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Urteil

11 UE 2056/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0522.11UE2056.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kostenbescheid des Polizeipräsidenten in K vom 8. April 1988 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1, § 125 Abs.1 VwGO). Der Kläger ist gemäß § 28 Abs.1 HSOG verpflichtet, dem Beklagten die durch das Abschleppen des von ihm verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs entstandenen Kosten zu erstatten. Er ist als Fahrer dieses Fahrzeugs für das verbotswidrige Abstellen in der absoluten Haltverbotszone und damit für die hierdurch ausgelöste Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 Abs.1 HSOG verantwortlich (§ 12 HSOG). Die von dem Polizeivollzugsbeamten veranlaßte Ersatzvornahme in Form des Umsetzens des Fahrzeugs durch ein Abschleppunternehmen auf einen Parkplatz gemäß § 26 HSOG ist rechtmäßig. Sie diente der Durchsetzung des von dem Zeichen 283 (zu § 41 StVO) ausgehenden Gebots, bei verbotswidrigem Halten in der durch dieses Zeichen ausgewiesenen absoluten Haltverbotszone unverzüglich wegzufahren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. November 1977, NJW 1978, 656 f.; Beschluß vom 26. Januar 1988, NVwZ 1988, 623). Dieses Gebot ist gemäß § 80 Abs.2 Nr.2 VwGO -- in zumindest entsprechender Anwendung -- sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. November 1977, a.a.O., S. 656 f.). Vor Durchführung der Ersatzvornahme bedurfte es weder einer vorherigen schriftlichen Androhung nebst Fristsetzung gemäß § 27 Abs.1 HSOG noch einer vorläufigen Veranschlagung des Kostenbetrages gemäß § 28 Abs.2 HSOG, da -- wie dargelegt -- das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeugs eine bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Eine konkrete Gefährdung oder Störung im Sinne einer Verkehrsbehinderung oder -gefährdung ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. HessVGH, Urteil vom 17. Februar 1987, 11 UE 1193/84, NVwZ 1988, 655 f.; Urteil vom 28. Juli 1987, 11 UE 2736/86, Hess. VG RSPR 1988, 1 f.; Urteil vom 25. August 1987, 11 UE 904/86; siehe ferner: VGH BW, Urteil vom 15. Januar 1990 -- 1 S 3673/88 --). Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Ersatzvornahme in Form des Abschleppens des Fahrzeugs bestehen auch im übrigen keine Bedenken. Insbesondere ist die unverzügliche Veranlassung des Abschleppens eines in einer absoluten Haltverbotszone abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, sofern nicht ausnahmsweise die Polizeivollzugsbeamten aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen können, daß der Fahrer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs veranlaßt werden kann. Nur bei Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles kann das sofortige Abschleppen eines verbotswidrig in einer absoluten Haltverbotszone parkenden Fahrzeugs gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1989, NJW 1990, 931 ). Beispielsweise wäre es mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes staatlicher Mittel nicht vereinbar, wenn aufgrund konkreter Umstände der betreffende Polizeivollzugsbeamte davon ausgehen kann, daß der Fahrer unverzüglich zurückkehren und sein Fahrzeug entfernen wird. Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Vielmehr ist die Feststellung des Beklagten, der Fahrer des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs sei an Ort und Stelle von dem Polizeivollzugsbeamten nicht zu ermitteln gewesen, unwidersprochen geblieben. Alle Umstände des Falles sprachen sogar dafür, daß der verkehrsordnungswidrige Zustand über längere Zeit anhalten werde. Denn das Fahrzeug war in unmittelbarer Nähe des M-platzes abgestellt, an dem an diesem Samstagnachmittag die Kasseler Frühjahrsmesse stattfand. Da das Fahrzeug außerdem ein auswärtiges Kennzeichen trug, mußten die Polizeivollzugsbeamten aufgrund dieser Umstände davon ausgehen, daß es sich bei dem Fahrer um einen Messebesucher handelte. Ferner hatten sie bei der von ihnen zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen, daß das Fahrzeug in einer absoluten Haltverbotszone abgestellt war, in der auch kurzzeitiges Halten grundsätzlich untersagt ist. Eine Hinnahme des voraussichtlich auf unabsehbare Zeit andauernden rechtswidrigen Zustands verbot sich bei dieser Sachlage, zumal die Beamten davon ausgehen mußten, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt ihres Eintreffens bereits einige Zeit dort abgestellt war. Bei dieser Sachlage steht das eingesetzte Mittel -- das unverzüglich veranlaßte Entfernen des verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs -- unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele und der Bedeutung des Interesses der Allgemeinheit an der effektiven Durchsetzung eines absoluten Haltverbots nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen für den Betroffenen im Sinne von § 5 HSOG. Die Abschleppmaßnahme diente dem Zweck, dem absoluten Haltverbot tatsächliche Wirksamkeit zu verschaffen, um Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu begegnen, die in absoluten Haltverbotszonen typischerweise mit gewisser Wahrscheinlichkeit entstehen können, wenn Fahrzeuge dort abgestellt werden. Darüber hinaus diente das Umsetzen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs des Klägers dem generalpräventiv begründeten erheblichen öffentlichen Interesse daran, zu verhindern, daß durch die negative Vorbildwirkung verbotswidrigen Parkens andere Verkehrsteilnehmer zu ähnlichem verbotswidrigen Verhalten veranlaßt werden könnten (vgl. BVerwG, a.a.O.; VGH BW, a.a.O.). Dieses gewichtige öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung eines absoluten Haltverbots überwiegt regelmäßig eindeutig das Interesse eines Verkehrsordnungsvorschriften bewußt mißachtenden Verkehrsteilnehmers, nicht den Nachteilen ausgesetzt zu sein, die das Abschleppen nach sich zieht. So ist es auch im Streitfall. Die Nachteile für den Kläger, die darin bestanden haben, die Abschleppkosten in Höhe von 80,-- DM tragen und das Fahrzeug von dem Parkplatz abholen zu müssen, sind gegenüber dem erheblichen öffentlichen Interesse, zur Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere des freien Zugangs für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie des Schutzes von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, die in der Straßenverkehrsordnung angeordneten Ge- und Verbote effektiv durchzusetzen, wobei nach der Wertung des Verordnungsgebers dem Haltverbot besonderer Rang zukommt (vgl. die in § 12 Abs.1 StVO aufgeführten Fälle), vernachlässigenswert. Ist mithin die im Streitfall angeordnete Ersatzvornahme frei von Ermessensfehlern (§ 114, § 125 Abs.1 VwGO), bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers, wegen des unverzüglichen Veranlassens des Abschleppens sei davon auszugehen, daß die Polizeivollzugsbeamten von dem ihnen eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hätten. Denn es handelt sich dabei um eine reine Mutmaßung, für deren Richtigkeit der Kläger -- auch in der mündlichen Verhandlung -- keine Anhaltspunkte genannt hat. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zu den Kosten, die durch das Abschleppen eines von ihm verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs entstanden sind. Am 12. März 1988 stellte der Kläger das von ihm gefahrene Fahrzeug der Marke Opel Omega mit dem amtlichen Kennzeichen ... in der S-straße/M-platz in K neben dem Zugang zur Drahtbrücke ab, obwohl dort durch das Haltverbotszeichen (Zeichen 283 zu § 41 StVO) jedes Halten auf der Fahrbahn verboten ist. Wann der Kläger das Fahrzeug dort abgestellt hatte, ist ungeklärt. Kurz nach 16.00 Uhr fanden Polizeibeamte das Fahrzeug vor und beauftragten per Funk ein Abschleppunternehmen mit dessen Umsetzen zu einem nahegelegenen Parkplatz. Mit Kostenbescheid vom 8. April 1988 -- dem Kläger zugestellt am 11. April 1988 -- forderte der Polizeipräsident in K den Kläger auf, den von dem Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 80,09 DM zu erstatten. Am 11. Mai 1988 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, den der Regierungspräsident in K mit Bescheid vom 13. Juli 1988, zugestellt am 14. Juli 1988, zurückwies. Am 15. August 1988, einem Montag, erhob der Kläger Klage gegen den Kostenbescheid. Er machte geltend, seine Heranziehung zu den Kosten für die Ersatzvornahme sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Ersatzvornahme nicht vorlägen. Die Polizeibeamten hätten nämlich von dem bei der zu treffenden Entscheidung eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hätten sie unmittelbar nach Feststellung des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs das Abschleppunternehmen benachrichtigt. Aber auch dann, wenn man davon ausgehe, Ermessenserwägungen seien angestellt worden, sei die Ersatzvornahme unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Da das Fahrzeug den fließenden Verkehr auf der an dieser Stelle sieben Meter breiten Straße nicht behindert habe, seien die Polizeibeamten verpflichtet gewesen, eine gewisse Zeit zu warten, um ihm Gelegenheit zu geben, sein Fahrzeug selbst zu entfernen. Im übrigen sei das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn wegen mangelnden Tatverdachts gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 StPO eingestellt worden. Daraus sei zu schließen, daß das Fahrzeug nicht verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei. Der Kläger beantragte, den Kostenbescheid des Polizeipräsidenten in K vom 8. April 1988 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 13. Juli 1988 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er vertrat die Auffassung, die alsbaldige Veranlassung des Abschleppens durch die eingesetzten Beamten sei auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig gewesen. Bereits das Vorhandensein eines absoluten Haltverbotsschildes bedeute, daß an dieser Stelle des öffentlichen Verkehrsraumes dem fließenden Verkehr Vorrang gebühren solle. Im übrigen hätten aber auch die Umstände des konkreten Falles das unverzügliche Abschleppen erforderlich gemacht. Der Fahrer des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs sei an Ort und Stelle nicht zu ermitteln gewesen. Zudem sei auf Grund des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs die ungehinderte Durchfahrt der Feuerwehr und anderer Rettungsfahrzeuge nicht gewährleistet gewesen. Außerdem sei im Interesse der unbehinderten und sicheren Abwicklung des allgemeinen Fahrzeugs- und Fußgängerverkehrs das unverzügliche Abschleppen des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs erforderlich gewesen, da an diesem Samstagnachmittag wegen der in der unmittelbaren Nachbarschaft stattfindenden Kasseler Frühjahrsmesse erheblicher Andrang geherrscht habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 1989 ab. Der Beklagte habe aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen den Kläger zu Recht zu den entstandenen Abschleppkosten herangezogen. Ohne Bedeutung sei dabei die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts, da hierdurch weder die Verwaltungsbehörden noch das Verwaltungsgericht gebunden seien und auf unterschiedliche rechtliche Maßstäbe abzustellen sei. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid wies das Verwaltungsgericht darauf hin, daß die Anordnung der Ersatzvornahme auch dann nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, er habe erst wenige Minuten vor dem Eintreffen der Polizeibeamten das Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt. Denn angesichts der konkreten Umstände des Falles hätten die Polizeibeamten davon ausgehen müssen, daß der Fahrer sich auf der ... Frühjahrsmesse befinde und sich dort noch eine Weile aufhalten werde. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß zwischen dem Herbeirufen des Abschleppunternehmens und dem tatsächlichen Abtransport des Fahrzeugs eine gewisse Zeit verstrichen sei, innerhalb derer der Kläger nicht erschienen sei. Gegen den ihm am 26. Mai 1989 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Juni 1989 Berufung eingelegt. Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Mai 1989 abzuändern und den Kostenbescheid des Polizeipräsidenten in K vom 8. April 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten K vom 13. Juli 1988 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte und den vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgang (1 Hefter) Bezug genommen. Er ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.