sich das Gericht im Rahmen der Ortsbegehung am 24. Juni 2025 persönlich überzeugen konnte (vgl. zu der Thematik auch Driehaus, 11. Aufl. 2022, § 35 Rn. 20, wonach ein vorgelagerter Graben den Sondervorteil nicht hindert, solange dieses tatsächliche Hindernis mit zumutbaren Mitteln etwa durch Anlegung eines Stegs überwunden werden kann). Im vorliegenden Fall führen jedoch die örtlichen Begebenheiten im Wege einer Gesamtschau dazu, dass die aus- und umgebaute Verkehrsfläche dem genannten Außenbereichsgrundstück einen beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil nicht vermittelt. Auf landwirtschaftlich nutzbaren Außenbereichsflächen wäre dies etwa mit der Nutzungsmöglichkeit durch Befahren mit Landwirtschaftsfahrzeugen gegeben (vgl. Driehaus, 11. Aufl. 2022, § 35 Rn. 54). Vorliegend kumuliert sich der von der Beklagten angeführte Graben jedoch mit dem Umstand, dass sich kurz hinter der Grundstücksgrenze unmittelbar vor der Verkehrsanlage der Strommast einer 380 kV-Freilandstromleitung (s. auch BPlan „U.-straße“) befindet, der eine Zufahrmöglichkeit auf das Grundstück versperrt. Dabei kommt hinzu, dass das Grundstück ausweislich eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster im Verlauf in nordöstlicher Richtung spitz zusammenläuft, weshalb das Gericht vor dem Hintergrund der aus der Ortsbegehung gewonnenen Erkenntnisse davon überzeugt ist, dass eine Nutzungsmöglichkeit über die streitgegenständliche Verkehrsanlage nicht gegeben ist, da ein Befahren mit Landwirtschaftsfahrzeugen von hier aus ausgeschlossen werden kann. Eine Verlegung des massiven Starkstrommasts lässt sich auch nicht wirtschaftlich zumutbar begründen, respektive eine Verlegung ist aus Sicht des Grundstückseigentümers ausgeschlossen (s. zur Duldungspflicht von Oberleitungen etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.1986 - 9 U 7/86 -, NJW-RR 1986, 1208). Dabei kann dahinstehen, ob der betroffene Grundstückseigentümer sich gegenüber dem Versorger vertraglich dazu verpflichtet hat, die Nutzung seines Grundstücks zu dulden, oder ob das Grundstück gegen seinen Willen – etwa im Wege der Enteignung – mit dem Starkstrommast bebaut worden ist. Solche Einrichtungen der Nah- und Fernversorgung, zu denen neben Starkstromleitungen etwa auch Gasversorgungsleitungen zählen, begründen für betroffene Grundstückseigentümer regelmäßig eine Duldungspflicht, da übergeordnete Belange den Privatinteressen vorgehen. Ein solcher Starkstrommast lässt sich auch nicht wirtschaftlich zumutbar versetzen, weil dadurch die gesamte Trassenführung angepasst werden müsste. Soweit die Klägerin darüber hinaus vorträgt, die von der Beklagten herangezogene StrBS sei zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung nicht mehr in Kraft und stattdessen von der wdkStrBS abgelöst gewesen, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Ausweislich des vorgelegten Satzungsrechts hat die wdkStrBS die vorherige StrBS mit Wirkung zum 1. Januar 2019 abgelöst (§ 22 wdkStrBS). Die seit dem 21. November 1991 geltende StrBS war mithin bis einschließlich 31. Dezember 2018 in Kraft. Da mit der endgültigen Fertigstellung der Um- und Ausbaumaßnahme und Zugang der letzten Unternehmerrechnung die sachliche Beitragspflicht entstanden ist und allein das Satzungsrecht zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich ist (§ 6 Abs. 2 StrBS; vgl. dazu etwa auch VGH Kassel, U. v. 14.5.2018 - 5 A 1580/17 -, BeckRS 2018, 46058; U. v. 10.6.2014 - 5 A 337/13 -, BeckRS 2014, 53724; Schaupp-Haag, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, Rn. 481 ff.; Brüning, in: Deutsches Kommunalrecht, § 18 Rn. 143 ff.), durfte die StrBS herangezogen werden. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen und von Klägerseite auch nicht wiederlegt fand der Um- und Ausbau der streitgegenständlichen Verkehrsanlage im Zeitraum zwischen 2015 und 2018 statt; die letzte Unternehmerrechnung ist am 6. Juni 2018 bei der Beklagten eingegangen. Maßgeblich ist mithin das zu diesem Stichtag geltende Satzungsrecht, welches unstreitig in der StrBS liegt. Davon ausgehend war die Beitragsforderung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 31. Juli 2020 auch nicht festsetzungsverjährt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG, § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die kommunale Abgabenforderung entstanden ist. Dabei ist ebenfalls auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der streitgegenständlichen Baumaßnahme abzustellen (§ 11 Abs. 9 Satz 1 HessKAG). Der Fertigstellungszeitpunkt für eine Baumaßnahme und damit der Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs liegt mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung nach Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten vor (VGH Kassel, U. v. 10.06.2014 - 5 A 337/13 -, BeckRS 2014, 53724). Dabei ist allein die Realisierung des zuvor aufgestellten Ausbauprogramms maßgebend, da der technische Abschluss der Ausbaumaßnahme eine der Voraussetzungen für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten ist, der wiederum von der vollständigen Erfüllung des für die Ausbaumaßnahme erstellten (technischen) Bauprogramms abhängt (OVG Weimar, B. v. 30.06.2003 - 4 EO 206/96 -, LKV 2004, 39; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage, § 37 Rn. 3a). Vorliegend begann die die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG, §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO) mithin mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2018 und endete zum 31. Dezember 2022. Unerheblich ist dabei auch, dass es sich bei den Grundstücken Flur xx, Flurstück xxx/x, xxx/x und xxx/x um mehrere Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinn handelt. Dabei ist die Frage, ob ein Grundstück i. S. eines Sondervorteils erschlossen ist, für jedes Grundstück gesondert zu betrachten. Hierbei ist grundsätzlich der Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) maßgebend (vgl. etwa BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4/13 -, NVwZ 2015, 528 m.w.N.; VGH Kassel, U. v. 31.03.1977 - V OE 18/76 -, KStZ 1977,181; VGH München, B. v. 03.07.2017 - 6 ZB 16.2272 -, BeckRS 2017, 117015; U. v. 27.01.1978 - 141 IV 66 -, KStZ 1978, 196; OVG Bremen, U. v. 01.12.1987 - 1 BA 6/87 -, BeckRS 1994, 15241; OVG Hamburg, U. v. 15.10.1986 - Bf VI 17/84 -, KStZ 1987, 57; OVG Lüneburg, U. v. 26.04.1989 - 9 L 7/89 -, NVwZ 1989, 1008; OVG Koblenz, U. v. 25.01.1983 - 6 A 2/82 -, HSGZ 1983, 301; VGH Mannheim, U. v. 03.05.1979 - II 321/79 -, KStZ 1979, 173; OVG Schleswig, U. v. 24.10.1996 - 2 L 108/96 -, BeckRS 1997, 20814; OVG Weimar, B. v. 27.11.2007 - 4 ZKO 27/07 -, BeckRS 2008, 34434; OVG Magdeburg, B. v. 13.05.2003 - 2 M 319/01 -, BeckRS 2003, 18340; zugleich stRspr. der hiesigen Kammer; zit. n. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 35 Rn. 6). Ausgehend vom Liegenschaftskataster der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation grenzen zwar die Flurstücke xxx/x und xxx/x unmittelbar an die Verkehrsanlage „Z.-straße“, bei dem Flurstück xxx/x handelt es sich um ein sog. sog. Hinterliegergrundstück. Bei Hinterliegergrundstücken hängt der Sondervorteil jedoch von den konkreten Umständen ab. Ist das Hinterliegergrundstück tatsächlich über das an die Erschließungsanlage angrenzende Anliegergrundstück an die Verkehrsanlage angeschlossen, ist der Sondervorteil fraglos gegeben. Ist dies – wie vorliegend ausweislich Apple Street View – hingegen nicht der Fall, reicht es aber aus, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im gleichen Eigentum stehen, weil dem identischen Eigentümer die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage problemlos zur Verfügung steht. In derartigen Fällen ist anstelle des rein formellen Grundstücksbegriffs auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen, wonach wegen der Eigentümeridentität die Grundstücke als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Der Eigentümer kann bei Vorliegen der übrigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen die Grundstücke nämlich insgesamt baulich nutzen, da die Erschließung des Hinterliegergrundstücks über das Anliegergrundstück als gesichert betrachtet wird (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4/13 -, NVwZ 2015, 528 m.w.N.; hierzu auch Schaupp-Haag, in: Christ/Oebbecke, HB Kommunalabgabenrecht, 2016, Rn. 568). Schließlich vermag das Gericht auch keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, die der Wirksamkeit des vorliegend maßgeblichen BPlans entgegenstehen. Das klägerische Vorbringen ist insoweit unsubstantiiert, es wurde insbesondere nicht belegt (etwa durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen). Das Gericht vermochte die von der Klägerin vorgetragenen angeblichen Mängel jedenfalls nicht anhand der eingesehenen Planunterlagen (vgl: G., zuletzt abgerufen am 20.6.2025) nachzuvollziehen. Der in Rede stehende BPlan ist vom hierfür zuständigen Regierungspräsidium als Raumordnungsbehörde zudem mit einem Genehmigungsvermerk versehen, und auch sonst sind keine Fehler ersichtlich, zumal der BPlan Jahrzehnten in Bestandskraft erwachsen ist. Das Gericht ist darüber hinaus nicht zu einer unaufgeforderten Fehlersuche verpflichtet. Nach alledem ist das für die Entscheidung maßgebliche Satzungsrecht nicht zu beanstanden und die streitgegenständliche Um- und Ausbaumaßnahme umlagefähig. Das Gericht hat dabei keine Zweifel an der abgerechneten Straßenbaumaßnahme. Im Straßenbeitragsrecht richtet sich der Umfang des abrechnungsfähigen Aufwands nach dem der jeweiligen Ausbaumaße zugrundeliegenden Bauprogramm, das abgeändert und gegebenenfalls auch erweitert werden kann (vgl. grundlegend Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 33 Rn. 4 ff.; VGH Kassel, B. v. 19.12.2014 - 5 A 1420/14.Z -, n.V.). Die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme und die Höhe des Aufwands sind zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Hinsichtlich des von der Klägerin bemängelten Artzuschlags bei der Heranziehung findet sich die Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 7 StrBS, da es sich bei dem Plangebiet planungsrechtlich um ein sog. Sondergebiet handelt. Nicht unerwähnt soll letztlich bleiben, dass die zwei Drittel-Vergünstigung nach § 12 Abs. 2 StrBS für Grundstücke, die durch mehrere gleichartige Verkehrsanlagen im beitragsrechtlichen Sinn erschlossen sind (§ 12 Abs. 1 StrBS), vorliegend nicht zum Tragen kommt (die klägerischen Grundstücke grenzen als sog. Eckgrundstücke zugleich an die „D.-straße“), da es sich bei dem Plangebiet planungsrechtlich um ein sog. Sondergebiet handelt (s. Festsetzungen des BPlans). Nach § 12 Abs. 2 StrBS sind Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Sondergebiete von der Vergünstigung ausgenommen. Derartige Ausnahmebestimmungen verstoßen insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wegen Nichtgewährung zwei Drittel-Vergünstigung. Zunächst einmal liegt es im Ermessen des Ortsgesetzgebers, in der Satzung eine Bestimmung aufzunehmen, durch welche die allgemeine Verteilungsregelung zugunsten der Eigentümer mehrfach erschlossener Grundstücke und dadurch zulasten der übrigen Beitragspflichtigen modifiziert wird (vgl. OVG Münster, U. v. 14.06.1994 - 15 A 1011/92 -, NVwZ-RR 1995, 52; andere Ansicht: OVG Schleswig, U. v. 08.11.1995 - 2 L 175/95 -, GemSH 1996, 295 u. U. v. 13.10.1999 - 2 L 116/97, GemSH 2000,43, wonach eine solche zwangsläufig zu Lasten der übrigen Grundstückseigentümer gehende Eckgrundstücksvergünstigung generelle nichtig sein soll, was das erkennende Gericht wegen der aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG folgenden weitgehenden Satzungshoheit indes für nicht überzeugend hält). Eine Verpflichtung zum Erlass einer solchen Bestimmung besteht dabei nicht (VGH München, B. v. 29.07.2016 - 6 B 16.599, BeckRS 2016, 50131). Entscheidet sich der Ortsgesetzgeber für eine solche Vergünstigungsregelung, rechtfertigt sich diese aus der Überlegung, dass mehrere Anbaustraßen von einem mehrfach erschlossenen Grundstück erfahrungsgemäß in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen werden, als dies von mehreren getrennten Grundstücken gleicher Anzahl der Fall ist, weshalb von einem verminderten Sondervorteil des mehrfach erschlossenen Grundstücks durch die jeweilige Erschließungsanlage ausgegangen werden kann. Im Umkehrschluss genügt für die Überbürdung des aus der Gewährung einer solchen Vergünstigung zugunsten mehrfach erschlossener Grundstücke resultierenden Einnahmeausfalls auf die nur einfach erschlossenen Grundstücke auch im Straßenbeitragsrecht als Rechtfertigungsgrund die Verschiebung der Vorteilsrelation, so dass unerheblich ist, dass die nur einfach erschlossenen Grundstücke keinen auch "absolut" höheren Vorteil erlangen (vgl. insg. VGH Kassel, B. v. 18.08.2005 - 5 TG 3747/04 -, n.V.; B. v. 06.05.2008 - 5 A 454/08 -, BeckRS 2008, 39225). Schließlich steht es dem Ortsgesetzgeber frei, die Vergünstigungsregelung im Rahmen seines Ermessens auf die Wohnbebauung zu beschränken und damit insbesondere (überwiegend) gewerblich und/oder industriell nutzbare Grundstücke auszunehmen (OVG Schleswig, U. v. 09.02.2017 - 2 LB 22/16 -, BeckRS 2017, 102340; OVG Weimar, B. v. 05.07.2016 - 4 EO 712/13 -, BeckRS 2016, 11570; OVG Lüneburg, U. v. 25.08.1992 - 9 A 142/80 -, GemSH 1983, 49). Auch sonst bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt vollumfänglich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.345,87 EUR festgesetzt. Gründe Das Gericht hat den Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerseite für sie ergebenden Bedeutung festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei war auf die festgesetzten und streitgegenständlichen Abfallentsorgungsgebühren die Widerspruchsgebühr i.H.v. 85,95 EUR aufzuaddieren, da diese immanent ebenfalls angefochten wird (vgl. VGH Kassel, B. v. 31.07.2018 - 5 E 1267/18 -, juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2019, 296; B. v. 15.02.2016 - 6 A 510/16 -, n.V.; VGH Mannheim, U. v. 20.09.2011 - 10 S 2850/10 -, juris Rn. 39). Die Widerspruchsgebühr war wegen der Abtrennungen dabei anteilig zu dritteln. Mit der endgültigen Festsetzung des Streitwertes wird die vorläufige Festsetzung des Streitwerts gegenstandslos. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem einmaligen Ausbaubeitrag für die grundhafte Erneuerung der Verkehrsanlage „Z.-straße“ (Flur xx, Flurstück xxx/x tlw., Flur xx, Flurstück xxx/x, Flur xx, Flurstück xxx/xx und Flur xx, Flurstück xxx/xx tlw.) in der Gemarkung C. der Stadt T.. Es handelt sich dabei um eine in der Baulast der Beklagten stehende Verkehrsanlage. Die Klägerin ist Eigentümerin der an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücke Flur xx, Flurstück xxx/x (1.082 qm), xxx/x (30 qm) und xxx/x (9 qm). Mit drei gesonderten Bescheiden vom 31. Juli 2020 wurde die Klägerin zu einem einmaligen Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der Verkehrsanlage i.H.v. 13.317,22 EUR (für das Grundstück Flur xx, Flurstück xxx/x), i.H.v. 371,75 EUR (für das Grundstück Flur xx, Flurstück xxx/x) und i.H.v. 109,34 EUR (für das Grundstück Flur xx, Flurstück xxx/x) herangezogen. Auf den weiteren Inhalt der Bescheide wird Bezug genommen. Gegen diese Heranziehungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten am 4. August 2020 Widerspruch ein, der – nach Verzicht auf Durchführung eines Anhörungsverfahrens – durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2020 zurückgewiesen wurde. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird verwiesen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin am 22. Dezember 2022 Klage erhoben. Das Gericht hat das Verfahren wegen der Grundstücke Flur xx, Flurstück xxx/x und xxx/x nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 17. Mai 2023 auf die Aktenzeichen 2 K 1196/23.GI und 2 K 1197/23.GI abgetrennt, die dem hiesigen Verfahren beigezogen sind. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beitragsfestsetzung fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Beklagte verfüge lediglich über eine Satzung zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge vom 8. Oktober 2018 (im Folgenden: wdkStrBS). Diese habe die vorherige Straßenbeitragssatzung vom 21. November 1991 (im Folgenden: StrBS) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ersetzt, weshalb diese zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung nicht mehr als Ermächtigungsgrundlage habe herangezogen werden dürfen. Nicht ausreichend sei, dass die StrBS zum Zeitpunkt der Fertigstellung der abgerechneten Maßnahme noch in Kraft gewesen sei. Eine Ermächtigungsgrundlage müsse nicht nur zum Zeitpunkt des Entstehens der abstrakten Beitragsschuld, sondern auch bei der konkreten Geltendmachung vorhanden sei. Die StrBS sei zudem auch nichtig gewesen, da sie unter Missachtung der Rechtsprechung des VGH Kassel (Beschl. v. 2.8.2001 - 5 TG 3723/00 -, NVwZ-RR 2002, 872) an der ausgebauten Straße gelegene, wirtschaftlich nutzbare Außenbereichsgrundstücke nicht einbezogen habe. Am nordöstlichen Ende des Um- und Ausbaus werde mindestens ein Außenbereichsgrundstück durch die Verkehrsanlage erschlossen. Auch deshalb könne die Beitragsfestsetzung nicht auf die Bestimmungen der StrBS gestützt werden. Darüber hinaus sei auch der maßgebliche Bebauungsplan „X.-straße + Q.-straße“ (im Folgenden: BPlan) nichtig. Der Satzungsbeschluss sei von der damals noch selbständigen Gemeinde W. gefasst worden, bevor die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt war. Er enthalte außerdem handschriftliche Änderungen etwa hinsichtlich der Grund- (im Folgenden: GRZ) und Geschossflächenzahl (im Folgenden: GFZ), die nicht Gegenstand eines Änderungsverfahrens gewesen seien. Hiernach handele es sich bei dem maßgeblichen Gebiet um einen unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 BauGB, weshalb der nach § 9 Abs. 7 StrBS angesetzte Artzuschlag nicht habe festgesetzt werden dürfen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid über die Heranziehung zu einmaligen Straßenbeiträgen für den Um- und Ausbau der gemeindlichen Verkehrsanlage „Z.-straße“ (Flur xx, Flurstück xxx/x tlw., Flur xx, Flurstück xxx/x, Flur xx, Flurstück xxx/xx und Flur xx, Flurstück xxx/xx tlw.) betreffend das Grundstück Flur xx, Flurstück xxx/x vom 31. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Die wdkStrBS sei erst mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ablösend an Stelle der StrBS getreten. Zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht sei daher auf die zu diesem Zeitpunkt noch geltende StrBS abzustellen gewesen. Dabei seien Außenbereichsgrundstücke vorliegend zutreffend außen vor geblieben, da durch die Um- und Ausbaumaßnahme lediglich Grundstücke im unbeplanten und beplanten Innenbereich betroffen seien. Das von der Klägerin angeführte Grundstück am nordöstlichen Ende der Verkehrsanlage werde durch einen Graben von dieser getrennt, der ein überfahren verhindere. Der BPlan führe selbst im hypothetischen Fall seiner Nichtigkeit nicht zu einem anderen Verteilungsmaßstab. Im Fall der hieraus folgenden Anwendung von Verteilvorschriften für unbeplante Innenbereiche wäre von derselben GRZ und GFZ auszugehen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2022 und die Beklagte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. Januar 2023 Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Das Gericht hat im Rahmen einer Ortsbegehung am 24. Juni 2025 das Abrechnungsgebiet in Augenschein genommen und Lichtbildaufnahmen gefertigt. Auf den Vermerk über die Ortsbegehung wird verwiesen. Das Gericht hat ferner die in Rede stehenden Bebauungspläne (im Folgenden: BPlan) von der Webseite der Beklagten und Auszüge aus der Liegenschaftskarte aus dem Geoportal des Landes Hessen heruntergeladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (1 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.