Urteil
5 E 1296/98
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2000:0119.5E1296.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 28.11.1997 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 18.06./22.06.1998 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ihre Ernennung zur Universitätsprofessorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist zu Recht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) zurückgenommen worden, da die Klägerin sie durch arglistige Täuschung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens herbeigeführt hat. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 HBG, der die Willensbildung der Ernennungsbehörde vor unlauteren Verhaltensweisen schützt, ist eine Ernennung zurückzunehmen, wenn sie unter anderem durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde; die Rücknahme ist von der obersten Dienstbehörde innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Ernennung und dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat, zu erklären. Diese Frist hat das als oberste Dienstbehörde für die Rücknahme zuständige HMWK gewahrt. Mit am 06.06.1997 eingegangenem Bericht des Präsidenten der ...-Universität vom 30.05.1997 erfuhr es von falschen Angaben der Klägerin in ihrer zur Bewerbung gereichten Veröffentlichungsliste; der Rücknahmebescheid vom 28.11.1997 ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01.12.1997, also vor Ablauf von sechs Monaten, zu. Unerheblich ist, wie lange die Ernennung zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung bereits zurückliegt (von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht - HBR IV, § 15 HBG Rn. 22). Die mit Urkunde vom 08.05.1995 erfolgte Ernennung zur Universitätsprofessorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat die Klägerin durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Eine Täuschung liegt vor, wenn bei der Ernennungsbehörde oder den an ihrer Entscheidung maßgeblich beteiligten Bediensteten/Stellen irrige Vorstellungen über die für die Ernennungsentscheidung bedeutsamen Tatsachen hervorgerufen werden. Eine Täuschung ist immer dann anzunehmen, wenn unrichtige, gefälschte oder in bedeutsamen Punkten unvollständige Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden (von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 14 HBG Rn. 18). Dies gilt unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde nach den Angaben gefragt hat oder nicht (von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 14 HBG, Rn. 19). Die Klägerin hat bei dem HMWK als Ernennungsbehörde sowie der vorgeschalteten Berufungskommission irrige Vorstellungen über die nach ihrer Habilitation erfolgten Veröffentlichungen hervorgerufen. Es kann offen bleiben, ob - wie im angefochtenen Bescheid angenommen - die Angaben der Klägern zur Arbeit Nr. 45 der Veröffentlichungsliste falsch sind. Nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren war das Manuskript einer Originalarbeit mit dem Thema Nr. 45 in (ihrer) Arbeit, was jedenfalls mit dem Zusatz "in preparation" zutreffend angegeben wird. Da es sich bei § 14 HBG um eine gebundene Entscheidung handelt, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme auf diesen Punkt nicht an, weil die Klägerin jedenfalls hinsichtlich der Arbeiten Nrn. 43 und 44 falsche Angaben gemacht hat. Wie die Klägerin eingeräumt hat, fehlte bei diesen beiden Arbeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewerbung der Zusatz, dass es sich um ein sogenanntes "abstract", das heißt nicht um eine Originalarbeit im Sinne einer ausführlichen Abhandlung handelte. Mit so genannten "abstracts" sichern sich Forscher bzw. Forscherinnen die Erstbeschreibung von Forschungsdaten im Hinblick darauf, dass zwischen Erstellen der wissenschaftlichen Daten einerseits und der Publikation der ausführlichen Ausarbeitung (hier im folgenden Originalarbeit genannt) andererseits häufig ein längerer Zeitraum liegt. Indem einige der in der Veröffentlichungsliste genannten Arbeiten den Zusatz "(abstr.)" enthalten, andere hingegen nicht, ist die Veröffentlichungsliste so zu verstehen, dass alle nicht mit diesem Zusatz versehenen Arbeiten als Originalarbeiten anzusehen sind. Zum Zeitpunkt der Bewerbung lagen zu den in Nrn. 43 und 44 genannten Themen aber nur "abstracts" vor. Nach der mit der Stellungnahme der Klägerin vom 30.09/01.10.1997 vorgelegten Auflistung war das Manuskript der Originalarbeit zu dem Thema Nr. 44 zum Bewerbungszeitpunkt aber auch 1997 noch in Vorbereitung bzw. bei den Mitautoren. Zum Zeitpunkt der Bewerbung war auch das Manuskript der Originalarbeit zu dem Thema Nr. 43 in Arbeit und wurde später gänzlich fallengelassen. Des weiteren ist der in der Veröffentlichungsliste Nr. 44 gesetzte Vermerk "accepted, Am. J. Pathol." unzutreffend. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewerbung und im weiteren Bewerbungsverfahren war eine Arbeit, unabhängig davon, ob es sich um ein "abstract" oder eine Originalarbeit handelte, bei der Fachzeitschrift American Journal of Pathology nicht "accepted", d. h. nicht zum Druck akzeptiert. Wenn auch - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung und auch bereits vorgerichtlich vorgetragen hat - ihr Co-Autor Dr. G. beabsichtigte, das "abstract" zu dem Thema Nr. 44 auf dem Pathologenkongress 1992 in Amerika vorzustellen und damit in Verbindung anschließend das "abstract" zur Veröffentlichung im American Journal of Pathology vorzulegen, war diese Absicht zum Zeitpunkt der Vorlage der Bewerbungsunterlagen im Januar 1993 überholt. Da weder die Klägerin noch ihr Co-Autor Dr. G. den Pathologenkongress besucht und das "abstract" vorgestellt hatten, schied auch die Veröffentlichungsabsicht aus. Selbst wenn also die Anbringung des Zusatzes "accepted, Am. J. Pathol." aufgrund der Angaben des Co-Autors im Juni 1992 gerechtfertigt gewesen wäre - was nicht sicher ist, weil nach Mitteilung der Zeitschrift 1992 und später keine Arbeiten vorgelegt wurden - so ist ein solcher Zusatz jedenfalls im Januar 1993 nicht (mehr) zutreffend gewesen. Mit diesen Falschangaben hat die Klägerin bei der Berufungskommission und auch der Ernennungsbehörde, nämlich dem für die Auswahlentscheidung zuständigen Staatssekretär und dem vorgeschalteten Referenten sowie der Referatsgruppenleiterin HI, den Irrtum erregt, dass die Arbeit Nr. 44 von der Fachzeitung American Journal of Pathology zur Veröffentlichung akzeptiert war und das es sich bei den Arbeiten Nr. 43 und 44 um Originalarbeiten handelte. Dieser Irrtum war ursächlich für die Ernennung. Damit die Ernennung durch die Täuschung herbeigeführt ist, müssen Täuschung und Irrtum so gewirkt haben, dass die Täuschung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die konkrete Auswahlentscheidung und Ernennung entfiele (von Roetteken/Rothländer, a.a.O. § 14 Rn. 32). Allerdings ist die Ursächlichkeit nach der zu bejahenden Rechtsprechung bereits dann gegeben, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte, wobei es genügt, dass die Behörde ohne die Täuschung den Bewerber/die Bewerberin nicht alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Beschluss vom 09.12.1998, 2 B 100/98, juris). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Ursachenzusammenhang zwischen der Ruferteilung bzw. der Ernennung und der falschen Angaben zu den Arbeiten Nr. 44 und 43 zu bejahen. Wäre der Berufungskommission bekannt gewesen, dass die Originalarbeit Nr. 44 nicht vom American Journal of Pathology zum Druck akzeptiert worden war, hätte sie die Klägerin nicht auf Platz 1 der Vorschlagsliste gesetzt. Jedenfalls wäre dies nicht geschehen, ohne sich nicht noch die Arbeiten der Klägerin auf dem Gebiet der Molekularbiologie vorlegen zu lassen und deren wissenschaftliche Veröffentlichungspraxis näher zu überprüfen, so dass der Vorschlag nicht zu dem Zeitpunkt und nicht ohne vervollständigte Entscheidungsgrundlage erfolgt wäre. Bei näherer Überprüfung der "Veröffentlichungen" hätte sich dann herausgestellt, dass die Arbeit Nr. 44 nicht als Originalarbeit in Druck befindlich ist. Voraussichtlich wäre dann nicht die Klägerin, sondern der nahe an der Erstplatzierung der Klägerin zweitplatzierte Bewerber vorgeschlagen worden. Dies ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen Prof. Dr. We., der bei seiner Vernehmung ausgeführt hat, bei Kenntnis der falschen Angaben zur Arbeit Nr. 44 hätte die Berufungskommission angesichts der Publikationslücke der Klägerin nach der Habilitation und des Umstandes, dass dann auf dem speziellen Gebiet der Molekularbiologie gar keine Arbeit veröffentlicht gewesen wäre bzw. zur Veröffentlichung angestanden hätte, den Berufungsvorschlag nicht gemacht; ein Berufungsvorschlag zugunsten der Klägerin wäre undenkbar gewesen. Diese Angaben sind auch glaubhaft begründet worden. Der Zeuge hat ausgeführt, für die Berufungskommission sei es wesentlich gewesen, dass eine der Arbeiten unter den Nrn. 43 bis 45 auf dem gefragten Gebiet der Molekularbiologie von dem renommierten American Journal of Pathology zum Druck angenommen worden sei. Bei der Arbeit Nr. 44 habe es sich um eine Art Visitenkarte gehandelt. Nach seiner Einschätzung beherrsche eine Person, deren Arbeiten von dieser Zeitschrift angenommen seien, die entsprechenden wissenschaftlichen Leistungen. Für seine Entscheidung seien die Angabe "accepted" und das genannte Publikationsorgan maßgebend gewesen. In dieselbe Richtung gehen die Äußerungen des Prof. Dr. Sch. in seiner Stellungnahme vom 11.07.1997, in der er die Schlüsselposition der Publikation Nr. 44 für den Zugang der Klägerin zu dem engeren Bewerberkreis darstellt. In dieser Stellungnahme ist nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Arbeit Nr. 44 besondere Bedeutung zukam, weil es sich bei ihr um die einzige Arbeit auf dem schon in der Stellenausschreibung hervorgehobenen Spezialgebiet der Molekularbiologie handelte. Die große Bedeutung ergab sich aber auch daraus, dass die genannte Zeitschrift hohes Ansehen genoss, weil ein dort übliches strenges Gutachtersystem nach Auffassung der Berufungskommission die Qualität der zu veröffentlichenden Arbeit belegte. Aber auch der Berufungskommissionsbericht vom 11.01.1994 selbst lässt diesen Ursachenzusammenhang erkennen. Nach diesem Bericht sah die Berufungskommission die geringe Anzahl von Veröffentlichungen der Klägerin nach der Habilitation 1989 als Problem an, zumal die eingeschalteten auswärtigen Gutachter allesamt die Klägerin nicht auf Rang eins gesetzt hatten. Prof. Dr. med. B. hatte vielmehr hervorgehoben, dass die bis zur Habilitation festzustellende wissenschaftliche Aktivität erstaunlicherweise abgebrochen sei, nach der Habilitation lediglich eine Arbeit zur Publikation angenommen worden sei und zwei weitere Arbeiten über das gleiche Thema zur Publikation eingeschickt bzw. in Vorbereitung seien und ihre Ausbildung sich an objektiv messbaren Parametern wie zum Beispiel der Publikationsliste noch nicht positiv niedergeschlagen habe. Auch Prof. Dr. H. setzte sein Augenmerk darauf, dass von mehreren Manuskripten eine Arbeit vom American Journal of Pathology angenommen worden war. Prof. Dr. St. hatte darauf verwiesen, dass die 24 Originalarbeiten überwiegend in renommierten internationalen Zeitschriften mit strengem Gutachtersystem erschienen seien. Indem die Berufungskommission sich mit der durch Mutterschaft erklärten Publikationslücke auseinander setzte, maß sie - wenn dies auch nicht ausdrücklich gesagt worden ist - den diese Lücke beendenden Arbeiten Nrn. 43 bis 45 besondere Bedeutung bei, zumal diese sich mit der einschlägigen Molekularbiologie beschäftigten. Dies zeigt sich auch daran, dass der eng an der Klägerin zweitplatzierte Bewerber - wie im Kommissionsbericht ausgeführt - das umfangreichere wissenschaftliche "Oeuvre" aufwies, lediglich wegen seiner geringen eigenen Erfahrungen mit molekularbiologischen Methoden auf dem Gebiet der Cytogenetik nicht den Rang eins erhielt. Es war auch keineswegs sachfremd, dieser angeblichen Publikation Nr. 44 und der angeblich eingereichten Arbeit Nr. 43 wesentliche Bedeutung beizumessen. Bei der Auswahl für eine Professur werden eben nicht nur praktisch-technische Erfahrungen auf den einschlägigen Fachgebieten, sondern wissenschaftlich qualifizierte Betätigungen erwartet. Dies ergibt sich auch aus der - wenn auch verbal unklaren - Formulierung der Stellenausschreibung, die Erfahrungen durch wissenschaftliche Arbeiten, gemeint sind damit auch Publikationen, verlangt. Das Publizieren der Forschungsergebnisse gehört daher zum Anforderungsprofil, ohne dass dies ausdrücklich angesprochen werden musste. Wäre die Klägerin nicht so wie geschehen auf Platz 1 der Vorschlagsliste gesetzt worden, hätte die Ernennungsbehörde aller Voraussicht nach der Klägerin auch nicht den Ruf erteilt. Zwar ist das HMWK bei der Ruferteilung an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden - § 40 Abs. 5 Hessisches Universitätsgesetz in der zum Zeitpunkt der Ruferteilung gültigen Fassung vom 06. Juni 1978 (GVBl. I S. 348) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.1987 (GVBl. I, 181) -, doch hätte die Ernennungsbehörde bei Kenntnis der wahren Sachlage betreffend die Angaben Nr. 44 und 43 der Veröffentlichungsliste nach aller Voraussicht keinen Anlass gesehen, die Auswahl zugunsten der Klägerin zu treffen. Dem Vermerk der mitzeichnenden Referatsgruppenleiterin ist mit der Formulierung "gerade noch vertretbar" zu entnehmen, dass die Klägerin nicht mit klarem Abstand zum zweitplatzierten Bewerber ausgewählt worden ist. Indem im Mitzeichnungsvermerk von der Publikationslücke und den wenigen Veröffentlichungen die Rede ist, die mit der Mutterschaft erklärt werden, zeigt sich, dass auch dort der Publikationsleistung wesentliche Bedeutung beigemessen wurde und die Arbeiten Nr. 43 und 44 als auf dem Spezialgebiet erstellte und nach der Publikationslücke erstellte Arbeiten erhebliches Gewicht erhielten. Mit der "gerade noch" - Aussage ist der Schluss gerechtfertigt, dass das Votum der Mitzeichnenden anders ausgefallen wäre, wenn sie die wahre Sachlage gekannt hätte. Dasselbe gilt für die sodann getroffene Auswahlentscheidung durch den Staatssekretär. In dem Auswahlvermerk vom 31.03.1994 werden die geringen wissenschaftlichen Publikationsleistungen der Klägerin angesprochen, die mit der Erklärung durch die Mutterschaft und der sehr guten Bewertungen ihrer bisherigen wissenschaftlichen Arbeiten, d. h. auch der Publikationen, dennoch die Erwartung zuließen, es werde der Klägerin gelingen, ihre Weiterbildung in molekularbiologischen Fragestellung durch weitere Publikationen wissenschaftlich auszuwerten. Indem der Auswahlvermerk anspricht, dass der Berufungsvorschlag sich nicht mit den Empfehlungen der Gutachter deckt, die andere Bewerber aufgrund umfangreicherer Literaturverzeichnisse bevorzugt hätten, zeigt sich, dass auch das HMWK den Publikationsleistungen maßgebende Bedeutung beigemessen hatte. Bei Kenntnis der wahren Sachlage wäre die in dem Auswahlvermerk formulierte Erwartung weiterer wissenschaftlicher Publikationen so nicht formuliert worden, da bei Wegfall der anstehenden Veröffentlichung der Arbeit Nr. 44 und lediglich eines zu Nr. 43 erstellten "abstracts", das zur Veröffentlichung eingereicht, aber noch nicht geprüft war, die Grundlage für eine solche Erwartungshaltung fehlte. Angesichts des knappen Vorsprungs, den das HMWK der Klägerin unter Zugrundelegung ihrer Angaben zu den Publikationsleistungen zubilligte, ist die Kammer sogar überzeugt davon, dass das HMWK bei Kenntnis der wahren Sachlage sich über eine die Klägerin auf Platz 1 platzierende Vorschlagsliste hinweggesetzt hätte und dem Vorschlag nicht gefolgt wäre. Jedenfalls aber hätte auch das HMWK die Auswahlentscheidung und Ruferteilung nicht ohne weitere Überprüfungen der Veröffentlichungspraxis der Klägerin und daraus folgender Erwägungen getroffen, sondern erst auf vervollständigter Grundlage entschieden. Da es maßgeblich auf die anstehende Publikation der (Original-) Arbeit Nr. 44 in der renommierten Fachzeitung ankam und auch der Einreichung der angeblichen Originalarbeit Nr. 43 Gewicht beigemessen wurde, ist der Einwand der Klägerin, es sei auf die Existenz der Arbeit, nicht auf die Veröffentlichungen angekommen, unzutreffend. Zudem existierte weder die Arbeit Nr. 44 noch die Arbeit Nr. 43 zur Zeit des Bewerbungsverfahrens als Originalarbeit. Wenn auch das "abstract" zu Arbeit Nr. 44 im "Y.-University-Yearbook 1992" veröffentlicht wurde (den Zeitpunkt der Veröffentlichung hat die Klägerin allerdings nicht angegeben), so kommt dieser universitätsbezogenen Veröffentlichung keineswegs die gleiche große Bedeutung zu wie einer Veröffentlichung in der renommierten und für ihre Begutachtungen der Arbeiten bekannten Zeitschrift American Journal of Pathology. Der weitere Einwand der Klägerin, die Berufungskommission hätte die Vorlage der Arbeiten von ihr erbitten können und hätte dann in Erfahrung gebracht, dass es sich tatsächlich bei den Arbeiten Nrn. 43 und 44 einerseits um "abstracts" und andererseits um noch bei ihr in Arbeit befindliche Originalarbeiten handelte, ändert nichts an der Kausalität zwischen Irrtum und Auswahlentscheidung bzw. Ernennung. Der Ursachenzusammenhang lässt sich nicht in Zweifel ziehen dadurch, dass die Behörde an ihrer Unkenntnis selbst ein "Verschulden trägt, indem sie selbst die Wahrheit hätte in Erfahrung bringen können oder müssen (v. Roetteken/Rothländer, § 14 HBG Rn. 33), was hier durch ausdrückliche Bitte seitens der Berufungskommission um Vorlage der Arbeiten Nrn. 43 und 44 und einen "accepted" - Nachweis auf einfache Weise möglich gewesen wäre. Die Täuschung erfolgte auch arglistig. Arglist ist gegeben, wenn die täuschende Person weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass die vorgespiegelten Umstände nicht der Wahrheit entsprechen. Für die subjektiven Voraussetzungen genügt der bedingte Vorsatz (dolus eventualis); Fahrlässigkeit - auch grobe und bewusste - reicht hingegen nicht aus. Die Arglist muss sich auch auf den Ursachenzusammenhang erstrecken, das heißt, die täuschende Person muss die Erheblichkeit der von ihr vorgespiegelten Tatsachen für die Auswahlentscheidung der Ernennungsbehörde gekannt haben oder jedenfalls billigend in Kauf genommen haben, dass die Behörde Umstände für beachtlich halten und dadurch in einer für sie günstigen Weise beeinflusst werden könnte (von Roetteken/Rothländer, § 14 HBG, Rn. 34f.; Fürst, GKÖD, § 12 BBG, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 18.09.1985, a.a.O.). Die Klägerin hat nicht nur bewusst fahrlässig, sondern mit Eventualvorsatz die Arbeit Nr. 44 als von der renommierten Fachzeitschrift American Journal of Pathology als zum Druck akzeptiert angegeben. Nach den für die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit insbesondere im Strafrecht gebräuchlichen Kriterien (vgl. Dreher-Tröndle, StGB, § 15, Rn. 84; Schönke-Schröder, StGB, § 15 Rn. 72 ff., insbesondere Rn. 84) liegt der Unterschied darin, dass die handelnde Person beim Eventualvorsatz die Folge hinnimmt und sich mit dem Risiko abfindet, somit Folge und Risiko billigend in Kauf nimmt, während sie bei der bewussten Fahrlässigkeit auf das Nichtvorliegen der Tatumstände und das Ausbleiben des Erfolges vertraut. Billigende Inkaufnahme setzt danach voraus, dass Umstände als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt werden, wobei es sich um ein Billigen im Rechtssinne handelt. Billigende Inkaufnahme liegt vor, wenn der Handelnde an seiner Handlungsweise um eines erstrebten Zieles willen festhält und entweder die Folge hinzunehmen bereit ist oder - ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen - auf einen glücklichen Ausgang vertraut und ihn aus Gleichgültigkeit oder Bedenkenlosigkeit dem Zufall überlässt. Der mit Eventualvorsatz Handelnde ist sich über das Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals im Ungewissen, lässt sich aber von der Vorstellung der Möglichkeit, einen Tatbestand zu erfüllen, nicht beeinflussen, sondern handelt um eines erstrebten Zieles willen trotzdem. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Klägerin mit Eventualvorsatz gehandelt, indem sie die Veröffentlichungsliste mit dem Vermerk "accepted, American Journal of Pathology" zu Arbeit Nr. 44 im Bewerbungsverfahren vorgelegt hat. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewerbung war sie im Ungewissen darüber, ob das im Sommer 1992 laut Mitteilung ihres Co-Autors Dr. G. zur Veröffentlichung ins Auge gefasste "abstract" mit dem Thema Nr. 44 zum Bewerbungszeitpunkt noch zur Veröffentlichung in dieser Zeitschrift anstand. Wenn auch die Klägerin nicht positiv wusste, dass dieser Zusatz falsch war, so befand sie sich doch zumindest im Ungewissen darüber, weil ihr Co-Autor Dr. G. ihr im Sommer 1992 mitgeteilt hatte, er stelle die Forschungsergebnisse auf dem amerikanischen Pathologenkongress vor und damit in Zusammenhang stehend sei die Veröffentlichung des "abstracts" in dieser Fachzeitung beabsichtigt. Die Annahme zur Veröffentlichung stand daher in Abhängigkeit zur Kongressteilnahme. Diese Abhängigkeit bestätigt im übrigen auch das zu den Akten gereichte Schreiben des Prof. W. von der Y. University vom 09.02.1998, das in seiner Anlage ausführt, das "abstract" mit dem Titel Nr. 44 der Veröffentlichungsliste habe auf dem Pathologenkongress 1992 präsentiert und damit in Zusammenhang stehend in dem American Journal of Pathology veröffentlicht werden sollen. Diese Absichtserklärung durch den Co-Autor Dr. G. veranlasste die Klägerin im Sommer 1992 den Vermerk "accepted, Am. J. Pathol." in ihre Veröffentlichungsliste zu Nr. 44 aufzunehmen. Dieser auf der Abhängigkeit der Veröffentlichung von der Präsentation auf dem Pathologenkongress beruhenden Unsicherheit war sich die Klägerin auch noch bewusst, als sie die Bewerbung mit der Veröffentlichungsliste einreichte. Dies zeigt bereits der Umstand, dass sie versucht hat, den Co-Autor Dr. G. zu erreichen und ihn nach der Veröffentlichung zu befragen. Auf die diesbezügliche Frage in der mündlichen Verhandlung, ob sie nach den ersten Informationen durch den Co-Autor über die beabsichtigte Veröffentlichung die Richtigkeit des Vermerks "accepted" vor Abgabe der Bewerbung nochmals überprüft habe, antwortete die Klägerin, sie habe sich erfolglos bemüht, mit dem Co-Autor Kontakt aufzunehmen, dieser habe aber die Y. University schließlich auch verlassen gehabt. Indem die Klägerin dieser ihr bewussten Unsicherheit nicht nachging, sondern ohne weitere Nachforschungen - zum Beispiel bei der Fachzeitschrift American Journal of Pathology oder bei Prof. W. - den Vermerk "accepted" bei der Arbeit Nr. 44 beließ, nahm sie billigend in Kauf, dass die Voraussetzung für die Veröffentlichung, nämlich der Kongressbesuch, gerade nicht erfüllt war und damit auch eine Veröffentlichung nicht anstand. Zur Überzeugung der Kammer überließ sie es dem Zufall und vertraute darauf, dass die Angaben auch im Januar 1993 noch der Richtigkeit entsprachen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, sich in Zeitnot befunden und daher keine weiteren Nachforschungen angestellt zu haben. Dies lässt den Schluss zu, dass sie um der rechtzeitigen Abgabe der Bewerbung willen weitere Nachforschungen über den Stand der Veröffentlichungsabsicht unterließ. Sie traf aber auch keine weiteren Vorkehrungen zur Irrtumsvermeidung, indem sie zum Beispiel den Umstand "accepted" in der Veröffentlichungsliste in Frage stellte oder zumindest später die Berufungskommission auf die Unsicherheit hinwies. Die Klägerin hat auch mit Eventualvorsatz den Eindruck erweckt, es handele sich bei den Arbeiten Nrn. 43 und 44 um Originalarbeiten. Wenn auch ein - wie immer gearteter - Computer-Übertragungsfehler dazu geführt hat, dass nicht alle "abstracts" mit dem Zusatz "(abstr.)" versehen wurde oder der Klägerin dieser Unterlassungsfehler bei Fortschreibung der Liste ihrer Veröffentlichungen infolge Unachtsamkeit oder Unerfahrenheit unterlaufen ist, so erklärt dies keineswegs, dass der Klägerin bei Abgabe der Bewerbung und damit verbundener Einreichung der Veröffentlichungsliste das Fehlen dieser Zusätze verborgen geblieben sein will. Wie bereits dargestellt, kam den wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Arbeiten auf dem Gebiet der Molekularbiologie herausragende Bedeutung zu und handelte es sich bei den Arbeiten der Klägerin auf diesem Gebiet um die jüngsten die Publikationslücke nach der Habilitation beendenden Arbeiten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch der Klägerin die Bedeutung dieser Arbeiten bewusst war, sie sich deshalb vor Abgabe der Bewerbung die Veröffentlichungsliste insbesondere im Hinblick auf die letzten maßgeblichen Arbeiten angeschaut hat und ihr dabei auch die fehlenden Zusätze zu den Arbeiten Nrn. 43 und 44 und der unzutreffende Zusatz "accepted, Am. J. Pathol." aufgefallen sind. Es entspricht keineswegs der Lebenswirklichkeit, die im Rahmen einer Bewerbung bedeutsamen Angaben über Veröffentlichungen und Arbeiten auf dem in der Ausschreibung genannten einschlägigen Fachgebiet nicht anzuschauen mit der Folge, dass wichtige Zusätze über die Art der Arbeit (abstract oder Originalarbeit) und den Stand der Veröffentlichungsabsichten unbemerkt bleiben. Hinzukommt, dass die Klägerin mit der die Bewerbung erläuternden Erklärung vom 25.01.1993, in der sie ausgeführt hatte, "Sonderdrucke der in Arbeit befindlichen Publikationen mit den laufenden Ziffern 43, 44 und 45 werden nachgereicht", die genannten Arbeiten noch besonders hervorgehoben hat. Die Benennung dieser Arbeiten belegt zur Überzeugung der Kammer zumindest, dass die Klägerin ihre Veröffentlichungsliste in diesem Teil angeschaut hat und ihr Bedeutung beigemessen hat, andernfalls hätte sie diese Arbeiten nicht gesondert erwähnt. Die Einlassung der Klägerin, mit dieser in der Erklärung gebrauchten Formulierung habe sie doch gerade deutlich gemacht, dass die Manuskripte der Originalarbeiten noch von ihr bearbeitet würden, und ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung, diese Formulierung sei nicht so zu verstehen, dass Sonderdrucke über bereits fertiggestellte Manuskripte vorhanden seien und ihren Bereich verlassen hätten und nur aus Zeitgründen nicht zusammen mit der Bewerbung hätten vorgelegt werden können, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Denn in dem Bewerbungsanschreiben der Klägerin (ohne Datum, Blatt 24 der Behördenakte) verwendet sie ebenfalls den Begriff der Sonderdrucke, den sie laut ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung durchaus in Bezug auf bereits veröffentlichte Publikationen, nämlich zu ihrer Lungenforschung, verstanden hat. Aus welchen Gründen die Verwendung des Begriffs Sonderdruck in diesem Anschreiben nach dem Empfängerhorizont einen anderen Sinn haben soll, als die Verwendung desselben Begriffs in der Erklärung zur Bewerbung vom 25.01.1993, vermochte die Klägerin nicht aufzuklären. Dies wertet die Kammer dahingehend, dass sie in ihre Vorstellung durchaus einbezogen hatte, dass die für die Auswahl zuständigen Stellen die Erklärung vom 25.01.1993 so auslegen könnten, dass es bereits druckreife Publikationen in Form von Originalarbeiten gebe. Die von der Klägerin angeführte Schusseligkeit bei der infolge Zeitnot flüchtigen Endkontrolle der Bewerbungsunterlagen, die den Blick auf bewusste Fahrlässigkeit lenkt, stellt nach alledem zur Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung dar. Die Klägerin nahm auch billigend in Kauf, dass sie mit dem Zusatz "accepted, American Journal of Pathology" und dem fehlenden Zusatz "abstract" eine günstigere Bewertung ihrer Bewerbung erreichte. Die Einlassung der Klägerin, sie sei nicht nach Einzelheiten befragt worden und die Berufungskommission habe nicht für sie erkennbar Wert auf Veröffentlichungen gelegt, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Wie bereits erwähnt misst sich die Qualität einer Wissenschaftlerin im Universitätsbetrieb wesentlich daran, ob und inwiefern sie mit den Forschungsvorhaben und -ergebnissen an die Fachöffentlichkeit tritt und sich der Diskussion in der Fachwelt stellt. Geht es um die Besetzung einer Professur, ist daher bei der Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen deren bisherige Veröffentlichungspraxis von wesentlicher Bedeutung. Ist dies aber allgemein bekannt, konnte es auch der Klägerin nicht verborgen bleiben, dass ihren bisherigen Veröffentlichungen und ganz besonders denen auf dem einschlägigen Gebiet der Molekularbiologie maßgebliche Bedeutung zukam. Da laut Stellenausschreibung durch wissenschaftliche Arbeiten, d. h. auch durch Publikationen erlangte besondere Erfahrungen unter anderem mit molekularbiologischen Methoden erwartet wurden, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch der Klägerin gerade die auf diesem Fachgebiet entstandenen Arbeiten Nr. 43 und 45 besonders wichtig vorkamen. Wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, rechnete sich die Klägerin gerade durch ihre im Rahmen des Stipendiums erbrachte Betätigung auf dem molekularbiologischen Gebiet gute Chancen zur Erlangung der Stelle aus und bewarb sich genau vor diesem Hintergrund. Dass ihr dem entgegen die Bedeutung der Veröffentlichungen auf diesem Spezialgebiet nicht bewusst war, vermag die Kammer nicht zu glauben. Wenn es sich auch bei dem American Journal of Pathology nach dem Bekunden der Klägerin nicht um die Fachzeitschrift mit dem besten "Impact-Faktor" - es existiert eine nach bestimmten Faktoren bemessene Auflistung der bedeutsamen medizinischen Fachzeitungen handelte, so handelte es sich doch um eine auf dem Gebiet der Pathologie anerkannte und renommierte Fachzeitschrift. Die Kammer ist überzeugt davon, dass auch im Bewusstsein der Klägerin dieser Zusatz ihre Veröffentlichungstätigkeit in einem günstigen Licht erschienen ließ und sozusagen Blickfang für die Veröffentlichungen auf dem einschlägigen Gebiet darstellte. Auch indem die Klägerin mit der Erklärung zur Bewerbung vom 25.01.1993 die Arbeiten Nrn. 43 bis 45 hervorhebt, gibt sie zu erkennen, dass sie ihnen keine nur untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Nach alledem nahm die Klägerin billigend in Kauf, dass ihre Angaben zu den Arbeiten Nrn. 44 und 43 der Veröffentlichungsliste die den Auswahlvorschlag erarbeitende Berufungskommission und auch die Ernennungsbehörde in einer für sie günstigen Weise beeinflussen könnte. Hat demnach die Klägerin zumindest hinsichtlich der Arbeit Nr. 44, aber auch hinsichtlich der Arbeit Nr. 43 der Veröffentlichungsliste arglistig die konkrete Auswahlentscheidung mitbestimmende falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht und damit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 HBG für die nicht im Ermessen stehende Rücknahmeentscheidung erfüllt, hat das HMWK zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.1995 und dem Widerspruchsbescheid vom 18.06./22.06.1998 die Ernennung zurückgenommen. Im Hinblick auf die Abweisung der Klage erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren. Als die unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die mit arglistiger Täuschung begründete Rücknahme ihrer Ernennung zur Universitätsprofessorin. Im Dezember 1992 schrieb die ...Universität G. die Stelle einer C-3-Professur für Pathologie, verbunden mit der Leitung des selbständigen Funktionsbereiches "Immunpathologie" im Institut für Pathologie des Zentrums für Pathologie aus. Als Erwartung wurde formuliert, dass die Bewerber und Bewerberinnen u.a. durch wissenschaftliche Arbeiten besondere Erfahrungen mit immunhistochemischen und molekularbiologischen Methoden vorweisen können. Die 1948 geborene Klägerin, die im Februar 1989 den Titel eines Dr. med. habil. für allgemeine und spezielle Pathologie erhielt und in der Zeit von 1988 - 1992 im Rahmen eines Stipendiums unter anderem an der Y. Universität in N. H., C. (Labor Prof. W.) vorwiegend molekularbiologisch und pathologisch gearbeitet hatte, bewarb sich am 29.01.1993 um diese Stelle. Ihren Bewerbungsunterlagen hatte sie u.a. eine Liste der Veröffentlichungen (Nrn. 1-45) beigefügt. Für die Nrn. 43 bis 45 dieser Liste waren die Klägerin als Erstautorin und Dr. G. sowie Prof. W. beide von der Y. University als Co-Autoren genannt. Sie erhielten die Klammerzusätze: - Arbeit Nr. 43 (submitted) - d. h.: eingereicht, - Arbeit Nr. 44 (accepted, Am J. Pathol.) - d. h.: akzeptiert, American Journal of Pathology - Arbeit Nr. 45 (in preparation) - d.h.: in Vorbereitung. In einer Erklärung zur Bewerbung vom 25.01.1993 (Bl. 32) führte die Klägerin an, "Sonderdrucke der in Arbeit befindlichen Publikation mit den laufenden Ziffern 43, 44, 45 werden nachgereicht." In dem Bewerbungsanschreiben bat sie, falls weitere Sonderdrucke erwünscht seien, diese nachreichen zu dürfen, sobald ihre Unterlagen aus den USA eingetroffen seien. Der Berufungskommission, die zur Vorbereitung der Besetzung der Professur eingesetzt wurde, gehörten mehrere Professoren, darunter Prof. Dr. Sch., Fachbereich Pathologie, und Prof. Dr. We., Rechtsmedizin, als Vorsitzender, an. Die Berufungskommission beauftragte drei auswärtige Ärzte (Prof. Dr. B., Prof. Dr. H. und Prof. Dr. St.) mit der Begutachtung der in die engere Wahl genommenen Bewerbung der Klägerin sowie weiterer drei Bewerber. Ersterer schied die Klägerin u.a. wegen der geringen Anzahl an Publikationen nach der Habilitation aus dem Bewerberkreis aus. Prof. Dr. H. bzw. Prof. Dr. St. setzten die Klägerin auf den zweiten bzw. dritten Platz. Wegen des Inhalts dieser Begutachtungen vom 12.05.1993, 21.07.1993 und 23.07.1993 wird auf die Behördenakte "Berufungsunterlagen" (Bl. 46-61) verwiesen. Die Berufungskommission platzierte die Klägerin mit Bericht vom 11.01.1994 in der zusammenfassenden und vergleichenden Bewertung auf Platz 1 und begründete dies vor allem mit der größeren vorwiegend in ausländischen Laboratorien erworbenen Erfahrung auf molekularbiologischem Gebiet, den sich daraus ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten in Verbindung mit fundierten Kenntnissen der Allgemeinpathologie und Cytogenetik. Der Bewerber S. weise zwar das umfangreichere wissenschaftlichere "Oeuvre" auf, seine eindeutige Schwerpunktsetzung in der Nephropathologie und die geringeren eigenen Erfahrungen mit molekularbiologischen Methoden auf dem Gebiet der Cytogenetik ließen auch unter Berücksichtigung personeller und struktureller Gegebenheiten des Funktionsbereiches eine Zweitplatzierung, die allerdings eng an der Erstplatzierung liege, als richtig erscheinen. Die geringere wissenschaftliche Publikationsleistung der Klägerin erklärte die Kommission teilweise durch die Mutterschaft der Klägerin seit 30.07.1989. Mit Bericht der ...-Universität (Dekan des Fachbereichs Humanmedizin und ärztlicher Direktor des Klinikums) an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) wurde die Klägerin unter Hinweis auf den abschließenden Kommissionsbericht vom 11.01.1994, die auswärtigen Gutachten sowie die Bewerbungsunterlagen zur Ernennung vorgeschlagen. In dem vom Staatssekretär am 15.04.1994 abgezeichneten Auswahlvermerk vom 31.03.1994 fiel die Entscheidung des HMWK zugunsten der Klägerin aus. Zur Begründung führte der Vermerk u.a. an, die Berufung der Klägerin decke sich nur teilweise mit den Empfehlungen der Gutachter, die sie aufgrund des umfangreicheren Literaturverzeichnisses der Mitbewerber nicht auf Platz 1 gesetzt hätten. Allerdings könne die Klägerin auf eine umfassende fachpathologische Ausbildung zurückblicken, wobei sie die molekulargenetischen Untersuchungsmethoden in den Jahren 1988 bis 1992 als DFG-Stipendiatin in den USA eingehend habe erlernen können. ... Da die bislang vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten sehr gut bewertet seien, solle die geringere wissenschaftliche Publikationsleistung, die mit der Mutterschaft der Kandidatin zu erklären sei, nicht nachteilig ins Gewicht fallen. Die bisherigen Leistungen ließen vielmehr erwarten, dass es der Klägerin gelingen werde, ihre Weiterbildung in molekularbiologischen Fragestellungen durch weitere Publikationen wissenschaftlich auszuwerten. Unter Berücksichtigung dieses Entwicklungspotentials scheine der Berufungsvorschlag der Auswahlkommission durchaus vertretbar. Die zur Mitzeichnung eingeschaltete Referatsgruppenleiterin (H I) führte in ihrem Vermerk vom 14.04.1994 an, die Klägerin habe während und nach ihrem vierjährigen USA-Aufenthalt auffallend wenig veröffentlicht, so dass die Gutachter sich zurückhaltend geäußert hätten. Ihre Vorstellung müsse sehr überzeugend gewesen sein. Da die Klägerin in den USA moderne molekularbiologische Methoden erlernt habe, halte sie es - nach Erörterung des Verfahrens mit dem Dekan - für noch vertretbar, die Klägerin zu berufen. Zur Publikationslücke dürfte auch die Geburt des Kindes während des USA-Aufenthaltes beigetragen haben. Mit Schreiben vom 19.04.1994 berief das HMWK die Klägerin auf die Professur (C-3) für Pathologie. Mit Urkunde vom 08.05.1995 ernannte es die Klägerin nach Rufannahme im Januar 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin (C 3). Mit am 06.06.1997 beim HMWK eingegangenem Bericht vom 30.05.1997 teilte der Präsident der ...-Universität mit, die Rücknahme der Ernennung der Klägerin gem. § 14 HBG solle in Betracht gezogen werden. Ein Vergleich des zur Bewerbung gereichten Literaturverzeichnisses mit einer von der Klägerin bei der Deutschen Forschungsgesellschaft zur Beschaffung eines Mikroskops vorgelegte Literaturliste lege den Schluss nahe, dass sie über ihre wissenschaftliche Qualifikation im Bewerbungsverfahren getäuscht habe. Die unter Nr. 44 der Veröffentlichungsliste als "accepted, Am. J. Pathol." angegebene Arbeit sei in dem der DFG vorgelegten Literaturverzeichnis nur als "submitted" angegeben. Eine Anfrage beim American Journal of Pathology (= Am. J. Pathol.) habe ergeben, dass bis 1992 zurück keine Arbeit der Klägerin eingegangen ("submitted") sei. Diese Täuschung wiege umso schwerer, als gerade die drei angegebenen Veröffentlichungen dazu geführt hätten, dass die Klägerin für die ausgeschriebene Stelle überhaupt in Betracht gekommen und in den Bewerberkreis aufgenommen worden sei. Die rein molekularbiologischen Erfahrungen der Klägerin habe die Kommission gerade durch die genannten vermeintlichen Arbeiten nachgewiesen gesehen, wobei die als "accepted" angegebene Arbeit eine herausgehobene Stellung eingenommen habe, da es sich bei dem American Journal of Pathology um eine in Fachkreisen hochangesehene Zeitung, die über ein sehr strenges Gutachtersystem verfüge, handele. Der in der Vorschlagsliste auf Platz 2 gesetzte Bewerber habe sich vorwiegend mit der Nierenpathologie beschäftigt, im Zentrum für Pathologie der Universität M. sei eine C-3 Professur bereits mit dem Schwerpunkt Nephropathologie besetzt gewesen. Die Klägerin hingegen habe sich auf organpathologischem Gebiet eher pulmonologisch und gastroenterologisch betätigt, sodass ihr diesbezüglich der Vorrang eingeräumt worden sei. Dieser Gesichtspunkt hätte keinen Ausschlag gegeben, wenn die Klägerin allerdings nicht aufgrund der angenommenen molekularbiologischen Erfahrungen überhaupt in die engere Wahl gekommen wäre. Der Vollständigkeit halber wurde weiter berichtet, dass es auf den drei Arbeitsgebieten der Klägerin (Krankenversorgung, Lehre und wissenschaftliche Forschung) zu zahlreichen Problemen gekommen sei, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geboten erscheinen ließen. In der daraufhin vom HMWK erbetenen näheren Begründung der Auswahl der Klägerin vom 11.07.1997führte das Berufungskommissionsmitglied Prof. Dr. Sch. aus, wenn man laut Ausschreibung durch wissenschaftliche Arbeiten besondere Erfahrungen mit immunhistochemischen und molekularbiologischen Methoden erwartet habe, so bedeute dies, dass die besonderen Erfahrungen durch wissenschaftliche Arbeiten nachgewiesen sein müssten. Damit reduziere sich der grundsätzlich qualifizierte Bewerberkreis auf eine sehr kleine spezialisierte Gruppe mit Persönlichkeiten, die belegbar auf dem Gebiet der Immunhistochemie und Molekularbiologie gearbeitet und publiziert hätte. Es sei nicht darum gegangen, jemanden mit ausschließlich praktisch-technischen Erfahrungen für diese Professur zu gewinnen, sondern darum eine wissenschaftlich qualifizierte Persönlichkeit auf dem Gebiet der Molekularbiologie zu finden. Die Arbeitsrichtung der Klägerin im Bereich der Molekularbiologie habe daher nur in Verbindung mit erfolgreich abgeschlossenen wissenschaftlichen Arbeiten gewertet werden können. Die Auswahlkommission habe daher ihr Augenmerk auf die Belege für die erfolgreiche wissenschaftliche Arbeit mit molekularbiologischen Methoden gelegt. Die hierzu genannten drei Arbeiten Nrn. 43 bis 45 seien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erschienen gewesen. Nach den Angaben der Klägerin habe die Kommission die Arbeit Nr. 44 allerdings als "im Druck befindlich" angesehen. Bei der Veröffentlichung von Artikeln in wissenschaftlichen Zeitschriften seien die Stadien "in preparation", "submitted" (Bestätigung des Eingangs und Beginn der Geeignetheitsprüfung) und "accepted" bzw. "in print" zu unterscheiden. In letztgenanntem Stadium erfolgten keine weiteren Interventionen mehr, die ein Erscheinen der Arbeit verhindern würden; eine akzeptierte Arbeit könne daher mit einer veröffentlichten Arbeit faktisch gleichgestellt werden. Die Zeitschrift American Journal of Pathology stelle eines der höchstrangigen internationalen Fachjournale dar. Die Berufungskommission habe die angeblich akzeptierte Arbeit Nr. 44 als besonderen Erfolg der wissenschaftlichen Tätigkeit der Klägerin auf dem Gebiet der Molekularbiologie angesehen. Sie sei absolute Schlüsselposition für den Zugang zu dem Bewerberkreis der engeren Wahl gewesen. Bei Wegfall dieser Schlüsselposition seien die beiden anderen Arbeiten (Nr. 43 und 45) als bedeutungslos anzusehen. Die falsche Angabe der Klägerin hebe die gesamte positive Argumentation bezüglich ihrer molekularbiologischen Qualifikationen auf. Am 17.09.1997 wurde die Klägerin persönlich zu den bekundeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Ernennung angehört. Mit Schreiben vom 02.10.1997 ihres Prozessbevollmächtigten nahm sie unter Beifügung einer eigenen Sachdarstellung vom 30.09./01.10.1997 und einer Auflistung der Veröffentlichungen zu den Themen der Arbeiten Nr. 43 bis 45 der Veröffentlichungsliste Stellung. Die Angabe "accepted" zu Nr. 44 der Veröffentlichungsliste sei fehlerhaft, was ihr aber erst jetzt mit Schrecken aufgefallen sei. Zum Bewerbungszeitpunkt habe die Arbeit Nr. 44 in Manuskriptform bei ihr vorgelegen. Der Zusatz "submitted" bei Arbeit Nr. 43 treffe nur für das "abstract" zu, womit eine die Forschungsdaten sichernde Erstbeschreibung bezeichnet werde. Die Arbeit Nr. 45 sei später veröffentlicht worden. Die Falschangaben habe sie nicht bewusst gemacht. Ihre Veröffentlichungsliste enthalte weitere, unbeabsichtigte und teilweise zu ihren Ungunsten sprechende Unrichtigkeiten. "Abstracts" und Originalarbeiten seien in ihrer Veröffentlichungsliste gemischt. Die Falschangabe zu Nr. 44 führe sie auf einen Zusammenschnitt von zwei nach "abstracts" und Originalarbeiten getrennten im Computer geführten Listen zurück. Beim Zusammenfügen der in Titeln ähnlichen "abstracts" und Originalarbeiten könnten Fehler in ihrer Liste aufgetreten sein, die ihr bei der flüchtigen Endkontrolle entgangen seien. Ein "abstract" der Arbeit Nr. 44 habe auf einem amerikanischen Pathologenkongress angemeldet werden sollen. Zur beabsichtigten Teilnahme durch den Co-Autor sei es aber nicht gekommen. Die Arbeit Nr. 44 sei später in anderen Zeitschriften als "abstract" publiziert und bereits vor Verlassen der USA an die Laborleitung für die Publikation im Y.- Yearbook in Abstraktform übergeben worden. In den Unterlagen zu einer anderen wissenschaftlichen Arbeit habe sie die "instructions for authors" für das American Journal of Pathology gefunden. Es sei nicht auszuschließen, dass sie diese Arbeit mit der Bezeichnung "Am. J. Pathol." in einer Literaturliste so festgehalten habe und es bei der Computerübertragung zu Fehlern gekommen sei. Es sei zwar mal daran gedacht worden, die Originalarbeit Nr. 44 auch an das American Journal of Pathology zu geben. Dieses sei jedoch im Ansatz wieder verworfen worden, weil das Ansehen der Zeitung damals niedriger gelegen habe als heute und außerdem Streitigkeiten zwischen dem Institutsleiter der Pathologie der Y.-Universität und einem der Editoren dieser Zeitschrift bestanden hätten. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass gerade der Arbeit Nr. 44, nicht aber der bedeutungsvolleren Arbeit Nr. 45 so große Beachtung durch die Berufungskommission und die Ernennungsbehörde zugekommen sei. Weder habe sie ständig gesagt, sie werde die Arbeiten nachreichen, noch sei sie um Vorlage gebeten worden. Mit Bescheid vom 28.11.1997 nahm das HMWK die Ernennung der Klägerin zur Universitätsprofessorin wegen arglistiger Täuschung nach § 14 HBG zurück. In der Begründung schilderte es den Sachverhalt ausführlich, führte an, unrichtige Angaben seien stets eine Täuschung, und diese beruhe auf einer arglistigen Handlungsweise. Die klägerische Darstellung eines Bedienungsfehlers bei der Datenübertragung sei eine Schutzbehauptung. Nicht nur die Angaben zur Arbeit Nr. 44, sondern auch die zu den Arbeiten Nrn. 43 und 45 seien unzutreffend. Publikationen würden gerade im wissenschaftlichen Bereich einen hohen Stellenwert einnehmen, da sie die wissenschaftliche Tätigkeit nachvollziehbar machten. Da die Klägerin nach ihrer Habilitation auch nur wenige Publikationen angegeben habe, habe die Arbeit Nr. 44 um so mehr an Bedeutung gewonnen. Der Umstand, dass weder die Mitglieder der Berufungskommission noch die auswärtigen Gutachter nach den Arbeiten gefragt hätten, schütze die Klägerin nicht, denn diese hätten in Kenntnis der strengen Abläufe bei Veröffentlichungen in der genannten Zeitung der Angabe "accepted" einen hohen Stellenwert einräumen dürfen. Bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes wäre die Ernennung der Klägerin nicht erfolgt, wie die Stellungnahmen der auswärtigen Gutachter und die Begründung im abschließenden Kommissionsbericht sowie dem Vorlagevermerk des Fachreferenten im Ministerium zu entnehmen sei. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.12.1997 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 12.02.1998 begründete, auf das Bezug genommen wird (Blatt 189 bis 206 der Behördenakte "Prozessakten"). Ergänzend führte sie an, indem sie in ihrem Bewerbungsschreiben angeführt habe, Sonderdrucke der in Arbeit befindlichen Publikationen Nrn. 43 bis 45 werde sie nachreichen, habe sie doch deutlich gemacht, dass die Arbeiten noch nicht beendet seien und damit weder eingereicht (submitted) noch gar angenommen (accepted) sein könnten. Die Arbeit Nr. 43 sei als "abstract" der Öffentlichkeit mündlich und schriftlich vor Verlassen der USA zugänglich gemacht worden. Die Arbeit Nr. 44 sei bis zum Bewerbungszeitpunkt schriftlich nur in Abstraktform verfasst gewesen. Ein "abstract" sei durch das American Journal of Pathology "accepted" gewesen und eines zur Veröffentlichung im Y.-Yearbook 1992 eingereicht gewesen. Die Originalarbeit sei in Vorbereitung gewesen. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt noch davon ausgegangen, dass der Vermerk "accepted, Am. J. Pathol." für das "abstract" zu Nr. 44 richtig gewesen sei. So habe sie jedenfalls damals ihr Co-Autor Dr. G. informiert. Die Veröffentlichung dieses "abstract" im American Journal of Pathology habe in Verbindung mit dem Pathologenkongress erfolgen sollen, für den der Co-Autor Dr. G. das "abstract" angemeldet habe. Tatsächlich habe er, wie auch sie, den Kongress nicht besucht, so dass das "abstract" entgegen der Angaben des Dr. G. nicht veröffentlicht worden sei. Die Klägerin legte ein Schreiben des Prof. Dr. W. vom 09.02.1998 vor, in dem dieser bestätigt, dass das "abstract" mit dem Titel der Arbeit Nr. 44 nicht - wie ursprünglich beabsichtigt - veröffentlicht worden sei. Das "abstract" habe auf der Academy of Pathology 1992 (Pathologenkongress) gezeigt und in Verbindung damit im American Journal of Pathology veröffentlicht werden sollen. Mangels Besuch des Kongresses sei die Veröffentlichung des "abstracts" nicht erfolgt. Die Klägerin beruft sich auf ihre Schusseligkeit bei Erstellen der Veröffentlichungsliste. Unter Zeitdruck und auch aus Unerfahrenheit habe sie alle nach der Habilitationsschrift erstellte Arbeiten in die Liste aufgenommen ohne - wie zuvor üblich - nach "abstract" und Originalarbeit zu differenzieren. Mit am 23.06.1998 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 18.06.1998 (geändert mit Schreiben vom 22.06.1998) wies das HMWK den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es an, im Berufungsverfahren habe aus den Anmerkungen der Klägerin logischerweise der Schluss gezogen werden können, dass die Arbeiten dem Publikationsorgan vorliegen. Wenn auch die Arbeiten als "abstract" der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, so sei doch entscheidend, dass die Arbeiten in den Bewerbungsunterlagen als Aufsätze (Originalarbeiten) aufgelistet gewesen seien. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin lediglich vergessen habe, den Hinweis "abstract" bei den Nrn. 43 und 44 beizufügen. Wenn sie an anderer Stelle davon rede, Sonderdrucke der Publikationen nachzureichen, müsse man zu der Überzeugung kommen, dass es sich mehr als um ein "abstract", nämlich um einen Aufsatz handele. Die Klägerin habe zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes den Ablauf des Verfahrens vorausgesehen. Insbesondere habe sie das Begutachtungssystem wissenschaftlicher Publikationsorgane kennend genau vorhergesehen, welche Wirkung ihre Angabe zur Arbeit Nr. 44 haben würde. Angesichts der wenigen Arbeiten nach der Habilitation sei jede weitere Publikation von großer Relevanz für den Bewerbungserfolg gewesen. Hätte sie angegeben, dass es sich nur um "abstracts" handele, hätten die auswärtigen Gutachter, die Berufungskommission und die Hochschulabteilung im HMWK eine andere Wertung der wissenschaftlichen Leistungen vorgenommen. Am 20.07.1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Nach gescheiterten außergerichtlichen Vergleichsgesprächen führt sie ergänzend an, die Begründungen der Auswahlkommission, der auswärtigen Gutachter und des HMWK für die Auswahlentscheidung lasse nicht erkennen, dass die zur Arbeit Nr. 44 gemachten falschen Angaben Grund für die Ernennung gewesen seien. Ihr Vortrag der Arbeit im Rahmen des Berufungsverfahrens habe großen Eindruck gemacht, es sei für sei nicht erkennbar gewesen, dass es der Kommission nicht auf die Bewertung der Arbeit selbst, sondern auf die fehlerhafte Angabe über die Publikation angekommen sei. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitarbeiter der Ernennungsbehörde getäuscht worden sein müssten, komme es maßgeblich darauf an, aus welchen Gründen das HMWK den Ruf erteilt habe. Die Ruferteilung sei nicht auf die Veröffentlichungsliste, sondern die Existenz der wissenschaftlichen Arbeiten gestützt. Die mitzeichnende Referatsgruppenleiterin habe gar nicht auf Veröffentlichungen abgestellt. Keiner der an der Entscheidung Beteiligten habe die Vorlagen der Arbeiten verlangt, was aber doch nahe gelegen hätte, wenn ihnen eine solche Bedeutung beigemessen worden sei. Die Bewerbungsunterlagen habe sie in aller Eile erstellt, die Angaben zu Nr. 44 beruhten auf der Falschangabe des Co-Autors Dr. G.. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 28.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22./18.06.1998 aufzuheben und auszusprechen, dass die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im Verwaltungsvorverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die im Verwaltungsverfahren und Vorverfahren vorgetragenen Gründe. In der mündlichen Verhandlung sind der Leiter der Berufungskommission Prof. Dr. Weiler als Zeuge vernommen und die Klägerin informatorisch gehört worden. Hinsichtlich ihrer Ausführungen wird auf die Verhandlungsniederschrift (Bl. 127ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte (1 Hefter Berufungsunterlagen, 2 Hefter Prozessakten und 1 Hefter Personalakte) verwiesen.