Urteil
4 K 1547/23.GI
VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet vorliegend durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich hiermit gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3 bzw. 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Bewilligung einer Zuwendung in Form der „Neustarthilfe“ ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung, weil er nicht antragsberechtigt ist. Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten „Neustarthilfe“ begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (§ 53 LHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist daher, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Bewilligungspraxis im maßgeblichen Zeitpunkt gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Ausgangspunkt ist danach die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt (vgl. insgesamt zum Vorstehendem VG Würzburg, Urteil vom 16. November 2020 W 8 K 20.901, BeckRS 2020, 33750, Rdnr. 16 f. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte „Neustarthilfe“. Es fehlt dem Kläger an der Fördervoraussetzung, dass er die erforderliche Endabrechnung (rechtzeitig) eingereicht hat. Der Beklagte hat den Kläger auf das von ihr soweit ersichtlich in ständiger Verwaltungspraxis angewandte Erfordernis der rechtzeitigen Einreichung der Endabrechnung als Voraussetzung für eine Förderung hingewiesen. Der Kläger hat bei Antragstellung erklärt, dass er bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung erstellen werde. Ferner hat er hierbei angegeben, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen hat, wenn er nicht bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung erstellt (vgl. Bl. 14 d. Behördenakte [BA]). Diese Verpflichtung bzw. diese Rechtsfolgen sind ferner aus den von dem Beklagten in Bezug genommenen sog. FAQ zur Neustarthilfe (vgl. Bl. 3 d. Schriftsatzes des Beklagten vom 26. Juli 2023) ersichtlich. Diese Frist zur Endabrechnung ist nach dem Vorstehenden und der Förderpraxis des Beklagten als materielle Ausschlussfrist in dem Sinne, dass die Fristversäumung das Erlöschen des materiellen Rechts zur Folge hat, einzuordnen. Für eine solche Frist bedarf es im Bereich der Leistungsverwaltung keiner formellgesetzlichen Grundlage. Vielmehr kann eine solche Frist auch durch Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 10 S 1508/93 -, juris, Rdnr. 3 VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2023 - 16 K 3063/21 -, juris, Rdnr. 76 f. jeweils m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Die vorgesehene zeitgebundene Endabrechnung dient ersichtlich dem Zweck, die Berechtigung bzgl. der nach oberflächlicher und zügiger Prüfung bewilligten Fördermittel zeitnah zu prüfen. Etwas anderes folgt hier auch nicht etwa aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen Verwaltungspraxis folgt das Verbot einer Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung, wenn sich eine solche nicht durch sachliche Unterschiede rechtfertigen lässt (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 22 B 19.840 -, juris, Rdnr. 32). Wegen des freiwilligen Charakters der streitgegenständlichen Billigkeitsleistungen und des weiten Ermessens des Förderungsgebers prüft das Gericht nur nach, ob möglicherweise eine willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Empfänger der Hilfen vorliegt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet hingegen nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – BVerwG 10 C 1/17 -, juris, Rdnr. 15 ff.; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rdnr. 64). Entsprechend der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 -, juris) ist von einem willkürlichen Handeln dann auszugehen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. insgesamt VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 - 8 K 609/20 -, juris, Rdnr. 35 f.). Orientiert an diesen rechtlichen Kriterien stellt sich der streitgegenständliche Bescheid nicht als willkürlich dar. Die Verwaltungspraxis des Referenzzeitraums für die Beurteilung der Fördervoraussetzungen und die Voraussetzung der rechtzeitigen Einreichung einer Endabrechnung wendet der Beklagte bei der Bewilligung aller Zuwendungsanträge gleichermaßen an. Damit ist der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung über die Gewährung der Billigkeitsleistung auch an diese Voraussetzung gebunden, sodass der Kläger die Förderungsvoraussetzungen mangels Einreichung einer Endabrechnung nicht erfüllt. Anhaltspunkte für einen atypischen Einzelfall, welcher eine andere Bewertung rechtfertigen würde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem nicht ausreichend substantiierten Vortrag des Klägers, die Einreichung einer Endabrechnung sei aufgrund technischer Defizite in der Verantwortungssphäre des Beklagten nicht möglich gewesen. Denn der Kläger hat weder angegeben, wann oder wie er versucht habe, die Endabrechnung einzureichen, noch eine Fehlermeldung vorgelegt. Auch sind entgegen dem Vorbringen des Klägers Wege der Kontaktaufnahme zum Beklagten bezüglich der „Neustarthilfe“ eröffnet gewesen (vgl. insoweit die Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 6. Oktober 2023). Insoweit wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, bei etwaigen (langanhaltenden) Störungen der Funktion zur Einreichung der Endabrechnung Kontakt zum Beklagten aufzunehmen. Auch im Übrigen bestehen angesichts des unbestrittenen Vortrags des Beklagten, dass mehrere tausend Antragsteller die Endabrechnung über Monate erfolgreich haben einreichen können, keine Anhaltspunkte für einen atypischen Einzelfall in Bezug auf den Kläger. Besteht daher kein Anspruch auf die begehrte Zuwendung und wurde der Antrag des Klägers damit zu Recht abgelehnt, ist auch die Rückforderung des auf Grundlage des vorläufigen Bewilligungsbescheides erfolgten Auszahlungsbetrages rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten über einen Schluss-Ablehnungsbescheid im Rahmen der „Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe)“. Am 30. März 2021 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung einer Zuwendung in Form der „Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe)“ (im Folgenden: „Neustarthilfe“) für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistung für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 und den „Ergänzenden Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen“ in der jeweils geltenden Fassung, letzte Fassung mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ - Phase 3 (Überbrückungshilfe III). Am 31. März 2021 erließ der Beklagte einen vorläufigen Bewilligungsbescheid und gewährte dem Kläger eine „Neustarthilfe“ in Höhe von 7.500,00 Euro. Der vorläufige Bewilligungsbescheid stand unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Der bewilligte Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro wurde an den Kläger ausgezahlt. Am 26. Mai 2023 erließ der Beklagte den hier streitgegenständlichen Schlussbescheid und lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer „Neustarthilfe“ ab und ersetzte insoweit den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 31. März 2021. Gleichzeitig setzte er den zu erstattenden Betrag auf 7.500,00 Euro fest. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe seine Verpflichtung zur Einreichung einer Endabrechnung nicht erfüllt. Ferner entspreche dies dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und der regelmäßigen Entscheidungspraxis des Beklagten. Am 26. Juni 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass eine Endabrechnung der gewährten Neustarthilfe über das Antragsportal bislang nicht möglich gewesen sei und eine entsprechende Abrechnungsroutine innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist über das Antragsportal nicht verfügbar sei. Eine unterbliebene Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Beklagten könne dem Kläger nicht angelastet werden, da ein Kontakt zur Behörde im Verfahren nicht vorgesehen gewesen sei. Für die unterbliebene Einreichung der Endabrechnung seien vielmehr technische Störungen, die im Verantwortungsbereich des Beklagten lägen, verantwortlich. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 26. Mai 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Kläger die Endabrechnung entgegen der ihm bekannten Verpflichtung nicht eingereicht habe. Der Vortrag des Klägers, die Funktion der Endabrechnung habe nicht zur Verfügung gestanden, sei nicht nachvollziehbar, da mehrere tausend Antragsteller eine solche einreichen konnten. Ferner habe der Kläger weder eine Fehlermeldung vorgelegt, noch konkrete Angaben zu etwaigen Versuchen der Einreichung gemacht, noch über das im Internet öffentlich zugängliche Kontaktformular oder über die eingerichtete Hotline für Fragen zu Corona Hilfen Kontakt zum Beklagten aufgenommen. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und mit Schriftsatz vom 7. September 2023 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.