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Urteil

6 E 49/06

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2007:0612.6E49.06.0A
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Leitsätze
Die in den §§ 8 Abs. 4, 13 PBefG normierte Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) 1169/91erfasst aufgrund des Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung nur Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist.
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens – einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. – werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. und 2. vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in den §§ 8 Abs. 4, 13 PBefG normierte Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) 1169/91erfasst aufgrund des Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung nur Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens – einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. – werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. und 2. vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren bezüglich der der Beigeladenen zu 1. gemäß § 20 PBefG erteilten einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 09.12.2005 ist auch in dem noch zur Entscheidung des Gerichts gestellten Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Beigeladenen zu 1. ist zu Recht gemäß § 42 i.V.m. § 13a PBefG die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für die Linien M., N., O. für die Zeit vom 11.12.2005 bis zum 15.12.2013 unter Übertragung der Betriebsführung auf die Q. GmbH erteilen worden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 42 i.V.m. § 13 PBefG– ohne Übertragung der Betriebsführung auf die Q. GmbH – für die genannten Linien. Maßgeblich bei der Beurteilung der Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Liniengenehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. hier des angefochtenen Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 09.12.2005. Von dem entsprechenden Grundsatz ist vorliegend keine Ausnahme im Hinblick auf abweichende Regelungen des materiellen Rechts zu machen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 06.04.2000, NVwZ 2001, 322, 323 ) ist die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz kein Dauerverwaltungsakt, bei dessen Beurteilung Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verwaltungsprozesses zu berücksichtigen sind, sondern es handelt sich bei ihr um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der mit seinem Ergehen die ihm entsprechende Rechtslage herstellt. Dem gegenüber kann sich die Klägerin für die Anfechtungsklage auch nicht darauf berufen, ihr Verpflichtungsbegehren sei nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts zu beurteilen. Zwar dient die Anfechtungsklage dazu, den Weg für die Erteilung der streitigen Genehmigung an die Klägerin frei zu machen; das ändert aber nichts daran, dass der Anfechtungsstreit eine andere Fragestellung hat als die Verpflichtungsklage. Während es bei ersterem darum geht, ob die Behörde durch einen Genehmigungsanspruch der Klägerin gehindert war, der Beigeladenen zu 1. die streitige Genehmigung zu erteilen, geht es bei letzterer allein darum, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zusteht (siehe zu Vorgenanntem BVerwG, Urteil vom 06.04.2000, a.a.O.). Der in dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2005 erfolgten Erteilung der Genehmigung nach § 42 i.V.m. § 13a PBefG an die Beigeladene zu 1. zur Einrichtung und zum Betrieb der streitigen Linien als gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen stand kein Genehmigungsanspruch der Klägerin entgegen. Ein solcher ergab sich insbesondere nicht aus einem Vorrang ihres Antrages vom 22.07.2005 auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung für die oben genannten Linien zur Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen nach § 13 PBefG. Zwar legt § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG als Grundsatz fest, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind. Auch kann die Eigenwirtschaftlichkeit des Genehmigungsantrags der Klägerin entgegen der unter Anwendung des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 12.03.2004 (Az.: V 9-66 I 28-59-02) gegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides nicht verneint werden, weil Zuschüsse für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG und Erstattungen der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr nach §§ 145, 148 SGB IX in Anspruch genommen werden sollen. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (NVwZ 2007, 330 ) stellt die unterschiedliche Regelung der Genehmigung eigenwirtschaftlicher und gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen in den §§ 8 Abs. 4, 13, 13a PBefG eine rechtssichere Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) 1191/69 dar und heben gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht auf. Der Antrag der Klägerin war aber gleichwohl nicht genehmigungsfähig. Denn die Klägerin unterfiel nicht dieser Teilbereichsausnahme für den eigenwirtschaftlichen Verkehr. Damit gilt nach Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EWG) 1191/69, dass die in den Abschnitten II bis IV der Verordnung festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind, wozu insbesondere nach Art. 3 der Verordnung bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen ist, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Hierzu sieht das Personenbeförderungsgesetz allein die Erteilung einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung nach § 13a PBefG vor. Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 gilt die VO (EWG) 1191/69 für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben. Nach Unterabs. 2 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen. Wie bereits ausgeführt, hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.10.2006, a.a.O.) der nationale Gesetzgeber von der hierdurch gegebenen Möglichkeit, eine sogenannte Teilbereichsausnahme anzuordnen, die auch defizitäre und notwendig auf öffentliche Zuschüsse angewiesene Verkehrsleistungen von den Bestimmungen der VO (EWG) 1191/69 freistellt, mit der Regelung der §§ 8 Abs. 4, 13 PBefG Gebrauch gemacht. Diese Ausnahme erfasst aber keine Unternehmen, die neben dem Personennahverkehr auch sonstigen Reiseverkehr betreiben. Zwar enthalten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 4 und 13 PBefG ihrem Wortlaut nach keine Einschränkung auf Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienstleistungen beschränkt ist. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 04.04.2006 in dem vorangegangenen Eilverfahren (Az.: 6 G 51/06) ausgeführt hat, sind die genannten Bestimmungen aber aufgrund des Vorrangs der gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV in Deutschland unmittelbar anwendbaren VO (EWG) 1191/69 entsprechend einschränkend auszulegen. Etwas anderes kann insbesondere nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (a.a.O.) zur rechtssicheren Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) 1191/69 durch die §§ 8 Abs. 4, 13 PBefG entnommen werden. Zur Reichweite der Teilbereichsausnahme im Hinblick auf die von dieser erfassten Unternehmen verhält sich das Urteil nicht. Für die hier interessierende Frage gilt auch nicht der Leitsatz dieses Urteils, dass das Genehmigungsverfahren für einen eigenwirtschaftlichen Linienverkehr nach § 13 i.V.m. § 8 Abs. 4 PBefG nicht die Prüfung umfasst, ob die Finanzierung der Verkehrsleistung teilweise durch eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe erfolgen soll. Letzteres betrifft allein die Anwendbarkeit des EG-Beihilferechts in den Fällen, in denen die VO (EWG) 1191/69 aufgrund des Gebrauchmachens von ihrer Ausnahmeregelung in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 nicht anwendbar ist, nicht jedoch die Frage der Reichweite der Ausnahmebefugnis. Mit anderen Worten, ebenso wie es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.07.2003 (NJW 2003, 2515 ) Sache der nationalen Gerichte ist, zu prüfen, ob die Anwendung der Ausnahmebefugnis des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) 1191/69 durch den deutschen Gesetzgeber den nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit gebotenen Erfordernissen der Bestimmtheit und Klarheit genügt, ist es auch Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob der deutsche Gesetzgeber bei der Anwendung der Ausnahmebefugnis deren Grenzen eingehalten hat. Die vorgenannte einschränkende Auslegung der §§ 8 Abs. 4 und 13 PBefG wird im Übrigen ganz überwiegend in Rechtsprechung und Literatur geteilt (siehe VG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 5 K 1367/05, Juris; Berschin/Fehling, Beihilfenrecht und Grundrechte als Motor für Wettbewerb im ÖPNV?, EuZW, 2007, 263, 265; Lenz, Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehre im ÖPNV, NJW 2007, 1181,1183 ; derselbe in Oppenländer Rechtsanwälte, Rechtsgutachten vom 14.05.2004, Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1191/69 in Deutschland, S. 45 des Umdrucks; Barth, Ausschreibungswettbewerb im ÖPNV, NZBau 2007, 159; dieselbe in Barth/Baumeister/Griem, Rechtsgutachten vom Januar 2004, Gestaltungsoptionen für die Finanzierung des straßengebundenen ÖPNV aus rechtlicher Sicht, S. 16 des Umdrucks; vgl. auch KCW-GmbH, Gutachten vom 24.02.2004, Zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland, S. 15 ff. des Umdrucks und Ergänzungsgutachten vom 10.08.2004, S. 11, 24 des Umdrucks). Eine abweichende Ansicht vertritt, soweit ersichtlich, allein Sellmann (Gutachten vom 20.04.2004, Zur Frage der wirksamen Teilbereichsausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz, S. 7 des Umdrucks), weil in der Auslegung der Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO (EWG) 1191/69 durch den Europäischen Gerichtshof in dessen Beschluss vom 24.07.2003 (a.a.O.) nicht mehr das Wort „ausschließlich“ zu finden sei. Dies verkennt jedoch, dass der zugrunde liegende Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2000 (NVwZ 2001, 320 ) zu entsprechenden Ausführungen keinen Anlass bot. Für eine Auslegung der VO (EWG) 1191/69 entgegen ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut bietet der genannte Beschluss des Europäischen Gerichtshofs nicht den geringsten Anhaltspunkt. Demgemäß konnte der Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an die Beigeladene zu 1. am 09.12.2005 keine Genehmigung zur Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen auf den streitigen Linien erteilt werden. Denn bei ihr handelte es sich nicht um ein Unternehmen, dessen Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienstleistungen beschränkt war. Vielmehr war sie damals und ist heute noch Inhaberin einer vom Regierungspräsidium Gießen am 04.05.2005 erteilten und bis zum 31.05.2009 laufenden Genehmigung für die Ausführung von Gelegenheitsverkehren (Ausflugsfahrten, Mietomnibusverkehr und Fernzielreisen). Unstreitig hat die Klägerin damals auch solchen Verkehr ausgeübt. Eine Beschränkung des Gegenstands des Unternehmens auf die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Stadt-, Vorort- und Regionalbereich einschließlich der Schülerverkehre durch eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages ist erst am 01.02.2007 erfolgt. Ferner sollen nach den Angaben der Klägerin auch erst seit diesem Zeitpunkt die Betriebsführerschaft, die Betriebsmittel und die Rechnungsführung zwischen ihr und der zukünftig den Gelegenheitsverkehr ausführenden R. GmbH und Co. KG getrennt sein. Zu Unrecht hält die Klägerin demgegenüber der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf die Genehmigung der hier streitigen Linien unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Karnop (Gestaltungsrahmen für den öffentlichen Personennahverkehr nach der Altmark-Entscheidung des EuGH, Verw 38 [2005], 111, 115 f.; siehe auch derselbe, Genehmigungsrechtliche Auswirkungen des Querverbundes, LKV 2006, 261, 263) entgegen, diese sei auf die Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar, weil sie keine Regelung zu eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen treffe. Richtig ist zwar, dass die VO (EWG) 1191/69 die im Personenbeförderungsgesetz verankerten Begriffe eigen- und gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht kennt, sondern von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes spricht, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr nach Maßgabe ihrer Abschnitte II, III und IV beibehalten oder auferlegen können. Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sind dabei nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EWG) 1191/69 Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht in gleichem Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde. Dies sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dieser Bestimmung die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht. Hierunter fallen auch die durch eine Genehmigung gemäß § 13 PBefG ausgelöste Betriebspflicht nach § 21 PBefG, die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG und das Genehmigungserfordernis der Beförderungsentgelte nach § 39 PBefG mit der gesetzlichen Verpflichtung, Schüler preisvergünstigt und Schwerbehinderte kostenlos zu transportieren (siehe hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 5 K 1367/05, a.a.O. und VG Stade Urteil vom 16.09.2004, NVwZ-RR 2005, 140, 141 f. ). Damit trifft die These Karnops (a.a.O.) nicht zu, bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen sei der Zweck der VO (EWG) 1191/69, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, deren Ursache in der Auferlegung mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundener Verpflichtungen auf die Verkehrsunternehmen bestehe, nicht betroffen. Das vorgenannte Verständnis der Betriebs- und Beförderungspflichten nach dem deutschen Personenbeförderungsgesetz liegt ersichtlich auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (a.a.O.) zugrunde. Wäre die VO (EWG) 1191/69 von vorneherein nicht auf eigenwirtschaftliche Verkehre anwendbar, wären die umfangreichen Ausführungen des Gerichts zur Qualifizierung der §§ 8 Abs. 4 und 13 PBefG als rechtssichere Bereichsausnahme im Sinne des Art. 1 Absatz 1 Unterabs. 2 der VO nicht verständlich. Ferner geht hiervon der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 24.07.2003 (a.a.O.) aus, der unter Randnummer 12 ausführt, dass durch die deutsche Genehmigung zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr der Beförderer verpflichtet wird, nur die von der Genehmigungsbehörde zugelassenen Fahrpreise zu erheben, den genehmigten Fahrplan einzuhalten und der ihm gesetzlich auferlegten Betriebs- und Beförderungspflicht nachzukommen und diese Pflichten dann unter Randnummer 47 als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen qualifiziert, die mit Zuschüssen zur Finanzierung der Erfüllung der Verpflichtungen verbunden waren und daher grundsätzlich den Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 unterlagen. Dem entsprechend geht auch die Europäische Kommission in ihrer Entscheidung vom 16.05.2006 (Az.: C (2006) 1847 endg. – Staatliche Beihilfe Nr. N 604/2005 – Busverkehr Wittenberg) in der von der Klägerin zitierten Randnummer 70 nur auf der Grundlage des zuvor unter den Randnummern 64 ff. wiedergegebenen Standpunktes der deutschen Behörden – von der Ausnahmemöglichkeit des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) 1191/69 Gebrauch gemacht zu haben – von einem implizit in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG vorgesehenen Ausschluss der Anwendung der VO (EWG) 1191/69 auf eigenwirtschaftlich erbrachte Verkehrsdienste aus. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus der Entstehungsgeschichte des Personenbeförderungsgesetzes. Selbst wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen sein sollte, dass eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nicht unter den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen, könnte das nicht die Vorschriften dieser unmittelbar anwendbaren und dem deutschen Recht vorgehenden Verordnung modifizieren. Schließlich ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der Verkehrsunternehmen unzureichend garantiert sein soll, wenn nach einer von dem Aufgabenträger durchgeführten europaweiten Ausschreibung der günstigste Anbieter den Zuschlag und im Anschluss daran die Linienverkehrsgenehmigung erhält. Der in dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2005 erfolgten Erteilung der Genehmigung nach § 42 i.V.m. § 13a PBefG an die Beigeladene zu 1. zur Einrichtung und zum Betrieb der streitigen Linien als gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen stand auch kein Genehmigungsanspruch der Klägerin aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „besseren Angebotes“ (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.07.2003, NJW 2003, 2696 und 06.04.2000, a.a.O.) entgegen. Die Klägerin beruft sich insoweit zu Unrecht darauf, dass die Genehmigung an die Beigeladene zu 1. abgehoben von dem konkreten Nahverkehrsplan und auch abweichend von deren Antrag und der Ausschreibung des Aufgabenträgers erteilt worden sei. Dieser Argumentation steht bereits entgegen, dass der Klägerin – wie oben ausführlich dargelegt – keine eigenwirtschaftliche Genehmigung nach § 13 PBefG für die streitigen Linien erteilt werden konnte und eine gemeinwirtschaftliche Genehmigung nach § 13a PBefG grundsätzlich zu erteilen ist, soweit sie für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der VO (EWG) 1169/69 erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. Bei der entsprechend der Verordnung zur Anwendung von § 13a Abs. 1 Satz 3 PBefG vom 15.12.1995 (BGBl. I, S. 1705) erfolgten Ausschreibung der streitigen Linien hat jedoch nicht die Klägerin, sondern die Beigeladene zu 1. das geringste Gebot abgegeben und den Zuschlag durch den Beigeladenen zu 2. als den nach §§ 5, 6 ÖPNVG zuständigen Aufgabenträger erhalten. Darüber hinaus ist bezüglich der Abweichung von dem Nahverkehrsplan darauf hinzuweisen, dass zwar nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG die Genehmigungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung zu sorgen und dabei nach Satz 2 dieser Bestimmung einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen hat. Als Versagungsgrund für eine Linienverkehrsgenehmigung ist die fehlende Übereinstimmung mit einem Nahverkehrsplan aber nur in § 13 Abs. 2a PBefG bei der Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftlichen Verkehr normiert. Auf diese Bestimmung verweist der vorliegend einschlägige § 13a Abs. 1 PBefG– vor dem Hintergrund der Regelung des § 8 Abs. 4 Sätze 3 und 4 PBefG– für die Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen gerade nicht. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 2. als zuständiger Aufgabenträger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 26.09.2005 in dem Genehmigungsverfahren im Einzelnen die Gründe für die Ausgestaltung der Fahrpläne dargelegt, so dass auch eine Ermessensausübung dahingehend, von der Möglichkeit der Genehmigungsversagung keinen Gebrauch zu machen, mit § 13 Abs. 2a PBefG in Einklang stünde. Bezüglich der Rüge, dass die erteilte Genehmigung nicht entsprechend dem Antrag der Beigeladenen zu 1. und der Ausschreibung erfolgt sei, ist ergänzend zu bemerken, dass es sich in Anbetracht des Gesamtvolumens der zu erbringenden Verkehrsleistungen bei den von der Klägerin dargestellten geringfügigen Abweichungen der Fahrpläne um unwesentliche Verschiebungen der Fahrzeiten in Einzelfällen handelt. Die Qualität der zu erbringenden Verkehrsleistungen ist dadurch nicht beeinträchtigt, so dass auch bei einer Genehmigungserteilung entsprechend dem Antrag nicht von einem besseren Angebot gesprochen werden könnte. Maßgeblich bei der Beurteilung der Begründetheit des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Erteilung der streitigen Liniengenehmigungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts. Gleichwohl erweist sich auch die in dem angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 09.12.2005 erfolgte Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung nach § 42 i.V.m. § 13 PBefG zur Einrichtung und zum Betrieb der streitigen Linien als eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen als rechtmäßig. Einer Genehmigungserteilung an die Klägerin steht der Bestand der der Beigeladenen zu 1. erteilten Genehmigung entgegen. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG stellt es einen Versagungsgrund dar, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann oder wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer bereits wahrnehmen. Daraus folgt, dass während der Geltungsdauer der einem Unternehmer erteilten Liniengenehmigung ein anderer Bewerber in der Regel keine Möglichkeit hat, eine entsprechende Genehmigung zu erhalten („Verbot der Doppelbedienung“, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.07.2003, a.a.O.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn davon auszugehen ist, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linien nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss (BVerwG, Urteil vom 06.04.2000, a.a.O.). Von letzterem ist hier auszugehen. So begehrt auch die Klägerin ersichtlich nicht die Erteilung einer Genehmigung zur Bedienung der streitigen Linien zusätzlich zu der Beigeladenen zu 1., sondern anstelle der Beigeladenen zu 1. Kann damit eine rechtmäßig erteilte Genehmigung nicht deshalb wieder entzogen werden, weil während des anschließenden Rechtsstreits ein anderer Bewerber die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 06.04.2000, a.a.O.), kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei der Klägerin aufgrund der Änderung des Gesellschaftsvertrages am 01.02.2007 und der zwischenzeitlich vorgenommenen organisatorischen Änderungen nunmehr um ein Unternehmen handelt, das ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Insbesondere muss dabei auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob der Unternehmensbegriff in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) 1191/69 konzernbezogen ist oder nicht (vgl. dazu etwa einerseits KCW-GmbH, Gutachten vom 24.02.2004, Zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland, S. 15 ff. des Umdrucks und andererseits Lenz, Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehre im ÖPNV, NJW 2007, 1181, 1183 ). Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen und im Übrigen als unterliegende Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es billigem Ermessen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. für erstattungsfähig zu erklären, da sich diese durch die Stellung von Klageabweisungsanträgen gemäß § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung einer Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für das Linienbündel L., bestehend aus den Linien M., N. und O. Die Linie O. ist zuvor von der Klägerin bedient worden, die unter anderem über eine vom Regierungspräsidium Gießen erteilte bis zum 31.05.2009 befristete Genehmigung für die Ausführung von Gelegenheitsverkehren (Ausflugsfahrten, Mietomnibusverkehr und Fernzielreisen) verfügt. Mit notariell beglaubigtem Beschluss vom 01.02.2007 haben die Gesellschafter der Klägerin deren Gesellschaftsvertrag dahingehend neu gefasst, dass Gegenstand des Unternehmens die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Stadt-, Vorort- und Regionalbereich einschließlich der Schülerverkehre ist. Der Beigeladene zu 2. schrieb als Aufgabenträger nach §§ 5, 6 ÖPNVG das obengenannte Linienbündel europaweit aus. An dieser Ausschreibung beteiligten sich u. a. die Klägerin und die Beigeladene zu 1. Am 21.07.2005 wurden die Bieter gemäß § 13 VgV über eine beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene zu 1. als günstigste Bieterin informiert. Daraufhin beantragte die Klägerin am 22.07.2005 bei dem Beklagten die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen für die obengenannten Linien zur Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen nach § 13 PBefG. Am 09./18.08.2005 schloss der Beigeladene zu 2. mit der Beigeladenen zu 1. einen Verkehrs-Service-Vertrag über die Durchführung des Linienverkehrs im Buspersonennahverkehr für das obengenannte Linienbündel. Ferner schloss die Beigeladene zu 1. am 08./16.08.2005 mit der P. GmbH einen Betriebsführungs- und Subunternehmer-Vertrag, wonach sie die Betriebsführung für die Linienverkehre des genannten Linienbündels auf die P. GmbH übertrug und von dieser wiederum mit der Erstellung der Verkehrsbedienung auf diesen Linien beauftragt wurde. Am 29.08.2005 beantragte die Beigeladene zu 1. bei dem Beklagten die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für das genannte Linienbündel zur Erbringung der Verkehrsleistungen als gemeinwirtschaftlicher Verkehr nach § 13 a PBefG. Ergänzend beantragte die Beigeladene zu 1. am 13.09.2005 die Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG auf die P. GmbH Der Beklagte führte das Anhörungsverfahren gemäß § 14 PBefG durch. Dabei erhob die Klägerin Einwendungen gegen eine Genehmigungserteilung an die Beigeladene zu 1. Die beantragte Genehmigung gemäß § 13 a PBefG sei zu versagen, da ihr alternativer eigenwirtschaftlicher Antrag nach § 13 PBefG vorliege. Darüber hinaus biete ihr Antrag die bessere Verkehrsbedienung. Schließlich sei sie verdiente Altunternehmerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG. Der Beklagte verlängerte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG am 20.10.2005 die Frist für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin und am 24.11.2005 diejenige für die Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen zu 1. Mit Bescheid vom 09.12.2005 erteilte das Regierungspräsidium Gießen der Beigeladenen zu 1. die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für die Linien des obengenannten Linienbündels befristet vom 11.12.2005 bis längstens 15.12.2013. Ferner wurde die Übertragung der Betriebsführung auf die Q. GmbH – als Rechtsnachfolgerin der P. GmbH – gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG genehmigt. Des Weiteren wurde der Beigeladenen zu 1. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Einrichtung und den Betrieb der genannten Linien gemäß § 20 PBefG eine befristete und später mehrfach verlängerte einstweilige Erlaubnis erteilt. Schließlich wurden der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG bzw. einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG für die genannten Linien abgelehnt und ihre Einwendungen gegen die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene zu 1. zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Beigeladene zu 1. erfülle die Voraussetzungen der Genehmigung nach § 13 a PBefG. Insbesondere stehe der Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 4 PBefG nicht der Erteilung der gemeinwirtschaftlichen Genehmigung entgegen. Denn auch die Klägerin könne selbst unter Berücksichtigung verschiedener vorwiegend fahrzeugbezogener Einsparpotentiale den Verkehr nur bei Inanspruchnahme öffentlicher Zuschüsse (Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Ausbildungsverkehr nach § 45 a PBefG und Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr nach §§ 145, 148 SGB IX) kostendeckend betreiben. Aufgrund dieser Zuschussbedürftigkeit sei der Verkehr als gemeinwirtschaftlich zu qualifizieren, so dass die VO (EWG) 1191/69 anzuwenden sei. Der Vertrag zwischen dem Beigeladenen zu 2. und der Beigeladenen zu 1. stelle eine Vereinbarung im Sinne dieser Verordnung dar. Auch seien die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Geringste-Kosten-Verordnung erfüllt. Demgegenüber sei die Erteilung einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung nach § 13 a PBefG an die Klägerin nicht möglich, da es hierfür an der erforderlichen Auferlegung oder Vereinbarung mit dem zuständigen Aufgabenträger mangele. Die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene zu 1. sei gemäß § 20 Abs. 1 PBefG im öffentlichen Verkehrsinteresse an der sofortigen Einrichtung des streitigen Linienverkehrs erfolgt. Am 05.01.2006 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der der Beigeladenen zu 1. für das genannte Linienbündel erteilten Genehmigung nach § 13 a PBefG sowie der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG und die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihr gemäß § 13 PBefG eine Genehmigung für den streitigen Verkehr – ohne Übertragung der Betriebsführung auf die Q. GmbH – zu erteilen. Zugleich hat sie einen Eilantrag gestellt, mit dem sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen zu 1. mit Sofortvollzug erteilte einstweilige Erlaubnis sowie im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Beklagten, ihr eine einstweilige Erlaubnis für den Betrieb des streitigen Linienbündels zu erteilen, begehrt hat. Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) die Anträge der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene zu 1. sei rechtmäßig. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf den Vorrang eines Antrags auf Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen nach § 8 Abs. 4 PBefG berufen. Dabei könne offen bleiben, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine rechtssichere Teilbereichsausnahme im Sinne der VO (EWG) 1191/69 darstelle. Denn eine solche Teilbereichsausnahme könne nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO (EWG) 1191/69 von der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden, da ihre Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsleistungen beschränkt sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.08.2006 (Az.: 2 TG 1001/06) wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Geltungsdauer der der Beigeladenen zu 1. erteilten einstweiligen Erlaubnis als unzulässig verworfen. Die Klage gegen die der Beigeladenen zu 1. nach § 20 PBefG erteilte befristete einstweilige Erlaubnis hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin ist der Ansicht, die der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung nach § 13 a PBefG sei aufzuheben und stattdessen ihr nach § 13 PBefG eine Genehmigung zum Betrieb der streitigen Linien zu erteilen. Zentraler Mangel des angefochtenen Bescheides sei die Verkennung der Qualität der von der Klägerin angebotenen Verkehrsleistungen als eigenwirtschaftlich, die nach § 8 Abs. 4 PBefG Vorrang hätten. Der Beklagte habe zu Unrecht den streitigen Linienverkehr aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln nach § 45 a PBefG für die Beförderung von Schülern und Auszubildenden sowie nach §§ 145, 148 SGB IX für die Beförderung schwerbehinderter Menschen als gemeinwirtschaftlich eingestuft. Insoweit handele es sich nicht um Zuschüsse im beihilferechtlichen Sinne. Darüber hinaus sei die Genehmigung an die Beigeladene zu 1. „abgehoben“ von dem konkreten Nahverkehrsplan und damit entgegen § 8 Abs. 3 PBefG erteilt worden. Schließlich entspreche die Genehmigungserteilung nicht dem Antrag der Beigeladenen zu 1. und der Ausschreibung. Im Hinblick auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) trägt die Klägerin vor, dieser gehe zu Unrecht davon aus, dass die ausgeschriebenen Verkehre nur gemeinwirtschaftlich erbracht werden könnten, weil sie auch Reiseverkehr betreibe bzw. betrieben habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 19.10.2006 (Az.: 3 C 33.05) entschieden, dass die VO (EWG) 1191/69 nicht für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen gelte. Dass eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen überhaupt nicht Gegenstand der Verordnung seien, ergebe sich darüber hinaus aus deren Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck und deren Verhältnis zu höherrangigem Recht. Denn für Fälle, in denen wie hier keine Wettbewerbsverfälschungen dadurch aufträten, dass die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen mit dem öffentlichen Dienst verbundene Verpflichtungen auferlegten, seien die Regelungen der VO (EWG) 1191/69 nicht erforderlich und folglich auch nicht getroffen worden. Darüber hinaus habe die Klägerin zwischenzeitlich den Gegenstand ihres Unternehmens neu gefasst und auf die Erbringung von Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- und Regionalbereich beschränkt. Diese aktuelle Rechts- und Tatsachenänderung sei zu berücksichtigen, da bei der hier gegebenen Verbindung einer Anfechtungsklage mit einer Verpflichtungsklage maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten mündlichen Verhandlung sei. Die Klägerin beantragt, 1. die der Beigeladenen zu 1. gemäß § 42 i.V.m. § 13a PBefG erteilte Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für die Linien M., N., O. für die Zeit vom 11.12.2005 bis 15.12.2013 unter Übertragung der Betriebsführung auf die Q. GmbH gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 3 PBefG aufzuheben und 2. das Land Hessen zu verpflichten, der Klägerin eine Genehmigung gemäß § 42 i.V.m. § 13 PBefG für die Linien gemäß Ziffer 1 – ohne Übertragung der Betriebsführung auf die Q. GmbH – zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Beigeladene zu 2. habe sich in seiner Funktion als Aufgabenträger zu Recht für die Durchführung eines Vergabeverfahrens entschieden, da die benötigten Verkehrsdienste eigenwirtschaftlich nicht erbringbar seien und somit gemeinwirtschaftlich bedient werden müssten. An dessen Entscheidung sei die Genehmigungsbehörde gebunden. Darüber hinaus könne die Klägerin als Unternehmerin, die nicht ausschließlich im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs tätig sei, nicht von der Teilbereichsausnahme des § 8 Abs. 4 PBefG von der VO (EWG) 1191/69 profitieren. Schließlich setze sich die Klägerin mit ihrem Vortrag zur Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen in Widerspruch zu ihrer eigenen Beteiligung an dem Vergabeverfahren bezüglich der Vergabe dieser Verkehrsleistungen als gemeinwirtschaftliche Personenbeförderung. Der Beigeladene zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klägerin könne sich als Linienunternehmerin, die auch im Personenreiseverkehr tätig sei, nicht auf die Option des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO (EWG) 1191/69 berufen. An dieser auch von dem Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) geteilten Auffassung ändere sich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (Az.: 3 C 33.05) über die Qualifizierung des § 8 Abs. 4 PBefG als rechtssichere Teilbereichsausnahme im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO (EWG) 1191/69 nichts. Denn das Bundesverwaltungsgericht verhalte sich nicht dazu, für welche Unternehmen diese Ausnahme gelte. Demgegenüber verdrehe die Klägerin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu ihren Gunsten und verkenne, dass sie als ein Unternehmen, das nicht ausschließlich im öffentlichen Personennahverkehr tätig sei, sich vollumfänglich im Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bewege und damit gerade nicht zum Kreis derjenigen Unternehmen gehöre, für die ganz oder teilweise (im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gesetzgebers) eine Bereichsausnahme von der Verordnung hätte normiert werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 6 G 51/06, sowie die Behördenakte des Beklagten (2 Hefter).