Beschluss
1 A 2704/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Der Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:1130.1A2704.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob
- Art. 1 i. V. m. Anlage II des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 647 - Grundgehaltssätze ab 1. Januar 2013),
- Art. 3 i. V. m. Anhang 1 (Anlage II) sowie Art. 1 § 1 i. V. m. Anlage 2 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. I S. 578 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Juli 2013),
- Art. 5 Nr. 6 i. V. m. Anhang 3 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 4 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. I S. 578 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag für März 2014),
- Art. 6 Nr. 2 und Nr. 3 i. V. m. Anhang 8 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 9 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. I S. 578 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. April 2014),
- Art. 1 Nr. 2 und Nr. 3 i. V. m. Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Juli 2016),
- Art. 1 Nr. 1 und Nr. 4 i. V. m. Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Juli 2017),
- Art. 2 Nr. 2 und Nr. 5 i. V. m. Anhang 6 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 7 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Februar 2018),
- Art. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. März 2019),
- Art. 2 i. V. m. Anhang 6 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 7 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Februar 2020),
jeweils i. V. m. § 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes (HSZG) vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594),
mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie die Besoldungsgruppe W 2 in den Jahren 2013 bis einschließlich 2020 betreffen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob - Art. 1 i. V. m. Anlage II des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 647 - Grundgehaltssätze ab 1. Januar 2013), - Art. 3 i. V. m. Anhang 1 (Anlage II) sowie Art. 1 § 1 i. V. m. Anlage 2 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. I S. 578 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Juli 2013), - Art. 5 Nr. 6 i. V. m. Anhang 3 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 4 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. I S. 578 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag für März 2014), - Art. 6 Nr. 2 und Nr. 3 i. V. m. Anhang 8 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 9 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. I S. 578 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. April 2014), - Art. 1 Nr. 2 und Nr. 3 i. V. m. Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Juli 2016), - Art. 1 Nr. 1 und Nr. 4 i. V. m. Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Juli 2017), - Art. 2 Nr. 2 und Nr. 5 i. V. m. Anhang 6 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 7 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Februar 2018), - Art. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. März 2019), - Art. 2 i. V. m. Anhang 6 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 7 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Februar 2020), jeweils i. V. m. § 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes (HSZG) vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie die Besoldungsgruppe W 2 in den Jahren 2013 bis einschließlich 2020 betreffen. I. Die am … 1965 geborene Klägerin steht als Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 2) im Dienst des beklagten Landes und hat einen Lehrstuhl für „Historische Sprachwissenschaften/Sprachgeschichte des Deutschen“ an der Justus-Liebig-Universität Gießen inne. Sie wendet sich gegen die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Reform der Professorenbesoldung (W 2) in Hessen. Sie hält die danach gewährten Grundgehälter für verfassungswidrig. 1. Rechtliche Ausgangslage und maßgebliche Rechtsvorschriften Mit Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstieß und daher verfassungswidrig war. Es hielt das gewählte Besoldungsmodell aus einer Kombination von Grundgehalt und Leistungszulage zur Gewährleistung einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation nicht für tragfähig. Die gesetzliche Ausgestaltung der Leistungszulagen sei nicht geeignet, das verfassungswidrig zu niedrige Grundgehalt zu kompensieren. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens zum 1. Januar 2013 zu treffen. Daraufhin beschloss der Hessische Landtag am 12. Dezember 2012 das Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (GVBl. S. 647). Art. 1 des Gesetzes enthielt das Hessische Professorenbesoldungsgesetz (HPBesG), das ausweislich seines § 1 Grundgehalt und Leistungsbezüge der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie des hauptamtlichen Leitungspersonals der Hochschulen und der Verwaltungsfachhochschulen regelte, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt war. § 2 HPBesG bestimmte, dass die Ämter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Besoldung W (Anlage I) geregelt waren. Die Grundgehaltssätze wurden in der Anlage II ausgewiesen. Nach § 3 Abs. 1 HPBesG wurde das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung W nicht feste Gehälter vorsah, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgte nach bestimmten Zeiten beruflicher Erfahrung (professorale Erfahrungszeiten). § 3 Abs. 3 HPBesG bestimmte, dass das Grundgehalt bis zur Endstufe im Abstand von fünf Jahren stieg. § 3 Abs. 4 HPBesG traf eine Regelung zur Hemmung des Aufstiegs in die nächste Erfahrungsstufe für den Fall, dass die Leistung einer Professorin oder eines Professors nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprach. § 5 HPBesG traf Regelungen zur Vergabe von Leistungsbezügen. Das Gesetz trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 18/6074) sollte in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die amtsangemessene Besoldung allein durch das Grundgehalt sichergestellt werden. Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber aber an der Grundentscheidung für ein modernes und flexibles Besoldungsrecht, das den besonderen Bedürfnissen des Wissenschaftsbetriebs Rechnung trägt, festhalten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation zu genügen, wurden die Grundgehälter angehoben. Stärkere Berücksichtigung als bisher sollte der Leistungsgrundsatz finden. In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wurden daher keine Festgehälter mehr gewährt. Stattdessen sollte ein System mit Erfahrungsstufen den Erfahrungszuwachs der Bediensteten honorieren. Das Grundgehalt nach W 2 orientierte sich ausweislich der Gesetzesbegründung an der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 8, die dem Regel-Besoldungsdienstalter eines 40-Jährigen entspreche. Dieses Alter nahm der Gesetzgeber für den Einstieg in das Professorenamt als Leitgedanken. Das Grundgehalt nach W 3 orientierte sich an der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 8. Durch die Anhebung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 sollte der Abstand zwischen den beiden Besoldungsgruppen gewahrt werden (LT-Drucks. 18/6074, S. 10). Mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - 2. DRModG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 217) reformierte der Landesgesetzgeber unter anderem das Besoldungsrecht. Mit Art. 1 des 2. DRModG ist das Hessische Beamtengesetz (HBG) neugefasst und das Laufbahnrecht in § 13 Abs. 3 HBG neugestaltet worden. Mit der Abschaffung der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes wurden die verbleibenden Ämter im einfachen Dienst mit dem mittleren Dienst zusammengeführt und die Besoldungsgruppen A 2 und A 3 damit entbehrlich. Ämter der Besoldungsgruppe A 1 existierten in Hessen nicht mehr; ebenso gab es keine Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 2. Die bisher in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuften Beamtinnen und Beamten sind in die Besoldungsgruppe A 4 und die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes von A 3 in die A 5 übergeleitet worden (vgl. Art. 4 § 2 Abs. 4 des 2. DRModG - Hessisches Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz [HBesVÜG]). Art. 2 des 2. DRModG enthält das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG), dessen Kernpunkte die vollinhaltliche Ersetzung des Bundesbesoldungsrechts, die Zusammenfassung nebeneinander fortwirkender Besoldungsregelungen und die Neugestaltung der Grundgehaltstabellen sind. Im Zweiten Teil - Dritter Abschnitt (§§ 32 bis 39 HBesG) befasst sich das Hessische Besoldungsgesetz mit den speziellen Besoldungsregelungen für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen und entspricht im Wesentlichen den Vorschriften des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes (vgl. LT-Drucks. 18/6558, S. 72 ff.). Demgegenüber enthält die Regelung der A-Besoldung im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Gemäß § 28 HBesG erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten) und nicht mehr - wie bisher - nach dem Dienstalter. Nach § 28 Abs. 3 HBesG steigt das Grundgehalt in der Besoldungsordnung A nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Das neue Hessische Besoldungsgesetz - insbesondere die Neuordnung der A-Besoldung mit neuen Grundgehaltssätzen und den Regelungen zum Aufstieg nach Erfahrungszeiten - trat gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 HBesG am 1. März 2014 in Kraft. Abweichend hiervon traten die Regelungen zur Professorenbesoldung in den §§ 32 bis 39 HBesG gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HBesG bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 6. Juni 2013, in Kraft. Gemäß § 73 Nr. 10 HBesG i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 HBesG wurde das Hessische Professorenbesoldungsgesetz vom 12. Dezember 2012 mit Inkrafttreten des Hessischen Besoldungsgesetzes am 1. März 2014 aufgehoben. Mit Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578) erließ der Landesgesetzgeber das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBesVAnpG 2013). § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBesVAnpG 2013 erhöhte die Grundgehaltssätze der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter um 2,6 % zum 1. Juli 2013 (vgl. Anlagen 1 bis 7b). Durch Art. 3 i. V. m. Anhang 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erhielt die Anlage II des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 eine neue Fassung, die für die W 2-Besoldung ebenfalls eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 2,6 % vorsah. Art. 5 Nr. 6 i. V. m. den Anhängen 3 bis 7 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften fasste die Anlagen IV bis VIII des Hessischen Besoldungsgesetzes - und damit unter anderem die Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen A und W (Anlage IV) - für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 31. März 2014 neu. Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften änderte schließlich § 16 HBesG, der die Anpassung der Besoldung betrifft. Daraus folgte ab dem 1. April 2014 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze für die A-Besoldung und die W-Besoldung um 2,6 %. Weitere Erhöhungen des Grundgehaltes sowohl der A- als auch W-Besoldung erfolgten - nach einer „Nullrunde“ im Jahr 2015 - durch - das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110) linear um 1 %, - das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113) zum 1. Juli 2017 linear um 2 % (mindestens 75 Euro) und zum 1. Februar 2018 um 2,2 % und - durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110) zum 1. März 2019 linear um 3,2 %, zum 1. Februar 2020 um weitere 3,2 % und zum 1. Januar 2021 um 1,4 %. Zum Vergleich der Besoldungshöhen sind auszugsweise die zum Zeitpunkt der ersten Beanstandung im 1. Januar 2013 und die zum Zeitpunkt der letzten Beanstandung im 31. Dezember 2020 geltenden Grundgehälter und Intervalle im Stufenaufstieg der Besoldungsordnungen A und W (Anlage IV zum HBesG) wiedergegeben: Gültigkeit ab 1. Januar 2013 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Gültigkeit ab 1. Februar 2020 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W 2. Ausgangsverfahren Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 ordnete der Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Stufe 1 des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 2 zu. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 informierte er die Klägerin ferner darüber, welche Bezügebestandteile sich durch die neue W 2-Besoldung verändert hätten. Daraus ergibt sich, dass ihr bis zum 31. Dezember 2012 ein Grundgehalt in Höhe von 4.349,32 Euro sowie Leistungsbezüge in Höhe von 545,93 Euro (Gesamtsumme 4.895,23 Euro) und ab dem 1. Januar 2013 ein Grundgehalt von 4.780,00 Euro sowie Leistungsbezüge von 272,97 Euro (Gesamtsumme 5.052,97 Euro) zustanden. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 legte die Klägerin gegen die Höhe ihrer Besoldung ab 1. Januar 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das ihr ausgezahlte Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 in Höhe von 4.780,00 Euro monatlich sei nicht amtsangemessen. Sie verwies auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W 2-Besoldung vom 14. Februar 2012. Zudem greife die Kappung ihrer Leistungsbezüge in bestandsgeschützte Besoldungszusagen ein. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 erweiterte die Klägerin ihren Widerspruch und begründete dies damit, dass sich auch durch die Einstufung in die Erfahrungsstufe 2 ab April 2013 an ihrer Unteralimentation nichts ändere. Mit Bescheid vom 6. August 2013 wies der Präsident der Universität Kassel - Hochschulbezügestelle die Widersprüche im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Landesgesetzgeber sei seiner Pflicht aus dem bundesverfassungsgerichtlichen Urteil nachgekommen und habe die Professorenbesoldung grundgesetzkonform neu geregelt. Am 3. September 2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Sie machte geltend, ihre Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 sei nicht amtsangemessen und die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge sei rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, nur der auf die Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen W 2-Besoldung gerichtete Klageantrag zu 1 sei zulässig. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der teilweisen Konsumtion der Leistungszulage gerichtete Klageantrag zu 2 hingegen sei unzulässig. Die Alimentation der Klägerin nach der neu geordneten W-Besoldung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Anhaltspunkte dafür, dass die A-Besoldung - insbesondere die Besoldung nach A 15 - der vom Bundesverfassungsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung entwickelten „Stufenprüfung“ den Vorgaben des Alimentationsprinzips nicht entsprechen würde, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Rügen der Klägerin zielten vielmehr darauf ab, die vom Gesetzgeber vorgenommene Orientierung der W 2- an der A 15-Besoldung sowie die konkrete Umsetzung dieser Orientierung in Frage zu stellen. Weder die grundsätzliche Ausrichtung der W 2-Besoldung an der A 15-Besoldung noch die in diesem Zusammenhang vorgenommene konkrete Ausgestaltung der W 2-Besoldung sei verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Orientierung der W 2-Besoldung an der A 15-Besoldung sei ohne weiteres vom weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt. Der Landesgesetzgeber entspreche damit insbesondere den aus Art. 33 Abs. 5 GG speziell für die Professorenbesoldung entwickelten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Besoldungsordnung A die am ehesten taugliche Vergleichsgruppe für die W-Besoldung sei und dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldungsordnung A angesiedelt sein dürfe. Die Ausgestaltung der W 2-Besoldung und ihre Orientierung an der A 15-Besoldung werde verfassungsrechtlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur A 15-Besoldung, insbesondere die Grundgehaltstabellen und den Erfahrungsstufenaufstieg, nicht deckungsgleich auf die W 2-Besoldung übertragen habe. Das statusrechtliche Amt knüpfe nicht an die Aufgaben des Amtes im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) an. Es werde vielmehr grundsätzlich - neben der Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe sowie der dem Beamten verliehenen Amtsbezeichnung - durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe gekennzeichnet. Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 habe ab dem 1. Januar 2013 um 5,41 Euro, ab dem 1. Juli 2013 um 5,55 Euro und ab dem 1. März 2014 um 5,00 Euro über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 gelegen. Seit dem 1. April 2014 liege das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 um 5,13 Euro über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15. Die nahezu deckungsgleiche Ausgestaltung des Endgrundgehalts belege schon für sich genommen grundsätzlich die Orientierung der Besoldungsgruppe W 2 an der Besoldungsgruppe A 15 und damit die Einhaltung des selbst gesteckten gesetzgeberischen Ziels. Die Orientierung der seit dem 1. Januar 2013 neugeordneten W 2-Besoldung an der A 15-Besoldung werde auch durch eine Gesamtbetrachtung und Prüfung, ob der Gesetzgeber die Anknüpfung an das Endgrundgehalt beim Vergleich der Ämter nicht lediglich als „Deckmantel“ genutzt habe, um in Wahrheit eine wesentlich geringere Besoldung als die des zum Vergleich herangezogenen Amtes einzuführen, nicht in Frage gestellt. Die Ausgestaltung des Erfahrungsstufenaufstiegs mit fünfjähriger professoraler Erfahrungszeit und die Möglichkeit der Hemmung des Erfahrungsstufenaufstiegs seien im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden. Es könne auch die Annahme des Gesetzgebers zugrunde gelegt werden, dass die erstmalige Berufung in ein nach W 2 besoldetes Amt mit 40 Jahren erfolge. Der Vergleich einer mit 40 Jahren eingestellten und nach W 2 besoldeten Person mit einer gleichalten und nach A 15 besoldeten Person ergebe, bezogen auf das durchschnittliche monatliche Einkommen bis zum Erreichen des Pensionierungsalters von 67 Jahren, keine Unterschiede von solchem Gewicht, die die vom Gesetzgeber angestrebte Orientierung der W 2- an der A 15-Besoldung in Frage stellen würden. Seit dem 1. April 2014 liege das für den Zeitraum vom 40. Lebensjahr bis zum Pensionsbeginn aufsummierte Grundgehalt nach A 14 bei ca. 1.622.266 Euro, nach A 15 bei 1.839.315 Euro und nach W 2 bei ca. 1.762.179 Euro. Das daraus ermittelte durchschnittliche monatliche Grundgehalt der W 2-Besoldung liege etwa 431 Euro über der A 14- und etwa 238 Euro unter der A 15-Besoldung. Die verbleibenden Unterschiede zwischen der W 2- und der A 15-Besoldung seien dem weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum geschuldet. Eine Identität der W 2- mit der A 15-Besoldung sei von Verfassungs wegen nicht gefordert. Noch weniger sei erforderlich, dass die W 2-Besoldung über die A 15-Besoldung hinausgehe. 3. Berufungsverfahren Am 14. Oktober 2015 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und am 13. November 2015 begründet. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen an, die im Anschluss an die Professorenbesoldungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - verbesserte Alimentation der W 2-Besoldung genüge nicht den Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht für eine amtsangemessene Alimentation vorgegeben habe. In einem ersten Schritt sei von zentraler Bedeutung, ob der hessische Gesetzgeber die Einordnungshinweise des Bundesverfassungsgerichts beachtet habe. Das angegriffene Urteil operiere mit den zwei Schlüsselbegriffen „Orientierung an A 15“ und „gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit“, die die differenzierten Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts „beiseite wischen“. Das Verwaltungsgericht habe den herausgearbeiteten Befund, dass das Lebenseinkommen des W 2 besoldeten Hochschullehrers geringer sei als dasjenige eines Regierungsdirektors, „rechtfertigen“ müssen. Es könne nicht von einem geringen Abstand zugunsten der A 15-Besoldung gesprochen werden. Ein W 2-Hochschullehrer erhalte in der Eingangsbesoldung mit 41 Jahren mit 4.780 Euro rund 5,7 % weniger als ein Regierungsdirektor. Das Bundesverfassungsgericht habe einen Hinweis auf die zu geringe Grundbesoldung aus W 2 in der Form gegeben, dass das Grundgehalt eines W 2-Professors damals „nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors oder eines Studiendirektors (erreichte)“. So verdiene der akademische Direktor, der die Verwaltungsabteilung z. B. eines Sonderforschungsbereichs führe, oder ein Kurator, der eine große hydrologische oder archäologische Sammlung betreue, über die längste Zeit der parallelen Dienstzeit mit einer W 2-Professur mehr als ein Hochschullehrer, der aber qualifizierter ausgebildet sei, deshalb erst 10 - 15 Jahre später in die „Laufbahn“ eintreten könne und dann dem akademischen Direktor gegenüber sogar weisungsbefugt sei. Für den verzögerten Erfahrungsaufstieg gebe es im Laufbahnvergleich, der dem Gleichheitssatz verpflichtet sei, keine tragfähige Rechtfertigung. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 18/6074 Anl. II zu § 2 Satz 2) zur Rechtfertigung des langsameren Erfahrungszuwachses sei nicht hinreichend plausibel und genüge der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Begründung nicht. Es sei auch in Zweifel zu ziehen, ob der Aufstieg in Erfahrungsstufen für Hochschullehrer rechtlich überhaupt alimentativen Charakter haben könne, weil der Gesetzgeber das System der Dienstaltersstufen verlassen habe und „zur Vermeidung des Einwandes der Altersdiskriminierung“ den Erfahrungsaufstieg unter eine Leistungsbewertung stelle. Der hessische Gesetzgeber habe in seiner Hochschullehrer-Besoldung der Wertigkeit des Amtes des Hochschullehrers nicht hinreichend Rechnung getragen, wie ein Besoldungsvergleich mit den anderen Bundesländern und dem Bund ergebe. Während die hessische W 2-Besoldung im Jahr 2010 nur leicht unter dem Niveau des Durchschnitts gelegen habe, bilde Hessen im Jahr 2020 das „Schlusslicht“. Zwar summiere sich die monatliche Differenz zum Durchschnittswert nicht auf ein Monatsgehalt, die das Bundesverfassungsgericht als Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation werte, aber sie liege davon nicht weit entfernt. Eine solche „qualifizierte Schlusslichtbesoldung“ habe Auswirkungen auf die Chancen der Personalgewinnung bei Erstrufen auf eine W2-Stelle (Juniorprofessuren und als W2-Stelle ausgewiesene Lebenszeitprofessuren). Zwar könne das Land Hessen in vielen Fächern mit einem Überhang an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, wie dies für viele geisteswissenschaftliche Fächer gelte, seine Stellen ordentlich besetzen, anders sei dies jedoch in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern. Was die Wertigkeit des Professorenamtes betreffe, drängten sich eher strukturelle Parallelen zum Richterberuf auf, als zu der vom Bundesverfassungsgericht gewählten Parallele zur A-Besoldung. Zwar sei die im Zentrum stehende „Unabhängigkeit“ in beiden Ämtern unterschiedlich legitimiert: Für den Richter sei sie institutionell, für den Hochschullehrer grundrechtlich begründet. Sie werde aber für beide Ämter durch eine angemessene Höhe der Besoldung gesichert. Bei einem Vergleich mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 werde aber deutlich, dass die W 2-Besoldung unerklärlich niedrig sei. Die Wertigkeit des Hochschullehrerberufes zeige sich darin, dass die Universitäten auf der ersten Stufe in erheblichem Maße das Personal für Führungspositionen, auf der zweiten postgradualen Stufe zur Wissenschaft und auf der dritten Stufe den Hochschullehrernachwuchs ausbildeten. Gleichgewichtig zu der Ausbildungsfunktion trete die Forschungsfunktion. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juli 2015 - 5 K 1802/13.GI - zu ändern und festzustellen, dass ihre Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 durch die Neuregelung in der Fassung des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes vom 12. Dezember 2012, GVBl. 2012, 647 im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung der Klägerin genüge die W 2-Besoldung nach der Reform den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Ausführungen der Klägerin litten unter dem grundsätzlichen Missverständnis, dass sie die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, die W 2-Besoldung dürfe sich nicht an der unteren Stufe der A-Ämter-Besoldung orientieren, so verstehe, dass ein Inhaber eines W 2-Amtes zu keinem Zeitpunkt weniger verdienen dürfe als eine/ein gleich alte/alter bzw. gleichlang im öffentlichen Dienst befindliche Beamtin oder befindlicher Beamter der Besoldungsstufe A 15. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung vom 14. Februar 2012 bestehe keine Verpflichtung, die W 2-Besoldung konform der Besoldungsstufe A 15 auszugestalten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt habe, sei eine Orientierung der W 2-Ämter an A 15 grundsätzlich sachgerecht. Sie sei auch historisch überkommen. Wie das angegriffene Urteil zutreffend feststelle, sei die Neuordnung der W-Besoldung an der A-Besoldung strukturell orientiert. Das sei daran zu erkennen, dass das nach Durchlaufen aller Erfahrungsstufen erreichbare Endgrundgehalt mit dem Endgrundgehalt der A 15-Besoldung praktisch identisch sei. Die Klägerin weise darauf hin, dass es nicht sein könne, dass ein W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung erhielte als ein der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneter wissenschaftlicher Beamter. Das sei nicht richtig. Das beklagte Land habe die Besoldungsdaten aller in Hessen im Wissenschaftsbereich beschäftigten A 15 Amtsinhaber vorgelegt. Es sei schon immer möglich gewesen, dass die individuelle Besoldung eines Rangniedrigeren höher ausfalle als die Besoldung eines Ranghöheren. Die Steigerungen über die Erfahrungsstufen seien so hoch, dass sie Beförderungen nivellieren könnten. Ein tragender Unterschied zwischen der A-Besoldung und der W-Besoldung liege darin, dass der Gesetzgeber oberhalb des Bereichs der Mindestalimentation das Leistungssystem habe aufrechterhalten wollen. Der Gesetzgeber habe als Motiv für die Gestaltungselemente der Erfahrungsstufen angeführt, auf diese Weise finanziellen Gestaltungsspielraum gewonnen zu haben, um wenigstens noch in rudimentärer Form Leistungszuschläge ausschütten zu können. So habe er einen Anteil der Geldsumme, die er in der A-Besoldung in die Steigerung der Erfahrungsstufen gegeben habe, bei der W-Besoldung in die Leistungsbezüge hineingegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Begründung des Verwaltungsgerichts für die unterschiedliche Ausgestaltung der Erfahrungszeit in der A- und W-Besoldung überzeugend. Die Annahme des Gesetzgebers, die Erfahrungssteigerung im Amt eines Hochschullehrers sei anders ausgestaltet als im A 15-Amt, sei nicht offensichtlich fehlerhaft. Zusammengefasst führe die unterschiedliche Ausgestaltung der Erfahrungsstufen zu keiner Verfassungswidrigkeit der W 2-Besoldung, weil - keine Konformität der W-Besoldung mit der A-Besoldung verlangt werde, - für die unterschiedliche Ausgestaltung ein sachlicher Grund bestehe, - die Unterschiede auf verschiedenen Systemen beruhten, - je nach individueller Gestaltung das System der W-Besoldung auch zu günstigeren Ergebnissen führen könne, - der unterschiedliche Erfahrungsstufenaufstieg nur ein Element der Gesamtlebensalimentation sei, - der Betrag von 238 Euro gering sei. Soweit das Verwaltungsgericht sein Ergebnis zusätzlich noch durch eine hypothetische Überlegung dahingehend überprüfe, ob das fiktive Lebensgesamtgehalt eines Inhabers einer W 2-Stelle mit dem fiktiven Lebensgesamtgehalt eines A 15-Inhabers vergleichbar sei, komme es zu dem Ergebnis, dass bezogen auf die Grundbesoldung eine Differenz von monatlich 238 Euro bestehe. Zwar sei es sachlich richtig, dass die Grundbesoldung, die innerhalb der Zeit zwischen dem 41. und dem 67. Lebensjahr durchschnittlich von einem W 2-Inhaber über die Steigerung der Erfahrungsstufen ausgeschüttet werde, weniger sei als die Steigerung, die ein 41-jähriger A 15-Amtsinhaber bis zum 67. Lebensjahr erhalte. Die Überlegungen der Klägerseite zur Gesamtbesoldung seien jedoch selektiv und hypothetisch. Übersehen werde, dass zwar das durchschnittliche Ernennungsalter in das W 2-Amt zwischen dem 41. und 42. Lebensjahr liege, der Gesetzgeber dennoch auf die Erfahrungsstufe 8 in A 15 Bezug genommen habe. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die A 15-Kolleginnen und Kollegen ebenfalls im Durchschnitt mit 41 bzw. 42 Jahren schon in das Amt auf A 15 ernannt würden. Die Lebenseinkommensdifferenz sei keine Größe, die unmittelbar für die Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung eine Rolle spiele. Das Statusamt knüpfe u. a. an das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe an, sodass es nahe liege, für die Frage der Vergleichbarkeit der Alimentation von Ämtern primär an dieses anzuknüpfen. Wenn man die Lebenseinkommensdifferenz hinzuziehe, müsse man auch andere Elemente, wie die Möglichkeit Leistungsbezüge zu erhalten, hinzunehmen. Die Einbeziehung von Leistungszulagen als Ausgleich für den langsameren Erfahrungsstufenaufstieg liege auch deshalb nahe, weil entstehungsgeschichtlich ein Zusammenhang zwischen den Leistungszulagen und den Erfahrungsstufen bestehe. Aus diesem Blickfeld sei es dann auch sachgerecht, dass der Gesetzgeber kurz vor Erreichen der Altersgrenze eine Gleichheit von A 15 und W 2 herbeigeführt habe, da Leistungszulagen nicht notwendig ruhegehaltsfähig seien. Soweit der Senat ausweislich seiner Auskunftsersuchen an die Bundesanstalt für Arbeit davon ausgehe, dass die Frage zu beantworten sei, ob ein hinreichender Abstand des Grundgehaltes der A-Besoldung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende besteht, begegne diese Prüfungshypothese Einwänden. Die Verfassungswidrigkeit einer höheren Besoldungsgruppe folge nicht allein aus der Verletzung des Abstandsgebotes zu den jeweils niedrigeren Besoldungsgruppen, vielmehr bilde dieses nur ein Kriterium unter mehreren. In dem unter dem Aktenzeichen 1 A 863/18 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung anhängigen Verfahren habe das beklagte Land Stellung genommen; die Stellungnahmen vom 14. September 2018 und vom 19. April 2021 werden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sei für die Ermittlung eines ausreichenden Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau jeweils die niedrigste Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe zugrunde zu legen. Fraglich sei dabei, ob auf die niedrigste, in der Besoldungsordnung genannte Besoldungsgruppe oder auf die niedrigste in der Verwaltungspraxis gewährte Besoldung zurückzugreifen sei. Für den Zeitraum bis Februar 2014 sei nach der Besoldungsordnung A die A 2 die niedrigste Besoldungsgruppe gewesen, danach die Besoldungsgruppe A 4. Bereits im Jahr 2013 sei die A 2 Besoldung jedoch „totes Recht“, da tatsächlich keine Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppe mehr zugeordnet gewesen seien. Mit der Dienstrechtsreform zum 1. März 2014 seien zudem die Beamtinnen und Beamten in den Ämtern der Besoldungsgruppe A 3 in Ämter der Besoldungsgruppe A 4 übergeleitet worden. Die Verletzung des Abstandsgebotes durch die konkrete Besoldungsgruppe wirke sich nicht per se auf die höheren Besoldungsgruppen aus. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots müsse insbesondere dann nicht zu einer Verfassungswidrigkeit einer höheren Besoldungsgruppe führen, wenn die untere Besoldungsgruppe angehoben werden könne, ohne zugleich die obere zu erhöhen, etwa indem man den Abstand jeweils um einen bestimmten Prozentsatz verringere. Dem Gesetzgeber stünden zahlreiche Möglichkeiten zu, das Mindestabstandsgebot in der untersten Besoldungsgruppe zu wahren, ohne die höchste Besoldungsgruppe selbst zu erhöhen. Der Gesetzgeber könne - den Beamtinnen und Beamten eine freie Krankenversorgung gewährleisten, so wie es in einigen Bundesländern beim Polizeivollzugsdienst der Fall sei; - den Beamtinnen und Beamten einen Anspruch auf eine kostenfreie Wohnung einräumen; - die niedrigsten Besoldungsgruppen oder die ersten Erfahrungsstufen streichen; - den internen Anstieg innerhalb einer Besoldungsstufe relativieren; - die untersten Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen so weit anheben, dass der Mindestabstand gewahrt ist und die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen sich verringern unter Einhaltung des verfassungsrechtlich festgelegten Abstandsgebotes mit der Folge, dass bei den obersten Besoldungsgruppen sich die Besoldung nicht erhöht; - die Besoldung ähnlich wie die Bedarfsgemeinschaft strukturieren und den Anteil der Besoldung, der von der Anzahl der Personen abhängig ist, deutlich erhöhen; - die Ballungsraumzulage wieder einführen; - sich vom Leitbild einer 4-köpfigen Beamtenfamilie, in welcher eine Beamtin oder ein Beamter Alleinverdienerin oder Alleinverdiener sei, verabschieden. Zwar dürfe sich die W 2-Besoldung nicht zu weit von der A-Besoldung entfernen. Der Spielraum, der für unterschiedliche Besoldungshöhen bestehe, sei aber aufgrund der bloßen Orientierung an der A-Besoldung und damit der Selbstständigkeit der W-Besoldung deutlich größer. Es liege nahe, sich an einem Abstand von 15% zwischen den Besoldungsgruppen zu orientieren. Das ermittelte Tataschenmaterial dürfte im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um eine akkurate Berechnung zu ermöglichen. Den vom PKV-Verband übermittelten Daten fehle die regionale Differenzierung. Die Auskunft der Bundesagentur für Arbeit gehe von einer falschen Annahme aus und die Tabelle verstehe sich nicht von selbst. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Grundsicherungsbetrages für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft (zwei Erwachsene, zwei minderjährige Kinder) bestehe nicht über alle zugrunde zu legenden Parameter Klarheit. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich betont, dass der Besoldungsgesetzgeber nicht an die Berechnungsgrundlage gebunden sei, es ihm vielmehr freistehe, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen. Die Meinungsbildung im beklagten Land sei noch nicht abgeschlossen. Es sei aber denkbar, dass das Land im Hinblick auf Leistungen für Bildung und Teilhabe auf das Sozialrecht oder auf die ab 2017 verfügbaren Landesstatistiken zurückgreife. Erhebliche Schwierigkeiten bereite die Ermittlung der von der Grundsicherung erfassten Kosten der Unterbringung. Es könne auf das 95 % Perzentil abgestellt oder es könnten die Unterkunftskosten nach dem Wohngeldrecht und die Heizkosten nach dem Heizspiegel berechnet werden. Das Bundesverfassungsgericht habe keine von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten Werte zwingend vorgegeben. Insbesondere habe es sich nicht dazu geäußert, welche weiteren Wohnkosten zu berücksichtigen seien. Das habe Auswirkungen, wenn man die Beträge für die erste Bedarfsart der Statistik (95%-Perzentil der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt) ansetze, da diese nicht nur die typischen laufenden und damit regelmäßig anfallenden Kosten erfassten, sondern auch einmalige Kosten, die nicht regelmäßig anfielen. Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2021 auf Anfrage des Senats Auskunft zu alimentationsrelevanten Kriterien gegeben und dargelegt, wie sich die Einstellungsanforderungen bezogen auf das Professorenamt im maßgeblichen Zeitraum 2013 bis 2020 entwickelt haben und ob es gelungen ist, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für das Professorenamt anzuwerben. Weiterhin hat er Auskunft zur Entwicklung der Versorgungsleistungen/-rücklagen sowie der Beihilfeleistungen im maßgeblichen Zeitraum 2013 bis 2020 erteilt. Mit Schriftsatz vom 12. November 2021 hat das beklagte Land für den maßgeblichen Zeitraum (rechnerisch) dargelegt, dass der Unterschied zwischen der Entwicklung der Besoldung und derjenigen der Tariflöhne bei einer Staffelprüfung unter 5 % des Indexwertes liege. Weiter führt es aus, dass die Besoldungsentwicklung zwar im Jahr 2020 (ausgehend vom Basisjahr 2005) ca. 5,92 % und im Jahr 2019 (ausgehend vom Basisjahr 2004) 4,61 % hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes gelegen habe, hingegen eine Überschreitung des Parameters bei der Staffelprüfung nicht festzustellen sei. Das beklagte Land müsse daher die Entwicklung dieses Parameters „im Auge behalten“. Der Unterschied der Entwicklung der Besoldung von dem Verbraucherpreisindex betrage in dem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren ab dem Basisjahr 2004, mithin für das Jahr 2020, 5,64% und bei einer Staffelprüfung 3,77%; der Unterschied für das Jahr 2019 belaufe sich bei beiden Berechnungen auf unter 5%. Soweit es um den Vergleich mit der Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern (Parameter 5) gehe, sei problematisch, dass nur der Bund, Bayern und Sachsen ebenso wie Hessen Erfahrungsstufen vorsähen, wobei zumeist nur drei Erfahrungsstufen gegeben seien. Gleichwohl ergebe eine Berechnung, dass die hessische Besoldung über dem Durchschnitt und über dem Medianwert gelegen habe. Im Übrigen trägt das beklagte Land zu den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien vor. Insbesondere führt es aus, dass ein Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter auf Grundlage der vom Senat eingeholten Auskunft des Statischen Bundesamtes nicht möglich sei, da das Berufsbild des Hochschullehrers heterogen und ein Vergleich anhand formaler Qualifikationen pauschal sei. Darüber sei es die Besonderheit der W-Besoldung, dass der jeweilige Marktwert einer Hochschullehrkraft durch Leistungsbezüge abgebildet werde. Zudem seien weitere Aspekte wie Versorgung oder Arbeitsplatz- und Insolvenzrisiko nicht erfasst. 4. Verfahrensabtrennung Der Senat hat mit Beschluss vom 3. November 2020 das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags zu 1. - festzustellen, dass die Alimentation der Klägerin aus der Besoldungsgruppe W 2 durch die Neuregelung in der Fassung des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes vom 12. Dezember 2012, GVBl. 2012, S. 641 - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt - abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 A 2704/20 fortgeführt. Mit Urteil vom 12. November 2020 hat der Senat unter dem Aktenzeichen 1 A 1892/15 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juli 2015 - 5 K 1802/13.GI - zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht Gießen die Klage mit dem Antrag abgewiesen hat, festzustellen, dass die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge rechtswidrig ist. 5. Aufklärungsverfügungen Mit Verfügungen vom 8. März 2021 und 2. September 2021 wurde die Bundesagentur für Arbeit um Auskunft zur Höhe der einer Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei (minderjährigen) Kindern in den Jahren 2013 bis 2020 durchschnittlich zustehenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Hessen gebeten. Mit Verfügungen vom 8. März 2021 und vom 19. April 2021 wurden der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. sowie mit Verfügung vom 20. April 2021 der Debeka Krankenversicherungsverein a. G. um Auskunft zu den durchschnittlichen monatlichen Kosten zu einer beihilfenkonformen privaten Kranken- und Pflegeversicherung eines im Dienste des Landes Hessen stehenden Beamten mit Ehepartner und zwei minderjährigen Kindern (Beihilfesatz für stationäre Behandlung 80 % und für ambulante Behandlung 65 %) gebeten. Der Verband der Privaten Krankenversicherungen e.V. hat mit Schreiben vom 1. April 2021 (Bl. 720 ff. d.A.) und vom 9. Juli 2021 (Bl. 757 ff. d.A.), die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 31. März 2021 (Bl. 732 ff. d.A.) und vom 6. Oktober 2021 (Bl. 890 f. d.A.) sowie der Debeka Krankenversicherungsverein a.G. mit Schreiben vom 23. Juli 2021 (Bl. 768 ff. d.A.) Auskunft erteilt. Mit weiterer Verfügung vom 3. September 2021 wurde das Statistische Bundesamt um Übermittlung statistischen Materiales für die Jahre 2013 bis 2020 gebeten, um die relative Position der W 2-Besoldung der Professorinnen und Professoren im Verhältnis zu den Verdiensten mit vergleichbarem Qualifikationsniveau in der Privatwirtschaft zu bestimmen. Mit Verfügung vom 20. September 2021 wurde das Hessische Ministerium des Innern und für Sport um Auskunft zum LandesTicket Hessen gebeten. Das Statistische Bundesamt hat mit Schreiben vom 21. September 2021 (Bl. 880 ff. d.A.) und das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Schreiben des Beklagtenbevollmächtigten vom 22. Oktober 2021 (Bl. 920 ff. d.A.) Auskunft erteilt. Die Verfahrensbeteiligten haben hierzu jeweils Stellung nehmen können. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GG und § 80 BVerfGG auszusetzen und es ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die im Tenor genannten Regelungen des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie die Besoldungsgruppe W 2 in den Jahren 2013 bis 2020 betreffen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021 Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen. Für die Entscheidung im Berufungsverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (1.). Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2020 maßgebenden Vorschriften überzeugt (2.). 1. Auf die Vereinbarkeit der für die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2020 maßgeblichen Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG kommt es im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren an. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die Begründetheit der Berufung gegen das die Feststellungsklage der Klägerin abweisende (Sach-)Urteil des Verwaltungsgerichts ist davon abhängig, dass die Alimentation der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum verfassungswidrig zu niedrig gewesen ist. Die Feststellungsklage der Klägerin ist fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig. Der Feststellungsantrag ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, juris Rn. 17). Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamtinnen und Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (so BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29). Die Begründetheit der Feststellungsklage der Klägerin und damit auch die Begründetheit ihrer Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, über die der vorlegende Senat zu entscheiden hat, hängen von der verfassungsrechtlichen Bewertung der im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen ab. Erweisen sich die für die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2020 maßgeblichen Normen als verfassungswidrig, müsste der Senat der Berufung stattgeben und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die beantragte Feststellung treffen. Sofern sie sich nach verfassungsgerichtlicher Prüfung als verfassungsgemäß erweisen, hätte der Senat die Berufung abzuweisen. Die hier einschlägigen, die Besoldung bestimmenden Vorschriften des Landesrechts sind klar und bestimmt gefasst und keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich. Eine verfassungskonforme Auslegung der einzelnen Bestimmungen kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Auch kann der Senat wegen § 2 Abs. 1 HBesG keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist. Materiell-rechtlich sind die genannten besoldungsrelevanten Normen entscheidungserheblich. Die Klägerin hat ihren Anspruch zudem zeitnah geltend gemacht. Ansprüche auf Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung für die Zeit vor der verfassungsgerichtlichen Feststellung werden Beamtinnen und Beamten erst ab dem Haushaltsjahr zuerkannt, in dem sie das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht haben. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 69). Die Alimentation der Beamtinnen und Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 68). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation noch in dem Haushaltsjahr, für das sie die Gewährung einer (aus ihrer Sicht) amtsangemessenen Alimentation begehrt, durch ihren Widerspruch vom 26. Juni 2013 gegen die Höhe der ihr ab 1. Januar 2013 gewährten Besoldung geltend gemacht. Sie war nicht gehalten, ihren Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die fehlende Amtsangemessenheit der Alimentation unter dem Gesichtspunkt bestehender struktureller Defizite gerügt wird und die Ansprüche mit der Klage weiterverfolgt werden (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 29; OVG Th., Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris Rn. 37 ff.). Hieran gemessen ist dem Widerspruch der Klägerin vom 26. Juni 2013 der Erklärungsinhalt zu entnehmen, dass sie die Amtsangemessenheit ihrer Bezüge ab dem 1. Januar 2013 rügt und damit die Besoldung auch für die Zukunft beanstandet. Dies wird in ihrem erstinstanzlichen Klageantrag ebenso deutlich. Dieser ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Alimentation der Klägerin aus der Besoldungsgruppe W 2 durch die Neuregelung in der Fassung des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes vom 12. Dezember 2012, Hess. GVBl. 2012, 641 - in Geltung seit dem 1. Januar 2013 - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt. 2. Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2020 maßgeblichen Vorschriften überzeugt. Die Alimentation war im streitgegenständlichen Zeitraum verfassungswidrig zu niedrig bemessen. a) Der verfassungsrechtliche Maßstab an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Professorinnen und Professoren zu messen sind, ist das in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegte Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Daneben begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (stRspr., BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 21 ff., Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 91 ff. m.w.N.). Einfachgesetzlich wird dieses in Hessen durch § 16 HBesG konkretisiert. Hiernach wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Das Bundesverfassungsgericht hat für die Überprüfung, ob die Alimentation den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt oder evident unzureichend ist, in seinen Entscheidungen zur A- und R-Besoldung eine Gesamtschau verschiedener Kriterien vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 27; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 94 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 73 ff.). Diese Gesamtschau vollzieht sich in zwei Schritten: Auf der ersten Prüfungsstufe ist mit Hilfe von fünf Parametern ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn 28 f.). Den auf dieser ersten Prüfungsstufe heranzuziehenden fünf Parametern kommt indizielle Wirkung für eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 28, 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 76 ff.). Die aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parameter (als Vergleichsgrößen) sind: - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst (Parameter 1), - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Nominallohnindex (Parameter 2), - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Verbraucherpreisindex (Parameter 3), - ein systeminterner Besoldungsvergleich (Parameter 4), - ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (Parameter 5). Eine Abkopplung der Entwicklung der Besoldung von der Entwicklung der Tariflöhne sowie dem Nominallohn- und Verbraucherpreisindex (Parameter 1 - 3) wird hinreichend deutlich sichtbar, wenn der Unterschied in einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 36, 38, 41). Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (Staffelprüfung) (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 36). Der vierte Parameter beinhaltet einen systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation einer Beamtengruppe bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 43; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 110). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur - vertikal - innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch - horizontal - zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie der jeweiligen Beamtengruppe - hier Professorinnen und Professoren - eine Lebenshaltung ermöglicht, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 43). Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt. Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden. Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar. Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 45 m.w.N.). Im zweiten Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 46). Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich - wie beim Abstandsgebot - um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Hiernach muss bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 93 f.). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 93 f.; Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris). Dabei bildet die vierköpfige Alleinverdienerfamilie eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, sie ist aber nicht Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47 m.w.N.). Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 48). Im Vergleich mit der Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern (Parameter 5) schließlich ist eine Abweichung nach unten zum Durchschnitt der jährlichen Bruttobezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe um 10 % im gleichen Zeitraum erheblich (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 83). Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 84). Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, sowohl widerlegt als auch erhärtet werden. Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 116; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 99). Zu diesen weiteren Kriterien zählen das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 86 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 99 ff.). Im Hinblick darauf, dass sich in der Höhe der Alimentation die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln muss, sind die das Professorenamt prägenden und wertentscheidenden Grundsatznormen zu beachten. Dazu gehört auch Art. 5 Abs. 3 GG, der dem Besoldungsgesetzgeber aufgibt, freie und ungefährdet Wissenschaft zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 159 ff., Sondervotum Rn. 195). Ergibt die Gesamtbetrachtung der zweiten Prüfungsstufe, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf einer dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG. Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 92 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 125 ff.). In einem weiteren, eigenständigen Prüfungsschritt ist die Wahrung des relativen Normbestandsschutzes in den Blick zu nehmen. Jenseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, wie es sich aufgrund der Gesamtschau ergibt, genießt die Alimentation einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 95). Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist schließlich an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 96 f.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 97; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 130). b) Der Senat ist der Überzeugung, dass die Alimentation der Klägerin als Professorin der Besoldungsgruppe W 2 im streitgegenständlichen Zeitraum unzureichend ist (aa). Die auf der zweiten Prüfungsstufe erforderliche Gesamtabwägung der alimentationsrelevanten Kriterien erhärtet diese Annahme (bb). Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist nicht gegeben (cc). aa) Der systeminterne Besoldungsvergleich ergibt, dass die W 2-Besoldung die Wertigkeit des Professoren-(Status-)Amtes in seiner Bedeutung im Vergleich mit anderen Ämtern der A-Besoldung - hier A 15 - nicht in angemessener Weise widerspiegelt. (1) Systeminterner Besoldungsvergleich (horizontale Betrachtung) Das gesetzgeberische Ziel der Orientierung der W 2- an der A 15-Besoldung ist allerdings umgesetzt. Der hessische Gesetzgeber hat die für den systeminternen Besoldungsvergleich heranzuziehende Vergleichsgruppe selbst bestimmt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll sich das Grundgehalt nach W 2 an der Besoldungsgruppe A 15 orientieren (LT-Drucks. 18/6074, S. 10). Der Gesetzgeber muss sich an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 168). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, als Vergleichsgruppe sei die vormalige Besoldungsordnung C heranzuziehen, und im Weiteren meint, aufgrund der im Hinblick auf die Unabhängigkeit bestehenden strukturellen Vergleichbarkeit sei die R 2-Besoldung die geeignetere Orientierungsgröße, wird eine evidente Sachwidrigkeit des gesetzgeberischen Ziels der Orientierung an der A-Besoldungsordnung damit nicht hinreichend begründet. Zunächst gebietet der horizontale systeminterne Besoldungsvergleich eine Bewertung anhand existenter Besoldungsordnungen. Auch handelt es sich bei der Besoldungsordnung A um die „am ehesten taugliche Vergleichsgruppe“, da sie für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 168). Dass eine Orientierung auch an der R 2-Besoldung in Betracht kommen könnte, macht die dem Bundesverfassungsgericht folgende gesetzgeberische Orientierung an der A-Besoldung nicht sach-, geschweige denn verfassungswidrig. Soweit die Klägerin vorträgt, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 ergebe sich, dass die W 2-Besoldung „mindestens“ an A 15 zu orientieren ist, dass sie diese gar übersteigen muss, ist auch damit keine evidente Sachwidrigkeit der Orientierung an der A 15-Besoldung begründet. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein solcher Aussagegehalt nicht zu entnehmen. Im Rahmen der Vergleichsgruppenbildung ist aufgrund des Leistungs- und Laufbahnprinzips die Wertigkeit des W 2-Amtes zu berücksichtigen. Dieses wird maßgebend durch die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt (§ 44 Hochschulrahmengesetz [HRG], § 62 Hessisches Hochschulgesetz [HSchG He]), durch die Verantwortung (§ 43 HRG, § 61 HSchG He) und die Beanspruchung des Amtsinhabers, insbesondere durch die Ausbildung von Nachwuchskräften in akademischen Berufen, bestimmt. Demnach darf das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein (so BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 173 f.). Dies ist bei einer Orientierung an der Besoldung nach A 15 gewährleistet. Wertungswidersprüche ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch den Vergleich mit anderen A 15 besoldeten Amtsinhabern. Die von der Klägerin beispielhaft benannten Ämter, die nach A 15 besoldet werden, und deren Amt im Vergleich zu W 2-Professoren dem Ansehen und der Verantwortung nach weniger bedeutsam sein sollen, ist nicht geeignet, die Vergleichbarkeit des Ansehens und der Bedeutung der Ämter nach A 15 und W 2 zu erschüttern. Die Klägerin benennt hier der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnete wissenschaftliche Beamte, die die Voraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllten, und den akademischen Direktor, der die Verwaltungsarbeit z.B. eines Sonderforschungsbereichs führe, oder als Kurator bedeutsame Sammlungen betreue. Diese Personen seien nach A 15 besoldet, obgleich sie weisungsabhängig von nach W 2 besoldeten Hochschullehrern und ihnen gegenüber weniger bedeutsam seien. Diese Beispiele ändern nichts an der Tragfähigkeit der der Entscheidung des hessischen Gesetzgebers zugrundeliegenden Feststellung, wonach die Aufzählung der der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Ämter in Anlage I zum HBesG erkennen lässt, dass bedeutsame Funktionen mit einem hohen Verantwortungsbereich betroffen sind und die Amtsinhaber hohes öffentliches Ansehen genießen. So sind dem Amt der Besoldungsgruppe A 15 im Wesentlichen Führungspositionen relevanter öffentlicher Einrichtungen zugeordnet, etwa Direktorin/Direktor an der Hessischen Lehrkräfteakademie, Kanzlerin/Kanzler der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda, Direktorin/Direktor einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern. Demgegenüber lässt die Aufzählung der den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 zugeordneten Ämter erkennen, dass dem Ansehen und der Verantwortung nach weniger bedeutsame Ämter als W 2 betroffen sind. In der Gesamtschau ist danach die Sichtweise des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass nach Ansehen, akademischer Laufbahn und Verantwortung eine Vergleichbarkeit der Ämter A 15 und W 2 HBesG gegeben ist. Soweit die Klägerin vorträgt, für den Vergleich der Eingangsbesoldung sei auf die Besoldung abzustellen, die ein 40- oder 42,59-Jahre alter Amtsinhaber eines A-besoldeten Amtes erhält, wird auch damit die Plausibilität des gesetzgeberischen Ziels nicht in Frage gestellt. Eine Professur wird zwar typischerweise nicht vor dem 35., aber um das 40. Lebensjahr erreicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 172). Sollte man mit dem beklagten Land davon ausgehen, dass das Amt A 15 im Durchschnitt deutlich später, nämlich mit 47,88 Jahren (in Ministerien mit 41,1 Jahren) erreicht wird, wäre daher dem Grunde nach eine Orientierung unterhalb der A 15 geboten. Ämtern nach A 15 sind ausweislich der Listung dieser Ämter in der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz vorwiegend Leitungsfunktionen zugeordnet. Damit sind diese Ämter Beförderungsämter für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bzw. werden erst im Beförderungswege erreicht. Da bereits das Eingangsamt für den höheren Dienst nach A 13 ein akademisches Studium voraussetzt, dürfte es auch ohne genaue Kenntnis des Durchschnittsalters für eine Berufung in ein A 15-Amt auf der Hand liegen, dass es zutreffend ist, dass im Durchschnitt eine Ernennung in dieses Amt jedenfalls nicht früher als mit 42,59 Jahren (nach Angaben des beklagten Landes Durchschnittsalter der W 2-Berufung) erfolgt. Der Vergleich der Anfangs- und Endgrundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 und A 15 in dem hier relevanten Zeitraum zeigt, dass das Grundgehalt von W 2 jeweils über dem Grundgehalt von A 15 gelegen hat und die Endgrundgehälter jeweils nahezu gleich hoch bemessen waren. Bei der Bewertung, ob das gesetzgeberische Ziel der Orientierung umgesetzt ist, sind ausschließlich die Grundgehaltssätze vergleichend zu betrachten. Ziel der Reform des Hessischen Landesgesetzgebers bei der Verabschiedung des Professorenbesoldungsgesetztes vom 18. August 2012 war gerade, in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die amtsangemessene Besoldung wieder „allein durch das Grundgehalt sicher(zu)stell(en)“ (LT-Drucks. 18/6074, S. 9). Damit kommt den Leistungszulagen nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine alimentative, sondern eine lediglich additive Funktion zu. Bezogen auf das Jahr 2013, in dem die Klägerin Widerspruch gegen ihre Alimentation erhoben hat, stellt sich das Besoldungsgefüge wie folgt dar: Das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe W 2, der die Klägerin von Januar 2013 bis März 2013 zugeordnet war, betrug 4.780 Euro. Es lag damit deutlich über dem Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 in Höhe von 4.430 Euro, allerdings lag es deutlich unter dem (End-)Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 (Stufe 8) mit 5.495 Euro. Ein Vergleich der Endgrundgehälter ergibt, dass das nach 20 Jahren im „Regelaufstieg“ nach Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten erreichte Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 mit 5.500 Euro das nach 19 Dienstjahren erreichte Grundgehalt der vorletzten Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 15 von 5.342 Euro (Stufe 7) und das nach 23 Dienstjahren erreichte Endgrundgehalt (Stufe 8) von 5.495 Euro übersteigt. Gültigkeit ab 1. Januar 2013 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Bezogen auf den Zeitraum 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 ergeben sich folgende Werte: das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 betrug 5.642,27 Euro, das Endgrundgehalt (Stufe 5) 6.492,17 Euro. Das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 betrug 5.230,08 Euro, das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 nach 19 Dienstjahren 6.305,80 Euro (vorletzte Stufe 7) und nach und 23 Dienstjahren 6.486,41 Euro (Endgrundgehalt Stufe 8). Gültigkeit ab 1. Februar 2020 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Das fiktive Lebenseinkommen eines W 2-Professors bleibt vor dem Hintergrund, dass A 15-Ämter durchschnittlich in einem späteren Lebensalter erreicht werden, nicht hinter demjenigen eines A 15-Amtsinhabers zurück. Soweit sich je nach Lebens- und Einstiegsalter im Zwischenbereich leichte Verschiebungen ergeben mögen, fallen diese in Ansehung der ausgewiesenen Beträge und dem fehlenden Erfordernis, dass die Besoldungshöhe von W 2 immer über A 15 liegen muss, nicht erheblich ins Gewicht. Selbst wenn - wie die Klägerin meint - die W 2-Besoldung lebenszeitlich dargestellt zwischen A 14 und A 15 platziert sein sollte, wäre dies in Ansehung der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgabe, dass die Besoldung nicht im unteren Bereich des höheren Dienstes angesiedelt sein darf, unerheblich. Die grundlegende Orientierung an A 15 wäre dadurch nicht in Frage gestellt. Eine näherungsweise Vergleichbarkeit der Lebensgesamtalimentation von W 2- und A 15-Amtsinhabern genügt hierfür; Identität ist nicht gefordert. Der Orientierung an der A 15-Besoldung stehen auch nicht die - im Vergleich zur A-Besoldung - geringere Anzahl an Erfahrungsstufen und längeren Stufenlaufzeiten sowie die Möglichkeit der Aufstiegshemmung entgegen. Der Gesetzgeber besitzt im Rahmen der Orientierung einen weiten Entscheidungsspielraum. Nicht zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Für sachfremde Erwägungen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist ein Aufstieg in die nächste Stufe nach jeweils fünf Jahren als Regelfall vorgesehen. Dies ergibt sich aus § 33 Abs. 3 HBesG bzw. vormals § 3 Abs. 4 HPBesG. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll statt der bisherigen Festgehälter ein System mit Erfahrungsstufen den Erfahrungszuwachs der Bediensteten honorieren. Die zeitliche Stufung der Erfahrungszeiten soll den Erfahrungszuwachs abbilden und der Tatsache Rechnung tragen, dass auf diesem Qualifikationsniveau von einem langsameren Erfahrungszuwachs auszugehen ist (LT-Drucks. 18/6074, S. 9, Anlage II zu § 2 Satz 2). Soweit der Besoldungsgesetzgeber die Möglichkeit der Aufstiegshemmung nach § 3 Abs. 4 HPBesG a.F./ § 33 Abs. 4 HBesG als Ausnahme vom Regelstufenaufstieg vorgesehen hat, wird hierdurch die Orientierung an der A15-Besoldung, die keine Aufstiegshemmung kennt, nicht in Frage gestellt. Denn für die Orientierung genügt es den Regelfall der W-Besoldung ins Auge zu fassen. Überdies trägt die Möglichkeit der Aufstiegshemmung bei der W-Besoldung den Besonderheiten der Wissenschaftsfreiheit Rechnung, wonach die Bewertung der Methoden und Inhalte von Forschung und Lehre nur in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren zulässig ist, und ermöglicht es, bei nachweislichen Problemen mit den allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten, etwa nicht anforderungsgerechten Leistungen, besoldungsrechtliche Konsequenzen zu ziehen und die Erfahrungsstufe nicht zu gewähren. Anknüpfungspunkt für den Aufstieg in den Stufen ist eine anforderungsgerecht absolvierte Aufgabenerledigung innerhalb bestimmter Dienstzeiten als Professorin oder Professor (professorale Erfahrungszeiten) (LT-Drucks. 18/6074, S. 11, Anlage II zu § 2 Satz 2). Damit wird dem im Professorenamt dominierenden Leistungsgedanken Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris). (2) Systeminterner Besoldungsvergleich (vertikale Betrachtung) Die Verfassungswidrigkeit der Alimentation der Klägerin ergibt sich aus dem Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung in den unteren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (aa), der Bedeutung („Indizwirkung“) dieses Verstoßes für die Alimentation der höheren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (bb) sowie dem Durchschlagen der danach bestehenden verfassungswidrigen Unteralimentation auf die an der A 15 orientierte W 2-Besoldung (cc). (aa) Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A verstößt in den Jahren 2014, 2015 und 2016 bis in die Besoldungsgruppen A 9 und in den Jahren 2013, 2017, 2018, 2019 und 2020 bis in die Besoldungsgruppe A 10 gegen das Mindestabstandsgebot zum Grundsicherungsniveau. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus eine Berechnungsgrundlage entwickelt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 53 ff.). Hiernach umfasst das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 50). Gemäß § 20 SGB II wird zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 SGB II die Bedarfsstufe 2. Diesbezüglich wird auf die von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen mit Schreiben vom 31. März 2021 übermittelten Daten abgestellt. Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter (§ 23 SGB II). Auch diesbezüglich werden die von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen mit Schreiben vom 31. März 2021 übermittelten Daten herangezogen. Im Hinblick auf die Berechnung wird auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 19/5400, S. 6) etablierte Methode zurückgegriffen, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 54). Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft erfolgt ein Rückgriff auf die von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen - mit Schreiben vom 31. März 2021 und vom 6. Oktober 2021 (Bl. 732 ff., 890 f. d.A.) statistisch ermittelten Werte. Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft wird realitätsgerecht durch die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil) erfasst. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung abgedeckt worden ist. Hierzu zählen die laufenden monatlichen Aufwendungen für die Kaltmiete (den Schuldzins bei Eigenheimen oder Tagessätze bei Heimunterkünften, Pensionen etc.), Heiz- und Betriebskosten (inklusive Nachzahlungen) sowie einmalige Kosten (Umzugskosten, Courtage, Kaution, Instandhaltungs- und Reparaturkosten). Die Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen - hat aufgrund fehlender statistischer Erfassung keine belastbaren Auskünfte zur Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe und zur Höhe der anerkannten Bedarfe erteilen können. Vor diesem Hintergrund werden nur die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in die Berechnung einbezogen, für deren Höhe sich aus dem Gesetz ein Anhaltspunkt ergibt (so BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 143). Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gesondert erfasst. Pauschaliert sind der persönliche Schulbedarf und die Aufwendungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft sowie gemeinschaftliche Mittagsverpflegung erfasst. Nach § 28 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 SGB II in der Fassung bis 2018 waren dies 100 Euro persönlicher Schulbedarf je Schuljahr (5,56 Euro monatlich je Kind) und 10 Euro für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Nach § 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung ab 2019 i. V. m. § 34 Abs. 3 und Abs. 3a SGB XII i. V. m. Anlage zu § 34 betrug der persönliche Schulbedarf 100 Euro (5,56 Euro monatlich je Kind) für das Schuljahr 2019 und 150 Euro (8,33 Euro monatlich je Kind) für das Schuljahr 2020. Nach § 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung ab 2019 wurden 15 Euro für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gezahlt. Nach § 77 Abs. 11 SGB II hat der Gesetzgeber mit zusätzlichen Leistungen in Höhe von 26 Euro monatlich (altersgewichteter Betrag 21,67 Euro je Kind) für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung gerechnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 143). Soweit das beklagte Land unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 19. April 2021 im Verfahren 1 A 863/18 (Bl. 835 ff. d.A.) anführt, bei der Ermittlung der Wohnkosten könne der Besoldungsgesetzgeber aufgrund des ihm zustehenden Spielraumes einmalige Kosten wie Umzugskosten, Courtage, Kaution herausrechnen, bei den Heizkosten müsse nicht ohne weiteres auf die teuerste Energieart - Fernwärme - des Heizkostenspiegels abgestellt werden, sondern sei die weitest verbreitete Energieart - Erdgas - ebenfalls realitätsnah, bei der Berechnung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe seien die Vorgaben des Sozialrechts und die Daten des Hessischen Statistischen Landesamtes zugrunde zu legen und sei eine Orientierung an den landesweit höchsten Sozialtarifen nicht geboten, ist es zwar zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage vorgegeben hat. Allerdings müsste der Besoldungsgesetzgeber eine andere plausible und realitätsgerechte Methodik bestimmen und seiner Pflicht zur Aktualisierung, Neuberechnungen und Fortschreibungen nachkommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 53). Dies ist weder vorgetragen noch aufgrund der maßgeblichen Gesetzesbegründungen ersichtlich, so dass der Senat keinen Anlass hat, von der vom Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlage abzuweichen. Das beklagte Land zeigt im Rahmen seiner Kritik an der Aussagefähigkeit der vom Senat ersuchten Auskünfte nicht substantiiert auf, warum diese eine realitätsgerechte Berechnung nicht ermöglichen. Der Senat hegt vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Verlässlichkeit und Aktualität der ihm vorgelegten Daten. Dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellen ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 72 ff.). Zwar hat das beklagte Land vorgetragen, eine Abkehr von der Bezugsgröße der „Alleinverdienerfamilie“ könnte erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Abkehr in den streitentscheidenden Jahren erfolgt ist oder zukünftig erfolgen wird, sind jedoch werde vorgetragen noch ersichtlich, vielmehr ist sie unter den Vorbehalt der politischen Umsetzbarkeit gestellt worden. Daher ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47; zur Zeitgemäßheit des Familienmodells unter Heranziehung der Wertungen des BGB und Praktikabilitätserwägungen vgl. OVG S-H, Beschluss vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 107 f.). Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe. Abzustellen ist auf die niedrigste Erfahrungsstufe. Soweit das beklagte Land meint, es sei entscheidungserheblich, ob auf die rechtlich mögliche oder faktisch vorhandene unterste Besoldungsgruppe abzustellen ist, da im Jahr 2013 in Hessen faktisch keine Beamtinnen und Beamten mehr in die A 2 eingruppiert gewesen und ab März 2014 alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 3 in die A 4 oder A 5 übergleitet worden seien, kommt es hierauf nicht an. Ungeachtet des Umstandes, dass die nachfolgende Berechnung eine Verletzung des Alimentationsprinzips auch noch in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 belegen, hat das Bundesverfassungsgericht hierzu angeführt, dass maßgeblich die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe ist. Sind Besoldungsgruppen nur noch für die Berechnung von Versorgungsbezügen relevant, weil durch gesetzliche Bestimmung das Eingangsamt für die erste Laufbahngruppe angehoben oder ein entsprechender Vermerk in der jeweiligen Besoldungsordnung aufgenommen worden ist, und sind auch tatsächlich keine aktiven Beamten mehr vorhanden, werden sie nicht berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 74). Für die Berechnung der Mindestbesoldung werden nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 HBesG das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und Sonderzahlungen berücksichtigt. Zur Berechnung der tatsächlich erhaltenen Besoldung wird trotz der unterschiedlichen Zeitpunkte des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderungen pauschaliert eine jahresbezogene Betrachtung und keine Spitzausrechnung vorgenommen (anders noch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 178). Bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Nettoalimentation besteht eine Vermutung für die Verletzung des Mindestabstandsgebotes, so dass es nicht erforderlich ist, den Zeitpunkt der tatsächlichen Besoldungserhöhung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 31, 164). Die Höhe des Grundgehaltes und des Familienzuschlages ergibt sich im streitentscheidenden Zeitraum aus: - Art. 1 i. V. m. Anlage II des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 647 - Grundgehaltssätze ab 1. Januar 2013), - Art. 3 i. V. m. Anhang 1 (Anlage II) sowie Art. 1 § 1 i. V. m. Anlage 2 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. I S. 578 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Juli 2013), - Art. 5 Nr. 6 i. V. m. Anhang 3 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 4 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. I S. 578 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag für März 2014), - Art. 6 Nr. 2 und Nr. 3 i. V. m. Anhang 8 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 9 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. I S. 578 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. April 2014), - Art. 1 Nr. 2 und Nr. 3 i. V. m. Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Juli 2016), - Art. 1 Nr. 1 und Nr. 4 i. V. m. Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Juli 2017), - Art. 2 Nr. 2 und Nr. 5 i. V. m. Anhang 6 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 7 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Februar 2018), - Art. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. März 2019), - Art. 2 i. V. m. Anhang 6 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 7 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Februar 2020). Die Höhe der Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen für Beamte der Besoldungsordnung A und B ergibt sich im streitentscheidenden Zeitraum aus - Art. 1 i. V. m. Anlage 5 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. I S. 578 - ab 1. Juli 2013), - Art. 5 i. V. m. Anhang 6 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. I S. 578 - für März 2014), - Art. 6 i. V. m. Anhang 11 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. I S. 578 - ab 1. April 2014), - Art. 1 Nr. 2 i. V. m. Anhang 4 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110 - ab 1. Juli 2016), - Art. 1 i. V. m. Anhang 4 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - ab 1. Juli 2017), - Art. 2 i. V. m. Anhang 9 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - ab 1. Februar 2018), - Art. 1 i. V. m Anhang 4 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - ab 1. März 2019), - Art. 2 i. V. m. Anhang 9 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - ab 1. Februar 2020). Die Sonderzahlungen richten sich nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz (HSZG) vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594). Die Sonderzahlungen bestehen aus einem Grundbetrag in Höhe von 5 Prozent der jeweiligen Bezüge (§ 5 HSZG). Bezüge in diesem Sinne sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HSZG 1. die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach § 52 Abs. 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach den §§ 46, 47, 49 bis 53 und 56 des Hessischen Besoldungsgesetzes sowie sonstiger Einmalzahlungen, 2. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen, 3. die monatliche Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, 4. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag, 5. die Unterhaltsbeihilfe der Praktikantinnen und Praktikanten, 6. die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden laufenden Versorgungsbezüge sowie der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes; ausgenommen sind Zuschläge nach § 15 Abs. 3 und § 56 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes, 7. bei auf Amtsbezügen beruhenden laufenden Versorgungsbezügen das Amtsgehalt, der Familienzuschlag und das Übergangsgeld. Nach § 6 HSZG erhalten Berechtigte neben dem Grundbetrag für jedes Kind einen Sonderbetrag in Höhe von 2,13 Euro. Hinzu kommt ein jährlicher Festbetrag für Berechtigte mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 in Höhe von 166,71 Euro (§ 7 HSZG). Die Berechnung des Steuerabzugs erfolgte mit dem auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbeamtenalters von 30 Jahren, der Steuerklasse III und der Absetzbarkeit für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung einerseits sowie unter Außerachtlassung des Kinderfreibetrages und der Kirchensteuer andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 148; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 181). Hiervon in Abzug gebracht werden die Durchschnittsprämien für die Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung in Hessen (Beihilfesatz für stationäre Behandlung 80 % und für ambulante Behandlung 65 %). Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 (Bl. 758 d.A.) hat der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) im Hinblick auf das übermittelte Zahlenmaterial erläutert, dass die Daten aus einer offiziellen Datenmeldung an die Aufsichtsbehörde BaFin aufgrund der „Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung - KVAV)“ stammen. Dort sei keine Regionalisierung vorgesehen. Deswegen könnten auch keine Daten rein bezogen auf Hessen zur Verfügung gestellt werden. Es sei aber möglich, die in Hessen vorzugsweise anzutreffenden Beihilfeprozentsätze in der zur Verfügung gestellten Excel-Datei einzusetzen. Es erfolge dann eine lineare Berechnung der für solche Beihilfesätze anzunehmenden Beiträge. Daher hat der Senat aufgrund der von dem Verband der Privaten Krankenversicherungen e.V. übermittelten Excel-Tabelle die Beiträge mit einem Beihilfesatz für stationäre Behandlung von 80 % und für ambulante Behandlung von 65 % errechnet. Um die monatlichen Beiträge realitätsgerechter zu erfassen, hat der Senat den für Beamte und Richter relevantesten privaten Krankenversicherer (Debeka Krankenversicherungsverein a. G.) um Auskunft über die durchschnittlichen Beitragshöhen gebeten, die sich für die Beispielfamilie (zwei Erwachsene und zwei minderjährige Kinder; Beihilfebemessungssatz für stationäre Behandlung 80 % und für ambulante Behandlung 65 %) mit hessischer Beihilfe für eine beihilfekonforme private Kranken- und Pflegeversicherung ergeben würden. Aufgrund der so ermittelten beiden Datensätze hat der Senat einen Durchschnittswert ermittelt. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld für zwei Kinder (§ 6 BKGG in der jeweils geltenden Fassung). Davon ausgehend ergibt die Berechnung, dass der Mindestabstand von 115 % zum Grundsicherungsniveau in den Jahren 2014, 2015 und 2016 bis in die Besoldungsgruppen A 9 und in den Jahren 2013, 2017, 2018, 2019 und 2020 bis in die Besoldungsgruppe A 10 unterschritten ist. Im Einzelnen: Jahr 2013 Im Jahr 2013 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 5,4% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 1.816,69 € x 12 = 21.800,28 € Regelleistung für zwei Erwachsene (345 € x 2) x 12 = 8.280 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 18,79 € x 12 = 225,48 € Familienzuschlag (brutto) (218,30 €+ 103,30 € + 5,86 € + 17,60 €) x 12 = 4.140,72 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.053,33 € Sonderzahlung (brutto) 1.308,32 + (2,13 x 2 x 12) + 166,17 € = 1.525,61 € Bedarf für Bildung und Teilhabe (5,56 € + 10 € + 21,67 €) x 2 x 12 = 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 27.692,09 € =========== Lohnsteuer - 1.186 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.208,48 € PKV + 6.245,52 € Debeka) / 2 Mittelwert = - 5.727 € Kindergeld + 4.416,00 € Jahresnettoalimentation = 25.195,09 € =========== Summe = 26.626,85 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 1.431,76 = - 5,4 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 30.620,88 € A 9 g.D. Stufe 2 (keine Stufe 1) Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.198,02 € x 12 = 26.376,24 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.280 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 81,71 € x 12 = 980,52€ Familienzuschlag (brutto) (224,08 €+ 103,30 €) x 12 = 3.928,56 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.053,33 € Sonderzahlung (brutto) 1.564,27 € + (4,26 € x 12) = 1.615,39 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 32.900,71 € =========== Lohnsteuer - (2.472 € + Soli 105,60 €) = - 2.577,60 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.208,48 € PKV + 6.245,52 € Debeka) / 2 Mittelwert = - 5.727 € Kindergeld + 4.416,00 € Jahresnettoalimentation = 29.012,11 € =========== Summe = 26.626,85 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: +2.385,26 € = + 8,9 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 30.620,88 € A 10 g.D. Stufe 2 (keine Stufe 1) Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.368,39 € x 12 = 28.420,68 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.280 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 81,71 € x 12 = 980,52€ Familienzuschlag (brutto) (224,08 €+ 103,30 €) x 12 = 3.928,56 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.053,33 € Sonderzahlung (brutto) 1.666,49 € + (4,26 € x 12) = 1.717,61 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 35.047,37 € =========== Lohnsteuer - (3.022 € + 166,21 € Soli) = - 3.188,21 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.208,48 € PKV + 6.245,52 € Debeka) / 2 Mittelwert = - 5.727 € Kindergeld + 4.416,00 € Jahresnettoalimentation = 30.548,16 € =========== Summe = 26.626,85 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 3.921,31 € =+ 14,7 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 30.620,88 € Jahr 2014 Im Jahr 2014 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 1,9 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 1.920,67 € x 12 = 23.048,04 € Regelleistung für zwei Erwachsene (353 € x 2) x 12 = 8.472 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 19,28 € x 12 = 231,36 € Familienzuschlag (brutto) (335,90 € + 6,01 € + 18,06 €) x 12 = 4.319,64 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.194,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.379,95 + (4,26 x 12) + 166,17 € = 1.597,24 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 29.196,28 € =========== Lohnsteuer - 1.448 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.273,52 € PKV + 6.149,52 Debeka) / 2 Mittelwert = - 5.711,52 € Kindergeld + 4.416,00 € Jahresnettoalimentation = 26.452,76 € =========== Summe = 26.960,19 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 507,43 = - 1,9 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 31.004,22 € A 9 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.316,71 € x 12 = 27.800,52 € Regelleistung für zwei Erwachsene (353 € x 2) x 12 = 8.472 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 83,83 € x 12 = 1.005,96 € Familienzuschlag (brutto) 335,90 € x 12 = 4.030,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.194,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.641,86 + (4,26 € x 12) = 1.692,98 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 34.530,26 € =========== Lohnsteuer - (2.808 € + Soli 154,44 €) = - 2.962,44 Kranken- und Pflegeversicherung - (5.273,52 € PKV + 6.149,52 Debeka) / 2 Mittelwert = - 5.711,52 € Kindergeld + 4.416,00 € Jahresnettoalimentation = 30.272,30 € =========== Summe = 26.960,19 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 3.312,11 = + 12,3 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 31.004,22 € A 10 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.491,13 € x 12 = 29.893,56 € Regelleistung für zwei Erwachsene (353 € x 2) x 12 = 8.472 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 83,83 € x 12 = 1.005,96 € Familienzuschlag (brutto) 335,90 € x 12 = 4.030,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.194,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.746,52 + (4,26 € x 12) = 1.797,64 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 36.727,96 € =========== Lohnsteuer - (3.358 € + Soli 184,69 €) = - 3.542,69 Kranken- und Pflegeversicherung - (5.273,52 € PKV + 6.149,52 Debeka) / 2 Mittelwert = - 5.711,52 € Kindergeld + 4.416,00 € Jahresnettoalimentation = 31.889,75 € =========== Summe = 26.960,19 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 4.929,56 = + 18,3 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 31.004,22 € Jahr 2015 - Nullrunde Im Jahr 2015 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 2,6 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 1.920,67 € x 12 = 23.048,04 € Regelleistung für zwei Erwachsene (360 € x 2) x 12 = 8.640 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 19,28 € x 12 = 231,36 € Familienzuschlag (brutto) (335,90 € + 6,01 € + 18,06 €) x 12 = 4.319,64 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.330,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.379,95 + (4,26 x 12) + 166,17 € = 1.597,24 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 29.196,28 € =========== Lohnsteuer - 1.408 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.352,12 € PKV + 6.128,88 Debeka) / 2 Mittelwert = - 5.740,50 € Kindergeld + 4.512,00 € Jahresnettoalimentation = 26.559,78 € =========== Summe = 27.264,19 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 704,41 € = - 2,6 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 31.353,82 € A 9 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.316,71 € x 12 = 27.800,52 € Regelleistung für zwei Erwachsene (360 € x 2) x 12 = 8.640 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 83,83 € x 12 = 1.005,96 € Familienzuschlag (brutto) 335,90 € x 12 = 4.030,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.330,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.641,86 + (4,26 € x 12) = 1.692,98 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 34.530,26 € =========== Lohnsteuer - (2.764 € + Soli 152,02 €) = - 2.916,02 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.352,12 € PKV + 6.128,88 Debeka) / 2 Mittelwert = - 5.740,50 € Kindergeld + 4.512,00 € Jahresnettoalimentation = 30.385,74 € =========== Summe = 27.264,19 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 3.121,55 € = + 11,4 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 31.353,82 € A 10 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.491,13 € x 12 = 29.893,56 € Regelleistung für zwei Erwachsene (360 € x 2) x 12 = 8.640 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 83,83 € x 12 = 1.005,96 € Familienzuschlag (brutto) 335,90 € x 12 = 4.030,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.330,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.746,52 + (4,26 € x 12) = 1.797,64 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 36.727,96 € =========== Lohnsteuer - (3.312 € + Soli 182,16 €) = - 3.494,16 € l Kranken- und Pflegeversicherung - (5.352,12 € PKV + 6.128,88 Debeka) / 2 Mittelwert = - 5.740,50 € Kindergeld + 4.512,00 € Jahresnettoalimentation = 32.005,3 € =========== Summe = 27.264,19 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 4.741,11 € = + 17,4 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 31.353,82 € Jahr 2016 Im Jahr 2016 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 4,2 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 1.939,88 € x 12 = 23.278,56 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.736 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 19,47 € x 12 = 233,64 € Familienzuschlag (brutto) (339,26 € + 6,07 €+ 18,24 €) x 12 = 4.362,84 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .408 € Sonderzahlung (brutto) 1.393,75 € + (4,26 € x 12) + 166,71 € = 1.611,58 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 12.000 € Jahresbruttobezüge = 29.486,62 € =========== Lohnsteuer - 1.382 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.565,96 € PKV + 6.046,32 Debeka) / 2 Mittelwert = - 5.806,14 € Kindergeld + 4.560,00 € Jahresnettoalimentation = 26.858,48€ =========== Summe = 28.037,52 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 1.179,04 € = - 4,2 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 32.243,14 € A 9 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.339,88 € x 12 = 28.078,56 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.736 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 84,67 € x 12 = 1.016,04 € Familienzuschlag (brutto) 339,26 € x 12 = 4.071,12 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .408 € Sonderzahlung (brutto) 1.658,29 € + (4,26 € x 12) = 1.709,41 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 12.000 € Jahresbruttobezüge = 34.875,13 € =========== Lohnsteuer - (2.756 € + Soli 151,58 €) = - 2.907,58 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.565,96 € PKV + 6.046,32 Debeka) / 2 Mittelwert = - 5.806,14 € Kindergeld + 4.560,00 € Jahresnettoalimentation = 30.721,41€ =========== Summe = 28.037,52 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 2.683,89 € = + 9,6 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 32.243,14 € A 10 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.516,04 € x 12 = 30.192,48 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.736 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 84,67 € x 12 = 1.016,04 € Familienzuschlag (brutto) 339,26 € x 12 = 4.071,12 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .408 € Sonderzahlung (brutto) 1.763,98 € + (4,26 € x 12) = 1.815,10 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 12.000 € Jahresbruttobezüge = 37.094,74 € =========== Lohnsteuer - (3.300 € + Soli 181,50 €) = - 3.481,50 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.565,96 € PKV + 6.046,32 Debeka) / 2 Mittelwert = - 5.806,14 € Kindergeld + 4.560,00 € Jahresnettoalimentation = 32.367,10€ =========== Summe = 28.037,52 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 4.329,58 € = + 15,4 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 32.243,14 € Jahr 2017 Im Jahr 2017 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 4,6 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.030,67 € x 12 = 24.368,04 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.832 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 19,86 € x 12= 238,32 € Familienzuschlag (brutto) (346,04 € + 6,19 € + 18,60 €) x12 = 4.449,96 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .658,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.452,82 € + 51,12 € + 166,17 € = 1.670,11 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 12.600 € Jahresbruttobezüge = 30.726,43 € =========== Lohnsteuer - 1.540 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.965,32 € PKV + 6.333,84 Debeka) / 2 Mittelwert = - 6.149,58 € Kindergeld + 4.608 € Jahresnettoalimentation = 27.644,85€ =========== Summe = 28.984,19 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 1.339,34 € = - 4,6 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 33.331,82 € A 9 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.426,71€ x 12 = 29.120,52 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.832 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 86,36 € x 12= 1.036,32 € Familienzuschlag (brutto) 346,04 € x 12 = 4.152,48 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .658,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.715,47 € + 51,12 € = 1.766,59 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 12.600 € Jahresbruttobezüge = 36.075,91 € =========== Lohnsteuer - (2.938 € + Soli 161,59 €) = - 3.099,59 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.965,32 € PKV + 6.333,84 Debeka) / 2 Mittelwert = - 6.149,58 € Kindergeld + 4.608 € Jahresnettoalimentation = 31.434,74€ =========== Summe = 28.984,19 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 2.450,55 € = + 8,5 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 33.331,82 € A 10 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.601,13 € x 12 = 31.213,56 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.832 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 86,36 € x 12= 1.036,32 € Familienzuschlag (brutto) 346,04 € x 12 = 4.152,48 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .658,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.820,12 € + 51,12 € = 1.871,24 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 12.600 € Jahresbruttobezüge = 38.273,60 € =========== Lohnsteuer - (3.534 € + Soli 194,37 €) = - 3.728,37 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.965,32 € PKV + 6.333,84 Debeka) / 2 Mittelwert = - 6.149,58 € Kindergeld + 4.608 € Jahresnettoalimentation = 33.003,65€ =========== Summe = 28.984,19 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 4.019,46 € = + 13,9 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 33.331,82 € Jahr 2018 Im Jahr 2018 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 7,3 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.075,34 € x 12 = 24.904,08 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.976 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 20,30 € x 12= 243,60 € Familienzuschlag (brutto) (353,65 € + 6,33 € + 19,01 €) x 12 = 4.547,88 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .762,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.484,78 € + 51,12 € + 166,17 € = 1.702,07€ Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 13.800 € Jahresbruttobezüge = 31.397,63 € =========== Lohnsteuer - 1.598 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.210,72 € PKV + 6.272,88 Debeka) / 2 Mittelwert = - 6.241,80 € Kindergeld + 4.656 € Jahresnettoalimentation = 28.213,83€ =========== Summe = 30.432,19 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 2.218,36 € = - 7,3 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 34.997,02 € A 9 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.480,10 € x 12 = 29.761,20 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.976 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 88,26 € x 12= 1.059,12 € Familienzuschlag (brutto) 353,65 € x 12 = 4.243,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .762,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.753,21 € + 51,12 € = 1.804,33 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 13.800 € Jahresbruttobezüge = 36.868,45 € =========== Lohnsteuer - (3.034 € + Soli 166,87 €) = - 3.200,87 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.210,72 € PKV + 6.272,88 Debeka) / 2 Mittelwert = - 6.241,80 € Kindergeld + 4.656 € Jahresnettoalimentation = 32.081,78€ =========== Summe = 30.432,19 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 1.649,59 € = + 5,4 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 34.997,02 € A 10 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.658,35 € x 12 = 31.900,20 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.976 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 88,26 € x 12= 1.059,12 € Familienzuschlag (brutto) 353,65 € x 12 = 4.243,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .762,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.860,17 € + 51,12 € = 1.911,29 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 13.800 € Jahresbruttobezüge = 39.114,41 € =========== Lohnsteuer - (3.648 € + Soli 200,64 €) = - 3.848,64 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.210,72 € PKV + 6.272,88 Debeka) / 2 Mittelwert = - 6.241,80 € Kindergeld + 4.656 € Jahresnettoalimentation = 33.679,97 € =========== Summe = 30.432,19 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 3.247,78 € = + 10,7 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 34.997,02 € A 11 Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 3.047,37 € x 12 = 36.568,44 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.976 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 88,26 € x 12= 1.059,12 € Familienzuschlag (brutto) 353,65 € x 12 = 4.243,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .762,67 € Sonderzahlung (brutto) 2.093,57 € + 51,12 € = 2.144,69 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 13.800 € Jahresbruttobezüge = 44.016,05 € =========== Lohnsteuer - (4.928 € + Soli 271,04 €) = - 5.199,04 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.210,72 € PKV + 6.272,88 Debeka) / 2 Mittelwert = - 6.241,80 € Kindergeld + 4.656 € Jahresnettoalimentation = 37.231,21 € =========== Summe = 30.432,19 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 6.799,02 € = + 22,3 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 34.997,02 € Jahr 2019 Im Jahr 2019 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 9,5 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.141,75 € x 12 = 25.701 € Regelleistung für zwei Erwachsene 9.168 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 20,95 € x 12= 251,40 € Familienzuschlag (brutto) (364,97 € + 6,53 € + 19,62 €) x 12 = 4.693,44 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .888 € Sonderzahlung (brutto) 1.532,29 € + 51,12 € + 166,17 € = 1.749,58 € Bedarf für Bildung und Teilhabe (5,56 € + 15 € + 21,67 €) x 2 x 12 = 1.013,52 € Wohnkosten 15.000 € Jahresbruttobezüge = 32.395,42 € =========== Lohnsteuer - 1.786 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.444,60 € PKV + 6.282,96 Debeka) / 2 Mittelwert = - 6.363,78 € Kindergeld (194 € x 6 x 2) + (204 € x 6 x 2) = + 4.776 € Jahresnettoalimentation = 29.021,64 € =========== Summe = 32.069,52 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 3.047,88 € = - 9,5 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 36.879,95 € A 9 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.559,46 € x 12 = 30.713,52 € Regelleistung für zwei Erwachsene 9.168 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 91,08 € x 12= 1.092,96 € Familienzuschlag (brutto) 364,97 € x 12 = 4.379,64 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .888 € Sonderzahlung (brutto) 1.809,30 € + 51,12 € = 1.860,42 € Bedarf für Bildung und Teilhabe (5,56 € + 15 € + 21,67 €) x 2 x 12 = 1.013,52 € Wohnkosten 15.000 € Jahresbruttobezüge = 38.046,54 € =========== Lohnsteuer - (3.282 € + Soli 180,51 €) = - 3.462,51 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.444,60 € PKV + 6.282,96 Debeka) / 2 Mittelwert = - 6.363,78 € Kindergeld (194 € x 6 x 2) + (204 € x 6 x 2) = + 4.776 € Jahresnettoalimentation = 32.996,25 € =========== Summe = 32.069,52 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 926,73 € = + 2,9 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 36.879,95 € A 10 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.743,42 € x 12 = 32.921,04 € Regelleistung für zwei Erwachsene 9.168 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 91,08 € x 12= 1.092,96 € Familienzuschlag (brutto) 364,97 € x 12 = 4.379,64 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .888 € Sonderzahlung (brutto) 1.919,68 € + 51,12 € = 1.970,80 € Bedarf für Bildung und Teilhabe (5,56 € + 15 € + 21,67 €) x 2 x 12 = 1.013,52 € Wohnkosten 15.000 € Jahresbruttobezüge = 40.364,44 € =========== Lohnsteuer - (3.870 € + Soli 212,85 €) = - 4.082,85 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.444,60 € PKV + 6.282,96 Debeka) / 2 Mittelwert = - 6.363,78 € Kindergeld (194 € x 6 x 2) + (204 € x 6 x 2) = 4.776 € Jahresnettoalimentation = 34.639,81 € =========== Summe = 32.069,52 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 2.570,29 € = + 8,01 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 36.879,95 € Jahr 2020 Im Jahr 2020 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 9,3 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.210,29 € x 12 = 26.523,48 € Regelleistung für zwei Erwachsene 9.336 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 21,62 € x 12 = 259,44 € Familienzuschlag (brutto) (376,66 € + 6,74 € + 20,25 €) x 12 = 4.843,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 7 .034,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.581,34 € + 51,12 € + 166,17 € = 1.798,63 € Bedarf für Bildung und Teilhabe (8,33 € +15 € + 21,67 €) x 2 x 12 = 1.080 € Wohnkosten 16.200 € Jahresbruttobezüge = 33.425,35 € =========== Lohnsteuer - 1.910 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.536,40 € PKV + 6.462,24 Debeka) / 2 Mittelwert = - 6.499,32 € Kindergeld (204 € x 12 x 2) + (200 € x 2) + (100 € x 2) = + 5.496 € Jahresnettoalimentation = 30.512,03 € =========== Summe = 33.650,67€ =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 3.138,64 € = - 9,3 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 38.698,27 € A 9 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.641,36 € x 12 = 31.696,32 € Regelleistung für zwei Erwachsene 9.336 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 93,99 € x 12 = 1.127, 88€ Familienzuschlag (brutto) 376,66 € x 12 = 4.519,92 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 7 .034,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.867,20 € + 51,12 € = 1.918,32 € Bedarf für Bildung und Teilhabe (8,33 € +15 € + 21,67 €) x 2 x 12 = 1.080 € Wohnkosten 16.200 € Jahresbruttobezüge = 39.262,44 € =========== Lohnsteuer - (3.462 € + Soli 190,41 €) = - 3.652,41 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.536,40 € PKV + 6.462,24 Debeka) / 2 Mittelwert = - 6.499,32 € Kindergeld (204 € x 12 x 2) + (200 € x 2) + (100 € x 2) = + 5.496 € Jahresnettoalimentation = 34.606,71€ =========== Summe = 33.650,67€ =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 956,04 € = + 2,8 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 38.698,27 € A 10 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.831,21 € x 12 = 33.974,52 € Regelleistung für zwei Erwachsene 9.336 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 93,99 € x 12 = 1.127, 88€ Familienzuschlag (brutto) 376,66 € x 12 = 4.519,92 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 7 .034,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.981,12 € + 51,12 € = 2.032,24 € Bedarf für Bildung und Teilhabe (8,33 € +15 € + 21,67 €) x 2 x 12 = 1.080 € Wohnkosten 16.200 € Jahresbruttobezüge = 41.654,56 € =========== Lohnsteuer - (4.072 € + Soli 223,96 €) = - 4.295,96 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.536,40 € PKV + 6.462,24 Debeka) / 2 Mittelwert = - 6.499,32 € Kindergeld (204 € x 12 x 2) + (200 € x 2) + (100 € x 2) = + 5.496 € Jahresnettoalimentation = 36.355,28 € =========== Summe = 33.650,67 € =========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 2.704,61 € = + 8,03 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 38.698,27 € Zwar führt das Bundesverfassungsgericht an, dass das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs „in zweifacher Hinsicht (nur) indizielle Bedeutung“ für das Zurückbleiben der Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips haben kann (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 44). Allerdings soll allein in der Nichteinhaltung des Mindestabstandes zur Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Verletzung des Alimentationsprinzips liegen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 48). Folglich bedarf es keiner Prüfung der weiteren Parameter. Eine „Besoldung auf Sozialhilfeniveau“ kann nie amtsangemessen sein (so BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 147 mit Zitat von Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1013). (bb) Im Hinblick darauf, dass die Besoldung bis in die Besoldungsgruppen A 9 und A 10 das Mindestabstandsgebot nicht wahrt, ist das gesamte Besoldungsgefüge der A-Besoldung in verfassungsrechtlich relevanter Weise betroffen. Denn nach einer verfassungsrechtlich notwendigen Anhebung der das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung nicht wahrenden Besoldungsgruppen muss es zu einer erheblichen Verschiebung in den nachfolgenden Besoldungsgruppen kommen oder das Abstandsgebot zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen wird nicht mehr gewahrt sein. Zwar lässt sich wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung trägt und ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher nur ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 49). Im Rahmen der Gesamtabwägung ist aufgrund der Nichteinhaltung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau bis in die Besoldungsgruppen A 9 und A 10 von einer starken Indizwirkung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung bis in die höheren Besoldungsgruppen - hier A 15 - auszugehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ein Abstandsgebot folgt. Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die „amts“angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung. Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, darf der Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen nicht dauerhaft einebnen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 75 - 80). Dabei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass ein Verstoß in der Regel bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren vorliegt (zum Vergleich der R- und A-Besoldung BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 112). Zwar hat sich der Abstand im streitentscheidenden Zeitraum von 2013 bis 2020 zwischen den Besoldungsgruppen A 5 und A 15 nur minimal und zwischen A 15 und W 2 (nach 2013) überhaupt nicht verändert. Legt man aber als Korrektur der A 5-Besoldung für die Jahre 2013 bis 2020 eine Mindestbesoldung in Höhe von 115 % des jeweiligen Grundsicherungsniveaus zugrunde, verbliebe ein Abstand der neuen erhöhten A 5-Besoldung von maximal 44 % zur bestehenden A 15-Besoldung und ergebe sich eine Abschmelzung des Abstandes um mindestens 27 %. Legt man als Korrektur der A 5-Besoldung für die Jahre 2013, 2017, 2018, 2019 und 2020 eine Mindestbesoldung in Höhe der A 11-Besoldung zugrunde, verbliebe ein Abstand der neuen erhöhten A 5-Besoldung von maximal 39 % zur bestehenden A 15-Besoldung und ergebe sich eine Abschmelzung des Abstandes um 34 %. Legt man als Korrektur der A 5-Besoldung für die Jahre 2014, 2015 und 2016 eine Mindestbesoldung in Höhe der A 10-Besoldung zugrunde, verbliebe ein Abstand der neuen erhöhten A 5-Besoldung von maximal 50,9 % zur bestehenden A 15-Besoldung und ergebe sich eine Abschmelzung des Abstandes um 14 %. Zwar wendet das beklagte Land ein, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abschmelzung der Abstände sei nur in Fällen struktureller Neuausrichtungen oder kontinuierlicher Fortschreibung im Besoldungsrecht anwendbar. Es berücksichtigt jedoch nicht hinreichend die Eindeutigkeit der so ermittelten Daten. Hiernach können die unteren Besoldungsgruppen nicht ohne Weiteres angehoben werden, ohne zugleich die oberen zu erhöhen, etwa indem der Abstand jeweils um einen bestimmten Prozentsatz verringert wird, mithin eine Korrektur durch Neuregelung der internen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen vorgenommen werden kann. Die Anhebung der Besoldungsgruppe A 5 auf 115% des Grundsicherungsniveaus ist verfassungsrechtlich zwingend geboten. Eine Verfassungskonformität kann nicht durch Verringerung der Abstände der Besoldungsgruppen zwischen A 5 und A 10 bzw. A 11 erzielt werden. Der hessische Besoldungsgesetzgeber kann eine amtsangemessene Alimentation für die Besoldungsgruppe A 5 bis A 9 und A 10 vorliegend nur durch eine Anpassung des Grundgehalts auf eine Höhe von 115 % des Grundsicherungsniveaus sicherstellen. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 49). Sollte das beklagte Land aber dahingehend zu verstehen sein, dass die Abstände zwischen A 10 bzw. A 11 und A 15 im Rahmen eines Neukonzeptes verringert werden könnten, ist nicht ersichtlich, wie der hessische Besoldungsgesetzgeber eine Umgestaltung des Besoldungssystems oder eine Neubewertung von Statusämtern vornehmen könnte (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 98), die gleichzeitig die Wertigkeit der Ämter in der Besoldung wiedergespiegelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 111). Ein solches Konzept ist vom beklagten Land auch nicht vorgestellt worden. Der Ausgangspunkt für die auf die unteren Besoldungsgruppen aufbauende höhere Besoldungsgruppe A 15 wird durch den Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot insgesamt in Frage gestellt. Bei einer Anhebung der A 5-Besoldung auf das A 10-Niveau auf der Basis des im Jahr 2020 gezahlten Grundgehaltes müsste die A 10-Besoldung zwingend unter Wahrung des Abstandgebotes (keine Abschmelzung von 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren) geändert werden. Bei einer Beibehaltung der A 11-Besoldung oder nur geringfügigen Anhebung, würde die A 11-Besoldung hinter der A 10-Besoldung betragsmäßig zurückbleiben. Bei einer Anhebung der A 5-Besoldung auf das A 11-Niveau und einer Änderung der A 11-Besoldung unter Wahrung des Abstandgebotes würden die A 12- und die A 13-Besoldung hinter der neuen A 11-Besoldung zurückbleiben. Auch bei einer Anhebung der A 5 auf 115% des Grundsicherungsniveaus in Höhe von 3.224,85 Euro würde die Besoldungsgruppe A 10 mit 2.831,21 Euro hinter der neuen A 9-Besoldung zurückbleiben. Die Tabellen zeigen, dass „Minimal“-Anhebungen der oberen Besoldungsgruppen nicht genügen werden. Nach alledem wird deutlich, dass die vom beklagten Land angeführte „denkbare Möglichkeit“ der Anhebung der untersten Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen bis zur Wahrung des Mindestabstandes und der Verringerung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen unter Einhaltung des verfassungsrechtlich festgelegten Abstandsgebotes ohne Erhöhung der Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen nicht möglich ist. Soweit das beklagte Land anführt, dem Besoldungsgesetzgeber stünden zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, den Abstand der niedrigsten Besoldungsgruppe zur 115%-Schwelle des Grundsicherungsniveaus zu erreichen, ohne die höchste Besoldungsgruppe selbst zu erhöhen und ungeachtet der politischen Umsetzbarkeit folgende Möglichkeiten für denkbar erachtet: - freie Krankenversorgung gewähren; - Anspruch auf eine kostenfreie Wohnung gewähren; - die Besoldung ähnlich wie die Bedarfsgemeinschaft strukturieren und den Anteil der Besoldung, der von der Anzahl der Personen abhängig ist, deutlich erhöhen; - die Ballungsraumzulage wieder einführen; - sich vom Leitbild einer vier-köpfigen Beamtenfamilie, in welcher eine Beamtin oder ein Beamter Alleinverdienerin oder Alleinverdiener ist, verabschieden. berücksichtigt es nicht hinreichend, dass für eine solche unterschiedliche finanzielle Privilegierung der Besoldungsgruppen ein sachlicher Rechtfertigungsgrund erforderlich sein muss. Mit anderen Worten müsste der Besoldungsgesetzgeber begründen, warum ein Beamter der Besoldungsgruppe A 5 eine freie Krankenversorgung erhalten soll und ein Beamter der Besoldungsgruppe A 11 nicht. Der Umstand, dass die A 5-Besoldung verfassungswidrig das Mindestabstandsgebot verletzt, dürfte jedenfalls kein sachlicher Differenzierungsgrund sein. Zwar mag der Besoldungsgesetzgeber die Amts-/Stellenzulage, den Familienzuschlag oder die Sonderzahlung nur in den unteren Besoldungsgruppen anheben können, so wie er bisher zwischen den einzelnen Laufbahn- und Besoldungsgruppen differenziert. Allerdings muss die amtsangemessene Alimentation im Wesentlichen mit dem Grundgehalt gewährleistet werden. Bei einer Differenz der Jahresnettoalimentation eines Beamten der Besoldungsgruppe A 5 (30.512,03 Euro) von - 8.186,24 Euro zu 115% des Grundsicherungsniveaus in Höhe von 38.698,28 Euro im Jahr 2020 müssten diese „Nebenkomponenten“ der Besoldung wesentlich erhöht werden und würden dann im Ergebnis zu „Hauptkomponenten“. Soweit das beklagte Land anmerkt, es könne die niedrigsten Besoldungsgruppen oder die ersten Erfahrungsstufen streichen oder den internen Anstieg innerhalb einer Besoldungsstufe relativieren, ist nicht ersichtlich, wie damit die Verfassungswidrigkeit behoben werden kann. Ungeachtet dessen handelt es sich um hypothetische Betrachtungsweisen; der Senat hat aber das hessische Besoldungsgesetz in den für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassungen zu prüfen. (cc) Diese Fehlerhaftigkeit der A-Besoldung wirkt sich auf die in Rede stehende W 2-Besoldung aus. Die verschiedenen Besoldungsordnungen (A, B, W und R) stehen im Gesamtbesoldungsgefüge in einem Verhältnis zueinander, denn die Zugangs- und Laufbahnvoraussetzungen der jeweiligen Ämter sowie die Aufgaben und die hiermit verbundene Verantwortung müssen sich in der Besoldung widerspiegeln (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 152). Eine Interdependenz hat der hessische Besoldungsgesetzgeber ausdrücklich auch beabsichtigt. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll sich die Professorenbesoldung im W 2-Amt an der A 15-Besoldung und im W 3-Amt an der A 16-Besoldung orientieren (LT-Drucks. 18/6074, S. 10). Zwar hat der Besoldungsgesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch hat er vorliegend die A-Besoldung als bloßen „Orientierungsrahmen“ herangezogen. Allerdings werden angesichts des sehr deutlichen Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot bloße Randkorrekturen der A-Besoldung zur Herstellung verfassungskonformer Zustände nicht genügen. Es sind vielmehr grundlegende Veränderungen notwendig, die zwangsläufig den Bezugspunkt der W 2-Besoldung verschieben werden. bb) Unterstellt man zugunsten des beklagten Landes, dass die A- und damit auch die W-Besoldung allein dem systeminternen Besoldungsvergleich nicht Stand halten und damit nur ein Parameter verletzt ist, erhärtet die dann vorzunehmende Gesamtschau der alimentationsrelevanten Kriterien die verfassungswidrige Unteralimentation. In diesem Zusammenhang kann indes der unterstellte Umstand, dass die Parameter 1 bis 3 und 5 in den Jahren 2019 und 2020 eingehalten sein sollen, wobei die Entwicklung der Besoldung zum Nominallohnindex (Parameter 2) „im Auge behalten“ werden müsse - so die Einschätzung des beklagten Landes -, nicht zugunsten des Landes im Sinne einer „Gutschrift“ gewertet werden. Eine Kompensation des sehr deutlichen Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot und in dessen Folge auch gegen das Abstandsgebot kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in Betracht. Zu den im Rahmen der Gesamtschau zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Professorenamtes in der Gesellschaft sowie der geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Professors, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung. (1) Der hessische Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von einem Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung gemessen an den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in der Professorenbesoldungsentscheidung vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - aufgestellt hat, nicht hinreichend berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen die Ämter der W-Besoldung hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers sowie seine besondere wissenschaftliche Befähigung, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erforderlich. Ähnliche Bestimmungen enthält § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 666 - HSchG He). Dabei berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht auch, dass eine Professur aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht wird. Es konstatiert, dass „an dieser gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase - mag sie auch regelmäßig von Einkünften aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Angestelltenverhältnis begleitet sein - (…) das Besoldungsrecht nicht vorbeigehen (kann)“ (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 172). Die von den Professorinnen und Professoren selbständig wahrzunehmenden „vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art“ „unterstreichen die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihre zentrale Stellung in der Wissensgesellschaft“. Zur Beanspruchung des Inhabers eines Professorenamtes gehört insbesondere, dass er für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen sollen. Diese Tätigkeit ist durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 173 f.). (2) Dass die W 2-Besoldung in der Gesamtschau den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung stellt, nicht genügt, zeigt sich anhand einer Gegenüberstellung mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes. Hiernach bleibt zumindest das Anfangsgrundgehalt eines Professors hinter den Verdiensten in der Privatwirtschaft zurück. Das Statistische Bundesamt hat Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2014 und 2018 vorgelegt (Bl. 880 ff. d.A.), die es ermöglichen, die W 2-Besoldung in Hessen mit dem Verdienst von ausgewählten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der nach W 2 besoldeten Amtsträger in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Zwar steht im vorliegenden Verfahren die Besoldung der Jahre 2013 bis 2020 zur Überprüfung, allerdings erfolgen Verdienststrukturerhebungen nur alle vier Jahre. Es ist davon auszugehen, dass für die ebenfalls streitgegenständlichen Jahre 2013, 2015 bis 2017 und 2019 bis 2020 die Ergebnisse nicht wesentlich abweichen. Soweit das beklagte Land die Aussagekraft der Auskunft des Statistischen Bundesamtes in Frage stellt, weil die Einkommenshöhe von Beschäftigten in der Privatwirtschaft maßgeblich von dem beruflichen Marktwert bestimmt werde und nicht - wie beim Grundgehalt - von der formalen Qualifizierung, wird damit die Prämisse des Bundesverfassungsgerichtes, die Amtsangemessenheit der Alimentation bestimme sich auch anhand eines Vergleiches mit den Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachten Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden, nicht substantiell in Frage gestellt. Zudem dürfte die Annahme des beklagten Landes schon nicht auf alle Beschäftigten in der Privatwirtschaft zutreffen und wird etwaigen „Ausnahmefällen“ durch die vom Statistischen Bundesamt erhobenen Mittelwerte Rechnung getragen. Damit ist auch nicht dem Argument zu folgen, die Heterogenität der von der Hochschullehrerschaft repräsentierten Berufsbilder lasse einen pauschalen Vergleich mit der Privatwirtschaft anhand von formalen Qualifikationskriterien nicht zu und es bedürfe eines berufsgruppenspezifischen Vergleichs. Im Übrigen wäre ein von dem beklagten Land vorgeschlagener zusätzlicher Vergleich mit den Gehältern juristischer oder geisteswissenschaftlicher Berufe seinerseits selektiv. Streitgegenstand ist die W 2-Besoldung, die allen Hochschulprofessoren - unabhängig von der jeweiligen Fachrichtung - zusteht. Im Übrigen ist eine „Spitzausrechnung“ nicht geboten. Es geht um die „Bestimmung der relativen Position“ (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 160) der nach W 2-besoldeten Amtsträger in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste. Daher ist auch eine „Einpreisung“ etwa des Arbeitsplatz- und Insolvenzrisikos in der Privatwirtschaft, dessen Wert zudem schwerlich ermittelbar ist, nicht geboten. Das beklagte Land berücksichtigt nicht hinreichend, dass die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf ausgerichtet ist, mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Da das W 2-Amt einen Universitätsabschluss voraussetzt, liegt es nahe, die Gruppe der Vollzeitbeschäftigten in der Privatwirtschaft in leitender Stellung mit Universitätsabschluss als Vergleichsgruppe in die Betrachtung einzubeziehen. Ein auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes durchgeführter Vergleich für das Jahr 2014 ergibt: 59 % aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung mit Universitätsabschluss verdienten genauso viel wie oder mehr als Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 Stufe 1 (Anfangsgrundgehalt - 4.718 Euro). 46 % aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung mit Universitätsabschluss verdienten genauso viel wie oder mehr als Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 Stufe 5 (Endgrundgehalt - 5.476 Euro). Anhand dieser Zahlen kann jedoch nicht festgestellt werden, wie groß die Zahl der Angehörigen der Gruppe der Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung mit Universitätsabschluss ist, die einen höheren Verdienst als Professorinnen und Professoren mit einer W 2-Besoldung hatten. Die W 2-Besoldung (Anfangs- und Endgrundgehalt) lag zwar deutlich unter dem arithmetischen Mittel der Verdienste aller Vollzeitbeschäftigten mit Universitätsabschluss von 6.292 Euro. Legt man den Median zugrunde, der statische Ausreißer besser erfassen kann, lag das W 2-Anfangsgrundgehalt in Höhe von 4.718 Euro ebenfalls deutlich unter dem Medianverdienst in Höhe von 5.232 Euro. Das W 2-Endgrundgehalt in Höhe von 5.476 Euro hingegen überstieg den Medianverdienst in Höhe von 5.232 Euro. Da das W 2-Amt erst nach einer gewissen Lebenszeit erreicht werden kann, ist es sachgerecht, zudem das Anfangsgrundgehalt mit dem Gehalt eines Vollzeitbeschäftigten in der Privatwirtschaft mit Universitätsabschluss und einem Lebensalter von 40-45 Jahren zu vergleichen. Hierbei ergibt sich, dass das W-2-Anfangsgrundgehalt ebenfalls deutlich unter dem arithmetischen Mittel von 5.210 Euro, aber über dem Median von 4.515 Euro lag. Ein Vergleich für das Jahr 2018 ergibt: 65 % aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung mit Universitätsabschluss verdienten genauso viel wie oder mehr als Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 Stufe 1 (Anfangsgrundgehalt - 4.953 Euro). 52 % aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung mit Universitätsabschluss verdienten genauso viel wie oder mehr als Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 Stufe 5 (Endgrundgehalt - 5.751 Euro). Die W 2-Besoldung lag erheblich unter dem arithmetischen Mittel der Verdienste aller Vollzeitbeschäftigten mit Universitätsabschluss in Höhe von 6.949 Euro, wobei dies sowohl mit Blick auf das Anfangs- als auch das Endgrundgehalt gilt. Legt man den Median zugrunde, lag das W 2-Anfangsgrundgehalt von 4.953 Euro ebenfalls deutlich unter dem Medianverdienst von 5.880 Euro. Die Differenz des W 2-Endgrundgehaltes in Höhe von 5.751 Euro hingegen war im Verhältnis zum Medianverdienst in Höhe von 5.880 Euro nicht mehr so groß. Der Vergleich zeigt, dass das W 2-Anfangsgrundgehalt gegenüber den vergleichbar Beschäftigten in der Privatwirtschaft überwiegend deutlich geringer war und zudem die Differenz zwischen beiden Vergleichsgruppen im Laufe der Zeit größer geworden ist. Eine solch eindeutige Feststellung ergibt sich nicht für das W 2-Endgrundgehalt. (3) Die durch das beklagte Land erfolgte Befragung der hessischen Hochschulen belegt, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht (mehr) erfüllt. Hiernach haben die hessischen Hochschulen Probleme, überdurchschnittliche Kräfte für das Professorenamt allein aufgrund des Grundgehaltes zu gewinnen (S. 2 des Schriftsatzes vom 22. Oktober 2021, Bl. 921 d.A., Anlage 1 zum Schriftsatz vom 22. Oktober 2021, Bl. 927 - 942 d.A.). Nach Auskunft der hessischen Hochschulen sollen sich die Einstellungsanforderungen bezogen auf das Professorenamt im streitgegenständlichen Zeitraum 2013 bis 2020 nicht strukturell geändert haben, insbesondere sollen die Anforderungen nicht abgesenkt worden seien. In diesem Zusammenhang führt die Klägerin an, die Konkurrenzfähigkeit des Landes Hessen im Wettbewerb um die Besten lasse sich nicht ohne Weiteres wie im Falle der Berliner Richterbesoldung (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -) feststellen. Während das Bundesverfassungsgericht an die Examensnote als Zugangsvoraussetzung zum Richterberuf habe anknüpfen können, bestehe bei Bewerbern um das W 2-Amt kein ohne Weiteres nach Noten differenzierendes Profil. Berufungsentscheidungen seien eine komplexe Gesamtwürdigung. Aussagekräftig sei vielmehr eine statistische Auswertung, ob ein auf dem ersten Listenplatz stehender Kandidat den vom Land Hessen erteilten bzw. angebotenen Ruf wegen einer Rufkonkurrenz aus einem anderen Bundesland nicht angenommen habe. Zwar haben die hessischen Hochschulen auch Auskunft zur Anzahl der nicht angenommenen Rufe erteilt, dabei haben aber lediglich zwei Hochschulen einen Grund benannt. Die Universität Kassel benennt die Konkurrenz mit anderen Bundesländern, die Hochschule Darmstadt führt die bessere Bezahlung in der Privatwirtschaft an. Insgesamt ist festzustellen, dass es den hessischen Hochschulen überwiegend gelungen ist, genügend geeignete Bewerber zu erlangen. Dabei fällt allerdings auf, dass insbesondere bei den Fachhochschulen Schwierigkeiten bei der Aufstellung von Dreierlisten bestanden und hier häufiger Stellen erneut ausgeschrieben werden mussten. Im Hinblick auf die Frage, ob es dem beklagten Land gelungen ist, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für das Professorenamt anzuwerben, zeigt sich aufgrund der Befragung der Hochschulen eine „fachspezifische große Varianz“. So haben alle Hochschulen berichtet, die Stellen in der Regel mit „überdurchschnittlich“ (Technische Universität Darmstadt, Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, Philipps-Universität Marburg), „gut bis sehr gut“ (Universität Kassel, Hochschule Fulda), „durchschnittlich“ (Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt) qualifizierten Kräften oder „qualifizierten“ Kräften (Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, Technische Hochschule Mittelhessen) besetzen zu können, nur die Frankfurt University of Applied Sciences konnte in Abhängigkeit von der jeweiligen Fachausrichtung unter der aktuellen Lage aufgrund der Besoldungsrahmenbedingungen „keine“ überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte anwerben. Die „absolute Spitzenkraft mit Alleinstellungsmerkmal in ihrem Fach auf internationalem Niveau“ kann jedoch mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln nicht ohne Weiteres gewonnen werden (Philipps-Universität Marburg). Den Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass nur durch die Möglichkeit der Vergabe von Leistungsbezügen entsprechende Bewerber gewonnen werden konnten und können (Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, Justus-Liebig-Universität Gießen, Philipps-Universität Marburg, Hochschule Geisenheim, Technische Hochschule Mittelhessen). Ein „massives Problem“ bei der Besetzung von Stellen, die eine digitale, informationstechnische oder ingenieurwissenschaftliche Expertise erfordern, scheint für die Hochschulen absehbar (Philipps-Universität Marburg, Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, Hochschule Geisenheim, Hochschule RheinMain). Der externe Konkurrenzdruck durch Hochschulen anderer Bundesländer und die Privatwirtschaft in den sog. MINT-Fächern, Fächern mit Fachkräftemangel, aber auch in konkret benannten Bereichen Ingenieurwissenschaften, Didaktik oder Design wird seitens der hessischen Hochschulen als so hoch bewertet, dass es nicht mehr gelingen werde, die am besten Qualifizierten zu gewinnen. Selbst wenn es sich nur um einzelne Fachrichtungen handeln und nicht die gesamte hessische Hochschullandschaft betroffen sein sollte, ist nach der Bewertung der Auskünfte der Hochschulen durch den Senat ein wesentlicher Bereich der Wissenschaft in Hessen betroffen. Zwar hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 12. November 2021 Vergleichszahlen vorgelegt, wonach die hessische W 2-Besoldung mit 7,5% im Jahr 2019 und 7,7% im Jahr 2020 über dem Bundesdurchschnitt gelegen haben soll, allerdings handelt es sich um die Darstellung von lediglich zwei Jahren des streitgegenständlichen Zeitraumes 2013 bis 2020. Zudem weisen die Hochschulen im Rahmen der vom beklagten Land eingeholten Auskunft aus der Praxis darauf hin, dass die hessische professorale Grundbesoldung (insbesondere in den unteren Erfahrungsstufen) im deutschlandweiten Vergleich im hinteren Bereich einzuordnen ist (Justus-Liebig-Universität Gießen, Universität Kassel, Technische Hochschule Mittelhessen), insbesondere die W 3-Besoldung (Philipps-Universität Marburg, Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt). Dieser Nachteil - so die Hochschulen - kann nur durch die Vergabe von ergänzenden Berufungsleistungsbezügen kompensiert werden. Dementsprechend ist die Summe der gezahlten Berufungsleistungsbezüge überwiegend gestiegen. Die Justus-Liebig-Universität Gießen gibt etwa an, dass im Jahr 2013 ca. 17 % der W 2-Besoldung und ca. 15 % der W 3-Besoldung und im Jahr 2020 ca. 26% des jeweiligen Grundgehaltes zusätzlich als Berufungsleistungsbezüge zugesagt wurden. Das beklagte Land selbst führt an, dass durch die Fähigkeit, Leistungsbezüge zu erhalten, der jeweilige Marktwert der Hochschullehrkraft für eine bestimmte Fachrichtung abgebildet wird (S. 20 des Schriftsatzes vom 12. November 2021, Bl. 987 d.A.). Insgesamt wird aus Sicht des erkennenden Senats damit deutlich, dass die W-Grundbesoldung allein, d.h. ohne Leistungsbezüge, nicht genügt, um überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte zu gewinnen. Die Vorstellung des Gesetzgebers, wonach den Leistungszulagen lediglich eine additive Funktion zu kommen soll (LT-Drucks. 18/6074, S. 9), hat sich damit nicht realisiert. (4) Die Unteralimentation als Ergebnis der Gesamtschau wird hingegen nicht durch die Entwicklung der Beihilfe als weiteres alimentationsrelevantes Kriterium weiter erhärtet. Die Einschnitte und Verbesserungen im Beihilferecht nivellieren sich praktisch in finanzieller Hinsicht. Die Änderungen lassen jedenfalls nicht den zwingenden Schluss zu, dass das zum laufenden Lebensunterhalt verfügbare Einkommen zusätzlich gemindert worden ist. Anhand der Zusammenstellung des Beklagten vom 12. Oktober 2021 (Anlage 3 zum Schriftsatzes vom 22. Oktober 2021, Bl. 944-948 d.A.) ergibt sich, dass im streitgegenständlichen Zeitraum einerseits der Katalog der beihilfefähigen Aufwendungen erweitert worden ist und Anpassungen bei der Gewährung von Beihilfen im Zusammenhang mit der Pflege - u.a. entsprechend bundesgesetzlicher Vorgaben - vorgenommen worden sind. Andererseits hat sich ein wesentlicher Einschnitt mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370) ergeben. So wurde der bisherige Anspruch von Beihilfeberechtigten und den berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf sog. stationäre Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Zweitbettzimmer) aufgehoben und mit § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO ein Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus eingeführt. Hiernach besteht nur noch Anspruch auf Beihilfen zu Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO für Beihilfeberechtigte, die gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb einer Ausschlussfrist schriftlich erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen. Der Anspruch besteht nur noch gegen Zahlung eines Betrags von 18,90 Euro monatlich. Ausgenommen von dieser Regelung sind nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 39 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (Hessische Heilverfahrensverordnung - HHeilvfV) vom 3. Mai 2018 Dienstunfallverletzte. (5) In der Gesamtschau deuten auch die verminderten Versorgungsanpassungen im streitgegenständlichen Zeitraum auf eine ungenügende Alimentation. Die Einsparungen dienten der Bildung der Versorgungsrücklage, wie der Begründung des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 (LT-Drucks. 19/3373, S. 18 f.) entnommen werden kann (vgl. auch HBesVAnpG 2017/2018 LT-Drucks. 19/4825, S. 22 f.; HBesVAnpG 2019/2020/2021 LT-Drucks. 20/625, S. 24 f.). Auch die vom beklagten Land vorgelegte Tabelle über die jährlich steigende Zuführung an die Versorgungsrücklage (Anlage 2 zum Schriftsatzes vom 22. Oktober 2021, Bl. 943 d.A.) lässt einen solchen Schluss zu. Absenkungen des Ruhegehaltssatzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 134) waren hingegen nicht zu verzeichnen. Bereits § 14 Abs. 1 HBeamtVG in der Fassung des Art. 3 des 2. DRModG (2013) sah unverändert einen Höchstsatz von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vor. (6) Das im Jahr 2018 für Beamte und Richter des Landes Hessens eingeführte „LandesTicket“ vermag in der Gesamtschau keine Verbesserung zu bewirken. Mit dem Tarifvertrag über die Nutzung des LandesTicket Hessen durch Beschäftigte des Landes Hessen (TV LandesTicket Hessen) vom 3. März 2017 wurde im Interesse des Klimaschutzes und zur weiteren Stärkung des umwelt- und klimafreundlichen öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen sowie zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen den Beschäftigten mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eine Nutzungsberechtigung für das LandesTicket Hessen eingeräumt. Die Gültigkeit des LandesTickets wurde durch Beschluss der Landesregierung auch auf Landesbeamte und Landesrichter erstreckt. Mit dem Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113), welches das hessische Tarifergebnis auf die Beamten und Richter im Land Hessen übertragen hat, ist als Teil des „Gesamtpakets, mit dem der Verfassungsauftrag für die Jahre 2017 und 2018 erfüllt wird“ (vgl. LT-Drucks. 19/4825, S. 9), auch der TV LandesTicket Hessen auf die Landesbeamten und Landesrichter übertragen worden. Im Gegenzug war der Tarifabschluss um 0,15 % niedriger ausgefallen als in den übrigen Ländern, „zu einem Teil haben die Beschäftigten also zur Finanzierung beigetragen“ (so Hessischer Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Interview vom 1. September 2017 https://www.allianz-pro-schiene.de/themen/aktuell/landesticket-hessen-interview-al-wazir/). Das Land Hessen legt für das LandesTicket einen Betrag in Höhe 30 Euro monatlich pro Beschäftigtem zugrunde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Beschäftigten das LandesTicket Hessen nutzen oder nutzen können. Letzteres beruht auf dem Umstand, dass das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen regional unterschiedlich ausgebaut ist und den Beschäftigten je nach Wohnort keine oder keine zeitlich zumutbare Alternative zur Bewältigung des täglichen Dienstweges bietet. So ging das Land Hessen im Jahr 2018 von einer Nutzungsquote von 18 % bzw. von einer Nichtnutzungsquote von 82 % aus (vgl. Antwort auf die mündliche Frage zur Nutzungsquote für die Angebotskalkulation des Landestickets [Warnecke, Torsten, SPD] Plenarprotokoll 19/144 vom 21. August 2018 S. 10403 - 10404). Auch im Jahr 2020 war festzustellen, dass die Landesbediensteten - trotz LandesTicket - mehrheitlich (53 %) täglich das Auto nutzen (LT-Drucks. 20/2453). Etwaige Auswirkungen des LandesTicket Hessens auf die Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Landesverwaltung sind statistisch nicht erhoben worden, so dass sich keine belastbare Aussage zur intendierten Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen treffen lässt (S. 7 des Schriftsatzes vom 22. Oktober 2021, Bl. 926 d.A.). cc) Die als Ergebnis der Gesamtschau grundsätzlich verfassungswidrige Unteralimentation ist nicht ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dabei ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot keiner Rechtfertigung zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 144 ff.). Anders verhält es sich mit einem Verstoß gegen das Abstandsgebot, das für die an A 15 orientierte W 2-Besoldung relevant ist. Nach den Grundsätzen praktischer Konkordanz könnte das in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG verankerte Verbot der Neuverschuldung die Unterschreitung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestniveaus der Alimentation rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die verfassungswidrige Unteralimentierung Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzeptes der Haushaltskonsolidierung ist. Entsprechendes kann weder den Gesetzgebungsmaterialien entnommen werden noch hat das beklagte Land hierzu im Verfahren ausreichende Anhaltspunkte benannt. Hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2014 scheidet dieser Rechtfertigungsansatz von vornherein aus. Denn der Besoldungsgesetzgeber hatte Vorwirkungen der Schuldenbremse für den Landeshaushalt ausweislich der Gesetzesbegründungen (LT-Drucks. 18/6074, LT-Drucks. 18/6658 und LT-Drucks. 18/7768) nicht im Blick. Auch für den nachfolgenden Zeitraum 2015 bis 2020 ist nicht erkennbar, dass die verfassungswidrige Unteralimentierung Teil eines schlüssigen Gesamtsparkonzepts zur Haushaltskonsolidierung des beklagten Landes gewesen ist. Die aus haushaltspolitischen Erwägungen erfolgte Aussetzung der Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2015 (sog. Nullrunde) wurde mangels gesetzgeberischem Handeln schon nicht begründet. Die weiteren Einsparungen im Bereich der Beihilfe im Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 20 Mio. Euro durch Einführung des Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modelles mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370) hat das beklagte Land zwar mit einer generationengerechten Politik, durch die die zukünftigen Generationen nicht weiter belastet werden, und die Wahrung der Vorgaben der verfassungsrechtlich verankerten Schuldenbremse (vgl. Antwort auf Kleine Anfrage LT-Drucks. 19/941 Vorbemerkung) begründet. Es fehlt jedoch an einer aussagekräftigen Begründung, die auf ein schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2015 schließen lassen. Vielmehr ging der Landesgesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs für ein Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 (LT-Drucks. 19/3373) davon aus, dass eine rechtfertigungsbedürftige Unteralimentation bezogen auf die Jahre 2015 und 2016 ausgeschlossen sei. Die Teilhabe der Beamten- und Richterschaft an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Jahr 2016 und gleichzeitig eine amtsangemessene Besoldung würden sichergestellt und entspreche die Anpassung der Besoldung und Versorgung insbesondere den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (LT-Drucks. 19/3373, S. 1). Die hessische Besoldung bewege sich vielmehr in allen Besoldungsgruppen mit deutlichem Abstand oberhalb der Mindestalimentation. Eine nach der ersten Prüfungsstufe festgestellte verfassungsmäßige ausreichende Alimentation müsse weder erhärtet noch widerlegt werden. Sei folglich der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation eingehalten, könne es auch nicht zu einer Kollision dieses Rechtsguts mit dem Verbot der Neuverschuldung - der sog. Schuldenbremse - kommen. Bei der Festlegung der Erhöhungsquote könne der Landesgesetzgeber im Rahmen seines verfassungsrechtlich zustehenden Spielraums und abseits der hohen Anforderungen in der dritten Prüfungsstufe durchaus eine Erhöhungsquote nach Schwerpunkten der haushaltsrechtlichen Erwägung festlegen (LT-Drucks. 19/3373, S. 17 f.) Der Landesgesetzgeber hat den Personalausgaben für den Landeshaushalt, deren Anteil an den bereinigten Gesamtausgaben (nach Länderfinanzausgleich) sich auf knapp 40 % belaufe und die bei der steigenden Zahl an Versorgungsberechtigten einschließlich ihrer Hinterbliebenen zu einem vom Land nicht zu beeinflussenden Aufwuchs der Personalausgaben in Höhe von jährlich rund 0,8 % führten, besonderes Gewicht bei einer an der Schuldenbremse ausgerichteten Konsolidierungspolitik beigemessen. Auf Grundlage des Geschäftsberichts 2014 des Landes Hessen habe der Rückstellungsbedarf aufgrund künftiger Leistungsansprüche der Beschäftigten sowie der Versorgungsberechtigten des Landes zum Stand 31. Dezember 2014 über 60 Mrd. Euro betragen. Diesen Forderungen stünde Ende 2015 ein Bestand der Versorgungsrücklage des Landes Hessen in Höhe von rund 2,2 Mrd. Euro gegenüber. Die einprozentige Besoldungserhöhung im Jahr 2016 reduziere vor diesem Hintergrund den Rückstellungsbedarf in der Bilanz um 350 Mio. Euro. Die vorgesehene Besoldungslinie in den Jahren 2015 und 2016 und die damit verbundene Begrenzung der Besoldungszuwächse leiste einen wichtigen Beitrag dazu, die dauerhafte Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern und die erforderlichen Anpassungsschritte in Zukunft zu reduzieren (LT-Drucks. 19/3373, S. 17 ff.). Zwar wird weiter in der Begründung angeführt, dass diese Maßnahme eingebettet in ein Bündel von Konsolidierungsmaßnahmen sei. Dieses Bündel bleibt in der Gesetzesbegründung jedoch vage. Benannt werden: die bereits 2014 vorgenommene Anhebung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer auf 6 %, die Umsetzung und dauerhafte Fortschreibung von Konsolidierungsvorgaben bei den freiwilligen Leistungen, den sächlichen Verwaltungsausgaben und den Investitionsausgaben des Landes sowie der Abbau von rd. 1.800 Stellen in der Landesverwaltung (LT-Drucks. 19/3373, S. 7) sowie „Mehreinnahmen aufgrund zusätzlicher Einnahmen vom Bund und infolge von Einmaleffekten (u.a. Erstattung VBL) sowie der Mobilisierung vorhandener Rücklagen“ und „die Vorgabe einer globalen Minderausgabe“ für die Ressorts (LT-Drucks. 19/3373, S. 18). Auch den Gesetzesbegründungen für den Zeitraum 2017 bis 2020 ist kein Konzept zur Haushaltskonsolidierung zu entnehmen, da der Landesgesetzgeber davon ausging, dass das Alimentationsniveau in Hessen den Vorgaben entspricht, die das Bundesverfassungsgericht zur amtsangemessenen Alimentation der Beamtinnen und Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleitet hat, und es einer weiteren Prüfung einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung und einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht nicht bedarf (HBesVAnpG 2017-2018 vgl. LT-Drucks. 19/4825, S. 21; HBesVAnpG 2019-2020-2021 vgl. LT-Drucks. 20/625, S. 24). Die W 2-Besoldung genügt bereits nicht den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips, so dass es auf die Beachtung prozeduraler Anforderungen nicht mehr entscheidend ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 180). 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).