Entscheidung
7 E 1147/94 (1)
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1995:0809.7E1147.94.1.0A
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Entscheidungsgründe
Gemäß § 84 VwGO konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid über die Sache entscheiden, da diese keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschleppkosten sind als Kosten der Ersatzvornahme nach § 49 Abs. 1 Satz 1 HSOG von dem Kläger zu erstatten. Nach dieser Bestimmung können die Ordnungs- oder Polizeibehörden auf Kosten des Betroffenen einen anderen mit der Ausführung einer vertretbaren Handlung beauftragen, zu deren Vornahme der Betroffene verpflichtet ist. Der Kläger war aufgrund des aufgestellten Parkscheinautomaten und der auf die Parkscheinpflicht hinweisenden Schilder verpflichtet, sein verbotswidrig - da nicht unter Ziehung eines Parkscheins - abgestelltes Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Bei dem Parkscheinautomaten handelt es sich nämlich um eine Verkehrseinrichtung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO, die das Parken auf den so gekennzeichneten Parkplätzen nur mit einem Parkschein und für die Dauer der zulässigen Parkzeit gestattet. Deshalb geht von dem Parkscheinautomaten ebenso wie von einer Parkuhr neben einem "modifizierten" Halteverbot zugleich das Gebot aus, das unter Verstoß gegen diese Bestimmung dort geparkte Fahrzeug unverzüglich wegzufahren (vgl. zur Parkuhr: BVerwG vom 26.01.1988, 1 B 189/87, NVwZ 1988, 623; Hess. VGH vom 15.06.1987, 11 UE 318/94). Dieses in dem Parkscheinautomaten zum Ausdruck kommende Halteverbot und das Wegfahrgebot stellt einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung dar (vgl. Hess.VGH vom 22.05.1990, 11 UE 2056/89, NVwZ-RR 1991, 28; VGH Baden-Württemberg vom 17.09.1990, 1 S 2805/89, NJW 1991, 1698; Hess.VGH vom 25.08.1987, 11 UE 904/86, NVwZ 1988, 657), welcher auch in zumindest entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. BVerwG vom 07.11.1977, VII B 135.77, NJW 1978, 656; Hess.VGH vom 25.08.1987, a.a.O.). Die Verpflichtung des Klägers, seinen PKW zu entfernen, stellte überdies eine vertretbare Handlung dar, weil die Vornahme auch durch einen anderen als den Kläger möglich war. Der Kläger ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, da sein Fahrzeug unbestritten mehr als vier Stunden ohne Parkschein an der fraglichen Stelle abgestellt war. Solange dieser Verkehrsverstoß dauerte, lag hierin nicht nur eine bloße Gefahr, sondern bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit, ohne daß es hierfür auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung oder -gefährdung ankommen würde (vgl. Hess.VGH vom 22.05.1990 a.a.O.). Deshalb konnten die Bediensteten des Oberbürgermeisters der Beklagten für diesen als Straßenverkehrsbehörde (§§ 44 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 3 Satz 1 StVO, § 3 Nr. 2b Hessische Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 15.05.1985, GVBl. II 61-36, § 1 Nr. 5 Zuweisungsverordnung) die Ersatzvornahme im Sinne von § 49 Abs. 1 HSOG rechtmäßig anordnen. Der Beurteilung des Abschleppvorgangs als Ersatzvornahme und damit als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung steht nicht entgegen, daß der Hess.VGH im Urteil vom 31.05.1994 (11 UE 1684/92, ESVGH 44, 273 ff.) ausgeführt hat, daß seit Einführung des Rechtsinstituts der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme durch § 14a HSOG a.F., § 8 HSOG n.F. das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs im Normalfall eine unmittelbare Ausführung sei und eine Ersatzvornahme nur noch dann in Betracht komme, wenn ein Verantwortlicher zwar angetroffen werde, aber nicht bereit sei, die Störung selbst zu beseitigen. Die genannte Entscheidung betrifft nämlich den von diesem Fall abweichenden Sachverhalt, daß nicht die für den Erlaß und die Vollstreckung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen der StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde gehandelt hat, sondern die allein in den sogenannten Eilfällen zuständige Polizeibehörde. Da sich diese Behörde nicht auf die Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung nach dem HSOG stützen kann, weil das zu vollstreckende Verkehrszeichen nicht von ihr erlassen wurde (vgl. § 47 Abs. 3 HSOG), kommt in derartigen Fällen - und insoweit stimmt das Gericht der Entscheidung zu - lediglich ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung gemäß § 8 Abs. 1 HSOG in Betracht. In diesen Fällen vollstreckt die Polizeibehörde dann gerade nicht das in dem Verkehrszeichen als Verwaltungsakt enthaltene Wegfahrgebot, denn die unmittelbare Ausführung im Sinne des § 8 HSOG setzt einen vollstreckbaren Grundverwaltungsakt begrifflich gerade nicht voraus. Die unmittelbare Ausführung ist vielmehr regelmäßig dann rechtmäßig möglich, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit (die allerdings auch in einem Verstoß gegen ein Verkehrszeichen liegen kann, vgl.: Kunkel/Pausch/Prillwitz, Kommentar zum HSOG, 1991, § 8 Rdnr. 6) unaufschiebbar zu beseitigen ist; konsequenterweise fordert daher die wohl überwiegende Rechtsprechung für eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung - anders als bei der Ersatzvornahme - eine zusätzliche Verkehrsbehinderung oder -gefährdung (vgl. BVerwG vom 14.05.1992, 3 C 3.90 = BVerwGE 90, 189 (193); Bay.VGH vom 16.12.1987, 21 B 87.01910, NVwZ 1988, 657; VGH Baden-Württemberg vom 11.06.1991, 1 S 2967/90, DVBl. 1991, 1370; VGH Baden-Württemberg vom 17.09.1990, a.a.O; VGH Baden-Württemberg vom 20.12.1979, IV A 2215/79, NJW 1981, 478; VG Würzburg vom 29.06.1988, W 2 K 88.221, NVwZ-RR 1989, 138; VG München vom 28.01.1988, M 17 K 87.6583, NVwZ 1988, 667). Da somit die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen bei einer unmittelbaren Ausführung anders zu beurteilen sind, außerdem wegen der bei der unmittelbaren Ausführung parallel möglichen Zuständigkeit der Polizeibehörden (Vollzugspolizei), ist eine Übertragung der in dem zitierten Urteil des Hess.VGH (vom 31.05.1994, a.a.O.) enthaltenen Grundsätze auf die Fälle, in denen die den zu vollziehenden Verwaltungsakt (Verkehrszeichen o.ä.) erlassende Behörde tätig wird, nicht möglich. Diese ist vielmehr nach wie vor befugt, im Wege der Ersatzvornahme tätig zu werden (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 1 HSOG). Anders kann die zitierte Entscheidung des Hess.VGH auch deshalb nicht verstanden werden, weil sonst das Institut der Ersatzvornahme durch die Einführung der unmittelbaren Ausführung de facto überflüssig geworden wäre, die unmittelbare Ausführung aber lediglich eine Gesetzeslücke (vgl. insoweit Hess. VGH vom 15.06.1987, 11 UE 318/84, S. 11 des amtlichen Umdrucks) schließen und nicht die bisherigen Regelungen ersetzen wollte (vgl. LT-Drucksache 12/1482 vom 22.01.1988; Kunkel/Pausch/Prillwitz, Kommentar zum HSOG, 1991, § 8 Rdnr. 3). Das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers verstieß nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Maßnahme geeignet und notwendig war, den Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften zu beseitigen. Andere, den Kläger weniger belastende Mittel standen im Zeitpunkt des Abschleppens nicht zur Verfügung. Insbesondere deuteten keine konkreten Umstände darauf hin, daß der Fahrer ohne Schwierigkeiten und Verzögerungen festgestellt und zur umgehenden Entfernung des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs veranlaßt werden konnte (vgl. insoweit Hess.VGH vom 22.05.1990, a.a.O.). Die handelnden Hilfspolizeibeamten waren auch nicht verpflichtet, eine Halteranfrage durchzuführen. Einem derartigen Nachforschungsversuch stehen regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und die nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegen (vgl. BVerwG vom 06.07.1983, 7 B 182.82, MDR 1984, 255; VGH Baden-Württemberg vom 11.06.1991, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 17.09.1990, a.a.O.). Insbesondere da der Kläger seinen PKW schon über eine längere Zeit in der J straße abgestellt hatte, bestand für die Beamten der Beklagten kein Anlaß zu erwarten, daß der Kläger nunmehr kurzfristig zurückkommen und das Fahrzeug entfernen werde (vgl. insoweit auch VG Würzburg vom 29.06.1988, a.a.O.). Die Abschleppmaßnahme war außerdem wegen des langandauernden Verstoßes gegen die Parkzeitbegrenzung keine den Kläger unverhältnismäßig belastende Maßnahme (vgl. BVerwG vom 06.07.1983, a.a.O.; BVerwG vom 26.01.1988, a.a.O.; Hess.VGH vom 15.06.1987, 11 UE 318/84). Hierbei kann offenbleiben, ob das verbotswidrige Parken, wie die Beklagte meint, vorliegend den vorhandenen Parksuchverkehr erhöhte und damit die Gesamtsituation in der J straße verschärfte. Entscheidend ist nämlich, daß die Mißachtung der Parkscheinpflicht die durch diese beabsichtigte verkehrsregelnde Funktion beeinträchtigt (vgl. zur Parkuhr: BVerwG vom 06.07.1983, a.a.O.). Seinem Ziel nach hat ein Parkscheinautomat nämlich genau wie die Parkuhr parkraumverteilende und -zuteilende Funktion; dies bewirkt die Beschleunigung des Fahrzeugumschlags und führt dazu, daß Parkplätze trotz vorhandener Parkraumnot nicht ständig belegt sind, sondern dem Parkbedürfnis möglichst vieler Kraftfahrer zugute kommen, so daß dem Einzelnen dadurch eine erhöhte Parkchance geboten wird (vgl. BVerwG vom 28.09.1979, 7 C 26.78= BVerwGE 58, 326 (331)). Eine unverhältnismäßige Abschleppmaßnahme mag daher nach Auffassung der Kammer zwar im Einzelfall vorliegen, wenn etwa eine Vielzahl der zur Verfügung stehenden Kurzzeitparkplätze frei wären, weil in einem solchen Fall die Störung der öffentlichen Sicherheit hingenommen werden könnte und möglicherweise müßte. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es indes im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger parkte nämlich über einen relativ langen Zeitraum auf einem Kurzzeitparkplatz zu einer Zeit, zu der der übliche Bedarf an Freihaltung dieses Parkraums für die Bevölkerung bestand. Grund für die Einrichtung der Kurzzeitparkplätze in der J straße war nach der unwiderlegten Darstellung der Beklagten die unmittelbare Nähe dieser Straße zur Fußgängerzone; die kurzfristigen Parkmöglichkeiten sollen die Erledigung von Besorgungen in der Innenstadt ermöglichen. Dieses Bedürfnis besteht naturgemäß zu den Zeiten, zu denen die in der Innenstadt gelegenen Geschäfte, Kaufhäuser, Friseursalons und ähnliche Dienstleistungsbetriebe geöffnet haben. Das Argument des Klägers, Büros von Anwälten oder Arztpraxen etwa hätten gerade Mittwochnachmittags geschlossen, ändert an dieser Beurteilung nichts, da dadurch allenfalls ein minimaler Einfluß auf die Dichte des Parksuchverkehrs denkbar ist. Die These, da die Geschäfte um 18.00 oder 18.30 Uhr schlössen, sei ein Bedarf um 17.30 Uhr nicht mehr gegeben gewesen, überzeugt nicht. Gerade berufstätige Personen wollen häufig nach Feierabend, also gerade in der Zeit nach 17.00 Uhr, noch ihre Besorgungen in der Innenstadt erledigen, so daß von daher auch kurz vor Geschäftsschluß ein entsprechender Parkplatzbedarf besteht. Nach alledem ist die Abschleppmaßnahme zu Recht angeordnet worden. Der Oberbürgermeister der Beklagten hat den Kläger auch zu Recht als Störer zur Zahlung der entstandenen Abschleppkosten gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 HSOG herangezogen. Die von der Ordnungsbehörde insoweit getroffene und vom Gericht lediglich im Rahmen des § 114 VwGO nachprüfbare Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Als Halter und Fahrer des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs war der Kläger Zustandsstörer im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG und Verhaltensstörer im Sinne von § 6 Abs. 1 HSOG. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein fehlerhaft ausgeübtes Ermessen der Behörde hindeuten könnten. Soweit in dem mit dem angefochtenen Kostenbescheid angeforderten Betrag außerdem Kosten für die Bereitstellung und "Standgebühren" enthalten sind, kann die Beklagte auch die Erstattung dieser Kosten vom Kläger verlangen. Hierbei handelt es sich um Kosten, die gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43 Abs. 3 HSOG verlangt werden können. Die Klage war aus diesen Gründen mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Da der Wert des Streitgegenstandes 1.000,-- DM nicht übersteigt, bedarf die Berufung gemäß § 131 Abs. 2 VwGO der Zulassung. Die Berufung war gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; wegen der oben angeführten engeren Voraussetzungen, denen das Institut der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme unterliegt, ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob auch die als Straßenverkehrsbehörde handelnde Ordnungsbehörde nur noch nach § 8 HSOG handeln darf, auch wenn sie einen in einem Verkehrszeichen enthaltenen Verwaltungsakt vollstrecken will. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten. Der Kläger parkte seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen am Mittwoch, den 25.08.1993, auf einem parkscheinpflichtigen Parkplatz in der J in G ohne einen Parkschein im Wagen ausgelegt zu haben. Das Fahrzeug wurde um 13.10 Uhr von Bediensteten der Beklagten bemerkt; nachdem der Wagen um 17.15 Uhr immer noch dort stand, wurde ein Abschleppfahrzeug angefordert und der Wagen um 17.30 Uhr abgeschleppt. Der Kläger holte sein Fahrzeug am 26.08.1993 ab. Mit Kostenbescheid vom 01.09.1993 wurde der Kläger zur Zahlung von 187,63 DM Abschleppkosten einschließlich Kosten für die Bereitstellung und Standgeld herangezogen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.1994 zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Kläger habe die Kosten des Abschleppvorgangs gemäß § 49 HSOG als Kosten der Ersatzvornahme und in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 3 HSOG die Standgeldkosten zu tragen. Der aufgestellte Parkscheinautomat sei den Parkuhren gleichzustellen, so daß auch von einem Parkscheinautomat ein modifiziertes Halteverbot ausgehe. Das in dieser Allgemeinverfügung enthaltene Wegfahrgebot könne im Wege der Ersatzvornahme ohne vorherige Androhung vollstreckt werden, wenn - wie hier - sonstige Gesichtspunkte vorhanden seien, die es geboten erscheinen ließen, die von dem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug ausgehende Störung unverzüglich zu beseitigen. Durch das verbotswidrige Parken sei anderen Autofahrern, die nach einem Parkplatz gesucht hätten, die Möglichkeit genommen worden, an der Parkuhr zu parken. Sie hätten weiterfahren und nach Parkplätzen ausschauen müssen. Dadurch hätten sie den fließenden Verkehr in dem bekanntermaßen stark verkehrsbelasteten Bereich der Stadt verstärkt. Hinzu komme, daß ein nicht unbeträchtlicher Nachahmungseffekt eintreten würde, wenn in Fällen wie dem vorliegenden die Störung der öffentlichen Sicherheit hingenommen würde. Auf den genauen Wortlaut des Bescheides wird Bezug genommen (vgl. Bl. 21-29 der Behördenakte). Am 20.07.1994 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, die Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig, weil eine Verkehrsgefährdung durch die Überschreitung der Höchstparkdauer nicht gegeben gewesen sei. An dem fraglichen Mittwoch habe in der Innenstadt ein Mangel an ausreichenden Parkplätzen nicht bestanden. Die Geschäfte schlössen zwischen 18.00 und 18.30 Uhr, die Büros seien zum größten Teil geschlossen, Arztpraxen und Anwaltsbüros hätten Mittwochnachmittags fast keinen Publikumsverkehr. Allein der Parkverstoß könne ein sofortiges Abschleppen aber nicht rechtfertigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 01.09.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 21.06.1994 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. Außerdem trägt sie vor, die Kurzzeitparkplätze in der seien eingerichtet worden, um den angesichts der unmittelbaren Nähe der Fußgängerzone erhöhten Bedarf an Parkplätzen zu decken, damit Autofahrern die kurzfristige Erledigung von Besorgungen in der Innenstadt ermöglicht werden könne. Die straße sei als Einbahnstraße von der G straße zur Straße N ausgewiesen. Infolge verbotswidrigen Parkens erhöhe sich der Parksuchverkehr und verschärfe insgesamt die Situation. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren auch Gegenstand der Beratung.