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Urteil

3 L 158/07

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Androhung zwangsweiser Vorführung bei nicht näher bezeichneten weiteren Botschaften ist kein bloßer Hinweis, sondern eine Regelung mit Vollstreckungswirkung. • Verwaltungsvollstreckung zur Erzwingung einer Handlung setzt eine vollstreckbare Grundverfügung voraus; eine generische Androhung ohne Nennung konkreter Zielstaaten fehlt diese Grundlage. • Anordnungen zur Vorsprache bei Auslandsvertretungen müssen nachweistlich den Bestimmtheitsanforderungen genügen; bloße Vermutungen über Staatsangehörigkeit reichen nicht aus. • Fehlt die hinreichende Bestimmtheit oder die erforderliche Fristsetzung, ist die Maßnahme zudem unverhältnismäßig und daher rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Androhung zwangsweiser Vorführung zu weiteren Botschaften rechtswidrig • Eine Androhung zwangsweiser Vorführung bei nicht näher bezeichneten weiteren Botschaften ist kein bloßer Hinweis, sondern eine Regelung mit Vollstreckungswirkung. • Verwaltungsvollstreckung zur Erzwingung einer Handlung setzt eine vollstreckbare Grundverfügung voraus; eine generische Androhung ohne Nennung konkreter Zielstaaten fehlt diese Grundlage. • Anordnungen zur Vorsprache bei Auslandsvertretungen müssen nachweistlich den Bestimmtheitsanforderungen genügen; bloße Vermutungen über Staatsangehörigkeit reichen nicht aus. • Fehlt die hinreichende Bestimmtheit oder die erforderliche Fristsetzung, ist die Maßnahme zudem unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Die Klägerinnen sind asylsuchende bzw. abgelehnte Ausländerinnen mit mutmaßlicher armenischer Herkunft. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge ab; der Beklagte forderte mit Bescheid vom 02.10.2006 zur Vorlage eines Passes auf und verpflichtete zur Vorsprache bei der armenischen Botschaft; Ziffer 3 Satz 2 des Bescheids drohte bei Nichtbestätigung der Staatsangehörigkeit die zwangsweise Vorsprache bei "weiteren in Frage kommenden Botschaften" an. Die Klägerinnen klagten gegen diese Formulierung mit der Begründung, es fehle an einer Ausgangsverfügung und die Androhung sei unbestimmt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde vom Senat zugelassen und zur Entscheidung angenommen. • Die streitgegenständliche Formulierung in Ziff.3 Satz 2 ist keine unverbindliche Empfehlung, sondern objektiv als Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung zu verstehen und damit Ausgangsverfügung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG. • Verwaltungsvollstreckung zur Erzwingung einer Handlung bedarf einer vollstreckbaren Grundverfügung; die Bestimmungslage in § 79 ff. SOG M-V und § 87 SOG M-V verlangt für Verwaltungszwang eine konkret bestimmte Anordnung und in der Regel eine Fristsetzung (§ 87 Abs.2 SOG M-V). Eine generische Androhung weiterer Botschaften ersetzt dies nicht. • Nach § 15 Abs.2 Nr.6 AsylVfG besteht eine Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung, sie rechtfertigt jedoch nur konkretisierte Anordnungen gegenüber dem Ausländer, wenn greifbare Anhaltspunkte für die betreffende Staatsangehörigkeit vorliegen; bloße Spekulationen genügen nicht und führen zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs.1 VwVfG. • Selbst unter Anspruch auf sofortigen Vollzug wäre die Regelung materiell rechtswidrig, weil sie unbestimmt ist und damit dem Betroffenen die Möglichkeit der eigenständigen Passbeschaffung verwehrt; zudem ist die Maßnahme wegen fehlender Ermessensausführung und fehlender Geeignetheit unverhältnismäßig. • Mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage und Bestimmtheit ist Ziff.3 Satz 2 des Bescheids aufzuheben; daraus folgt die Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO i.V.m. 83b AsylVfG. • Die Revision wurde nicht zugelassen, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Klägerinnen ist begründet. Ziffer 3 Satz 2 des Bescheids vom 02.10.2006, die zwangsweise Vorsprache bei "weiteren in Frage kommenden Botschaften" androht, ist rechtswidrig und wurde aufgehoben. Begründend führt der Senat aus, die Passage stellt keine bloße Information dar, sondern eine vollstreckbare Regelung, für die es jedoch an einer konkreten, bestimmbaren Grundverfügung fehlt; damit fehlen die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung und es liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs.1 VwVfG) vor. Außerdem ist die Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geeignet und es fehlt an erforderlichen Fristsetzungen. Die Klägerinnen haben daher in vollem Umfang Erfolg; der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.