Urteil
6 K 8852/17.GI.A
VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2020:0612.6K8852.17.GI.A.00
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Leitsätze
1. Einem eritreischen Staatsangehörigen, der nicht exilpolitisch aktiv ist, droht im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Umgehung des Nationaldienstes bzw. Desertion.
2. Ein eritreischer Staatsangehöriger wird im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Nationaldienst einberufen werden.
3. Selbst bei einer unterstellten Einberufung zum Nationaldienst wäre nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die betroffene Person im Nationaldienst eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung zu erwarten hätte.
4. Wird das Asylverfahren eingestellt, weil der Asylantrag als zurückgenommen gilt, verstößt die Abschiebungsandrohung mit der zugleich ergangenen Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, nicht gegen Unionsrecht.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem eritreischen Staatsangehörigen, der nicht exilpolitisch aktiv ist, droht im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Umgehung des Nationaldienstes bzw. Desertion. 2. Ein eritreischer Staatsangehöriger wird im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Nationaldienst einberufen werden. 3. Selbst bei einer unterstellten Einberufung zum Nationaldienst wäre nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die betroffene Person im Nationaldienst eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung zu erwarten hätte. 4. Wird das Asylverfahren eingestellt, weil der Asylantrag als zurückgenommen gilt, verstößt die Abschiebungsandrohung mit der zugleich ergangenen Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, nicht gegen Unionsrecht. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit der Kläger die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG; die Abschiebungsandrohung und die Befristung entsprechen ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben und unterliegen keinen rechtlichen Bedenken (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist. Rechtgrundlage für die Einstellungsentscheidung ist §§ 32, 33 Abs. 1 und 5 Satz 1 AsylG. Nach § 32 AsylG stellt das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Die Entscheidung ist rein deklaratorischer Natur (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2019 – 1 C 46/18 –, Rn. 28, juris; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht [Stand: 12. Aufl. 2018], AsylG, § 33, Rn. 8). Das Verfahren ist mit der Rücknahme des Asylantrags gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG kraft Gesetzes beendet (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 28, juris.). Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Es wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist, und er die Vermutung nach Satz 1 nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG dadurch widerlegt, dass er unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Nach dieser Maßgabe ist die deklaratorische Einstellungsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Der Kläger wurde jedenfalls mit dem vom Bundesamt zuerst per Fax versendeten und dem Kläger unstreitig zugegangenen Ladungsschreiben des Bundesamtes vom 11. September 2017 ordnungsgemäß zur persönlichen Anhörung am 27. September 2017 geladen. Der Kläger ist dennoch nicht zu Anhörung erschienen und hat auch im Nachhinein nicht unverzüglich Hinderungsgründe mitgeteilt. Insoweit kann es vorliegend auch dahinstehen, ob der Kläger ebenfalls das zweite per Fax versendete Ladungsschreiben des Bundesamtes vom 11. September 2017 erhalten hat. Soweit der Kläger vorträgt, er sei nicht ordnungsgemäß zum Anhörungstermin geladen worden, da der Anhörungstermin ausweislich des ihm zugegangenen Ladungsschreibens am 27. September 2016 hätte stattfinden sollen, ist dem nicht zu folgen. Bei der Jahreszahl handelte es sich nämlich um einen offensichtlichen Fehler. Der Kläger trägt diesbezüglich auch selbst vor, erkannt zu haben, dass es sich bei dem Jahr um einen offensichtlichen Fehler gehandelt habe. Das Jahr 2016 war bei Erhalt der Ladung seit über einem halben Jahr verstrichen. Es war anhand der Gesamtumstände für den anwaltlich vertretenen Kläger offenkundig, dass er nicht zur Anhörung am 27. September 2016, sondern zur Anhörung am 27. September 2017 geladen worden war (vgl. BFH, Beschluss vom 20.10.1992 – IV R 108/92 –, Rn. 18, juris). Das Ladungsschreiben trug nämlich das korrekte Datum vom 11. September 2017, so dass es im Kontext offensichtlich war, dass die Anhörung an dem darauffolgenden 27. September 2017 stattfinden sollte (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 13.12.2016 – 6 S 346/16 – Rn. 14, juris). Es führt auch zu keiner anderen Bewertung, soweit der Kläger sein Nichterscheinen damit zu entschuldigen versucht, dass er mit dem Ladungsschreiben bei der Ausländerbehörde der Stadt C gewesen sei, die ihm mitgeteilt hätte, dass es sich aufgrund des fehlerhaften Datums um ein falsches Dokument handeln würde und er abwarten solle, bis er weitere Nachricht von den zuständigen Stellen erhalten würde. Die etwaig getätigten Aussagen der Ausländerbehörde sind dem Bundesamt nicht zuzurechnen. Bei der Ausländerbehörde handelt es sich nämlich um die insoweit unzuständige Behörde eines anderen Rechtsträgers. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, weshalb sich der anwaltlich vertretene Kläger zur Aufklärung seines Anhörungstermins nicht an das zuständige Bundesamt gewandt hat. Zumal die Kontaktdaten des Bundesamtes im Ladungsschreiben aufgeführt wurden. Der Kläger wurde – wie von § 33 Abs. 4 AsylG gefordert – schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen. Es kommt vorliegend auch nicht darauf an, ob die in der „WICHTIGEN MITTEILUNG“ enthaltenen Hinweise den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügen, da jedenfalls die in dem Ladungsschreiben enthaltenen Hinweise den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG entsprechen (vgl. u.a. VG Hannover, Urteil vom 17.09.2019 – 7 A 3887/17 –, Rn. 47; VG Augsburg, Beschluss vom 05.01.2018 – Au 8 S 17.35699 –, Rn. 23; VG Frankfurt, Beschluss vom 06.06.2017– 3 L 3181/17.F.A –, Rn. 30 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 13.03.2017 – Au 3 K 16.32293 –, Rn. 19, jeweils juris). Zudem hat das Bundesamt – ohne dass der Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG dies fordert – darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichterscheinens, wenn kein Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, ohne weitere Anhörung nach Aktenlage entschieden wird, ob Abschiebungsverbote vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 – 10 C 1/13 –, Rn. 31, juris). Der Kläger hat den Empfang der Ladung, die die Hinweise nach § 33 Abs. 4 AsylG enthielt, auch bestätigt. Qualifizierte Anforderungen formeller Art an die Empfangsbestätigung lassen sich § 33 Abs. 4 AsylG nicht entnehmen. Auch eine allgemeine Definition dieses Begriffs besteht nicht. Ein Verständnis, wonach nur ein vom Empfänger persönlich ausgestelltes oder zumindest unterschriebenes Dokument als Empfangsbestätigung in diesem Sinne qualifiziert werden kann, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht geboten. Denn dieser besteht nicht darin, gegenüber dem Ausländer mit der von ihm beim Empfang zu leistenden Unterschrift nochmals die besondere Bedeutung des Hinweises zu unterstreichen, sondern, weil die gesetzliche unter rein formalen Gesichtspunkten fingierte Antragsrücknahme den Ausländer hart trifft, seine – gegebenenfalls durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt vermittelte – persönliche Kenntnisnahme sicherzustellen. Dieses Ziel lässt sich aber nicht ausschließlich durch ein vom Adressaten persönlich unterschriebenes Dokument erreichen, sondern kann grundsätzlich auch durch eine andere Art von Nachweis über die Kenntnisnahme sichergestellt werden. Dafür spricht, dass der Gesetzgeber in § 33 Abs. 4 AsylG keine förmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis im Sinne von § 5 VwZG verlangt (vgl. VG Hannover Urteil vom 17.09.2019 – 7 A 3887/17 –, Rn. 45, juris m.w.N.) Wie bereits der Klageschrift zu entnehmen war, hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers das an seine Fax-Nummer versandte erste Ladungsschreiben des Bundesamtes empfangen und an den Kläger weitergeleitet, sonst hätte der Kläger denknotwendig nicht in den Besitz der Ladung gelangen können. Auch auf Befragen des Gerichts bestätigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung explizit, dass er das erste Ladungsschreiben des Bundesamtes erhalten habe. Es führt zu keiner anderen Bewertung, dass die in der Ladung enthaltenen Hinweise in deutscher Sprache abgefasst waren. § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG bestimmt zwar entsprechend der unionsrechtlichen Verfahrensgarantie des Art. 12 Abs. 1 a) der Richtlinie 2013/32/EU, dass das Bundesamt den Ausländer in einer Sprache unterrichtet, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch für die spezielle Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG. Ist ein Asylantragsteller – wie hier – aber anwaltlich vertreten, reicht es aus, wenn die Hinweise auf die nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen dem Bevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung in deutscher Sprache erteilt werden. Einer Übersetzung des Hinweises oder einer Zustellung an den Betroffenen persönlich bedarf es in diesem Fall nicht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.04.2018 – 6 ZB 17.31593 –, Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.03.2017 – 1 LZ 92/17 –, Rn. 14, jeweils juris). Der damalige Bevollmächtigte des Klägers hat die erste Ladung unstreitig empfangen und – wie auch vom Kläger bestätigt – an diesen weitergeleitet. Insoweit traf den damaligen Bevollmächtigten des Klägers die Obliegenheit aus dem Mandatsverhältnis mit dem Ausländer, die Hinweise auf die Rechtsfolgen der Absätze 1 bis 3 des § 33 AsylG an diesen nicht bloß weiterzuleiten, sondern dem Mandanten auch verständlich zu machen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., Rn. 14, juris) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise beantragte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Mindestmaß ist relativ, ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Eine Behandlung ist als „unmenschlich“ anzusehen, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leiden verursacht. Als „erniedrigend“ ist eine Behandlung zu qualifizieren, wenn sie in den Opfern Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, sie zu demütigen und zu erniedrigen und möglicherweise ihren körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen, oder wenn die Opfer dazu gebracht werden sollen, gegen ihren Willen oder ihr Gewissen zu handeln. Eine Strafe oder die damit einhergehende Behandlung kann aber nur als „unmenschlich“ oder „erniedrigend“ eingestuft werden, wenn die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist. Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss die Unterscheidung berücksichtigt werden, die Art. 3 EMRK zwischen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung macht und die dazu dienen soll, Fälle vorsätzlicher Misshandlung, die mit sehr starken und grausamen Leiden verbunden sind, als besonders schändlich, nämlich als Folter zu brandmarken (vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 – Nr. 37201/06, Saadi/Italien –, NVwZ 2008, 1330, Urteil vom 11.07. 2006 – Nr. 54810/00, Jalloh/Deutschland –, NJW 2006, 3117 jeweils m.w.N.). Im Rahmen der Gefahrenprognose ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende, reale, nicht nur auf bloßer Spekulation gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2012, 681, Urteil vom 22.09.2009 – Nr. 30471/08, Abdolkhani u. Karimnia/Türkei –, InfAuslR 2010, 47; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, Rn. 22; VGH Baden-Württ., Urteil vom 03. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, Rn. 185 m.w.N. zur Rspr. des EGMR, jeweils juris). Nach dieser Maßgabe ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verfahrensrelevante Gefahr drohen wird. Bei dem Kläger handelt es sich um einen eritreischen Staatsangehörigen, dem zutreffend die Abschiebung in den Herkunftsstaat Eritrea angedroht wurde. Auch wenn es sich bei den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumenten (Kopie eines eritreischen Personalausweises, Auszug aus der Einwohnerregisterkarte der Region Debub) zur Überzeugung des Gerichts um Fälschungen handelt, ist das Gericht dennoch davon überzeugt, dass es sich bei dem Kläger – wie auch von ihm vorgetragen wird – um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt. Die vom Kläger vorgelegten eritreischen Dokumente erweisen sich bereits deshalb als Fälschung, da der Kläger in Deutschland wiederholt gegenüber unterschiedlichen Behörden übereinstimmend angegeben hat, am 7. Oktober 1995 geboren zu sein (vgl. Bl. 17, 54, 62, 64, 65 der Bundeamtsakte). Nach dem vorgelegten Personalausweis und dem vermeintlichen Auszug aus der Einwohnerregisterkarte der Region Debub soll der Kläger hingegen im Widerspruch zu seinen übereinstimmenden Angaben im Verwaltungsverfahren am 1. Januar 1994 geboren sein. Es führt auch zu keiner anderen Bewertung, sofern der Kläger nach Vorhalt dieses Widerspruches in der mündlichen Verhandlung angab, seine Angaben seien deshalb fehlerhaft, da er nach der Ankunft in Italien unter psychischen Problemen gelitten und einfach nur geredet habe, ohne zu wissen, was er sage. Die hier angeführten Angaben tätigte der Kläger nämlich in Deutschland. Überdies will der Kläger den vermeintlichen Personalausweis nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung Anfang des Jahres 2013 in Debarwa, Eritrea beantragt haben. Der vorgelegte Personalausweis wurde jedoch angeblich am 6. September 2012 ausgestellt und trägt zudem die Registernummer 1.115.518. Das Personalausweiskontingent mit den Registernummern 1.000.001 bis 1.300.000 wurde Äthiopien zugeteilt. Für Eritrea waren die Ausweise mit den Nummern 0000001 bis 1.000.000 reserviert (vgl. Günter Schröder, Stellungnahme an VG Kassel, 20.06.2017, S. 2). Zudem war der Kläger auch auf Nachfrage nicht in der Lage oder nicht willens, in der mündlichen Verhandlung substantiiert darzulegen, wie er an seinen angeblichen Personalausweis und die ihn betreffenden Behördendokumente gelangt sein will. Der Kläger gab diesbezüglich nur oberflächlich an, dass der Ausweis über seinen in Deutschland lebenden Cousin an ihn gelangt sei. Dieser habe sich darum gekümmert. Er denke, jemand aus Eritrea habe die Dokumente mitgebracht und seinem Cousin direkt ausgehändigt oder per Post gesendet. Trotz dieser Umstände handelt es sich bei dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts um einen eritreischen Staatsangehörigen. Wie bereits dargelegt, wurde der Kläger am 7. Oktober 1995 und damit nach der Staatsgründung Eritreas geboren. Der Kläger gab in der Verhandlung auch glaubhaft an, dass er und seine gesamte Familie aus Debarwa, Eritrea stammen. Zum einen war der Kläger auf Befragen in der mündlichen Verhandlung in der Lage, die Stadt Debarwa in Bezug auf die Stadt Asmara samt Verwaltungseinheiten geografisch korrekt einzuordnen. Zum anderen gab der Kläger auf Befragen auch spontan historisch und geografisch korrektes Wissen bezüglich der Stadt Debarwa wieder, das die vorgetragene Herkunft glaubhaft macht. Der Kläger berichtete von Goldminen am Rande des Ortes sowie in der Umgebung und davon, dass Debarwa früher der Sitz der Könige des Meeres gewesen sei (vgl. etwa https://en.wikipedia.org/ wiki/Debarwa und https://de.wikipedia.org/wiki/Negash). Der Kläger hat Eritrea zur Überzeugung des Einzelrichters nicht aufgrund einer bereits erlittenen oder ihm unmittelbar drohenden Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung verlassen. Der Vortrag des Klägers bezüglich der fluchtauslösenden Umstände ist nach Würdigung seines gesamten Vorbringens im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wegen der Widersprüche, Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten als unglaubhaft zu qualifizieren. Soweit der Kläger behauptet, in Eritrea die Militärschule Sawa besucht zu haben und von dieser im zweiten Versuch erfolgreich desertiert zu sein, kann ihm dies nicht als erlebte Realität abgenommen werden. In der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger noch an, die Schule nach 12 Jahren mit dem Abitur abgeschlossen zu haben (vgl. Bl. 49 der Bundesamtsakte). Im Widerspruch hierzu gab der Kläger auf Befragen in der mündlichen Verhandlung an, angeblich während des vierwöchigen Heimaturlaubes von der Militärschule Sawa geflohen zu sein. Nach dem Urlaub hätten alle nach Sawa zurückkehren sollen, um die Prüfungsergebnisse zu erfahren. Danach erschließt es sich jedoch nicht, wie der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt angeben konnte, die 12. Klasse mit dem Abitur abgeschlossen zu haben, wenn er angeblich vor Kenntnis seiner Prüfungsergebnisse das Land verlassen haben will. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zudem nur vage an, zu glauben, die Abiturprüfungen im 4. Monat 2014 – April 2014 – geschrieben zu haben. Diese Angaben widersprechen jedoch der vorliegenden Erkenntnislage. Danach werden die Abschlussprüfungen zur 12. Klasse in Sawa jedes Jahr im März geschrieben (vgl. Pro Asyl/ Connection e.V., Eritrea im Fokus – Das Willkürregime wird verharmlost, der Flüchtlingsschutz ausgehebelt, März 2020, S. 47; European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report – Eritrea: National service, exit, and return, September 2019, S. 26). Da es sich um einen regelmäßigen Termin handelt, ist es auch nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger den für ihn nicht unerheblichen Termin nicht konkret hat wiedergeben können, wenn er doch die Abschlussprüfungen angeblich geschrieben hat. Zudem ist es nach dem Vorbringen des Klägers aber auch zeitlich nicht möglich, dass er die Abschlussprüfungen im März abgelegt hat. Nach seinem weiteren Vorbringen will er nämlich im Februar 2014 wegen eines behaupteten ersten Fluchtversuchs aus Sawa angeblich für zwei Monate inhaftiert worden sein (vgl. Bl. 49 der Bundesamtsakte). Aber auch im Übrigen kann dem Kläger aufgrund des Standes seines Allgemeinwissens nicht abgenommen werden, die 12. Klasse in der Militärschule Sawa besucht zu haben. Auf Befragen zum Referendum von 1993 konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht spontan und konkret angeben, dass sich das Land Eritrea nach einem Referendum im Jahr 1993 vom Staat Äthiopien loslöste und ein eigener Staat wurde (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea, 20.02.2017, S. 4). Der Kläger gab nur vage an, aus Erzählungen zu wissen, dass die Leute nach einer Verfassung und einer gewählten Regierung gefragt hätten, weil sie ein demokratisches System hätten haben wollen. Hätte der Kläger die 12. Klasse in der Militärschule Sawa bzw. die Oberstufe tatsächlich besucht, hätte er spontan über die angestrebte Unabhängigkeit von Äthiopien berichten können. Gleiches gilt bezüglich des eritreischen Nationalfeiertags. Auf Befragen, wann der Nationalfeiertag in Eritrea sei, gab der Kläger wieder nur oberflächlich an, dass dies Neujahr, Tag der Unabhängigkeit am 24. Mai und der Tag der Gefallenen am 20. Juni sei. Bei diesen Tagen handelt es ich zwar um Feiertage in Eritrea, der Nationalfeiertag ist hingegen allein der am 24. Mai gefeierte Unabhängigkeitstag (vgl. https://de.wikipedia.org/ wiki/Eritrea). Nach den aufgezeigten Widersprüchen, Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten können dem Kläger der behauptete Besuch der 12. Klasse in der Militärschule Sawa, die Desertion sowie die damit in Zusammenhang stehenden fluchtauslösenden Ereignisse nicht als erlebte Realität abgenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger zu den jungen Leute gehörte, die die Schule vor der 12. Klasse verlassen haben, nicht zum Nationaldienst eingezogen wurden und ohne offizielle Identitätspapiere außerhalb des Systems leben (vgl. Danish Immigration Service (DIS), Country Report, Country of Origin Information: Eritrea – National service, exit and entry, January 2020, S. 26). Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt angab, vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft seiner Familie ausgeholfen zu haben (vgl. Bl. 49 der Bundesamtsakte). Es brechen nämlich viele Schüler vor Erreichen der 12. Klasse die Schule ab, um die Familie bei der Arbeit auf dem Bauernhof zu unterstützen (vgl. Pro Asyl/Connection e.V., a.a.O., S. 45). Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm nunmehr bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der illegalen Ausreise und der Pflicht zum Ableisten des Nationaldienstes eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung drohen wird. Dies gilt selbst dann, wenn dem Kläger – entgegen der Überzeugung des Gerichts – im Falle einer Rückkehr auch eine Umgehung des Nationaldienstes bzw. Desertion vorgeworfen werden würde. Nach der vorliegenden Erkenntnislage stellt sich die Situation in Eritrea hinsichtlich der Pflicht zum Ableisten des Nationaldienstes, der Bestrafung wegen Umgehung des Nationaldienstes bzw. Desertion und illegaler Ausreise wie folgt dar: Gemäß Art. 8 der Proclamation on National Service No. 82/1995 vom 23. Oktober 1995 sind in Eritrea Männer und Frauen vom 18. bis zum 40. Lebensjahr (nach anderen Angaben Frauen bis zum 27. bzw. 47. und Männer bis zum 57. Lebensjahr) grundsätzlich verpflichtet Nationaldienst abzuleisten (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea [Stand: Oktober 2019], 27.01.2020, S. 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Nationaldienst, 30.06.2017, S. 4). Die Dauer des aktiven Nationaldienstes beträgt nach der Proclamation on National Service No. 82/1995 grundsätzlich 18 Monate (sechs Monate militärisches Training und anschließend zwölf Monate Dienst). Als Resultat des Grenzkrieges mit Äthiopien von 1998 bis 2000 und des anschließend ungelösten Grenzkonflikts, bekannt als „no war, no peace“ Situation, hat die eritreische Regierung aber von Art. 21 Abs. 1 der Proclamation on National Service No. 82/1995 Gebrauch gemacht. Danach ist jeder, der sich während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten im aktiven Dienst befindet, verpflichtet, auch nach Ablauf der vorgeschriebenen Dienstzeit im Nationaldienst zu bleiben. Die Dienstpflicht besteht danach formal zeitlich unbefristet. Es ist diesbezüglich auch nicht zu erkennen, dass der im Juli 2018 geschlossene Friedensvertrag mit Äthiopien zu Veränderungen geführt hat (vgl. DIS, a.a.O., S. 17; EASO, a.a.O., S. 33). Die tatsächliche Dauer des aktiven Nationaldienstes unterliegt in der Realität aber erheblichen Schwankungen. Während in einigen Fällen Rekruten bereits nach Ablauf der regulären Dienstzeit von 18 Monaten entlassen wurden, dienen andere seit dem Anfang des Grenzkrieges mit Äthiopien im Jahr 1998 (vgl. EASO, a.a.O., S. 34). Es wird jedoch berichtet, dass Dienstzeiten von 5 bis 10 Jahren bzw. nach anderen Angaben von 10 bis 20 Jahren üblich seien (vgl. EASO, a.a.O., S. 34; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.06.2016, S. 45). Die Dauer des Nationaldienstes scheint insgesamt von unterschiedlichen Faktoren abzuhängen. Frauen werden üblicherweise früher aus dem Dienst entlassen als Männer. Die Entlassung erfolgt regelmäßig nach der Eheschließung oder jedenfalls nach der Geburt eines Kindes. Zudem ist von Bedeutung, wo die Rekruten den Nationaldienst verrichten. In manchen Bereichen befinden sich zu viele Rekruten, während in anderen die Qualifikation und Arbeitskraft der Rekruten dringend benötigt wird. Im militärischen Teil scheinen ernsthafte Erkrankungen oder Verletzungen der einzige Weg zu sein, formell entlassen zu werden. Aber auch persönliche Beziehungen zu dem jeweiligen Vorgesetzten oder Kommandanten, die einer Entlassung zustimmen müssen, haben Einfluss auf den Zeitpunkt der Entlassung. Zudem scheinen auch persönliche Beziehungen zu einflussreichen Personen für die Dauer des Nationaldienstes eine Rolle zu spielen (vgl. EASO, a.a.O., S. 34; zur Dienstpflicht von Frauen: OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 – 4 Bf 186/18.A –, Rn. 48, juris). Der eritreische Nationaldienst hat nicht nur die militärische Verteidigung des Landes zum Ziel, sondern soll mit seiner zivilen Komponente auch zur Konsolidierung der eritreischen Identität führen und ist somit ein wichtiger Teil des „Nation Building“. Durch die Absolvierung des Nationaldienstes soll den Staatsbürgerinnen und -bürgern über ethnische, linguistische und religiöse Unterschiede hinweg ein Zusammengehörigkeitsgefühl vermittelt werden. Der Nationaldienst zielt auf sozialen Wandel und wirtschaftliche Entwicklung ab und will einer Generation von jungen Menschen die während des 30-jährigen Unabhängigkeitskrieges entwickelten sozialen und politischen Werte weitergeben (vgl. SFH, a.a.O., S. 6). Im Jahr 2002 rief die eritreische Regierung zudem die „Warsay Yikealo Development Campaign“ aus. Dabei handelte es sich um ein ziviles Entwicklungsprogramm, mit dem die unbeschränkte Verlängerung des Nationaldienstes gerechtfertigt wurde. Nach Aussagen des eritreischen Präsidenten soll es sich dabei um „Eritrea’s Marshall Plan“ handeln, der den Wiederaufbau des kriegsversehrten Landes vorantreiben und wirtschaftlichen Aufschwung bringen soll. Die „Warsay Yikealo Development Campaign“ lief jedoch 2014 aus und wurde bis zum Jahr 2018 durch den „National Indicative Development Plan“ ersetzt (vgl. EASO, a.a.O., S. 33; SFH, a.a.O., S. 5). Wegen der ineinander übergreifenden militärischen als auch zivilen Zielsetzungen des Nationaldienstes ist annäherungsweise zwischen einem militärischen und zivilen Teil des Nationaldienstes zu differenzieren. Alle Nationaldienstpflichtigen erhalten zwar zunächst eine militärische Ausbildung. Im Weiteren werden die Nationaldienstpflichtigen aber zivilen Aufgaben unter der Verwaltung des jeweils zuständigen Ministeriums oder aber dem militärischen Teil unter der Verwaltung des Verteidigungsministeriums zugewiesen. Zum Teil werden die Nationaldienstpflichtigen aber auch in einer der etwa dreißig Firmen eingesetzt, die im Bereich der Landwirtschaft, des Bauwesens, des Transports, des Tourismus oder des Handels tätig sind und sich im Besitz der People’s Front for Democracy and Justice (PFDJ) oder der Armee befinden (vgl. EASO, a.a.O., S. 24). Schätzungsweise befinden sich etwa 300.000 bis 400.000 der 3,5 Millionen Einwohner Eritreas im Nationaldienst (vgl. Pro Asyl/Connection e.V., a.a.O., S. 5; EASO, a.a.O., S. 24). Die wichtigste Methode der Rekrutierung zum Nationaldienst stellt das Schulsystem dar. Das Schulsystem in Eritrea besteht aus der Grundschule (Klasse 1-5), der Mittelstufe (Klasse 6-8) und der Oberstufe bzw. Sekundarstufe (Klasse 9-12). Schulpflicht besteht bis zur 8. Klasse (vgl. Pro Asyl/Connection e.V., a.a.O., S. 42, 44). Schüler und Schülerinnen werden zum Besuch der 12. Klasse nach „Sawa“ eingezogen, sobald sie das 11. Schuljahr abgeschlossen haben. Ende Juli bzw. Anfang August findet jährlich eine Rekrutierungsrunde für die 12. Klasse statt. Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme der Warsay-Yikealo Schule im Militärcamp „Sawa“ und einiger technischer Schulen, bietet die 12. Klasse in Eritrea an. Die 12. Klasse endet mit den Abschlussprüfungen zur eritreischen Sekundarschulausbildung („Eritrean Secondary Education Certificate Examinations (ESCE)“). Die Rekrutierung für den Nationaldienst findet unmittelbar nach Abschluss der 12. Klasse statt. Nach Angaben der eritreischen Regierung handelt es sich um die reguläre Rekrutierungsmethode. Auch wenn das eritreische Schulsystem darauf ausgelegt ist, so viele Schüler wie möglich in die 12. Klasse zu schleusen, erreicht nur ein kleiner Anteil eines Jahrgangs die 12. Klasse. In den Jahren 2012/2013 befanden sich zum Beispiel 87.618 Schüler in der 1. Klasse. Die 12. Klasse besuchten hingegen nur 17.417 Schüler. Im Jahr 2019 nahmen nach Angaben der eritreischen Behörden 16.064 Schüler der 12. Klasse an den Abschlussprüfungen zur eritreischen Sekundarschulausbildung teil (vgl. EASO, a.a.O., S. 26; SFH, a.a.O., S. 8; BFA, a.a.O., S. 11). Niedrige Einschulungsquoten und hohe Schulabbruchquoten sind ernsthafte Probleme im gesamten Schulsystem. Nach Angaben der eritreischen Regierung ist dabei die Kluft zwischen städtischer und ländlicher Bevölkerung enorm. In ganz Eritrea, insbesondere in ländlichen Gebieten, unterstützen Kinder und Jugendliche ihre Familien, oft durch die Arbeit auf dem Bauernhof der Familie. Dies führt wiederum dazu, dass auf dem Land 70 % und in der Stadt 20 % der Jugendlichen im Oberstufenalter keine Schule mehr besuchen (vgl. Pro Asyl/Connection e.V., a.a.O., S. 45). Die Rekrutierung der Schüler, die die Schule bereits vor Erreichen der 12. Klasse verlassen haben, erfolgt durch die lokale Verwaltung. Das Militär weist die lokalen Verwaltungen regelmäßig an, Schulabgänger zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort einzubestellen, damit sie dem Nationaldienst zugeführt werden können; oder zumindest aber eine Liste mit geeigneten Heranwachsenden zu übergeben. Die Einberufungen werden von der lokalen Verwaltung u.a. an schwarzen Brettern, mit Briefen, Hausbesuchen oder Radioansagen bekannt gemacht. Nach einer Quelle werden jährlich 5.000 bis 8.000 Personen auf diese Art und Weise zum Nationaldienst einberufen. Offizielle Zahlen der eritreischen Regierung zur Rekrutierung von vorzeitigen Schulabgängern existieren jedoch nicht. Eine relativ große Anzahl von Personen, die die Schule bereits vor der 12. Klasse verlassen haben, wird aus verschiedenen Gründen nicht zum Nationaldienst eingezogen. Ein Teil von ihnen ist de facto vom Nationaldienst befreit. Insgesamt scheinen die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte nicht mehr die Kapazitäten zu haben, alle Dienstverweigerer systematisch zu Hause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren. Andere werden wegen Bestechung bzw. persönlicher Kontakte von der lokalen Verwaltung nicht einberufen oder werden einfach übersehen. Manche jungen Leute verstecken sich auch in den Häusern von Verwandten oder an entfernten Orten außerhalb des Dorfes (vgl. EASO, a.a.O., S. 28 ff.; BFA, a.a.O., S. 10; SEM, a.a.O., S. 23). Eine weitere Methode der Rekrutierung zum Nationaldienst sind Razzien durch die Sicherheitskräfte (sog. „giffas“). Bei einer solchen Razzia wird ein Gebiet oder eine Ortschaft abgeriegelt und alle anwesenden Personen werden hinsichtlich ihres Nationaldienststatus kontrolliert. Wer nicht nachweisen kann, dass er entweder dem Nationaldienst angehört oder seine Dienstpflicht erfüllt hat, wird festgehalten, inhaftiert und anschließend in die militärische Ausbildung überführt. Es ist allerdings unklar, wie systematisch und häufig derartige Razzien stattfinden. Diplomatische und internationale Quellen in Asmara haben seit dem Friedensabkommen mit Äthiopien Mitte 2018 keine militärischen Razzien mehr beobachtet. Verschiedene Quellen deuten jedoch an, dass insbesondere außerhalb von Asmara keine Veränderungen stattgefunden haben und Razzien weiterhin stattfinden. Insoweit bestehen aber signifikante regionale Unterschiede. In manchen ländlichen Gebieten sind Razzien nur eine sehr seltene Erscheinung (vgl. EASO, a.a.O., S. 30.; BFA, a.a.O., S. 10; SEM, a.a.O., S. 23). Jedenfalls scheint es so, dass es zahlreichen Dienstverweigerern gelingt, sich längerfristig auch diesen Kontrollen zu entziehen und unbehelligt von den Sicherheitskräften ein relativ normales Leben zu führen. Dabei müssen sie allerdings Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit und in staatlichen Dienstleistungen in Kauf nehmen. Außerdem ist es ihnen nicht möglich, legal zu arbeiten (vgl. SEM, a.a.O., S. 23). Die Angaben, wie viele Personen dem militärischen oder zivilen Teil des Nationaldienstes zugewiesen sind, sind uneinheitlich. Nach manchen Quellen befindet sich etwas weniger als die Hälfte der Rekruten im militärischen Teil des Nationaldienstes. Im September 2018 behauptete ein Berater des Präsidenten hingegen, dass sich weniger als 20 % der Rekruten im militärischen Teil befänden, während 80 % zivilen Aufgaben nachgehen würden (vgl. EASO, a.a.O., S. 24, 25). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die eritreische Regierung dazu neigt, sich in ihren Angaben schwerpunktmäßig auf die Rekrutierung durch das Schulsystem bzw. die Absolventen des 12. Schuljahres zu beziehen (vgl. EASO, a.a.O., S. 25; SEM, a.a.O., S. 11). Bei der Zuweisung zum militärischen oder zivilen Teil des Nationaldienstes scheinen mehrere Faktoren relevant zu sein. Rekruten, die nach dem 12. Schuljahr zum Nationaldienst einberufen werden, werden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugewiesen. Entscheidend hierfür sind die Noten in den Abschlussprüfungen zur eritreischen Sekundarschulausbildung. Auch Frauen werden voraussichtlich eher im zivilen Teil des Nationaldienstes eingesetzt. Personen, die von der lokalen Verwaltung eingezogen werden, weil sie die Schule bereits vor der 12. Klasse verlassen haben, werden wohl überwiegend aber nicht ausschließlich im militärischen Teil eingesetzt. Gleiches gilt bildungsbedingt wohl für die ländliche Bevölkerung. Personen, die im Rahmen einer Razzia rekrutiert werden, werden voraussichtlich dem militärischen Teil des Nationaldienstes zugewiesen (vgl. EASO, a.a.O., S. 25 - 31). Grundsätzlich dürfte sich die Zuteilung der neuen Rekruten aber auch von Jahr zu Jahr unterscheiden, da sie von den Bedürfnissen der Ministerien (darunter auch das Verteidigungsministerium) abhängt (vgl. SEM, a.a.O., S. 11). Es deutet vieles darauf hin, dass in den letzten Jahren vermehrt Rekruten in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingeteilt wurden anstelle des militärischen Teils (vgl. BFA, a.a.O., S. 9; SEM, a.a.O., S. 45). Auch nach den übereinstimmenden Angaben eines westlichen Diplomaten und einer internationalen Organisation setzt die eritreische Regierung zunehmend auf Berufsschulen als Teil des Nationaldienstes. So führt die internationale Organisation weiter aus, dass die eritreische Regierung interessiert daran sei, die Anzahl an Facharbeitern im Land zu erhöhen. Die Schwerpunktsetzung auf Berufsschulen wird von einem westlichen Diplomaten bestätigt, der unter dem klaren Eindruck stand, dass in den letzten Jahren mehr Schüler zu Berufsschulen und höheren Lehranstalten geschickt wurden, während die Anzahl der Schüler, die im Militärdienst oder als ungelernte Arbeiter eingesetzt wurden, abnahm (vgl. DIS, a.a.O., S. 23). Hinsichtlich der Lebensbedingungen ist zwischen dem militärischen und dem zivilen Teil des Nationaldienstes zu differenzieren. Die Situation der Rekruten im zivilen Teil des Nationaldienstes ist besser als die Situation der Rekruten im militärischen Teil. Die Arbeits- und Lebensbedingungen im zivilen Teil des Nationaldienstes entsprechen weitestgehend den Arbeits- und Lebensbedingungen der übrigen Bevölkerung außerhalb des Nationaldienstes (vgl. DIS, a.a.O., S. 22, 23; EASO, a.a.O., S. 37). Im Jahr 2015 implementierte die eritreische Regierung zudem ein neues Besoldungssystem für den zivilen Teil des Nationaldienstes, mit dem die Löhne, abhängig vom Bildungsstand der Rekruten, signifikant angehoben wurden. Die meisten Quellen deuten aber an, dass den Lohnerhöhungen neu eingeführte staatliche Abgaben gegenüberstehen. Im Ergebnis ist es daher unklar, ob sich die Entlohnung faktisch tatsächlich erhöht hat (vgl. EASO, a.a.O., S. 35 f.). Die Rekruten leben mit ihren Eltern, Familien oder in privaten Wohnungen am Arbeitsort (vgl. SEM, a.a.O., S. 11). Etwaige Disziplinarmaßnahmen sind im zivilen Teil des Nationaldienstes nicht so hart, wie möglicherweise im militärischen Teil. Berichte über Folter im zivilen Teil Nationaldienstes liegen nicht vor. Im Vergleich hierzu ist die Situation der Rekruten im militärischen Teil des Nationaldienstes viel schwieriger (vgl. EASO, a.a.O., S. 37). Die Rekruten leben auf militärischen Stützpunkten und sind in Einheiten eingeteilt (vgl. SEM, a.a.O., S. 10). Die Nahrungsmittel für die Rekruten sind nach Angaben der Sachverständigen Tanja R. Müller hingegen nicht notwendigerweise schlechter als die Nahrungsmittel der übrigen Bevölkerung (vgl. DIS, a.a.O., S. 23). Die Arbeitsbedingungen sind jedoch hart. Auch Bestrafungen für mangelnde Disziplin können sehr hart sein und werden willkürlich von Kommandanten verhängt. Rekruten berichten geschlagen oder für mehrere Stunden oder Tage gefesselt oder aber auch in Helikopterposition aufgehängt worden zu sein. Die meisten Militäreinheiten haben auch eigene Gefängnisse. Manche Gefängnisse befinden sich unterirdisch oder in Schiffscontainern. Sie sind oft überbelegt und auch die hygienischen und medizinischen Zustände sowie die Lebensmittelversorgung in den Gefängnissen sind als prekär zu bewerten (vgl. EASO, a.a.O., S. 38; SFH, a.a.O., S. 15). Nach den Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juni 2017 soll das Foltern und Demütigen von Rekruten weit verbreitet sein und Bestrafungen, die mit Folter gleichgesetzt werden können, sollen in den Militärcamps zur täglichen Routine gehören (vgl. SFH, a.a.O., S. 15). Nach aktuelleren Kenntnissen des Auswärtigen Amtes sind willkürliche Bestrafungen und auch körperliche Züchtigungen zwar nicht auszuschließen, aber Folter findet, zumindest in systematischer Art und Weise, nicht statt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig-Holstein, 27.07.2018). Auch nach den Erkenntnissen des EASO vom September 2019 sind die dargelegten Bestrafungen und Zustände im militärischen Teil zwar glaubhaft dokumentiert. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, in welchem Umfang und wie systematisch dies vorkommt. Die Lebensverhältnisse im militärischen Teil hängen erheblich vom jeweiligen Kommandanten ab. Auch wenn die von einigen Kommandanten dokumentierten Behandlungen bzw. Bestrafungen vermutlich stattfinden, wird über nicht missbräuchliche bzw. normale Behandlungen anderer Kommandanten für gewöhnlich nicht berichtet. Deshalb wäre auch eine ungefähre Schätzung, wie viele Rekruten im militärischen Teil von den genannten Misshandlungen betroffen sind, anmaßend (vgl. EASO, a.a.O., S. 38). Nach Art. 37 Abs. 1 der Proclamation on National Service No. 82/1995 werden Verstöße gegen die Proklamation (inklusive Desertion und Umgehung des Nationaldienstes) mit Haftstrafen von zwei Jahren und/oder einer Geldstrafe i.H.v. 3.000 Birr (ca. 180 EUR) geahndet, sofern sich aus dem eritreischen Strafgesetzbuch von 1991 keine härteren Strafen ergeben. Gemäß Art. 297 Abs. 2 des Strafgesetzbuches wird die Umgehung des Nationaldienstes während Kriegszeiten mit fünf Jahren Haft bestraft. Nach Art. 300 des Strafgesetzbuches wird Desertion in Friedenszeiten mit Haft bis zu fünf Jahren bestraft. In Kriegszeiten beträgt die Haftstrafe mindestens fünf Jahren bis hin zu lebenslänglicher Haft; in schweren Fällen wird auch die Todesstrafe verhängt. Nach Abschluss des Friedensvertrages mit Äthiopien im Jahr 2018 verweisen die Vertreter der eritreischen Regierung jedoch nicht mehr darauf, dass sich Eritrea im Krieg befände. Gleichwohl gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der genannte Strafrahmen aufgehoben oder angepasst wurde (vgl. EASO, a.a.O., S. 40). Der Versuch, die Grenze illegal zu überschreiten oder andere hierbei zu unterstützen, wird nach Art. 29 Abs. 2 der Proclamation No. 24/1992 mit bis zu fünf Jahren Haft und/oder einer Geldstrafe bis zu 10.000 Birr (ca. 600 EUR) geahndet (vgl. EASO, a.a.O., S. 52). Wie auch bereits dargelegt, sind die Haftbedingungen in Eritrea zum Teil unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen und Straflagern sollen völlig unzureichend sein (vgl. AA, a.a.O, S. 20; BFA, a.a.O., S. 15). In der Praxis ist jedoch keine Struktur in der Anwendung der Straftatbestände für illegale Ausreise, Desertion oder Umgehung des Nationaldienstes ersichtlich; auch Militär-Kommandanten bestrafen Zuwiderhandlungen willkürlich (vgl. DIS, a.a.O., S. 5). Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis hin zu einer Haftstrafe reichen (vgl. AA, a.a.O., S. 22). Die Behandlung von eritreischen Staatsbürgern, die nach einem Auslandsaufenthalt nach Eritrea zurückkehren, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Von Bedeutung ist u.a., ob die Betroffenen freiwillig oder unter Zwang zurückkehren, ob sie Eritrea zuvor legal oder illegal verlassen haben, ob sie ihrer Pflicht zum Ableisten des Nationaldienstes bereits nachgekommen sind sowie ob und in welcher Art und Weise sie im Ausland politisch aktiv waren. Außerdem ist relevant, ob die Betroffenen die Wiederaufbausteuer zahlen. Alle eritreischen Staatsangehörigen, die sich im Ausland aufhalten – unabhängig davon, ob sie Eritrea legal oder illegal verlassen haben –, sind verpflichtet, zwei Prozent ihres Einkommens (Gehalt oder Sozialleistungen) als Wiederaufbausteuer (gemeinhin bekannt als „Diaspora-Steuer“) zu zahlen (vgl. DIS, a.a.O., S. 38; EASO, a.a.O., S. 55). In diesem Fall besteht für Eritreer, die sich im Ausland aufhalten, auch die Möglichkeit, den sog. Diaspora-Status zu erlangen, der für den Inhaber auch gewisse Privilegien mit sich bringt. Um den sog. Diaspora-Status zu erhalten, müssen die Betroffenen gegenüber dem „Department for Immigration and Nationality“ nachweisen, dass sie die „Diaspora-Steuer“ zahlen, und zum Nachweis ihrer Identität einen eritreischen Personalausweis sowie einen Reisepass vorlegen. Zudem müssen die Betroffenen ein Schreiben der zuständigen Auslandsvertretung vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie seit mehr als drei Jahren im Ausland gelebt haben. Betroffene, die ihren Nationaldienst noch nicht abgeleistet haben oder desertiert sind, müssen zudem das Formular 4/4.2 (gemeinhin bekannt als „letter of regret“ bzw. Reueerklärung) unterzeichnen. Darin bestätigen die Betroffenen, dass sie es bereuen würden, durch das Nichtableisten des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben, und bereit seien, hierfür angemessen bestraft zu werden (vgl. EASO, a.a.O., S. 56, 57; SFH, a.a.O., S. 8). Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe jedoch einschränkend ausführt, dass die eritreischen Behörden keinen „Diaspora-Status“ erteilen würden, wenn die Betroffenen wegen des Entzugs eines Flüchtlings- oder Aufenthaltsstatus nicht ins Aufnahmeland respektive in die Diaspora zurückkehren könnten (vgl. SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30. September 2018, S. 10), ist dies bereits dadurch widerlegt, dass dem schweizerischen Staatssekretariat für Migration im Jahr 2016 eine sog. eritreische Aufenthaltsgenehmigung – zum Nachweis des „Diaspora-Status“ stellt das „Department for Immigration and Nationality“ eine sog. Aufenthaltsgenehmigung („Residence Clearance Form“) aus – vorgelegt wurde, die einer Person ausgestellt worden war, die Eritrea nach dem Jahr 2001 verlassen und keine Aufenthaltserlaubnis im Ausland hatte (vgl. EASO, a.a.O., S. 57, 58). Auch wenn es sich bei dem „letter of regret“ um ein Schuldeingeständnis handelt, geben die eritreischen Behörden wiederholt an, dass auf eine Bestrafung de facto verzichtet wird (vgl. EASO, a.a.O., S. 59). Dies wird durch die aktuelle Auskunftslage bestätigt. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes unterbleibt eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise oder Dienstpflichtentziehung in der Regel, wenn die Betroffenen gegenüber der eritreischen Regierung eine Reueerklärung unterzeichnet und die eritreische Wiederaufbausteuer entrichtet haben (vgl. AA, Auskunft an das VG Schleswig-Holstein, 14.04.2020; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea [Stand: Oktober 2019], 27.01.2020, S. 22). Auch nach der Auskunft des Danish Immigration Service werden Rückkehrer, die den „Diaspora-Status“ erhalten haben, voraussichtlich keine Probleme bekommen. Nach den Angaben eines westlichen Diplomaten würde die Vergangenheit vergessen sein, sofern die Wiederaufbausteuer gezahlt werden würde (vgl. DIS, a.a.O., S. 5, 30 f.). Mit dem sog. Diaspora-Status geht auch das Privileg einher, vom Nationaldienst befreit zu sein (vgl. EASO, a.a.O., S. 57; SFH, a.a.O., S. 9). Es führt auch zu keiner anderen Bewertung, soweit allein die Schweizerische Flüchtlingshilfe in einem ihrer Berichte angibt, dass der „Diaspora-Status“ im Falle einer Rückkehr nicht vor der Einberufung in den Nationaldienst oder Bestrafung für die Desertion und illegale Ausreise schützen würde. Hierzu bezieht sie sich lediglich auf einen Bericht des UK Home Office bezüglich Desertion und Wehrdienstentziehung sowie auf eine nicht genannte Kontaktperson mit nicht näher spezifiziertem Expertenwissen (vgl. SFH, a.a.O., S. 10 f.). Die diesbezüglichen Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind aber auch widersprüchlich, da in dem Bericht zugleich ausgeführt wird, dass Personen, die den „Diaspora-Status“ bei einer Rückkehr nach Eritrea zugesprochen bekommen, keinen Nationaldienst leisten müssen und Reisefreiheit genießen (vgl. SFH, a.a.O., S. 9). Nach der vorliegenden Erkenntnislage gilt der „Diaspora-Status“ in zeitlicher Hinsicht aber nicht unbegrenzt. Die Angaben zum zeitlichen Rahmen sind jedoch uneinheitlich. Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe soll der „Diaspora-Status“ auf ein Jahr beschränkt sein (vgl. SFH, a.a.O., S. 9). Nach offiziellen eritreischen Angaben soll der „Diaspora-Status“ hingegen für drei Jahre gelten. Unabhängige Quellen geben sogar einen Zeitraum von fünf oder zehn Jahren an. Eine entsprechend lange Geltungsdauer ist auch nicht unplausibel, da dem schweizerischen Staatssekretariat für Migration eine sog. eritreische Aufenthaltsgenehmigung („Residence Clearance Form“) bekannt ist, die 2018 ausgestellt wurde und acht Jahre lang gültig ist (vgl. EASO, a.a.O., S. 58). Nach Ablauf des „Diaspora-Status“ werden die Betroffenen, die beabsichtigen, weiterhin bzw. dauerhaft in Eritrea zu bleiben, wie „normale“ eritreische Staatsbürger behandelt und es besteht auch die Möglichkeit, dass die Betroffenen (wieder) zum Nationaldienst einberufen werden, sofern dieser noch nicht abgeleistet wurde (vgl. DIS, a.a.O., S. 30; EASO, a.a.O., S. 60). Der Sachverständigen Tanja R. Müller war hingegen kein Fall bekannt, in dem ein Betroffener nach seiner freiwilligen Rückkehr wieder zum Ableisten des Nationaldienstes gezwungen wurde (vgl. DIS, a.a.O., S. 30). Nach alledem ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise und einer unterstellten Umgehung des Nationaldienstes bzw. Desertion drohen wird. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zum Nationaldienst einberufen werden wird, noch das ihm dort eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung drohen würde. Der Kläger ist für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea darauf zu verweisen, sein Verhältnis zum eritreischen Staat durch den Erhalt des „Diaspora-Status“ zu bereinigen, um einer etwaigen Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Umgehung des Nationaldienstes bzw. Desertion zu entgehen (vgl. VG Trier, Urteil vom 16.08.2019 – 1 K 6280/17.TR –, Rn. 72 ff.). Zwar setzt dies voraus, dass der Kläger ein Schuldeingeständnis abgibt. Dies ist dem Kläger aber mit Blick auf die in der Praxis dann erfolgende Aussetzung einer etwaigen Bestrafung zuzumuten. Eine Unzumutbarkeit kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und ist vom Ausländer darzulegen und glaubhaft zu machen. Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 19/08 –; Nds. OVG, Beschluss vom 07.06. 2012 – 8 PA 65/12 –, Rn. 7, jeweils juris). Soweit der Kläger hier lediglich einwendet, es sei ihm nicht zuzumuten, sich an den Verfolgerstaat zu wenden, um den „Diaspora-Status“ zu erlangen, begründet dies keine Unzumutbarkeit. Zwar ist es einem Flüchtling nicht zuzumuten, den Behörden des Verfolgerstaates seinen Aufenthaltsort und den Umstand der Asylantragstellung mitzuteilen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 09.12.2009 – 1 K 1032/09.F–, Rn. 21, juris). Bei dem Kläger handelt es sich aber nicht um einen Flüchtling nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG. Im Übrigen würde eine drohende Bestrafung in Eritrea wegen illegaler Ausreise, Umgehung des Wehrdienstes und Desertion nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung keine politische Verfolgung darstellen (siehe dazu etwa: Bay. VGH, Urteil vom 05.02.2020 – 23 B 18.31593 –; Hess. VGH, Urteil vom 30.07.2019 – 10 A 797/18. A–; OVG Saarland, Urteil vom 21.03.2019 – 2 A 7/18–; OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 – 4 Bf 186/ 18.A–, jeweils juris). Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht geht sogar so weit, im Falle von Asylanträgen eritreischer Staatsangehöriger bei der Rückkehrprognose allein auf die freiwillige Rückkehr abzustellen, da Zwangsrückführungen nach Eritrea aufgrund der Weigerung des eritreischen Staates Personen auf diesem Wege zurückzunehmen nicht durchgeführt werden (vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.07.2018 – E-5022/2017 –, Rn. 6.1.7, abzurufen auf: https://www.bvger.ch; AA, a.a.O., S. 22). Es ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich sein sollte, den „Diaspora-Status“ zu erlangen und freiwillig nach Eritrea zurückzukehren. Der Kläger befindet sich seit dem 9. September 2016 in der Bundesrepublik Deutschland und hält sich damit bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und hat auch nicht vorgetragen, exilpolitisch tätig zu sein. Da es sich bei dem Kläger um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt, der in Eritrea auch noch über eine Großfamilie verfügt (vgl. Bl. 49 der Bundesamtsakte), wird es ihm auch möglich sein, die notwendigen Personalpapiere zu beschaffen, um den „Diaspora-Status“ beantragen zu können. Aber auch bei einer unterstellten Zwangsrückführung des Klägers, ohne vorherigen Erhalt des „Diaspora-Status“, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Eritrea eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung drohen wird. Die potentielle Bestrafung für illegale Ausreise und Umgehung des Nationaldienstes bzw. Desertion kann in der Praxis von einer nicht verfahrensrelevanten Belehrung bis zu einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Haftstrafe reichen und erfolgt willkürlich. Nach der vorliegenden Erkenntnislage lässt sich keine Struktur in der Anwendung der entsprechenden Straftatbestände und des Strafrahmens erkennen, so dass sich auch nicht annähernd verlässlich prognostizieren lässt, ob und wie eine Bestrafung erfolgen wird. Kann das Gericht nach einer umfassenden Auswertung der Erkenntnisquellen nicht das erforderliche Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass einem Ausländer eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, hat es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung zu Lasten des Ausländers zu treffen. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf nämlich nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33/18 –, Rn. 18 ff., juris). Ferner ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst einberufen werden wird. Sofern der Kläger bei der Rückkehr nach Eritrea über den „Diaspora-Status“ verfügt, ist nach der vorliegenden Erkenntnislage davon auszugehen, dass er mindestens ein Jahr, wahrscheinlich sogar drei oder mehr Jahre von der Pflicht zum Ableisten des Nationaldienstes befreit sein wird. Aber auch für den Fall des Wiederauflebens der Pflicht zum Ableisten des Nationaldienstes wegen des Erlöschens des „Diaspora-Status“ infolge Zeitablaufs sowie für den Fall der Rückkehr nach Eritrea, ohne vorherigen Erhalt des „Diaspora-Status“, ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger zum Nationaldienst einberufen werden wird. Insgesamt befinden sich ca. 11 % der Einwohner Eritreas im Nationaldienst. Der Hauptteil der Rekruten wird nach den vorliegenden Erkenntnissen über die Militärschule Sawa nach Abschluss der 12. Klasse zum Nationaldienst rekrutiert. In den Jahren 2012/2013 betraf dies in etwa 20 % des Jahrgangs – unterstellt die Jahrgangsgröße unterliegt keinen größeren Schwankungen (2012/2013 besuchten die 1. Klasse 87.618 Schüler und die 12. Klasse 17.417 Schüler; im Jahr 2019 nahmen in etwa gleichbleibend 16.064 Schüler zum Abschluss der 12. Klasse an den Prüfungen zur eritreischen Sekundarschulausbildung teil). Da sich der Kläger nicht (mehr) im eritreischen Schulsystem befindet und auch im Falle einer Rückkehr nach Eritrea u.a. altersbedingt nicht mehr in das Schulsystem zurückkehren wird, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger auf diesem Wege zum Nationaldienst einberufen werden wird. Aber auch eine Rekrutierung zum Nationaldienst außerhalb des Schulsystems durch die lokale Verwaltung ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der vorliegenden Erkenntnislage wird ein relativ großer Anteil von Personen, die die Schule bereits vor der 12. Klasse verlassen haben, nicht zum Nationaldienst eingezogen. Unter anderem scheinen die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte auch nicht mehr die Kapazitäten zu haben, alle Dienstverweigerer systematisch zu Hause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren. Nach einer Quelle werden jährlich nur 5.000 bis 8.000 Personen durch die lokale Verwaltung zum Nationaldienst einberufen. Bei einer in etwa gleichbleibenden Jahrgangsgröße (ca. 87.618 Schüler) wären danach z.B. in den Jahren 2012/2013 höchstens 5,7 bis 9,1 % des Jahrgangs über die lokale Verwaltung zum Nationaldienst einberufen worden. Dabei ist davon auszugehen, dass die 17.417 Schüler, die sich zu diesem Zeitpunkt in der 12. Klasse befunden haben, über das Schulsystem und lediglich die verbliebenen ca. 70.201 Schüler des Jahrgangs, die die 12. Klasse nicht erreicht haben, über die lokale Verwaltung rekrutiert werden. Insoweit ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger über die lokale Verwaltung zum Nationaldienst einberufen werden wird. Zumal nach der vorliegenden Erkenntnislage in der Praxis ein relativer großer Teil der Nationaldienstpflichtigen de facto vom Nationaldienst befreit ist. Zudem war auch der Sachverständigen Tanja R. Müller kein Fall bekannt, in dem ein Betroffener nach seiner freiwilligen Rückkehr wieder zum Ableisten des Nationaldienstes gezwungen wurde (vgl. DIS, a.a.O., S. 30). Ebenso ist die Rekrutierung zum Nationaldienst infolge einer Razzia („giffa“) nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der vorliegenden Erkenntnislage scheint es jedenfalls so, dass es zahlreichen Dienstverweigerern gelingt, sich längerfristig auch diesen Kontrollen zu entziehen und unbehelligt von den Sicherheitskräften ein relativ normales Leben zu führen. Es ist auch insgesamt unklar, wie systematisch und häufig derartige Razzien stattfinden, zumal signifikante regionale Unterschiede bestehen sollen. Wie bereits ausgeführt, geht ein Mangel an objektivierbaren Prognosetatsachen zu Lasten des Ausländers. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf nämlich nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18 ff., juris). Aber auch wenn der Kläger zum Nationaldienst einberufen werden würde, wäre nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden würde. Vielmehr ist nach der vorliegenden Erkenntnislage davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Einberufung zum Nationaldienst, ggf. nach dem Besuch einer Berufsschule, dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugewiesen werden würde oder einen Arbeitsplatz im privaten Bereich bei einer der „Staatsfirmen“, die im Bereich der Landwirtschaft, des Bauwesens, des Transports, des Tourismus oder des Handels tätig sind, erhalten würde. Diese Einschätzung wird u.a. auch dadurch bestätigt, dass sich nach den vorliegenden Erkenntnissen zumindest 50 % der Rekruten im zivilen Teil des Nationaldienstes befinden und zusätzlich vieles darauf hindeutet, dass in den letzten Jahren vermehrt Rekruten in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingeteilt wurden. Im zivilen Teil des Nationaldienstes hat der Kläger nach der vorliegenden Erkenntnislage aber keine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung zu befürchten. Die Arbeits- und Lebensbedingungen im zivilen Teil des Nationaldienstes entsprechen weitestgehend den Arbeits- und Lebensbedingungen der übrigen Bevölkerung außerhalb des Nationaldienstes und auch Berichte von Folter im zivilen Teil des Nationaldienstes liegen nicht vor. Ferner wäre für den Fall einer Zuweisung zum militärischen Teil des Nationaldienstes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen werden würde. Nach der vorliegenden Erkenntnislage sind zwar willkürliche Bestrafungen und auch körperliche Züchtigungen nicht auszuschließen; Folter findet hingegen in einer systematischen Art und Weise nicht statt. In welchem Umfang Bestrafungen und auch körperliche Züchtigungen stattfinden, die – ohne Folter zu sein – gegen Art. 3 EMRK verstoßen, lässt sich jedoch nach der vorliegenden Erkenntnislage mangels konkreter Anhaltspunkte nicht feststellen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Behandlung im militärischen Teil maßgeblich vom jeweiligen Kommandanten abhängt. Nach der Schlussfolgerung des EASO wäre auch eine nur ungefähre Schätzung, wie viele Rekruten im militärischen Teil von den genannten Misshandlungen betroffen sind, anmaßend (vgl. EASO, a.a.O., S. 38). Wie bereits ausgeführt, geht ein Mangel an objektivierbaren Prognosetatsachen im Rahmen der Gefahrenprognose zu Lasten des Ausländers (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18 ff., juris). Schließlich ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass die in Eritrea herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründen würden. Dabei ist hervorzuheben, dass nur im Ausnahmefall eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK auch auf den sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat beruhen kann. Dies setzt ein Mindestmaß an Schwere der Beeinträchtigungen voraus (BVerwG, Beschluss vom 08.08. 2018, NVwZ 2019, 61). Hierfür genügt nicht bereits, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, Rn. 6, juris). Vielmehr muss eine in dem Staat bestehende Gleichgültigkeit der Behörden zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (siehe EuGH, Urteile vom 19.3.2019 – C-163/17 –, Rn. 91 ff. und – C-297/ 17 –, Rn. 89 ff.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sein Existenzminimum in Eritrea nicht sicherstellen können wird. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der seinen Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit im informellen Sektor des Arbeitsmarktes erwirtschaften können wird; wie auch ein nicht unerheblicher Teil der eritreischen Bürger, die den Nationaldienst umgangen haben oder de facto von diesem befreit sind (vgl. SEM, a.a.O., S. 23). Unabhängig davon verfügt der Kläger in Eritrea auch über Familie, die ihn bei der Sicherung seines Existenzminimums unterstützen kann. In der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, dass in Eritrea neben seinen Eltern, drei Schwestern und ein Bruder sowie seine Großfamilie leben würden (vgl. Bl. 48, 49 der Bundesamtsakte). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wieder möglich sein wird, in der Landwirtschaft seiner Familie mitzuwirken (vgl. Bl. 49 der Bundesamtsakte). Es führt auch zu keiner anderen Bewertung, soweit der Kläger auf Befragen seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung pauschal angab, zu seinen Eltern keinen Kontakt mehr zu haben. Nähere Gründe hierfür nannte der Kläger nicht. Es wird dem Kläger jedenfalls im Falle einer Rückkehr wieder möglich sein, den Kontakt zu seinen Eltern und/oder anderen Teilen der (Groß-)Familie wiederherzustellen. Zudem verfügt der Kläger nach seinen Angaben über Cousins, die in Deutschland, Schweden und Israel leben und ihn bereits, während er sich im Sudan aufgehalten habe, durch Geldsendungen unterstützt haben (vgl. Bl. 48 der Bundesamtsakte). Es ist nicht zu erkennen, weshalb seine Cousins ihn im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nicht erneut bei der Sicherung des Existenzminimums unterstützen würden. Auch wenn dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Eritrea die Einberufung zum Nationaldienst zur Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen wird, ist ergänzend auszuführen, dass im Falle einer möglichen Einberufung auch kein Verstoß gegen Art. 4 EMRK zu erkennen wäre. Der Nationaldienst in Eritrea ist nicht als Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne des Art. 4 Abs. 1 EMRK zu qualifizieren. Die Verpflichtung eritreischer Staatsangehöriger Nationaldienst zu leisten, ist nicht als Ausübung eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat anzusehen. Auch wenn der Nationaldienst formal zeitlich unbefristet ist und sich teilweise über Jahre erstrecken kann, ist – wie bereits aufgezeigt – in der Praxis, von Einzelfällen abgesehen, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem dauerhaften Zustand auszugehen, so dass auch die Voraussetzungen der Leibeigenschaft nicht vorliegen (vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.07.2018 – E-5022/2017 –, Rn. 6.1.4). Die Verpflichtung zum Ableisten des Nationaldienstes begründet aber auch keinen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 EMRK. Der eritreische Nationaldienst ist nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit zu bewerten (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.10.2018 – 3 A 365/1 –, Rn. 57; VG Potsdam, Urteil vom 17.02.2016 – VG 6 K 1995/ 15.A –, Rn. 30, jeweils juris). Gemäß Art. 4 Abs. 3 b) 1. Alt. EMRK ist eine Dienstleistung militärischer Art nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels zu bewerten. Dies gilt gemäß Art. 4 Abs. 3 d) EMRK auch für eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. Als unzulässige Zwangs- oder Pflichtarbeit kommen danach nur solche Verpflichtungen in Betracht, die nicht dem Grundgedanken des Allgemeininteresses, der gesellschaftlichen Solidarität und der Üblichkeit entsprechen (vgl. EGMR, Urteil vom 18.07.1994 – Nr. 13580/88, 12/1193/407/486, Schmidt/Deutschland –, NVwZ 1995, 365). Der eritreische Nationaldienst dient jedoch – wie bereits dargelegt – dem Grunde nach dem Allgemeininteresse und der gesellschaftlichen Solidarität. Neben der Landesverteidigung dient der Nationaldienst mit seiner zivilen Komponente auch maßgeblich dem „Nation Building“ und der Konsolidierung der eritreischen Identität. Der Nationaldienst dient im Kern dem Wiederaufbau des Landes. Zu diesem Zweck wurden von der eritreischen Regierung auch die bis 2014 laufende „Warsay Yikealo Development Campaign“, die vom eritreischen Präsidenten als „Eitrea’s Marshall Plan“ bezeichnet wurde, sowie der „National Indicative Development Plan“ ins Leben gerufen. Zudem gilt die Verpflichtung zum Ableisten des Nationaldienstes grundsätzlich für alle eritreischen Staatsbürger. Aber selbst, wenn der eritreische Nationaldienst als Zwangsarbeit einzustufen wäre, ist das für einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 EMRK zu fordernde ernsthafte Risiko einer „flagranten Verletzung“, die bei ihrer Realisierung so schwer wiegen würde, dass sie die eigentliche Substanz des Anspruchs in Frage stellen würde, nicht zu erkennen (vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.07.2018 – E-5022/2017 –, Rn. 6.1.5.2 ff.; EGMR, Urteil vom 27.10.2011 – Nr. 37075/09, Ahorugeze/Schweden –). Der Nachteil möglicherweise auf unabsehbare Zeit eine ggf. niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, beraubt Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seinem essenziellen Gehalt, sondern ist auch im Kontext des sozialistischen eritreischen Wirtschaftssystems und der Zielsetzung zu sehen, dass die eritreischen Staatsbürger im Rahmen des Nationaldienstes das Land aus eigener Kraft wiederaufbauen sollen (vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 6.1.5.2). Nach alledem steht dem Kläger auch der hilfsweise begehrte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung). In diesen Fällen kann der Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (s. zum Vorgenannten BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, NVwZ 2019, 61 und Urteil vom 31.03.2013 – 10 C 15/12 –, NVwZ 2013,1167). Es muss eine allgemeine Gefahrenlage bestehen, die jeden Einzelnen im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde (siehe BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 – 9 C 9/95 –, NVwZ 1996, 199 und 04.06.1996 – 9 C 134/95 –, NVwZ 1996, Beilage Nr. 12, Seite 89). Die Gefahren müssen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr des Ausländers realisieren (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 23/10 –, NVwZ 2012, 244). Derartige individuelle Gründe, aus denen der Kläger einer Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein könnte, sind – wie bereits dargelegt – in seinem Vorbringen aber nicht enthalten. Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. den §§ 58 Abs. 1 und 59 AufenthG und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers die Abschiebungsandrohung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 19.06.2018 – C-181/16 –, und Beschluss vom 05.07.2018 – C-269/18 PPU –, jeweils juris) für rechtswidrig erachtet, da die in Verbindung mit der Abschiebungsandrohung ergangene Aufforderung zur Ausreise binnen einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides gegen Unionsrecht verstoßen würde, ist dem nicht zu folgen. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs steht die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung zwar nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur gerichtlichen Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Asylantrags hat und bis dahin alle Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte fortbestehen. Beginnt die in Verbindung mit der Abschiebungsandrohung auferlegte Ausreisefrist von einer Woche mit der Bekanntgabe der ablehnenden Asylentscheidung sind die unionsrechtlich geforderten Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte nicht in vollem Umfang gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 19.19 –, juris) Dies gilt aber nicht für die hier zu entscheidende Konstellation, da hier, anders als in den vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fällen, gerade keine ablehnende Entscheidung über einen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist. Die vom Bundesamt nach § 32 AsylG zu treffende deklaratorische Einstellungsentscheidung ist nicht als Ablehnung eines Asylantrags anzusehen. Wie der Systematik des Asylgesetzes zu entnehmen ist, differenziert dieses nämlich zwischen den Entscheidungen des Bundesamtes über Asylanträge (§ 31 AsylG) und Entscheidungen des Bundesamtes bei Antragsrücknahme oder Verzicht (§ 32 AsylG). Auch soweit im Falle der Antragsrücknahme bei der Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 32 AsylG festzustellen ist, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, stellt dies keine Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers dar. Der Umfang eines Asylantrags ist in § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG explizit geregelt. Danach wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt. Die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zählt nicht dazu. Die von dem Europäischen Gerichtshof entschiedenen Konstellationen betrafen – anders als im vorliegenden Fall – einen als unbegründet (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06. 2018 – C-181/16 –, juris) und einen als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag (vgl. EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 – C-269/18 PPU –, juris). Für beide Konstellationen sieht auch Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU zwingend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht vor, für den die bereits genannten unionsrechtlichen Verfahrensgarantien zu gelten haben. Gegen die Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens sieht Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU hingegen nicht zwingend ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht mit den zuvor genannten unionsrechtlichen Verfahrensgarantien vor, sondern nur den bei der zuständigen Behörde zu stellenden Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens (vgl. Art. 28 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU). Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht besteht nach der Richtlinie 2013/32/EU nur wieder im Falle der Ablehnung der Wiederaufnahme der Prüfung eines Asylantrags nach ihrer Einstellung (Art. 46 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2013/32/EU). Für diesen Fall besteht auch in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben gerichtlicher Rechtsschutz nach § 33 Abs. 6 i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG. Danach ist der Kläger bis zu einer Entscheidung des Gerichts über die Ablehnung der Wiederaufnahme vor einer Vollstreckung der Rückkehrentscheidung geschützt. Die unionsrechtliche Problematik des Beginns der Ausreisefrist löst das Bundesamt in der Praxis regelmäßig dadurch, dass es – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 19.19 –, juris) – gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zum (unanfechtbaren) Abschluss des gerichtlichen (Eil-)Verfahrens erklärt und auch die Fristsetzung im Bescheid durch eine neue Fristsetzung, deren Lauf nach (unanfechtbarem) Abschluss des gerichtlichen (Eil-)Verfahrens erneut beginnt, ersetzt. Nach alledem ist die im Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung ergangene Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, in der vorliegenden Konstellation rechtlich nicht zu beanstanden. Die Wochenfrist folgt aus § 38 Abs. 2 AsylG und der Fristlauf beginnt – wie auch sonst üblich, wenn keine Entscheidung über einen Asylantrag ergeht – mit der Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht [Stand: 01.08.2019], AufenthG, § 59, Rn. 18). Sofern der anwaltlich vertretene Kläger die Anwendung der aufgezeigten unionsrechtlichen Verfahrensgarantien begehrt, die bei einem Rechtsbehelf gegen einen abgelehnten Asylantrag gelten, hätte er die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 2 u. 3 AsylG bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes beantragen müssen. Schließlich ist auch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Entscheidung bezüglich eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG von 30 Monaten ab dem Tag einer Abschiebung rechtmäßig. Klarzustellen ist hierbei aber, dass die nach § 11 Abs. 1 a.F. AufenthG getroffene Entscheidung über die Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Geltung des am 21. August 2019 in Kraft getretenen § 11 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl I, S. 1294) als behördliche Anordnung eines solchen Verbots auszulegen ist (vgl. zur zuvor erfolgten Auslegung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie –: BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3/17 –, NVwZ 2017, 1531). Danach ist die gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG von dem Bundesamt getroffene Entscheidung bezüglich eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu dem gemäß § 83c i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zu beanstanden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Bundesamt insoweit nicht (mehr) im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO pflichtgemäß von dem ihm nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffneten Ermessen bezüglich der Länge der Frist Gebrauch gemacht hat. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, hat er die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Im Übrigen hat der Kläger als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger aus dem Volk der Tigrinya und christlichen Glaubens, reiste am 9. September 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. September 2016 einen förmlichen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) hörte den Kläger am 19. September 2016 auch an, um die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren zu prüfen (Dublin-Anhörung). Zudem bestätigte der Kläger am selben Tag mit seiner Unterschrift, die „WICHTIGE MITTEILUNG – Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise“ in den Sprachen Tigrinia und Deutsch erhalten zu haben. Am 20. September 2016 hörte das Bundesamt den Kläger zu seinen Asylgründen an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor, dass er in Eritrea vom Nationaldienst desertiert sei. Er habe die Schläge und Misshandlungen in der Militärschule in Sawa nicht mehr ertragen. Außerdem hätte er den Nationaldienst in der Wüste ableisten müssen. Im Februar 2014 habe er seinen ersten Fluchtversuch unternommen, der aber gescheitert sei. Er sei daraufhin für zwei Monate inhaftiert worden. Anschließend habe er vier Monate lang die militärische Grundausbildung ableisten müssen, bevor er einen Monat Heimaturlaub bekommen habe. Nach Ablauf seines Urlaubes sei er trotz zweimaliger Aufforderung nicht mehr zum Dienst zurückgekehrt und aus Eritrea geflohen. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde er lebenslang inhaftiert werden. Im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen des Klägers hörte das Bundesamt den Kläger erneut zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an. Mit Ladungsschreiben des Bundesamtes vom 11. September 2017 – laut Fax-Sendebericht am selben Tag um 15:53 Uhr an die Fax-Nummer des Bevollmächtigten des Klägers abgesendet – wurde ein erneuter Termin zur persönlichen Anhörung des Klägers auf den 27. September 2016 anberaumt. Im Nachhinein übersandte das Bundesamt dem Bevollmächtigten des Klägers erneut ein Ladungsschreiben vom 11. September 2017 – laut Fax-Sendebericht am selben Tag um 18:00 Uhr an die Fax-Nummer des Bevollmächtigten des Klägers abgesendet –, mit dem der Termin zur persönlichen Anhörung des Klägers auf den 27. September 2017 anberaumt wurde. Beide Ladungsschreiben enthielten folgenden Hinweis: „Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Ihre Mandantschaft zu diesem Termin nicht erscheint. Dies gilt nicht, wenn sie unverzüglich nachweist, dass ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die sie keinen Einfluss hatte. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit muss Ihre Mandantschaft unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet ist, muss sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Wenn dem Bundesamt kein Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“ Nachdem der Kläger zur Anhörung am 27. September 2017 nicht erschienen war, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 – dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21. Oktober 2017 – fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt sei (Nr. 1). Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Eritrea binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Am 6. November 2017, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben und zunächst sinngemäß beantragt, den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes zurückgenommen. Zur Begründung seiner Klage in dem weiterverfolgten Umfang trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Einstellung seines Asylverfahrens rechtswidrig sei. Er sei nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden, zur Anhörung zu erscheinen. Ihm sei allein das erste Ladungsschreiben zum Anhörungstermin am 27. September 2016 zugegangen. Er habe zwar erkannt, dass es sich bei dem Jahr um einen offensichtlichen Fehler handele, welches konkrete Datum aber richtigerweise gemeint gewesen sei, habe er nicht erkennen können. Er sei deshalb auch mit der Ladung zur Ausländerbehörde gegangen. Dort sei ihm gesagt worden, dass er abwarten solle, er werde weitere Nachricht von den zuständigen Stellen erhalten. Überdies sei er auch nicht ordnungsgemäß über die Konsequenzen des Nichterscheinens belehrt worden. Die „WICHTIGE MITTEILUNG“ genüge nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG und die in der Ladung enthaltene Belehrung sei ihm nicht gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden. Außerdem sei ein Abschiebungsverbot festzustellen. Ihm drohe die Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea. Im militärischen Teil des Nationaldienstes seien die Betroffenen zum Teil der Willkür ihrer Kommandanten und unmenschlichen Bestrafungen ausgesetzt. Auch im zivilen Teil des Nationaldienstes seien die Betroffenen ausgeliefert. Zusätzlich drohe ihm eine Bestrafung wegen Desertion und illegaler Ausreise. Die Haftbedingungen in Eritrea seien unmenschlich. Der Nationaldienst verstoße aber auch gegen das in Art. 4 EMRK normierte Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit. Außerdem sei es ihm nicht zuzumuten, sich an den Verfolgerstaat zu wenden, um den „Diaspora-Status“ zu erhalten. Unabhängig davon sei die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Die Aufforderung zur Ausreise binnen einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides verstoße in Verbindung mit der Abschiebungsandrohung gegen Unionsrecht. Danach seien alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zum Abschluss des gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens auszusetzen. Außerdem missachte die Beklagte die ihr nach dem Europarecht obliegenden Informationspflichten, da sie den Kläger über diese Verfahrensgarantien falsch belehre. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2017 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass der Kläger ordnungsgemäß mit Schreiben vom 11. September 2017 zur Anhörung am 27. September 2017 geladen worden sei. Ausweislich der Fax-Sendeberichte seien dem Bevollmächtigten des Klägers auch beide Ladungen zugegangen. Bei dem in der ersten Ladung genannten Datum handele es sich um einen augenscheinlichen Fehler, da das Jahr 2016 bereits abgelaufen gewesen sei. Am 16. Dezember 2019 hat der Kläger einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamts enthaltene Abschiebungsandrohung gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 14. Januar 2020 (Az. 6 L 4876/19.GI.A) mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt hat. Die hiergegen am 29. Januar 2020 erhobene Anhörungsrüge hat das Gericht mit Beschluss vom 9. März 2020 (Az. 6 L 4876/19.GI.A) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2020 informatorisch angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift von diesem Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten (Az. 6 K 8852/17.GI.A, 6 L 4876/19.GI.A) und die beigezogene Behördenakte des Bundesamtes (Az. ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.