Urteil
7 E 35340/94
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1998:0317.7E35340.94.0A
41Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
41 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zumutbarkeit der Rückkehr eines etwa 80 Jahre alten Kurden in die Türkei zu seinem in der Region Pazarcik lebenden Sohn unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Existenzminimums auch durch Überweisungen seitens in Europa lebender Kinder Abschiebungshindernis Gebrechlichkeit, Pflegebedürftigkeit und fehlende Reisefähigkeit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles verneint.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zumutbarkeit der Rückkehr eines etwa 80 Jahre alten Kurden in die Türkei zu seinem in der Region Pazarcik lebenden Sohn unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Existenzminimums auch durch Überweisungen seitens in Europa lebender Kinder Abschiebungshindernis Gebrechlichkeit, Pflegebedürftigkeit und fehlende Reisefähigkeit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles verneint. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen in der Person des Klägers ebensowenig vor wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Auch Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Bundesamtes sind nicht zu beanstanden. Das von dem Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren verfolgte vorrangige Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ist auf der Grundlage des durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.1993 (BGBl. I S. 1002) am 30.06.1993 in Kraft getretenen Art. 16a Abs. 1 GG zu beurteilen. Danach genießt Asylrecht, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a. = BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a. = BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, a.a.O.). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerwG v. 27.6.1989, 9 C 1.89 = BVerwGE 82, 171). Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei im Dezember 1991 weder als Mitglied der Gruppe der Kurden politisch verfolgt noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, und dass er auch bei einer Rückkehr in die Türkei trotz einer in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung der Kurden wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher vor einer ethnischen Verfolgung ist und auch aus individuellen Gründen keine politische Verfolgung zu erwarten hat. Der Kläger hat die Türkei unverfolgt verlassen. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.10.1994 (S. 2 bis 4 Mitte) und sieht insoweit gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung ab. Der danach unverfolgt ausgereiste Kläger ist auch bei einer Rückkehr in die Türkei trotz einer in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung der Kurden wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher vor einer ethnischen Verfolgung. Eine Gruppenverfolgung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale besitzt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat. Bei einer derartigen Gruppenverfolgung ist jeder Angehörige der Gruppe als von deren Verfolgungsschicksal in seiner Person unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. BVerfG vom 23.01.1991, 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89, InfAuslR 1991, 200 (206 f.); BVerwG vom 23.02.1988, 9 C 85.87 = BVerwGE 79, 79 (81)). Eine solche Gruppenverfolgung der Kurden findet nach Auffassung des Gerichts derzeit in den 6 unter Notstandsrecht stehenden südöstlichen Provinzen der Türkei statt. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Hess.VGH (vgl. Hess.VGH vom 24.01.1994, 12 UE 200/91; Hess.VGH vom 16.09.1996, 12 UE 3033/95). Eine asylrelevante Verfolgung ist allerdings im Falle einer regional begrenzten Gruppenverfolgung nur anzunehmen, wenn die Mitglieder der Gruppe dadurch zugleich landesweit in eine ausweglose Lage versetzt werden, ihnen also keine inländische Fluchtalternative offensteht (BVerfG vom 10.07.1989, 2 BvR 502/86, 1000/86, 961/86 = BVerfGE 80, 315 (342 ff.)). Eine solche Fluchtalternative wiederum setzt voraus, dass der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 80, 315 (343 f.)). Zu diesen Gefährdungen gehört vor allem die Unmöglichkeit der Wahrung eines religiösen oder wirtschaftlichen Existenzminimums (vgl. BVerwG vom 15.05.1990, 9 C 17.89, InfAuslR 1990, 312 (315 f.)). Nach Überzeugung des Gerichts ist gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative für Kurden in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, wie etwa Istanbul, Izmir und Ankara, gegeben. Nach den hier vorliegenden Erkenntnisquellen müssen Kurden dort nicht begründete Furcht vor Übergriffen durch staatliche Stellen haben, jedenfalls dann nicht, wenn sie sich in ihrer Heimatregion nicht aktiv und hervorgehoben für die separatistischen Ziele, insbesondere der PKK, eingesetzt hatten. So geht das Auswärtige Amt (AA) in zahlreichen Berichten und Stellungnahmen davon aus, dass die Kurden im Westen der Türkei nicht allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien (AA, Lagebericht vom 13.03.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995; Lagebericht vom 13.08.1996, 10.04.1997; AA, Lagebericht vom 18.07.1997). Auch Rumpf kommt zu dem Ergebnis, dass eine gezielte Vorgehensweise türkischer staatlicher Stellen gegen Kurden nur aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit nicht festzustellen sei (Rumpf an VG Frankfurt/M. vom 30.06.1994), jedenfalls dann nicht, wenn kein konkreter Verdacht der Unterstützung der PKK im Heimatgebiet vorausgegangen sei (Rumpf an VG Köln vom 25.08.1994; Rumpf an OVG Schleswig vom 24.04.1997). Für Personen, deren Herkunft aus den südöstlichen Regionen des Landes z.B. anhand der Personalpapiere festgestellt werden kann - ohne dass sie damit notwendigerweise ethnisch als Kurden bezeichnet werden müssten (vgl. dazu Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995 und Rumpf an VG Aachen vom 01.10.1995) - kann jedoch eher die Möglichkeit bestehen, in den Verdacht des "Separatismus" zu geraten als für Personen anderer territorialer Herkunft (AA, Lagebericht vom 07.12.1995; Oberdiek an VG Köln vom 01.11.1994; Oberdiek an OVG Meckl.-Vorpommern vom 02.04.1997). Denn die Aktivitäten der PKK, die in erster Linie mit dem in der Türkei strafrechtlich sanktionierten separatistischen Gedankengut und dem Versuch, dieses gewaltsam durchzusetzen, in Verbindung gebracht werden, haben ihren Ursprung im Südosten der Türkei genommen und finden nach wie vor schwerpunktmäßig dort statt (Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf am 19.08.1981; AA an VG Oldenburg vom 27.07.1990; Kaya an VG Köln vom 20.10.1993; AA, Lagebericht vom 13.03.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995). In Einzelfällen kann auch die Gefahr bestehen, eingehenderen Verhören und hierbei auch Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Soweit in diesem Zusammenhang von Willkürmaßnahmen der Sicherheitskräfte berichtet wird (Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt vom 23.09.1993; medico international, "Innenansichten eines schmutzigen Krieges", März 1994; ai Bericht vom Oktober 1995), fallen diese angesichts der Vielzahl der in der Westtürkei lebenden Kurden nach Auffassung des Gerichts aber nicht derart ins Gewicht, dass ernsthafte Zweifel (vgl. hierzu BVerwG vom 08.09.1992, 9 C 62/91, NVwZ 1993, 191) an der Sicherheit der Kurden vor politischer Verfolgung im Westen der Türkei begründet wären. Derzeit leben im Großraum Istanbul bei einer Einwohnerzahl von 8 bis 12 Millionen rund 3 Millionen Kurden, deren Zahl durch die ständigen Zuwanderungen - von Anfang 1992 bis Anfang 1995 etwa 1,5 Millionen (Kaya an VG Aachen vom 11.04.1995) - weiter im Steigen begriffen ist (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; Oberdiek an VG Köln vom 01.11.1994; Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997; AA, Lagebericht vom 10.04.1997), in Izmir leben bei einer Einwohnerzahl von 3 Millionen etwa 800.000 Kurden, in Adana bei einer Einwohnerzahl von rund 2 Millionen 700.000 Kurden (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994). Daher können die von Oberdiek (Gutachten für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994) genannten Zahlen (etwa 150 Verhaftungen in Izmir in einem Zeitraum von acht Monaten, 260 Verhaftungen in Adana in einem Zeitraum von zwei Monaten) und die für den Zeitraum Oktober 1994 bis "erste Monate" 1995 geschilderten Verhaftungen (Oberdiek an VG München vom 26.05.1995) ernsthafte Zweifel an der Sicherheit der Kurden vor politischer Verfolgung im Westen der Türkei nicht begründen, selbst wenn man davon ausginge, die Verhaftungen seien allein auf die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen zurückzuführen gewesen. Für Letzteres fehlen indes nach Überzeugung des Gerichts auch in den sonstigen, in verschiedenen Gutachten geschilderten Fällen ausreichende Anhaltspunkte; hinzu kommt, dass deren Zahl ohnehin als gering einzustufen ist, zumal die Einzelfallschilderungen sich in verschiedenen Stellungnahmen wiederholen (vgl. amnesty international (ai) vom November 1992; ai vom 10.12.1992; ai an VG Wiesbaden vom 05.02.1993; ai an VG Frankfurt vom 20.04.1994; ai an VG Köln vom 03.03.1995; Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt vom 23.09.1993; Oberdiek vom 03.03.1993). Auch die Dokumentation des IHD Istanbul über 222 Folterfälle aus dem Jahr 1993 (Bestandteil des Berichts über die Delegationsreise vom März 1994) enthält keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen den dort erfassten Übergriffen und Volkszugehörigkeit oder politischer Zuordnung der Opfer; aus der Liste ist nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um Türken oder Kurden gehandelt hat. Auch Oberdiek - der zwar im Ergebnis eine inländische Fluchtalternative für Kurden verneint - führt insoweit in seinem Gutachten an das OVG Meckl.-Vorp. vom 02.04.1997 aus, dass "es sicherlich nicht so sei, dass jederzeit und überall im Süden und Westen der Türkei alle Menschen kurd. Herkunft von willkürlichen Festnahmen bedroht" seien. Vielmehr sei es sehr häufig so, dass "sich eine Person zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort" aufhalte und "möglicherweise besonders kurdenfeindlichen Beamten in die Hände" falle. Eine bestimmte Herkunftsregion könne daher als zusätzliche Gefährdung gelegentlich, nicht aber als Regelfall, hinzukommen. Dementsprechend wird auch in dem Gutachten von Sen und Akkaya (an das OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997) und dem AA (ebenfalls an das OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997) ausgeführt, dass eine Verallgemeinerung darüber, dass kurdischstämmige Personen aus den Unruheprovinzen in der Westtürkei allein wegen ihrer ethnischen Herkunft in ständiger Gefahr vor Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte leben würden, nicht getroffen werden könne. Kurden droht in der Westtürkei auch nicht die Gefahr von dem Staat zurechenbaren Übergriffen Dritter. Zwar kommt es hin und wieder zu - auch tätlichen - Auseinandersetzungen zwischen Türken und Kurden (ai vom 21.08.1993; Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt vom 23.09.1993; Oberdiek an VG Köln vom 01.11.1994; Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; AA, Lagebericht vom 13.03.1995; Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995), und nach einer Reihe von Anschlägen war auch innerhalb der türkischen Bevölkerung eine zunehmende Kurdenfeindlichkeit zu beobachten (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995; Kaya an VG Aachen vom 11.04.1995; Oberdiek an VG München vom 26.05.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995), aber auch 1994, 1995 und im ersten Halbjahr 1996 hat es keine größeren Unruhen zwischen Türken und Kurden gegeben (AA, Lagebericht vom 07.12.1995; AA, Lagebericht vom 13.08.1996). Die geschilderten Vorkommnisse haben jedenfalls nicht eine Quantität und Qualität erreicht, dass von einem Verfolgungstatbestand auszugehen wäre, insbesondere kann von einer Pogromstimmung im Land nach den hier vorliegenden Erkenntnisquellen nicht gesprochen werden (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; AA, Lagebericht vom 13.03.1995; Rumpf an OVG Schleswig vom 24.04.1997). Zudem ist zumindest fraglich, inwieweit die geschilderten Vorfälle dem türkischen Staat überhaupt zugerechnet werden können; es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Staat Kurden insoweit bewusst schutzlos stellen würde. Kurden drohen im Westen der Türkei schließlich auch keine sonstigen Gefährdungen, die einer asylrelevanten Beeinträchtigung gleichkämen. Da die Kurden fast ausschließlich dem islamischen Glauben und damit der in der Türkei vorherrschenden Religion angehören, steht die Wahrung des religiösen Existenzminimums außer Frage, und zwar auch für die ohnehin nicht auf Moscheen und die sonstigen Rituale des Islams angewiesenen Aleviten (AA an VG Ansbach vom 30.04.1990; AA an VG Wiesbaden vom 03.01.1994; Kaya an OVG Hamburg vom 04.11.1994). Den kurdischen Volkszugehörigen ist darüber hinaus die Wahrung des wirtschaftlichen Existenzminimums in den westlichen Landesteilen der Türkei möglich. Sie finden dort insbesondere in vielfältigen wirtschaftlichen Nischen nach wie vor die Möglichkeit, sich und ihren Familien ein - wenn auch bescheidenes - Auskommen zu sichern (Rumpf an VG Bremen vom 15.09.1992; Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; AA, Lagebericht vom 07.12.1995; sowie exemplarisch: Rumpf an VG Aachen vom 01.10.1995; Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997; AA, Lagebericht vom 10.04.1997; AA, Lagebericht vom 18.07.1997). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Lage in der gesamten Türkei schlecht, die Arbeitslosigkeit hoch und das Bruttosozialprodukt niedrig ist (Oberdiek an VG Köln vom 01.11.1994; Kaya an VG Aachen vom 11.04.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995;). Insbesondere ist hier ein starkes West-Ost-Gefälle festzustellen, das nach wie vor - und nicht nur wegen der bürgerkriegsähnlichen Zustände in den Notstandsprovinzen, sondern auch aus rein wirtschaftlichen Gründen - eine kontinuierliche Wanderungsbewegung der Menschen vom Osten in den Westen bedingt (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997). Die große Zahl von Zuwanderern (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994) trifft im Westen auf eine insgesamt angespannte Arbeitsmarktlage, die jedoch die Nichtkurden genauso betrifft (AA, Lagebericht vom 13.03.1995), so dass Kurden und Türken die gleichen Lebensverhältnisse in der jeweiligen Region teilen (AA, Lagebericht vom 07.12.1995). Zwar gehen mittlerweile einige Gutachter davon aus, dass Kurden die schlechte wirtschaftliche Situation eher und deutlicher zu spüren bekämen als Nichtkurden und daher immer mehr Kurden sogar am Rande oder unter dem Existenzminimum zu leben hätten (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; ai vom 17.11.1994; Oberdiek an VG München vom 26.05.1995; Oberdiek an OVG Meckl.-Vorp. vom 02.04.1997). Indes ist angesichts der zahlenmäßigen Stärke der Kurden und ihres engen familiären Zusammenhalts davon auszugehen, dass die Kurden ihr Auskommen im Westen immer noch eher als in dem ökonomisch schlechter gestellten Südosten zu finden in der Lage sind (so im Ergebnis auch: Rumpf an VG Hamburg vom 31.10.1990; medico international vom März 1994; ai an VG Frankfurt vom 20.04.1994), jedenfalls bei den heutigen Bedingungen, unter denen im Südosten nicht einmal mehr die dort überwiegend betriebene Landwirtschaft weitergeführt werden kann (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; AA, Lagebericht vom 13.03.1995). Der zu einem anderen Ergebnis kommende Delegationsbericht vom März 1994 ist demgegenüber nicht überzeugend, weil er lediglich auf der Befragung einzelner Kurden beruht, im übrigen aber keine vergleichenden Zahlen und Angaben zur Situation der türkischen Bevölkerung insgesamt enthält und die Angaben somit nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind. So räumt auch Oberdiek ein, dass jedenfalls dann, wenn Verwandte im Westen bereits ansässig sind, Zuwanderer, gleich, ob sie aus dem Osten des Landes oder dem Ausland hinzureisen, dort Aufnahme, Unterschlupf und schließlich auch ein Auskommen finden können (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; Oberdiek an OVG Meckl.-Vorp. vom 02.04.1997). Für Kurden besteht etwa nach wie vor die Möglichkeit, Arbeit auf Baustellen, im Tourismussektor (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994) oder als Straßenhändler (ai an VG Frankfurt vom 20.04.1994) zu finden (so auch Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997). Selbst wenn dies, wie Rumpf meint (Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995), zunehmend schwieriger werden sollte, außerdem Straßenhändler vermehrt in ihrer Tätigkeit behindert würden (so Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; ai an VG Köln vom 03.03.1995; Oberdiek an VG München vom 26.05.1995; a.A.: Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03. 1997; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997), ist doch angesichts der insoweit fehlenden, genügend hohen Zahlen oder anderweitiger konkreter Anhaltspunkte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass dadurch Kurden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu: BVerwG vom 16.06.1988, 9 C 1.88, InfAuslR 1989, 107; BVerfG vom 10.07.1989, 2 BvR 502/86 u.a. = BVerfGE 80, 315, 344f. ) die Gefahr eines Lebens unter dem Existenzminimum drohen würde (vgl. AA, Lagebericht vom 13.03.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995; Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997). Diese Einschätzung des Gerichts zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für Kurden in den westlichen Landesteilen der Türkei entspricht im übrigen der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Hess.VGH vom 24.01.1994, 12 UE 200/91; Hess.VGH vom 05.02.1996, 12 UE 4176/95; Hess.VGH vom 16.09.1996, 12 UE 3033/95; Niedersächsisches OVG vom 23.11.1995, 11 L 6076/91; VGH Baden-Württemberg vom 14.12.1995, A 12 S 2279/93; Hamburgisches OVG vom 23.08.1995, Bf V 88/89; OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.1996, 25 A 5801/94; OVG Saarlouis vom 05.10.1994, 9 R 74/92). Soweit das OVG Schleswig-Holstein für Kurden, die in letzter Zeit aus den Notstandsgebieten , bestimmten hieran angrenzenden Provinzen oder den sogenannten ursprünglichen kurdischen Siedlungsgebieten in den Westen abgewandert sind, das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative verneint hat (Urteile vom 26.04.1995, 4 L 18/95, und vom 22.06.1995, 4 L 30/94), ist dem nicht zu folgen. Die angeführten Entscheidungen, die inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurden (BVerwG vom 30.04.1996, 9 C 170/95 - DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110 und 9 C 171/95 -, DVBl. 1996, 1260 = NVwZ 1996, 1113) entsprechen nicht den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur regionalbegrenzten staatlichen Gruppenverfolgung (vgl. auch Hess.VGH vom 16.09.1996, 12 UE 3033/95). Die Provinz Karamanmaras, aus der der Kläger stammt, gehört indes nicht zu den Notstandsprovinzen, so dass dem Kläger die Rückkehr in seine Heimatregion zumutbar ist, weil er dort auch als Kurde einer Gruppenverfolgung nicht ausgesetzt ist. Auf die Lebensmöglichkeiten des Klägers in den westlichen Landesteilen kommt es daher vorliegend nicht an. In seiner Heimatregion droht dem Kläger auch ungeachtet seines Alters und seiner Gebrechlichkeit kein Leben unterhalb des Existenzminimums. Er kann asyl- und abschiebungsrechtlich darauf verwiesen werden (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 526), bei seinem in Pazarcik lebenden Sohn Obdach und Unterstützung zu finden. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16.01.1997 bestellt der Sohn das der Familie gehörende Land, den Garten und die Weinberge und besitzt einen Traktor, so dass vergleichsweise wohlhabende Verhältnisse gegeben sind und die Existenzmöglichkeit auch des Klägers durch den vom Sohn erwirtschafteten Ertrag gesichert ist, zumal der Sohn nach den Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung derzeit auch von den Sicherheitskräften in Ruhe gelassen wird und keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern würde. Im übrigen ist der Kläger als allein in die Heimat zurückkehrender Ausländer auch darauf zu verweisen (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = InfAuslR 1990, 211 = EZAR 202 Nr. 17; vgl. auch 15.07.1997 - 9 C 2.97 - S. 10 des amtl. Umdr.), dass er von seinen im Ausland (Bundesrepublik Deutschland und Schweiz) lebenden Kindern durch Geldüberweisungen unterstützt werden kann, was seine wirtschaftliche Existenz und gegebenenfalls notwendige pflegerische Betreuung ermöglichen wird. Auch wenn der Kläger bei seiner Rückkehr in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt schon bei seiner Einreise als ehemaliger kurdischer Asylbewerber identifizierbar sein sollte, kann er nach Überzeugung des Gerichts seine Heimatregion, in der ihm weder Gruppenverfolgung als Kurde noch individuelle politische Verfolgung droht, sicher erreichen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass kurdische Volkszugehörige ohne Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmaßnahmen die Westtürkei sicher erreichen können. Ob bei Befragungen von zurückkehrenden Asylbewerbern an der Grenze oder am Flughafen Folter angewandt wird, wird von den dem Gericht vorliegenden Quellen in den meisten Fällen nur vermutet. So legt Kaya (an Schleswig-Holsteinisches OVG vom 02.06.1993) dar, dass die Behandlung eines zurückkehrenden Asylbewerbers von zahlreichen Faktoren abhänge. So sollen Kurden eher als Nichtkurden und Personen aus den Ausnahmezustandsgebieten eher als solche aus der Westtürkei in die Gefahr geraten, mit größerem Druck befragt zu werden. Konkrete Beispiele für Folterungen werden jedoch nicht genannt. Die von amnesty international (ai) (Bericht vom 21.08.1993) angeführten vier Beispiele von Folterungen aus dem Zeitraum von Ende 1990 bis Frühjahr 1992 sind nur pauschal geschildert und es fehlen Details, die Rückschlüsse auf die Wahrheit der aufgestellten Behauptungen zuließen. In anderen Stellungnahmen (Rumpf an VG Düsseldorf vom 01.07.1992; Kaya an VG Aachen vom 20.09.1993) wird eingeräumt, dass konkrete Fälle in letzter Zeit nicht (Kaya a.a.O.) oder nur für weiter zurückliegende Zeiträume durch vereinzelte Nachrichten aus der türkischen Presse (Rumpf a.a.O.) belegt werden können. So ist Kaya nur eine Verhaftung im April 1993 ohne Informationen über die Hintergründe bekannt geworden (Kaya a.a.O.). Amnesty international erwähnt in der Stellungnahme vom 19.07.1996 namentlich vier Fälle von abgeschobenen Kurden, die nach ihrer Abschiebung in der Türkei gefoltert oder misshandelt worden sein sollen (Riza Askin, Murat Fani, Abdurrahman Tekin und Ayhan Bugrahan; ebenso Oberdiek an VG Ansbach vom 17.03.1997). Zuletzt ist hier der Fall Hasan Kütgan bekannt geworden, der am 19.12.1996 in die Türkei abgeschoben wurde (Protokoll der Befragung von RAin Eren Keskin vom 14.03.1997). Jedoch lässt sich in Anbetracht der geringen Anzahl der insgesamt vorgetragenen Fälle von Misshandlungen und angesichts des Umstandes, dass etwa allein 1994 über 3.500 Personen, darunter über 2.000 abgelehnte Asylbewerber (AA, Lagebericht vom 07.12.1995), 1995 2.610 Personen, darunter mindestens 1.234 abgelehnte Asylbewerber (AA, Lagebericht vom 13.08.1996) und 1996 6127 Personen (ohne dass hierbei Angaben über die Anzahl von Asylbewerbern gemacht werden; AA, Lagebericht vom 18.07.1997) von Deutschland aus in die Türkei abgeschoben wurden, nicht der Schluss ziehen, dass zurückkehrende Asylbewerber routinemäßig inhaftiert und asylrelevanter Folterung ausgesetzt würden. Insbesondere rechtfertigt auch die zuletzt bekannt gewordene Misshandlung des Hasan Kütgan nicht eine solche Annahme, da dessen Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin Keskin, anlässlich ihrer Befragung durch Richter des VG Freiburg am 14.03.1997 auf die konkrete Frage, wieviel Personen nach der Rückkehr aus Deutschland oder aus einem anderen Land auf ähnliche Weise inhaftiert, misshandelt und angeklagt worden seien, keine auch nur ungefähre Größenordnung nennen konnte und die Misshandlung ihres Mandanten auch selbst als reine "Willkür seitens der Polizei" bezeichnete. Es ist davon auszugehen, dass Personen, die in die Türkei einreisen, an der Grenze kontrolliert werden. Verfügen sie über keine gültigen Personalpapiere (mehr), kommt es regelmäßig zu eingehenderen Befragungen; Anhaltspunkte dafür, dass es hierbei regelmäßig auch zu Misshandlungen kommt, gibt es nicht. Die Gefahr von Misshandlungen scheint vielmehr erst aufzutreten, wenn in der Person des Rückkehrers Besonderheiten (insbesondere Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK) vorliegen, so dass er der politischen Abteilung der türkischen Sicherheitskräfte übergeben wird. Wenn indes nichts gegen die Person vorliegt, ist nach der Feststellung ihrer Identität mit alsbaldiger Freilassung zu rechnen. Zu dieser Einschätzung gelangen sowohl das Auswärtige Amt (AA) als auch Rumpf in mehreren Stellungnahmen (vgl. AA, Lagebericht vom 13.08.1996; Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; Rumpf an VG Köln vom 25.08.1994; ebenso: Protokoll der Befragung von RAin Keskin vom 14.03.1997). Angesichts der dargestellten Erkenntnislage vermag die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 02.09.1993, 13 A 10185/92, AuAS 1994, 7; vom 16.12.1994, 13 A 11579/94), das von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Misshandlungen bei der Einreise für zurückkehrende kurdische Asylbewerber ausgeht, nicht zu überzeugen. So ist auch nach der Rechtsprechung der Mehrzahl der Obergerichte davon auszugehen, dass - sofern keine Besonderheiten vorliegen (vgl. hierzu jetzt auch: OVG Rheinland-Pfalz vom 04.12.1995, 10 A 12970/93) - zurückkehrenden kurdischen Asylbewerbern nicht die Gefahr droht, an der Grenze oder am Flughafen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein (vgl. Hess.VGH vom 05.02.1996, 12 UE 4176/95; VGH Baden-Württemberg vom 14.12.1995, A 12 S 227//93; Hamburgisches OVG vom 23.08.1995, OVG Bf V 88/89; OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.1996, 25 A 5801/94). Nach Überzeugung des Gerichts liegen im Falle des Klägers keine Besonderheiten vor, und ihm drohen im Falle seiner Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen aus individuellen Gründen. Da der Kläger vor seiner Ausreise nicht von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war und aus keiner Notstandsprovinz stammt, wo Kurden derzeit einer Gruppenverfolgung unterworfen sind, ist vorliegend hinsichtlich der asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen aus individuellen Gründen der normale Prognosemaßstab zugrunde zu legen (vgl. hierzu: VG Gießen vom 17.11.1994, 7 E 11430/91 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.06.1994, 25 A 1425/92, InfAuslR 1995, 97; Hess. VGH, 26.03.1997, 12 UE 4967/96.A; a.A. ; BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 = NVwZ 1995, 791 und 30.4.1996 - 9 C 171/95 = NVwZ 1996, 1113). Da der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht von besonderem Interesse für die türkischen Sicherheitskräfte gewesen war und davon auszugehen ist, dass gegen ihn ein landesweiter Such- oder Haftbefehl nicht existierte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr - sei es bereits bei der Grenzkontrolle oder später anlässlich seiner formell ordnungsgemäßen Anmeldung - asylrelevante Beeinträchtigungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnten. Dem Kläger droht politische Verfolgung bei Rückkehr auch nicht wegen seiner Kinder, die, teils in der Schweiz, teils in der Bundesrepublik Deutschland, als Asylberechtigte, Asylbewerber oder - wie im Falle seines Sohnes M. H. G. - mit Aufenthaltsbefugnis leben. Der Kläger ist im Hinblick auf die Verwandtschaft zu diesen Personen weder bei seiner Einreise noch in seiner Heimatregion gefährdet. Es gibt in der Türkei keine Sippenhaft (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 13.08.1996) und der Kläger war schon vor seiner Ausreise aus der Türkei im Hinblick auf diese damals schon zum Teil "verschwundenen" Personen keiner politischen Verfolgung ausgesetzt; die Überzeugung des Gerichts von der Verfolgungsfreiheit des Klägers bei einer Rückkehr wird nicht zuletzt auch dadurch gestützt, dass sein in der Heimatregion verbliebener Sohn nach den eigenen Bekundungen des Klägers "in Ruhe gelassen" wird (Bl. 57 d. A.; vgl. auch Bl. 62 d. A. 7 E 30105/95.A). Die Beklagte ist schließlich nicht verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger vorliegen. Da er nicht als politisch Verfolgter anzusehen ist, erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger droht weder die Gefahr der Folter noch der Todesstrafe (§ 53 Abs. 1, Abs. 2 AuslG). Was die Gebrechlichkeit und Pflegebedürftigkeit des Klägers betrifft, scheidet ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK schon deswegen aus, weil nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (25.11.1997 - 9 C 58.96 - m.w.N.), der die Kammer folgt, eine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK nur bei einem vorsätzlichen, auf eine bestimmte Person zielenden Handeln, dessen Urheber außerdem ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein muss, vorliegt, was ausscheidet, wenn - wie hier - nur Angewiesensein auf die Pflege durch Angehörige im Zielstaat geltend gemacht wird (vgl. BVerwG a.a.O. m.w.N. zum vergleichbaren Fall der unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat). Auch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt insoweit nicht in Betracht. Mit dem BVerwG (a.a.O. m.w.N.) ist das Gericht der Auffassung, dass § 53 AuslG ausschließlich Gefahren erfasst, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse), nicht hingegen inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. Aufgrund seines Alters, seiner Gebrechlichkeit und seiner Pflegebedürftigkeit besteht für den Kläger jedoch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Die (auch pflegerische) Betreuung des Klägers in seiner Heimat ist durch seinen dort lebenden Sohn, gfls. unter Inanspruchnahme von Geldüberweisungen seiner in Europa lebenden Kinder (s.o.), sichergestellt. Es fehlt insoweit sowohl an einer erheblichen Gefahr als auch an der Konkretheit der Gefahr und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gefährdungssituation (vgl. zu diesen Gesichtspunkten grundlegend BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = EZAR 046 Nr. 6; 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 3). Was die weiter vom Kläger geltend gemachte (B. 71 d. A.) Reisefähigkeit nur in Begleitung anbelangt, so handelt es sich nach der vom BVerwG (25.11.1997, a.a.O. m.w.N.) dargelegten Abgrenzung, der das Gericht folgt, um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das aus Rechtsgründen kein Abschiebungshindernis begründen kann, so dass das Gericht dem nicht weiter nachzugehen braucht. Das Gericht merkt allerdings an, dass nach dem vorgelegten privatärztlichen Attest des Arztes Klaus Moritz, 35282 Rauschenberg, die Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG durch die Ausländerbehörde aus den im Attest genannten Gründen nicht in Betracht kommt, da das Vollstreckungshindernis - soweit man überhaupt durch das Attest ein solches als dargelegt ansieht - durch eine Begleitung des Klägers bei der Abschiebung, die die Ausländerbehörde zu organisieren hätte, ausgeschlossen werden kann; bei einer begleiteten Abschiebung ist die Abschiebung des Klägers nicht aus den in der ärztlichen Bescheinigung vom 13.11.1997 genannten tatsächlichen Gründen unmöglich i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG. Dem vom Kläger gestellten Hilfsbeweisantrag brauchte nicht nachgegangen zu werden. Einen Beweisantrag (Gegensatz: Beweisermittlungsantrag) stellt dieser nur insoweit dar, als in Verbindung mit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 13.11.1997 die Pflegebedürftigkeit des Klägers und die Unmöglichkeit, ohne Begleitung zu reisen, substantiiert dargetan wird. Aus den dargelegten Rechtsgründen kommt es aber weder asyl- noch abschiebungsschutzrechtlich auf diese Gesichtspunkte an, so dass die unter Beweis gestellte substantiierte Behauptung ohne Bedeutung für die Entscheidung ist. Soweit mit dem Hilfsbeweisantrag darüber hinausgehend etwas unter Beweis gestellt sein sollte, würde es sich um eine durch nichts aus der Akte belegte Behauptung "ins Blaue hinein" handeln, der, da es ihr insoweit der rechtlichen Qualität als Beweisantrag mangeln würde, nicht weiter nachgegangen zu werden bräuchte; im übrigen handelte es sich insoweit mangels Substantiierung um einen bloßen Beweisermittlungsantrag, dem das Gericht nicht nachzugehen braucht und für den insbesondere auch § 86 Abs. 2 VwGO nicht gilt (st. Rspr., vgl. nur Hess.VGH, 08.03.1993 - 12 UZ 45/93 - mit ausführlicher Darstellung der Abgrenzung). Schließlich ist auch die in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.10.1994 enthaltene Abschiebungsandrohung für den Fall der Nichtausreise des Klägers innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens rechtmäßig, denn der Kläger wurde weder als Asylberechtigter anerkannt, noch besitzt er eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylVfG). Da Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, durfte die Beklagte auch die Abschiebung in die Türkei androhen (zur Kontroverse in der Rechtsprechung des BVerwG, ob das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung berührt, vgl. einerseits 25.11.1997 - 9 C 58.96 - m.w.N. andererseits 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193; vgl. zu diesem Problem ferner Bay.VGH, 24.03.1997 - 6 B 96.34917 -; differenzierend VGH Mannheim, 12.02.1993 - 16 S 204/93 - m.w.N., auch zur abweichenden Rspr. anderer Senate des VGH Mannheim). Die Ausreisefrist von einem Monat folgt aus § 38 Abs. 1 AsylVfG und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das anerkennenswerte Bemühen des Klägers um wahrheitsgemäße und ungeschönte Darstellung, insbesondere auch der Lebensverhältnisse seines in der Türkei verbliebenen Sohnes, sieht sich das Gericht allerdings zu dem Hinweis veranlasst, dass dem Kläger, dem nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auskunft der Ausländerbehörde des Landrates des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 08.10.1997 eine Aufenthaltsgenehmigung nach Würdigung der Umstände des Einzelfalles nicht erteilt werden kann, allenfalls im Wege einer Petition ermöglicht werden könnte, seinen Lebensabend in der Bundesrepublik Deutschland, betreut durch seine Kinder und seinen Schwiegersohn, zu beschließen. Nach Maßgabe des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts kann dies dem Kläger, wie im einzelnen ausführlich dargelegt, nicht ermöglicht werden. Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der 1917 (nach anderen Berechnungen 1923) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus einem Dorf im Kreis Pazarcik in der Provinz Karamanmaras, in dem er bis zu seiner Ausreise auch lebte. Der Kläger gelangte im Dezember 1991 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung (Bl. 7, 16, 33 der Bundesamtsakte), er sei nach der Flucht seines Sohnes M. H. G., nach dem wegen Unterstützung der PKK gefahndet worden sei, von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden; gleiches sei ihm wegen seiner Tochter und deren Ehemann widerfahren. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16.11.1993 gab der Kläger u.a. an, sein Schwiegersohn und sein Sohn hätten für die PKK Propaganda betrieben und seien dann nach Deutschland geflohen. Danach hätten ihn die Behörden ständig nach seinen Kindern befragt und ihn dabei bedrängt. Sie hätten ihn immer nur gefragt, wo die Kinder seien; geschlagen hätten sie ihn nicht. Er sei auch auf den Karakol mitgenommen und dort befragt worden. Er habe immer nur gesagt, er wisse nicht, wo sich seine Kinder aufhielten. Mit Bescheid vom 07.10.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Unter Ziffer 4 des Bescheides wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; gleichzeitig wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der Bescheid wurde zum Zwecke der Zustellung an den Bevollmächtigten des Klägers als Einschreiben am 09.12.1994 zur Post gegeben. Am 15.12.1994 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. geltend macht, aufgrund seines Alters und seiner Gebrechlichkeit nicht mehr ohne Betreuung in der Türkei leben zu können. Mit Ausnahme eines Sohnes, der noch in der Heimatregion lebe, lebten alle seine Kinder in der Schweiz bzw. in Deutschland, seine Ehefrau sei verstorben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.10.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16.01.1997 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auf die Verhandlungsniederschrift vom 16.01.1997 und die Behördenakten Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf die Akte des Asylverfahrens des Sohnes des Klägers (und dessen Familie), VG Gießen 7 E 30105/95.A, die genau wie die vorgenannten Akten und Unterlagen Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Durch Beschluss vom 28.10.1996 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO erteilt (Bl. 11, 57, 69 d. A.).