Beschluss
5 G 1204/96
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1998:0121.5G1204.96.0A
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Entscheidungsgründe
Der mit am 13.08.1996 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Telefax der Bevollmächtigten des Antragstellers sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung zu untersagen, den Beigeladenen unter Übertragung des Dienstpostens Stellvertretender Kommissariatsleiter/in ... bei dem Landrat des Landkreises ... - Polizeidirektion ...- zum Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 BBesG zu ernennen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes (z.B. durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde) die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers (z.B. Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, Bewerbungsverfahrensanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Anordnungsgrund ist hier glaubhaft gemacht. Die begehrte einstweilige Anordnung erweist sich als eilbedürftig. Der Antragsgegner beabsichtigt, den Beigeladenen unter Übertragung des Dienstpostens des stellvertretenden Kommissariatsleiters ... bei dem Landrat des Landkreises ... - Polizeidirektion ... - zum Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 BBesG zu ernennen. Hiervon hat er im Verhältnis zu dem Antragsteller allein im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren Abstand genommen. Eine Beförderung des Beigeladenen könnte im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden, da das Auswahlverfahren mit der Ernennung eines Bewerbers abgeschlossen ist (siehe BVerwG, Urteil vom 09.03.1998, DVBl. 1989, 1150). Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die von dem Regierungspräsidenten in Gießen mit am 03.12.1995 abgezeichnetem Auswahlvermerk getroffene und mit Schriftsatz des Regierungspräsidenten in Gießen vom 26.11.1997 ergänzte Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verletzt den Antragsteller in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-) gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. zu diesem Recht etwa BVerfG, Beschluß vom 19.09.1989, NJW 1990, 501, HessVGH, Beschluß vom 26.10.1993, DVBl. 1994, 593). Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (s. etwa Beschluß vom 26.10.1993, DVBl. 1994, 593) setzt eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung voraus, daß der Dienstherr zunächst für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festlegt, soweit dieses nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgegeben ist. Er hat dann auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber/innen bedeutsamen Inhalts der Personalakten - wobei der letzten, aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung zukommt - die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber/Bewerberinnen im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich zu unterziehen und nach Festlegung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Diese Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Über dieses formelle Begründungserfordernis hinaus muß die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Die rechtliche Kontrolle ist dabei aber wegen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Satz 1 HBG eingeräumten Beurteilungsermächtigung inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, nämlich, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Diesen Anforderungen genügt die mit am 03.12.1995 abgezeichnetem Auswahlvermerk des Regierungspräsidenten in Gießen getroffene und mit Schreiben vom 26.11.1997 des Regierungspräsidenten in Gießen ergänzte Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht. Allerdings hat der Antragsgegner entgegen der Ansicht des Antragstellers zutreffend für die Besetzung des von der Besoldungsgruppe A 11 BBesG nach Besoldungsgruppe A 12 BBesG angehobenen Dienstpostens Stellvertretender Kommissariatsleiter/in K 03 (Betrug/Wirtschaftskriminalität) bei dem Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf - Polizeidirektion Marburg - ein Verfahren zur Bestenauslese (§ 8 HBG) durchgeführt. Denn der Antragsgegner war und ist weder berechtigt noch verpflichtet, den Antragsteller, der den Dienstposten bisher bekleidet, allein deshalb zu befördern, weil er die Obliegenheiten des nunmehr höherwertigen Aufgabenkreises bereits wahrnimmt (vgl. hierzu HessVGH, Beschluß vom 18.02.1991, NVwZ-RR 1992, 32, 34). Selbst wenn man davon ausgehen sollte, daß die Stelle nur mit Bewerbern aus dem Personalbewirtschaftungsbereich des Regierungspräsidiums Gießen besetzt werden kann, und damit keine Pflicht zur landesweiten Ausschreibung gemäß dem Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 28.11.1992 über die Ausschreibung von Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes für Polizeivollzugsbeamte (StAnz. 1992, S. 3224) bestehen würde, und sich eine Ausschreibungspflicht auch nicht aus § 8 Abs. 1 HGlG ergeben würde, wäre der Antragsgegner jedenfalls rechtlich verpflichtet, von Amts wegen alle für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten - zumindest der Dienststelle - in ein Auswahlverfahren einzubeziehen (vgl. hierzu HessVGH, Beschluß vom 18.02.1991, NVwZ-RR 1992, 34, 35 und Beschluß vom 23.08.1994, ZBR 1995, 107, 108). Damit muß es dem Dienstherrn aber auch möglich sein, zur Erweiterung des Bewerberkreises die Stelle zumindest innerhalb des Bereichs des jeweiligen Personalbewirtschafters intern auszuschreiben. Jedoch ist die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen hinsichtlich der Würdigung der dem Beigeladenen von dem KOK T... vorgeworfenen und von dem Beigeladenen teilweise eingeräumten Dienstpflichtverletzungen in bezug auf die Benutzung des Dienstkraftfahrzeuges zu beanstanden. Die hierzu erst während des gerichtlichen Verfahrens bekanntgewordenen Tatsachen sind bei der von dem Gericht zu treffenden Entscheidung unabhängig davon, ob der Dienstherr aufgrund des am 27.11.1995 durchgeführten Personalgesprächs Veranlassung zu einem Tätigwerden gegen den Beigeladenen gehabt hat, zu berücksichtigen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, der Tag der gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. HessVGH, Beschluß vom 18.08.1992, NVwZ 1993, 284). Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die zu dem Themenkomplex Dienstpflichtverletzung des Beigeladenen - der in dem vom Regierungspräsidenten in Gießen am 03.12.1995 abgezeichneten Auswahlvermerk keine Berücksichtigung gefunden hat - mit Schriftsatz des Regierungspräsidenten in Gießen vom 26.11.1997 nachgereichten Erwägungen überhaupt geeignet sind, eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung herbeizuführen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 18.08.1992, NVwZ 1993, 284 und Beschluß vom 28.01.1988, HSGZ 1988, 319, 321) eine nachgereichte Begründung bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen, da zum einen maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, wann ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, grundsätzlich der Tag der gerichtlichen Entscheidung ist, und zum anderen das Besetzungsverfahren bis zur Besetzung der Stelle noch nicht abgeschlossen ist. Erforderlich ist insoweit, daß ein aktueller schriftlicher Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen unterschrieben von dem zuständigen Beamten vorgelegt wird, aus dem sich die maßgeblichen Erwägungen für die Auswahlentscheidung ergeben (siehe HessVGH, Beschluß vom 18.08.1992, NVwZ 1993, 284). Vorliegend ist der Schriftsatz vom 26.11.1997 zwar von dem zuständigen Regierungspräsidenten in Gießen unterschrieben. Er befaßt sich jedoch lediglich mit der Würdigung der dem Beigeladenen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen. Bezüglich der Eignung des Beigeladenen im übrigen und der Eignung des Antragstellers für den ausgeschriebenen Dienstposten verbleibt es bei den Feststellungen in dem von dem Regierungspräsidenten am 03.12.1995 abgezeichneten Auswahlvermerk auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen für den Antragsteller vom 09.11.1995 und den Beigeladenen vom 08./13.11.1995. Bezieht man die nachgeschobenen Auswahlerwägungen des Schriftsatzes vom 26.11.1997 nicht im Sinne einer einheitlichen Auswahlentscheidung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Auswahlentscheidung vom 03.12.1995 zurück, die dann Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist, sondern sieht als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen eines aktuellen Auswahlvergleichs denjenigen der nachgeschobenen Erwägungen an, würde es aufgrund des Alters der zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen an einem umfassenden aktuellen Leistungsvergleich fehlen. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Selbst wenn man die mit Schriftsatz vom 27.11.1996 nachgeschobenen Auswahlerwägungen auf den Zeitpunkt des am 03.12.1995 abgezeichneten ursprünglichen Auswahlvermerks rückbezieht und insoweit von einem aktuellen Leistungsvergleich zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ausgeht, ist die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu beanstanden. Denn sie beruht hinsichtlich der Würdigung der dem Beigeladenen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen auf einem unrichtigen Sachverhalt. Gegen den Beigeladenen sind disziplinarische Vorermittlungen einzuleiten, die ein faktisches Beförderungsverbot auslösen. Der Antragsgegner geht in seinem Schreiben vom 26.11.1997 sowie in dem an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 02.12.1997 zu Unrecht davon aus, daß nach Maßgabe des § 22 Hessische Disziplinarordnung (HDO) keine Vorermittlungen gegen den Beigeladenen einzuleiten sind. Dies ist auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Zwar ist die Überprüfung der disziplinarrechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes durch den Dienstherrn grundsätzlich den Disziplinargerichten vorbehalten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob er Anlaß zur Einleitung disziplinarischer Schritte sieht, ist im Rahmen eines Verfahrens zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensrechts aber darauf zu erstrecken, ob der Dienstherr seine disziplinarrechtlichen Befugnisse offensichtlich verletzt hat, etwa indem er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder seiner Entscheidung unsachliche Erwägungen zugrundegelegt hat (vgl. HessVGH, Beschluß vom 06.05.1997, Az.: 1 TZ 578/97, S. 3 des Abdrucks). Eine solche offensichtlich fehlerhafte Entscheidung wegen Ausgehens von einem unrichtigen Sachverhalt liegt hier hinsichtlich der Mitteilung des Regierungspräsidiums Gießen vom 02.12.1997 an den Beigeladenen über die Nichteinleitung von Vorermittlungen gemäß § 22 HDO vor. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 HDO veranlaßt der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Vorermittlungen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, muß danach der Dienstvorgesetzte - falls nicht Prozeßhindernisse entgegenstehen - die Ermittlungen durchführen. Absatz 1 begründet insoweit eine Rechtspflicht, die es dem Dienstvorgesetzten grundsätzlich verwehrt, aus Zweckmäßigkeitsgründen von Vorermittlungen abzusehen (siehe Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl. 1996, § 26 Rn. 6a; Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung, 2. Aufl. 1994, § 26 Rn. 3; Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bd. 2 Disziplinarrecht, K § 26 Rn. 10). Vorermittlungen nach § 22 HDO scheiden danach grundsätzlich lediglich dann aus, wenn bei geklärtem Sachverhalt die disziplinare Bewertung schon feststeht in dem Sinne, daß ein Dienstvergehen nicht vorliegt, d.h. unter der Schwelle der disziplinaren Erheblichkeit liegt, oder daß das Dienstvergehen mangels erheblichen Gewichts keiner Maßregelung bedarf; sogenannte Bagatellverfehlung (siehe Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung, 2. Aufl. 1994, § 26 Rn. 2 f.; siehe zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Frage der Einleitung von Vorermittlungen auch Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht Bd. 2, Disziplinarrecht, K § 26 Rn. 13 ff.). Ist allerdings aufgrund der bekanntgewordenen Tatsachen noch offen, ob sich ein Verhalten als Bagatellverfehlung werten läßt, sind Vorermittlungen durchzuführen, da in diesem Fall zunächst der Verdacht eines Dienstvergehens gegeben ist (Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl. 1996, Rn. 6b). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Antragsgegners, gegen den Beigeladenen keine Vorermittlungen nach § 22 HDO einzuleiten, nicht gerecht. Sie geht ersichtlich von falschen Tatsachen aus. Denn sowohl der Schriftsatz vom 26.11.1997 im vorliegenden Verfahren als auch der Bescheid vom 02.12.1997 an den Beigeladenen legen ihrer Bewertung allein die Sachverhaltsdarstellung des Beigeladenen in dessen Schreiben vom 09.11.1997 und 17.11.1997 im vorliegenden Verfahren zugrunde. Deren Richtigkeit ist jedoch nicht erwiesen und ihre Widerlegung keineswegs ausgeschlossen. Zwar hat der Beigeladene bezüglich seiner Behauptung der lediglich zwei- bis dreimaligen Mitnahme der Tochter im Dienstfahrzeug und des Bestreitens der Fahrten zum Autohaus M... in Gießen in Begleitung des KOK T... mit dem Dienstwagen unter dem 17.11.1997 eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Andererseits hat aber der KOK T... in seiner dienstlichen Erklärung vom 03.09.1997 ausdrücklich angegeben, daß die Tochter des Beigeladenen in der Zeit vom Dezember 1994 bis April 1995 etwa einmal wöchentlich mitgenommen worden sei. Dies sei mit einem Umweg und Zeit verbunden gewesen. Ferner sei die Tochter noch ein paarmal nach seiner Remonstration mit zum Gymnasium genommen worden. Ferner hat der KOK T... in der genannten dienstlichen Erklärung ausdrücklich angegeben, sie, also der KOK T... und der Beigeladene, hätten 1994 im Rahmen von Dienstfahrten mindestens in fünf Fällen bei dem Autohaus M... gehalten. In einem oder zwei Fällen sei er mit dem Dienstfahrzeug auf Weisung des Beigeladenen hinter dessen Cabrio hergefahren. Der Beigeladene sei dann jeweils für 10 bis 20 Minuten auf dem Gelände der Firma verschwunden. Diese dienstliche Erklärung kann keinesfalls allein aufgrund der zweifellos zwischen dem KOK T... und dem Beigeladenen bestehenden Differenzen als unbeachtlich oder nur von geringem Gewicht angesehen werden. Zu berücksichtigen ist hier, daß der KOK T... die entsprechenden Angaben nicht leichtfertig gemacht haben wird, da ihm etwaige dienstrechtliche Konsequenzen falscher Angaben offensichtlich bewußt waren. Er hat seine dienstliche Äußerung vor deren Absendung seinem Rechtsanwalt zur Überprüfung vorgelegt. Völlig unverständlich ist die Feststellung in dem Bescheid vom 02.12.1997 an den Beigeladenen, eine weitere Sachverhaltsaufklärung könne nicht erfolgen. Nach Aktenlage fehlt bisher jegliche dienstliche Erklärung/Vernehmung des KHK S..., bei dem der KOK T... wegen der Mitnahme der Tochter des Beigeladenen remonstriert haben will und der dem Beigeladenen eine Rüge erteilt haben soll. Dasselbe gilt für den KOK G..., dem der KOK T... sich wegen der Mitnahme der Tochter anvertraut haben will. Ferner böte sich eine Vernehmung der Tochter des Beigeladenen an, sofern diese aussagebereit ist. Schließlich käme unter Umständen auch noch eine Zeugenvernehmung der Beamten in Betracht, hinsichtlich derer bereits dienstliche Erklärungen vorliegen. Zu denken ist hier etwa in Anbetracht der offensichtlich zwischen den Erklärungen des KOK T... und des Beigeladenen bestehenden Widersprüche an eine Vernehmung des KOK T... unter Vorhalt des Inhaltes der eidesstattlichen Versicherung des Beigeladenen. Ferner erscheint die Erklärung des KOK St..., von dem Streitgespräch zwischen dem Beigeladenen und dem KOK T... nichts mitbekommen zu haben, wenig nachvollziehbar. Bezüglich der Fahrten zum Autohaus M... fällt auf, daß der Beigeladene diese nicht gänzlich bestreitet. Vielmehr führt er in seiner eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich aus, er könne nicht ausschließen, daß ihn der KOK T... am 23.09.1994 abgeholt habe. Die zu diesem Komplex seitens des Beigeladenen vorgelegten Unterlagen sind auch keinesfalls geeignet, einen lückenlosen Beweis zur Widerlegung der Behauptungen des KOK T... zu führen. Die nach dem Vorgenannten bestehende Pflicht des Antragsgegners, gegen den Beigeladenen jedenfalls wegen des Vorwurfs der Mitnahme der Tochter im Dienstkraftfahrzeug sowie des Vorwurfs der Fahrten zum Autohaus M... Vorermittlungen nach § 22 HDO einzuleiten, steht einer Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen entgegen. Bis zum Abschluß der Vorermittlungen bzw. eines etwaigen sich daran anschließenden Disziplinarverfahrens besteht für den Beigeladenen ein faktisches Beförderungsverbot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es rechtlich begründet, einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarrechtlichen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung oder einer entsprechenden Maßnahme auszunehmen. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarrechtlichen Vorwurfs beförderte oder in vergleichbarer Weise förderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, daß er Anlaß sieht, die Amtsführung und das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 13.05.1987, NVwZ-RR 1989, 32, 33 und Beschluß vom 24.09.1992, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1). Dies muß nach Ansicht der Kammer nicht nur im Falle einer bereits eingeleiteten disziplinarischen Untersuchung, sondern auch im Falle einer bestehenden Verpflichtung des Dienstherrn zur Einleitung einer solchen disziplinarischen Untersuchung gelten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 8 HDO. Zwar stehen nach dieser Bestimmung Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen. Mithin ist bei Bewährung des Beamten auch während des Laufs eines Ermittlungsverfahrens bzw. Disziplinarverfahrens eine Beförderung zulässig, soweit mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, daß allenfalls Verweis oder Geldbuße ausgesprochen werden (siehe Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung, 2. Aufl. 1994, § 8 Rd. 1). Daß vorliegend nach der noch durchzuführenden Ermittlung des Sachverhalts allenfalls ein Verweis oder eine Geldbuße und nicht auch eine Gehaltskürzung ausgesprochen werden könnte, kann jedoch auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beigeladene ausweislich der vorliegenden Personalakte bisher disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten ist, nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Auszugehen ist hier davon, daß die gegenüber dem Beigeladenen erhobenen Vorwürfe das Gebot uneigennütziger Amtsführung und Wahrnehmung der Dienstgeschäfte betreffen, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Kernpunkt des herkömmlichen Berufsbeamtentums und einen tragenden Pfeiler des Beamtentums darstellt (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 25.04.1989, DÖD 1990, 147, 148). So hat etwa nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.1989 (DokBer B 1990, 13) ein Soldat, der teilweise in Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft ein Dienstfahrzeug unzulässigerweise für eine Privatfahrt benutzt und hierüber falsche Eintragungen in amtlichen Büchern macht, mindestens eine Gehaltskürzung für die Dauer eines Jahres verwirkt. Vorliegend stehen solche falsche Eintragungen zwar nicht im Raum. Der Beigeladene hat nach der Darstellung des KOK T... diesen jedoch als Vorgesetzter zu der Mitnahme der Tochter und auch zu den Fahrten zu dem Autohaus M... veranlaßt. Vor allem soll der Beigeladene nach der Darstellung des KOK T... die Mitnahme der Tochter auch noch ein paarmal nach der Remonstration veranlaßt haben, bis zu dem Tag, als KOK T... sich strikt geweigert haben will und der Beigeladene das Dienstfahrzeug selbst gefahren haben soll. Ferner hat der Antragsgegner die Frage der Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen ausdrücklich in der Dienstvorschrift des Hessischen Ministers des Innern für die Verwaltung des technischen Geräts der Polizei vom 08.10.1964 (DV-Pol. Nr. 38) geregelt. Schließlich steht der hier gefundenen Lösung auch nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 1 HDO entgegen, nach der, wenn seit einem Dienstvergehen, das höchstens die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder eine Kürzung des Ruhegehaltes gerechtfertigt hätte, mehr als drei Jahre verstrichen sind, eine Verfolgung nicht mehr zulässig ist. Liegt die Verjährung vor, verbietet sie als absolutes Verfahrenshindernis jede disziplinare Verfolgung also auch die Anordnung von Vorermittlungen (s. Köhler/Ratz Bundesdisziplinarordnung, 2. Aufl. 1994, § 4 Rdnr. 7). Zwar sind hier zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mehr als drei Jahre seit einem Teil der für den Zeitraum vom Dezember 1994 bis April 1995 behaupteten Mitnahmen der Tochter des Beigeladenen in dem Dienstkraftfahrzeug sowie hinsichtlich sämtlicher lediglich für das Jahr 1994 behaupteten Fahrten zu dem Autohaus M... vergangen. Auch kann selbst für den Fall der Erweislichkeit sämtlicher von dem KOK T... dem Beigeladenen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ausgeschlossen werden, daß eine über die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt hinausreichende Disziplinarmaßnahme verhängt werden würde. Gleichwohl ist wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens der Eintritt einer Verfolgungsverjährung zu verneinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in den Verjährungsbestimmungen das Dienstvergehen und nicht die einzelne Pflichtverletzung zum Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn gemacht. Das Dienstvergehen ist aber erst mit der letzten Pflichtverletzung vollendet (Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens). Die Frist beginnt demgemäß mit jeder Pflichtverletzung für das gesamte Dienstvergehen von neuem zu laufen. Für die disziplinarische Ahndung ist nicht der bloße Zeitablauf bestimmend, sondern allein die Feststellung, ob das Verhalten des Beamten in seiner Persönlichkeit wurzelt oder nur als wesensfremdes Versagen zu werten ist. Nur wenn zwischen mehreren Pflichtverletzungen kein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang besteht, ist die isolierte Betrachtungsweise möglich (s. zum vorgenannten BVerwG, Urteil vom 08.09.1988, ZBR 1989, 245 und Urteil vom 22.06.1978, DÖD 1978, 211). Ein Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist insbesondere gegeben, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, die gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen bildet (BVerwG, Urteil vom 10.12.1991, NVwZ-RR 1992, 571 und Urteil vom 19.05.1992, DokBer 1992, 220, 222). Ein solcher zeitlicher und sachlicher Zusammenhang wäre hier - bei unterstellter Richtigkeit der Vorwürfe des KOK T... - zu bejahen. So sollen die Fahrten, bei denen die Tochter des Beigeladenen im Dienstkraftfahrzeug mitgenommen worden ist, bereits im Jahre 1994 begonnen haben, in dem auch die Fahrten zum Autohaus M... unternommen worden sein sollen. Ferner betreffen die Vorwürfe jeweils den Umgang mit dem Dienstkraftfahrzeug unter Ausnutzung der Vorgesetztenstellung gegenüber dem KOK T.... Darüber hinaus ist auch jeweils dasselbe Interesse betroffen, nämlich die Pflicht des Beamten zur uneigennützigen Amtsführung und Wahrnehmung der Dienstgeschäfte. Nach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß den §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 4, 20 Abs. 3 GKG. Auszugehen ist gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 GKG von dem 13-fachen Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 BBesG, der gemäß S. 2 der Vorschrift zu halbieren ist, da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Der daraus resultierende Betrag von 33.002,26 DM (5.077,27 DM gemäß Anlage IV des BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.02.1996, BGBl. I, S. 262 multipliziert mit 6,5) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (siehe etwa Beschluß vom 06.04.1995, HessVGRspr. 1995, 85, 87) in vorläufigen Verwaltungsstreitverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu 3/8 anzusetzen, da ein entsprechendes Hauptsacheverfahren sinnvollerweise nur auf die Verpflichtung zu einer erneuten Auswahlentscheidung gerichtet sein könnte.