OffeneUrteileSuche
Urteil

12 UE 200/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0124.12UE200.91.0A
54mal zitiert
90Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

100 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, deren Gegenstand sowohl die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als auch die Anerkennung als Asylberechtigter ist (§ 13 Abs. 2 AsylVfG), ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bezogen auf den damaligen Streitgegenstand - Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F. - zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, kann aber verlangen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person festgestellt wird. Das Asylbegehren ist in der Sache nach dem am 30. Juni 1993 in Kraft getreten Art. 16a GG und dem am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) zu beurteilen. In Asylstreitverfahren ist, soweit Gegenstand die Entscheidung über einen Asylantrag ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Denn bei der Beurteilung eines Asylbegehrens ist allein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob eine "gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit" vorliegt (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85 u. a. -, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5). Im danach maßgeblichen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG nicht vor (A.), wohl aber die für die Feststellung, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind (B.). Eine Feststellung über Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG ist im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen (C.). A. Der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) in das Grundgesetz anstelle des durch Art. 1 Nr. 1 des gleichen Gesetzes aufgehobenen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eingefügte Art. 16a GG enthält in seinem Absatz 1 mit dem Text "politisch Verfolgte genießen Asylrecht" den gleichen Wortlaut wie der aufgehobene Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, so daß grundsätzlich auf die bisherige Rechtsprechung zu dieser Verfassungsnorm zurückgegriffen werden kann. Den das Asylrecht einschränkenden Regelungen des Art. 16a Abs. 2 bis 5 GG kommt im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu. Insbesondere ist dem Kläger die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht bereits deshalb verwehrt, weil er über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und Österreich nach der als Anlage 1 zu § 26a AsylVfG erlassenen Länderliste zu den sicheren Drittstaaten im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG zählt. § 26a AsylVfG findet auf den Kläger aufgrund der Übergangsvorschrift des § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keine Anwendung. Diese Regelung erfaßt nicht solche Ausländer, die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben. Zwar gilt diese Übergangsvorschrift nur für die einfachgesetzliche Norm des § 26a AsylVfG, nicht jedoch auch für Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Verfassungsnorm ist gemäß Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1993 am Tage der Verkündung des Gesetzes, also am 29. Juni 1993, in Kraft getreten; dabei enthält das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes keine dem § 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entsprechende Übergangsregelung für Asylanträge, die bei Inkrafttreten der Grundgesetzänderung bereits anhängig waren. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß sich Asylbewerber, die vor Inkrafttreten der Änderung des Grundgesetzes aus einem nunmehr als sicher bezeichneten Drittstaat eingereist waren, aufgrund der Regelung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf das Asylgrundrecht berufen können. Vielmehr folgt aus einer sachgerechten Betrachtung, daß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nur auf solche Ausländer Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten der Grundgesetzänderung in Deutschland um Asyl nachsuchen (BVerfG - Kammer -, 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 -; Hess. VGH, 25.10.1993 - 13 UE 375/91 - und 01.11.1993 - 12 UE 680/93 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1993 - 14 A 10303/87 -). Daß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG keine Rückwirkung auf schon anhängige Asylverfahren haben soll, ist bereits unmittelbar dem Wortlaut dieser Norm ("einreist") zu entnehmen. Hätte der Verfassungsgeber die Regelung auch auf Asylbewerber erstrecken wollen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes bereits in Deutschland befanden, hätte er nicht das Präsens, sondern das Perfekt ("eingereist ist") wählen müssen (BVerfG - Kammer -, 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 -; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1993 - 14 A 10303/87 -). Diese Auslegung wird noch dadurch erhärtet, daß im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die in dem ursprünglichen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 12/4450) vorgesehene Übergangsvorschrift, wonach § 26a Abs. 1 AsylVfG auch für solche Ausländer gelten sollte, die vor dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes einen Asylantrag gestellt hatten, soweit diese unter anderem aus Österreich eingereist sind (vgl. Art. 4 Ziffer 2 b des vorgenannten Gesetzentwurfes), ausdrücklich nicht übernommen, sondern im Hinblick auf die während der Anhörung geäußerten Bedenken durch die nunmehr in Kraft getretene Regelung ersetzt wurde (vgl. BT-Drs. 12/4984, S. 49). Dieser im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille, die Drittstaatenregelung nur auf künftige, nach der Rechtsänderung gestellte Asylanträge anzuwenden, kann auch bei der Auslegung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht unberücksichtigt bleiben (Hess. VGH, 25.10.1993 - 13 UE 375/91 -). Als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG ist anzusehen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Hat der Asylsuchende sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, hat er danach nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NvwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22). Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach dem Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, soweit dieser Entschluß nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar bestätigten Überzeugung entspricht, es sei denn, daß er sich insbesondere aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes dort noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, des Ergebnisses der Vernehmungen und des Inhalts der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen (1.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist, daß er bei seiner Ausreise aus der Türkei weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (2.) noch aus religiösen Gründen (3.) noch aus (sonstigen) individuellen Gründen (4.) politisch verfolgt war, daß er bei einer Rückkehr in seine Heimat trotz einer in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung der Kurden wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher vor einer ethnischen Verfolgung ist (5.) und auch aus individuellen Gründen keine Verfolgung zu erwarten hat (6.). 1. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da er im Jahre 1961 geboren ist und 1986 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). Danach kann offen bleiben, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos entfallen sind, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16a GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 76.87 - EZAR 200 Nr. 22) und auch das Institut der Flüchtlingsanerkennung (§ 3 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 AuslG) sogenannte statutäre Flüchtlinge nicht erfaßt (vgl. Koisser/ Nicolaus, ZAR 1991, 9 ff., 14). 2. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im August 1986 wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe kein politisches Verfolgungsschicksal erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien nicht ausgesetzt (ständige Rechtsprechung seit: Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, zuletzt: 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 - m.w.N.). Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, daß dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363 und 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von M K -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten I (CHP) und M (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, läßt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt) nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 5, 8.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängt. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 5, 22). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 7). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 7, 19). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I 4, 17) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 5, 13), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 19, 20) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Dies kam zunächst zum Ausdruck in der neuen Verfassung vom 9. November 1982, nach deren Präambel die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert ist und in Art. 2 als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet wird. Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staats. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 13). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 7, 14, 18, 20). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht trägt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Nachdem zunächst die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), begann aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staats Türkei. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten darf den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I 19). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 30), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 28). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 13, 14, 17). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I 7, 12, 18, 20, 21, 23, 24, 33, 34), und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 35). Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 14). Es kann schließlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 4, 5). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 15, 23). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I 5). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben. Ungeachtet dessen bestand weiterhin für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekunden, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 5, 10, 12, 14, 16, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 6, 7). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 24, 34). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu- Bereichen erfaßten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 4, 15, 16, 22, 33, 34). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 33). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 4, 16, 17), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 3, 6, 12, 18, 33, 34). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die "Partiya Karkeren Kurdistan", die Arbeiterpartei Kurdistans, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgt. Zur Durchsetzung dieses Ziels führt die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bedient sie sich der Guerillataktik (II 20). Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den heutigen zehn Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, daß anläßlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86 -, 17.08.1992 - 12 UE 2244/88 -, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Erkenntnisse, die Anlaß geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor. 3. Der Kläger war in der Türkei bis zu seiner Ausreise im August 1986 auch wegen seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Aleviten keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Traditionell gibt es in der Türkei zwei islamische Richtungen, nämlich die Sunniten (etwa 70 %) und die Aleviten (etwa 30 %), die zu den Schiiten zu zählen sind. Die sunnitischen Bevölkerungskreise sehen die Aleviten nicht als "wahre Mohammedaner" an; sie betrachten diese vielmehr als Ungläubige (I 36), weil die Schiiten - und damit die Aleviten - glauben, der Prophet Mohammed habe Ali - seinen Schwiegersohn - zu seinem Nachfolger bestimmt und jedes rechtmäßige Oberhaupt der Gemeinschaft - ein Imam - müsse der Nachkommenschaft aus Alis Ehe mit Mohammeds Tochter Fatima entstammen. Demgegenüber betrachten die Sunniten die aus dem Stamm Koraisch stammenden Kalifen, die von einem Wahlkollegium gewählt worden waren, als rechtmäßige Imame. Ein weiterer Unterschied zwischen beiden Richtungen des Islams besteht noch darin, daß die Aleviten das islamische Recht, die Scharia, dem für die Sunniten der Inbegriff des angeblich von Gott bis ins Detail vorgeschriebenen Ritual- und Verhaltenscodex, ablehnen. Aufgrund dieses religiösen Hintergrunds kam es durchaus zu Spannungen zwischen den Aleviten und den Sunniten, und auch am 24. Dezember 1978 im Kahramanmaras zu Ausschreitungen gegen Aleviten (I 2, 36). Allerdings sind diese Unruhen eine Ausnahmeerscheinung geblieben (I 1). Eine gewisse Diskriminierung der Aleviten wird allerdings nicht ausgeschlossen, wobei diese in aller Regel von Einzelpersonen ausgehen (I 37, 56; IV 9). Staatliche Maßnahmen gegen Aleviten sind allerdings nicht bekannt (I 36); auch in ihrer religiösen Betätigung werden sie nicht behindert (I 9). Nach allem läßt sich für den Senat nicht feststellen, daß Türken alevitischen Glaubens in dem hier maßgeblichen Zeitraum einer Gruppenverfolgung unterlagen (vgl. auch: Hess. VGH, 29.04.1982 - X OE 1061/81 -; OVG Berlin, 18.04.1984 - 8 B 139/82 -; OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1991 - 13 A 11496/91 -). 4. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger bis zu seiner Ausreise im August 1986 individuell politisch verfolgt war oder ihm insoweit - was eingetretener Verfolgung gleich stünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.) - unmittelbar solche Verfolgung drohte. Der klägerische Vortrag zu seiner behaupteten Verfolgungssituation in der Türkei ist im wesentlichen unsubstantiiert und zum Teil von Steigerungen und Widersprüchen gekennzeichnet, so daß der Senat die Ausführungen des Klägers vor seiner Ausreise aus der Türkei insgesamt für unglaubhaft hält. Nach § 8 Abs. 2 AsylVfG 1982/1991 mußte der Kläger bei der Ausländerbehörde seinen Asylantrag stellen und dort auch die erforderlichen Erklärungen abgeben. Dazu gehörte u. a., daß er alle Tatsachen vorträgt, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen (vgl. GK-AsylVfG a. F., § 8 Rdnr. 72). Dies bedeutet, daß er bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung umfassend seine Asylgründe darzulegen hatte. Kommt der Asylbewerber dem zunächst nicht in dem erforderlichen Umfange nach, bedarf es schon einer besonderen Darlegung der ihn dazu veranlassenden Gründe, um seinen Vortrag noch als glaubhaft ansehen zu können, wenn er sein Asylgesuch später umfassender begründet. Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht. Bei der Ausländerbehörde erwähnte er nur, daß er Kurde sei, deshalb immer geschlagen worden sei und insgesamt 3 1/2 Monate im Gefängnis gesessen habe. Diese Angaben sind viel zu unsubstantiiert und lassen sich auch nicht mit den späteren Ausführungen zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal in Einklang bringen. Eine zusammenhängende Haftzeit von dieser Dauer wird vom Kläger später nicht mehr behauptet; auch wenn man alle von ihm während dieses Verfahrens behaupteten Haftzeiten (Militärzeit: 15 Tage; 6. Mai 1983: 3 Tage; Juni 1984: 15 Tage und März 1986: 3 Tage) addiert, ergibt dies nur einen Zeitraum von etwas mehr als einem Monat. Dabei ist allerdings unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger nicht durchgängig seit der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sämtliche Verhaftungen schilderte, sondern zunächst dort nur die aus dem März 1986 erwähnte, von der im weiteren Verlauf des Verfahrens dann allerdings keine Rede mehr war. Darüber hinaus führte er vor der Ausländerbehörde überhaupt nichts von seinen später behaupteten kulturellen Aktivitäten an. Dies wäre nur dann ohne Bedeutung, wenn ihm aus diesen Aktivitäten keine Schwierigkeiten erwachsen wären. Solche trägt er aber gerade dann im weiteren Verlauf des Verfahrens vor. Eine Verhaftung am 6. Mai 1983 erwähnte er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 29. Dezember 1986 konkret nicht; er sprach zunächst nur allgemein davon, zwei bis drei Mal verhaftet worden zu sein, wobei er sich an seine letzte Festnahme im März 1986 erinnern könne. Die Verhaftung vom 6. Mai 1983 führte er erstmals in der Klagebegründung an, ohne aber darzulegen, aus welchem Grund er sie bei den früheren Anhörungen unerwähnt gelassen hatte. Sein Vortrag über den Grund dieser Verhaftung ist darüber hinaus noch widersprüchlich. Während er in der ergänzenden Klagebegründung noch anführte, er sei wegen der Organisation einer Protestveranstaltung gegen Hinrichtungen von Gefangenen aus dem Jahre 1971 - ohne diese allerdings konkret zu benennen - verhaftet worden, behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, der Grund für seine Verhaftung sei die Gründung einer Gruppe gewesen, die sich nach einem kurdischen Freiheitskämpfer genannt habe. Während er damit bei der ersten Erwähnung dieser Verhaftung noch einen Grund angab, der seine Ursache in einem Ereignis hatte, das weit vor dem Militärputsch lag und damit keinen ohne weiteres erkennbaren Bezug mehr zur damals aktuellen Regierung aufwies, trifft dies bei der behaupteten Gründung einer Gruppe mit dem Namen eines kurdischen Freiheitskämpfers gerade nicht mehr zu. Dies gilt insbesondere, wenn berücksichtigt wird, daß in der türkischen Verfassung von 1962 eine Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe zum Ausdruck kam, so daß er sich mit einem solchen Verhalten demonstrativ gegen die damalige Sichtweise der türkischen Regierung gestellt hätte. Darüber hinaus sind seine diesbezüglichen Angaben zunächst ebenfalls noch unsubstantiiert. Er hat weder konkret weiteres im Zusammenhang mit der Gründung und den Zielen dieser Gruppe genannt noch wenigstens den Namensgeber der Gruppe überhaupt benannt. Des weiteren hat er erstmals in diesem Zusammenhang vor dem Verwaltungsgericht noch erwähnt, während dieser dreitägigen Haft ständig geschlagen worden zu sein. Von solchen Maßnahmen türkischer Behörden war vorher in diesem Zusammenhang noch nicht einmal ansatzweise die Rede. In seiner Vernehmung vor der früheren Berichterstatterin des Senats am 3. Dezember 1992 nannte der Kläger dann zwar die Namen derjenigen, für die er am 6. Mai 1983 einen Gedenktag organisiert haben will. Es handelt sich dabei um, und, also - ohne daß dies der Kläger anführte - um die am 6. Mai 1972 - und nicht im Jahre 1971 - hingerichteten führenden Köpfe der THKO (IV 7), die im Gegensatz zur Halkin Kurtulusu, mit der der Kläger sympathisiert haben will, den sofortigen revolutionären Kampf befürwortete und deshalb auch von dieser kritisiert wurde (IV 6). Dabei wird aber bei seinen Angaben nicht klar, was es mit diesen Personen nun konkret bezogen auf ihn auf sich hat. Er erwähnte in dieser Beweisaufnahme allerdings nicht mehr, während dieser Haft geschlagen worden zu sein. Dagegen steigerte er aber weiter seinen Vortrag. Nunmehr behauptete er erstmals, er habe an dieser Veranstaltung auch als Liedermacher teilgenommen und bei ihm seien Plakate sichergestellt worden. Damit will er nunmehr nicht nur für die Organisation dieser Veranstaltung verantwortlich gewesen sein, sondern sich darüber hinaus auch noch in exponierter Weise nach außen hin aktiv beteiligt haben, was von ihm vorher ebenfalls noch nicht einmal ansatzweise erwähnt wurde. Sein weiterer Vortrag, nachdem er nach seiner Verhaftung in der Haft nichts zugegeben habe, sei er freigelassen worden, erscheint dem Senat unverständlich. Da doch nach seinen Angaben Plakate, die er bei dieser Veranstaltung bei sich gehabt habe, bei ihm sichergestellt worden sein sollen, so daß - wenn dies zutreffend wäre - den türkischen Behörden damit seine regimefeindliche Einstellung eigentlich offenkundig sein mußte, hätte es eines Geständnisses des Klägers wohl nicht mehr bedurft. Für diese Steigerungen und Widersprüche hat der Kläger keine Erklärungen gegeben. Soweit der Kläger während der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung behauptete, während einer dreitägigen Haft im März 1986 gefoltert und mißhandelt worden zu sein, ist dieser Vortrag zu vage und unsubstantiiert. Er hat diesem pauschalen Vorbringen in der Anhörung vor dem Bundesamt keine nähere Konkretisierung folgen lassen. Darüber hinaus hat er diesen Vorfall bei seiner Vernehmung durch die frühere Berichterstatterin des Senats gar nicht mehr erwähnt. Auch die 15-tägige Haft im Juni 1984 kann dem Kläger nicht geglaubt werden. Denn auch insoweit steigerte er seinen Vortrag. Bei dieser Festnahme und der anschließenden Haftzeit handelt es sich von der konkreten Dauer um die längste Zeit, in der er mit den türkischen Sicherheitskräften unmittelbar konfrontiert und während der er nach den Angaben in der ergänzenden Klagebegründung ganz erheblich gefoltert worden sein will; ihm sei nämlich der Kiefer zerschlagen, ein Zahn ausgeschlagen, das Auge verletzt und an der Hand Messerstiche beigebracht worden. Trotzdem erwähnte er diese Vorgänge nicht konkret bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, sondern erstmals in der Klagebegründung. Warum der Kläger einen solch bedeutenden Umstand wie die nunmehr geschilderten Folterungen nicht bereits vorher erwähnte, ist vom Kläger nicht dargetan und für den Senat nicht nachvollziehbar. Im übrigen waren diese vom Kläger behaupteten Verhaftungen aus den Jahren 1983 und 1984 für seine Ausreise aus der Türkei, die mehr als zwei Jahre danach erfolgte, nicht mehr kausal. Immerhin hat der Kläger einige Zeit nach der Haftentlassung seine Heimatregion verlassen, sich zu seinem Bruder nach Istanbul begeben und dort einige Monate gelebt, um dann wieder in seine Heimatregion zurückzukehren. Dies belegt, daß diese Verhaftungen - selbst wenn man sie als wahr unterstellen würde - für ihn nicht der Anlaß waren, die Türkei zu verlassen. Darüber hinaus führten sie zu keinen weiteren erkennbaren Maßnahmen. Der Kläger war keinerlei Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren ausgesetzt; offensichtlich haben also die türkischen Behörden einen - eventuell - gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht als allzu schwerwiegend betrachtet. Der klägerische Vortrag zu den von ihm behaupteten Aktivitäten politischer Art ist bereits unschlüssig. Insoweit hat er nur vage und unsubstantiiert angeführt, er sei Sympathisant der Halkin Kurtulusu und habe Mundpropaganda betrieben und Flugblätter verteilt. Im übrigen ist es für jemanden, der Mundpropaganda betrieben und damit versucht haben will, andere Personen für die Ziele der Halkin Kurtulusu einzunehmen, schon erstaunlich, wenn er auf die Frage, was er über die Halkin Kurtulusu wisse, nur antwortet, er glaube, sie wollten einen marxistisch-leninistischen Staat, ohne nur etwas darüber zu erwähnen, auf welchem Weg dieses Ziel erreicht werden soll. Bei der Halkin Kurtulusu handelt es sich immerhin um eine linksradikale, illegale Organisation, die mit militant-terroristischen Mitteln revolutionäre Ziele, nämlich die Auflösung der staatlichen Grundordnung, verfolgte, um in der Türkei einen kommunistischen Staat zu schaffen (IV 1, 2, 3, 4, 5, 8), wobei allerdings die Bedeutung dieser Organisation aufgrund anhaltenden Mitgliederschwunds sehr zurückgegangen ist (IV 4). Weiter fehlen auch jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, diese Tätigkeiten und Handlungen seien dem türkischen Staat und seinen Sicherheitsorganen überhaupt bekannt geworden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang keinen Vorfall geschildert, bei dem er während eines politischen Einsatzes für die Halkin Kurtulusu eine Konfrontation mit der Polizei erlebt hat. Die von ihm behaupteten Verhaftungen erfolgten nach seinen Angaben gerade aus anderen Gründen. Die von ihm behaupteten politischen Aktivitäten führten nicht dazu, daß ihm deshalb etwas passiert ist oder gedroht hätte. Daran ändern auch die vom Kläger in Kopie vorgelegten Dokumente nichts. Das Auswärtige Amt hat dazu in seiner Auskunft vom 12. März 1990 ausgeführt, bei dem vorgelegten "Haftbefehl" handele es sich nur um einen Untersuchungsbefehl und nicht um einen Haftbefehl, der darüber hinaus noch einige Besonderheiten aufweise. Dieses Dokument enthalte kein Datum und weder den Namen noch die Dienstnummer des Staatsanwalts, dafür aber, was unüblich sei, sämtliche Daten aus dem Personenstandsregister. Des weiteren trifft das Auswärtige Amt positiv die Feststellung, daß nach dem Kläger nicht gefahndet wird. Zwar legt sich das Auswärtige Amt in seiner Auskunft nicht darauf fest, daß dieses vom Kläger in Kopie vorgelegte Dokument gefälscht ist. Im Hinblick auf die vom Auswärtigen Amt aufgeführten Besonderheiten ist der Senat jedoch der Auffassung, daß diesem Dokument keine Beweiskraft dahingehend zukommt, daß der Kläger mit Haftbefehl gesucht wird. Letztlich ist der Kläger nach dieser Auskunft des Auswärtiges Amtes auch nicht mehr auf das von ihm nur in Kopie vorgelegte Dokument zurückgekommen. Auch die Bescheinigung des Muhtar über einen Untersuchungsbefehl vom 6. Mai 1983 rechtfertigt nicht die Annahme, dem Kläger habe in der Türkei vor seiner Ausreise aufgrund seiner politischen Aktivitäten etwas gedroht. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob diese Bescheinigung als echt einzustufen ist. Selbst wenn der Kläger tatsächlich aufgrund eines Untersuchungsbefehls vom 6. Mai 1983 gesucht worden wäre, dürfte sich dies spätestens nach den von ihm behaupteten Verhaftungen im Mai 1983 bzw. Juni 1984 erledigt haben, da er danach jeweils wieder freigekommen ist, ohne daß sich daran irgendwelche gerichtliche Verfahren angeschlossen hätten. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonstwie ersichtlich, daß gegen den Kläger insoweit ein Gerichtsverfahren stattgefunden hätte. Auch aufgrund der von ihm behaupteten kulturellen Aktivitäten kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger die Türkei vorverfolgt verlassen hat. Der Senat hält den Vortrag diesbezüglich ebenfalls für gesteigert. Von Aktivitäten dieser Art war weder bei der Ausländerbehörde noch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt auch nur ansatzweise die Rede. Erstmals in seiner ergänzenden Klagebegründung trug er vor, bei Veranstaltungen Saz gespielt zu haben, deshalb ziemlich bekannt gewesen zu sein und nach dem Militärputsch als Musiker Auftritte gehabt zu haben. Neben der durch diese Steigerung bedingten Unglaubhaftigkeit des Vortrages ist dieser darüber hinaus auch noch völlig unsubstantiiert. Es ergibt sich daraus weder etwas über die Art und Weise der behaupteten Auftritte noch darüber, inwieweit diese Anknüpfungspunkte einer politischen Verfolgung sein könnten. Sein angeblicher Auftritt am 6. Mai 1983 kann ihm nach den obigen Ausführungen nicht abgenommen werden und ist deshalb in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Auch seine Aussage in der Vernehmung durch die frühere Berichterstatterin des Senats, daß er als Liedermacher aufgetreten sei und deswegen zu leiden gehabt habe, seine Musik politischen Inhalt und allein sein Auftreten als kurdischer Künstler politische Bedeutung gehabt habe, führt nicht dazu, insoweit von einem substantiierten Vortrag eines Verfolgungsschicksals ausgehen zu können. Es fehlen weiterhin jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, daß diese Auftritte dem türkischen Staat und seinen Sicherheitsorganen bekannt geworden sind. Nach allem ist nicht festzustellen, daß der Kläger vorverfolgt aus der Türkei ausgereist ist. Hiergegen spricht letztlich insbesondere auch, daß der Kläger mit einem auf seinen Namen ausgestellten Paß, in dem sich ein Ausreisevermerk des Grenzübergangs Edirne/Kapikule, einem als bestens bewacht geltenden Grenzübergang (I 31), befindet, die Türkei unbehelligt verlassen konnte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß in der Türkei nach dem Kläger gefahndet wurde. Im übrigen bestand für den Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise im August 1986 die Möglichkeit, in der Westtürkei und insbesondere in den Großstädten Ankara und Istanbul verfolgungsfrei zu leben. Schon damals lebte nämlich ein erheblicher Teil der kurdischen Bevölkerung außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei; man schätzt, daß etwa schon sechs von 12 Millionen Kurden im Westen bzw. Südwesten der Türkei lebten (I 44). Auch wenn davon ausgegangen werden kann, daß je nach Bildungsstand und beruflichen Fähigkeiten das Schaffen einer Existenzgrundlage für einen Kurden dort schwierig sein kann, war doch ein Leben oberhalb des Existenzminimums - und angesichts der Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten in den westtürkischen Großstädten auf die Dauer sogar eher als in den generell ärmeren kurdischen Siedlungsgebieten - grundsätzlich möglich (I 44). Dies bestätigen letztlich auch die Erfahrungen des Klägers während seines Aufenthalts in Istanbul. Er spricht türkisch, und ihm ist es offensichtlich problemlos gelungen, dort eine Arbeit zu finden. Dort waren auch keine Übergriffe der türkischen Streitkräfte und der Sicherheitsbehörden auf den Kläger zu befürchten. Da er nach der Überzeugung des Senats kurz vor seiner Ausreise nicht von den Sicherheitskräften gesucht wurde, drohte ihm erst recht in der Westtürkei keine aktuelle Gefahr. 5. Da der Kläger somit bis zu seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt war, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe vorliegen (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, a.a.O.). Dies setzt voraus, daß dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist festzustellen, daß der Kläger nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in sein Heimatland, und zwar insbesondere in die Westtürkei, vor allem in die Großstädte Istanbul und Ankara, zurückkehren kann, ohne dort von politischer Verfolgung bedroht zu sein. Nach Auffassung des Senats ist für den unverfolgt ausgereisten Kläger der Maßstab einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung bei Rückkehr auch unter Berücksichtigung des Umstandes zugrunde zu legen, daß ihm als Angehörigen der Volksgruppe der Kurden in einem Teil seines Heimatlandes, nämlich in den Notstandsprovinzen im Osten der Türkei, politische Verfolgung droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791 = AuAS 1993, 125). Danach ist für die Prognose einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit zu betrachten. Ist dieses unter Berücksichtigung des von dem Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrundes nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch aus. Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, so daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 24 = InfAuslR 1990, 34 ; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175 = InfAuslR 1990, 312 ). Der Senat hat Bedenken, ob die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu näher: Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -). Für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist die Frage der Anwendung des normalen oder des herabgestuften Prognosemaßstabs aber nicht erheblich, weil der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Istanbul und Ankara, dort auch hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist. Damit steht ebenfalls fest, daß ihm dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Der Senat ist auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, daß Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei inzwischen einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Es ist aber weiter festzustellen, daß in der Westtürkei nach wie vor eine inländische Fluchtalternative besteht. 5.1. Zunächst ist festzuhalten, daß durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom 12. April 1991 das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben worden ist (I 43). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 39). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 41). Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 30), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 bisher verbotenen Buchtitel bestätigt (I 47). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 47), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 67). Die Zeitung Özgür Gündem wird aber seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 89), und ein Verbot dieser Zeitung wird mittlerweile nur noch als eine Frage der Zeit angesehen (I 98). Darüber hinaus ist vor kurzem durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft worden. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 101); auch sollen künftig Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion schwerer als bisher geahndet werden (I 103). Zunächst setzte die seit Dezember 1991 amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP unter dem damaligen Ministerpräsidenten und jetzigen Staatspräsidenten Demirel die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, daß sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 45, 46, 57). In dem Regierungsprogramm ist vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 47). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition bisher allerdings noch nicht einlösen (I 59). Die Absicht der türkischen Regierung, die Konfrontation mit den Kurden abzubauen und ihnen allmählich in begrenztem Umfange die Ausübung ihrer Kultur zu ermöglichen, setzte sich auch in einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefaßten Beschluß fort, die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden zu verbessern, in dem in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen sowie dort das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 50). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 56). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (II 20) - offensichtlich die Gefahr sah, daß es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbandes kommen könnte und damit das Ziel einer Abtrennung dieser Siedlungsgebiete aus dem türkischen Staatsgebiet zur Gründung eines selbständigen Staats Kurdistan schwerer zu erreichen wäre, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Aufgrund der Gegenaktionen der türkischen Armee, durch die auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird, erhofft die PKK offensichtlich, durch eine Solidarisierung auch der kurdischen Volkszugehörigen, die nicht ihre politischen Ziele teilen, einen allgemeinen Aufstand gegen die Ausübung der Staatsgewalt in den vorwiegend von Kurden bewohnten Provinzen auslösen zu können. Erster Höhepunkt waren insoweit die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlaß des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am 21. März 1992. Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfaßten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, daß es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 57). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Jandarmas und der Polizei setzt der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Jandarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 53). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 68). In der Zwischenzeit stehen sich in dieser Gegend ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 85). Damit sind dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 94). Die Situation im Südosten der Türkei wird mittlerweile als Krieg (I 85, 94) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 76), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübt (I 104). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloß sich die Führung der PKK am 20. März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der "Newroz"-Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 90) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum 15. April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 86). Eine offizielle Reaktion des türkischen Staats gab es darauf aber nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 88). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am 24. Mai 1993 (I 99) haben die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK angekündigt (I 82). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 88); Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloß "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 97). Die neue Ministerpräsidentin, Tansu Ciller, lehnt kurdischen Schulunterricht ab und sprach anläßlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, daß es gar keine Kurdenfrage gibt (I 88). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 97). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 92). Kaya bestätigt, daß auf dem Berg Nurhak chemische Bomben eingesetzt wurden (I 90). Insgesamt ist aufgrund der jüngsten Entwicklung im Südosten der Türkei bis zum Entscheidungszeitpunkt eine gegen die Kurden als Gruppe in dieser Region gerichtete Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft, durch Organe des türkischen Staats festzustellen. Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK haben sich erheblich verschärft und die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung erhöht (I 76, 86). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten der Türkei hat der Nationale Sicherheitsrat der Türkei dem Parlament empfohlen, den über zehn Provinzen verhängten Ausnahmezustand zu verlängern (I 96). Dem ist das Parlament gefolgt (I 103). Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Bereichen dar. Es ist nämlich festzustellen, daß die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Denn die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats im gegenwärtigen Zeitpunkt festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Deren Aktionen sind jedenfalls in der letzten Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, mittlerweile als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), so daß daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Soweit allerdings bei unmittelbaren Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und der PKK darüber hinaus unbeteiligte Zivilpersonen in Mitleidenschaft gezogen werden, fehlt es an der Gerichtetheit einer Maßnahme gegen kurdische Zivilpersonen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit. Dies gilt grundsätzlich auch, soweit präventiv oder nach Operationen der PKK zur Aufspürung der beteiligten Terroristen Wohnorte der Zivilbevölkerung durchsucht und die Bevölkerung dabei teilweise gezwungen wird, zeitweilig die Häuser zu verlassen. Dabei handelt es sich nämlich nur um auf die effektive Bekämpfung der PKK zweckbezogene Maßnahmen. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, daß sie aus Anlaß und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 53) zielgerichtet unter militärischstrategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlaßt durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 53). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen, gelten. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen mittlerweile als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten nämlich jetzt offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, wenn als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten, die in der Nähe liegen, zusammenschossen (I 78, 90). Zwar wird von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 97). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kommt es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen werden (I 98). Beispielsweise ist die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen worden. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend sind die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen worden (I 100). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von über Hunderten von Toten und Vermißten (I 98). Danach gab es Befürchtungen, daß die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen wurde (I 96). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle forderte das Militär auf, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig drohte es nach Ablauf des Ultimatums, das Dorf zu beschießen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 102). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 95). Im Frühjahr und Sommer 1993 sind 108 Siedlungen zerstört worden (I 83); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste sind vom 20. März bis 30. August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben worden (I 90). In den vergangenen zwei Jahren sind in den Südostprovinzen mehr als 500 Dörfer von den Regierungstruppen gewaltsam geräumt worden, wobei der Hausrat mit in Flammen aufging, um eine Rückkehr zu verhindern (I 88). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 99). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe nebst der Tiere in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch mißhandelt und geschlagen (I 90). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen von Soldaten neun Dörfer niedergebrannt. In der Provinz Bitlis sind drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet worden (I 90). Am 14. August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlaß des 9. Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 87). Dabei sollen nach offiziellen Angaben die Sicherheitskräfte von militanten PKK-Aktivisten, die sich unter die Demonstranten gemischt hätten, beschossen worden sein. Demgegenüber erklärte der Vorsitzende der konservativen Mutterlandspartei (ANAP) Konuk, daß sich unter den Demonstranten keine PKK-Aktivisten befunden hätten und aus der Menge nicht geschossen worden sei. Einen Tag später versammelten sich Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt, Provinz Mus, um zu demonstrieren. Dabei wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuß genommen. Es gab drei Tote und über 70 Verletzte (I 94). Des weiteren sind noch zahlreiche Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 90, 94). Dabei wurden in den Kreisen Cinar und Lice in der Provinz Diyarbakir in den Häusern die Einrichtungsgegenstände zerstört und die Saat auf den Feldern mit Militärfahrzeugen vernichtet. Ähnliches geschah auch unter anderem noch in Tilkiler, Kreis Pazarcik (09.10.1993), in den in der Nähe der Berge Nurhak und Engizek gelegenen Dörfern Akpinar, Eskibey, Sakirobasi, Erkenek und Cihanderesi (05.08.1993), in der Kreisstadt Siverek (20.04.1993) und in den Dörfern Danik, Sirnak, Mishecerk, Kuzlik, Sekis, Cirikan, Sasi und Sahsi (20.08.1993) (I 94). In Selenk in der Provinz Sirnak setzten die staatlichen Sicherheitskräfte 60 Häuser in Brand, erschossen etwa 200 Tiere und zündeten große Flächen bestellter Äcker an. Auslöser dieser Maßnahme dürfte gewesen sein, daß vier Tage zuvor bei einem PKK-Angriff auf eine in der Nähe gelegene Militärstation sechs Soldaten getötet wurden. Staatliche Sicherheitskräfte griffen am 6. Juni 1993 die Kreisstadt Hani mit Raketenwerfern an, wobei Häuser beschädigt wurden (I 82). Bei Angriffen auf die Kreisstadt Dogubeyazit setzten die Sicherheitskräfte Panzer und Artillerie ein. Ähnliches geschah auch mit den Dörfern Naxciran, Basköy und Yaglica im Kreis Digor und dem Dorf Saribulak, Kreis Kagizman (September 1993), Altinova im Kreis Hasköy, Provinz Mus (02.10.1993), Senik, Zengok und Kerrani (05.06.1993 und 12.10.1993) sowie mit verschiedenen Ortschaften in der Provinz Bitlis (27.05.1993) (I 94). Teilweise überfielen die Sicherheitskräfte auch Dörfer, um die Bewohner zu Dorfschützern zu machen und sie gegen die PKK zu bewaffnen. Dies geschah z. B. am 14. September 1993 in den Dörfern Orat, Gewre und Asagicarmik. Zur Erreichung des Zwecks wurden die Bewohner stundenlang gefoltert und alle Angehörigen der Familien, die sich trotzdem dann noch weigerten, festgenommen. In der Provinz Mardin sind fünf Dörfer geräumt worden, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 99). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 76), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 47) davon ausgegangen werden kann, daß nicht alle dort vorkommenden, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Mißhandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 104), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 99). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuß ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, daß die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuß genommen und schwer beschädigt wurde (I 99). Nach Angaben der pro-kurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde vor einem Jahr über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, daß die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 99). Das Lebensmittelembargo ist mittlerweile auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt worden. Danach werden Lebensmittel nur gegen Vorlage des Personalausweises und mengenmäßig für eine Person verkauft; zur Kontrolle werden in bestimmten Abständen flächendeckende Durchsuchungen vorgenommen, die Zu- und Ausfahrten zu den Dörfern werden von der Gendarmerie oder von Dorfschützern kontrolliert, und die Umgebung des Ortes wird vermint (I 90). Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte zugrunde zu legen, daß die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen nicht mehr allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern auch bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlaß zu haben, daß es sich bei den jeweiligen Personen um PKK-Anhänger oder -Unterstützer handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahme nicht erforderlich, daß sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet ist. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewußt auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine neue Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Zusammenfassend ist danach festzustellen, daß einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte droht, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (siehe auch: OVG Schleswig-Holstein, 28.01.1993 - 1 L 111/92 -; a. A.: OVG Niedersachsen, 25.11.1993 - 11 L 6075/91 -; VGH Baden-Württemberg, 06.09.1993 - A 12 S 1828/91 -; OVG Rheinland- Pfalz, 02.09.1993 - 13 A 11102/91 -; OVG Hamburg, 21.04.1993 - Bf V 30/85 -). Gegen diese Annahme spricht nicht, daß es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sein mögen und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. 5.2. Ein kurdischer Volkszugehöriger kann aber in die Türkei zurückkehren, ohne daß ihm dort politische Verfolgung droht, wenn er sich insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederläßt (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). In diesen Gebieten besteht für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ist. Dort ist er auch nicht einer anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt, die so in seiner Heimatregion nicht bestünde. Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, daß der Ausländer am Ort der möglichen Fluchtalternative politische Verfolgungsmaßnahmen nicht begründet befürchten muß. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören dabei auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Die Beeinträchtigung dieser Rechte kann einen Asylanspruch begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, a.a.O.). Unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen am Ort der inländischen Fluchtalternative sind grundsätzlich asylirrelevant, es sei denn, der Ausländer gerät am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Insoweit kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber am Ort einer möglichen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt (BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen (BVerfG - Kammer -, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Für die Feststellung einer existentiellen Gefährdung des Asylbewerbers auch am Ort der inländischen Fluchtalternative reicht nicht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung aus, sondern es muß mit dem nach dem allgemeinen Prognosemaßstab für die Nachfluchtgründe notwendigen Überzeugungsgrad festgestellt werden, daß dem Asylbewerber dort ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das jedenfalls zu einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung führt (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, a.a.O.). Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigungen, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, daß sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206). Beschränkungen der Erwerbstätigkeit sind demnach erst asylerheblich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90 -). Dies kann außer bei der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nur zugrunde gelegt werden, wenn gravierende Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen (BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75 = InfAuslR 1988, 22). Liegt die Voraussetzung einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine staatliche Verantwortlichkeit für das Fehlen eines wirtschaftlichen oder religiösen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zu bejahen ist (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u. a. -, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben konnten und können Kurden, soweit sie in ihrer Heimat allenfalls der marginalen Unterstützung der PKK verdächtig waren, ohne sich aktiv und hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einzusetzen, insbesondere in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben (I 57, 70). Dort sind keine Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, daß der einzelne in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv wird (I 44). Ob darüber hinaus andere überwiegend von Kurden bewohnte Gebiete, die nicht mehr zur Westtürkei gezählt werden können, ebenfalls als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen können, bedarf danach keiner Entscheidung mehr. An dieser Bewertung ändern auch Informationen nichts, wonach die Eskalation der Auseinandersetzung in den Notstandsprovinzen nicht völlig ohne Folgen in der westlichen Türkei geblieben ist. Amnesty international berichtet davon, daß auch in der Westtürkei Repressionen gegen Kurden erheblich zugenommen hätten und die Gefahr bestehe, daß sich diese Situation noch verschlechtere (I 64, 75, 86). Die kurdischen Zuwanderer seien bei Razzien und Fahndungen in erster Linie von Festnahmen betroffen, da sie bereits allein aufgrund ihrer kurdischen Herkunft als verdächtig gelten würden (I 65, 86). Dabei soll es keine besondere Rolle spielen, welche konkreten Verdachtsmomente in bezug auf die Verwandtschaft oder Bekanntschaft mit PKK-Rebellen vorliegen. Des weiteren wird der Verdacht geäußert, daß Kurden in den west-, süd- und nordtürkischen Regionen von der Polizei drangsaliert würden, ohne auch nur den Versuch zu machen, den Vorwurf einer tatsächlich vorhandenen radikalen kurdischen Einstellung oder Aktivität nachzuweisen. Allein die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden ziehe den Vorwurf einer separatistischen Einstellung nach sich (I 91). Demgegenüber verweist Taylan darauf, daß weder ihm noch seinen Informanten in der Türkei bekannt sei, daß Kurden in den westlichen türkischen Großstädten allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet würden (I 60). Selbst in Zeitschriften, die in kurdischer Sprache erscheinen, werde nicht von willkürlichen Festnahmen von Kurden nur weil sie Kurden seien, berichtet. Ende April 1992 sind in Izmir Flugblätter verteilt worden, unterschrieben mit "Patrioten von Izmir", in denen die Bevölkerung angehalten wurde, nicht bei Kurden zu kaufen, keine Wohnungen an sie zu vermieten, an Kurden keine Arbeit zu geben und ihre Kinder nicht an Kurden zu verheiraten. Zur Begründung wurde angeführt, die Kurden würden sich nicht selbst als Türken betrachten, seien Feinde des Glaubens und würden von fünf Kursus, die sie verdienen, drei in die Heimat für die Guerilla schicken (I 86, 91). Der Bürgermeister von Izmir soll im Frühjahr 1992 mitgeteilt haben, daß er beabsichtige, die Stadt von Kurden zu säubern und das Armenviertel, in dem fast ausschließlich Kurden leben, abzureißen. Der Gouverneur von Izmir hat nach einer Meldung der Zeitung "Özgür Gündem" vom 22. August 1993 eine Kampagne mit dem Ziel gestartet, die Stadt "kurdenlos" zu machen bzw. zu "entkurden" (I 91). Im Herbst 1992 sind Gerüchte laut geworden, daß die Stadtverwaltung von Izmir alle in der Stadt lebenden Kurden gesondert erfasse; es mehrten sich auch die Beschwerden, daß viele Hausbesitzer in Izmir und Istanbul nicht mehr an Kurden vermieten (I 99). Im Rahmen von Beerdigungen und Trauerfeiern machen sich Haß und ohnmächtige Wut der türkischen Trauergemeinde nicht nur gegen die PKK, sondern gegen die Kurden allgemein Luft. Ende Oktober 1992 wurde in Alanya in der Nähe von Antalya von türkischen Teilnehmern einer Begräbnisfeier für einen im militärischen Einsatz gegen die Kurden gefallenen Soldaten versucht, zwei Kurden zu lynchen. Kurz darauf wurden von den gleichen Personen etwa 10 kurdische Läden zerstört. Die gesamten Ausschreitungen dauerten mehrere Tage. Zwei Kurden wurden in einem Cafe von einer Menschenmenge schwer verletzt; auf Autos und Häuser von Kurden wurde geschossen, ohne daß die Polizei eingegriffen hätte. Einer der Angreifer wurde als Polizist identifiziert. Einige Personen wurden festgenommen und zwei verhaftet (I 61, 72, 75). In Fethiye (Provinz Mugla) traten nach der Bestattung eines im Osten gefallenen Soldaten Gruppen auf, die die Passanten auf ihre Herkunft überprüften und Personen aus kurdischen Provinzen regelmäßig zusammenschlugen. Bei der Beerdigung kam es zu "Kurden raus"-Parolen (I 61, 86). Anfang Dezember 1992 kam es in A (Südtürkei) nach einem Feuerüberfall auf einen Polizeiwagen zu Spannungen zwischen türkischer und kurdischer Bevölkerung, die in Ausschreitungen gegen kurdische Geschäfte mündeten (I 76). Auch alltägliche Streitereien zwischen Bürgern türkischer und kurdischer Herkunft werden häufig zum Anlaß gewalttätiger Auseinandersetzungen genommen. So kam es in der Nacht vom 12. zum 13. Juli 1993 in Ezine (Provinz Canakkale) zwischen kurdischen Hotelangestellten und Gästen aus dem Nachbardorf zu einem Streit um eine Rechnung mit der Folge, daß es zunächst einen Tumult zwischen Türken und Kurden gab und anschließend eine antikurdische Demonstration. An dieser Demonstration nahmen etwa 3.000 bis 5.000 Menschen teil, die in Sprechchören "Nieder mit der PKK", "Kurden raus", "Dreckige Kurden" und "Hier ist Ezine und nicht Kurdistan" schrieen (I 91). Darüber hinaus tragen auch öffentliche diskriminierende Äußerungen von Politikern zur Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Türken und Kurden in der Westtürkei bei, wenn zum Beispiel der Präfekt von Manisa (Provinz Hacikalill), nachdem er von einem Streit zwischen Kurden und Türken hörte, sich dahingehend äußerte, "Schmeißt doch die Kurden hinaus" oder der Bezirksvorsitzende der Arbeiterpartei von Rize erklärte, man sehe in den Kurden pauschal Aufrührer und Terroristen, und nachdem man die revolutionäre und demokratische Presse zum Schweigen gebracht habe, hätte die Jagd auf die Kurden begonnen (I 91). Auch unter Berücksichtigung dieser Quellen kann derzeit und auf absehbare Zukunft weiterhin von einer inländischen Fluchtalternative für Kurden insbesondere in der Westtürkei ausgegangen werden. Soweit in diesen Quellen über bestimmte Ausschreitungen berichtet wird, fehlen entsprechende Anhaltspunkte dafür, daß diese vom türkischen Staat veranlaßt oder geduldet wurden. Diese Vorfälle können nicht derart verallgemeinert werden, daß die Situation in der Westtürkei mit dem brutalen Vorgehen türkischer Sicherheitskräfte gegen die kurdische Zivilbevölkerung in den Notstandsprovinzen gleichgesetzt werden kann. Vielmehr sind die Vorfälle in der Westtürkei weitgehend ein spontaner Ausdruck emotionaler Überhitzungen wegen der türkischen Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK, und darüber hinaus blieb die Polizei auch nicht völlig untätig. So wurde zum Beispiel in Manisa die kurdische Bevölkerung mit Lautsprechern aufgefordert, zur Vorsicht ihre Häuser vorübergehend nicht zu verlassen, und in Ezine (Provinz Canakkale) konnten das herbeigerufene Militär, die Polizei und der Gouverneur persönlich weitere Ausschreitungen verhindern (I 91). Soweit angeführt wird, im Rahmen von Razzien würden Kurden, die keiner Beteiligung an einer konkreten Tat der PKK verdächtig sind, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet, verhört und gefoltert, fehlt es an den für eine solche Annahme notwendigen konkreten Belegen im erforderlichen Umfang. Es werden nur vereinzelt entsprechende Fälle geschildert (I 61, 65, 66, 72). Die darin angeführten Vorgänge sind jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß im westlichen Teil der Türkei mindestens sechs Millionen Kurden leben und dort die Presse nicht den im Südosten des Landes geltenden Beschränkungen unterliegt, so daß bei ständigen und in großem Ausmaß vorkommenden Angriffen staatlicher Stellen auf Leib und Leben der kurdischen Bevölkerung dies von den nationalen und internationalen Medien wohl kaum unbemerkt bleiben und in entsprechenden Veröffentlichungen seinen Niederschlag finden würde, zahlenmäßig viel zu gering, um die Annahme begründen zu können, den Kurden stünde in der Westtürkei keine inländische Fluchtalternative mehr zur Verfügung. Kurdische Volkszugehörige haben insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten I und A grundsätzlich die Möglichkeit, sich für eine jedenfalls bescheidene Lebensführung eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen. Es droht ihnen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Etwa die Hälfte bis annähernd zwei Drittel der kurdischen Bevölkerung (I 104), deren Zahl auf etwa 12 Millionen geschätzt wird (III 27), lebt mittlerweile außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Osten der Türkei. Im Westen der Türkei, insbesondere in den Großstädten I, I und A, leben zwischen sechs und zehn Millionen türkischer Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit (I 76). Die Zahl der Zuwanderer beläuft sich inzwischen auf etwa ein Fünftel bis ein Drittel der Gesamteinwohnerzahl (I 43, 91). In Istanbul wohnen mindestens zwei Millionen Türken kurdischer Volkszugehörigkeit bei einer Gesamtbevölkerungszahl von über acht Millionen (I 38, 73) und damit mehr als in den meistumkämpften Kurdenprovinzen (I 78); im Großraum Izmir leben etwa eine Million Kurden bei einer Gesamteinwohnerzahl von etwas über drei Millionen (I 67). Ein Teil der Kurden lebt schon seit Generationen und assimiliert im Einvernehmen mit den jeweiligen Nachbarn im Westen, während andere erst in letzter Zeit zugewandert sind, wobei sich die Zuwanderung aus einem bestimmten Dorf an dem Ort konzentriert, an dem der erste Abwanderer aus diesem Dorf sich niedergelassen hat (I 43, 44). Das Gros der im Westen lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung befindet sich im Familienverbund und wird dadurch auch in die Lage versetzt, sich gegenseitig zu unterstützen (I 62). Ursachen für diese "Auswanderung" in den Westen der Türkei sind meist wirtschaftliche Gründe, da sich die wirtschaftliche Lage insbesondere in den städtischen Gebieten der Westtürkei in der Regel eher besser als im Heimatdorf der Kurden in ihrem Siedlungsgebiet darstellt (I 47). Die wirtschaftliche Situation der in der Westtürkei lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung hängt tatsächlich nicht von ihrer Volkszugehörigkeit, sondern überwiegend von ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand ab (I 44). Auch Kurden aus dem ländlichen Bereich der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei, die mangels ausreichenden Schulbesuchs oft nicht einmal lesen oder schreiben können und vor allem in der Landwirtschaft tätig waren, finden in den Großstädten durchaus Möglichkeiten, sich insbesondere als Hilfskräfte im Dienstleistungsbereich ein bescheidenes Auskommen zu sichern. Da die Schulpflicht auch unter den in den am Stadtrand gelegenen "Gecekondus" der Großstädte lebenden Zuwanderern zu einem hohen Prozentsatz erfüllt wird, sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten dort heranwachsender Kurden bereits erheblich besser und unterscheiden sich nicht von denen vergleichbarer angestammter Einwohner dieser Städte (I 44). Kurdischstämmige Türken sind hier in die Gesellschaft gut integriert und entsprechend ihrer Qualifikation auch in höchsten Positionen der Wirtschaft, beim Militär und bei der Regierung vertreten (I 44). Der Präsident der Istanbuler Handelskammer etwa ist Kurde (I 57). Kurden können insbesondere in westtürkischen Großstädten, wie vor allem Istanbul, genauso - derzeit mit den gleichen Schwierigkeiten - wie die dort angestammten Einwohner Arbeit finden. Es läßt sich nicht erkennen, daß Kurden in den Städten von Arbeitslosigkeit verhältnismäßig stärker betroffen wären als andere Gruppen (I 57). Kurden haben im Westen der Türkei ohne Anzeichen für irgendeine Diskriminierung ihren festen Platz in der Geschäftswelt (I 57), etwa in der Gastronomie, im Gemüse- und Obstgroßhandel, im Transportwesen oder der Industrie. Ein Großteil des Kleinhandels, aber auch des Handwerks, befindet sich fest in kurdischer Hand (I 70). Aus dem Südosten zuwandernden Kurden fällt es nicht schwerer als anderen Zuwanderern, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen. Gerade in der türkischen Bauwirtschaft, die insbesondere an den Küsten einen Boom erlebt, gehören Kurden zu den beliebtesten Arbeitskräften (I 57). Tatsächlich sind aus diesem Grunde in den letzten Jahren Hunderttausende aus den Kurdenprovinzen, die auch unter dem Einfluß der zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften geführten bewaffneten Auseinandersetzungen wirtschaftlich ausbluten, aus ihren heimatlichen Siedlungsgebieten in den Westen der Türkei abgewandert (I 58). In den städtischen Ballungszentren ist für sie immer noch besser Arbeit zu finden als im mehr und mehr verödenden Südosten (I 76). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten stellen deshalb jedenfalls die Großstädte in der Westtürkei für Kurden grundsätzlich - auch trotz wachsender Arbeitslosigkeit in der gesamten Türkei und steigenden Unmuts angestammter Bewohner wegen der Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt durch Kurden - eine tragfähige Alternative zu dem Leben im Südosten der Türkei dar (Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Insgesamt läßt sich somit feststellen, daß für Kurden jedenfalls in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative besteht (so auch: OVG Niedersachsen, 25.11.1993 - 11 L 6075/91 -; VGH Baden- Württemberg, 06.09.1993 - A 12 S 1828/91 -; OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.1993 - 13 A 11102/91 -; OVG Hamburg, 21.04.1993 - Bf V 30/85 -; a. A.: OVG Schleswig-Holstein, 28.01.1993 - 1 L 111/92 -). 5.3. Ein kurdischer Volkszugehöriger hat auch die Möglichkeit, die Westtürkei zu erreichen, ohne daß ihm die Gefahr droht, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Nach verschiedenen Gutachten und Auskünften müssen ehemalige Asylbewerber, die in die Türkei abgeschoben werden oder freiwillig einreisen, an der Grenze mit längerfristiger Polizeihaft rechnen, während von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Amnesty international nimmt an, daß bei diesen während der Haft stattfindenden Verhören auch Folter angewandt wird, wobei diese Gefahr bei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit besonders groß sei (I 66, 69, 75, 86, 93). Nach Ayzit (I 73) werden abgelehnte kurdische Asylbewerber vom Flugplatz abgeholt, auf die Polizeiwache gebracht und dort gefoltert, wovon in der Regel jeder betroffen sei. Allerdings konnte er selbst keinen einzigen Fall nennen, in dem in dieser Art verfahren worden ist; er räumte auch ein, selbst noch keinen derartigen Fall bearbeitet zu haben. Rumpf (I 81) stuft eine Festnahme bei der Einreise als wahrscheinlich ein; zurückgewiesene Asylbewerber müßten, wenn sie als solche von den türkischen Behörden erkannt worden seien, mit Festnahme und genauerer Untersuchung der persönlichen Verhältnisse und, wenn es sich um einen Kurden handele, mit verschärften sonstigen Maßnahmen, wozu die körperliche Mißhandlung zähle, rechnen (I 55, 74). Allerdings räumt er selbst ein, daß ihm über das konkrete Schicksal von Rückkehrern aus der türkischen Presse nur vereinzelte Nachrichten - zuletzt in Cumhuriyet vom 12. März 1992 - vorlägen. Auch die Gesellschaft für bedrohte Völker (I 91) kann das Risiko einer Festnahme und anschließenden Folterung von abgeschobenen kurdischen Asylbewerbern nur schwer beurteilen und keine konkreten Fälle nennen. Die Gefahr, daß es dazu komme, sei erhöht, wenn der Betreffende auf Fahndungslisten stehe, insbesondere bei Kurden, die irgendwann einmal für die PKK tätig gewesen seien. Ein erhöhtes Risiko treffe noch denjenigen, der mit einem gefälschten Paß in die Türkei einreise. Die Asylantragstellung gelte als verdächtig, da davon ausgegangen werde, daß im Rahmen der Begründung des Asylgesuchs "separatistische Aktivitäten" und entsprechende andere Reaktionen des türkischen Staats geltend gemacht würden. Kaya (I 54) berichtet, daß Folter in der Türkei bei Verhören durch alle Sicherheitskräfte als gängige Methode angewandt werde. Flüchtlinge, die nach Ablehnung ihres Asylantrages in die Türkei zurückkehren müßten, würden unterschiedlich behandelt. Dabei spiele es eine Rolle, ob man türkischer oder kurdischer Abstammung sei, ob man einen gültigen Reisepaß habe oder ob man durch die Polizei abgeschoben werde. Personen mit einem gültigen Reisepaß könnten, wenn nicht nach ihnen gefahndet werde, nach Durchlaufen der für alle anderen Reisenden üblichen Kontrollen wieder in die Türkei zurückkehren. Kurden, die mit einem vorläufigen Reisedokument einreisen, würden von den Sicherheitskräften zwecks Feststellung ihrer Personalien und ihrer rechtlichen Lage eine Zeitlang festgehalten. Sie würden nach ihren Kontakten im Ausland und nach dem Grund ihres Asylantrages befragt. Abgeschobene ehemalige Asylbewerber würden ohne Ausnahme direkt der türkischen Polizei überstellt; gegen sie werde ausführlich ermittelt. Gegen Personen, die bereits früher aufgrund ihrer politischen Aktivitäten verfolgt oder verurteilt, von der politischen Abteilung der Polizei erfaßt worden oder vorbestraft seien, werde genauer und sorgfältiger ermittelt (I 79). Es könne davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Eskalation des Krieges im Südosten der Türkei die Polizeikräfte an den Flughäfen die Kontrollen weiter verschärften, die Überprüfungen wiedereinreisender Kurden noch sorgfältiger durchführten und diese noch schlechter behandelt würden als zuvor (I 90). Wenn die Nachforschungen dann aber ergeben hätten, daß die betreffende Person nicht gesucht werde, gegen sie kein strafrechtliches Verfahren laufe und keine Anzeichen dafür sprächen, daß sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehe, werde sie freigelassen und nicht weiter verhört (I 54). Taylan (I 52) zufolge kann demgegenüber davon ausgegangen werden, daß zurückkehrende Asylbewerber im allgemeinen unbehelligt die Grenze passieren können. Seit dem Regierungswechsel sei weder ihm noch seinen Informanten bekannt geworden, daß diese an der türkischen Grenze mißhandelt würden. Selbst Asylbewerber, die 1991 nach mehrwöchigen, öffentlichkeitswirksamen Hungerstreiks in der Schweiz abgeschoben worden seien, hätten nach Feststellung der Personalien unbehelligt die Grenze passieren können. Er selbst sei zweimal bei einer Einreise am Flughafen Istanbul zur Kontrolle seiner Personalien und bis zur anschließenden Aufhebung seines Einreiseverbots festgehalten worden. Während dieser Zeit seien mehrere abgelehnte Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen, die alle einen sogenannten Paßersatz, ausgestellt von den jeweiligen türkischen Konsulaten, gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Nach Berichten des Auswärtigen Amts hat sich bei der Einreise in die Türkei jedermann einer Personenkontrolle zu unterziehen (I 76). Sofern abgelehnte Asylbewerber freiwillig und mit einem gültigen Reisepaß in die Türkei zurückkehrten, hätten sie in der Regel nicht mit Repressalien zu rechnen. Ebenso verhalte es sich, wenn türkische Asylbewerber im Wege der Abschiebung einreisten und dies den türkischen Behörden bekannt sei. Es werde dann allerdings bei der Grenzpolizei eine eingehendere Befragung durchgeführt. Ein solches Verhör finde in jedem Fall dann statt, wenn die Einreisenden nicht über ein gültiges türkisches Reisedokument verfügten (I 104). Dann müsse zunächst eine Personenfeststellung durchgeführt werden, die in den meisten Fällen eine Rückfrage bei den Sicherheitsbehörden am Heimatort und bei den dortigen Personenstandsbehörden umfasse. Insbesondere werde in diesem Zusammenhang der Geburtseintrag der Betreffenden überprüft. Dies könne bei Einreisen am Wochenende und in den Fällen, in denen die Personenstandsunterlagen in einer kleinen Kreisstadt in Ostanatolien geführt würden, ein bis drei Tage dauern (I 104). Während dieser Zeit werde die betreffende Person bei der Grenzpolizei am Flughafen in Polizeigewahrsam genommen (I 80). Würden keine belastenden Erkenntnisse herausgefunden, könne der Betreffende seine Reise fortsetzen (I 49). Außer nicht überprüfbaren Berichten seien bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen zurückgeschobene Asylbewerber bei der Einreise in die Türkei gefoltert oder mißhandelt worden seien (I 76). Es könne auch nicht bestätigt werden, daß während einer Festnahme grundsätzlich eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten sei und daß türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit eher als andere türkische Staatsangehörige Gefahr liefen, menschenunwürdig behandelt zu werden (I 77). Aufgrund dieser Stellungnahmen konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, daß zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit bei der Einreise inhaftiert und asylerheblichen Mißhandlungen ausgesetzt sind. Soweit dazu in den angeführten Stellungnahmen eine andere Auffassung vertreten wird, werden regelmäßig keine konkreten Beispiele angeführt. Die von amnesty international (I 93) belegten vier Fälle aus den Jahren 1991 und 1992 rechtfertigen in Anbetracht der geringen Zahl nicht den Schluß auf eine insoweit bestehende generelle Praxis der türkischen Behörden. Dies gilt auch für den einen von Kaya (I 90) erwähnten Vorfall aus dem April 1993. Ayzit (I 73), Rumpf (I 81) und die Gesellschaft für bedrohte Völker (I 91) können für ihre Einschätzung - wie sie selbst eingestehen - keine konkreten Fälle nennen. Im übrigen muß angenommen werden, daß über eine dahingehende in großem Ausmaß bestehende Praxis in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jede Mißhandlung bei der Polizei veröffentlicht wird (I 52). Unter Berücksichtigung dieser Informationen muß der Kläger zwar bei seiner Einreise aller Voraussicht nach an der Landgrenze oder auf dem Flughafen mit einer Überprüfung seiner Person rechnen. Er ist nämlich nicht im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses, und den türkischen Behörden wird sich aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ohne eine entsprechende ausländerrechtliche Genehmigung die Vermutung aufdrängen, daß er in Deutschland ein Asylverfahren betrieben hat. Deshalb wird der Kläger sich einem Verhör unterziehen müssen und wohl vorübergehend in Gewahrsam genommen werden, bis die Überprüfungen abgeschlossen sind. Diese Kontrollmaßnahmen stellen allein für sich schon unter dem Gesichtspunkt der Intensität keinen asylrechtlichen Eingriff dar. Sie erfolgen auch nicht wegen eines asylrelevanten Merkmals - Volkszugehörigkeit -, sondern dienen dazu, gesuchten Personen oder Unterstützern der PKK habhaft zu werden und zu klären, ob der Betreffende gesucht wird oder gegen ihn etwas vorliegt. Dem Kläger droht jedoch bei der Einreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Behandlung im Sinne des Art. 16a GG. Bei der Beantwortung dieser Frage müssen nach der gesetzgeberischen Intention aber von vornherein solche Umstände unberücksichtigt bleiben, die als asylrechtlich unbeachtliche Nachfluchtgründe im Sinne des § 28 AsylVfG einzustufen sind. Diese können dann nur noch im Rahmen von § 51 AuslG von Bedeutung sein. Für die Beurteilung sind daher die Aktivitäten des Klägers in Deutschland - wie noch auszuführen sein wird - ohne Belang; er wird vielmehr in diesem Zusammenhang so behandelt, als hätte er diese asylanerkennungsrechtlich unbeachtlichen Aktivitäten nicht entfaltet. Danach muß der Kläger nicht damit rechnen, daß er durch die türkischen Behörden irgendwelchen von Mißhandlungen begleiteten Befragungen unterzogen wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß bei den Heimatbehörden etwas gegen ihn vorliegt. Zugrunde zu legen ist nämlich, daß ihm aufgrund seines unsubstantiierten, vagen und gesteigerten Vorbringens keine diesbezüglichen Vorfluchtaktivitäten abgenommen werden können und er insbesondere auch ohne Probleme mit einem auf seinen Namen ausgestellten Paß über einen als bestens bewacht geltenden Grenzübergang ausreisen konnte, so daß insoweit anzunehmen ist, daß bei den entsprechenden Befragungen auch nichts diesbezüglich Negatives über ihn herauskommen wird. Es ist weiter auch nichts dafür ersichtlich, daß nach dem Kläger konkret gefahndet wird (vgl. Auswärtiges Amt vom 12.03.1990 an VG Wiesbaden). Daher wird er nach Abschluß der Befragungen weiterreisen können. 6. Der Kläger muß auch nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung wegen der von ihm behaupteten Aktivitäten im Heimatland rechnen. Selbst wenn man dieses politische Engagement unterstellen würde und der Kläger deshalb früher auffällig geworden wäre, hätte dies heute keine Auswirkungen mehr. Eine Strafverfolgung nach den früher einschlägigen Art. 141, 142 TStGB käme hier deswegen nicht in Betracht, weil diese Vorschriften durch Art. 23c ATG außer Kraft gesetzt worden sind (III 19, 20, 25). Es ist davon auszugehen, daß ein etwaiges Verfahren gegen den Kläger mit Freispruch enden würde. Eine Entscheidung des türkischen Kassationshofs (Großer Strafsenat, 15.05.1991 - E. 1991/9 - 79, K. 1991/148, zitiert nach III 23, S. 4) stellt nämlich klar, daß in laufenden Verfahren, in denen die Anklage auf Verwirklichung von durch Art. 23 ATG aufgehobenen Tatbeständen lautet, nicht einzustellen, sondern freizusprechen sei. Dies allein stehe im Einklang mit dem in Art. 2 TStGB niedergelegten Gebot der Anwendung des für den Beschuldigten/Angeklagten günstigeren Gesetzes. Dem folgen die Gerichte in der Türkei (III 23). Somit ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich, daß der Kläger heute noch mit strafrechtlichen Sanktionen bezüglich seiner behaupteten Aktivitäten vor der Ausreise rechnen müßte. Eine Ahndung des früheren Verhaltens nach Art. 8 ATG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nicht anwendbar ist (III 26, 27; vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Die Mitgliedschaft des Klägers im türkischen Arbeiter- und Jugendverein in Wetzlar und seine Beteiligung an diversen Veranstaltungen und Demonstrationen im Bundesgebiet weisen aufgrund des bereits dargelegten unglaubhaften, unsubstantiierten und teilweise nur vagen Vorbringens im Hinblick auf seine behaupteten Aktivitäten vor seiner Einreise aus der Türkei nicht die erforderliche Verknüpfung zu einer schon vor der Ausreise vorhandenen festen, bereits erkennbar betätigten Überzeugung im Sinne des § 28 AsylVfG auf. B. Der Asylantrag des Klägers hat aber insoweit Erfolg, als dieser die Feststellung begehrt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Die Prüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist in das laufende Asylstreitverfahren einzubeziehen. In § 13 AsylVfG ist der Streitgegenstand auch in einem von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ- RR 1991, 516; BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3 = NVwZ 1992, 892 ). Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Kläger ist dem Personenkreis der politisch Verfolgten im Sinne dieser Vorschrift zuzurechnen. Diese Vorschrift erfaßt grundsätzlich alle Fälle drohender politischer Verfolgung im Heimatland des Ausländers oder in einem Drittstaat. Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießt daher grundsätzlich auch derjenige, dessen Asylbegehren im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG deshalb keinen Erfolg hat, weil er sich nur auf asylrechtlich unbeachtliche subjektive Nachfluchtgründe berufen kann (BVerfG - Kammer -, 26.05.1993 - 2 BvR 20/93 -; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, a.a.O.; Hess. VGH, 11.03.1991 - 13 UE 3469/89 -). Daher sind für die Frage des Abschiebungsschutzes alle geltend gemachten - und damit auch die nach Art. 16a GG asylrechtlich unbeachtlich gebliebenen - Verfolgungsgründe zu berücksichtigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Einschätzung im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie bei der Asylanerkennung aufgrund Art. 16a Abs. 1 GG allein nach objektiven Maßstäben zu treffen ist oder ob hier wie in Art. 1 A. Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - GK (vom 28. Juli 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1954, BGBl. II, S. 619, und des Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1969, BGBl. II, S. 1293) auf das subjektive Element der "begründeten Furcht vor Verfolgung" abzustellen ist (vgl. dazu näher: Hess. VGH, 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 -). Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Falle nicht. Denn hier ist auch bei Anwendung des Prognosemaßstabs des Art. 1 A. Nr. 2 GK im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift festzustellen. Auf dieser Grundlage muß der Kläger nach Einschätzung des Senats im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung rechnen. Daraus ergibt sich, daß damit auch gleichzeitig die in Art. 1 A. Nr. 2 GK vorausgesetzte "begründete Furcht vor Verfolgung" ("well-founded-fear") gegeben ist. Der Senat ist in diesem Zusammenhang aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse grundsätzlich davon überzeugt, daß türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst - MIT - vor allem politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland besonders aufmerksam beobachten (I 75; II 12, 14, 19) und dabei in den letzten Jahren vermutlich bundesweit Informationen über pro-kurdische Widerstandsgruppen und Demonstrationen gesammelt und ausgewertet haben und daß dies auch gegenwärtig noch andauert. Die Aufmerksamkeit gilt aber auch kulturellen Aktivitäten, die sich gegen den türkischen Staat richten (III 29). Der MIT verfügt dabei über ein weitverzweigtes Überwachungsnetz. Dadurch wird es ihm ermöglicht, sowohl Auskünfte über Gruppierungen, die sich für ein unabhängiges Kurdistan einsetzen, als auch Auskünfte über Einzelpersonen einzuholen. Dies geschieht sowohl über Mittelsmänner als auch durch Film- und Videoaufnahmen, die bei bestimmten Aktionen angefertigt werden (I 69; II 29). Nicht genau bekannt ist aber, auf welche Aktivitäten sich das Interesse des MIT im einzelnen richtet und welche Informationen tatsächlich an die Sicherheitsbehörden in der Türkei weitergeleitet werden. Besonderes Augenmerk gilt dabei wohl aber, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten (II 14, 18, 32). Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen pro-kurdischer Widerstandsgruppen durch Verteilung von Flugblättern und Übernahme organisatorischer Aufgaben. Vorrangig werden vor allem solche Organisationen und Personen strafrechtlich verfolgt, die sich an subversiven, gegen das eigene Sicherheitsinteresse des türkischen Staats gerichteten Aktivitäten beteiligen (II 17). Davon ist vor allem bei aktiven Unterstützern der PKK, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufenden Tätigkeit als in hohem Maße gefährlich eingestuft wird, auszugehen (II 13). Deshalb ist zu unterstellen, daß insbesondere Veranstaltungen und Aktionen der PKK und ihr nahestehender Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland von den türkischen Behörden beobachtet werden (II 14). Es ist zugrunde zu legen, daß für die PKK regelmäßig aktiv Tätige - ob als Sympathisant oder Mitglied -, die Flugblätter verteilen und Veranstaltungen durchführen, den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden (II 12). Von konkreten Fällen, in denen Rückkehrer wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland festgenommen und verfolgt wurden, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht berichtet (I 69, 75, 86; II 29, 30; III 36); amnesty international geht in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung davon aus, daß Aktive und Funktionsträger oppositioneller türkischer und kurdischer Vereinigungen beim türkischen Geheimdienst registriert seien (I 86). Demgegenüber hält es Kaya (I 79) für wenig wahrscheinlich, daß Personen, die sich in Deutschland an sich gegen den türkischen Staat richtenden Demonstrationen beteiligt hätten - wenn sie nicht gerade eine Aufgabe dabei übernommen hätten oder als Redner oder Leiter in Erscheinung getreten seien - den türkischen Staatssicherheitskräften bekannt geworden seien. Oberdiek (II 23) hält die Eröffnung eines Strafverfahrens in der Türkei wegen exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland selbst bei diesbezüglicher Kenntnis der türkischen Behörden für relativ unwahrscheinlich. Das Auswärtige Amt (II 31) schließt zwar eine Anwendung des Art. 8 ATG auf Auslandstaten nicht aus; es seien ihm bisher aber keine Urteile türkischer Staatssicherheitsgerichte bekannt geworden, mit denen über Auslandstaten entschieden worden sei. Die Mitgliedschaft und das Engagement in einem kurdischen Arbeiter- und Kulturverein sowie die Teilnahme an Demonstrationen und Informationsveranstaltungen in Deutschland führten aber angesichts der Vielzahl dieser Ereignisse und der großen Masse der oft nur am Rande beteiligten Personen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei; dies sei wohl nur bei größerem und öffentlichkeitswirksamem Engagement an führender Stelle der Fall (I 80). Seit dem Regierungswechsel 1991 soll kein Fall bekannt geworden sein, in dem ein aus Deutschland abgeschobener oder zurückgekehrter Asylbewerber wegen politischer Aktivitäten in Deutschland in der Türkei bestraft wurde (II 25, 26). Aufgrund dieser Auskunftslage nimmt der Senat an, daß eine politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland erst dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht, wenn diese exilpolitischen Aktivitäten den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden sind. Dies kommt nach allem erst dann in Betracht, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt, so daß es sich bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln muß (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, 25.03.1993 - A 12 S 556/90 -; OVG Hamburg, 21.04.1993 - Bf V 30/85 -; Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Damit droht bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland solchen Asylbewerbern nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, wenn sie sich in besonderem Maße aktiv gegen den türkischen Staat engagiert haben. Die bloße Teilnahme an einer Demonstration oder die Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein reicht dazu noch nicht aus (II 27). Der Kläger hat sich insgesamt in so hervorgehobener Weise an verschiedenen kulturellen Veranstaltungen beteiligt, daß angenommen werden muß, daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den türkischen Sicherheitsbehörden die exilpolitische Betätigung des Klägers bekannt ist und hieran bei der Rückkehr Strafverfolgung geknüpft werden wird. Dann droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland, weil er sich in Deutschland in exponierter Weise für die politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden in der Türkei kontinuierlich und nachhaltig betätigt hat und im übrigen aufgrund seiner bisherigen Aktivitäten davon auszugehen ist, daß er diese Tätigkeit in gleichem Maße weiterhin fortsetzen wird. Zwar ist nicht damit zu rechnen, daß der Kläger aufgrund seiner umfangreichen und regelmäßigen Teilnahmen an Demonstrationen die Aufmerksamkeit des türkischen Geheimdienstes erlangt hat. Der Kläger hat angegeben, an einer Reihe von Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen zu haben, wobei er auch teilweise Transparente getragen hat (Demonstration am 10. September 1988 in Frankfurt; Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung für D G am 6. Mai 1989 in D; am 13. Mai 1989 an einer Kulturveranstaltung der TKP/ML in N am 12. August 1989 an einer Demonstration bei der zur Solidarität mit politischen Gefangenen in der Türkei aufgefordert wurde; im September 1990, 1991 und 1992 jeweils Demonstrationen in K aus Anlaß des Jahrestages des Militärputsches; im August 1992 eine Demonstration gegen das Massaker in C; am 6./7. November 1992 eine Demonstration gegen die türkische Invasion im I am 6. Februar 1993 in G an einer Veranstaltung der TKP/ML für revolutionäre Märtyrer; am 29. Mai 1993 an einer Großdemonstration in K; am 5. und 6. Juni 1993 an Demonstrationen in W und O gegen Rassismus aus Anlaß des Brandanschlags in S am 8. und 10. Juli 1993 in F bzw. K gegen den Anschlag auf ein Hotel in S). Als verantwortlicher Organisator, Kundgebungsredner oder ähnliches ist der Kläger aber offenbar nicht tätig gewesen, so daß nichts dafür ersichtlich ist, daß die diesbezüglichen Aktivitäten über eine reine Mitläuferfunktion hinausgegangen sind. Des weiteren hat er vom 19. bis 26. November 1988 an einem Hungerstreik in F teilgenommen, über den nach den Angaben des Klägers im Hess. Fernsehen, der Frankfurter Rundschau und auch in türkischen Zeitungen berichtet worden sein soll. Zwar hält es der Senat grundsätzlich für möglich, daß insbesondere die Teilnahme bei spektakulären und öffentlichkeitswirksamen Aktionen, wie bei einem Hungerstreik, zu einer Kenntnis der politischen Betätigung eines politisch hervorgehobenen engagierten türkischen Staatsangehörigen bei den Sicherheitsbehörden seines Landes führen kann. Aufgrund der dazu vom Kläger gemachten Angaben kann der Senat jedoch nicht davon ausgehen, daß dessen Beteiligung an diesem Hungerstreik besonders auffällig gewesen wäre. Allein die Tatsache, daß in den Medien über diese Aktion berichtet wurde, ist insoweit nicht ausreichend. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, daß durch diese Berichterstattung ein Bezug gerade zur Person des Klägers hergestellt werden könnte. Die weiteren Angaben des Klägers zu diesem Hungerstreik, daß er Flugblätter an Passanten verteilt, mit ihnen gesprochen und Musik gemacht habe, sind so vage und unsubstantiiert, daß der Senat deshalb nicht zugrundelegen kann, daß der Kläger an dieser Aktion derart beteiligt war, daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dies sei türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden. Dies gilt auch bezogen auf seine Funktion und die von ihm entfalteten Tätigkeiten in dem Verein der Arbeiter und Jugend aus der Türkei in Wetzlar. Auch wenn er diesem Verein seit 1987 angehört, von April 1988 an ein Jahr stellvertretendes Vorstandsmitglied war, im Verein für kulturelle Aktivitäten zuständig ist und an Interessierte Saz- und Folkloreunterricht gibt sowie Hausbesuche bei türkischen Landsleuten macht, um mit ihnen über die aktuellen politischen Probleme in der Türkei zu sprechen, stellt dies nach den obigen Ausführungen keine Tätigkeit in herausgehobener Art und Weise dar. Etwas anderes muß aber für seine kulturellen Aktivitäten gelten, da die von ihm öffentlich vorgetragenen Lieder nicht nur lyrischen sondern politischen Inhalts sind, in denen letztlich separatistische Forderungen zum Ausdruck gebracht werden, und er auch mit dem bekanntesten kurdischen Liedermacher öffentlich aufgetreten ist. Aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Klägers steht für den Senat fest, daß sich dieser in besonderer Weise seinem kurdischen Volkstum verbunden fühlt und sich in Deutschland in einem erheblichen Maße für die kurdische Minderheit in der Türkei eingesetzt hat. Dies hat der Kläger einmal dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er als kurdischer Liedermacher unter anderem mehrfach in den Jahren 1988 bis 1990 in verschiedenen Städten mit Siwan Perwer öffentlich aufgetreten ist. Bei Siwan Perwer handelt es sich um den bekanntesten Sänger in kurdischer Sprache (I 74; II 28). Seit 1977 lebte er zunächst in Deutschland und danach in Schweden. Gelegentlich werden seine Produkte, die im Südosten der Türkei über den Ladentisch zu erhalten sind, verboten, wie etwa durch die Provinzpräfektur in Van im Januar 1993 oder die Provinzpräfektur in Diyarbakir am 11. Februar 1993 (I 74). Daher sind Auftritte mit Siwan Perwer, insbesondere wenn sie - wie hier - vor der Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes im April 1991 stattfanden, wesentlich öffentlichkeitswirksamer als ein alleiniger Auftritt des Klägers. In seinen Liedern setzt sich der Kläger immer wieder für die Anerkennung der Eigenständigkeit des kurdischen Volkes in jeder Hinsicht bis hin zur Forderung nach einem eigenständigen kurdischen Staat ein. Diese Veranstaltungen wurden vom "Verband demokratischer Künstler" organisiert und unter der Bezeichnung "Solidaritätsabend für die politischen Gefangenen" abgehalten. Für diese Veranstaltungen wurde bundesweit mit Flugblättern geworben, und es kamen 3.000 bzw. 2.000 Zuhörer. Aufgrund der bundesweiten Werbung für diese Veranstaltungen und des Veranstaltungsthemas muß davon ausgegangen werden, daß dafür auch das Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden geweckt wurde und deshalb diese Veranstaltungen beobachtet wurden. Dabei muß weiter angenommen werden, daß der Kläger dadurch den türkischen Sicherheitsbehörden aufgefallen ist, weil er auf diesen Veranstaltungen als einer von wenigen als Liedermacher mit kurdischen Liedern politischen Inhalts aufgetreten ist. Letztlich keine Bedeutung kommt der Tatsache zu, daß nach den Angaben des Klägers über die Veranstaltung in Heidelberg in der von ATIK herausgegebenen Zeitung "Mücadele" berichtet wurde. Die türkischen Auslandsvertretungen in Deutschland beobachten zwar Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit den Staatsschutzvorschriften des türkischen Strafgesetzbuches für die Sicherheitskräfte von Interesse sein können, mit großer Aufmerksamkeit (II 32). In der Organisation ATIK, der Konföderation der Arbeitnehmer aus der Türkei in Europa, sind u. a. die Anhänger der TKP/ML, die den bewaffneten Kampf in der Türkei propagiert, organisiert (I 32, S. 149 f.), so daß anzunehmen ist, daß diese Zeitschrift von den türkischen Sicherheitsbehörden auf jeden Fall beobachtet wird. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß in diesem Artikel der Kläger dergestalt Erwähnung fand, daß er schon allein deshalb für die türkischen Sicherheitsbehörden identifizierbar ist. Des weiteren ist er noch mehrmals (4. November 1988 bei einer Veranstaltung von amnesty international; 26. Mai 1990 in Herborn und 9. März 1991 in Wiesbaden) öffentlich aufgetreten, wobei über die ersten beiden Veranstaltungen in der örtlichen Presse unter Namensnennung des Klägers - einmal ist er sogar auf einem Bild zu sehen - berichtet wurde. Die Identifizierbarkeit aufgrund von Pressefotos bei der Teilnahme an oppositionellen Aktivitäten erhöht auf jeden Fall die Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens dieser Aktivitäten (II 27). Daß diese Veröffentlichungen nicht in einer Exilzeitschrift einer kurdischen Organisation erfolgten, dürfte dabei letztlich ohne Belang sein. Dies gilt auch, soweit dabei nicht der richtige Vorname des Klägers, sondern "Deniz" genannt wurde. Insoweit hat der Kläger glaubhaft dargelegt, daß dies der Name ist, unter dem er allgemein bekannt ist. Dies dürfte deshalb bei der Identifizierung durch die türkischen Behörden kein unüberwindliches Hindernis darstellen. Aufgrund dieser vielfältigen und hervorgehobenen Tätigkeiten des Klägers in der Öffentlichkeit geht der Senat davon aus, daß diese den türkischen Behörden bekannt geworden sind. Zwar kommt deshalb nunmehr eine Bestrafung nach Art. 141, 142 TStGB - wie oben schon dargelegt - wegen deren Aufhebung durch Art. 23c ATG nicht (mehr) in Betracht. Es ist jedoch davon auszugehen, daß der Kläger im Rückkehrfall mit Strafverfolgung nach Art. 8 ATG rechnen muß, der jede Art von Propaganda mit dem Ziel der Zerstörung der unteilbaren Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolks der türkischen Republik mit Strafen von zwei bis fünf Jahren Gefängnis und 50 bis 100 Millionen TL Geldstrafe bedroht. Da diese in dem "Anti-Terror-Gesetz" normierte Straftat als ein "Vergehen gegen die Sicherheit des türkischen Staats" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 TStGB zu qualifizieren ist, wird diese Tat auch bei Begehung in fremden Ländern von Amts wegen verfolgt (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Es ist zudem zugrunde zu legen, daß Art. 8 ATG gemäß Art. 2 Abs. 2 TStGB auf die exilpolitische Tätigkeit des Klägers anzuwenden ist. Zwar ist eine Bestrafung nach Art. 8 ATG erst für Taten möglich, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind, so daß die maßgebenden klägerischen Aktivitäten aus dem kulturellen Bereich (u. a. die verschiedenen Auftritte mit Siwan Perwer) nicht mehr Grundlage einer Bestrafung und damit auch nicht einer politischen Verfolgung sein können. Nach dem Inkrafttreten des ATG ist der Kläger auf mehreren Veranstaltungen, die von ATIK organisiert wurden, als Sänger aufgetreten. Zwar kann nach dem, was der Kläger zu diesen Veranstaltungen vorgetragen hat, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er bei einer ausschließlichen Betrachtung dieser Veranstaltungen schon die Aufmerksamkeit des MIT erregt hätte. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß sich allein aufgrund der Änderung der Rechtslage in der Türkei nichts an der bisherigen Bekanntheit des Klägers bei den türkischen Sicherheitsbehörden geändert hat. Eine isolierte Betrachtung der Aktivitäten des Klägers bezogen auf solche nach dem Inkrafttreten des ATG ließe nämlich völlig außer acht, daß der Kläger für türkische Behörden oder den MIT aufgrund seiner früheren öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten kein unbeschriebenes Blatt mehr ist. Wer schon einmal den türkischen Sicherheitsbehörden aufgefallen und deshalb registriert worden ist, wird aller Wahrscheinlichkeit nach in Zukunft sogar dann bei den von Sicherheitsbehörden beobachteten Veranstaltungen auffallen, wenn er sich nicht mehr so öffentlichkeitswirksam betätigt. Eine Beobachtung der von ATIK organisierten Veranstaltungen durch den MIT muß aller Voraussicht ebenfalls angenommen werden. Auf diesen Veranstaltungen hat der Kläger Lieder in kurdischer Sprache vorgetragen, die nach seinen Angaben auf seiner bisherigen Linie lagen und nach einem beispielhaft vorliegenden Text eines solchen Liedes eindeutig politischen Bezug im Hinblick auf separatistische Bestrebungen der Kurden haben. Nach Einschätzung des Senats droht dem Kläger aufgrund seiner zunächst vielfältigen und hervorgehobenen Tätigkeiten in der Öffentlichkeit, die er inhaltlich auch nach dem Inkrafttreten des ATG fortsetzte, im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung und damit politische Verfolgung. Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß nach Art. 140 TStGB insbesondere auch die öffentliche Kundgabe separatistischer, gegen den Bestand des türkischen Staats in der jetzigen Form gerichteter Überzeugungen strafrechtlich verfolgt wurde (siehe: Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -). Verglichen damit dürfte Art. 8 Abs. 1 ATG einen ähnlichen Anwendungsbereich haben, soweit es die dem Kläger vorwerfbare exilpolitische Tätigkeit betrifft, mögen auch die sehr vagen und allgemeinen Formulierungen des aufgehobenen Art. 140 TStGB die Strafbarkeitsschwelle im Vergleich zu der auf die "Propaganda gegen die Unteilbarkeit des Staats" eingegrenzten Strafbarkeit nach Art. 8 ATG niedriger gelegt haben. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist auch zugrunde zu legen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm von türkischen staatlichen Stellen bejaht werden wird. Das öffentliche Eintreten des Klägers erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen der in Art. 8 Abs. 1 ATG vorgesehenen Handlungsweise der "mündlichen und schriftlichen Propaganda, Versammlungen, Kundgebungen und Demonstrationszüge". Da das kulturelle Engagement des Klägers und seine politische Aktivitäten darauf gerichtet waren und sind, eine politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden zu erreichen, spricht vieles dafür, daß dieses Bestreben als auf die "Zerstörung der unteilbaren Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolks der türkischen Republik" gerichtete Handlung qualifiziert wird. Darauf deutet auch hin, daß Art. 8 ATG an die Stelle des Art. 142 Abs. 3 TStGB getreten ist (III 18), der das Engagement für die Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei unter dem Gesichtspunkt der Propaganda in der Absicht, das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, erfaßte (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -). Es ist deshalb anzunehmen, daß auch die Propagierung einer mit friedlichen Mitteln anzustrebenden politischen und kulturellen Autonomie der kurdischen Volksgruppe in der Türkei nach Art. 8 Abs. 1 ATG strafbar ist. Unter diese Norm sind die überwiegende Mehrzahl der politischen kurdischen Lieder zu subsumieren (I 41), wie sie auch gerade vom Kläger vorgetragen wurden. Auch wenn die bloße Behauptung der Existenz einer eigenständigen Volksgruppe der Kurden in der Türkei nach den oben erwähnten Äußerungen des Staatspräsidenten Özal Anfang 1991 nicht mehr als gegen die Einheit des Staatsvolks gerichtete Äußerung bewertet werden dürfte, richtet sich doch die politische Forderung nach einer Separierung der kurdischen Volksgruppe von der türkischen Bevölkerung, die in einem gesonderten Autonomiestatus mit politisch abgeteiltem und eigenständigem Gebiet verfestigt wird, gegen die ungeteilte Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolks der türkischen Republik im Sinne des Art. 8 ATG. Die Propagierung der Autonomie für das kurdische Volk gefährdet das durch Art. 8 geschützte Rechtsgut der "Einheit des türkischen Volkes", wie es auch als Grundziel und Grundaufgabe des türkischen Staats in Art. 5 der Türkischen Verfassung niedergelegt ist. Es ist daher davon auszugehen, daß unter der Geltung des Art. 8 Abs. 1 ATG die Forderung nach einem eigenständigen kurdischen Staat nicht erlaubt ist und daß ebenso die Forderung nach einer begrenzten staatlichen Autonomie noch strafbar ist; zwar würde wohl nicht mehr die Behauptung der Existenz der kurdischen Bevölkerungsgruppe an sich verfolgt, jedoch dürfte die Forderung nach kurdischem Sprachunterricht und anderen kulturellen Minderheitenrechten für die Kurden zu weitgehend sein und nach Art. 8 Abs. 1 ATG sanktioniert werden (III 21, 23, 25). Insgesamt legt der Senat daher zugrunde, daß dem Kläger wegen seines Eintretens für eine politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden in der Türkei durch sein exilpolitisches Wirken in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach Art. 8 ATG droht. Diese Bestrafung ist ebenso wie die nach den nun aufgehobenen Art. 140, 141 Abs. 4, 5 und Art. 142 Abs. 3 TStGB, die auch jede Art separatistischer Bestrebungen unter Strafe stellten, als "politische Verfolgung" zu qualifizieren (vgl. Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -). Dafür reicht es allerdings nicht aus, daß die Bestrafung wegen einer "politischen", unmittelbar gegen die Einheit des türkischen Staats gerichteten Straftat erfolgt. Vielmehr kommt es auch für die asylrechtliche Relevanz einer Bestrafung nach Staatsschutzvorschriften wie dem "Anti- Terror-Gesetz" darauf an, ob sie gezielt auf asylerhebliche Merkmale bei den Betroffenen gerichtet ist (BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, ob Staatsschutzvorschriften eines Staats bereits als solche oder doch jedenfalls in ihrer praktischen Anwendung diese spezifische asylrelevante Zielrichtung haben, sind die jeweils herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, wobei der strafrechtliche Zugriff eines Staats auf seine Bürger, wenn er allein wegen des Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, in aller Regel eine politische Verfolgung indiziert. Dabei darf das "Innehaben" einer politischen Überzeugung nicht im Sinne einer Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden, sondern muß ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen. Die politische Überzeugung wird deshalb dann in asyl- erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsraison nicht übereinstimmende - politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, a.a.O.; BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, a.a.O.; BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 10.88 -; BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 14.88 -, BVerwGE 80, 136 = EZAR 201 Nr. 15 = NVwZ 1989, 472 = InfAuslR 1989, 66 ; BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 29.87 -; BVerwG, 12.12.1989 - 9 C 39.88 -). Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung wie die strafrechtliche Verfolgung separatistischer oder politisch-revolutionärer Aktivitäten zur Verteidigung des Staats oder seiner politischen Identität können den Charakter politischer Verfolgung haben, wenn die Sanktion der ein solches politisches Rechtsgut betreffenden Strafnorm der Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung gilt bzw. die Sanktion schärfer ist, als dies sonst zur Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26 = NVwZ 1990, 453 ; BVerfG - Kammer -, 09.10.1990 - 2 BvR 1446/85 -). Aufgrund der sehr weiten Fassung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 ATG ist davon auszugehen, daß mit dieser Vorschrift jede Kundgabe separatistischer, gegen die Einheit des türkischen Staats in der jetzigen Form gerichteter Überzeugung strafrechtlich verfolgt werden kann. Zudem ist die Strafbewehrung der Tat mit zwei bis fünf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen TL auch nach türkischen Strafrecht eine vergleichsweise hohe Strafe, die im Unterschied zu den Schutz privater Rechtsgüter bezweckenden Normen typisch für die Sanktion der die politischen Rechtsgüter betreffenden Strafvorschriften ist. So wird eine Körperverletzung, die "eine Lebensgefahr hervorgerufen hat", mit Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 456 Abs. 2 TStGB), die üble Nachrede im Hinblick auf eine Privatperson mit Gefängnis ab drei Monaten (Art. 480, 482 TStGB), Diebstahl mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren (Art. 491 TStGB) und Betrug gemäß Art. 503 Abs. 1 TStGB mit Gefängnis von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Demgegenüber sind die "Vergehen gegen die Persönlichkeit des Staats" im Türkischen Strafgesetzbuch ebenso wie die in dem Anti-Terror-Gesetz vom 12. April 1991 normierten Straftaten mit unvergleichlich höheren Strafen bedroht. So können für die in Art. 3 ATG als "terroristische Straftaten" qualifizierten Vergehen Freiheitsstrafen bis zu 36 Jahren Zuchthaus, 25 Jahren Gefängnis und zehn Jahre Haft verhängt werden (Art. 5 ATG). Dazu gehört unter anderem die Begehung einer Tat z. B. zur Schmälerung der Unabhängig des Staats oder der Zerstörung der Einheit des Staats (Art. 125 TStGB), die auch nur vorübergehende Unbrauchbarmachung militärischer Anlagen (Art. 131 TStGB) und der Versuch, die Große Nationalversammlung oder das Kabinett der Türkischen Republik mit Gewalt an der Ausübung der Befugnisse zu hindern bzw. zu einer solchen Behinderung aufzufordern (Art. 146, Art. 147). Art. 7 ATG sieht für den, der Organisationen gründet, ihre Aktivitäten organisiert und leitet, die mit Terror-Mitteln im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG handeln, eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Zuchthaus vor. Der in Art. 1 Abs. 1 ATG definierte Begriff des Terrors umfaßt jede Art von Aktivitäten, "die durch irgendeine Methode von Zwang, Gewalt, Versetzen in Angst und Schrecken oder Bedrohung von einer oder mehreren zu einer Organisation gehörigen Personen mit dem Ziel begangen werden, die in der Verfassung festgelegten Merkmale der Republik, ihre politische, rechtliche, soziale, laizistische und wirtschaftliche Ordnung zu ändern, die untrennbare Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu zerstören, die Existenz des türkischen Staats und der Republik zu gefährden, die Staatsgewalt zu schwächen, zu zerstören oder an sich zu reißen, die Grundrechte und Freiheiten zu vernichten, die innere und äußere Sicherheit des Staats, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit zu zerstören". Auch wenn man davon ausgeht, daß eine Gruppe, die politische Ziele mit demokratischen Spielregeln anstrebt, keine terroristische Organisation im Sinne des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG ist (III 18) und deshalb insbesondere kurdische Organisationen, die gewaltfrei ihre Ziele erreichen wollen, nicht unter diese Normen fallen, belegen doch diese hohen Strafen, daß die türkischen Staatsschutzvorschriften die erforderliche geistige Auseinandersetzung zwischen den durch sie geschützten Prinzipien und den ihnen nicht entsprechenden Zielen im Wege freier Meinungsäußerung verhindern wollen. Denn jedenfalls dort, wo das unter Strafe gestellte politische Verhalten von nur geringem Gewicht erscheint, sollen mit auf ihrer Grundlage erfolgenden Bestrafungen nicht nur Angriffe auf die zur kemalistischen Staatsverfassung der Türkei gehörenden Prinzipien des Nationalismus und des Populismus abgewehrt, sondern gleichzeitig auch entgegenstehende Überzeugungen unterdrückt werden. Dies wird in den unverhältnismäßig hohen Strafen auch für Verhaltensweisen deutlich, die - wie die öffentliche Bekundung staatskritischer Äußerungen - weit davon entfernt sind, die Staatsordnung aktuell zu gefährden (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Dies gilt auch für die strafrechtliche Verfolgung nach Art. 8 Abs. 1 ATG, die der Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten hat. Denn das Verbot praktisch jeder Meinungsäußerung, die die politische und kulturelle Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe betrifft, zielt unmittelbar auf die Unterdrückung darauf gerichteter Überzeugungen und die geistige Auseinandersetzung mit diesen Vorstellungen. Die Tatbestandsfassung der Norm ist so unbestimmt und so umfassend, daß breiter Raum für eine Auslegung auch unter Gesichtspunkten politischer Opportunität besteht, ohne daß es darauf ankommt, ob die durch die Norm geschützten Rechtsgüter tatsächlich gefährdet sind. Der Senat geht nach alledem aufgrund der oben getroffenen Feststellungen davon aus, daß die von dem Kläger öffentlich und in hervorgehobener Weise ausgeübte exilpolitische Tätigkeit und sein Einsatz im Kulturbereich, mit denen nicht zuletzt das Ziel eines eigenständigen kurdischen Staats propagiert wird, türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sind und ihm deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG bei einer Rückkehr in die Türkei droht (vgl. Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -, bestätigt durch BVerwG, 02.04.1992 - 9 B 326.91 -; Hess. VGH, 06.07.1992 - 12 UE 702/87 -). C. Eine Feststellung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG dazu, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, wie sie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge grundsätzlich in Entscheidungen über beachtliche Asylanträge vorzunehmen hat, ist im vorliegenden Asylstreitverfahren nicht zu treffen. Die Feststellungen zu § 53 AuslG erfolgen gesondert im Verhältnis zu einer Abschiebungsandrohung (Kanein/ Renner, a.a.O., § 31 AsylVfG Rdnr. 3). Die den asylrechtlichen Streitgegenstand betreffende Klage bezieht sich auf die Feststellungen über die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Kanein/Renner, a.a.O., § 31 AsylVfG Rdnr. 11). In Übergangsfällen, in denen die verwaltungsbehördlichen Entscheidungen vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 am 1. Juli 1992 ergangen sind, sind §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG nicht anwendbar (Hess. VGH, 29.12.1992 - 12 UZ 2624/92 -, EZAR 631 Nr. 20, vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AsylVfG). Ist eine Abschiebungsandrohung nach §§ 11, 10 Abs. 2, 28 AsylVfG 1982/1991 Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, weil die Zulassung der Berufung nicht nur hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils erfolgte, hat eine gerichtliche Überprüfung der Berücksichtigung der Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (vgl. dazu grundsätzlich Hess. VGH, 24.02.1993 - 12 UZ 2623/92 -) im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ausländerrechtlichen Bescheides zu erfolgen. Ist - wie hier - eine Abschiebungsandrohung nicht (mehr) Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, weil die Zulassung der Berufung nur hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils erfolgte, ist wegen des Zusammenhangs der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG mit der Abschiebungsandrohung eine Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vorzunehmen (Hess. VGH, 29.03.1993 - 12 UZ 292/93 -, AuAS 1993, 163; Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Soweit der erkennende Senat im Hinblick auf die Frage, ob einem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Asylsuchenden eine Rückkehr in ein Gebiet seines Heimatlandes, in dem ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, nur unter der Voraussetzung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung in diesem Gebiet zumutbar ist, wenn ihm in einem anderen Gebiet des Heimatstaates politische Verfolgung droht, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 9 C 31.92 - (EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791) abweicht, ist die Revision nicht zuzulassen, weil das Urteil nicht auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt auch für die von dem Senat abweichend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 - (BVerwGE 89, 296 = EZAR 232 Nr. 2) vertretene Auffassung, § 51 Abs. 1 AuslG stimme hinsichtlich des Maßstabs für die Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mit Art. 1 A. Nr. 2 GK überein. Der am. Januar in N geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und lebte zuletzt in T. Am 9. August 1986 reiste er mit einem am 19. März 1986 auf seinen Namen ausgestellten türkischen Nationalpaß, in dem sich ein vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul am 9. Juli 1986 erteilter Sichtvermerk - gültig bis 14. September 1986 - befand, am 9. August 1986 per Bus über Bulgarien, Jugoslawien und Österreich in das Bundesgebiet ein. Mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 27. August 1986 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter, weil er im Heimatland aufgrund seiner politischen Aktivitäten einer erheblichen Gefährdung seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt gewesen sei. Bei der Anhörung vor der Ausländerbehörde des am 1. September 1986 führte er aus, er sei Kurde. Die Soldaten seien immer in sein Dorf gekommen und hätten ihn kontrolliert. Auch sei er als Kurde immer geschlagen worden. Er habe wegen seiner Volkszugehörigkeit dreieinhalb Monate im Gefängnis gesessen. Den Paß habe er sich bei der Polizei für 300.000 TL kaufen müssen. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 29. Dezember 1986 gab er weiter an, daß er das Visum gegen Zahlung von Bestechungsgeldern über Bekannte erhalten habe. Er habe auf dieses Visum gewartet und sei deshalb auch nicht sofort nach der Ausstellung des Passes im März 1986 ausgereist. Die Kurden würden schwer verfolgt, diskriminiert und unterdrückt; sie hätten keine Sprachfreiheit. Sein Bruder werde gesucht, und deshalb würden die übrigen Familienmitglieder von den Sicherheitsbehörden des öfteren gequält und nach ihm befragt. Er selbst sei vor seiner Ausreise zwei oder drei Mal festgenommen worden, zuletzt im März 1986. Er sei im Rahmen einer militärischen Operation zu Hause zusammen mit anderen Familienmitgliedern festgenommen und drei Tage unter dem Vorwurf, kommunistische Propaganda betrieben zu haben bzw. zu betreiben, gefoltert und mißhandelt worden. Er sei Sympathisant der Halkin Kurtulusu und habe Mundpropaganda betrieben und Flugblätter verteilt. Diese Aktivitäten habe er auch in der Zeit nach dem Militärputsch entfaltet. Als Kurde aus Tunceli sei man verdächtig; bei einer eventuellen Rückkehr würden die bestehenden Listen dahingehend überprüft, ob der Name darin enthalten sei. Dabei reiche es für eine Festnahme aus, wenn in der Liste ein Verwandter aufgeführt sei. Im übrigen versuche er, mit Freunden in W einen in H geschlossenen Verein zu gründen, in dem demokratische, antifaschistische Leute zusammen kämen. Mit Bescheid vom 16. Januar 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Der Kläger habe Umstände, die auf eine auf seine Volkszugehörigkeit abzielende (Gruppen-)Verfolgung hindeuten könnten, nicht substantiiert vorgetragen. Strafverfolgungsmaßnahmen knüpften an dem kriminellen Gehalt der Taten an, ohne Verfolgungscharakter im Sinne des Asylrechts zu haben. Dies gelte umso mehr, wenn seitens der kurdischen Organisationen die Gewaltanwendung ausdrücklich proklamiert werde. Im übrigen stehe es dem Kläger frei, sich durch einen Umzug in den westlichen Teil der Türkei einer Verfolgung zu entziehen. Der Schutz vor materieller Not oder Benachteiligung sei nicht Aufgabe des Asylrechts. Die Behauptung, für die Halkin Kurtulusu Propaganda betrieben zu haben, werde dem Kläger nicht abgenommen. Außerdem habe er die Türkei mit einem Ausreisesichtvermerk verlassen können. Gegen eine Flucht und für eine vorbereitete Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland spreche auch, daß er erst fünf Monate nach der Ausstellung des Passes ausgereist sei. Nachfluchtgründe habe der Kläger weder geltend gemacht noch bewiesen. Diesen Bescheid stellte der Landrat des zusammen mit einer Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung vom 27. Januar 1987 am 30. Januar 1987 an den früheren Bevollmächtigten des Klägers zu. Die von diesem am 4. Februar 1987 erhobene Klage (II E 5117/87) wurde im Hinblick auf das mit am 5. Februar 1987 eingegangenen Schriftsatz eingeleitete vorliegende Klageverfahren am 31. März 1987 zurückgenommen. Zur Begründung seiner Klage machte der Kläger zusätzlich geltend, er habe sich seit 1977/78 für die TDKP, die identisch mit Halkin Kurtulusu sei, betätigt. Er habe Flugblätter verteilt, Mundpropaganda betrieben und bei Veranstaltungen Saz gespielt. Nach dem Militärputsch sei er weiter als Musiker aufgetreten. Während seiner Militärzeit von Juni 1981 bis Januar 1983 sei er als Kurde in besonderem Maße benachteiligt und schikaniert worden. Am 6. Mai 1983 sei er wegen der Organisation einer Protestveranstaltung gegen Hinrichtungen von Gefangenen im Jahre 1971 verhaftet und für drei Tage festgehalten worden. Ihm sei der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Partei gemacht worden. Nachdem er mangels Beweises freigelassen worden sei, habe er sich ein Jahr lang täglich bei der Polizei melden müssen. Die Paßausstellung sei ihm im März 1984 wegen seiner politischen Betätigung verweigert worden. Im Juni 1984 sei er für 15 Tage verhaftet und während dieser Zeit ganz erheblich gefoltert worden. Ihm sei der Kiefer zerschlagen, ein Zahn ausgeschlagen, das Auge verletzt und an der Hand Messerstiche beigebracht worden. Der Vorwurf habe auf Mitgliedschaft in einer illegalen Partei gelautet. Da er geleugnet habe, sei er wieder freigekommen. Für ihn sei das Leben in Tunceli unerträglich geworden. Er habe sich deshalb nach Istanbul begeben. Dort habe er aber nicht Fuß fassen können, so daß er dann wieder zurückgegangen sei. Im März 1986 habe er durch die Vermittlung eines Bekannten einen Reisepaß erhalten, mit dem er im August 1986 in die Bundesrepublik Deutschland geflohen sei. Sein Bruder sei Mitglied der TKP/ML gewesen, weshalb ihr Elternhaus regelmäßig durchsucht worden sei. Spätestens seit dem 5. März 1988 werde er - der Kläger - mit Haftbefehl gesucht, wofür er Unterlagen vorlegen könne. In Deutschland betätige er sich ebenfalls politisch. Er sei Vorstandsmitglied im W "Verein der jungen Arbeiter aus der Türkei" und beteilige sich als Teilnehmer an Demonstrationen. Außerdem trete er als Musiker auf; unter anderem sogar 1988, 1989 und 1990 zusammen mit dem sehr bekannten kurdischen Sänger, der aus der Türkei ausgebürgert worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Juni 1990 erklärte der Kläger noch ergänzend: Die Verhaftung am 6. Mai 1983 sei deshalb erfolgt, weil er mit Freunden eine Gruppe gegründet habe, die sich nach einem kurdischen Freiheitskämpfer genannt habe. Während der dreitägigen Haft sei er ständig geschlagen worden. Während seines späteren Aufenthalts in Istanbul habe er auch vorübergehend etwas gearbeitet, um sich etwas zum Essen kaufen zu können. Er habe sich aber an Istanbul nicht gewöhnen können, weil dies nicht sein Heimatland sei. Der Kläger hat beantragt, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 1987 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, und den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 27. Januar 1987 aufzuheben. Der Beklagte zu 1) hat keinen Antrag gestellt, und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht am Verfahren beteiligt. Der Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts hat das Auswärtige Amt darüber Auskunft gegeben, ob der vom Kläger vorgelegte Haftbefehl und ein Schreiben vom 3. März 1988 echt seien und tatsächlich gegen den Kläger ein Haftbefehl bestehe. Mit Urteil vom 26. Juni 1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stünden keine Vorfluchtgründe zur Seite. Er habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß er das nur erlitten habe, was in seinem Heimatort alle, auch seine Brüder und Freunde, hätten erleiden müssen. Man habe ihm letztlich nichts nachweisen können. Er habe auch keine politische Führungsrolle innegehabt und sich auch sonst nicht politisch hervorgetan. Bei seinem Bruder in Istanbul habe er unbehelligt leben können; dies stelle sich als inländische Fluchtalternative dar. Die zur Bestätigung des Vortrages, er werde gesucht, vorgelegten Dokumente halte das Gericht für eine Fälschung bzw. Gefälligkeitsbescheinigung. Eine Gruppenverfolgung von Kurden finde in der Türkei nicht statt. Vielmehr könnten die Kurden bei entsprechender Anpassung sogar beträchtliches gesellschaftliches Ansehen erringen. Dem Kläger stünden auch keine Nachfluchtgründe zur Seite. Selbst wenn er tatsächlich ab 1988 in exponierter Weise in Deutschland tätig gewesen sein und seinen Protest gegen die türkische Politik gegenüber der kurdischen Minderheit deutlich zum Ausdruck gebracht habe sollte, könne dies als Nachfluchttatbestand nicht zur Asylanerkennung führen, weil das klägerische Verhalten nicht Ausdruck und Fortführung einer bereits während des Aufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung sei. Der Kläger sei eher Mitläufer gewesen. Ebensowenig sei die Verfügung des Beklagten zu 2) rechtlich zu beanstanden. Auf die vom Kläger gegen den asylrechtlichen Teil des am 16. August 1990 zugestellten Urteils am 5. September 1990 eingelegte Beschwerde hat der Senat die Berufung mit Beschluß vom 25. Januar 1991 zugelassen (12 TE 2728/90). Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, daß er entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts als Vorverfolgter anzusehen sei. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die erlittenen Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere die Verhaftungen in den Jahren 1983 und 1984, bagatellisiert; auch habe man seine Angaben dazu, was auch anderen widerfahren sei, fehlinterpretiert. Das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegten Dokumente zu Unrecht als Fälschungen bewertet. Im übrigen könnten solche allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Kurden gerade deren Gruppenverfolgung belegen. In der Türkei finde jedenfalls heute eine Gruppenverfolgung der Kurden statt, wie die Würdigung der geschichtlichen Entwicklung und der tatsächlichen Verhältnisse anhand der rechtlichen Vorgaben, insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht, ergebe. Eine inländische Fluchtalternative habe er nicht gehabt. Im Falle seiner Rückkehr habe er politische Verfolgung zu erwarten. Eine inländische Fluchtalternative stehe dem unmittelbar verfolgten nicht assimilierten Kurden nicht zur Seite, insbesondere auch nicht in der Westtürkei. Jedenfalls stünden ihm aber wegen kultureller Aktivitäten asylrechtsrelevante Nachfluchtgründe zur Seite, aufgrund derer ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Diese knüpften auch an eine schon früher erkennbar betätigte Überzeugung an. Ihm stehe mindestens ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1) unter Abänderung des angegriffenen Urteils zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Die Beklagte zu 1) beantragt unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil, die Berufung zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund Beweisbeschlusses vom 13. November 1992 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin am 3. Dezember 1992 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (163-15980-86) und der Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises sowie die den Bruder des Klägers betreffenden Gerichtsakte des VG Wiesbaden (I E 6292/88) Bezug genommen; diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die nachfolgenden Dokumente: I. TÜRKEI (Kurden) 1. 07.05.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 2. 13.10.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 3. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 4. 12.06.1981 Sachverständiger R vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige K vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 9. 14.10.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 10. 22.10.1981 S vor VG Düsseldorf 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger N vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger K vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger T vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von S vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger R vor VG Berlin 18. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 19. 18.02.1983 Max-Planck-Institut H an VG Karlsruhe 20. 12.06.1983 O an VGH Baden-Württemberg 21. 16.06.1983 H an VGH Baden-Württemberg 22. 06.02.1984 S an VG Hamburg 23. Mai 1984 Bericht der Delegation F u. a. 24. 29.05.1984 K an VGH Baden-Württemberg 25. 08.06.1984 H an Hess. VGH 26. 13.06.1984 G an Hess. VGH 27. 16.10.1984 R an Hess. VGH 28. Okt. 1984 O, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 29. 30.12.1984 T an VG Ansbach 30. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 31. 13.11.1985 T an VG Ansbach 32. 1987 Verfassungsschutzbericht, S. 148 ff. 33. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 34. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 35. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 36. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 37. 30.04.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 38. 31.10.1990 R VG Hamburg 39. 28.01.1991 FAZ: "A hebt Verbot des Kurdischen auf" 40. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 41. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 42. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91 43. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 44. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 45. 10.12.1991 FR: "D nennt Kurden Brüder" 46. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" 47. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 48. 04.03.1992 FR: "Unbehelligt konnten Kurden demonstrieren" 49. 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium 50. 22.04.1992 DIE WELT: "A will mehr für Kurden tun" 51. 23.04.1992 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 52. 18.05.1992 T an OVG Hamburg 53. 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 54. 30.06.1992 K an VG Düsseldorf 55. 01.07.1992 R an VG Düsseldorf 56. 20.08.1992 SZ: "Ö kündigt Erleichterungen an" 57. 15.09.1992 R an VG Bremen 58. 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten" 59. 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 60. 11.11.1992 T an OVG Hamburg 61. 17.11.1992 R an OVG Hamburg 62. 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen 63. 20.11.1992 R an VG Bremen 64. 24.11.1992 a. i. an VG Bremen 65. 08.12.1992 Zeugenvernehmung H vor OVG Hamburg 66. 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden) 67. 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit" 68. 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart 69. 25.01.1993 a. i. an VG Bremen 70. 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 71. 23.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 72. 03.03.1993 O "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei" 73. 05.03.1993 Zeuge A vor dem VG Hamburg 74. 08.03.1993 R an VG Wiesbaden 75. 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden) 76. 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 77. 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein 78. 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern" 79. 02.06.1993 K an OVG Schleswig-Holstein 80. 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg 81. 04.08.1993 R an VG Gießen 82. 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden - 83. 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt" 84. 16.08.1993 FAZ: "Viele Tote im Südosten der Türkei" 85. 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz" 86. 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden) 87. 27.08.1993 TAZ: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär" 88. 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär" 89. 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet" 90. 20.09.1993 K an VG Aachen 91. 23.09.1993 GfbV an VG Frankfurt 92. 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg" 93. 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein 94. 20.10.1993 K an VG Köln 95. 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden" 96. 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert" 97. 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten" 98. 29.10.1993 TAZ: "Der Kampf gegen den Terror" 99. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen 100. 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt" 101. 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt" 102. 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf" 103. 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand" 104. 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - II. Türkei (Exilpolitik) 1. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 2. 19.06.1983 a. i. an VG Hamburg 3. 28.10.1983 von S an OVG Lüneburg 4. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 5. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 6. 01.10.1984 Max-Planck-Institut H an Hess. VGH 7. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 8. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach 9. 17.04.1986 T an Hess. VGH 10. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 11. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 12. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 14. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 15. 14.05.1988 FR: "Konsulat bespitzelt Türken" 16. 11.04.1989 FR: "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 17. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 19. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" 20. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 21. 15.07.1991 R an VG Hannover 22. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 23. 12.03.1992 O an VG Hannover 24. 20.03.1992 R an VG Hannover 25. 06.04.1992 T an VG Bremen 26. 06.07.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen 18.08.1992 a.i. an VG Bremen 28. 21.12.1992 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 29. 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen 30. 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 31. 21.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen 32. 03.12.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden III. Türkei (Staatsschutz) 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 1.3.1926, Übersetzung und Einführung von Sensoy u. Tolun 2. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 3. 23.12.1981 Max-Planck-Institut H -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht- 4. 25.12.1981 TÖB-DER-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara 5. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 6. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein- Westfalen 7. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 8. 12.06.1984 G an VGH Baden-Württemberg 9. 29.08.1984 Max-Planck-Institut H an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.9.1984 und Berichtigung vom 21.2.1985 10. 15.09.1984 O an VGH Baden-Württemberg 11. 19.09.1984 Max-Planck-Institut H an Hess. VGH 12. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin 13. 30.03.1988 Max-Planck-Institut H an OVG Lüneburg 14. 05.09.1989 Vortrag Sachverständige T in B 15. 08.05.1990 R an VG Wiesbaden 16. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" 17. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 18. 10.05.1991 Max-Planck-Institut F an Hess. VGH 19. 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror" - Rohübersetzung - 20. 11.06.1991 Max-Planck-Institut F "Das türkische Anti-Terror-Gesetz" 21. 19.06.1991 Sachverständige T vor Hess. VGH 22. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 23. 15.07.1991 R an VG Hannover 24. 17.09.1991 Auswärtiges Amt an VG Köln 25. 9.1991 R: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung des Terrors (Anti-Terror-Gesetz)", InfAuslR 1991, 285 26. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 27. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 28. 27.01.1992 R an VG Köln 29. 10.02.1992 K an VG Hannover 30. 12.03.1992 O an VG Hannover 31. 20.03.1992 R an VG Hannover 32. 07.05.1992 Gesellschaft für Ausländer- und Asylrecht: Bericht über Gespräch mit S und Y 33. 19.05.1992 KG Greifswald: Protokoll über Gespräch mit S und Y 34. 26.05.1992 R an VG Köln 35. 01.06.1992 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 36. 10.06.1992 R an VG Ansbach IV. Türkei (Parteien u.a.) 1. 02.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 2. 03.12.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 3. 12.03.1981 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 4. 14.04.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 5. 20.05.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 6. 19.08.1981 S vor VG Düsseldorf 7. 09.09.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 8. 22.02.1983 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 9. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an Landkreis Friedland