Urteil
8 K 609/20
VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zum Nachweis der Antragsberechtigung sowie zur Erforderlichkeit der Vorlage einer Gewerbeanmeldung bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen nach der "Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020".(Rn.27)
(Rn.31)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Nachweis der Antragsberechtigung sowie zur Erforderlichkeit der Vorlage einer Gewerbeanmeldung bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen nach der "Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020".(Rn.27) (Rn.31) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Ablehnungsbescheid im Soforthilfeprogramm Corona vom 23. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistungen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). I. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter sowie mit Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist vorliegend, unter Beachtung des klägerischen Begehrens (§ 88 VwGO), die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 HS. 2 Alt. 1 VwGO. III. Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die Förderung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Förderung nach dem Corona Soforthilfeprogramm 2020 besteht nicht. Vielmehr hat der Beklagte über die Förderung allein aufgrund eines entsprechenden Haushaltstitels im Landeshaushalt (§ 53 ThürLHO) und nach Maßgabe der „Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020“ vom 25. März 2020 entschieden, die inzwischen durch die Richtlinie vom 3. April 2020 abgelöst worden ist. Die Bewilligung einer entsprechenden Förderung stand (und steht) im Ermessen des Beklagten. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung ist der Beklagte im Grundsatz durch die genannten Richtlinien gebunden (vgl. Ziffer 1.1 der Förderrichtlinie vom 25. März 2020). Bei Richtlinien von öffentlichen Fördermittelgebern handelt es sich allerdings nicht um Rechtsnormen, sondern um interne Verwaltungsvorschriften. Diese entfalten nur insoweit rechtliche Außenwirkung, als der jeweilige Fördermittelgeber daran über den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist. Wenn er unter den in der jeweiligen Förderrichtlinie genannten Voraussetzungen die beantragte Zuwendung gewährt, so ist er an diese Verwaltungspraxis über Art. 3 Abs. 1 GG gebunden und darf ohne sachlichen Grund nicht von ihr abweichen. Anspruchsgrundlage ist aber auch in diesem Fall nicht die Förderrichtlinie selbst, sondern das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gleichbehandlungsgebot. Weicht der jeweilige Fördermittelgeber hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Die Frage, ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11, Rn. 30-32 –, zit. nach juris; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 26. Juli 2012 – 3 KO 591/11 – und Beschluss vom 14. August 2018 – 1 ZKO 533/11 –). Als Ausgangspunkt dient die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Bei alledem muss jedoch auch ein Spielraum für die Berücksichtigung atypischer Fälle verbleiben. Denn ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen daneben Raum für die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls lassen (Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 40 Rn. 42 ff.; Kopp/Schenke/Schenke/Ruthig, VwGO 25. Aufl. 2019, § 114 Rn. 41 ff.). Ein atypischer Fall liegt etwa dann vor, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG Münster, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 4 A 516/15, Rn. 23 f. –, zit. nach juris). Der Prüfungsmaßstab der Verwaltungsgerichte beschränkt sich letztlich darauf festzustellen, ob die Behörde bei Erlass der angefochtenen Entscheidung die rechtlichen Grenzen des Ermessens i. S. d. § 114 S. 1 VwGO eingehalten hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob das Ermessen richtig ausgeübt wurde, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Diesen Zeitpunkt legt die Kammer in ständiger Rechtsprechung bei Konstellationen gleichzeitiger Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren zugrunde. Dabei trifft den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsverfahren eine substantiierte Darlegungslast. So ist er gehalten, die für das Zuwendungsverhältnis relevanten Angaben vollumfänglich vorzutragen und alle Unterlagen einzureichen, denn er allein besitzt aufgrund der Sachnähe die umfassende Kenntnis der relevanten Informationen. Dies bedeutet zugleich, dass alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen wurde oder erkennbar war, in den Ermessenserwägungen auch nicht berücksichtigt werden muss. Werden Tatsachen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung relevant sind, erst im Klageverfahren vorgetragen, können diese folglich keine Berücksichtigung mehr finden (st. Rspr, z. B. VG Weimar, Urteil vom 30. April 2012 – 8 K 889/10 We – sowie Beschluss vom 25. Februar 2015 – 8 K 245/14 We – und Urteil vom 7. Dezember 2015 – 8 K 798/13 –; vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 16. Februar 2016 – 1 A 677.13, Rn. 67 – zitiert nach juris; VG München, Urteil vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261, Rn. 19 – zitiert nach juris). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die ablehnende Entscheidung der Thüringer Aufbaubank vom 23. April 2020 nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat keinen Anspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung, da nach der oben genannten Richtlinie und der maßgeblichen Verwaltungspraxis ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistung nicht besteht. Er hat nicht nachgewiesen, dass er unter die nach Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie antragsberechtigten Empfänger fällt. Vorliegend gewährt die Thüringer Aufbaubank entsprechend der Richtlinie vom 25. März 2020 Leistungen nur an Berufsgruppen bestimmter Wirtschaftszweige, deren Einordnung sich an der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) orientiert. Aus diesem Grund muss der Förderantragsteller die jeweilige vierstellige Nummer im Antragsformular angeben. 1. Der Kläger hatte in seinem Förderantrag vom 23. März 2020, bei der Beklagten eingegangen am 26. März 2020, zunächst die Nummer 74.90 angegeben. Mit Schreiben vom 17. April 2020 erklärte der Kläger dann, die WZ-Nummer auf 68.20.1 abgeändert zu haben, da er Einnahmen im Rahmen eines Kleingewerbes durch die Bewirtschaftung einer eigenen Immobilie erziele. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte den Antrag geprüft. Die Nummer 68.20.1 entspricht nach der Klassifikation dem Wirtschaftszweig „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen“. Empfänger der Soforthilfe können im Haupterwerb tätige Angehörige freier Berufe aber nur sein, soweit sie den Wirtschaftszweigen M71-M74, P85.5 oder R90 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind. Der von dem Kläger im Förderantrag nachträglich angegebene Wirtschaftszweig 68.20.1 fällt also nicht hierunter. In der Folge ist die Förderung des Klägers als Freiberufler somit ausgeschlossen. 2. Der Kläger ist indes auch nicht als im Haupterwerb tätiger Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft förderfähig. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der Vermietung von Wohnungen um den Haupterwerb des Klägers handeln würde, was anhand einer entsprechenden Gewerbeanmeldung im Zeitpunkt der Antragstellung zu belegen ist (vgl. „Hinweise zur Antragstellung“). Gemäß Ziffer 6.2 der Förderrichtlinie ist die Thüringer Aufbaubank berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, zu prüfen sowie den Einsatz der Billigkeitsleistung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Gegen die Anforderung einer Gewerbeanmeldung seitens des Beklagten bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Entscheidung, welche Unterlagen sich die Behörde vorlegen lässt, steht in ihrem Ermessen. Dieses hat sich vor allem am Förderzweck zu orientieren und darf nicht willkürlich sein. Dem Förderzweck, nur Unternehmen zu fördern, die im Haupterwerb betrieben werden, wird der Beklagte mit der Anforderung einer Gewerbeanmeldung gerecht (st. Rspr. der Kammer, vgl. hierzu etwa VG Weimar, Beschluss vom 4. August 2020 – 8 K 711/20 We –). Eine solche legte der Kläger trotz nochmaliger Aufforderung des Beklagten jedoch nicht vor. Mit Schreiben vom 20. März 2020 und 17. April 2020 berief er sich stattdessen darauf, Kleinunternehmer zu sein. Der dem Schreiben vom 20. März 2020 beigefügte Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 9. Juli 2019 wies ein erzieltes Einkommen des Klägers über Kapitalvermögen von insgesamt 12.476,00 € aus, wohingegen lediglich 6.240,00 € als Einkommen aus Vermietung von bebauten Grundstücken aufgeführt waren. Der Rückschluss des Beklagten, es handle sich bei der Einkommenserzielung aus Vermietung von bebauten Grundstücken nicht um den Haupterwerb des Klägers, begegnet angesichts jenes im Einkommenssteuerbescheids ausgewiesenen Ungleichgewichts der vom Kläger erzielten Summen, keinen Bedenken. Anhand des erzielten Umsatzes lassen sich Rückschlüsse auf den in die Erwerbstätigkeit investierten zeitlichen Aufwand und somit darauf ziehen, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird. Nur ein Umsatz, der von seiner Höhe her dem Fördermittelempfänger eine wirtschaftlich ausreichende Lebensgrundlage gewährleistet, wird den Schluss zulassen können, dass die Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und dem hierfür zu erbringenden zeitlichen Aufwand den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit und damit den Haupterwerb darstellt. Niedrige Umsätze lassen dagegen eher auf eine Tätigkeit im Nebenerwerb schließen. So stellt es sich vorliegend dar. Weitergehende Angaben hierzu, etwa um jene offensichtlichen Widersprüche aufzudecken, hat der Kläger im Nachgang indes nicht gemacht, weshalb die Behörde auf der Grundlage der ihr einzig vorliegenden, oben beschriebenen Informationen zu entscheiden hatte. Danach konnte der Kläger die Fördervoraussetzungen nicht nachweisen. Es ist insbesondere auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass vom Beklagten in vergleichbaren Fällen, d. h. ohne Vorlage der Gewerbeanmeldung oder entsprechender Nachweise zum Haupterwerb, Corona-Soforthilfen in Form der streitgegenständlichen Billigkeitsleistungen gewährt worden wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Verwaltungspraxis an den beschriebenen Vorgaben ausrichtet. Es bestehen vorliegend nämlich keine Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung aufgrund etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles. 3. Schließlich ist der Ausschluss des Klägers vom Kreis der Empfänger der Billigkeitsleistungen auch im Übrigen keine unzulässige Ungleichbehandlung, da hier auf Seiten des Beklagten bei der Entscheidungsfindung keine Willkür gegeben ist, sondern sachgerechte, vertretbare Gründe für die Ablehnung vorliegen. Aus der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen Verwaltungspraxis folgt das Verbot einer Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung, wenn sich eine solche nicht durch sachliche Unterschiede rechtfertigen lässt (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840, Rn. 32 –, zit. nach juris). Wegen des freiwilligen Charakters der streitgegenständlichen Billigkeitsleistungen und des weiten Ermessens des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Richtlinien zur Gewährung von Hilfen prüft das Gericht nur nach, ob möglicherweise eine willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Empfänger der Hilfen vorliegt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet hingegen nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1/17, Rn. 15-17 –, zit. nach juris; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07, Rn. 64 –, zit. nach juris). Entsprechend der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 –, zit. nach juris) ist von einem willkürlichen Handeln dann auszugehen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Orientiert an diesen rechtlichen Kriterien stellt sich der Ausschluss des Klägers von der Gewährung der hier begehrten Billigkeitsleistungen nicht als willkürlich dar. Es liegen keine sachfremden Erwägungen vor. Mit den Billigkeitsleistungen sollen den in der Förderrichtlinie genannten Unternehmen Finanzhilfen zur Bewältigung oder Minderung von finanziellen Notlagen, welche durch Schäden infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie 2020 entstanden sind, gewährt werden. Dabei liegt es im Gestaltungsspielraum des Förderungsgebers, welche Unternehmen er unterstützt möchte. Die Annahme, dass im Haupterwerb tätige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, im Haupterwerb tätige Angehörige freier Berufe und der Kreativwirtschaft, soweit sie den Wirtschaftszweigen M71-M74, P85.5 oder R90 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind sowie im Haupterwerb tätige Unternehmen des Gesundheitswesens nach 86.9 WZ 2008 wegen ihrer im Vergleich zu anderen, etwa im Nebengewerbe geführten Tätigkeiten, gesteigerten Bedeutung für die Wirtschaftskraft des Freistaats Thüringen vorzugswürdig zu unterstützen sind, ist sachlich begründet und somit letztlich nicht zu beanstanden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.684,11 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von Billigkeitsleistungen im Rahmen des Soforthilfeprogramms Corona 2020. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A..., ... E... . Die in diesem Objekt befindlichen Wohnungen vermietet er zur Einkommenserzielung. Die Versteuerung jener Einkünfte erfolgt beim Finanzamt Erfurt. Mit Antrag vom 23. April 2020, eingegangen bei der Thüringer Aufbaubank am 26. April 2020, beantragte der Kläger die Gewährung einer Soforthilfe auf der Grundlage der vom Beklagten erlassenen „Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020“ vom 25. März 2020. Unter Ziffer 1 „Branche“ der Antragsmaske gab er zunächst die Nummer 74.90 (WZ 2008) an. Mit Schreiben vom 20. März 2020 erklärte der Kläger, er sei Kleinunternehmer. Er sei mit Buchungsstornos wegen der Corona-Virus-Pandemie mit einem Nettoverlust von 1.684,11 € betroffen. Im Jahresverlauf 2020 würde ihm und seiner Frau ein Einnahmeverlust i.H.v. insgesamt 11.300,00 € drohen. Der diesem Schreiben beigefügte Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 9. Juli 2019 wies ein erzieltes Einkommen des Klägers über Kapitalvermögen von insgesamt 12.476,00 € und ein erzieltes Einkommen über die Vermietung bebauter Grundstücke von 6.240,00 € aus. Mit Schreiben vom 17. April 2020 erklärte der Kläger dann, die WZ-Nummer im Förderantrag auf 68.20.1 abgeändert zu haben, da er Einnahmen im Rahmen eines Kleingewerbes durch die Bewirtschaftung einer eigenen Immobilie erziele. Mit Bescheid vom 23. April 2020 lehnte die Thüringer Aufbaubank den Antrag des Klägers auf Corona-Soforthilfe ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger betreibe sein Gewerbe „nicht als Hauptgewerbe (fehlende Gewerbeanmeldung)“. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2020, eingegangen bei Gericht am 4. Mai 2020, erhob der Kläger Klage. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er sei Diplom-Betriebswirt in freiberuflicher Tätigkeit und daher als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB anzusehen. Bei dem Grundstück A..., ... E... handle es sich um sein Betriebsvermögen. Die durch seine Vermietung erzielten Einkünfte bildeten eine wesentliche Säule seines Einkommens als Freiberufler. Er wolle sich nicht in ein bestimmtes Gewerbe zwingen lassen. Als Freiberufler benötige er keine Gewerbeanmeldung. In Frage kämen allenfalls die Kennziffern 74.90 und 68.20. Nach dem 21. März 2020 würden Einnahmen aus seiner Hauptbeschäftigung wegen der staatlichen Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie wegfallen. Die Eingriffe des Staates in die freie Wirtschaft seien übertrieben und nicht gerechtfertigt. Der Staat habe ihm dadurch einen Schaden zugefügt und Einkünfte verhindert. Es widerspräche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er im Vergleich mit anderen, etwa Musikkünstlern, von Seiten des Beklagten formal ausgeschlossen würde. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 23. April 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm den Zuschuss nach dem Soforthilfeprogramm Corona 2020 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er legt dar, der Kläger sei unter keinem Gesichtspunkt förderfähig. Die zunächst vorgenommene Einordnung nach der GZ 74.90 umfasse Maklergeschäfte, Patentmaklergeschäfte, Verwaltung von Rechnungen, meteorologische Tätigkeiten, Umweltberatung, Sicherheitsberatung usw. Derartige Tätigkeiten führe der Kläger offensichtlich nicht aus. Stattdessen habe der Kläger selbst mitgeteilt, er gehöre zur Branche 68.20.1, Vermietung und Verpachtung eigener oder geleaster Wohngrundstücke, Wohngebäude sowie Wohnungen. Dies decke sich mit den Angaben im Einkommenssteuerbescheid des Klägers aus dem Jahr 2018. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine über die Corona-Soforthilfe förderfähige freiberufliche Tätigkeit. Vielmehr wäre eine Förderung dann nur möglich, wenn es sich um eine Tätigkeit im Haupterwerb handeln würde. Jenen Umstand habe der Kläger indes nicht anhand einer bei der Antragsstellung einzureichenden Gewerbeanmeldung belegen können. Aus dem Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2018 ergäbe sich zudem eindeutig, dass der Kläger die Mehrheit seiner Einkünfte nicht mit der Vermietung von Wohnungen, sondern aus Kapitalvermögen erziele. Die Förderpraxis der Aufbaubank sehe aber vor, dass die Zuwendungsempfänger die Tätigkeit im Haupterwerb ausüben und somit die Mehrheit ihrer Einkünfte mit der zu fördernden Tätigkeit generieren würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.