Urteil
6 K 2794/21.GI
VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2022:0809.6K2794.21.GI.00
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Leitsätze
1. Soweit eine wirksame Abstimmungsvereinbarung zwischen einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen besteht, ist diese Anspruchsgrundlage für die Zahlung eines PPK-Mitbenutzungsentgelts.
2. Bei § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Vertretungsmacht.
3. § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG ist hinreichend bestimmt und genügt dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.
4. Das Erfordernis des Zweidrittel-Quorums nach § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der überstimmten Systeme nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG dar. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
5. Bei der Übermittelung von Mengennachweisen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt es sich nicht um eine absolute Fixschuld, auch wenn in der Abstimmungsvereinbarung ein Termin zur Übermittelung der Mengennachweise vereinbart worden ist. Denn die Systeme können ihren Mengenstromnachweis auch noch nach dem 1. Juni eines Folgejahres für das bereits vergangene Jahr an die Zentrale Stelle melden oder zumindest Nachmeldungen vornehmen. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerpackG beinhaltet insoweit keine Ausschlussfrist.
6. Soweit ein System das nach der Abstimmungsvereinbarung verpflichtend zur Verfügung gestellte Softwareprogramm zur Übermittelung der Mengennachweise nach dem 1. Juni für Meldungen aus dem Vorjahr sperrt, behält der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seinen Entgeltanspruch, da das System für den Umstand, aufgrund dessen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht mehr zu leisten braucht, nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB allein verantwortlich ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Mitbenutzungsentgelt in Höhe von 124.647,62 EUR mit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.417,50 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit eine wirksame Abstimmungsvereinbarung zwischen einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen besteht, ist diese Anspruchsgrundlage für die Zahlung eines PPK-Mitbenutzungsentgelts. 2. Bei § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Vertretungsmacht. 3. § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG ist hinreichend bestimmt und genügt dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. 4. Das Erfordernis des Zweidrittel-Quorums nach § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der überstimmten Systeme nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG dar. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 5. Bei der Übermittelung von Mengennachweisen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt es sich nicht um eine absolute Fixschuld, auch wenn in der Abstimmungsvereinbarung ein Termin zur Übermittelung der Mengennachweise vereinbart worden ist. Denn die Systeme können ihren Mengenstromnachweis auch noch nach dem 1. Juni eines Folgejahres für das bereits vergangene Jahr an die Zentrale Stelle melden oder zumindest Nachmeldungen vornehmen. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerpackG beinhaltet insoweit keine Ausschlussfrist. 6. Soweit ein System das nach der Abstimmungsvereinbarung verpflichtend zur Verfügung gestellte Softwareprogramm zur Übermittelung der Mengennachweise nach dem 1. Juni für Meldungen aus dem Vorjahr sperrt, behält der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seinen Entgeltanspruch, da das System für den Umstand, aufgrund dessen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht mehr zu leisten braucht, nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB allein verantwortlich ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Mitbenutzungsentgelt in Höhe von 124.647,62 EUR mit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2021 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.417,50 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und überwiegend begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg für die geltend gemachten Ansprüche eröffnet. Bei der vorliegenden Streitigkeit um Zahlungsverpflichtungen aus einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1, 4 VerpackG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn die Abstimmung der Systeme gemäß § 22 Abs. 1 VerpackG, die nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VerpackG Voraussetzung für deren Genehmigung ist, hat im Wege einer schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu erfolgen. Die Abstimmung begründet für den Systembetreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wechselbezügliche Rechte und Pflichten, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (BVerwG, Beschluss vom 26.03.2018, Az. 7 B 8/17, Rn. 6; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 07.03.2016, Az. 7 B 45/15, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2017, Az. 8 B 11116/17, Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2012, Az. 10 S 2554/10, Rn. 101; VG Gießen, Beschluss vom 18.01.2022, Az. 6 K 3883/20.GI; jeweils juris). Diese öffentlich-rechtliche Qualifizierung erfasst auch die vorliegend streitige Zahlungsverpflichtung. Denn die Pflichten nach § 22 VerpackG zur Mitbenutzung der vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einerseits und zur Entrichtung eines angemessenen Entgelts andererseits stehen in untrennbarem Zusammenhang (BVerwG, Urteil vom 26.03.2015, Az. 7 C 17/12, juris, Rn. 34). Ferner ist für die Frage der Rechtswegeröffnung nicht entscheidend, wie die konkrete Maßnahme, die erstritten werden soll, einzuordnen ist (BVerwG, Beschluss vom 26.03.2018, Az. 7 B 8/17, juris, Rn. 6). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts Gießen ergibt sich aus § 52 Nr. 1 VwGO, wonach in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Denn das durch die Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1, 4 VerpackG zu bestimmende Rechtsverhältnis ist immer auf eine konkrete Entsorgungsinfrastruktur eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in einem bestimmten (Kreis-) Gebiet bezogen und weist damit einen entsprechenden Ortsbezug auf (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2012, Az. 10 S 2554/10, juris, Rn. 58). Dies erfasst nicht nur Streitigkeiten bezüglich des Zustandekommens einer Abstimmungsvereinbarung, sondern auch solche, die wie vorliegend die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung betreffen (VG Gießen, Beschluss vom 18.01.2022, a.a.O.). Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Mitbenutzungsentgelts für das Jahr 2019 in Höhe von 124.647,62 Euro fordert. Der Kläger hat als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gegen die Beklagte als Systemträgerin aufgrund der zwischen den Beteiligten am 13.05.2020/29.06.2020 geschlossenen Abstimmungsvereinbarung einen Anspruch auf Zahlung von 124.647,62 Euro als vereinbartes Mitbenutzungsentgelts nach § 3 Abs. 1 der Anlage 7 der Abstimmungsvereinbarung. Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ist zunächst voranzustellen, dass § 3 Abs. 1 der Anlage 7 der Abstimmungsvereinbarung die richtige Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist. Demgegenüber enthält § 22 Abs. 4 Satz 1 VerpackG keine eigene Anspruchsgrundlage für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch. § 22 Abs. 4 VerpackG normiert zwischen den Parteien lediglich gegenseitige Ansprüche auf Mitbenutzung der PPK-Sammlung des jeweils anderen. Hinsichtlich der meisten Abfallfraktionen besteht zwar eine ausschließliche Zuständigkeit der Systeme oder des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Für die Erfassung von Verpackungen besteht zwischen den Beteiligten jedoch eine geteilte Zuständigkeit. Während die Systeme die Erfassung von PPK-Verpackungsabfällen vorzunehmen haben (vgl. § 14 Abs. 1 VerpackG), sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Erfassung von PPK-Nichtverpackungsabfällen zuständig (§ 20 KrWG). Da das Betreiben zweier paralleler PPK-Erfassungssysteme zu Effizienzverlusten und höheren Kosten führen würde, gewährt § 22 Abs. 4 VerpackG den Parteien gegenseitige Ansprüche auf Mitbenutzung der PPK-Sammlung des jeweils anderen. Eine Abstimmung ist darüber hinaus erforderlich, damit die von den Systemen nach § 14 Abs. 1 VerpackG durchzuführende haushaltsnahe Sammlung der restentleerten Verpackungen, die als parallele Sammlung neben den bereits vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger errichtet wird, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Erfüllung ihrer Entsorgungspflichten nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht beeinträchtigt. Die Regelung über die Mitbenutzung der Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen ein angemessenes Entgelt kann daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern nach dem Wortlaut der Norm – „im Rahmen der Abstimmung“ (§ 22 Abs. 4 Satz 2 VerpackG) – nur in unmittelbarem Zusammenhang zum Abstimmungserfordernis (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11274, S. 112: „… Geltendmachung dieses Anspruchs im Rahmen der Abstimmung…“). Denn bei der Abstimmungsvereinbarung handelt es sich um ein im Verhandlungswege zu schaffendes System von Forderungen und Zugeständnissen, das einen einseitig durchsetzbaren Zahlungsanspruch ausschließt (vgl. zur Vorgängernorm § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998: VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2012, Az. 10 S 2554/10, Rn. 101; VG Köln, Urteil vom 02.08.2012, Az. 13 K 1221/10, Rn. 43; jeweils juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2015 (Az. 7 V 17/12, juris). Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung § 6 Abs. 5 Satz 5 VerpackV a.F. als zu unbestimmt angesehen, weil die Norm keine Regelung zur Bestimmung der Höhe des Entgeltanspruchs enthielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015, Az. 7 C 17/12, juris, Rn. 26). § 22 Abs. 4 Satz 1 VerpackG verzichtet bewusst auf einen abschließend geregelten Entgeltanspruch und überlässt die Höhe der Entgeltforderung den Verhandlungen zwischen den Parteien nach § 22 Abs. 4 Satz 2 VerpackG (vgl. Oexle, in: GK-KrWG, Stand: 2. Auflage 2019, § 22 VerpackG, Rn. 74), sodass nur die Vereinbarung selbst Anspruchsgrundlage für eine etwaige Entgeltforderung ist (vgl. ebenso Queitsch, AbfallR 2019, 184, 192). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Abstimmungsvereinbarung. Zwar hat die Beklagte die Vereinbarung nicht selbst unterschrieben. Die Beklagte ist bei Abschluss der Vereinbarung allerdings wirksam von der Fa. G. als gemeinsame Vertreterin vertreten worden. Die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung nach § 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. §§ 164 ff. BGB liegen vor. Die Fa. G. hat als gemeinsame Vertreterin im Namen aller Systeme eine eigene Willenserklärung im Rahmen ihrer Vertretungsmacht abgegeben und die Systeme – einschließlich der Beklagten – bei Abschluss der Abstimmungsvereinbarung wirksam vertreten. Die Fa. G. hat eine eigene Willenserklärung abgegeben, indem sie den Vertrag selbst unterschrieben hat. Die gemeinsame Vertreterin handelte auch im Namen der Beklagten. Ein Vertretergeschäft gem. § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB liegt dann vor, wenn der Vertreter ausdrücklich oder konkludent offenlegt, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht ihn, sondern den Vertretenen treffen sollen (sog. Offenkundigkeitsgrundsatz, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2021, Az. 6 U 56/20 Kart, juris, Rn. 218; Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, Stand: 9. Auflage 2021, § 164, Rn. 17). Zwar werden die Systeme – und damit auch die Beklagte – vorliegend weder im Rubrum der Vereinbarung noch in der Abstimmungsvereinbarung selbst namentlich genannt. Vor dem Hintergrund, dass das Erfordernis der Offenlegung dem Schutz des Erklärungsempfängers dient, der nur dann von seiner Privatautonomie in selbstbestimmter Weise Gebrauch machen kann, wenn er weiß, wer sein eigentlicher Geschäftspartner ist (vgl. Huber, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.11.2021, § 164, Rn. 46; Schubert, a.a.O., § 164, Rn. 17) und es nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Unterschied macht, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll, ist vorliegend dennoch für alle Vertragsparteien offensichtlich gewesen, für wen die gemeinsame Vertreterin handelte und wer Vertragspartei war. Dies ergibt sich insbesondere aus den einzelnen Regelungen der Vereinbarung, wonach nicht die gemeinsame Vertreterin, sondern die Systeme Rechte erhalten und Pflichten eingehen. So regelt beispielsweise § 4 der Abstimmungsvereinbarung die Mitbenutzung der Sammelstrukturen des Klägers durch die Systeme und § 5 der Abstimmungsvereinbarung die fortlaufende Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und den Systemen (vgl. Bl. 6 der Abstimmungsvereinbarung). Weiterhin ergibt sich aus der Präambel der Abstimmungsvereinbarung, dass alle Systeme, die im Landkreis H selbst und in den 24 kreisangehörigen Kommunen ansässig sind, Vertragspartner der Abstimmungsvereinbarung werden und die Fa. G. als gemeinsame Vertreterin der Systeme auftrat (vgl. Bl. 1 und 2 der Abstimmungsvereinbarung). Ferner wusste der Kläger, dass es sich bei der Beklagten um ein in seinem Zuständigkeitsbereich ansässiges System handelt und diese von der Fa. G. im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung vertreten wird. Spätestens aber mit dem dokumentierten Abstimmungsergebnis der Systeme (vgl. Bl. 35 d. Gerichtsakte), welches als Anlage zur Abstimmungsvereinbarung genommen wurde, wurden die Systeme auch namentlich genannt. Insoweit ist es auch nicht schädlich, dass die Fa. G. die Vereinbarung lediglich als „Gemeinsame Vertreterin“ unterzeichnet. Denn der Vertreter muss den Vertretenen bei der Abgabe seiner Willenserklärung nicht konkret bezeichnen. Es reicht aus, dass der Hintermann später individualisiert wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16.04.1957, Az. VIII ZR 216/56; Urteil vom 17.12.1987, Az. VII ZR 299/86; juris). Die Fa. G. war als gemeinsame Vertreterin im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht auch zum Abschluss der Abstimmungsvereinbarung berechtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nach Auffassung der Kammer bei § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG um eine gesetzlich geregelte Vertretungsmacht. Zwar ist der Beklagten zunächst insofern zuzustimmen, als dass § 22 Abs. 7 Satz 1 VerpackG lediglich regelt, dass die Systeme verpflichtet sind, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der (lediglich) die Vertragsverhandlungen führt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut sowie der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 115). Wenn diese Vertragsverhandlungen jedoch abgeschlossen sind, normiert § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG eine gesetzliche Vertretungsmacht, wonach der gemeinsame Vertreter die Abstimmungsvereinbarung abschließt, wenn Zweidrittel der Systeme dem Abschluss der Vereinbarung zustimmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nachdem die gemeinsame Vertreterin mit dem Kläger die Abstimmungsvereinbarung ausgehandelt hat, wurde die Abstimmungsvereinbarung über die Plattform „DocuSign“ zur Abstimmung den Systemen zur Verfügung gestellt. Nachdem sieben von zehn Systemen der Abstimmungsvereinbarung zugestimmt haben und damit das Zweidrittel-Quorum des § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG vorlag, hat die gemeinsame Vertreterin die Abschlussvereinbarung unterschrieben. Für die Auslegung des § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG als gesetzliche Vertretungsmacht spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der lediglich die Zustimmung der Systeme für den Vertragsabschluss voraussetzt. Danach bedarf „der Abschluss […] der Zustimmung […] von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme“. Für die Annahme einer gesetzlichen Vertretungsmacht des gemeinsamen Vertreters spricht ebenfalls die Gesetzesbegründung, wonach die Systeme den gemeinsamen Vertreter gerade nicht mit einer umfassenden Vollmacht zum Abschluss der Vereinbarung ausstatten müssen, sondern die Systeme sich das Recht vorbehalten können, am Ende der Verhandlungen selbst über das Ergebnis abzustimmen (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 115). Die Systeme müssen dem gemeinsamen Vertreter somit nicht bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen eine rechtsgeschäftliche Abschlussvollmacht im Sinne des § 167 BGB erteilen, sondern haben – wie vorliegend – die Möglichkeit, selbst nach den Verhandlungen abzustimmen, um dann die gesetzliche Vertretungsmacht „auszulösen“. Erst dann, wenn die Systeme über das Ergebnis abgestimmt und dabei Zweidrittel der Systeme zugestimmt haben, sind die Voraussetzungen der gesetzlichen Abschlussvollmacht erfüllt. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es sich bei § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG lediglich um eine interne Zustimmungsregelung handele und jedes System die Abstimmungsvereinbarung dennoch selbst unterschreiben müsse (vgl. ebenso Gruneburg/Wilden-Beck/Bleicher, AbfallR 2020, 273, 276), überzeugt diese Auffassung bereits deshalb nicht, weil insoweit unklar bleibt, warum das Gesetz in diesem Fall überhaupt den wirksamen Abschluss von der Zustimmung abhängig macht, wenn die Systeme letztendlich die Vereinbarung auch noch selbst unterschreiben müssten. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass die einzelnen Systeme den Vertrag selbst unterschreiben müssten, damit dieser wirksam würde, hätte es einer vorherigen Zustimmung nicht bedurft. In diesem Zusammenhang überzeugt auch die Auffassung nicht, wonach die Systeme dem gemeinsamen Vertreter eine rechtsgeschäftliche Abschlussvollmacht erteilen können (vgl. Oexle, a.a.O., § 22 VerpackG, Rn. 100). Denn auch in diesem Fall wäre die Zustimmungsregel in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG obsolet und es wäre nicht nachvollziehbar, warum das Gesetz die Zustimmung der Systeme für den Abschluss einer wirksamen Abstimmungsvereinbarung voraussetzt, wenn sie wenig später dem gemeinsamen Vertreter eine Abschlussvollmacht erteilen müssten. Aber auch dann, wenn man dem Vorgenannten nicht folgen würde und § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG nicht als gesetzliche Vertretungsmacht, sondern lediglich als interne Vorabstimmungsregelung ansehen würde, haben die Systeme den Vertrag durch die Zahlung der Mitbenutzungsentgelte an den Kläger und die Mitbenutzung der Sammelstrukturen des Klägers konkludent genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB), sodass die Abstimmungsvereinbarung auch in diesem Fall wirksam zwischen den Beteiligten zustande gekommen wäre. In diesem Fall hätte die gemeinsame Vertreterin bei Abschluss des Vertrages zwar ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Systeme haben den danach zunächst „schwebend unwirksamen Vertrag“ (vgl. dazu Ulrici, in: BeckGOK, Stand: 01.08.2021, § 177 BGB, Rn. 104) aber nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigt und mit der Genehmigung vollwirksam gemacht. Eine solche Genehmigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und kann nach § 182 Abs. 1 BGB gegenüber dem Vertreter oder dem Geschäftsgegner des Vertretergeschäfts erklärt werden. Die Genehmigung kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Dies setzt jedoch regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005, Az. XI ZR 41/04; juris, Rn. 24 m.w.N.). Ausreichend für eine Willenserklärung ist dabei, dass der Erklärende bei sorgfältigem Handeln nach Treu und Glauben hätte erkennen können, dass sein Agieren aus der Sicht eines objektiven Dritten als rechtserhebliche Erklärung verstanden werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.1989, Az. IX ZR 197/88, juris, Rn. 17 m.w.N.; vgl. zum Ganzen Schubert, a.a.O., § 177, Rn. 36 ff. m.w.N.). Die Genehmigung unterliegt auch keiner Befristung (vgl. Schäfer, in: BeckOK, Stand: 01.05.2022, § 177 BGB, Rn. 34). Erst wenn der Geschäftsgegner den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung ihm gegenüber auffordert, muss der Vertretene das Geschäft innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung genehmigen, vgl. § 177 Abs. 2 BGB. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Indem die Beklagte das in der Abstimmungsvereinbarung geregelte Mitbenutzungsentgelt zumindest seit 2020 und die restlichen Systeme seit 2019 an den Kläger gezahlt haben und alle Systeme seit 2019 die Sammelstrukturen des Klägers mitbenutzt haben, haben die Systeme konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie die zunächst schwebend unwirksame Abstimmungsvereinbarung als wirksam erachten und das Geschäft verbindlich machen. Selbst wenn man – wie die Beklagte – davon ausgeht, dass die gemeinsame Vertreterin keine Abschlussvollmacht hatte und die interne Abstimmung auch nicht als Zustimmung im Sinne des § 182 BGB angesehen werden kann, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Systeme mit der Unwirksamkeit der Abstimmungsvereinbarung rechnen mussten und sie auch nach sorgfältigem Handeln hätten erkennen können, dass ihr tatsächliches Handeln durch Zahlung der Entgelte und Mitbenutzung der Sammelstrukturen des Klägers als rechtsverbindliche Erklärung verstanden wird. Die Genehmigung ist auch nicht verfristet. § 177 Abs. 2 BGB dient nämlich regelmäßig dem Interesse des Geschäftsgegners, den Schwebezustand möglichst schnell zu beenden (vgl. Schäfer, a.a.O., § 177 BGB, Rn. 34). Da der Kläger aber in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG eine gesetzliche Vertretungsmacht sah und daher von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausging und insoweit keinen Bedarf in der Aufforderung zur Abgabe der Genehmigungserklärung sah, ist auch kein Raum seine Zahlungsaufforderung an die Beklagte mit Rechnungen vom 17. Dezember 2020 als Aufforderung zur Genehmigung auszulegen (vgl. Schubert, a.a.O., § 177, Rn. 29). Da die gemeinsame Vertreterin – nach der hier vertretenen Auffassung – als Stellvertreterin gemäß § 164 Abs. 1 BGB handelte bzw. die Systeme das Geschäft nachträglich genehmigt haben und die Systeme in beiden Fällen die Abstimmungsvereinbarung deshalb nicht selbst unterschreiben mussten, ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein Schriftformverstoß aus § 126 BGB ersichtlich. Es war insoweit ausreichend, dass die gemeinsame Vertreterin die Vereinbarung unterschrieb. Selbst wenn man auch das Vorliegen einer Genehmigung verneinte, wäre mit Blick darauf, dass die Beklagte die Abstimmungsvereinbarung als wirksam behandelt und erfüllt hat, indem sie das Erfassungssystem des Klägers seit 2019 mitbenutzt und dem Kläger dafür das in der Abstimmungsvereinbarung vereinbarte Mitbenutzungsentgelt zumindest seit 2020 gezahlt hat, eine Berufung auf den Mangel an Vertretungsmacht treuwidrig („venire contra factum proprium“; § 242 BGB); bei allen Beteiligten ist durch entsprechende Vertragseinhaltung Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags entstanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2020, Az. 5 S 1039/18, Rn. 51; BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. XI ZR 201/02, Rn. 31 ff.). Soweit die Beklagte mithin die Sammelstruktur des Klägers bereits seit 2019 mitbenutzt hat und nunmehr eine entsprechende Zahlung verweigert, verhält sie sich treuwidrig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Anlage 7 der Abstimmungsvereinbarung auch wirksamer Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung geworden. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, die Anlage 7 sei als eigenständiger öffentlich-rechtliche Vertrag neben der Abstimmungsvereinbarung zu sehen und zudem unwirksam, weil diese nicht von den Beteiligten unterschrieben worden sei, verkennt sie, dass die Abstimmungsvereinbarung selbst wie auch die Anlage 7 inhaltlich aufeinander Bezug nehmen und nicht getrennt voneinander betrachtet werden können. So verweist § 4 Abs. 1 der Abstimmungsvereinbarung hinsichtlich der verschiedenen abfallwirtschaftlichen Sammelstrukturen und § 4 Abs. 2 der Abstimmungsvereinbarung hinsichtlich der Berechnung der Mitbenutzungsentgelte explizit auf die Anlage 7. In der Anlage 7 wird zu Beginn festgehalten, dass die Anlage nur in Verbindung mit dem Haupttext der Abstimmungsvereinbarung gültig ist und in § 10 der Ablage 7 wird festgestellt, dass die Anlage als Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung ohne Unterschrift gültig ist. Es war daher für alle Beteiligten offensichtlich, dass die Anlage 7 wirksamer Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung ist. Des Weiteren bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG. Mit Blick auf die Einwendungen der Beklagten ist festzustellen, dass § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG dem Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Gesetzen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG ist zunächst hinreichend bestimmt. Der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise erkennen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Dabei reicht es aus, wenn sich dies im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (BVerfG, Urteil vom 22.11.2000, Az. 1 BvR 2307/94, Rn. 325; Urteil vom 17.11.1992, Az. 1 BvL 8/87, Rn. 91; jeweils juris). Diesen Anforderungen genügt die Norm des § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG. Insbesondere geht aus der Vorschrift hinreichend klar für alle Beteiligten hervor, wie eine wirksame Abstimmungsvereinbarung zustande kommt. Nach den obigen Ausführungen normiert § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG nämlich eine gesetzliche Vertretungsmacht für den gemeinsamen Vertreter, wenn Zweidrittel der Systeme der ausgehandelten Abstimmungsvereinbarung zustimmen. Das Zweidrittel-Quorum, welches in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG normiert ist, greift auch nicht in unverhältnismäßiger Weise in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit der überstimmten Systeme aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum GG, Stand: Januar 2022, Art. 12, Rn. 106) ein. Der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit umfasst dabei auch die Privatautonomie im beruflichen Bereich (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. 12 BV 16.1676, juris, Rn. 135). Die Berufsausübungsfreiheit sichert die Teilhabe am Wettbewerb, mithin die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit. Sie umfasst das Recht der am Markt Tätigen, die Bedingungen ihrer Marktteilhabe selbst festzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2002, Az. 1 BvL 28/95, juris, Rn. 105). Zwar ergibt sich nach den obigen Ausführungen aus § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG die Rechtsfolge, dass Systeme, die der Abstimmungsvereinbarung nicht zustimmen, dennoch an die Abstimmungsvereinbarung gebunden werden, wenn Zweidrittel der restlichen Systeme dem Abschluss zustimmen. Damit entsteht insoweit unstreitig ein Kontrahierungszwang für die Systeme, die der Abstimmungsvereinbarung nicht zustimmen, sodass die Norm einen Eingriff in die berufliche Privatautonomie bzw. Vertragsfreiheit der überstimmten Systeme – mithin auch der Beklagten – darstellt (so auch Oexle, a.a.O., § 22, Rn. 10). Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Soweit § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG den Abschluss der Abstimmungsvereinbarung von der Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit der Systeme abhängig macht, handelt es sich im Sinne der „Stufentheorie“ des Bundesverfassungsgerichts (dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 11.06.1958, Az. 1 BvR 596/56, juris) lediglich um eine Berufsausübungsregelung, die bereits durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.06.1958, a.a.O.; ferner BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 1015/15, juris). Mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit für den Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung wird nämlich nicht das „Ob“ des Abschlusses der Abstimmungsvereinbarung, sondern lediglich die Art und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung der Abstimmungsvereinbarung geregelt. Die Systeme sind nämlich bereits gesetzlich dazu verpflichtet, Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abzuschließen (vgl. § 22 Abs. 1 VerpackG), sodass die Systeme mit der Regelung des § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG lediglich an Abstimmungsvereinbarungen gebunden werden, die diese in dieser Form unter Umständen nicht wollen. Mit der Mehrheitsregelung in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG möchte der Gesetzgeber das Blockieren der Abstimmungsvereinbarung einzelner Systeme verhindern, um damit einer Gefährdung der flächendeckenden Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen abhelfen (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 115 f.). Denn die Abstimmungsvereinbarung ist notwendig, damit die von den Systemen nach § 14 Abs. 1 VerpackG durchzuführende haushaltsnahe Sammlung der restentleerten Verpackungen, die als parallele Sammlung neben den bereits vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger errichtet wird, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Erfüllung ihrer Entsorgungspflichten nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht beeinträchtigt (VG Köln, Urteil vom 02.08.2012, a.a.O.). Die Funktionsfähigkeit der flächendeckenden Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen als Teil der Abfallentsorgung ist ein besonders wichtiges Schutzgut und dient dem Allgemeinwohl (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 17.09.2007, Az. 2 B 56/07, juris, Rn. 46). Die Mehrheitsregelung ist auch geeignet, das Blockieren einzelner Systeme zu verhindern und so die Funktionsfähigkeit der flächendeckenden Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen als Teil der Abfallentsorgung zu erhalten, da dadurch schneller Abstimmungsvereinbarungen zustande kommen und damit die Funktionsfähigkeit der flächendeckenden Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen gewährleistet wird. Des Weiteren ist die Mehrheitsregelung auch erforderlich. Insbesondere sind keine milderen Mittel ersichtlich, um die Funktionsfähigkeit der flächendeckenden Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen zu gewährleisten. Insoweit ist der Prüfung der Erforderlichkeit zunächst voranzustellen, dass es sich bei dem vorliegenden Eingriff durch eine Berufsausübungsregelung um einen Eingriff mit geringer Eingriffsintensität handelt (vgl. Mann, in: Sachs, GG, Stand: 9. Auflage 2021, Art. 12, Rn. 126 f.). Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass ebenfalls ein Widerruf der den Systemen erteilten Genehmigungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 VerpackG möglich sei, wenn die Systeme keine Abstimmungsvereinbarung abschließen, und dies ein weniger in die Grundrechte der Systeme eingreifendes milderes Mittel sei, um das Blockieren einzelner Systeme zu verhindern, ist diesem Vortrag entgegenzuhalten, dass sich die Systeme von einem möglichen Widerruf ihrer Genehmigung nicht beeindrucken lassen. Nach einer Umfrage des Verbands kommunaler Unternehmen vom 3. Dezember 2020 haben lediglich 44 % der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angegeben, für das Jahr 2021 eine Abstimmungsvereinbarung mit den Systemen abgeschlossen zu haben (vgl. https://www.vku.de/themen/recht/noch-immer-wenige-abstimmungsvereinbarungen-mit-den-dualen-systemen/, abgerufen am 09.08.2022). Im Jahr zuvor waren es noch 47,9 %, obwohl das Verpackungsgesetz bereits im Juli 2017 erlassen und am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Insbesondere scheint sich auch die Beklagte nicht von einem möglichen Widerruf ihrer Genehmigung beeindrucken zu lassen, da sie selbst vorträgt, dass die Abstimmungsvereinbarung unwirksam sei und sie daher den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 VerpackG erfüllt. Darüber hinaus würde der tatsächliche Widerruf der Genehmigungen der Systeme, die keine Abschlussvereinbarung abgeschlossen haben, unter Umständen dazu führen, dass in den jeweiligen Einzugsgebieten nicht mehr ausreichend Systeme vorhanden sind, um die vollumfängliche Abfallentsorgung zu gewährleisten. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 VerpackG ist daher nicht gleich geeignet, die Systeme zu einem zügigen Abschluss von Abstimmungsvereinbarungen zu bewegen und so die Funktionsfähigkeit der flächendeckenden Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen als Teil der Abfallentsorgung gleichermaßen zu schützen. Das Zweidrittel-Quorum ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Innerhalb einer Gesamtabwägung steht der Eingriff in die Berufsausübung der Systeme nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht und der Dringlichkeit des mit dem Eingriff verfolgten Gemeinwohlzwecks. Die Grenze der Zumutbarkeit ist gewahrt. Insbesondere nimmt die Regelung hinreichend Rücksicht auf die Interessen der einzelnen Systeme, indem es nicht nur eine einfache Mehrheit für den Abschluss von Abstimmungsvereinbarungen, sondern sogar eine Zweidrittel-Mehrheit fordert, obwohl ein Quorum von Zweidritteln lediglich für äußerst besondere und wichtige Beschlüsse, wie beispielsweise für Änderungen im Grundgesetz nach Art. 79 Abs. 2 GG gilt (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrats vom 5. März 2021 hinsichtlich der Änderung des VerpackG, wonach eine einfache Mehrheit als ausreichend erachtet wurde, BR-Drs. 64/21, S. 10 f.). Zwar wird mit dem Zweidrittel-Quorum auf die Kopfzahl und nicht die wirtschaftliche Bedeutung der Systeme abgestellt. Damit wird – entgegen der Auffassung der Beklagten – das System als privatwirtschaftliches Wirtschaftsunternehmen jedoch nicht der Fremdbestimmung durch seinen Konkurrenten unterworfen (so aber Oexle, a.a.O., § 22, Rn. 101). Denn es besteht nicht zu befürchten, dass kleinere Systeme Regelungen herbeiführen, die Wettbewerber benachteiligen, da diese bereits ein eigenes Interesse an niedrigen Entgelten und wohlwollenden Regelungen innerhalb der Abstimmungsvereinbarung haben. Insoweit stellt § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG auch keine unzulässige Durchbrechung des im Umweltrecht geltenden Kooperationsprinzip dar (zum Kooperationsprinzip im Abfallrecht: vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2022, Az. 2 S 3814/20, juris, Rn. 48 ff.; Oexle, a.a.O., § 22 VerpackG, Rn. 1, 4 f.). Das Kooperationsprinzip im Umweltrecht verpflichtet Systembetreiber und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aufgrund ihrer kumulativen Zuständigkeit für die Verwertung von Verpackungen wesentliche Änderungen ihrer Sammel- und Verwertungssysteme miteinander abzustimmen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 31.01.2001, Az. 6 E 1972/97, Rn. 27 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 15.05.2017, Az. 4 K 1055/16.NW, Rn. 51; jeweils juris). Vorliegend wird die Abstimmungsvereinbarung gerade im Wege einer konsensualen Einigung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen, mithin unter Wahrung des Kooperationsprinzips, getroffen (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 108). Die Abstimmungsvereinbarung dient als ständiges Steuerungselement der Kooperation der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (VG Gießen, Urteil vom 31.01.2001, a.a.O., Rn. 28). Soweit § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG normiert, dass eine Zweidrittel-Mehrheit zum Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung ausreicht, soll gerade auch die Kooperation zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen gefördert werden. Mit der Abstimmung wird ein angemessener Interessenausgleich bewirkt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2011, Az. 20 A 2467/08, juris, Rn. 59), indem der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Systeme ebenfalls die PPK-Nichtverpackungsabfälle miterfasst und verwertet und die Systeme dafür ein angemessenes Entgelt zahlen. Soweit die Beklagte sich dennoch weigert, die Pflichten der Abstimmungsvereinbarung einzuhalten, ist abschließend festzuhalten, dass lediglich sie damit das Kooperationsprinzip verletzt. Der Anspruch auf Zahlung eines Mitbenutzungsentgelts für das Jahr 2019 in Höhe von 124.647,62 Euro ist auch nicht gemäß § 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB dadurch erloschen, dass die von dem Kläger nach § 6 Nr. 3 der Ablage 7 zur Abstimmungsvereinbarung vorzunehmenden monatlichen Meldungen der erfassten und abgefahrenen Abfallmengen für das Jahr 2019 unter Berücksichtigung der Frist des § 17 Abs. 3 VerpackG für den von der Beklagten zu erbringenden Mengenstromnachweis erst nach Ablauf des 1. Juni 2020 zu übermittelt versucht wurden und die Beklagte ihren Mengenstromnachweis zu diesem Zeitpunkt bereits erbracht hat. Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt der Anspruch auf Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht leisten braucht. Voraussetzung dafür, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Mitbenutzungsentgelts entfällt, ist mithin, dass er selbst nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht leisten braucht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Vorliegend wurde neben der Erfassung der PPK-Verpackungsabfälle auch die Übermittlung der monatlichen Mengennachweise innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf eines Monats durch den Kläger ausdrücklich gemäß § 6 Nr. 3 der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung zur Hauptleistungspflicht des Klägers gemacht, die mit der Zahlung eines entsprechenden Entgeltes im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) steht (vgl. Emmerich, in: Münchener Kommentar zum BGB, Stand: 9. Auflage 2022, Vor § 320, Rn. 13; Fries/Schulze, in: Schulze, BGB, Stand: 11. Auflage 2021, Vorb. zu §§ 320-326, Rn. 2). Dies hatte den Hintergrund, dass die Systeme jährlich die nach § 16 VerpackG vorgeschriebenen Verwertungsquoten erfüllen müssen und dies nur durch den Mengenstromnachweis nach § 17 Abs. 3 VerpackG nachgewiesen werden kann. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 VerpackG sind die an einem System beteiligten Mengen an Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der werkstofflichen oder der energetischen Verwertung zugeführten Mengen Grundlage dieses Mengenstromnachweises. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerpackG müssen die Systeme bis spätestens zum 1. Juni des Folgejahres ihre Jahresmeldung an die Zentrale Stelle weiterleiten. Zwar hat der Kläger seine Mengennachweise für das Jahr 2019 erstmals am 28. Oktober 2020 versucht an die Beklagte zu übermitteln und somit deutlich nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf eines Monats. Weiterhin teilte die Beklagte mit, ihren Mengenstromnachweis für das Jahr 2019 zu diesem Zeitpunkt bereits an die Zentrale Stelle übermittelt zu haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Übermittlung der Mengennachweise nach dem 1. Juni 2020 dadurch nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist, dass die Beklagte ihren Mengenstromnachweis bereits erbracht hat. Insoweit handelt es sich bei der Übermittlung der Mengennachweise durch den Kläger nicht um eine Fixschuld, wonach die Einhaltung der Leistungszeit für die Beklagte derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistungserbringung keine Erfüllung mehr darstellt, die Leistung mithin nicht mehr nachholbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2021, Az. VII ZR 38/20, juris, Rn. 21; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, Stand: 9. Auflage 2022, § 275, Rn. 58). Die Tatsache, dass in der Abstimmungsvereinbarung ein Termin zur Übermittelung der Mengennachweise vereinbart wurde, macht das Geschäft insbesondere nicht automatisch zum Fixgeschäft, da die Kategorie der absoluten Fixschuld eng auszulegen ist und deshalb allein zu prüfen ist, ob die Leistung nach Ablauf des Erfüllungszeitraums überhaupt noch erbracht werden kann (vgl. Riehm, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.07.2022, § 275, Rn. 101; Ernst, a.a.O., § 275, Rn. 59). Nach diesem Maßstab war es dem Kläger weiterhin möglich, seine Mengennachweise an die Beklagte zu übermitteln, da die Beklagten ihrerseits ihren eigenen Mengenstromnachweis für das Jahr 2019 auch nach dem 1. Juni 2020 an die Zentrale Stelle übermitteln bzw. auch noch Meldungen nachreichen konnte. Dies ergibt sich zunächst aus dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen § 34 Abs. 1 Nr. 6 VerpackG (nunmehr § 36 Abs. 1 Nr. 7 VerpackG), wonach unter anderem ausdrücklich eine entgegen § 17 Abs. 3 VerpackG nicht rechtzeitige Hinterlegung des Mengenstromnachweises sanktioniert wird und damit die Möglichkeit einer verspäteten Meldung voraussetzt (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 18.01.2022, a.a.O.). Diese Auffassung wird ebenfalls durch § 20 Abs. 2 Satz 3 VerpackG bestätigt, wonach die Zentrale Stelle von den Systemen weitere für die Prüfung des Mengenstroms erforderlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die bislang übermittelten Meldungen unvollständig sind. Soweit die Beklagte mithin ihren Mengenstromnachweis für das Jahr 2019 bereits übermittelt hat, die Mengennachweise von dem Kläger zu diesem Zeitpunkt aber noch gefehlt haben, wäre es der Beklagten möglich gewesen, diese Mengennachweise noch nachzureichen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 18.1 der „Prüfungsleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ mit Stand vom 15.12.2020 (vgl. https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Pruefleitlinien/Pruefleitlinien_Mengenstromnachweis_Systeme_2020.pdf, abgerufen am 09.08.2022), wonach eine Verlängerung der Vorlagefrist des Mengenstromnachweises nach § 17 Abs. 3 VerpackG nicht möglich und die Frist gesetzlich vorgegeben sei. Denn ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um eine interne Leitlinie der Zentralen Stelle unter Ausübung ihrer Befugnisse nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 VerpackG handelt, um dem den Mengenstromnachweis prüfenden Sachverständigen Handlungsanweisungen zu geben und dieser Leitlinie insoweit keine direkte Außenwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018, Az. 10 C 1/17, juris, Rn. 15), ergibt sich auch aus der Leitlinie nicht, dass eine verspätete bzw. nachträgliche Meldung des Mengenstromnachweises nicht möglich, sondern lediglich, dass die Frist nicht verlängerbar ist. Vielmehr bleibt es der Zentralen Stelle gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 VerpackG unbenommen, vorübergehend einen abweichenden Meldezeitraum festzulegen, wenn die Meldung unvollständig ist. Soweit die Beklagte ihr nach § 6 Nr. 5 der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung verpflichtend zur Verfügung gestelltes Softwareprogramm zur Übermittlung der Mengennachweise nach dem 1. Juni 2020 gesperrt hat und der Kläger die Mengennachweise für das Jahr 2019 ab diesem Tag nicht mehr übermitteln konnte, ist zwar seine Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden. Denn die vertraglich verpflichtende Übermittelung der Mengennachweise über das Meldeportal ist seitdem nicht mehr möglich. Allerdings wurde die Beklagte von der Gegenleistung dadurch nicht befreit, weil sie für den Umstand, auf Grund dessen der Kläger seine Leistungspflicht nicht mehr zu leisten braucht, allein verantwortlich ist, vgl. § 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB. Denn nach den obigen Ausführungen wäre es der Beklagten möglich gewesen, ihren Mengenstromnachweis für das Jahr 2019 auch noch nach dem 1. Juni 2020 zu erbringen oder zumindest Nachmeldungen nach dem 1. Juni 2020 an die Zentrale Stelle zu übermitteln. Aus diesem Grund war die Sperrung des Meldeportals ab dem 1. Juni 2020 für Meldungen aus 2019 nicht rechtmäßig. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass die Zentrale Stelle verspätete Meldungen für den Mengenstromnachweis nicht mehr berücksichtigt und die Beklagte daher zu Recht das Meldeportal zum 1. Juni 2020 für Meldungen aus 2019 gesperrt hat, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass sie damit selbst einräumt, dass eine nachträgliche Meldung möglich ist. Ferner war bei Vertragsschluss für alle Beteiligten klar, dass das vereinbarte Entgelt auch für das Jahr 2019 zu entrichten ist – auch wenn eine verspätete Meldung der Mengennachweise unter Umständen dazu führt, dass die Zentrale Stelle diese für ihren Mengenstromnachweis nicht mehr berücksichtigt. Denn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 13. Mai/29. Juni 2020 war für alle Beteiligten offensichtlich, dass der Kläger seine Mengennachweise für das Jahr 2019 nicht mehr rechtzeitig erbringen kann, da die Frist zur Erbringung des Mengenstromnachweises für das Jahr 2019 bereits am 1. Juni 2020 verstrichen war. Dennoch wurde der Vertrag rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 geschlossen (vgl. § 12 der Abstimmungsvereinbarung). Sinn und Zweck der vertraglichen Rückwirkung war es gerade, eine vertragliche Anspruchsgrundlage für die bereits seit dem 1. Januar 2019 von dem Kläger erbrachten Sammelleistungen zu schaffen. Deshalb haben auch alle Systeme – bis auf die Beklagte – für das Jahr 2019 ein Mitentsorgungsentgelt gezahlt, ohne sich auf eine vermeintlich verspätete Meldung der Mengennachweise zu berufen. Eine fehlende entsprechende Anpassung für den Fall der Rückwirkung ist lediglich den schwierigen Verhandlungen geschuldet gewesen. Denn bereits die Tatsache, dass nach einer Umfrage des Verbands kommunaler Unternehmen lediglich 44,7 % der teilnehmenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für das Jahr 2019 eine Abstimmungsvereinbarung mit den Systemen abschließen konnten (vgl. https://www.vku.de/themen/recht/noch-immer-wenige-abstimmungsvereinbarungen-mit-den-dualen-systemen, abgerufen am 09.08.2022), und sich die Verhandlungen zwischen dem Kläger und den Systemen über mehrere Jahre zog, zeigt, dass sich die Verhandlungen als äußerst schwierig erwiesen und einige Stellen innerhalb des Musters der Abstimmungsvereinbarung, welche lediglich für die Zukunft konzipiert waren, aus Vereinfachungsgründen nicht für die Rückwirkung entsprechend geändert wurden. Schließlich bleibt festzuhalten, dass die Beklagte – wie auch die anderen Systeme – nach dem Vertragsschluss im Mai/Juni 2020 keine Dringlichkeit hinsichtlich der Übermittlung der Mengennachweise angemahnt hat. Vielmehr hat die Beklagte die Sammelstruktur des Klägers seit dem 1. Januar 2019 ohne Beanstandung mitbenutzt und erstmals in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Mitbenutzungsentgelte für 2019 aufgefordert hat, mit Email vom 14. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass der Mengenstromnachweis für das Jahr 2019 bereits abgeschlossen sei und der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines Mitbenutzungsentgelts habe, weil der Kläger seine Mengenmeldungen nicht erbracht hat. Da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Dinglichkeit hinsichtlich der Mengenmeldungen angemahnt und dennoch die Sammelstruktur des Klägers mitbenutzt hat, verhält sie sich nunmehr treuwidrig, wenn sie sich auf eine Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Klägers beruft (vgl. dazu bereits die obigen Ausführungen). Soweit die Beklagte darauf hinweist, mit dieser Rückwirkung von Anfang an nicht einverstanden gewesen zu sein, ist ihr nach den obigen Ausführungen entgegenzuhalten, dass mehr als Zweidrittel der Systeme dem Vertragsschluss zugestimmt haben und dieser daher auch für die Beklagte Wirkung entfaltet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten neuen Muster für eine Abstimmungsvereinbarung, wonach in dessen § 9 ausdrücklich geregelt wird, dass eine rückwirkende Meldung von Mengennachweisen nur möglich ist, wenn die Systeme dies erlauben. Denn ungeachtet dessen, dass eine Änderung der Abstimmungsvereinbarung nicht unmittelbar bedeutet, dass die vorherigen Regelungen unwirksam waren, trägt diese Neuregelung lediglich dem Umstand Rechnung, dass es in der Vergangenheit – wie auch dieser Fall zeigt – Unstimmigkeiten hinsichtlich einer rückwirkenden Meldung gab und die Beteiligten diesen Konflikt nun mit der entsprechenden Neuerung gelöst haben. Hinsichtlich der Höhe des Zahlungsanspruchs haben die Beteiligten keine Bedenken geäußert und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Berechnung der Höhe des Mitbenutzungsentgelts entspricht der in der Abstimmungsvereinbarung zugrundeliegenden Berechnungsweise (vgl. § 2 und 3 der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung) und Fehler sind keine zu erkennen. Hervorzuheben ist lediglich, dass der Kläger für die Beklagte die PPK-Nichtverpackungsabfälle nicht nur gesammelt, sondern auch verwertet hat. Der vertraglich vereinbarte Mengenanteil von 33,5 % (vgl. § 2 und 4 der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung) geht damit auf eine Einigung zwischen kommunalen Spitzenverbänden und die dualen Systeme im Herbst 2019 zurück, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf die Geltendmachung eines deutlich höheren Volumenfaktors verzichten und stattdessen auf einen einheitlichen Masseanteil abstellen und die Systeme im Gegenzug keine Erlösbeteiligung aus der Vermarktung der PPK-Verpackungen beanspruchen (vgl. Gruneburg/Wilden-Beck/Bleicher, AbfallR 2020, 273, 277). Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen gemäß § 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011, Az. 2 C 48/10, juris, Rn. 28), allerdings erst ab dem 23. Januar 2021, da die Beklagte erst seit dem 23. Januar 2021 in Zahlungsverzug ist. Denn der Betrag in Höhe von 124.647,62 Euro wurde erstmals mit den jeweiligen Rechnungen am 17.12.2020 fällig gestellt und unter dem 11. Januar 2021 mit einer neuen zins- und verzugsfreien Zahlungsfrist bis zum 22. Januar 2021 angemahnt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 15.06.2017, Az. 7 A 1900/14, juris, Rn. 37). Die Zinspflicht beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB analog am Tag nach dem Eintritt des Verzugs. Verzug trat damit erst am 23. Januar 2021 ein. Da an dem Rechtsgeschäft keine Verbraucher beteiligt sind, sondern lediglich juristische Personen, ist ein Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusetzen, § 288 Abs. 2 BGB analog. Entsprechend den obigen Ausführungen zum Verzugsbeginn ist die Klage abzuweisen, soweit die Zahlung von Zinsen für den Betrag von 124.647,62 Euro bereits ab dem 12. Januar 2021 beantragt ist, da die Beklagte erst ab dem 23. Januar 2021 im Zahlungsverzug war. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.417,50 Euro gemäß § 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Zwar kommt eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verwaltungsprozess grundsätzlich nur nach Maßgabe von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.1993, Az. 2 S 893/93; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 26.02.2021, Az. 5 K 797/20.NW, Rn. 34 f.; jeweils juris). Danach sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die prozessuale Kostenerstattungsregelung in § 162 VwGO schließt jedoch einen weitergehenden Ersatz auf materiell-rechtlicher Grundlage nicht aus. Dies gilt auch für einen Anspruch nach Verzugsgrundsätzen (Bay. VGH, Beschluss vom 19.07.2013, Az. 3 ZB 08.2979, juris, Rn. 5 f.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 26.02.2021, a.a.O., Rn. 34 f.; VG Schwerin, Urteil vom 15.06.2017, a.a.O., Rn. 35). Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB liegen hier vor. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzuges setzt gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB grundsätzlich voraus, dass der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet, mithin Verzug vorliegt. Wie oben festgestellt, befand sich die Beklagte mit der Zahlung des Mitbenutzungsentgelts für das Jahr 2019 seit dem 23. Januar 2021 gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug. Folglich kann der Kläger die Kosten für die nach Verzugseintritt im April 2021 beauftragte Rechtsverfolgung durch seine Prozessbevollmächtigten als Verzugsschadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB geltend machen. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Höhe des Verzugsschadens ist nichts einzuwenden. Unter Gebühren und Auslagen im Sinne des § 162 Abs. 2 VwGO sind – ebenso wie nach § 91 Abs. 2 ZPO (Jaspersen, in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.07.2022, § 91, Rn. 166) – nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach dem RVG zu verstehen, sodass die diese übersteigenden, auf Grundlage einer nach § 3a RVG (§ 4 RVG a.F.) geschlossenen Honorarvereinbarung von der obsiegenden Partei an ihren Bevollmächtigten zu zahlenden Rechtsanwaltskosten nicht vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind (Bay. VGH, Beschluss vom 19.07.2013, a.a.O., Rn. 6; Nieders. OVG, Beschluss vom 20.10.1995, Az. 1 M 2160/95, juris, Rn. 7 f.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, Stand: 16. Auflage 2022, § 162, Rn. 18). Die geltend gemachte Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses i.V.m. den §§ 2, 13, 14 RVG sowie die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses befinden sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens und sind daher erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 S. 3 VwGO. Da der Kläger lediglich mit einem geringen Teil unterliegt, sind die Kosten des Verfahrens der Beklagten ganz aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 126.065,12 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung. Dieser setzt sich zusammen aus dem geltend gemachten Mitbenutzungsentgelt für das Jahr 2019 in Höhe von 124.647,62 Euro sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.417,50 Euro. Die geltend gemachten Zinsen bleiben außer Betracht, § 43 Abs. 1 GKG. Der Kläger begehrt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger von der Beklagten als Systemträgerin im Sinne des § 3 Abs. 16 VerpackG die Zahlung eines Mitbenutzungsentgelts an den Erfassungskosten für Verpackungen aus dem Jahr 2019. Die Beklagte betreibt im Zuständigkeitsbereich des klägerischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) Duale Systeme im Sinne des § 3 Abs. 16 VerpackG zur Entsorgung von Verpackungsabfällen. Der Kläger führte im Jahr 2019 und 2020 Verhandlungsgespräche zum Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung mit der Fa. G., welche als „gemeinsamer Vertreter“ für die Dualen Systeme im Erfassungsgebiet des Klägers auftrat. Gegenstand der Abstimmungsvereinbarung war unter anderem Folgendes: „§ 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Abstimmung zwischen den Systemen und dem beauftragten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Landkreis H nach § 22 VerpackG über die Ausgestaltung eines Erfassungssystems für restentleerte Verpackungen privater Endverbraucher gemäß § 14 VerpackG in dem Landkreis H ohne I-Stadt in seinen jeweiligen Gebietsgrenzen. (…) Die von den Parteien vereinbarten Anlagen 3 ff. sind Bestandteil der Vereinbarung und nur mit dieser gültig. § 4 Mitbenutzung kommunaler Sammelstrukturen 1. Zwischen den Systemen und dem beauftragten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Landkreis H besteht Einvernehmen, dass die in Anlage 7 (PPK) aufgelisteten abfallwirtschaftlichen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, (…) von den Systemen auch für die Sammlung restentleerter PPK-Verpackungen mitbenutzt werden. (…) § 12 In-Kraft-Treten, Vertragsdauer, Kündigung 1. Diese Vereinbarung wird rückwirkend ab dem 01.01.2019 mit Unterzeichnung von mindestens zwei Dritteln der genehmigten Systeme (§ 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG) wirksam. (…) 3. Dieser Vertrag gilt zunächst vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023. (…).“ In der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung wurde unter anderem Folgendes geregelt: „Mitbenutzung der PPK-Sammelstrukturen für restentleerte Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) gemäß § 22 Abs. 4 VerpackG Diese Anlage ist nur in Verbindung mit dem Haupttext der Abstimmungsvereinbarung gültig. § 3 Mitbenutzungsentgelte 1. Für die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur erhält der örE von den Systemen ein anteiliges Mitbenutzungsentgelt an den Erfassungskosten. (…) Das von den einzelnen Systemen zu zahlende Entgelt wird für den jeweiligen Monat wie folgt berechnet: Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019: Monatliches Entgelt = Systemmenge (t) x 120,00 €/t Sammelkosten (Mitbenutzungsentgelt) (…) § 6 Nachweise 1. Der örE ist verpflichtet den einzelnen Systemen monatlich die von ihm im Rahmen diese Vereinbarung erfassten und abgefahrenen sowie – im Fall des § 5 – von ihm der Verwertung zugeführten restentleerten Verpackungen aus PPK durch Wiegescheine nachzuweisen, um die Systeme in die Lage zu versetzen, den Mengenstromnachweis gemäß § 17 VerpackG zu führen. (…) 3. Der örE stellt zur Gewährleistung einer revisionssicheren Buch- und Mengenstromprüfung sicher, dass den Systemen und/oder einem von ihm beauftragten Dritten jeweils regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Monats die monatlichen Mengendaten übermittelt werden. Diese Verpflichtung ist eine Hauptleistungspflicht des örE. (…) 5. Die Meldungen der Mengenangaben des örE sind mittels des von den Systemen einheitlich vorgegebenen EDV-Datenformates und Übertragungswegs abzugeben. Die Systeme stellen dem örE das Softwareprogramm und die Beschreibung des Datenformats zur Erfüllung dieser Vereinbarung kostenlos zur Verfügung. (…). § 10 Vertragsdauer Diese Vereinbarung wird wirksam zum 01.01.2019 und endet am 31.12.2023. Diese Anlage ist als Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung ohne Unterschriften gültig.“ Nachdem die Fa. G. den zehn ansässigen Systemen im Erfassungsgebiet des Klägers die ausgehandelte Abstimmungsvereinbarung online zur Verfügung stellte, stimmten sieben der zehn Dualen Systeme dem Vertragsabschluss über die Abstimmungsplattform „DocuSign“ zu. Die Beklagte stimmte im Hinblick auf den Vertragsabschluss als einziges System ausdrücklich mit „nein“. Die Fa. G. unterschrieb die Abstimmungsvereinbarung daraufhin als „gemeinsamer Vertreter“ am 13. Mai 2020. Die Klägerseite unterschrieb die Vereinbarung am 29. Juni 2020. Die Beklagte nutzte die Sammelstruktur des Klägers seit dem 1. Januar 2019. Der Kläger hat seitdem für alle Systeme in seinem Einzugsgebiet die PPK-Verpackungsabfälle miterfasst. Die Beklagte hat das von ihr zur Verfügung gestellte Meldeportal für Meldungen aus dem Jahr 2019 am 1. Juni 2020 gesperrt. Am 28. und 29. Oktober sowie am 3. und 4. November 2020 versuchte der Kläger mehrfach erfolglos die PPK-Mengenmeldungen an die Beklagte zu übermitteln. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 stellte der Kläger der Beklagten für die Monate Januar bis Dezember 2019 ein Mitbenutzungsentgelt in Höhe von insgesamt 124.647,62 EUR in Rechnung und setzte der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2020. Am 11. Januar 2021 übersandte der Kläger der Beklagten eine Zahlungserinnerung. Die Beklagte wies die Forderung daraufhin mit der Begründung zurück, dass für das Geschäftsjahr 2019 kein gültiger Abstimmungsvertrag bestehe, der Mengenstrom für 2019 abgeschlossen sei und keine Mengenmeldungen über das Meldeportal mehr möglich seien. Zudem trug die Beklagte mit Email vom 3. Mai 2021 gegenüber dem Kläger vor, dass eine Entgeltpflicht nach § 326 BGB entfallen sei, da die Nachweispflicht des Klägers unmöglich geworden sei. Seit dem Jahr 2020 zahlt die Beklagte das in der Abstimmungsvereinbarung vereinbarte Mitbenutzungsentgelt an den Kläger. Am 26. August 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgelts für das Jahr 2019 gemäß § 3 Abs. 1 der Anlage 7 der Abstimmungsvereinbarung zu haben. Die Anlage 7 sei ausweislich ihres eindeutigen Wortlautes Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung geworden. Die Beklagte sei zudem wirksam von der Fa. G. vertreten worden. Würde man für den Abschluss der Abstimmungsvereinbarung die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Abschlussvollmacht an den gemeinsamen Vertreter durch alle Systeme oder gar die Gegenzeichnung der Abstimmungsvereinbarung durch jedes der Systeme fordern, könnten einzelne Systeme die Abstimmung blockieren, was dem gesetzgeberischen Ziel des § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG konterkarieren würde. Dass die Beklagte dem Vertragsabschluss ausdrücklich nicht zugestimmt hat, sei für die Wirksamkeit der Abstimmungsverfügung gegenüber der Beklagten irrelevant, da gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG die erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme über die Plattform „DocuSign“ zugestimmt habe. § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG sei auch verfassungsgemäß. Die Norm greife insbesondere nicht in unverhältnismäßiger Weise in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Systeme ein. Die Funktionsfähigkeit der flächendeckenden Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen als Teil der Abfallentsorgung sei ein besonders wichtiges Schutzgut, wohinter die Interessen der einzelnen Systeme zurückzustehen hätten. Durch das Zweidrittel-Quorum sei sichergestellt, dass die Interessen der Systeme ausreichend berücksichtigt würden. Die Norm würde die einzelnen Interessen der Systeme ausreichend schützen. Der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts für das Jahr 2019 sei auch nicht nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen. Denn die Beklagte habe die Sammeleinrichtung des Klägers seit dem 1. Januar 2019 mitbenutzt und der Kläger habe die PPK-Verpackungsabfälle für die Beklagte gesammelt. Da die Sammelleistung erbracht worden sei, könne keine Unmöglichkeit mehr eintreten. Ferner liege keine Unmöglichkeit der Leistungspflicht aus § 6 Abs. 1 der Anlage 7 der Abstimmungsvereinbarung – Übermittlung der Nachweise der der Verwertung zugeführten restentleerten Verpackungen aus PPK durch Wiegescheine – vor, da die Wiegescheine dem Kläger vorlägen und diese jederzeit an die Beklagte übermittelt werden könnten. Dass eine elektronische Übermittelung nicht möglich gewesen sei, sei der Beklagten zuzurechnen. Ziel der vereinbarten Rückwirkung der Abstimmungsvereinbarung sei es schließlich gewesen, die Vergütung der Entsorgungsträger nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 sicherzustellen, auch wenn technisch die Meldung über das von den Systemen bereitgestellte Programm nicht mehr für alle Zeiträume der Rückwirkung möglich gewesen sei. Entsprechend hätten auch alle Systeme – bis auf die Beklagte – die Rechnungen über die PPK-Mitbenutzungsentgelte für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 beglichen. Insoweit handele es sich bei der Übermittelung der Nachweise durch den Kläger auch nicht um eine absolute Fixschuld. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nunmehr eine Zahlungspflicht ablehnt. Dass es seit November 2021 eine neue Abstimmungsvereinbarung und damit eine Änderung des Musters der Anlage 7 gibt, wonach in dessen § 9 nun ausdrücklich geregelt ist, dass die Systeme nach der Anlage 7 von der Pflicht zur Entgeltzahlung für das Jahr frei würden, wenn Nachweise zu einem Zeitpunkt übermittelt würden, in dem sie nicht mehr in den Mengenstromnachweis einfließen könnten, ergäbe sich nichts Gegenteiliges, da diese Änderung lediglich aufgrund von Weigerungen der Systeme zur Zahlung von Mitbenutzungsentgelten trotz eindeutiger abweichender Vertragsintension zur Klarstellung notwendig gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Mitbenutzungsentgelt in Höhe von 124.647,62 Euro mit Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2021 zu zahlen, und 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, dem Kläger 1.417,50 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zahlung der von dem Kläger für das Jahr 2019 geltend gemachten PPK-Mitbenutzungsentgelte bestehe. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 3 Abs. 1 der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung zu, da die Vereinbarung mit der Beklagten nicht zustande gekommen sei. Die G. habe als gemeinsame Vertreterin der Systeme gemäß § 22 Abs. 7 VerpackG zwar die Verhandlungen über den Abschluss der Abstimmungsvereinbarung führen dürfen. Eine Abschlussvollmacht sei der Fa. G. aber nicht erteilt worden. Zudem handele es sich bei der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung um einen separat neben der Abstimmungsvereinbarung zu schließenden Vertrag, den der gemeinsame Vertreter alleinverantwortlich aushandelte. Weiterhin habe sie im Rahmen des Abstimmungsvorgangs der Systeme eindeutig mit „nein“ geantwortet, wodurch sie den Abschluss der Abstimmungsvereinbarung sowie die Anlage 7 abgelehnt habe. Die Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung sei auch nicht in analoger Anwendung des § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen, da die Norm bereits nach ihrem Wortlaut nicht auf andere Vereinbarungen als die Abstimmungsvereinbarung selbst anwendbar sei. Ferner sei § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG auch verfassungswidrig und daher nicht anwendbar. Die Norm sei zunächst widersprüchlich und ihr fehle es an der gebotenen Bestimmtheit, da es sich bei der Abstimmungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele, den der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme abzuschließen hätten, sodass die Systeme ihr nicht auch noch zustimmen könnten. Da der gemeinsame Vertreter der Systeme lediglich die Verhandlungen für die Abstimmungsvereinbarung führen könne, fehle es der Norm an der rechtsstaatsgebotenen Klarheit, wie die Abstimmungsvereinbarung konkret zustande kommen soll. Zudem greife § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG in unverhältnismäßiger Weise in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie des überstimmten Systems ein. Der durch das Verpackungsgesetz geschaffene Zwang eines Systems, an eine von ihm ausdrücklich abgelehnte Abstimmungsvereinbarung gebunden zu sein, sei nicht erforderlich, um der vom Gesetzgeber ausgemachten Gefährdung der flächendeckenden Getrenntsammlung der Verpackungsabfälle entgegenzutreten. Ein milderes Mittel sei der Widerruf der Genehmigung der Systeme nach § 18 Abs. 3 Satz 1 VerpackG. Schließlich enthalte § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG keine Regelung zur Schutzwürdigkeit der Interessen einzelner Systeme. Aber selbst, wenn man von der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG ausgehen sollte, sei das Schriftformgebot nicht gewahrt, da die Abstimmungsvereinbarung lediglich von der Fa. G. unterschrieben worden sei. Da diese nicht vertretungsbefugt gewesen sei, habe sie lediglich für sich selbst gehandelt. Ein somit ohnehin nicht bestehender Zahlungsanspruch sei ferner nach § 326 Abs. 1 BGB weggefallen, da der Kläger seiner nach § 6 Nr. 3 der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung geregelten Hauptleistungspflicht – die Meldepflicht der monatlichen Mengendaten der von ihm der Verwertung zugeführten restentleerten Verpackungen aus PPK durch Wiegescheine – für das Jahr 2019 nicht fristgerecht nachgekommen sei. Die Pflicht zur Erbringung der Meldenachweise innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf eines jeden Monats sei eine absolute Fixschuld, die durch Zeitablauf unmöglich geworden sei. Denn bei der Frist zur elektronischen Übermittlung des Mengenstromnachweises nach § 17 Abs. 3 VerpackG handele es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden könne. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der verlangten Entgelte bestünde auch nicht ausnahmsweise nach § 326 Abs. 2 BGB fort. Insbesondere habe die Beklagte den Eintritt der Unmöglichkeit der durch Zeitablauf unmöglich gewordenen Erfüllung der Hauptleistungspflicht des Klägers, Mengennachweise pünktlich zu übermitteln, nicht dadurch zu vertreten, dass sie nach dem 1. Juni 2020 das Meldeportal für Meldungen aus dem Jahr 2019 sperrte. Die Beklagte habe an der nachträglichen Meldung der Nachweise auch kein Interesse mehr. Der neue § 9 des Musters der Anlage 7, der im November 2021 vereinbart wurde, mache deutlich, dass selbst den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und ihren Verbänden klar gewesen sei, dass nach den alten Mustern – wie das vorliegende – Zahlungsansprüche der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für rückwirkende Nachweise nach § 326 Abs. 1 BGB entfallen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.