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Beschluss

4 EO 712/13

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0705.4EO712.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der Klärung der Frage, ob durch eine Verkehrsanlage eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt wird, ist nur in den Blick zu nehmen, ob die sich aus der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes abzuleitenden Erreichbarkeitsanforderungen lediglich ein Heranfahren und Betreten notwendig machen oder ein Herauffahren und Betreten notwendig machen oder ein Herauffahren erfordern. Auf besondere, sich aus der tatsächlichen konkreten Grundstücksnutzung ergebende Erreichbarkeitsanforderungen kommt es nicht an.(Rn.28) 2. Grenzt ein Betriebsgrundstück an drei ausgebaute und abgerechnete Verkehrsanlagen an, muss dieser Gesichtspunkt der Mehrfacherschließung nicht von Amts wegen auf der Erhebungsebene berücksichtigt werden. Ein möglicher Anspruch auf Billigkeitserlass nach § 15 Abs 1 Nr. 5a ThürKAG (juris: KAG TH 2005) i. V. m. § 227 AO (juris: AO 1977) ist in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.(Rn.29)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 134,23 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Klärung der Frage, ob durch eine Verkehrsanlage eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt wird, ist nur in den Blick zu nehmen, ob die sich aus der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes abzuleitenden Erreichbarkeitsanforderungen lediglich ein Heranfahren und Betreten notwendig machen oder ein Herauffahren und Betreten notwendig machen oder ein Herauffahren erfordern. Auf besondere, sich aus der tatsächlichen konkreten Grundstücksnutzung ergebende Erreichbarkeitsanforderungen kommt es nicht an.(Rn.28) 2. Grenzt ein Betriebsgrundstück an drei ausgebaute und abgerechnete Verkehrsanlagen an, muss dieser Gesichtspunkt der Mehrfacherschließung nicht von Amts wegen auf der Erhebungsebene berücksichtigt werden. Ein möglicher Anspruch auf Billigkeitserlass nach § 15 Abs 1 Nr. 5a ThürKAG (juris: KAG TH 2005) i. V. m. § 227 AO (juris: AO 1977) ist in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.(Rn.29) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 134,23 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera, soweit es ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Straßenausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin abgelehnt hat. Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen, das im Innenstadtbereich der Stadt B... (Antragsgegnerin) auf mehreren Grundstücken eine Brauerei betreibt. Zu diesem Betriebsgelände gehört auch ein 508 m² großes Grundstück, das mit den Flurstücken Nr. a und b im Grundbuch von B... auf Blatt 1502 unter der laufenden Nr. 20 eingetragen ist. Das Betriebsgelände wird durch die südlich angrenzende A-Straße erschlossen. Südwestlich grenzt die als Sackgasse verlaufende B-Straße an das Betriebsgrundstück an. Hier existiert eine Toreinfahrt, die der Notein- und - ausfahrt im Havarie- und Brandfall dient. Im Norden bzw. im Nord-Westen des Betriebsgrundstückes verläuft die C-Straße. Für den Ausbau der A-Straße wurde die Antragstellerin 2009 durch mehrere - bestandskräftige - Bescheide zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von insgesamt 70.777,57 € herangezogen. Für den Ausbau der C-Straße verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin Straßenausbaubeiträge in Höhe von insgesamt 113.213,84 €. Die Antragsgegnerin baute in den Jahren 2008 bis 2010 die B-Straße aus. Dafür zog sie die Antragstellerin durch Bescheid vom 6. März 2013 zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 548,64 € für das aus den Flurstücken Nr. a und b bestehende Grundstück heran. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 8. April 2013 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nach Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. April 2013 hat die Antragstellerin am 26. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Durch Beschluss vom 23. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches insoweit angeordnet, als ein den Betrag von 536,90 € übersteigender Ausbaubeitrag festgesetzt wurde. Im Übrigen hat es den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht wie folgt begründet: Die Kosten des Mischwasserkanals seien anteilig der Teileinrichtung Straßenentwässerung zuzurechnen. Der durch den Zweckverband auf Grundlage der nach § 23 Abs. 5 ThürStrG geschlossenen Vereinbarung in Höhe von 19.045,18 € in Rechnung gestellte Betrag sei jedoch nicht in vollem Umfang beitragsfähig. Die Kostenbeteiligung eines Trägers der Straßenbaulast decke auch die Kosten der laufenden Unterhaltung ab. Diese seien nicht beitragsfähig. Der Anteil, der auf die laufende Unterhaltung entfalle, werde für das Eilverfahren auf 25 % geschätzt. Im Hauptsacheverfahren habe jedoch eine ordnungsgemäße Kostenermittlung des Anteils der Straßenentwässerung zu erfolgen. Nach einem Abzug von 25 % sei ein Betrag von 14.283,88 € als beitragsfähiger Aufwand in Ansatz zu bringen. Dies führe letztendlich zu einer Reduzierung des auf die Antragstellerin entfallenden Beitrags auf 536,90 €. Im Übrigen sei der Beitragsbescheid nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Beitragsbescheid sei hinreichend bestimmt. Es sei nicht erforderlich, für jedes der beiden Flurstücke a und b einen eigenen Beitragsbescheid zu erlassen, da es sich dabei um ein beitragspflichtiges Buchgrundstück handele. Die Veröffentlichung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 5. März 2004 (SAB) sei nicht offenkundig unwirksam. Die Antragsgegnerin habe mit der Hauptsatzung vom 9. Mai 2003 über eine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügt. Diese Hauptsatzung habe nach § 1 Abs. 5 S. 2 ThürBekVO in der Form bekannt gemacht werden dürfen, die sie selbst bestimme. Die Hauptsatzung vom 4. August 1994 sei mit dem Inkrafttreten der Thüringer Bekanntmachungsverordnung am 1. November 1994 unwirksam geworden, weil sie entgegen der Vorgabe in § 1 Abs. 2 Nr. 3 ThürBekVO für Satzungen der Antragsgegnerin als eine Gemeinde mit mehr als 3.000 Einwohnern neben der Bekanntgabe im Amtsblatt eine Bekanntgabe an zwei Verkündungstafeln vorgesehen habe. Die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung, mit der die Möglichkeit der Bekanntmachung an Verkündungstafeln habe entfallen sollen, sei nicht wirksam bekannt gemacht worden, da das Impressum des Amtsblattes nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 1 sowie S. 4 Nr. 3 und 4 ThürBekVO entsprochen habe. Das Amtsblatt vom 14. Mai 2004, in dem die Straßenausbaubeitragssatzung vom 5. März 2004 veröffentlicht worden sei, sei entsprechend der Vorgabe in der Hauptsatzung als „Der Elsterbote“ korrekt namentlich bezeichnet worden. Die fehlerhafte Bestimmung des Anliegeranteils für unselbständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün für Anliegerstraßen führe nicht zur Unwirksamkeit der Verteilungsregelung in dem hier abgerechneten Gebiet. Im Straßenausbaubeitragsrecht gelte der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit. Es komme lediglich darauf an, dass eine Straßenausbaubeitragssatzung die vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Aufwandes in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet ermögliche. Das sei hier zu bejahen, weil ausweislich des Bescheides keine unselbständige Grünanlage abgerechnet worden sei. Im Eilverfahren sei nicht zu entscheiden, ob die Antragsgegnerin bei Kenntnis der Teilrechtswidrigkeit die gesamte Satzung nicht erlassen hätte. Die degressive Steigerung des Nutzungsfaktors in § 6 Abs. 2 SAB sei nicht zu beanstanden. Ein abgestufter Nutzungsfaktor, bei dem das erste Vollgeschoss einer erhöhten beitragsrechtlichen Belastung ausgesetzt sei, erscheine gerechtfertigt. Auch die Regelung in § 6 Abs. 1 S. 5 SAB, wonach die Zahl der Vollgeschosse bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, bei denen wegen der Besonderheiten des Bauwerks kein Vollgeschoss i. S. d. Thüringer Landesbauordnung besteht, je angefangene 3,00 m Traufhöhe als ein Vollgeschoss gerechnet werde, führe nicht zur offensichtlichen Unwirksamkeit der Straßenausbaubeitragssatzung. Es sei von einer beitragsfähigen Maßnahme auszugehen. Die Gemeinde habe bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme einen weiten Einschätzungsspielraum. Ausweislich der Fotos seien Straße und Gehweg erneuerungsbedürftig gewesen. Es sei auch nicht zweifelhaft, dass die aus drei Holzmasten bestehende Straßenbeleuchtung nach einer Nutzungsdauer von mehr als 30 Jahren erneuerungsbedürftig gewesen sei. Der Mischwasserkanal sei nach seiner Errichtung in den 60er Jahren ebenfalls erneuerungsbedürftig gewesen. Die Antragsgegnerin habe zudem vorgetragen, dass das Oberflächenwasser nicht habe abfließen können. Die erstmalige Anlegung von Parkstreifen stelle sich nicht als erstmalige Herstellung dar. Die B-Straße sei bereits vor dem Ausbau im Sinne des § 242 Abs. 9 S. 2 1. Alt. BauGB erstmalig hergestellt gewesen. Ausweislich der in der Akte befindlichen Photos gelte dies auch für den Gehweg. Es sei im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Kosten für den Mischwasserkanal anteilig in Ansatz gebracht worden seien. Die Straßenentwässerung sei gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürStrG Bestandteil der Straße. Der beitragsfähige Aufwand sei nicht im Hinblick darauf, dass gleichzeitig die Trinkwasserleitung verlegt worden sei, zu reduzieren. Es sei sachlich begründet, dass kein Kostenerstattungsanspruch begründet worden sei, da ein erhebliches Interesse an einer gleichzeitigen Durchführung der Baumaßnahme bestanden habe. Das Buchgrundstück der Antragstellerin sei auch in die Verteilung einzubeziehen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auf das Grundstück heraufgefahren werden könne. Ungeachtet dessen, ob sich der zur Straße gehörende Parkstreifen als Zugangshindernis darstelle, könne das Grundstück über die auf dem im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flurstück-Nr. c angelegte Zufahrt angefahren werden. Eine Verbindung zu dem übrigen Betriebsgelände und dem beitragspflichtigen Grundstück sei vorhanden. Es sei nicht maßgeblich, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin die Zufahrt tatsächlich nutze. Die Bemessung des Beitrags mit einem Nutzungsfaktor von 1,6 führe nicht zur offenkundigen Rechtswidrigkeit. Die Antragsgegnerin habe die Lagerhalle nicht als fünf- sondern als zweigeschossiges Gebäude eingestuft und dann den nach der Satzung vorgesehenen Gewerbezuschlag von 0,3 addiert. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser Gewerbezuschlag fehlerhaft in Ansatz gebracht worden sei. Es führe nicht zu einer unbilligen Härte, dass die Antragstellerin im Rahmen der Beitragserhebung für den Ausbau von drei Straßen keine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke erhalte. Zu berücksichtigen sei der Grundsatz, dass ein gewerbliches Grundstück durch die Inanspruchnahmemöglichkeit von drei Straßen einen vollen wirtschaftlichen Vorteil durch Steigerung des Gebrauchswertes erlangen könne. Dies gelte insbesondere bei einer einheitlichen wirtschaftlichen Nutzung. Die sachliche Beitragspflicht sei mit dem Eingang der Schlussrechnung für Planungsleistungen vom 29. April 2010 entstanden. Nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 28. Oktober 2013 hat die Antragstellerin am 11. November 2013 Beschwerde erhoben. Diese hat sie am 28. November 2013 begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (zwei Bände), die Gerichtsakten des Verfahrens 4 EO 711/12 (zwei Bände) und die von der Antragsgegnerin zu beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner und eine Heftung) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die von ihr innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) rechtfertigen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren keine andere rechtliche Beurteilung zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 1998 - 4 ZEO 6/97 -, LKV 1999, S. 70 [71], m. w. N.). Gemessen daran lässt sich aufgrund des Vortrags der Antragstellerin nicht feststellen, dass der Bescheid offenkundig rechtswidrig ist. 1. Der Vortrag der Antragstellerin gibt keinen Anlass zur Annahme, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 5. März 2004 (SAB 2004) formell unwirksam sein könnte. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt tragend zugrunde, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Straßenausbaubeitragssatzung vom 5. März 2004 in dem Amtsblatt „Der Elsterbote“ Nr. 5 vom 14. Mai 2004 mit der Hauptsatzung vom 9. Mai 2003 über eine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügte, weil diese Hauptsatzung nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 S. 2 ThürBekVO wirksam bekannt gemacht worden war. Nach der vorgenannten Bestimmung erfolgt die Bekanntmachung einer Satzung in der Form, die sie selbst bestimmt, wenn die Vorgängersatzungen unwirksam sind. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Vorgängersatzungen im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Hauptsatzung vom 9. Mai 2003 unwirksam gewesen seien. Die Hauptsatzung vom 4. August 1994 sei mit dem Inkrafttreten der Thüringer Bekanntmachungsverordnung am 1. November 1994 unwirksam geworden, da sie eine nicht mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 ThürBekVO vereinbare Bekanntmachungsregelung enthalten habe (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Januar 2013 - 4 KO 840/09 - KStZ 2013, 212 - 217). Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt „Der Elsterbote“ sei (weiterhin) die Bekanntmachung durch Anschlag an zwei Verkündungstafeln vorgesehen gewesen. Diese Bekanntmachungsform sei aber seit dem Inkrafttreten der Thüringer Bekanntmachungsverordnung nur noch für Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern vorgesehen. Diese Zahl werde von der Antragsgegnerin „wohl“ überschritten. Soweit die Antragstellerin behauptet, dass die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin vor der Eingliederung der Ortsteile G… und R... unter 3.000 Einwohner gelegen habe, kann dies die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in erheblicher Weise in Frage stellen. Die Gemeinden G… und R... wurden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1994, also vor dem Inkrafttreten der Thüringer Bekanntmachungsverordnung am 1. November 1994 - aufgelöst und in die Antragsgegnerin eingegliedert (vgl. Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden G... und R... und ihre Eingliederung in die Gemeinde B... vom 1. November 1993, GVBl. 1992, S. 704). Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin vor der Eingliederung dieser beiden Gemeinden weniger als 3.000 Einwohner hatte. Seit 1994 liegt die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin jedenfalls durchgehend über 3.000 (vgl. dazu die Entwicklung der beim Thüringer Landesamt für Statistik ab 1994 abrufbaren Einwohnerzahlen). 2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht davon auszugehen, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin insgesamt offenkundig nichtig ist, weil für die Teileinrichtung „unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün“ einer Anliegerstraße ein Gemeindeanteil von 50 % ausgewiesen ist. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt - zu Recht - zugrunde, dass eine mögliche Teilnichtigkeit (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - 4 ZKO 781/09 - ThürVBl. 2011, 5 - 7) der Regelung über die Höhe des Anlieger-/Gemeindeanteils für „unselbständige Grünanlagen/Straßenbegleitgrün“ in § 4 Abs. 3 Nr. 1 SAB 2004 sich nicht auswirke, weil im Straßenausbaubeitragsrecht der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit gilt. Danach kommt es im Straßenausbaubeitragsrecht - anders als im Erschließungs- und Anschlussbeitragsrecht - für die Frage, ob eine Verteilungsregelung geeignet ist, in einem bestimmten Fall eine Beitragspflicht entstehen zu lassen, nicht auf die Verhältnisse im gesamten Gemeindegebiet (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit), sondern in dem jeweiligen konkreten Abrechnungsgebiet an. Denn die unterschiedlichen beitragsfähigen Maßnahmen, die im Ausbaubeitragsrecht nach Maßgabe der jeweiligen Beitragssatzung eine Beitragspflicht auslösen können, stehen untereinander nicht in einem so engen Zusammenhang, dass die Beitragserhebung nur einheitlich nach einer für das gesamte Gemeindegebiet geltenden und alle denkbaren Fallkonstellationen erfassenden Satzung erfolgen müsste. Deshalb ist eine Verteilungsregelung im Straßenausbaubeitragsrecht nur dann keine geeignete Grundlage für die Beitragserhebung, wenn sie nicht genügt, um den entstandenen umlagefähigen Aufwand für eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme vorteilsgerecht zu verteilen (vgl. dazu grundlegend Senatsurteil vom 25. Juni 2009 - 4 KO 615/08 - KStZ 2009, 188 - 190). Diese stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. Soweit sie aber die Auffassung vertritt, dass der mutmaßliche Wille des Satzungsgebers dagegen spreche, dass die Antragsgegnerin die Ausbaubeitragssatzung auch ohne die nichtige Teilregelung erlassen hätte, rechtfertigt ihr Vortrag diese Schlussfolgerung nicht. Anders als im Anschlussbeitragsrecht spricht im Falle einer nichtigen Teilregelung einer Straßenausbaubeitragssatzung vieles für den mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers, dass er die Satzung auch ohne die nichtige Teilregelung erlassen hätte. Davon ist im Ausbaubeitragsrecht - anders als im Anschlussbeitragsrecht - wegen des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit schon deshalb regelmäßig auszugehen, weil es nur darauf ankommt, ob die Satzungsregelungen - ohne Anwendung der nichtigen Teilregelung - eine Abrechnung der beitragsfähigen Maßnahme ermöglichen (vgl. zu einer unzulässigen Tiefenbegrenzungsregelung Senatsurteil vom 25. Juni 2009 - 4 KO 615/08 - KStZ 2009, 188 - 190). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Antragsgegnerin ihre Straßenausbaubeitragssatzung im Jahre 2012 selbst für unzulässig gehalten habe, bietet dieser Vortrag keine Anhaltspunkte, woraus sich schlussfolgern ließe, dass sie die Straßenausbaubeitragssatzung im Jahr 2004 in Kenntnis der Teilnichtigkeit der Regelung über die Höhe des Anliegeranteils für die Teileinrichtung „unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün“ so nicht erlassen hätte. Ungeachtet dessen, dass eine im Jahr 2012 gebildete Auffassung angesichts des verstrichenen Zeitraums keine Rückschlüsse auf einen im Jahr 2004 vorhandenen mutmaßlichen Willen zulässt, ist den von der Antragstellerin hierzu vorgelegten Zeitungsartikeln nur zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin - veranlasst durch den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - selbst (nur) von einer Nichtigkeit der Regelung über den Anliegeranteil für das Straßenbegleitgrün ausging und dies zum Anlass nahm, die Regelungen über die Höhe des Anliegeranteils insgesamt einer Prüfung zu unterziehen. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass die Antragsgegnerin die Regelungen über die Höhe des Anliegeranteils jedoch bis heute nicht geändert hat. Dies spricht dafür, dass die Antragstellerin ihre Satzungsregelungen selbst weiterhin für wirksam hält. Dass die Antragsgegnerin die Straßenausbaubeitragssatzung 2004 nach ihrem mutmaßlichen Willen nicht ohne eine gesonderte Regelung über die Höhe des Gemeindeanteils für unselbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün erlassen hätte, lässt sich daraus nicht schlussfolgern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Senatsurteil vom 18. Dezember 2000 (Az.: 4 N 472/00). Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass aus dieser zum Anschlussbeitragsrecht ergangenen Entscheidung wegen des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit keine Schlussfolgerungen zum Straßenausbaubeitragsrecht gezogen werden können. 3. Da die Anliegeranteile für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Radweg von Anliegerstraßen mit 60 % und 65 % über 50 % liegen, bietet der diesbezügliche Vortrag, der sich in der Behauptung erschöpft, dass diese Prozentsätze nicht vorteilsgerecht seien, im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 keinen Anhaltspunkt für eine offenkundige Nichtigkeit dieser Regelungen. Gleiches gilt für die Regelung über den Anliegeranteil für die Fahrbahn einer Haupterschließungsstraße. Diese ist nicht offenkundig nichtig, da sie mit festgesetzten 40 % für den Anliegeranteil und sich daraus rechnerisch ergebenden 60 % für den Gemeindeanteil berücksichtigt, dass der Vorteil der Allgemeinheit größer ist als der Vorteil der Anlieger. 4. Unerheblich ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerin, dass sie die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit nicht nutzt. Ein Beitrag wird nicht für die tatsächliche, sondern für die mögliche Inanspruchnahme erhoben. Dass es auf der Straße Zugangshindernisse gebe, die der Möglichkeit einer Inanspruchnahme entgegen stünden, trägt die Antragstellerin nicht einmal selbst vor. Soweit sie darauf hinweist, vor dem Tor Bierkistenstapel zu lagern, handelt es sich dabei um Zugangshindernisse auf dem Betriebsgrundstück, deren Beseitigung im Verantwortungsbereich der Antragstellerin liegt. 5. Auch der Einwand der Antragstellerin, dass die B-Straße nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten durch Lkw mit Sattellieger nutzbar sei, führt nicht zu einer offenkundigen Rechtswidrigkeit des Bescheides, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches rechtfertigen könnte. Bei Klärung der Frage, ob durch eine Verkehrsanlage eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt wird, ist nur in den Blick zu nehmen, ob die sich aus der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks abzuleitenden Erreichbarkeitsanforderungen lediglich ein Heranfahren und Betreten oder ein Herauffahren notwendig machen. Auf besondere sich aus der tatsächlichen konkreten Grundstücksnutzung ergebende, darüber hinausgehende Erreichbarkeitsanforderungen kommt es demgegenüber nicht an. Im vorliegenden Fall bestehen nach Aktenlage keine Zweifel daran, dass die gewerbliche Nutzung des zu einem Beitrag veranlagten Grundstücks ein Herauffahren erfordert und dass dies nach Aktenlage auch möglich ist. 6. Unerheblich ist für die Entscheidung in diesem auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren, ob die Klägerin im Hinblick darauf, dass ihr aus mehreren Buchgrundstücken bestehendes Betriebsgrundstück nicht nur an die hier abgerechnete B-Straße, sondern auch an die ebenfalls ausgebauten und abgerechneten Anlagen A-Straße und C-Straße angrenzt, eine Reduzierung des letztendlich zu zahlenden Beitrages geltend machen kann. Eine Verpflichtung zur Ermäßigung des zu fordernden Beitrags um 1/3 ergibt sich nicht aus § 7a Abs. 1 SAB 2004, da die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise (vgl. dazu Driehaus, in: Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 36 Rn. 15 zum Ausbaubeitragsrecht und § 18 Rn. 76 ff. zum Erschließungsbeitragsrecht) gewerblich genutzte Grundstücke nach Maßgabe des § 7a Abs. 2 SAB 2004 vom Anwendungsbereich dieser satzungsmäßigen Vergünstigung ausgenommen hat. Es ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall auch ausgeschlossen, dass der Gesichtspunkt der Mehrfacherschließung von Amts wegen auf der Erhebungsebene (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 ThürKAG) durch Billigkeitserlass (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a) ThürKAG i. V. m. § 227 Abs. 1 AO) berücksichtigt werden muss. Im Rahmen des Heranziehungsverfahrens kommt nur eine Prüfung offenkundig vorliegender sachlicher Billigkeitsgründe in Betracht (vgl. zum Gebührenrecht: Senatsurteil vom 14. April 2016 - 4 KO 197/15 - juris und zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124/82 - BVerwGE 70, 96 - 106). Bei der Beantwortung der Frage, ob die veranlagten Grundstücke aufgrund der historisch gewachsenen besonderen Grundstückssituation durch die drei Verkehrsanlagen beitragsrelevant bevorteilt sind, handelt es sich nicht um die Feststellung einer offensichtlichen Tatsache, sondern um einen Prüfungsvorgang, der die wertende Einbeziehung weiterer Umstände erforderlich macht. Dabei wird die besondere historisch gewachsene bauplanungsrechtliche Situation des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin und das sich daraus zur umgebenden Bebauung ergebende Verhältnis zu berücksichtigen sein. Auch dürfte zu klären sein, ob die Antragstellerin ungeachtet ihres Einwandes, dass die durch die B-Straße und die A-Straße vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit nicht gleichwertig seien, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der B-Straße angewiesen ist, um die bauliche Nutzbarkeit ihres Betriebsgrundstückes als Brauereibetrieb dauerhaft aufrechtzuerhalten. Gerade der Vortrag der Antragstellerin, die an der B-Straße vorhandene Zufahrt für Havarien und Notfälle vorzuhalten, bietet Anlass für die Schlussfolgerung, dass allein die Zufahrtsmöglichkeit zur A-Straße bauordnungsrechtlich nicht ausreichend sein könnte. Der sich aus der Mehrfacherschließung möglicherweise ergebende Anspruch auf Billigkeitserlass nach § 15 Abs. 1 Nr. 5a) ThürKAG i. V. m. § 227 AO ist jedenfalls in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls in Form einer Verpflichtungsklage gerichtlich durchzusetzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 - juris und OVG Lüneburg, Urteil vom 25. August 1982 - 9 OVG A 142/80 - UA S. 11). 7. Soweit die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass es zweifelhaft sei, ob der Gärtank als Metallbehälter für die Ermittlung der Geschossigkeit herangezogen werden könnte, ergibt sich daraus kein Gesichtspunkt, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches rechtfertigten könnte. Nach eigenem Vortrag der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 10. Oktober 2013) ist das zu dem hier veranlagten Buchgrundstück gehörende Flurstück Nr. a mit einer Lagerhalle bebaut, die nach den Angaben der Antragsgegnerin auch für die Beitragsbemessung maßgebend war (vgl. Schriftsatz vom 16. Oktober 2013). 8. Auch der Einwand der Antragstellerin, es müssten - über die Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht hinausgehend - für die laufenden Kosten der Straßenentwässerung mehr als 25 % von dem mit dem für die Abwasserbeseitigung zuständigen Aufgabenträger vereinbarten Betrag von 19.045,18 € als nicht beitragsfähig in Abzug gebracht werden, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Da auch im Beschwerdeverfahren lediglich eine summarische Prüfung stattfindet, müssen die Überprüfung des umlagefähigen Aufwandes und Nachvollzug der Aufwandsabrechnung im Einzelnen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - 4 EO 290/06 - BA S. 13). Dazu gehört auch die Klärung der Frage, in welcher Höhe für die Teileinrichtung Straßenentwässerung beitragsfähiger Aufwand entstanden ist. Ergänzend kommt hinzu, dass schon der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Schätzung zugrunde lag, die erkennbar darauf ausgerichtet war, zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 ThürStrG pauschaliert die - nicht beitragsfähigen - Kosten der laufenden Unterhaltung mit umfasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt der Senat in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im Abgabenrecht den Wert der im Beschwerdeverfahren noch streitigen Abgabe (hier: 536,90 €) zu Grunde und ermäßigt diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).