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Urteil

1 S 1173/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der kommunale Anschluss- und Benutzungszwang nach einer Wasserversorgungssatzung kann die gesamte Wasserbereitstellung einschließlich Brauchwasser erfassen. • Die Ermächtigungsgrundlage (§ 11 Abs.1 GemO) deckt eine Satzungsregelung, die den Anschluss- und Benutzungszwang umfassend regelt, sofern ein Bezug zur öffentlichen Gesundheitsversorgung oder zur Wirtschaftlichkeit der Trinkwasserversorgung besteht. • Teilbefreiungen nach Satzung (§ 5 Abs.3 WVS) sind grundstücksbezogen zu prüfen; eine Beschränkung des Bezugs auf bestimmte Verbrauchszwecke setzt fortbestehende Grundbelieferung und wirtschaftliche Zumutbarkeit voraus. • Bei der wirtschaftlichen Zumutbarkeitsprüfung dürfen voraussichtlich weitere ähnliche Anträge berücksichtigt werden; eine Erhöhung der Wassergebühren, die das regionale Preisniveau deutlich übersteigt, kann die Teilbefreiung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Anschluss- und Benutzungszwang der Gemeinde erstreckt sich auf Brauchwasser; Teilbefreiung grundstücksbezogen und wirtschaftlich zu prüfen • Der kommunale Anschluss- und Benutzungszwang nach einer Wasserversorgungssatzung kann die gesamte Wasserbereitstellung einschließlich Brauchwasser erfassen. • Die Ermächtigungsgrundlage (§ 11 Abs.1 GemO) deckt eine Satzungsregelung, die den Anschluss- und Benutzungszwang umfassend regelt, sofern ein Bezug zur öffentlichen Gesundheitsversorgung oder zur Wirtschaftlichkeit der Trinkwasserversorgung besteht. • Teilbefreiungen nach Satzung (§ 5 Abs.3 WVS) sind grundstücksbezogen zu prüfen; eine Beschränkung des Bezugs auf bestimmte Verbrauchszwecke setzt fortbestehende Grundbelieferung und wirtschaftliche Zumutbarkeit voraus. • Bei der wirtschaftlichen Zumutbarkeitsprüfung dürfen voraussichtlich weitere ähnliche Anträge berücksichtigt werden; eine Erhöhung der Wassergebühren, die das regionale Preisniveau deutlich übersteigt, kann die Teilbefreiung ausschließen. Der Kläger, Vollerwerbslandwirt mit Hofstelle an der St. Straße, nutzt seit 1989 einen eigenen Brunnen für den außerhäuslichen Wasserbedarf und ist für die Hofstelle an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Auf einem gegenüberliegenden Baugrundstück ließ er 2007 einen neuen Schweinestall genehmigen; dieses Grundstück ist ebenfalls an das öffentliche Netz anschließbar. Der Kläger beantragte die Bohrung eines Brunnens und erklärte, er werde den Stall nicht an die städtische Wasserversorgung anschließen; die Beklagte lehnte daraufhin einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ab. Das Landratsamt bestätigte die Ablehnung mit Bezug auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Wasserversorgung und die Gleichbehandlung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger erhob Berufung und begehrt Feststellung und subsidiär Teilbefreiung bzw. Beschränkung des Wasserbezugs auf Trinkwasser für den Stall. • Zulässigkeit: Die Berufung und die Klageänderung (Feststellungsantrag) sind zulässig, die Beklagte hat in die Änderung eingewilligt. • Auslegung der Satzung: Nach § 4 Abs.1 und § 5 Abs.1 der WVS umfasst der Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich die gesamte Wasserversorgung; eine ausdrückliche Ausnahme für Brauchwasser enthält die Satzung nicht. • Ermächtigungsgrundlage: Die Satzung ist durch § 11 Abs.1 GemO gedeckt. Die Erstreckung auf Brauchwasser ist zulässig, soweit ein hinreichender Bezug zum Gesundheitsschutz besteht oder die Trinkwasserversorgung von der Einbeziehung des Brauchwassers wirtschaftlich abhängt. • Systematik und Grundsatz: Anschluss- und Benutzungszwang sind grundstücksbezogen; Teilbefreiungen nach § 5 Abs.3 WVS normieren eine Beschränkung des Bezugs bei fortbestehender Grundbelieferung und unterscheiden sich tatbestandlich von einer vollständigen Befreiung nach § 5 Abs.2 WVS. • Personen- bzw. betriebsbezogene Begründungen: Eine Zusammenfassung verschiedener Grundstücke zu einer einheitlichen Betrachtung zugunsten des Anspruchs auf Beschränkung ist nicht vereinbar mit der grundstücksbezogenen Systematik der Satzung. • Voraussetzungen der Teilbefreiung: Der Kläger hat keinen hinreichend abgrenzbaren, nennenswerten Restbedarf dargelegt; eher ist von dem Ziel einer vollständigen Befreiung auszugehen. • Wirtschaftliche Zumutbarkeit: Die Gemeinde durfte bei der Beurteilung voraussichtlich zu erwartende weitere Teilbefreiungsanträge einbeziehen; die prognostizierte Minderabsatzmenge würde die Wassergebühren so erhöhen, dass die Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die übrigen Abnehmer überschritten wäre (Rechnung führt zu Erhöhung auf 2,68 EUR/m³, deutlich über regionalem Durchschnitt). • Rechtsfolgen: Hauptantrag und Hilfsanträge sind unbegründet; die Behörde durfte die Ablehnung aufrechterhalten. • Kosten und Revision: Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass Brauchwasser grundsätzlich nicht dem Anschlusszwang unterliegt; die Satzung der Beklagten erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Wasserversorgung einschließlich Brauchwasser und ist durch § 11 Abs.1 GemO gedeckt. Eine Teilbefreiung oder Beschränkung des Wasserbezugs auf Trinkwasser kommt nicht zuerkennt, weil der Kläger keinen abgrenzbaren, nennenswerten Restbedarf dargelegt hat und die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Beschränkung nicht gegeben ist. Die Gemeindebehörde durfte bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung voraussichtlich anzunehmende weitere Anträge berücksichtigen; die daraus resultierende Gebührenerhöhung würde das regionale Preisniveau erheblich übersteigen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.