Urteil
11 UE 904/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0825.11UE904.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Kostenbescheid erweist sich im wesentlichen als rechtmäßig. Der Senat erachtet ihn lediglich insoweit als nicht rechtmäßig, als in der mit dem angefochtenen Kostenbescheid geltend gemachten Forderung ein Betrag vom 3,40 DM für Einstellgebühren enthalten ist. Die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Kostenanforderung scheitert - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht am Fehlen einer rechtmäßigen Ersatzvornahme als Voraussetzung der Heranziehung des Polizeipflichtigen zum Kostenersatz nach § 28 Abs. 1 HSOG. Die Ersatzvornahme nach § 26 HSOG dient als Zwangsmittel im Sinne von § 25 HSOG der Durchsetzung polizeilicher Verfügungen und setzt deshalb regelmäßig eine die Verpflichtung zur Erfüllung einer (vertretbaren) Handlung beinhaltende Grundverfügung, die es im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen gilt, voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil v. 24. November 1986 - 11 UE 1177/84 -) gibt es im hessischen Polizeirecht eine sich rechtlich als Ersatzvornahme darstellende "unmittelbare Ausführung", die ohne den Erlaß einer entsprechenden polizeilichen Grundverfügung oder lediglich mit einer Fiktion in derselben auskommt und einen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Polizeipflichtigen gemäß § 28 Abs. 1 HSOG auszulösen vermöchte, wegen Fehlens einer dem § 44 Abs. 1 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes entsprechenden oder diesem vergleichbaren Regelung im HSOG nicht, und es kann diese Lücke in der gesetzlichen Regelung auch nicht (mehr) im Wege lückenausfüllender Gesetzesinterpretation geschlossen werden. Weil die Ersatzvornahme mithin als Zwangsmittel eine zu vollstreckende, polizeiliche Verfügung notwendig voraussetzt, kann auf eine derartige (Grund-)Verfügung im Rahmen der Vollstreckung selbst dann nicht verzichtet werden, wenn polizeiliche Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar bevorstehender Gefahren unaufschiebbar geboten sind. Diese Rechtsauffassung des erkennenden Senats wirkt sich, was die Fälle des Abschleppens verkehrswidrig bzw. -behindernd abgestellter Fahrzeuge angeht, in allen Fällen aus, in denen der Verkehrsverstoß unmittelbar auf gesetzlichen Vorschriften bzw. auf Vorschriften der StVO beruht und nicht auf der Mißachtung einschlägiger polizeilicher Gebotsverfügungen bzw. von Verkehrszeichen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind und von denen ein Handlungsgebot zur Entfernung eines rechtswidrig im Verkehrsraum abgestellten Fahrzeugs ausgeht (vgl. dazu BVerwG, NJ W 1978, 656). In solchen Fällen fehlt es nämlich an einer entsprechenden Grundverfügung, die - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden kann. Da im vorliegenden Fall der den Abschleppvorgang auslösende Verkehrsverstoß in dem Abstellen des klägerischen Fahrzeugs unmittelbar auf einem gekennzeichneten Fußgängerüberweg liegt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits mithin von der Beantwortung der Frage ab, ob in der entsprechenden, auf der Fahrbahn angebrachten Streifenmarkierung (Zeichen 293 zu § 41 StVO) ein etwa dem Vorschriftszeichen 283 zu § 41 StVO vergleichbares bzw. gleichzuachtendes - als Allgemeinverfügung zu wertendes - absolutes Halteverbot gesehen werden kann, welches zugleich das Gebot enthält, bei verbotswidrigem Halten unverzüglich wegzufahren, wobei dieses Gebot unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) in zumindest entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich sofort vollziehbar sein müßte. Diese Frage ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu bejahen. Nach § 41 StVO macht es in Bezug auf die dort geregelten Vorschriftszeichen keinen Unterschied, ob sie in Form von Schildern oder von weißen Markierungen auf der Straßenoberfläche angebracht sind. § 41 Abs. 1 StVO bestimmt insoweit ausdrücklich, daß "auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche" Gebote und Verbote enthalten. Bei der durch Verkehrszeichen 293 ("Zebrastreifen") getroffenen Regelung handelt es sich mithin um einen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung, von dem zum einen ein absolutes Halteverbot ausgeht (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO). Zum anderen enthält dieser Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, NJW 1978, 656 f) zugleich das Gebot, bei verbotswidrigem Halten auf dem Fußgängerüberweg alsbald wegzufahren, wobei dieses Gebot in analoger Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist. Bei dem Vorschriftszeichen 293 zu § 41 StVO handelt es sich auch um eine polizeiliche Verfügung im Sinne von § 24 Abs. 1 HSOG (vgl. § 44 Abs. 1 StVO i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 HSOG, § 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Polizeibehörden -Zuweisungsverordnung - vom 18. Juni 1972). An einer im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzenden Grundverfügung fehlte es im vorliegenden Fall also nicht. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil v. 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 -) bedurfte es vor Durchführung der Ersatzvornahme hier auch weder einer vorherigen schriftlichen Androhung nebst Fristsetzung nach § 27 Abs. 1 HSOG noch einer vorläufigen Veranschlagung des Kostenbetrages nach § 28 Abs. 2 HSOG; denn das verbotswidrige Abstellen des dem Kläger gehörenden Fahrzeugs stellte als Verstoß gegen die oben genannte polizeiliche Gebotsverfügung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die sich, solange der Verkehrsverstoß andauerte, (sogar) schon zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HSOG verdichtet hatte. In derartigen Fällen bedarf es im Hinblick auf die bereits verwirklichte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der vorherigen Androhung eines Zwangsmittels nach § 27 Abs. 1 HSOG nicht, ohne daß es darauf ankommt, ob durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug eine konkrete Störung im Sinne einer Verkehrsbehinderung verursacht worden ist oder nicht. Bei dem in Rede stehenden Abschleppvorgang ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden, der im hier gegebenen Zusammenhang besagt, daß der durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstandene Nachteil nicht außer Verhältnis zu dem dadurch erreichten Erfolg stehen darf. Die angeordnete Maßnahme, also das Abschleppen des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme ohne vorherige Androhung des Zwangsmittels, muß also geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Daß die Abschleppmaßnahme des Beklagten im vorliegenden Fall geeignet war, den noch andauernden Verstoß gegen das behördlich angeordnete Halteverbot zu beenden, ist offenkundig. Die Maßnahme war auch erforderlich, weil ein anderes, ebenso wirksames, die Rechtsstellung des Betroffenen aber geringer einschränkendes Mittel zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. BVerwG, NJW 1975, 2158 f;) nicht ersichtlich war. Der durch den Abschleppvorgang entstehende Nachteil für den Pflichtigen stand auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg. Der Verkehrsverstoß dauerte bei Beginn des Abschleppvorgangs seit etwa 25 Minuten an. In dieser Zeit war der Fußgängerüberweg unstreitig durch das unmittelbar darauf abgestellte klägerische Fahrzeug blockiert und damit in seiner Funktion und seiner Schutzzweckbestimmung, die in § 26 StVO im einzelnen geregelt sind, praktisch ausgeschaltet. Berücksichtigt man, daß Fußgängerüberwege nach der Verwaltungsvorschrift zu § 26 StVO im allgemeinen nur an Kreuzungen und Einmündungen eingerichtet werden, also an Stellen, an denen wegen des hohen Gefährdungspotentials Fußgänger - insbesondere auch ältere Personen und Kinder - die Straße sonst kaum einigermaßen sicher bzw. ungefährdet überqueren könnten, so wird ohne weiteres deutlich, daß zur Durchsetzung des Schutzzwecks, der mit dem Fußgängerüberweg erreicht werden soll, zu dem Mittel des Abschleppens dort verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Wege der unmittelbaren Ausführung auch schon dann gegriffen werden darf, wenn der Verkehrsverstoß zeitlich nur wenige Minuten andauert. Anders kann dem von dem Verordnungsgeber mit der Einrichtung von Fußgängerüberwegen verfolgten Anliegen nicht hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Der in Rede stehende Abschleppvorgang stellt nach alledem eine rechtmäßig vollzogene und insbesondere auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Ersatzvornahme dar. Denn sie diente der Beseitigung einer besonders gravierenden Störung der öffentlichen Sicherheit, deren Beendigung auch unter Berücksichtigung der für den Betroffenen damit verbundenen Nachteile im überwiegenden öffentlichen Interesse lag. Zu Recht ist im vorliegenden Fall auch der Kläger zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme herangezogen worden. Nach § 28 Abs. 1 HSOG hat die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen, wer nach §§ 12 bis 14 HSOG als sogenannter Handlungs- bzw. Zustandsstörer verantwortlich ist. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme unstreitig Eigentümer und Haller des fraglichen Fahrzeugs. Er hat allerdings in Abrede gestellt, das Fahrzeug selbst an dem fraglichen Tag auf dem Fußgängerweg abgestellt zu haben und hat sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens dahin eingelassen, das Fahrzeug am fraglichen Tag an Herrn Bernhard S. verliehen zu haben. S. wiederum hat im Rahmen der seinerzeit erfolglos versuchten Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme geltend gemacht, er habe das Fahrzeug seinerseits an eine von ihm nicht mehr namhaft zu machende Person weiterverliehen gehabt. Unter diesen Umständen ist nicht feststellbar, wer seinerzeit das Fahrzeug des Klägers auf dem Fußgängerüberweg verbotswidrig abgestellt hat. Ein sogenannter Verhaltensstörer im Sinne von § 12 HSOG, der zu den Kosten der Ersatzvornahme hätte herangezogen werden können, ist damit nicht ersichtlich. Der Beklagte war deshalb berechtigt, den Kläger als Eigentümer und Halter des fraglichen Fahrzeugs zur Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme heranzuziehen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NJW 1984, 1196) die Auffassung vertritt, seine Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme als Zustandsverantwortlicher komme deswegen nicht in Betracht, weil die Zustandsverantwortlichkeit voraussetze, daß die Gefahr von einer Sache ohne menschliches Zutun ausgehe, kann dieser zu § 8 des Bayerischen PAG vertretenen Auffassung für den hessischen Rechtsbereich nicht zugestimmt werden. Sie würde letztlich dazu führen, daß in den Fällen, in denen der Fahrer nicht sicher ermittelt oder aus sonstigen Gründen (z. B. wegen fehlender finanzieller Mittel) nicht in Anspruch genommen werden kann, der Behörde die Abschleppkosten verblieben. Das HSOG geht jedoch davon aus, daß der Eigentümer für die von seiner Sache ausgehenden Gefahren schlechthin verantwortlich ist. Der erkennende Senat hat deshalb bereits in seinem Urteil vom 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 - zu der Frage der Halterverantwortlichkeit in derartigen Fällen ausgeführt, daß als Zustandsstörer in Bezug auf ein Kraftfahrzeug insbesondere der Halter angesehen werden müsse, da er über die Teilnahme des Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr entscheide und damit eine polizeiliche Gefahrenlage eröffne, für die er einstehen müsse. Diese polizeiliche Verantwortlichkeit beziehe sich nicht nur auf den Zustand des Kraftfahrzeugs selbst, sondern auch auf seine "Lage im Raum" mit der Folge, daß der Halter eines Kraftfahrzeugs - und Entsprechendes gilt erst recht für den Eigentümer eines Kraftfahrzeugs - daher auch bezüglich seines Aufstellortes als Zustandshaftender polizeipflichtig sei weil und soweit er die tatsächliche Gewalt und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug habe (vgl. auch Knütel, DÖV 1970, 375, 377 ff; BayVGH, BayVBl. 1979, 307 ff, 309; Kottmann, DÖV 1983, 493 ff, 496 m. w. N. ; vgl. ferner OVG Münster, NJW 1978, 720 sowie OVG Koblenz, DU 1986, 483). Die Verantwortlichkeit des Klägers war hier mithin sowohl nach § 14 Abs. 1 HSOG als Eigentümer des Fahrzeugs als auch nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HSOG als Halter des Fahrzeugs gegeben, so daß er gemäß § 28 Abs. 1 HSOG zu den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen werden konnte. Seine Heranziehung ist insbesondere auch unter Auswahlgesichtspunkten (vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1986, 483) nicht zu beanstanden, weil dem Beklagten in diesem Fall ein Rückgriff auf mögliche andere Verantwortliche im Sinne der §§ 12 bis 14 HSOG - wie oben bereits ausgeführt - aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Das ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung. Ob und in welchen Fällen ein Verhaltensverantwortlicher vor dem Zustandsverantwortlichen zu den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen werden sollte oder müßte, bedarf daher hier keiner abschließenden Erörterung oder Entscheidung Inn diese Frage kann sich erst und nur dann stellen, wenn sowohl ein Verhaltensverantwortlicher als auch ein Zustandsverantwortlicher vorhanden und der Behörde bekannt sind, woran es hier fehlt. Nach dem zuvor Ausgeführten ist daher der Kläger zu Recht nach § 28 HSOG zu den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen worden. Die streitbefangene Kostenanforderung erweist sich allerdings insoweit, als es sich um den im Betrag vom 83,72 DM offensichtlich enthaltenen Teilbetrag von 3,40 DM für Einstellgebühren handelt, als nicht rechtmäßig. Wie der Senat inzwischen bereits mehrfach entschieden hat, gehören solche Einstellgebühren nicht zu den nach § 28 Abs. 1 HSOG zu erstattenden Kosten, weil es sich nicht um Kosten der Ersatzvornahme handelt. Insoweit steht der Behörde jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 -) in analoger Anwendung des § 693 BGB regelmäßig ein Aufwendungsersatzanspruch zu, da die Behörde solche Aufwendungen im Rahmen des sich an die Ersatzvornahme anschließenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses im allgemeinen den Umständen nach für erforderlich halten darf. Diese grundsätzliche Berechtigung zur Geltendmachung der Einstellgebühren ist zwar dem Beklagten auch im vorliegenden Fall nicht abzusprechen. Es kann jedoch angesichts der im Bescheid verwendeten Formulierungen hier nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die Einstellgebühren in Höhe von 3,40 DM als Kosten eines sich an die Ersatzvornahme anschließenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses mit dem angefochtenen Kostenbescheid überhaupt geltend machen wollte. Gegen diese Annahme spricht einmal der Umstand, daß die Einstellgebühren von 3,40 DM in dem Bescheid nicht gesondert aufgeführt, sondern offensichtlich falsch, nämlich als "sonstige Kosten (Mehrwertsteuer und Transportversicherung)", deklariert worden sind. Zum anderen spricht gegen eine solche Annahme der in dem Bescheid enthaltene Hinweis, "daß durch diesen Bescheid Kostenforderungen für das Verwahren des Fahrzeugs (Standgeld) unberührt bleiben". Dieser Satz rechtfertigt die Schlußfolgerung, daß der Beklagte jedenfalls mit dem hier angefochtenen Kostenbescheid Standgeld nicht geltend machen wollte, sondern die Kostenerhebung insoweit einem gegebenenfalls noch zu erlassenden weiteren Bescheid vorbehalten wollte. Bestand aber insoweit kein Regelungswille der Behörde, so müßte diesem Umstand im vorliegenden Verfahren - wie geschehen - durch eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Kostenbescheides in Höhe von 3,40 DM Rechnung getragen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. (§ 132 Abs. 2 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21, Januar 1060 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 ( BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsache bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten, die durch das von dem Beklagten veranlaßte Abschleppen seines verkehrswidrig im Straßenraum abgestellten Pkw entstanden sind. Das Fahrzeug des Klägers, Fabrikat Opel, amtliches Kennzeichen .., war am 26. März 1983 (einem Samstag) zwischen 7.55 Uhr und 8.20 Uhr in Frankfurt am Main im Kreuzungsbereich Sophienstraße/Am Weingarten auf einem Fußgängerüberweg abgestellt und befand sich im übrigen innerhalb der Fünf-Meter-Zone vor der Straßeneinmündung. Daraufhin veranlaßte der Polizeimeister T., daß das Fahrzeug von der Firma H. GmbH zu deren firmeneigenem Gelände abgeschleppt wurde, wofür das Abschleppunternehmen dem Beklagten einen Betrag von 83,72 DM in Rechnung stellte, worin 3,40 DM Einstellgebühren für einen Tag enthalten waren. Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Polizeimeisters T. vom 08. Mai 1984 wurde der Fußgängerverkehr durch das auf den Fußgängerüberweg gestellte Fahrzeug des Klägers erheblich behindert, weil die Fußgänger um den Pkw herumgehen mußten, um auf den Fußgängerüberweg zu gelangen. Mit Kostenbescheid vorn 24. Februar 1984 verlangte der Beklagte von dem Kläger die Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 83,72 DM unter Bezugnahme auf § 28 HSOG. Die Einstellgebühren von 3,40 DM sind in dem Bescheid nicht gesondert aufgeführt, sondern in einem Betrag von 7,22 DM enthalten, der in dem Bescheid als "sonstige Kosten (MWSt und Transportversicherung)" deklariert ist. Der Bescheid enthält im übrigen den Hinweis, "daß durch diesen Bescheid Kostenforderungen für das Verwahren des Fahrzeugs (Standgeld) unberührt bleiben". Wegen des Verkehrsverstoßes war gegen den Kläger durch den Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main - Straßenverkehrsamt - ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden, welches jedoch am 18. Juli 1983 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §.170 StPO eingestellt wurde, nachdem der Kläger in jenem Verfahren mitgeteilt hatte, daß Führer des fraglichen Fahrzeugs an dem genannten Tag Herr Bernhard S. gewesen sei. Am 27. März 1984 legte der Kläger gegen den oben genannten Kostenbescheid, der ihm nach seinen eigenen Angaben am 1. März 1984 zugestellt worden ist, Widerspruch ein. Er begründete den Widerspruch unter anderem damit, daß die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme seinerzeit nicht vorgelegen hätten, da eine unmittelbare konkrete Gefahr von dem abgestellten Fahrzeug nicht ausgegangen sei. Im übrigen habe nicht er, sondern eine andere Person den Verkehrsverstoß begangen. Deshalb könne er im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden. Vor Entscheidung über den Widerspruch stellte der Regierungspräsident in Darmstadt durch Beiziehung der Bußgeldakten des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt fest, daß der Kläger im Bußgeldverfahren seinerzeit Herrn Bernhard S. als verantwortlichen Fahrzeugführer benannt hatte. Er veranlaßte daraufhin den Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main, Herrn S. zur Erstattung der Kosten für die Abschleppmaßnahme heranzuziehen. Dieser erließ unter dem 7. November 1984 gegenüber Bernhard S. einen Kostenbescheid, gegen den jener am 3. Dezember 1984 mit der Begründung Widerspruch einlegte, nicht er selbst habe das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalles gefahren, sondern eine andere, unbekannte Person, an die er das Fahrzeug des Klägers weiterverliehen habe. Der Polizeipräsident in Frankfurt am Main hob daraufhin den gegenüber Herrn S. ergangenen Kostenbescheid unter dem 8. August 1985 wieder auf . Der Regierungspräsident in Darmstadt wies den Widerspruch des Klägers gegen den Kostenbescheid vom 24. Februar 1984 durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1985 als unbegründet zurück. Er führte unter anderem aus, die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme hätten vorgelegen, weil das Fahrzeug des Klägers auf einem Fußgängerüberweg und innerhalb der Fünf-Meter-Zone in der Einmündung der Straße abgestellt gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Beseitigung des Fahrzeugs im Wege der unmittelbaren Ausführung hätten ebenfalls vorgelegen. Zwar sei diese Form polizeilichen Handelns im HSOG nicht geregelt, jedoch sei ihre Zulässigkeit allgemein anerkannt, wenn Störungen der öffentlichen Sicherheit unaufschiebbar zu beseitigen seien, da sonst bei Gefahr im Verzuge eine rasche und wirksame Gefahrenabwehr nicht gewährleistet sei. Das verbotswidrig auf einem Fußgängerüberweg abgestellte Fahrzeug habe für Fußgänger, die den Überweg hätten benutzen wollen, eine erhebliche Behinderung und Gefährdung dargestellt, da sie von herankommenden Fahrzeugen nicht rechtzeitig hätten gesehen werden können bzw. diese ihrerseits nicht rechtzeitig hätten sehen können. Außerdem habe das Fahrzeug eine erhebliche Sichtbeeinträchtigung für alle Fahrzeugführer dargestellt, die in die Kreuzung hätten einfahren wollen. Aufgrund dieser Behinderung habe es jederzeit zu einem Unfall kommen können. Die Verantwortlichkeit des Klägers nach § 14 HSOG sei auch nicht deshalb entfallen, weil er das Fahrzeug nicht selbst dort abgestellt habe. Zwar solle der Handlungsstörer vorrangig in Anspruch genommen werden, jedoch scheide dessen Inanspruchnahme aus, wenn der Zustandsstörer eine Mitwirkung bei der Ermittlung des Handlungsstörers unterlasse und die Behörden darin auf die allgemein bekannten Zustandsstörer zurückgriffen. Am 29. Mai 1985 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Kostenbescheides in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides erstrebt. Zur Begründung der Klage führte er u. a. aus, die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme sei im HSOG nicht geregelt und damit in Hessen nicht zulässig. Im übrigen habe keine konkrete Gefahr bestanden, die zu einer Ersatzvornahme berechtigt hätte. Da sich der Polizeibeamte, der das Abschleppen veranlaßt habe, gar nicht mehr an den genauen Standort des klägerischen Fahrzeugs sowie daran habe erinnern können, ob sich davor oder dahinter noch andere Fahrzeuge befunden hätten, sei der Nachweis einer von seinem Fahrzeug ausgehenden konkreten Gefährdung nicht erbracht worden. Außerdem habe an dem fraglichen Samstag um 8.20 Uhr kein reger Fußgängerverkehr geherrscht, da die Geschäfte dort erst um 9.00 Uhr öffneten. Auch könne das Parken im Kreuzungsbereich keine zusätzliche Sichtbehinderung und damit Gefährdung für in die Kreuzung einfahrende Fahrzeuge bedeuten, da aufgrund einer Straßenbiegung bzw. wegen Grünwuchses an der Ecke Sophienstraße/Am Weingarten der Einblick in die Sophienstraße ohnehin stark behindert sei. Die polizeiliche Anordnung sei auch deswegen rechtswidrig, weil der Polizeibeamte verpflichtet gewesen sei, vor dem Abschleppen Nachforschungen nach dem Halter anzustellen und dieser nur etwa ein bis zwei Minuten entfernt gewohnt habe. Er dürfe jedenfalls als Zustandsstörer nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Verhaltensstörer ermittelt werden könne. Er habe zwar sein Fahrzeug verliehen, den damit begangenen Verkehrsverstoß aber nicht geduldet. Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Verhaltensstörers könne ihm ebenfalls nicht vorgeworfen werden, da er Herrn S. als Entleiher des Fahrzeugs benannt habe. Der Kläger beantragte sinngemäß, den Kostenbescheid des Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main vom 24. Februar 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 2. Mai 1985 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezog er sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und vertrat im übrigen die Auffassung, im vorliegenden Fall könne der Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, weil der Verhaltensstörer nicht mehr ermittelbar sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12. Februar 1986 ab, nachdem es die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise gehört hatte. Zur Begründung führt es u. a. aus: Die Klage sei unbegründet. Der Beklagte verlange mit dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht vom Kläger einen Betrag von 83,72 DM als Kosten der Ersatzvornahme für die am 26. März 1983 durchgeführte Abschleppmaßnahme. Insbesondere lasse das zur Ersatzvornahme selbst führende polizeiliche Handeln keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ersatzvornahme habe auch im Wege der unmittelbaren Ausführung angeordnet und durchgeführt werden dürfen. Insbesondere sei auch von dem klägerischen Fahrzeug eine konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter ausgegangen. Ungeachtet des Umstandes, daß sich das Fahrzeug auch noch im Fünf-Meter-Bereich zu einer Straßenkreuzung befunden habe, reiche es nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für die Ausfüllung des Begriffs der konkreten Gefahr aus, wenn ein Personenkraftwagen auf einem markierten Fußgängerüberweg abgestellt sei. Diese Rechtsprechung beruhe auf der Überlegung, daß gerade im Bereich von markierten Fußgängerüberwegen das Vertrauen der Fußgänger auf eine ordnungsgemäße und sichere Überquerungsmöglichkeit der Fahrbahn erhalten werden müsse und insofern schutzbedürftig sei. Das gelte insbesondere auch im Hinblick auf Kinder, die nur ein außerordentlich eingeschränktes Sichtfeld hätten und deshalb in besonderer Weise darauf angewiesen seien, herankommende Fahrzeuge auch vor Überschreiten eines Fußgängerüberweges rechtzeitig erkennen zu können. Diese Einsichtmöglichkeit werde z. B. Kindern dadurch genommen, daß entweder die Sicherheitszone von fünf Metern vor einem Fußgängerüberweg oder auch dieser selbst zugeparkt werde. Diese Umstände begründeten eine konkrete und unmittelbare Gefährdungslage, die eine unmittelbare Ausführung der Ersatzvornahme durch die Polizei rechtfertige. Dies gelte unabhängig davon, wieviele Menschen zu einem bestimmten Tageszeitpunkt einen Fußgängerweg benutzten, da der mit der Abschleppmaßnahme beabsichtigte Rechtsgüterschutz auch für einen einzigen Menschen gelte. Die von dem Polizeibeamten T. vorgefundene Gefahrenlage habe auch nicht auf andere Weise beseitigt werden können. Dem Polizeibeamten sei es nicht zumutbar gewesen, über Funk den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln oder selbst an Ort und Stelle Nachforschungen nach dem Halter anzustellen, zumal keine besonderen Anhaltspunkte darauf hingedeutet hätten, daß sich der Halter in unmittelbarer Nähe befunden habe. Der Beklagte habe im übrigen auch mit zutreffenden Erwägungen den Kläger als Zustandsstörer zur Erstattung der Abschleppkosten herangezogen. Es könne offenbleiben, inwiefern das vom Kläger benannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 1983 für den Bereich des HSOG Geltung beanspruchen könne. Selbst wenn man im Sinne dieses Urteils von einer grundsätzlich vorrangigen Verantwortlichkeit des Verhaltensstörers gegenüber dem Zustandsstörer ausgehe, komme dieser Vorrang nicht zum Tragen, weil der Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine ernsthafte Möglichkeit gehabt habe, den Verhaltensstörer - unterstellt, es handele sich um eine vom Kläger getrennte Persönlichkeit - in Anspruch zu nehmen. Der Regierungspräsident in Darmstadt habe nämlich erst kraft eigener Ermittlungen im Widerspruchsverfahren herausgefunden, daß der Kläger in dem gesondert betriebenen Bußgeldverfahren Herrn Bernhard S. als angeblichen Fahrer benannt gehabt habe. Dessen Inanspruchnahme sei jedoch daran gescheitert, daß dieser gegenüber dem Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main erklärt habe, er sei ebenfalls nicht gefahren und könne den eigentlichen Fahrer nicht mehr benennen. Unter diesen Umständen sei ein Ermessensfehler bei der Auswahl des Verantwortlichen nicht zu erkennen. Gegen diesen ihm am 26. Februar 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. März 1986 Berufung eingelegt. Er bezieht sich zur Begründung des Rechtsmittels auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug und führt ergänzend u. a. aus: Der Beklagte habe hier sein Auswahlermessen in Bezug auf den heranzuziehenden Störer rechtswidrig ausgeübt, zumal er bereits in seinem Widerspruchsschreiben gegen den Bußgeldbescheid und darüber hinaus in einem Schreiben an den Regierungspräsidenten vom 5. Juni 1984 Herrn S. als Fahrer des fraglichen Fahrzeugs benannt habe. Eine mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Handlungsstörers könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden. Selbst wenn aber eine Mitwirkung insoweit rechtlich geboten sei, könnte ein diesbezügliches Unterlassen keine Halterhaftung begründen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs könne er im übrigen auch deswegen nicht für die Abschleppkosten in Anspruch genommen werden, weil der kostenpflichtige Handlungsstörer nicht ermittelt werden könne. Die Halterhaftung nach § 14 HSOG setze nämlich voraus, daß eine Gefahr von einer Sache ohne menschliches Zutun ausgehe. Die Vorschrift begründe aber keine Verantwortlichkeit, wenn nicht die Sache als solche, sondern eine Person mit ihrer Hilfe oder durch ihre Benutzung als Werkzeug die Gefahr verursacht habe. In einem solchen Falle könne nur eine Verhaltensverantwortlichkeit in Betracht kommen. Auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts über die polizeiliche Ersatzvornahme im Wege der unmittelbaren Ausführung nach dem Hessischen Polizeirecht seien rechtlich nicht haltbar, weil dem HSOG das Institut der unmittelbaren Ausführung einer polizeilichen Maßnahme, bei der die polizeiliche Verfügung und die zwangsweise Durchsetzung in einem einzelnen Akt zusammenfielen, fremd sei. Aus § 28 HSOG lasse sich der Kostenanspruch nicht ableiten, da eine Ersatzvornahme als Zwangsmittel eine zu vollstreckende polizeiliche Verfügung voraussetze, an der es hier fehle. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten lasse sich auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen stützen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 1986 - V/VE 1160/85 - den Kostenbescheid des Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main vom 24. Februar 1984 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 2. Mai 1985 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid und macht darüber hinaus u. a. geltend, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides sei auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 24. November 1986 - 11 UE 1177/84 - nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit es danach als Voraussetzung einer Ersatzvornahme im Sinne von §§ 26, 28 HSOG des Erlasses einer, die entsprechende Handlungspflicht begründenden, polizeilichen Verfügung gegen den Pflichtigen bedürfe, lägen diese Voraussetzungen in dem Zeichen 293 (Fußgängerüberweg) zu § 41 StVO vor. Dieses Zeichen enthalte auch ein Gebot zum Wegfahren, welches gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar gewesen sei. Schon § 41 Abs. 1 StVO stelle klar, daß auch weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche Gebote und Verbote enthielten. Das Zeichen 293 zu § 41 StVO enthalte hier eine eigenständige Bedeutung und stelle letztendlich ein Symbol für die in § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO niedergelegte Bestimmung dar, die dem Zeichen "immanent" sei. Das Fahrzeug des Klägers habe deswegen mit der Folge der Kostenerstattungspflicht abgeschleppt werden dürfen, zumal eine konkrete Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die einschlägigen Behördenakten (ein Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.