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Beschluss

4 L 9383/17.GI.A

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2018:0917.4l9383.17.00
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Leitsätze
Ein Asylbewerber ist flüchtig gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er in Kenntnis seiner Ausreisepflicht und entgegen einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht zum angeordneten Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde erscheint, um in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedsstaat überstellt zu werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylbewerber ist flüchtig gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er in Kenntnis seiner Ausreisepflicht und entgegen einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht zum angeordneten Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde erscheint, um in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedsstaat überstellt zu werden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß gestellte Antrag, unter Abänderung der Beschlüsse vom 23. Februar 2018 und vom 22. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen , hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Von Bedeutung ist in erster Linie eine Änderung der Sach- oder Rechtslage. Liegt eine Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, prüft das Gericht, ob es trotz der veränderten Umstände bei dem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt oder ob die neuen bzw. neu bekannt gewordenen Umstände zu einer Änderung oder Aufhebung der nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Eilentscheidung führen. Der Entscheidungsmaßstab im Abänderungsverfahren entspricht demjenigen im Aussetzungsverfahren (vgl. Schoch , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO [Stand: 33. EL 2017], § 80, Rn. 589). Nach dieser Maßgabe ist der Antrag unbegründet. Die Antragsteller haben vorliegend keine neuen bzw. neu bekannt gewordenen Umstände vorgetragen, die zu einer Abänderung der Beschlüsse vom 23. Februar 2018 und vom 22. Juni 2018 führen. Zwar ist die ursprüngliche Frist von sechs Monaten für die Überstellung der Antragsteller nach Italien gemäß Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) inzwischen abgelaufen. Jedoch hat sich die ursprüngliche Überstellungsfrist vorliegend auf 18 Monate verlängert gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz Dublin III-VO i. V. m. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (Dublin-DVO). Dies ist nach den zuvor genannten Bestimmungen der Fall, wenn der Asylbewerber flüchtig ist und der ersuchende Mitgliedstaat die Fristverlängerung dem aufnehmenden Mitgliedstaat vor Ablauf der ursprünglichen Überstellungsfrist mitteilt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsteller sind "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Nach dem Wortsinn des Begriffs "flüchtig", der Systematik bzw. dem Gesamtkontext des Asylverfahrensrechts und dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 29 Dublin III-VO ist ein Asylbewerber als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO anzusehen, wenn die geplante Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil sich der Asylbewerber unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten der Überstellung durch Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde entzieht. Entscheidend ist, dass das Scheitern der Überstellung objektiv durch den Asylbewerber verursacht ist, also in seiner Sphäre liegt, und nicht von der Antragsgegnerin wegen etwaiger organisatorischer Schwierigkeiten zu vertreten ist. Der Ablauf der Überstellungsfrist soll nämlich nicht nur den Asylbewerber schützen, sondern auch die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats begründen. Es reicht daher aus, wenn der zu überstellende Asylbewerber in Kenntnis seiner andauernden Ausreisepflicht und unter Verletzung seiner Rechtspflichten seine Überstellung durch Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde verhindert (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25.07.2018 - 2 L 364/18.A - Rn. 11, juris; VG Regensburg, Urteil vom 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264 - Rn. 54, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 11.12.2014 - 1 B 1196/14 - Rn. 7, juris; VG Berlin, Beschluss vom 04.06.2013 - VG 21 L 151.13 - BeckRS 2013, 53714). Weil es sich bei dem in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verwendeten Begriff "flüchtig" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, für den auch die Dublin III-VO keine Legaldefinition enthält, bedarf der Begriff einer Auslegung. Zur Auslegung des Begriffs "flüchtig" sind neben dem Wortlaut der Vorschrift, auch die Systematik bzw. der Gesamtkontext des Asylverfahrensrechts und der Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO heranzuziehen. Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff "flüchtig" an die Überstellung des Asylbewerbers anknüpft. Nach dem Wortsinn erfasst der in der deutschen Fassung der Dublin III-VO verwendete Begriff der "Flucht" nicht nur das unerlaubte und heimliche Verlassen eines Landes oder Ortes, sondern auch das Ausweichen aus einer als unangenehm empfundenen oder nicht zu bewältigenden Lebenssituation (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Flucht_Ausbruch). Der Wortsinn des Begriffs "flüchtig" erlaubt es daher, auch eine solche Person als "flüchtig" anzusehen, die sich ihrer Überstellung entgegen ihrer Pflicht zum Erscheinen an einem bestimmten Ort durch Nichterscheinen entzieht und dadurch der als unangenehm empfundenen oder nicht zu bewältigenden Situation der Abschiebung ausweicht. Diesem Wortverständnis entspricht auch der in der englischen Fassung der Dublin III-VO verwendete Begriff "absconds", der mit "flüchten" aber auch mit "sich den Gesetzen entziehen" übersetzt werden kann (vgl. Langenscheidts Handwörterbuch, Englisch, Teil I, Englisch-Deutsch, Neubearbeitung 1988). Auch die in Art. 9 Abs. 1 Dublin-DVO verwendete Begrifflichkeit entspricht diesem Wortverständnis. Nach Art. 9 Abs. 1 Dublin-DVO wird der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich von dem ersuchenden Mitgliedstaat unterrichtet, wenn sich die Überstellung u. a. deshalb verzögert, weil sich der Antragsteller der Überstellung entzogen hat. Ein "Sich Entziehen" kann jedoch nicht nur durch das unerlaubte Verlassen eines Ortes, sondern auch durch das Nichterscheinen an einem Ort erfolgen, sofern die betroffene Person verpflichtet ist, an diesem Ort zu erscheinen. Zudem spricht die Systematik bzw. der Gesamtkontext des Asylverfahrensrechts - in dem die Regelung des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO steht - dafür, Asylbewerber als "flüchtig" anzusehen, die trotz ihrer Pflicht zum Erscheinen bei der zuständigen Ausländerbehörde nicht erschienen sind und sich dadurch ihrer Überstellung entzogen haben. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (EU-Aufnahmerichtlinie) dürfen sich Antragsteller im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet grundsätzlich frei bewegen. Dieses Recht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 7 Abs. 2 der EU-Aufnahmerichtlinie - aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist - einen Beschluss über den Aufenthaltsort des Antragstellers fassen. Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern nach Art. 7 Abs. 5 EU-Aufnahmerichtlinie außerdem vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressänderungen mitzuteilen. All dies erfolgt u. a. auch, um eine etwaige Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat zu erleichtern und sicherzustellen. Die Bundesrepublik Deutschland hat die genannten Regelungen in den §§ 10 Abs. 1, 55 bis 60 AsylG in nationales Recht umgesetzt (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - zum Vorabentscheidungsersuchen des VGH Baden-Württ. vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, Rn. 63 bis 65, juris). In diesem Kontext stellt auch § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG nochmals klar, dass ein Ausländer keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Darüber hinaus sieht Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (EU-Asylverfahrensrichtlinie) vor, dass die Mitgliedstaaten einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, die Verpflichtung auferlegen können, sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort persönlich vorstellig zu werden. Die zuständige Behörde muss nämlich in der Lage sein, mit einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, Kontakt aufzunehmen, um sie zu überstellen, damit ihr Antrag auf internationalen Schutz von den Behörden des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats geprüft wird (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - zum Vorabentscheidungsersuchen des VGH Baden-Württ. vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, Rn. 67, juris). In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der EU-Asylverfahrensrichtlinie kann daher nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, u. a. angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde persönlich erscheint. Die in § 82 AufenthG normierten Mitwirkungspflichten sind zwar allgemein gehalten und nicht auf einen bestimmten Anlass hin formuliert. Ihrem Sinn und Zweck zufolge greifen sie aber insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde an den Ausländer herantritt, weil sie zum Beispiel aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreifen will (vgl. Samel , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht [Stand: 12. Aufl. 2018], § 82 AufenthG, Rn. 7). Zu den Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz, die ein persönliches Erscheinen rechtfertigen, gehört auch die Durchsetzung der Ausreisepflicht, mithin das Erscheinen zum Zweck der Abschiebung (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25.07.2018 - 2 L 364/18.A -, Rn. 20, juris; Hofmann , in: Hofmann, Ausländerrecht [Stand: 2. Aufl. 2016], § 82 AufenthG, Rn. 43). Auch in § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG ist explizit normiert, dass der Ausländer verpflichtet ist, den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten. Nach § 15 Abs. 5 AsylG werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers auch durch die Rücknahme des Asylantrags nicht beendet. Aus der Gesamtschau der Regelungen in § 15 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 AsylG folgt daher, dass der Ausländer auch verpflichtet ist, an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mitzuwirken. Mitwirkungspflichten nach der Rücknahme des Asylantrags sind nämlich allenfalls im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll (vgl. Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht [Stand: 12. Aufl. 2018], § 15 AsylG, Rn. 14; Sieweke/Kluth , in: BeckOK, Ausländerrecht [Stand: 01.05.2018], § 15 AsylG, Rn. 10). Die Mitwirkungspflichten bestehen insoweit aber auch erst recht nach einer (vollständigen) Ablehnung des Asylantrags weiter (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 30. Januar 2013 - 3 L 158/07 -, Rn. 34, juris). Nach alledem ist das Asylverfahrensrecht dadurch gekennzeichnet, dass die Freizügigkeit bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Asylbewerbers ab Stellung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes bzw. Anerkennung als Asylberechtigter eingeschränkt werden kann. Zudem ist das Asylverfahrensrecht maßgeblich von den Mitwirkungspflichten des Ausländers geprägt. Die Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers gehen auch soweit, dass dieser selbst nach der vollständigen Ablehnung seines Antrags verpflichtet ist, an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mitzuwirken. Die Pflicht des Asylbewerbers, an seiner Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat mitzuwirken, indem er bei der zuständigen Behörde zur Überstellung vorstellig zu werden hat, widerspricht nicht dem Unionsrecht und insbesondere nicht der Dublin III-VO (entgegen VG Berlin, Beschluss vom 10.08.2018 - 34 L 296.18 A -, Rn. 12, juris). Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 (Petrosian - C-19/08 -, EU:C:2009:41) noch zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) entschieden, dass mit der Sechsmonatsfrist zur Überstellung eines Asylbewerbers angesichts der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung einer solchen Überstellung einhergehen, das Ziel verfolgt wird, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten dieser Durchführung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt (vgl. a.a.O., Rn. 40, juris). In diesem Zusammenhang sind in Art. 7 Abs. 1 Dublin-DVO die Modalitäten der Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat auch nicht im Detail geregelt. Nach Art. 7 Abs. 1 Dublin-DVO kann die Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-DVO) oder in Form der kontrollierten Ausreise erfolgen, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Uhrzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) Dublin-DVO). Zudem kann die Überstellung in Begleitung erfolgen, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-DVO). Der Ort an dem die behördlich überwachte und organisierte Überstellung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) oder c) Dublin-DVO zu beginnen hat, ist in Art. 7 Abs. 1 Dublin-DVO jedoch nicht geregelt und bestimmt sich daher nach nationalen Rechtsvorschriften. Insoweit steht es den Mitgliedstaaten auch frei, aufgrund nationaler Rechtsvorschriften das Erscheinen des Asylbewerbers bei der zuständigen Ausländerbehörde zu dessen Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat anzuordnen. Wie bereits dargelegt, findet sich in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch eine dahingehende Ermächtigungsgrundlage. Darüber hinaus ist der Asylbewerber - unabhängig davon, dass eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG auch ohne eine gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht zu befolgen ist - nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG verpflichtet, den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten. Auch der Sinn und Zweck der Regelung in Art. 29 Dublin III-VO spricht dafür, Asylbewerber als "flüchtig" anzusehen, die trotz der Pflicht zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde dort nicht erschienen sind und sich dadurch ihrer Überstellung entzogen haben. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung des Asylbewerbers in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu erfolgen. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Überstellungsfrist von dem ersuchenden Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verlängert wurde. Danach kann die Überstellungsfrist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung hat der ersuchende Mitgliedstaat den Fristablauf zunächst nur dann zu vertreten, wenn er etwa aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten die Überstellung des Ausländers in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist organisiert und durchführt. In diesem Fall geht die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz nach der Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll dies jedoch nicht gelten, wenn der Asylbewerber die Überstellung innerhalb der Frist aufgrund von Umständen (Inhaftierung oder Flucht) verhindert, die in seiner Sphäre liegen und die er zu vertreten hat, und der ersuchende Mitgliedstaat den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat über die Fristverlängerung informiert. In diesen Konstellationen liegt nämlich kein Organisationsverschulden des Mitgliedstaates vor. Scheitert aber eine Überstellung innerhalb der Sechsmonatsfrist, weil sich der Asylbewerber unter Verstoß gegen seine Rechtspflichten einer bereits organisierten Überstellung entzieht, entspricht es dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 29 Dublin III-VO, dass nicht der Mitgliedstaat wegen eines etwaigen Organisationsverschuldens, sondern der Asylbewerber wegen seines Pflichtverstoßes den Fristablauf zu vertreten hat (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264 - Rn. 54, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 11.12.2014 - 1 B 1196/14 - Rn. 7, juris; VG Berlin, Beschluss vom 13.01.2011 - 33 L 530/10 - Rn. 10, juris). Nach dieser Maßgabe sind die Antragsteller "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Die zuständige Ausländerbehörde forderte die Antragsteller mit Bescheid vom 16. Mai 2018 gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dazu auf, sich am 22. Juni 2018 um 8:00 Uhr bei der zuständigen Ausländerbehörde einzufinden, um nach Italien überstellt zu werden. Dass die Aufforderung der zuständigen Ausländerbehörde den Antragstellern auch bekannt gewesen ist, folgt bereits aus dem Umstand, dass die Antragsteller noch am Abend des 21. Juni 2018 einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt hatten, der mit Beschluss vom 22. Juni 2018 abgelehnt wurde. Den Antragstellern war auch bereits aufgrund des ablehnenden Beschlusses vom 23. Februar 2018 bekannt, dass sie zur Ausreise nach Italien verpflichtet sind und ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2017 keine aufschiebende Wirkung zukommt. Indem die Antragsteller in Kenntnis dieser Umstände bei der zuständigen Ausländerbehörde zum angeordneten Termin nicht erschienen sind, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, haben sie nach objektiven Gesichtspunkten das Scheitern der bereits organisierten Überstellung zu vertreten. Unabhängig von dem Umstand, dass die Antragsteller einer Aufforderung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ohnehin nachzukommen haben, wurden die Antragsteller aber auch von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über ihre nach § 15 AsylG bestehenden Mitwirkungspflichten im Asylverfahren belehrt (vgl. xxx). Die Antragsgegnerin hat die italienischen Behörden auch innerhalb der Frist des Art. 29 Dublin III-VO i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Dublin-DVO über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert. Vorliegend begann die ursprüngliche Sechsmonatsfrist zur Überstellung nach Italien gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit dem ablehnenden Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23. Februar 2018 und endete mit Ablauf des 23. August 2018. Die Antragsgegnerin informierte die italienischen Behörden gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Dublin-DVO mit Schreiben vom 22. Juni 2018 und somit innerhalb der zuvor genannten Frist darüber, dass die Antragsteller flüchtig sind und die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert wird. Die einseitige Mitteilung des ersuchenden Mitgliedstaats an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat ist auch ausreichend, um den Zuständigkeitsübergang abzuwenden. Es bedarf keines "Einvernehmens" hinsichtlich der Fristverlängerung mit dem nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2018 - 1 LA 7/18 - Leitsatz Nr. 3, juris). Mithin ist Italien weiterhin nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig und zur Aufnahme der Antragsteller verpflichtet. Nach der zulässigen Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ist die Überstellung der Antragsteller nach Italien noch bis zum Ablauf des 23. August 2019 möglich. Auch soweit die Antragsteller vortragen, dass ihnen noch keine individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden, in Italien als Familie untergebracht zu werden, von der Antragsgegnerin vorgelegt wurde, führt dies zu keiner Abänderung der Beschlüsse vom 23. Februar 2018 und vom 22. Juni 2018. Es ist nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern in Italien eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenreche (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2016 dargetan, dass das von Italien zwischenzeitlich (neu) eingeführte und praktizierte Verfahren bei Dublin-Rückführungen von Familien mit minderjährigen Kindern europarechtlich nicht zu beanstanden sei. Die von den italienischen Behörden konkret abgegebene Zusicherung der Zuweisung einer kindgerechten, reservierten Unterkunft bei Überstellung sei ausreichend und Italien ein funktionierender Rechtsstaat, weshalb auch keine überhöhten Anforderungen an die Garantierklärung zu stellen seien. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, dass die italienischen Behörden bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten nicht angemessen helfen würden (vgl. EGMR, Entscheidung vom 04.10.2016 - 30474/14 -, Orientierungssatz, juris; daran anschließend VG München, Beschluss vom 05.03.2018 - 1 S 17.51507 -, juris). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Italien keine familienund altersgerechte Unterbringung gewährleisten wird. Durch die Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat sich der von den Antragstellern gestellte Antrag, der Antragsgegnerin unverzüglich aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag zu unterlassen, erledigt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 01.03.2016 - 15 CS 16.244 - Rn. 37, juris). Auch der von den Antragstellern hilfsweise gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2017 nicht erfolgen darf, hat keinen Erfolg und ist aus den zuvor genannten Gründen abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).