Urteil
2 C 48/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 46 Abs. 1 BBesG gewährt Zulage bei längerfristiger Übertragung höherwertiger Aufgaben im Rahmen einer Vakanzvertretung nach Ablauf von 18 Monaten, sofern haushalts- und laufbahnrechtliche Voraussetzungen vorliegen.
• Der Begriff "vorübergehend vertretungsweise" erfasst auch langjährige oder unbefristete Vakanzvertretungen bis zur funktionsgerechten Besetzung der Stelle.
• Laufbahnrechtliche Beförderungsreife muss zum Zeitpunkt der Zulagegewährung vorliegen; tritt sie erst nach Ablauf der 18‑Monats‑Frist ein, ist die Zulage ab diesem späteren Zeitpunkt zu gewähren.
• Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag der Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppen (§ 46 Abs. 2 BBesG); Zinsen richten sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften entsprechend.
• Die Zulage ist nur bei Vakanzvertretung zu gewähren, nicht bei Verhinderungsvertretung, weil Haushaltsmittel ansonsten für den Stelleninhaber benötigt werden.
Entscheidungsgründe
Zulage für langjährige Vakanzvertretung bei höherwertigen Aufgaben (§ 46 Abs.1 BBesG) • § 46 Abs. 1 BBesG gewährt Zulage bei längerfristiger Übertragung höherwertiger Aufgaben im Rahmen einer Vakanzvertretung nach Ablauf von 18 Monaten, sofern haushalts- und laufbahnrechtliche Voraussetzungen vorliegen. • Der Begriff "vorübergehend vertretungsweise" erfasst auch langjährige oder unbefristete Vakanzvertretungen bis zur funktionsgerechten Besetzung der Stelle. • Laufbahnrechtliche Beförderungsreife muss zum Zeitpunkt der Zulagegewährung vorliegen; tritt sie erst nach Ablauf der 18‑Monats‑Frist ein, ist die Zulage ab diesem späteren Zeitpunkt zu gewähren. • Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag der Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppen (§ 46 Abs. 2 BBesG); Zinsen richten sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften entsprechend. • Die Zulage ist nur bei Vakanzvertretung zu gewähren, nicht bei Verhinderungsvertretung, weil Haushaltsmittel ansonsten für den Stelleninhaber benötigt werden. Der Kläger, seit 23.01.2001 Regierungsoberrat (A 14), übernahm ab Juli 2001 vorübergehend die Leitung der Abteilung Recht und Personal beim Polizeipräsidium C., deren Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet war. Trotz Versetzung in eine A‑14‑Planstelle blieb er weiterhin mit den A‑15‑Aufgaben betraut. Später wurde er zur Polizeidirektion C.-E. versetzt und dort Leiter der Abteilung Verwaltung, ebenfalls A 15‑aufgabenzugeordnet. Er verlangte für den Zeitraum 23.01.2003 bis 31.12.2004 die Zahlung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen A 15 und A 14; Behörden und Vorinstanzen lehnten mangels gesetzlicher Grundlage ab. Der Kläger zog die Klage teilweise zurück; in der verbleibenden Sache wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gebracht. • § 46 Abs. 1 BBesG verlangt, dass einem Beamten, der vorübergehend vertretungsweise die Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt, nach 18 Monaten eine Zulage zu zahlen ist, wenn haushaltsrechtliche und laufbahnrechtliche Voraussetzungen vorliegen. • Der Tatbestand "vorübergehend vertretungsweise" ist als einheitlicher Rechtsbegriff auszulegen und erfasst Vakanzvertretungen, also Fälle, in denen ein funktionsgerechter Stelleninhaber fehlt; Verhinderungsvertretungen sind ausgeschlossen, weil die Haushaltsmittel bereits für den Stelleninhaber verplant sind. • Vakanzvertretungen bleiben so lange "vorübergehend vertretungsweise", bis die Stelle funktionsgerecht mit einem Beamten besetzt wird; dies gilt auch bei unbefristeter oder als dauerhaft bezeichneten Übertragung der Aufgaben. • Die Regelung ist in das System der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG) eingebettet; sie soll den Dienstherrn veranlassen, Planstellen amtsangemessen zu besetzen und erlaubt die Ausgabe der für die Planstelle ausgewiesenen Haushaltsmittel. • Laufbahnrechtliche Voraussetzungen (Beförderungsreife) müssen zum Zeitpunkt der Zulagegewährung erfüllt sein; treten sie erst nach Ablauf der 18‑Monats‑Frist ein, beginnt der Zulageanspruch mit dem späteren Zeitpunkt. • Im vorliegenden Fall erfüllte der Kläger die 18‑Monats‑Frist bereits zum 31.12.2002; die laufbahnrechtliche Beförderungsreife trat am 23.01.2003 ein, sodass die Zulage ab diesem Datum zu gewähren ist. • Die Höhe der Zulage bemisst sich nach § 46 Abs. 2 BBesG als Differenz der Grundgehälter von A 15 und A 14; ein Zinsanspruch besteht nach den entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften, da das Fachgesetz keine entgegenstehende Regelung enthält. Die Revision ist insoweit erfolgreich: Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung der Zulage nach § 46 Abs. 1, 2 BBesG für den Zeitraum vom 23.01.2003 bis zum 31.12.2004 in Höhe des Differenzbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 14 und A 15. Die Voraussetzungen lagen vor: Der Kläger hatte die A‑15‑Aufgaben als Vakanzvertretung länger als 18 Monate wahrgenommen und war am 23.01.2003 laufbahnrechtlich beförderungsreif. Zinsen sind nach den zivilrechtlichen Vorschriften zu zahlen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen; im Übrigen sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und der Anspruch des Klägers festzustellen und durchzusetzen.